Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (kroatische Staatsangehörige) ist 1980 im heutigen Kosovo geboren. Im Jahr 2003 hat sie den Schweizer B._______ (geb. 1978) kennen gelernt und diesen am 11. August 2004 in Kroatien geheiratet. Am 28. November 2004 ist sie in die Schweiz eingereist und lebte fortan mit ihrem Ehemann zusammen. Die Ehe blieb kinderlos, jedoch ist die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes (geb. 2013). Das Kindsverhältnis zum Ehemann ist am 12. November 2013 aufgehoben und am 26. August 2014 zum biologischen Kindsvater begründet worden. B. Gestützt auf diese Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 31. August 2011 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087; aufgehoben am 1. Januar 2018; AS 2016 2561). Beide Ehegatten unterzeichneten am 22. Oktober 2012 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 - rechtskräftig am 29. Januar 2013 - wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht von X._______ (Kanton Bern). C. Am 1. März 2013 zog die Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Am 20. Februar 2014 wurde ein Gesuch um ein Eheschutzverfahren eingereicht. Am 14. Mai 2014 folgte das Scheidungsbegehren, woraufhin die Ehe mit Datum vom 30. Juli 2014 - rechtskräftig am 26. August 2014 - geschieden wurde. D. Nachdem das SEM am 19. Januar 2016 durch die Behörden des Kantons Bern über diesen Sachverhalt informiert worden war (SEM-act. 2/S. 25-26), eröffnete es am 23. Februar 2016 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, Fragen zur Trennung und Scheidung zu beantworten (SEM-act. 4/S. 28-29). Im Rahmen dieses Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin am 29. März 2016 (SEM-act. 5/S. 30-49), am 2. Mai 2016 (SEM-act. 7/S. 52) und am 13. Oktober 2016 (SEM-act. 19/S. 79) drei Stellungnahmen ins Recht. Der von der Vorinstanz als Auskunftsperson zu bestimmten Sachverhaltselementen angefragte Ehemann liess sich mit Eingaben vom 14. Juni 2016 (SEM-act. 13/S. 61-62) und 22. August 2016 (SEM-act. 15/S. 66) vernehmen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens holte die Vorinstanz weitere Auskünfte ein und nahm Einsicht in die Zivil- und Eheschutzakten. E. Der Kanton Bern erteilte am 2. Februar 2017 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM-act. 21/S. 90). F. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Zudem stellte sie fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, insbesondere ihren im Jahr 2013 geborenen Sohn. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, von der Einbürgerung bis zur freiwilligen Trennung habe es nur 2 ½ Monate gedauert. Diese zeitlichen Verhältnisse würden die Vermutung begründen, die Ehegatten hätten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen ehelichen Verhältnissen gelebt. Angesichts der seit Jahren bekannten Unfruchtbarkeit des Ehemannes, seiner HIV-Infektion, des unerfüllten Kinderwunsches, der Entfremdung der Ehegatten sowie der 2011 erfolgten ausserehelichen Beziehung und Zeugung eines Kindes müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe schon im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen sei. Indem die Beschwerdeführerin diese Umstände im Einbürgerungsverfahren verschwiegen habe, habe sie sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen (SEM-act. 22/S. 91-96). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2017 verlangt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie sei zum Zeitpunkt der Einbürgerung in guten Treuen von einer stabilen ehelichen Gemeinschaft ausgegangen und habe die Behörden nicht belogen. Der Umstand, dass ihr Ehemann nicht mit der durch die Mitteilung der Schwangerschaft an den Kindsvater entstandenen Patch-Work-Situation habe umgehen können und die plötzliche Angst vor einer Ansteckung ihres Kindes seien als unerwartete Ereignisse anzusehen. Im Weiteren sei die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung unverhältnismässig, verstosse gegen das Gebot der Rechtssicherheit und führe zur Staatenlosigkeit des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (BVGer-act. 3). I. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe gleichen Datums einen Arbeitsvertrag zu den Akten (BVGer-act. 8). J. Mit Replik vom 7. Juli 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest und stellte einen Beweisantrag betreffend Abklärung der Auswirkungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung auf die Rechtsstellung ihres Sohnes (BVGer-act. 10). K. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Standpunkten fest (BVGer-act. 12). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-gericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Die angefochtene Verfügung erging unter dem Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952. Dieser Erlass wurde mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Nach Art. 50 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die vorliegende Streitsache ist demnach nach dem bisherigen Recht zu beurteilen.
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird oder während der Ehe ein aussereheliches Kind gezeugt wird (Urteil des BVGer F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 5.2 m.H.).
E. 5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 aBüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Begriffs ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren. Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
E. 5.2 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach Art. 41 Abs. 1bis aBüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (Urteil F-672/2017 E. 7.1).
E. 5.3 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 aBüG eingehalten. Auch die Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
E. 6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. cbis VwVG). Demnach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
E. 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweis-erleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - z.B. die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person vermag glaubhaft darzulegen, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
E. 7.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die zeitliche Abfolge begründe die Vermutung, die Ehe der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen. Hierbei stützte sie sich insbesondere auf die kurze Zeitspanne von 2 ½ Monaten zwischen der Einbürgerung am 12. Dezember 2012 und der Trennung am 1. März 2013.
E. 7.2 Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Trennung lagen nur 2 ½ Monate (vgl. den Mietvertrag in Anhang 5 zu BVGer-act. 1). Danach dauerte es zwar nochmals ungefähr ein Jahr, bis das Gesuch um ein Eheschutzverfahren am 14. Februar 2014 eingereicht wurde; die Scheidung erfolgte dann am 30. Juli 2014. Dennoch begründet diese enge zeitliche Abfolge die natürliche Vermutung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu vorn E. 6.1). Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Ehegatten in der Zeit zwischen Trennung und Einreichung des Scheidungsbegehrens ernsthafte Versuche zur Rettung der Ehe unternommen hätten (so auch Stellungnahme des Ehemannes vom 22. August 2016; SEM-act. 15/S. 66).
E. 8 Damit stellt sich die Frage, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte (vgl. E. 6.2).
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bei der Mitteilung der ausserehelichen Schwangerschaft an den Kindsvater sowie der plötzlichen Angst vor einer Ansteckung ihres Kindes durch das Zusammenleben mit dem Ehemann handle es sich um ausserordentliche Ereignisse, welche erst nach erfolgter Einbürgerung zur Trennung der Ehegatten geführt hätten. Ihr Ehemann habe nur nicht mit dem Umstand umgehen können, dass ein fremder Mann in sein Leben treten würde. Die Unfruchtbarkeit des Ehegatten, seine HIV-Infektion und der unerfüllte Kinderwunsch seien Schicksalsschläge, welche die Ehegatten längst überwunden hätten. Die Beschwerdeführerin sei daher im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung von einer zukunftsgerichteten Ehegemeinschaft ausgegangen (BVGer-act. 1 und 10).
E. 8.2 Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, die Ehegemeinschaft sei bereits bei der erleichterten Einbürgerung instabil gewesen und es hätten erhebliche Zweifel an deren Zukunftsgerichtetheit bestanden. Die Unfruchtbarkeit des Ehemannes, seine HIV-Infektion sowie der unerfüllte Kinderwunsch seien als ehebelastende Faktoren schon seit Jahren bekannt gewesen, jedoch im Einbürgerungsverfahren verschwiegen worden. Der aussereheliche Kontakt sei vor der Einbürgerung erfolgt und als Indiz für die Instabilität der Ehe zu werten. Vor diesem Hintergrund würden keine ausserordentlichen Ereignisse vorliegen, die nach der Einbürgerung zur Eheauflösung geführt hätten (SEM-act. 22/S. 93-95; BVGer-act. 7).
E. 9.1 Bei der Mitteilung der ausserehelichen Schwangerschaft an den Kindsvater handelt es sich zweifellos um ein einschneidendes Ereignis. Allerdings ergeben sich aus den Akten - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird - konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegemeinschaft bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung im bürgerrechtlichen Sinne instabil war, sodass nicht von einem ausserordentlichen und unerwarteten Ereignis ausgegangen werden kann.
E. 9.1.1 Die Unfruchtbarkeit des Ehemannes sowie seine HIV-Infektion waren den Ehegatten schon seit 2005 bzw. 2007 bekannt. Es ist davon auszugehen, dass diese Umstände angesichts des unerfüllten Kinderwunsches des Ehepaars - die Beschwerdeführerin liess sich mehrmals erfolglos künstlich befruchten - ehebelastend wirkten und die Ehegatten sich dessen auch bewusst waren (vgl. Stellungnahme des Ehemannes vom 14. Juni 2016; SEM-act. 13/S. 61). Auch die Beschwerdeführerin räumte gegenüber dem SEM ein, dass die durch die Diagnose bedingte fehlende körperliche Nähe zum Ehemann das Zusammenleben erschwert habe (vgl. Stellungnahme vom 29. März 2016; SEM-act. 5/S. 30). Hinweise auf die Entfremdung der Ehegatten ergeben sich auch aus dem Eheschutzverfahren. So wird im Eheschutzgesuch der Beschwerdeführerin einleitend ausgeführt, dass die Ehegatten sich schon seit Längerem auseinandergelebt hätten (Eheschutzgesuch vom 20. Februar 2014, S. 3). Im Weiteren geht aus den unangefochten gebliebenen Äusserungen der Rechtsvertreterin des Ehemannes hervor, dass die Ehegatten die gemeinsame Wohnung nur noch in Form einer Wohngemeinschaft bewohnt hätten (vgl. Protokoll zum Eheschutzverfahren vom 14. Mai 2014, S. 2).
E. 9.1.2 Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einbürgerung bereits eine aussereheliche Beziehung mit dem ihr seit 2011 bekannten Kindsvater eingegangen und von ihm schwanger war. Dabei ist nicht entscheidend, ob sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung Kenntnis von der Schwangerschaft hatte, da bereits das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung als Indiz für die Instabilität der ehelichen Gemeinschaft zu werten ist (Urteil des BGer 1C_12/2016 vom 23. Mai 2016 E. 3.4; Urteil F-672/2017 E. 11.4 m.H.). Aus den Akten ergibt sich zudem - anders als von der Beschwerdeführerin behauptet - nicht zweifelsfrei, dass einzig die Mitteilung der Schwangerschaft an den Kindsvater der Trennungsgrund war. So gab die Beschwerdeführerin selbst gegenüber dem SEM die "Schwangerschaftsbeichte" als Trennungsgrund an (vgl. Stellungnahme vom 29. März 2016; SEM-act. 5/S. 30). Der Ehemann führte sodann in seiner letzten Stellungnahme aus, dass nicht nur die Mitteilung an den Kindsvater zur Trennung geführt habe, er die genauen Gründe aber nicht mehr kenne (vgl. Stellungnahme vom 22. August 2016; SEM-act. 15/S. 66).
E. 9.1.3 Im Übrigen kann die Ehe - anders als von der Beschwerdeführerin behauptet - nicht allein deswegen als stabil gelten, weil sie mehr als 8 Jahre gedauert hat und das Gesuch um erleichterte Einbürgerung erst nach 7 Jahren gestellt worden ist. Die Ehedauer und das Zuwarten mit der erleichterten Einbürgerung ändern nichts am Umstand, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr als stabil gelten konnte (vgl. hierzu vorn E. 9.1.1 und 9.1.2). Ebenso wenig kann der Umstand, dass das Zivilverfahren erst ein Jahr nach erfolgter Trennung anhängig gemacht wurde, als Indiz dafür gewertet werden, dass die Ehegatten sich nicht auseinandergelebt hätten.
E. 9.2 Auch die angeblich unvermittelt aufgetretenen Ängste der Beschwerdeführerin betreffend eine mögliche Ansteckung ihres Kindes durch das Zusammenleben mit dem Ehemann können nicht als ausserordentliches und unerwartetes Ereignis angesehen werden. Die Beschwerdeführerin wusste bereits seit 2007 von der Diagnose ihres Ehemannes und war sich der mit einem Zusammenleben verbundenen potentiellen Ansteckungsgefahr bewusst (vgl. Stellungnahme vom 29. März 2016; SEM-act. 5/S. 30).
E. 9.3 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, glaubhaft aufzuzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe geführt hat, oder aber, dass sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte. Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft sei zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat im Einbürgerungsverfahren für die Beurteilung wesentliche Umstände verschwiegen und dadurch die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. Somit sind auch die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung als erfüllt anzusehen.
E. 10 Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung unverhältnismässig sei und gegen das Gebot der Rechtssicherheit verstosse, weil sie sich inzwischen ordentlich einbürgern lassen könnte und in der Schweiz sprachlich und beruflich integriert sei, kann nicht gefolgt werden. Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung zwar in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (Urteil F-672/2017 E. 14). Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts; über einen solchen wäre - falls überhaupt - in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2).
E. 11.1 Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin die Staatenlosigkeit ihres Sohnes infolge der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und stellt replikweise einen Beweisantrag zum Einholen eines entsprechenden Berichts bei der kroatischen und/oder italienischen Botschaft (vgl. BVGer-act. 10).
E. 11.2 Nach Art. 41 Abs. 3 aBüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Gründe, die es rechtfertigen würden, den Sohn von den Wirkungen der Nichtigerklärung auszunehmen, ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche in substantiierter Weise geltend gemacht. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass dem Sohn als Kind einer kroatischen Mutter und eines italienischen Vaters die Staatenlosigkeit droht, falls er nicht von den Wirkungen der Nichtigerklärung ausgenommen wird. Sowohl im kroatischen als auch italienischen Recht besteht die Möglichkeit des Erwerbs der Staatsbürgerschaft für minderjährige Kinder, von denen ein Elternteil die kroatische bzw. italienische Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Zakon o hrvatskom dr avljanstvu [Narodne novine 53/91]; Art. 2 Abs. 1 Legge 5 febbraio 1992, n. 91 Nuove norme sulla cittadinanza [Gazzetta Ufficiale n. 38 del 15-2-1992]). Der Beweisantrag ist damit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. zu den Voraussetzungen derselben BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
E. 12 Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu.
E. 14 Da das vorliegende Verfahren nicht in den Ausnahmekatalog von Art. 83 lit. c BGG fällt, ist gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. [...]; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1726/2017 Urteil vom 2. Mai 2019 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Julian Beriger. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Kimena Brog, Frôté & Partner AG, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (kroatische Staatsangehörige) ist 1980 im heutigen Kosovo geboren. Im Jahr 2003 hat sie den Schweizer B._______ (geb. 1978) kennen gelernt und diesen am 11. August 2004 in Kroatien geheiratet. Am 28. November 2004 ist sie in die Schweiz eingereist und lebte fortan mit ihrem Ehemann zusammen. Die Ehe blieb kinderlos, jedoch ist die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes (geb. 2013). Das Kindsverhältnis zum Ehemann ist am 12. November 2013 aufgehoben und am 26. August 2014 zum biologischen Kindsvater begründet worden. B. Gestützt auf diese Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 31. August 2011 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087; aufgehoben am 1. Januar 2018; AS 2016 2561). Beide Ehegatten unterzeichneten am 22. Oktober 2012 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 - rechtskräftig am 29. Januar 2013 - wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht von X._______ (Kanton Bern). C. Am 1. März 2013 zog die Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Am 20. Februar 2014 wurde ein Gesuch um ein Eheschutzverfahren eingereicht. Am 14. Mai 2014 folgte das Scheidungsbegehren, woraufhin die Ehe mit Datum vom 30. Juli 2014 - rechtskräftig am 26. August 2014 - geschieden wurde. D. Nachdem das SEM am 19. Januar 2016 durch die Behörden des Kantons Bern über diesen Sachverhalt informiert worden war (SEM-act. 2/S. 25-26), eröffnete es am 23. Februar 2016 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, Fragen zur Trennung und Scheidung zu beantworten (SEM-act. 4/S. 28-29). Im Rahmen dieses Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin am 29. März 2016 (SEM-act. 5/S. 30-49), am 2. Mai 2016 (SEM-act. 7/S. 52) und am 13. Oktober 2016 (SEM-act. 19/S. 79) drei Stellungnahmen ins Recht. Der von der Vorinstanz als Auskunftsperson zu bestimmten Sachverhaltselementen angefragte Ehemann liess sich mit Eingaben vom 14. Juni 2016 (SEM-act. 13/S. 61-62) und 22. August 2016 (SEM-act. 15/S. 66) vernehmen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens holte die Vorinstanz weitere Auskünfte ein und nahm Einsicht in die Zivil- und Eheschutzakten. E. Der Kanton Bern erteilte am 2. Februar 2017 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM-act. 21/S. 90). F. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Zudem stellte sie fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, insbesondere ihren im Jahr 2013 geborenen Sohn. Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, von der Einbürgerung bis zur freiwilligen Trennung habe es nur 2 ½ Monate gedauert. Diese zeitlichen Verhältnisse würden die Vermutung begründen, die Ehegatten hätten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen ehelichen Verhältnissen gelebt. Angesichts der seit Jahren bekannten Unfruchtbarkeit des Ehemannes, seiner HIV-Infektion, des unerfüllten Kinderwunsches, der Entfremdung der Ehegatten sowie der 2011 erfolgten ausserehelichen Beziehung und Zeugung eines Kindes müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe schon im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen sei. Indem die Beschwerdeführerin diese Umstände im Einbürgerungsverfahren verschwiegen habe, habe sie sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen (SEM-act. 22/S. 91-96). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2017 verlangt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie sei zum Zeitpunkt der Einbürgerung in guten Treuen von einer stabilen ehelichen Gemeinschaft ausgegangen und habe die Behörden nicht belogen. Der Umstand, dass ihr Ehemann nicht mit der durch die Mitteilung der Schwangerschaft an den Kindsvater entstandenen Patch-Work-Situation habe umgehen können und die plötzliche Angst vor einer Ansteckung ihres Kindes seien als unerwartete Ereignisse anzusehen. Im Weiteren sei die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung unverhältnismässig, verstosse gegen das Gebot der Rechtssicherheit und führe zur Staatenlosigkeit des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (BVGer-act. 3). I. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe gleichen Datums einen Arbeitsvertrag zu den Akten (BVGer-act. 8). J. Mit Replik vom 7. Juli 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest und stellte einen Beweisantrag betreffend Abklärung der Auswirkungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung auf die Rechtsstellung ihres Sohnes (BVGer-act. 10). K. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Standpunkten fest (BVGer-act. 12). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-gericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Die angefochtene Verfügung erging unter dem Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952. Dieser Erlass wurde mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Nach Art. 50 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die vorliegende Streitsache ist demnach nach dem bisherigen Recht zu beurteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird oder während der Ehe ein aussereheliches Kind gezeugt wird (Urteil des BVGer F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 5.2 m.H.). 5. 5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 aBüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Begriffs ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren. Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.2 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach Art. 41 Abs. 1bis aBüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (Urteil F-672/2017 E. 7.1). 5.3 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 aBüG eingehalten. Auch die Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 6. 6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. cbis VwVG). Demnach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweis-erleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - z.B. die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person vermag glaubhaft darzulegen, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die zeitliche Abfolge begründe die Vermutung, die Ehe der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen. Hierbei stützte sie sich insbesondere auf die kurze Zeitspanne von 2 ½ Monaten zwischen der Einbürgerung am 12. Dezember 2012 und der Trennung am 1. März 2013. 7.2 Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Trennung lagen nur 2 ½ Monate (vgl. den Mietvertrag in Anhang 5 zu BVGer-act. 1). Danach dauerte es zwar nochmals ungefähr ein Jahr, bis das Gesuch um ein Eheschutzverfahren am 14. Februar 2014 eingereicht wurde; die Scheidung erfolgte dann am 30. Juli 2014. Dennoch begründet diese enge zeitliche Abfolge die natürliche Vermutung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu vorn E. 6.1). Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Ehegatten in der Zeit zwischen Trennung und Einreichung des Scheidungsbegehrens ernsthafte Versuche zur Rettung der Ehe unternommen hätten (so auch Stellungnahme des Ehemannes vom 22. August 2016; SEM-act. 15/S. 66).
8. Damit stellt sich die Frage, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte (vgl. E. 6.2). 8.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bei der Mitteilung der ausserehelichen Schwangerschaft an den Kindsvater sowie der plötzlichen Angst vor einer Ansteckung ihres Kindes durch das Zusammenleben mit dem Ehemann handle es sich um ausserordentliche Ereignisse, welche erst nach erfolgter Einbürgerung zur Trennung der Ehegatten geführt hätten. Ihr Ehemann habe nur nicht mit dem Umstand umgehen können, dass ein fremder Mann in sein Leben treten würde. Die Unfruchtbarkeit des Ehegatten, seine HIV-Infektion und der unerfüllte Kinderwunsch seien Schicksalsschläge, welche die Ehegatten längst überwunden hätten. Die Beschwerdeführerin sei daher im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung von einer zukunftsgerichteten Ehegemeinschaft ausgegangen (BVGer-act. 1 und 10). 8.2 Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, die Ehegemeinschaft sei bereits bei der erleichterten Einbürgerung instabil gewesen und es hätten erhebliche Zweifel an deren Zukunftsgerichtetheit bestanden. Die Unfruchtbarkeit des Ehemannes, seine HIV-Infektion sowie der unerfüllte Kinderwunsch seien als ehebelastende Faktoren schon seit Jahren bekannt gewesen, jedoch im Einbürgerungsverfahren verschwiegen worden. Der aussereheliche Kontakt sei vor der Einbürgerung erfolgt und als Indiz für die Instabilität der Ehe zu werten. Vor diesem Hintergrund würden keine ausserordentlichen Ereignisse vorliegen, die nach der Einbürgerung zur Eheauflösung geführt hätten (SEM-act. 22/S. 93-95; BVGer-act. 7). 9. 9.1 Bei der Mitteilung der ausserehelichen Schwangerschaft an den Kindsvater handelt es sich zweifellos um ein einschneidendes Ereignis. Allerdings ergeben sich aus den Akten - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird - konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegemeinschaft bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung im bürgerrechtlichen Sinne instabil war, sodass nicht von einem ausserordentlichen und unerwarteten Ereignis ausgegangen werden kann. 9.1.1 Die Unfruchtbarkeit des Ehemannes sowie seine HIV-Infektion waren den Ehegatten schon seit 2005 bzw. 2007 bekannt. Es ist davon auszugehen, dass diese Umstände angesichts des unerfüllten Kinderwunsches des Ehepaars - die Beschwerdeführerin liess sich mehrmals erfolglos künstlich befruchten - ehebelastend wirkten und die Ehegatten sich dessen auch bewusst waren (vgl. Stellungnahme des Ehemannes vom 14. Juni 2016; SEM-act. 13/S. 61). Auch die Beschwerdeführerin räumte gegenüber dem SEM ein, dass die durch die Diagnose bedingte fehlende körperliche Nähe zum Ehemann das Zusammenleben erschwert habe (vgl. Stellungnahme vom 29. März 2016; SEM-act. 5/S. 30). Hinweise auf die Entfremdung der Ehegatten ergeben sich auch aus dem Eheschutzverfahren. So wird im Eheschutzgesuch der Beschwerdeführerin einleitend ausgeführt, dass die Ehegatten sich schon seit Längerem auseinandergelebt hätten (Eheschutzgesuch vom 20. Februar 2014, S. 3). Im Weiteren geht aus den unangefochten gebliebenen Äusserungen der Rechtsvertreterin des Ehemannes hervor, dass die Ehegatten die gemeinsame Wohnung nur noch in Form einer Wohngemeinschaft bewohnt hätten (vgl. Protokoll zum Eheschutzverfahren vom 14. Mai 2014, S. 2). 9.1.2 Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einbürgerung bereits eine aussereheliche Beziehung mit dem ihr seit 2011 bekannten Kindsvater eingegangen und von ihm schwanger war. Dabei ist nicht entscheidend, ob sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung Kenntnis von der Schwangerschaft hatte, da bereits das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung als Indiz für die Instabilität der ehelichen Gemeinschaft zu werten ist (Urteil des BGer 1C_12/2016 vom 23. Mai 2016 E. 3.4; Urteil F-672/2017 E. 11.4 m.H.). Aus den Akten ergibt sich zudem - anders als von der Beschwerdeführerin behauptet - nicht zweifelsfrei, dass einzig die Mitteilung der Schwangerschaft an den Kindsvater der Trennungsgrund war. So gab die Beschwerdeführerin selbst gegenüber dem SEM die "Schwangerschaftsbeichte" als Trennungsgrund an (vgl. Stellungnahme vom 29. März 2016; SEM-act. 5/S. 30). Der Ehemann führte sodann in seiner letzten Stellungnahme aus, dass nicht nur die Mitteilung an den Kindsvater zur Trennung geführt habe, er die genauen Gründe aber nicht mehr kenne (vgl. Stellungnahme vom 22. August 2016; SEM-act. 15/S. 66). 9.1.3 Im Übrigen kann die Ehe - anders als von der Beschwerdeführerin behauptet - nicht allein deswegen als stabil gelten, weil sie mehr als 8 Jahre gedauert hat und das Gesuch um erleichterte Einbürgerung erst nach 7 Jahren gestellt worden ist. Die Ehedauer und das Zuwarten mit der erleichterten Einbürgerung ändern nichts am Umstand, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr als stabil gelten konnte (vgl. hierzu vorn E. 9.1.1 und 9.1.2). Ebenso wenig kann der Umstand, dass das Zivilverfahren erst ein Jahr nach erfolgter Trennung anhängig gemacht wurde, als Indiz dafür gewertet werden, dass die Ehegatten sich nicht auseinandergelebt hätten. 9.2 Auch die angeblich unvermittelt aufgetretenen Ängste der Beschwerdeführerin betreffend eine mögliche Ansteckung ihres Kindes durch das Zusammenleben mit dem Ehemann können nicht als ausserordentliches und unerwartetes Ereignis angesehen werden. Die Beschwerdeführerin wusste bereits seit 2007 von der Diagnose ihres Ehemannes und war sich der mit einem Zusammenleben verbundenen potentiellen Ansteckungsgefahr bewusst (vgl. Stellungnahme vom 29. März 2016; SEM-act. 5/S. 30). 9.3 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, glaubhaft aufzuzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe geführt hat, oder aber, dass sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte. Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft sei zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat im Einbürgerungsverfahren für die Beurteilung wesentliche Umstände verschwiegen und dadurch die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. Somit sind auch die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung als erfüllt anzusehen.
10. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung unverhältnismässig sei und gegen das Gebot der Rechtssicherheit verstosse, weil sie sich inzwischen ordentlich einbürgern lassen könnte und in der Schweiz sprachlich und beruflich integriert sei, kann nicht gefolgt werden. Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung zwar in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (Urteil F-672/2017 E. 14). Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts; über einen solchen wäre - falls überhaupt - in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2). 11. 11.1 Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin die Staatenlosigkeit ihres Sohnes infolge der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und stellt replikweise einen Beweisantrag zum Einholen eines entsprechenden Berichts bei der kroatischen und/oder italienischen Botschaft (vgl. BVGer-act. 10). 11.2 Nach Art. 41 Abs. 3 aBüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Gründe, die es rechtfertigen würden, den Sohn von den Wirkungen der Nichtigerklärung auszunehmen, ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche in substantiierter Weise geltend gemacht. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass dem Sohn als Kind einer kroatischen Mutter und eines italienischen Vaters die Staatenlosigkeit droht, falls er nicht von den Wirkungen der Nichtigerklärung ausgenommen wird. Sowohl im kroatischen als auch italienischen Recht besteht die Möglichkeit des Erwerbs der Staatsbürgerschaft für minderjährige Kinder, von denen ein Elternteil die kroatische bzw. italienische Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Zakon o hrvatskom dr avljanstvu [Narodne novine 53/91]; Art. 2 Abs. 1 Legge 5 febbraio 1992, n. 91 Nuove norme sulla cittadinanza [Gazzetta Ufficiale n. 38 del 15-2-1992]). Der Beweisantrag ist damit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. zu den Voraussetzungen derselben BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).
12. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu.
14. Da das vorliegende Verfahren nicht in den Ausnahmekatalog von Art. 83 lit. c BGG fällt, ist gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. [...]; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: