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F-1726/2015

F-1726/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-07 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. 1984) ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Ab 1988 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung. Von 2000 an gab sein Verhalten Anlass zu zahlreichen polizeilichen Interventionen, Strafverfügungen und Verurteilungen (die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2008 führt 28 Vorgänge auf). Daraufhin wurde ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Urteil des BGer 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010). In der Folge verhängte die Vorinstanz (damals noch Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 26. Februar 2010 gegen den Beschwerdeführer ein vom 2. März 2010 an auf unbestimmte Zeit geltendes Einreiseverbot. Ein am 15. November 2011 gestelltes Gesuch um Suspension des Einreiseverbots für die Zeit vom 28. November - 17. Dezember 2011 wies die Vorinstanz am 29. November 2011 formlos ab. Anfang Juli 2012 reiste der Beschwerdeführer trotz des Einreiseverbots in die Schweiz ein und hielt sich hier rechtswidrig während zweier Monate auf. B. B.a Am 16. Februar 2013 heiratete der Beschwerdeführer in Italien eine italienische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Am 19. Juni 2013 kam der gemeinsame Sohn auf die Welt. B.b Am 6. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz von der Polizei angehalten, nachdem er gemäss Stempel im Reisepass am 20. August 2013 mit einem von der italienischen Botschaft in Ankara ausgestellten Schengen-Visum in den Schengen-Raum eingereist war. B.c Am 20. August 2014 ersuchte die Ehefrau um Familiennachzug für den Beschwerdeführer. Dieses Gesuch wies das zuständige kantonale Migrationsamt am 20. November 2014 ab. C. Am 2. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Aufhebung des Einreiseverbots; allenfalls sei es bis zum 2. März 2016 zu befristen. In seiner Begründung berief er sich im Wesentlichen auf die familiären Beziehungen zu Ehefrau und Sohn. D. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Februar 2015 erneut von der Polizei angehalten. Er gab an, sich seit rund zwei Monaten in der Schweiz aufgehalten zu haben. Noch am gleichen Tag wurde er aus der Schweiz weggewiesen und reiste aus. E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbots ab, befristete dieses jedoch bis zum 1. März 2018. F. Die Rechtsvertreterin beantragt namens ihres Mandanten mit Beschwerde vom 17. März 2015 die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2015 sowie die Befristung des Einreiseverbots auf fünf Jahre (bzw. Aufhebung des Verbots infolge Ablaufs). Eventualiter sei das Einreiseverbot bis zum 2. März 2016 zu befristen. Subeventualiter sei das Einreiseverbot auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. In ihrer Begründung weist die Rechtsvertreterin im Wesentlichen auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und zu seinem Sohn hin. Diese Beziehungen fielen unter die Garantie des Schutzes des Familienlebens (Art. 8 EMRK). Zudem sei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Aufgrund der finanziellen Situation könnten Ehefrau und Sohn nicht häufig in der Türkei reisen. Auch eine vorübergehende Suspension des Einreiseverbots, die in der Regel nur für eine oder zwei Wochen gewährt werde, könne die Beschränkung des Familienlebens nur bedingt aufheben. Eine Übersiedelung der Ehefrau in die Türkei sei nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei zwar mehrfach straffällig geworden. Die entsprechenden Urteile gingen jedoch auf die Jahre 2006 und 2008 zurück. Seither sei er nicht mehr straffällig geworden und gehe in der Türkei einer geregelten Arbeitstätigkeit nach. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers seien deshalb gewichtiger als das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. Die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) sei unzulässig, da der Beschwerdeführer als Ehegatte einer EU-Bürgerin von den gleichen Freizügigkeitsrechten profitiere wie seine Ehefrau. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2015 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. H. Am 29. Mai 2015 wies die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2015 um vorübergehende Suspendierung des Einreiseverbots ab. I. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Am 8. Juni 2015 ersucht die Rechtsvertreterin - im Sinne eines neuen Eventualantrages - um Anweisung an die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer regelmässige Suspensionen des Einreiseverbots zu gewähren, damit er seine Familie besuchen könne. Am 10. Juni 2015 teilte die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit, dass die Aufnahme des neuen Eventualantrages im vorliegenden Verfahren nicht möglich sei, da er nicht vom Streitgegenstand erfasst sei. Die Rechtsvertreterin wurde jedoch auf die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2015 hingewiesen. K. Am 17. September 2015 wies die Vorinstanz ein weiteres Gesuch um Suspension des Einreiseverbots formlos ab. L. Auf Aufforderung des neu zuständigen Instruktionsrichters machte der Beschwerdeführer am 3. August 2016 Angaben zu seiner derzeitigen Situation in der Türkei. Der Eingabe beigelegt waren ein aktueller türkischer Strafregisterauszug sowie Unterlagen zur Firma des Beschwerdeführers (Handelsregisterauszug, Unterschriftenberechtigung, Anmeldung Finanzamt, Firmenflyer). M. Am 15. August 2016 wies die Vorinstanz erneut ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbots formlos ab. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Luzern bei.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote bzw. die Entscheide betreffend Gesuche um (wiedererwägungsweise) Aufhebung eines Einreiseverbots sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Die Vorinstanz ist am 12. Februar 2015 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen, ob sich das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot im heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, S. 144 f. m.H.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1311 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1281; zum Umfang der Prüfung vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). Die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung vom 26. Februar 2010 gemäss der damaligen Rechts- und Sachlage zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.).

E. 3 Seit der Eheschliessung am 16. Februar 2013 mit einer in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen ist der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Person gemäss Art. 3 Anhang 1 FZA (SR 0.142.112.681). Seither geniesst er daher grundsätzlich die gleichen aus dem Freizügigkeitsabkommen fliessenden Rechte (derivative Freizügigkeitsrechte) wie seine (originär berechtigte) Ehefrau (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 1; Urteil des BVGer C-4808/2011 vom 27. November 2012 E. 5.4 m.H.). Das Ausländergesetz gelangt aufgrund seines Art. 2 Abs. 2 AuG deshalb vorliegend nur soweit zur Anwendung, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Regelung kennt oder die ordentliche Ausländergesetzgebung eine günstigere Regelung enthält.

E. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2015 bildet Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen vorsieht, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Ein solches fällt gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in Betracht, wenn eine ausländische Person gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Art. 67 Abs. 3 AuG legt fest, dass das Einreiseverbot grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird. Diese Höchstdauer kann überschritten werden, wenn die ausländische Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. hierzu: BVGE 2014/20). Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen oder ein bestehendes Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 4.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Eine derartige Prognose lässt sich aus dem vergangenen Verhalten des Betroffenen ableiten, was erklärt, warum Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer Fernhaltemassnahme mit einem bereits erfolgten Verstoss gegen die fraglichen Polizeigüter verknüpft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2, C-4231/2014 vom 8. April 2015 E. 5.2 und C-8670/2010 vom 7. November 2012 E. 4.2, je mit Hinweisen).

E. 4.3 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABL. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestehende, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA).

E. 4.4 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht demnach Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es wesentlich auf die Beurteilung des Rückfallrisikos an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.).

E. 4.5 Hingegen stellt Art. 5 Anhang I FZA keine strengeren Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das nationale Recht, soweit es um das Erfordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG geht. Liegt eine solche vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unabhängig, ob der Betroffene sich auf das FZA berufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 5.1 - E. 5.4 m.H.; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 m.H.).

E. 5 Vorliegend hatte die Vorinstanz im Jahre 2010 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit erlassen. Aufgrund der 2013 eingetretenen neuen Situation (Eheschliessung, durch die er sich auf das FZA berufen kann, Geburt eines Kindes), befristete die Vorinstanz das Einreiseverbot bis zum 2. März 2018. Da die Gesamtdauer mehr als 5 Jahre beträgt, ist für die vorliegende Beurteilung aufgrund von Art. 67 Abs. 3 AuG entscheidend, ob vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die Anordnung eines mehr als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots rechtfertigen kann (vgl. E. 4.5).

E. 6.1 Die Vorinstanz stützt sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung insbesondere auf die zahlreichen Straftaten, die der Beschwerdeführer als Jugendlicher und junger Erwachsener begangen hat. Sie hebt dabei zwei Urteile hervor: Am 5. Juli 2006 verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern den Beschwerdeführer in zweiter Instanz u.a. wegen mehrfachen Raubes, Raubversuchs und mehrfachen Diebstahls zu 16 Monaten Zuchthaus, teilweise als Zusatzstrafe zu zwei Strafverfügungen aus den Jahren 2003 und 2004. Der Vollzug wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 3 Jahren festgesetzt. Zudem wurde eine Schutzaufsicht angeordnet, die ihn insbesondere bei der Suche einer Lehrstelle unterstützen sollte. Zwei bedingt ausgesprochene Strafen aus den Jahren 2001 und 2003 wurden widerrufen (vgl. Akten LU 137 ff.). Am 4. Juli 2008 verurteilte das Kriminalgericht Luzern den Beschwerdeführer u.a. wegen Vergewaltigung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau, Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung sowie Nötigungsversuchs zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten und einer Busse von Fr. 200.-. Eine fünfwöchige Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2004 wurde widerrufen, jedoch nicht der gewährte bedingte Vollzug der Strafe gemäss Urteil vom 5. Juli 2006. Allerdings wurde die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert (Akten LU 330 ff.). Insgesamt lagen gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 zum massgeblichen Zeitpunkt 27 Verurteilungen vor, wobei die ersten aus dem Jahre 2000 datierten. Neben den erwähnten Delikten handelte es sich um Verkehrsdelikte, Delikte gegen die öffentliche Ordnung, Vermögensdelikte, Betreibungsdelikte, Falschgelddelikte und Delikte gegen die Freiheit.

E. 6.2 Auch nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahre 2010 und nach der Eheschliessung 2013 hielt sich der Beschwerdeführer nicht an die schweizerische Rechtsordnung. Gemäss den zur Verfügung stehenden Akten reiste er trotz des bestehenden Einreiseverbots in den Schengen-Raum ein. Unter anderem hielt er sich in der Schweiz auf, wo er weitere Straftaten beging und entsprechend bestraft wurde: -Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 25. März 2014 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (zwei Monate ab Juli 2012 sowie 23. August 2013 bis 6. Februar 2014) sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz: Freiheitsstrafe 180 Tage (Akten LU 616 ff.); -Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 3. Februar 2015 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts vom 1. Dezember 2014 bis zum 3. Februar 2015: Freiheitsstrafe 60 Tage (Akten LU 589 ff.).

E. 7.1 Aufgrund der langjährigen Deliktskarriere des Beschwerdeführers steht ausser Frage, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verletzt hat. Das in jener Zeit vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten zeugt von einer bemerkenswerten Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und von Unbelehrbarkeit (vgl. hierzu das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 5.1). Zudem hat die Schwere seiner Straftaten im Laufe jener Zeit zugenommen. Die Straftaten richteten sich auch gegen immer hochwertigere Rechtsgüter (physische, psychische und sexuelle Integrität). Seit seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahre 2010 hat der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, keine schwerwiegenden Straftaten gegen hochwertige Rechtsgüter (physische, psychische oder sexuelle Integrität, Gesundheit) mehr begangen. Er hat jedoch das bestehende Einreiseverbot missachtet und überdies Vermögens- bzw. Urkundendelikte begangen (vgl. E. 6.2). Es kann deshalb nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass auch die Voraussetzungen nach Art. 5 Anhang I FZA erfüllt sind und das Einreiseverbot vom Grundsatz her gerechtfertigt ist.

E. 7.2 Zu prüfen ist sodann, ob die eben beschriebene Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die schwerwiegende Gefahr aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.; BGE 139 II 121 E. 6.3 m.H.).

E. 7.3 Ausgehend von den vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien ist auch zum heutigen Zeitpunkt noch von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG auszugehen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer rund dreissigmal strafrechtlich belangt wurde. Zwar liegen die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2002 - 2004 bzw. 2007 begangenen schwerwiegenden Delikte und deren strafrechtliche Beurteilung in den Jahren 2006 und 2008 (vgl. E. 6.1) verhältnismässig lange zurück. Allerdings zeigen die seit der Ausreise 2010 begangen Delikte (vgl. E. 6.2) auf, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht bereit ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Er hat damit nicht nur das bestehende Einreiseverbot missachtet und sich illegal hier aufgehalten, sondern während dieses Aufenthalts Betrug und Urkundenfälschungen begangen. Letzterer Verurteilung liegt zugrunde, dass er in zwei Fällen Personen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu veranlasste, in eigenem Namen Kredite aufzunehmen und ihm das Geld zu überlassen, ohne Absicht, es zurückzuzahlen. Zu diesem Zweck stellte er wahrheitswidrige Lohnabrechnungen und Bankauszüge dieser Personen her, um den Kreditvermittler zu täuschen. Zudem war er im Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Teleskopstock), weshalb er auch gestützt auf das Waffengesetz verurteilt wurde. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht zwar, dass er sich inzwischen in der Türkei wohlverhalten hat - der eingereichte Strafregisterauszug ist leer - und ihm die ersten Schritte zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz geglückt sind (Sachverhalt Bst. L). Insgesamt ist jedoch nach wie vor von einem erheblichen Risiko weiterer Verstösse gegen die Rechtsordnung auszugehen, welches eine Fernhaltemassnahme von mehr als 5 Jahren zu rechtfertigen vermag.

E. 8.1 Angesichts des weiterhin bestehenden erheblichen öffentlichen Interesses an einer länger dauernden Fernhaltung des Beschwerdeführers bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz festgelegte Dauer verhältnismässig erscheint. Hierfür ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigen privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E.8.1 m.H.).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer ist während langer Jahre strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Sachverhalt Bst. A und E. 6) und hat sich auch nach seiner Ausreise 2010 nicht an die schweizerische Rechtsordnung gehalten hat (illegale Einreise und Aufenthalt sowie Betrug und Urkundenfälschung [E. 6.2]). Dem sich hieraus ergebenden öffentlichen Interesse (vgl. E. 7.3) setzt der Beschwerdeführer entgegen, dass seine Ehefrau und sein 2013 geborener Sohn in der Schweiz leben. Er macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass die Vorinstanz das Kindeswohl nicht genügend berücksichtigt habe. Gerade im Kleinkindalter sei es wichtig, dass ein Kind seinen Vater regemässig sehe, damit eine Beziehung aufgebaut werden könne. Vorübergehende Suspensionen des Einreiseverbots genügten nicht, da sie nur für kurze Zeit und in grossen Abständen gewährt würden. Besuche seiner Ehefrau und des Sohnes in der Türkei seien aufgrund der finanziellen Verhältnisse der alleinerziehenden Mutter nicht möglich.

E. 8.3 Mit dieser Begründung bezieht sich der Beschwerdeführer auf die durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Garantie des Familienlebens. Dieser Garantie kommt bei der vorliegenden Beurteilung allerdings nur so weit Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert. Für solche Besuche gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die Einreise türkischer Staatsangehöriger in den Schengen-Raum. Um trotz des Einreiseverbots in die Schweiz einreisen zu können, muss der Beschwerdeführer die vorübergehende Aussetzung der Wirkungen der Fernhaltemassnahme beantragen (sog. Suspension, vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Zusätzlich zu diesem administrativen Aufwand gilt es zu berücksichtigen, dass Suspensionen praxisgemäss nur bei wichtigen Gründen und nur für einen klar begrenzten Zeitraum gewährt werden (im vorliegenden Fall etwa sind seit Erlass der angefochtenen Verfügung drei Suspensionsgesuche abgewiesen worden, vgl. Sachverhalt Bst. H, K und M). Insofern bewirkt das Einreiseverbot eine deutliche Restriktion gegenüber der Anwendung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen, die dem Beschwerdeführer einen 90tägigen Aufenthalt je 180-Tage-Zeitraum ermöglichen würde.

E. 8.3.1 Die geltend gemachte Familienbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen, mittlerweile bald 4 Jahre alten Sohn scheint gelebt zu werden und intakt zu sein, soweit es die Umstände erlauben (und darüber hinaus, vgl. Sachverhalt Bst. B.b. und D). Es ist daher von einem nicht zu vernachlässigenden Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung und mit zunehmendem Alter des Sohnes auch an der Intensivierung der Beziehung auszugehen.

E. 8.4 Stellt man diese privaten Interessen des Beschwerdeführers dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung gegenüber, erscheint ein 8-jährigens Einreiseverbot als unverhältnismässig. Als verhältnismässig erweist sich vielmehr eine Befristung auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils.

E. 9 Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG), als sie in der angefochtenen Verfügung die Dauer des Einreiseverbots auf 8 Jahre festsetzte. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils zu befristen.

E. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Differenz zum einbezahlten Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

E. 10.2 Im Umfang des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zudem eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Da dem Gericht keine Kostennote der Rechtsvertreterin vorliegt, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität und des für das Verfahren relevanten Aufwandes der Rechtsvertreterin (Art. 8 VGKE), ist die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 800.- festzulegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Dauer des Einreiseverbots wird auf das Datum des vorliegenden Urteils begrenzt.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 700.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Differenz von Fr. 200.- zu dem in der Höhe von Fr. 900.- einbezahlten Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Kopie Eingabe vom 3. August 2016 [act. 26], Akten Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Luzern (Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1726/2015 Urteil vom 7. Dezember 2016 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli, substituiert durch MLaw Pascale Ruckstuhl, Rudolf & Bieri AG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot (Wiedererwägung). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. 1984) ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Ab 1988 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung. Von 2000 an gab sein Verhalten Anlass zu zahlreichen polizeilichen Interventionen, Strafverfügungen und Verurteilungen (die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2008 führt 28 Vorgänge auf). Daraufhin wurde ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Urteil des BGer 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010). In der Folge verhängte die Vorinstanz (damals noch Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 26. Februar 2010 gegen den Beschwerdeführer ein vom 2. März 2010 an auf unbestimmte Zeit geltendes Einreiseverbot. Ein am 15. November 2011 gestelltes Gesuch um Suspension des Einreiseverbots für die Zeit vom 28. November - 17. Dezember 2011 wies die Vorinstanz am 29. November 2011 formlos ab. Anfang Juli 2012 reiste der Beschwerdeführer trotz des Einreiseverbots in die Schweiz ein und hielt sich hier rechtswidrig während zweier Monate auf. B. B.a Am 16. Februar 2013 heiratete der Beschwerdeführer in Italien eine italienische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Am 19. Juni 2013 kam der gemeinsame Sohn auf die Welt. B.b Am 6. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz von der Polizei angehalten, nachdem er gemäss Stempel im Reisepass am 20. August 2013 mit einem von der italienischen Botschaft in Ankara ausgestellten Schengen-Visum in den Schengen-Raum eingereist war. B.c Am 20. August 2014 ersuchte die Ehefrau um Familiennachzug für den Beschwerdeführer. Dieses Gesuch wies das zuständige kantonale Migrationsamt am 20. November 2014 ab. C. Am 2. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Aufhebung des Einreiseverbots; allenfalls sei es bis zum 2. März 2016 zu befristen. In seiner Begründung berief er sich im Wesentlichen auf die familiären Beziehungen zu Ehefrau und Sohn. D. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Februar 2015 erneut von der Polizei angehalten. Er gab an, sich seit rund zwei Monaten in der Schweiz aufgehalten zu haben. Noch am gleichen Tag wurde er aus der Schweiz weggewiesen und reiste aus. E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbots ab, befristete dieses jedoch bis zum 1. März 2018. F. Die Rechtsvertreterin beantragt namens ihres Mandanten mit Beschwerde vom 17. März 2015 die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2015 sowie die Befristung des Einreiseverbots auf fünf Jahre (bzw. Aufhebung des Verbots infolge Ablaufs). Eventualiter sei das Einreiseverbot bis zum 2. März 2016 zu befristen. Subeventualiter sei das Einreiseverbot auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. In ihrer Begründung weist die Rechtsvertreterin im Wesentlichen auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und zu seinem Sohn hin. Diese Beziehungen fielen unter die Garantie des Schutzes des Familienlebens (Art. 8 EMRK). Zudem sei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Aufgrund der finanziellen Situation könnten Ehefrau und Sohn nicht häufig in der Türkei reisen. Auch eine vorübergehende Suspension des Einreiseverbots, die in der Regel nur für eine oder zwei Wochen gewährt werde, könne die Beschränkung des Familienlebens nur bedingt aufheben. Eine Übersiedelung der Ehefrau in die Türkei sei nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei zwar mehrfach straffällig geworden. Die entsprechenden Urteile gingen jedoch auf die Jahre 2006 und 2008 zurück. Seither sei er nicht mehr straffällig geworden und gehe in der Türkei einer geregelten Arbeitstätigkeit nach. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers seien deshalb gewichtiger als das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. Die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS) sei unzulässig, da der Beschwerdeführer als Ehegatte einer EU-Bürgerin von den gleichen Freizügigkeitsrechten profitiere wie seine Ehefrau. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2015 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. H. Am 29. Mai 2015 wies die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2015 um vorübergehende Suspendierung des Einreiseverbots ab. I. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Am 8. Juni 2015 ersucht die Rechtsvertreterin - im Sinne eines neuen Eventualantrages - um Anweisung an die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer regelmässige Suspensionen des Einreiseverbots zu gewähren, damit er seine Familie besuchen könne. Am 10. Juni 2015 teilte die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit, dass die Aufnahme des neuen Eventualantrages im vorliegenden Verfahren nicht möglich sei, da er nicht vom Streitgegenstand erfasst sei. Die Rechtsvertreterin wurde jedoch auf die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2015 hingewiesen. K. Am 17. September 2015 wies die Vorinstanz ein weiteres Gesuch um Suspension des Einreiseverbots formlos ab. L. Auf Aufforderung des neu zuständigen Instruktionsrichters machte der Beschwerdeführer am 3. August 2016 Angaben zu seiner derzeitigen Situation in der Türkei. Der Eingabe beigelegt waren ein aktueller türkischer Strafregisterauszug sowie Unterlagen zur Firma des Beschwerdeführers (Handelsregisterauszug, Unterschriftenberechtigung, Anmeldung Finanzamt, Firmenflyer). M. Am 15. August 2016 wies die Vorinstanz erneut ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbots formlos ab. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Luzern bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote bzw. die Entscheide betreffend Gesuche um (wiedererwägungsweise) Aufhebung eines Einreiseverbots sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Die Vorinstanz ist am 12. Februar 2015 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen, ob sich das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot im heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, S. 144 f. m.H.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1311 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1281; zum Umfang der Prüfung vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). Die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung vom 26. Februar 2010 gemäss der damaligen Rechts- und Sachlage zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.).

3. Seit der Eheschliessung am 16. Februar 2013 mit einer in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen ist der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Person gemäss Art. 3 Anhang 1 FZA (SR 0.142.112.681). Seither geniesst er daher grundsätzlich die gleichen aus dem Freizügigkeitsabkommen fliessenden Rechte (derivative Freizügigkeitsrechte) wie seine (originär berechtigte) Ehefrau (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 1; Urteil des BVGer C-4808/2011 vom 27. November 2012 E. 5.4 m.H.). Das Ausländergesetz gelangt aufgrund seines Art. 2 Abs. 2 AuG deshalb vorliegend nur soweit zur Anwendung, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Regelung kennt oder die ordentliche Ausländergesetzgebung eine günstigere Regelung enthält. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2015 bildet Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen vorsieht, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Ein solches fällt gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in Betracht, wenn eine ausländische Person gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Art. 67 Abs. 3 AuG legt fest, dass das Einreiseverbot grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird. Diese Höchstdauer kann überschritten werden, wenn die ausländische Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. hierzu: BVGE 2014/20). Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen oder ein bestehendes Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Eine derartige Prognose lässt sich aus dem vergangenen Verhalten des Betroffenen ableiten, was erklärt, warum Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer Fernhaltemassnahme mit einem bereits erfolgten Verstoss gegen die fraglichen Polizeigüter verknüpft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2, C-4231/2014 vom 8. April 2015 E. 5.2 und C-8670/2010 vom 7. November 2012 E. 4.2, je mit Hinweisen). 4.3 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABL. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestehende, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). 4.4 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht demnach Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es wesentlich auf die Beurteilung des Rückfallrisikos an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.). 4.5 Hingegen stellt Art. 5 Anhang I FZA keine strengeren Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das nationale Recht, soweit es um das Erfordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG geht. Liegt eine solche vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unabhängig, ob der Betroffene sich auf das FZA berufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 5.1 - E. 5.4 m.H.; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 m.H.).

5. Vorliegend hatte die Vorinstanz im Jahre 2010 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit erlassen. Aufgrund der 2013 eingetretenen neuen Situation (Eheschliessung, durch die er sich auf das FZA berufen kann, Geburt eines Kindes), befristete die Vorinstanz das Einreiseverbot bis zum 2. März 2018. Da die Gesamtdauer mehr als 5 Jahre beträgt, ist für die vorliegende Beurteilung aufgrund von Art. 67 Abs. 3 AuG entscheidend, ob vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die Anordnung eines mehr als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots rechtfertigen kann (vgl. E. 4.5). 6. 6.1 Die Vorinstanz stützt sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung insbesondere auf die zahlreichen Straftaten, die der Beschwerdeführer als Jugendlicher und junger Erwachsener begangen hat. Sie hebt dabei zwei Urteile hervor: Am 5. Juli 2006 verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern den Beschwerdeführer in zweiter Instanz u.a. wegen mehrfachen Raubes, Raubversuchs und mehrfachen Diebstahls zu 16 Monaten Zuchthaus, teilweise als Zusatzstrafe zu zwei Strafverfügungen aus den Jahren 2003 und 2004. Der Vollzug wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 3 Jahren festgesetzt. Zudem wurde eine Schutzaufsicht angeordnet, die ihn insbesondere bei der Suche einer Lehrstelle unterstützen sollte. Zwei bedingt ausgesprochene Strafen aus den Jahren 2001 und 2003 wurden widerrufen (vgl. Akten LU 137 ff.). Am 4. Juli 2008 verurteilte das Kriminalgericht Luzern den Beschwerdeführer u.a. wegen Vergewaltigung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau, Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nötigung sowie Nötigungsversuchs zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten und einer Busse von Fr. 200.-. Eine fünfwöchige Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2004 wurde widerrufen, jedoch nicht der gewährte bedingte Vollzug der Strafe gemäss Urteil vom 5. Juli 2006. Allerdings wurde die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert (Akten LU 330 ff.). Insgesamt lagen gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 zum massgeblichen Zeitpunkt 27 Verurteilungen vor, wobei die ersten aus dem Jahre 2000 datierten. Neben den erwähnten Delikten handelte es sich um Verkehrsdelikte, Delikte gegen die öffentliche Ordnung, Vermögensdelikte, Betreibungsdelikte, Falschgelddelikte und Delikte gegen die Freiheit. 6.2 Auch nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahre 2010 und nach der Eheschliessung 2013 hielt sich der Beschwerdeführer nicht an die schweizerische Rechtsordnung. Gemäss den zur Verfügung stehenden Akten reiste er trotz des bestehenden Einreiseverbots in den Schengen-Raum ein. Unter anderem hielt er sich in der Schweiz auf, wo er weitere Straftaten beging und entsprechend bestraft wurde: -Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 25. März 2014 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (zwei Monate ab Juli 2012 sowie 23. August 2013 bis 6. Februar 2014) sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz: Freiheitsstrafe 180 Tage (Akten LU 616 ff.); -Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 3. Februar 2015 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts vom 1. Dezember 2014 bis zum 3. Februar 2015: Freiheitsstrafe 60 Tage (Akten LU 589 ff.). 7. 7.1 Aufgrund der langjährigen Deliktskarriere des Beschwerdeführers steht ausser Frage, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verletzt hat. Das in jener Zeit vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten zeugt von einer bemerkenswerten Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und von Unbelehrbarkeit (vgl. hierzu das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 5.1). Zudem hat die Schwere seiner Straftaten im Laufe jener Zeit zugenommen. Die Straftaten richteten sich auch gegen immer hochwertigere Rechtsgüter (physische, psychische und sexuelle Integrität). Seit seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahre 2010 hat der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, keine schwerwiegenden Straftaten gegen hochwertige Rechtsgüter (physische, psychische oder sexuelle Integrität, Gesundheit) mehr begangen. Er hat jedoch das bestehende Einreiseverbot missachtet und überdies Vermögens- bzw. Urkundendelikte begangen (vgl. E. 6.2). Es kann deshalb nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass auch die Voraussetzungen nach Art. 5 Anhang I FZA erfüllt sind und das Einreiseverbot vom Grundsatz her gerechtfertigt ist. 7.2 Zu prüfen ist sodann, ob die eben beschriebene Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die schwerwiegende Gefahr aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.; BGE 139 II 121 E. 6.3 m.H.). 7.3 Ausgehend von den vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien ist auch zum heutigen Zeitpunkt noch von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG auszugehen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer rund dreissigmal strafrechtlich belangt wurde. Zwar liegen die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2002 - 2004 bzw. 2007 begangenen schwerwiegenden Delikte und deren strafrechtliche Beurteilung in den Jahren 2006 und 2008 (vgl. E. 6.1) verhältnismässig lange zurück. Allerdings zeigen die seit der Ausreise 2010 begangen Delikte (vgl. E. 6.2) auf, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht bereit ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Er hat damit nicht nur das bestehende Einreiseverbot missachtet und sich illegal hier aufgehalten, sondern während dieses Aufenthalts Betrug und Urkundenfälschungen begangen. Letzterer Verurteilung liegt zugrunde, dass er in zwei Fällen Personen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu veranlasste, in eigenem Namen Kredite aufzunehmen und ihm das Geld zu überlassen, ohne Absicht, es zurückzuzahlen. Zu diesem Zweck stellte er wahrheitswidrige Lohnabrechnungen und Bankauszüge dieser Personen her, um den Kreditvermittler zu täuschen. Zudem war er im Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Teleskopstock), weshalb er auch gestützt auf das Waffengesetz verurteilt wurde. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht zwar, dass er sich inzwischen in der Türkei wohlverhalten hat - der eingereichte Strafregisterauszug ist leer - und ihm die ersten Schritte zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz geglückt sind (Sachverhalt Bst. L). Insgesamt ist jedoch nach wie vor von einem erheblichen Risiko weiterer Verstösse gegen die Rechtsordnung auszugehen, welches eine Fernhaltemassnahme von mehr als 5 Jahren zu rechtfertigen vermag. 8. 8.1 Angesichts des weiterhin bestehenden erheblichen öffentlichen Interesses an einer länger dauernden Fernhaltung des Beschwerdeführers bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz festgelegte Dauer verhältnismässig erscheint. Hierfür ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigen privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E.8.1 m.H.). 8.2 Der Beschwerdeführer ist während langer Jahre strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Sachverhalt Bst. A und E. 6) und hat sich auch nach seiner Ausreise 2010 nicht an die schweizerische Rechtsordnung gehalten hat (illegale Einreise und Aufenthalt sowie Betrug und Urkundenfälschung [E. 6.2]). Dem sich hieraus ergebenden öffentlichen Interesse (vgl. E. 7.3) setzt der Beschwerdeführer entgegen, dass seine Ehefrau und sein 2013 geborener Sohn in der Schweiz leben. Er macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass die Vorinstanz das Kindeswohl nicht genügend berücksichtigt habe. Gerade im Kleinkindalter sei es wichtig, dass ein Kind seinen Vater regemässig sehe, damit eine Beziehung aufgebaut werden könne. Vorübergehende Suspensionen des Einreiseverbots genügten nicht, da sie nur für kurze Zeit und in grossen Abständen gewährt würden. Besuche seiner Ehefrau und des Sohnes in der Türkei seien aufgrund der finanziellen Verhältnisse der alleinerziehenden Mutter nicht möglich. 8.3 Mit dieser Begründung bezieht sich der Beschwerdeführer auf die durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Garantie des Familienlebens. Dieser Garantie kommt bei der vorliegenden Beurteilung allerdings nur so weit Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert. Für solche Besuche gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die Einreise türkischer Staatsangehöriger in den Schengen-Raum. Um trotz des Einreiseverbots in die Schweiz einreisen zu können, muss der Beschwerdeführer die vorübergehende Aussetzung der Wirkungen der Fernhaltemassnahme beantragen (sog. Suspension, vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Zusätzlich zu diesem administrativen Aufwand gilt es zu berücksichtigen, dass Suspensionen praxisgemäss nur bei wichtigen Gründen und nur für einen klar begrenzten Zeitraum gewährt werden (im vorliegenden Fall etwa sind seit Erlass der angefochtenen Verfügung drei Suspensionsgesuche abgewiesen worden, vgl. Sachverhalt Bst. H, K und M). Insofern bewirkt das Einreiseverbot eine deutliche Restriktion gegenüber der Anwendung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen, die dem Beschwerdeführer einen 90tägigen Aufenthalt je 180-Tage-Zeitraum ermöglichen würde. 8.3.1 Die geltend gemachte Familienbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen, mittlerweile bald 4 Jahre alten Sohn scheint gelebt zu werden und intakt zu sein, soweit es die Umstände erlauben (und darüber hinaus, vgl. Sachverhalt Bst. B.b. und D). Es ist daher von einem nicht zu vernachlässigenden Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung und mit zunehmendem Alter des Sohnes auch an der Intensivierung der Beziehung auszugehen. 8.4 Stellt man diese privaten Interessen des Beschwerdeführers dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung gegenüber, erscheint ein 8-jährigens Einreiseverbot als unverhältnismässig. Als verhältnismässig erweist sich vielmehr eine Befristung auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils.

9. Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG), als sie in der angefochtenen Verfügung die Dauer des Einreiseverbots auf 8 Jahre festsetzte. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils zu befristen. 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Differenz zum einbezahlten Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 10.2 Im Umfang des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zudem eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Da dem Gericht keine Kostennote der Rechtsvertreterin vorliegt, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität und des für das Verfahren relevanten Aufwandes der Rechtsvertreterin (Art. 8 VGKE), ist die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 800.- festzulegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Dauer des Einreiseverbots wird auf das Datum des vorliegenden Urteils begrenzt.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 700.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Differenz von Fr. 200.- zu dem in der Höhe von Fr. 900.- einbezahlten Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Kopie Eingabe vom 3. August 2016 [act. 26], Akten Ref-Nr. [...])

- das Migrationsamt des Kantons Luzern (Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: