Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A._______ ersuchte am 18. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 30. August 2021 in Italien aufgegriffen und dort vier Tage später daktyloskopisch erfasst worden war (SEM-act. 7). B. Am 29. Oktober 2021 fand die mündliche Anhörung des Gesuchstellers zur Personalaufnahme statt (SEM-act. 10). C. Am 4. November 2021 gewährte ihm die Vorinstanz rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretens- entscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 12). D. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich ersuchte die Vorinstanz am
4. November 2021 die italienischen Behörden um Übernahme des Gesuchstellers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung dazu (SEM-act. 14, 23). E. Mit Eingabe vom
29. November 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung des Gesuchstellers zwei Konsultationsberichte der X._______ AG vom 25. bzw. 26. November 2021 zu den Akten (SEM-act. 19). F. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 – eröffnet am 6. Januar 2022 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und
F-177/2022 Seite 3 forderte den Gesuchsteller auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 26). G. Am 6. Januar 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder (SEM-act. 27). H. Mit Beschwerde vom 12. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). I. Am
14. Januar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (BVGer-act. 2). J. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 (eröffnet am 25. Januar 2022) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdebegründung lasse im Eventualstandpunkt im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG die nötige Klarheit vermissen und forderte den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Gleichzeitig wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (BVGer-act. 3).
F-177/2022 Seite 4 K. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung nach (BVGer-act. 5).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht diesbezüglich zum einen geltend, die Vorinstanz habe anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. November 2021 den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Aus dem Protokoll des Gesprächs gingen seine Erlebnisse nur in ungenügender Weise hervor und er habe anlässlich des Gesprächs das Gefühl gehabt, nicht ernst genommen zu werden. Zum anderen rügt er, die Vorinstanz sei nicht auf seine Vorbringen hinsichtlich der ihm widerfahrenen Behandlung durch die italienischen Behörden eingegangen und habe sich mit den von ihm geschilderten Mängel im italienischen Asylverfahren nur in ungenügender Weise auseinandergesetzt.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
F-177/2022 Seite 5 wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. November 2021 den Sachverhalt ungenügend abgeklärt beziehungsweise seine Schilderungen im zugehörigen Protokoll unvollständig erfasst, ist ihm entgegenzuhalten, dass er und seine Rechtsvertretung beide unterschriftlich bestätigten, dass die gemachten Aussagen dem Beschwerdeführer Satz für Satz rückübersetzt worden seien und das Festgehaltene seinen freien Äusserungen entspreche. Überdies geht aus der handschriftlichen Ergänzung des Protokolls hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Gesprächs die Möglichkeit hatte, weitere Vorbringen vermerken zu lassen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der relevante Sachverhalt durch die Vorinstanz hinreichend festgestellt worden ist. Die Vorinstanz hat überdies in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebrachten Argumente, welche gegen seine Überstellung nach Italien sprechen könnten, berücksichtigt und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. Gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung anfechten. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung der Vorinstanz zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als offensichtlich unbegründet, weshalb kein Anlass besteht, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen.
F-177/2022 Seite 6
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Gemäss der «Eurodac»-Datenbank reiste der Beschwerdeführer am
30. August 2021 illegal in Italien ein. Die italienischen Behörden liessen das Aufnahmegesuch der Vorinstanz vom 4. November 2021 innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird auf Beschwerdeebene im Übrigen auch nicht bestritten.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Italien eine unmenschliche Behandlung erlebt zu haben. So sei er sei gezwungen worden, gegen seinen Willen seine Fingerabdrücke abzugeben; man habe ihn
F-177/2022 Seite 7 angeschrien und ihm Gewalt angetan sowie zwei Tage lang kein Essen gegeben. Zudem sei ihm damit gedroht worden, ihn zurück in den Iran zu schicken, sollte er seine Fingerabdrücke nicht abgeben.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem zwar gewisse Mängel aufweist, nicht jedoch systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. Referenzurteile E-6339/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Italien hat sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301), die EMRK und das Übereinkommen vom
E. 5.3 Der Beschwerdeführer vermag auch unter Verweis auf die mit Eingabe vom 27. Januar 2022 ins Recht gelegten Beweismittel in Bezug auf die angeblich unmenschlichen Zustände in Italien nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führen könnten. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass er bis anhin in Italien noch kein Asylgesuch eingereicht hat und es an ihm liegt, diesbezüglich die nötigen Schritte vorzunehmen, damit er unter anderem die in der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen Leistungen beanspruchen kann. Bei einer allfälligen
F-177/2022 Seite 8 vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen verfügt das Land über eine Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und deren Hilfe der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könnte. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung. 6. Bezüglich des weiteren Vorbringens des volljährigen Beschwerdeführers, in der Schweiz würden Verwandte von ihm – zwei Brüder, zwei Onkel sowie mehrere Cousins – leben, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weder Geschwister, noch Cousins oder Onkel gelten als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb eine Berufung auf die erwähnte Bestimmung entfällt. Sodann macht der Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen sich und seinen Verwandten geltend (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) und es lassen sich diesbezüglich auch keine konkreten Hinweise aus den Akten entnehmen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden, sollte er dort um internationalen Schutz ersuchen. Er bringt auch keine weiteren Gründe vor, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen könnten, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist. Bezüglich seiner aus den Akten hervorgehenden gesundheitlichen Probleme ist anzumerken, dass sie nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche der Beschwerdeführer im Bedarfsfall in Anspruch nehmen kann. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 3 EMRK ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt.
F-177/2022 Seite 9 7.2. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ansatzweise vorbringt, die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten und nicht hinreichend geprüft, ob ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt sei. Die Vorinstanz hat ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb sie eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im vorliegenden Fall nicht als angezeigt erachtet (vgl. S. 4 ff. der angefochtenen Verfügung) und damit ihren Ermessensspielraum genutzt. Das Gericht enthält sich daher in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8. 8.1. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.2. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung behandelt (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 8.3. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. Januar 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung erweist sich als gegenstandslos. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-177/2022 Seite 10
E. 6 Bezüglich des weiteren Vorbringens des volljährigen Beschwerdeführers, in der Schweiz würden Verwandte von ihm - zwei Brüder, zwei Onkel sowie mehrere Cousins - leben, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weder Geschwister, noch Cousins oder Onkel gelten als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb eine Berufung auf die erwähnte Bestimmung entfällt. Sodann macht der Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen sich und seinen Verwandten geltend (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) und es lassen sich diesbezüglich auch keine konkreten Hinweise aus den Akten entnehmen.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden, sollte er dort um internationalen Schutz ersuchen. Er bringt auch keine weiteren Gründe vor, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen könnten, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist. Bezüglich seiner aus den Akten hervorgehenden gesundheitlichen Probleme ist anzumerken, dass sie nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche der Beschwerdeführer im Bedarfsfall in Anspruch nehmen kann. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 3 EMRK ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt.
E. 7.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ansatzweise vorbringt, die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten und nicht hinreichend geprüft, ob ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt sei. Die Vorinstanz hat ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb sie eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im vorliegenden Fall nicht als angezeigt erachtet (vgl. S. 4 ff. der angefochtenen Verfügung) und damit ihren Ermessensspielraum genutzt. Das Gericht enthält sich daher in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.1 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.2 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung behandelt (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 8.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. Januar 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung erweist sich als gegenstandslos.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert. Hinweise darauf, Italien würde den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten, gibt es nicht. Ferner wird Italien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. Trotz gewisser Mängel der italienischen Aufnahmestrukturen darf angenommen werden, dass Italien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Referenzurteil F 6330/2020 E. 9, 10.5 und 10.6 mit einer ausführlichen Analyse der positiven Auswirkungen des auf den
20. Dezember 2020 in Kraft gesetzten italienischen Gesetzesdekrets Nr. 130/2020).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Claudia Cotting-Schalch Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-177/2022 Urteil vom 3. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Claudia Cotting-Schalch, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geb. am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ ersuchte am 18. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 30. August 2021 in Italien aufgegriffen und dort vier Tage später daktyloskopisch erfasst worden war (SEM-act. 7). B. Am 29. Oktober 2021 fand die mündliche Anhörung des Gesuchstellers zur Personalaufnahme statt (SEM-act. 10). C. Am 4. November 2021 gewährte ihm die Vorinstanz rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretens-entscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 12). D. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich ersuchte die Vorinstanz am 4. November 2021 die italienischen Behörden um Übernahme des Gesuchstellers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung dazu (SEM-act. 14, 23). E. Mit Eingabe vom 29. November 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung des Gesuchstellers zwei Konsultationsberichte der X._______ AG vom 25. bzw. 26. November 2021 zu den Akten (SEM-act. 19). F. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 - eröffnet am 6. Januar 2022 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Gesuchsteller auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 26). G. Am 6. Januar 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder (SEM-act. 27). H. Mit Beschwerde vom 12. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). I. Am 14. Januar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (BVGer-act. 2). J. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 (eröffnet am 25. Januar 2022) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdebegründung lasse im Eventualstandpunkt im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG die nötige Klarheit vermissen und forderte den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Gleichzeitig wurde einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (BVGer-act. 3). K. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung nach (BVGer-act. 5). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer stellt Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht diesbezüglich zum einen geltend, die Vorinstanz habe anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. November 2021 den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Aus dem Protokoll des Gesprächs gingen seine Erlebnisse nur in ungenügender Weise hervor und er habe anlässlich des Gesprächs das Gefühl gehabt, nicht ernst genommen zu werden. Zum anderen rügt er, die Vorinstanz sei nicht auf seine Vorbringen hinsichtlich der ihm widerfahrenen Behandlung durch die italienischen Behörden eingegangen und habe sich mit den von ihm geschilderten Mängel im italienischen Asylverfahren nur in ungenügender Weise auseinandergesetzt. 3.2. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 4. November 2021 den Sachverhalt ungenügend abgeklärt beziehungsweise seine Schilderungen im zugehörigen Protokoll unvollständig erfasst, ist ihm entgegenzuhalten, dass er und seine Rechtsvertretung beide unterschriftlich bestätigten, dass die gemachten Aussagen dem Beschwerdeführer Satz für Satz rückübersetzt worden seien und das Festgehaltene seinen freien Äusserungen entspreche. Überdies geht aus der handschriftlichen Ergänzung des Protokolls hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Gesprächs die Möglichkeit hatte, weitere Vorbringen vermerken zu lassen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der relevante Sachverhalt durch die Vorinstanz hinreichend festgestellt worden ist. Die Vorinstanz hat überdies in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebrachten Argumente, welche gegen seine Überstellung nach Italien sprechen könnten, berücksichtigt und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. Gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung anfechten. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung der Vorinstanz zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 3.4. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als offensichtlich unbegründet, weshalb kein Anlass besteht, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3. Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Gemäss der «Eurodac»-Datenbank reiste der Beschwerdeführer am 30. August 2021 illegal in Italien ein. Die italienischen Behörden liessen das Aufnahmegesuch der Vorinstanz vom 4. November 2021 innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird auf Beschwerdeebene im Übrigen auch nicht bestritten. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, in Italien eine unmenschliche Behandlung erlebt zu haben. So sei er sei gezwungen worden, gegen seinen Willen seine Fingerabdrücke abzugeben; man habe ihn angeschrien und ihm Gewalt angetan sowie zwei Tage lang kein Essen gegeben. Zudem sei ihm damit gedroht worden, ihn zurück in den Iran zu schicken, sollte er seine Fingerabdrücke nicht abgeben. 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem zwar gewisse Mängel aufweist, nicht jedoch systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. Referenzurteile E-6339/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Italien hat sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), die EMRK und das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert. Hinweise darauf, Italien würde den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 FK) missachten, gibt es nicht. Ferner wird Italien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. Trotz gewisser Mängel der italienischen Aufnahmestrukturen darf angenommen werden, dass Italien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Referenzurteil F 6330/2020 E. 9, 10.5 und 10.6 mit einer ausführlichen Analyse der positiven Auswirkungen des auf den 20. Dezember 2020 in Kraft gesetzten italienischen Gesetzesdekrets Nr. 130/2020). 5.3. Der Beschwerdeführer vermag auch unter Verweis auf die mit Eingabe vom 27. Januar 2022 ins Recht gelegten Beweismittel in Bezug auf die angeblich unmenschlichen Zustände in Italien nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führen könnten. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass er bis anhin in Italien noch kein Asylgesuch eingereicht hat und es an ihm liegt, diesbezüglich die nötigen Schritte vorzunehmen, damit er unter anderem die in der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen Leistungen beanspruchen kann. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen verfügt das Land über eine Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und deren Hilfe der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könnte. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung.
6. Bezüglich des weiteren Vorbringens des volljährigen Beschwerdeführers, in der Schweiz würden Verwandte von ihm - zwei Brüder, zwei Onkel sowie mehrere Cousins - leben, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weder Geschwister, noch Cousins oder Onkel gelten als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb eine Berufung auf die erwähnte Bestimmung entfällt. Sodann macht der Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen sich und seinen Verwandten geltend (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) und es lassen sich diesbezüglich auch keine konkreten Hinweise aus den Akten entnehmen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden, sollte er dort um internationalen Schutz ersuchen. Er bringt auch keine weiteren Gründe vor, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen könnten, weshalb auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist. Bezüglich seiner aus den Akten hervorgehenden gesundheitlichen Probleme ist anzumerken, dass sie nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche der Beschwerdeführer im Bedarfsfall in Anspruch nehmen kann. Ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 3 EMRK ist bei dieser Sachlage nicht angezeigt. 7.2. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ansatzweise vorbringt, die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten und nicht hinreichend geprüft, ob ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt sei. Die Vorinstanz hat ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb sie eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im vorliegenden Fall nicht als angezeigt erachtet (vgl. S. 4 ff. der angefochtenen Verfügung) und damit ihren Ermessensspielraum genutzt. Das Gericht enthält sich daher in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8. 8.1. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.2. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung behandelt (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 8.3. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. Januar 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung erweist sich als gegenstandslos.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Claudia Cotting-Schalch Corina Fuhrer Versand: