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F-1682/2025

F-1682/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-19 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 30. Mai 2024 zusammen mit ihren Töchtern (siehe Urteil des BVGer F-1683/2025, F-1684/2025 vom 2. Juli 2026) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 22. August 2024 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführenden auf Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nach Italien weg. Die zugewiesene Rechtsvertreterin beendete mit Schreiben vom 23. August 2024 das Mandatsverhältnis. Nach Ablauf der Überstellungfrist hob die Vorinstanz am 27. Februar 2025 die Verfügung vom 22. August 2024 auf (Dispositiv-Ziffer 1), ordnete die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens an (Dispositiv-Ziffer 2) und wies die Beschwerdeführenden dem Kanton Aargau zu (Dispositiv-Ziffer 3). B. Mit an die Vorinstanz adressiertem Schreiben vom 4. März 2025 (Poststempel), das dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, erhoben die nicht vertretenen Beschwerdeführenden sinngemäss Beschwerde gegen die Zuweisung in den Kanton Aargau und führten aus, aufgrund der Nähe zu ihrem Sohn, der im Kanton Zürich wohne, möchten sie letzterem Kanton zugewiesen werden. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 einen wichtigen Operationstermin im Universitätsspital Zürich sowie weitere notwendige Arzttermine; ohne die Begleitung des Sohnes sei es nicht möglich, diese wahrzunehmen. C. Am 25. März 2025 wurden die Beschwerdeführenden zu den Asylgründen befragt. Am 3. April 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. D. Mit Eingabe vom 7. April 2025 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Vollmacht ein und ersuchte um Einsicht in die Beschwerdeakten sowie um Gewährung einer kurzen Nachfrist für allfällige weitere Eingaben. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 24. April 2025 gut. E. Am 5. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein und beantragten, die Dispositiv-Ziffer 3 der Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton Zürich zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemeint: Prozessführung). F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. G. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2025 hielt die Vorinstanz an der Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton Aargau fest. H. Am 18. August 2025 replizierten die Beschwerdeführenden. I. Mit Schreiben vom 2. September 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Eine in einer Zwischenverfügung angeordnete Kantonszuweisung ist selbständig anfechtbar (vgl. Art. 107 Abs. 1 AsylG); die Beschwerde ist zulässig.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung des Rechtmittels legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Da für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids massgeblich ist (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2), ist die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, obschon sie nach dem Verfügungszeitpunkt eingetreten ist (vgl. Sachverhalt Bst. C), zu berücksichtigen.

E. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen mit Verweis auf das Urteil des BVGer F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3 geltend, die Kognitionsbeschränkung nach Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG sei aufgrund des ihnen am 3. April 2025 zuerkannten Flüchtlingsstatus nicht anwendbar. Als anerkannte Flüchtlinge hätten sie zudem grundsätzlich das Recht, den Aufenthaltskanton frei zu wählen.

E. 2.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vor, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber anerkannte Flüchtlinge von der durch das SEM vorgenommenen Kantonszuweisung nach Art. 27 Abs. 3 AsylG habe ausklammern wollen. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 1 AsylG, welcher die Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf anerkannte Flüchtlinge explizit regle. Im Übrigen dürfte entgegen dem Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts Art. 37 Abs. 3 AIG (SR 142.20) nicht einschlägig sein, da es nicht um einen Kantonswechsel, sondern um eine (erstmalige) Kantonszuweisung gehe.

E. 3.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG - diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Werden andere Gründe vorgebracht, ist wegen Unzulässigkeit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Auch formelle Rügen sind nur insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3).

E. 3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

E. 3.3 Entgegen dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG, der nur von «Asylsuchenden» spricht, findet die Bestimmung auch auf Personen Anwendung, denen im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt wurde oder die im beschleunigten Verfahren vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. b AsylV 1; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C4, Das beschleunigte Asylverfahren, Ziff. 2.2.4). Die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge ergibt sich zudem aus Art. 57 Abs. 1 AsylG.

E. 4 Mit dem Grundsatzurteil des BVGer F-1683/2025, F-1684/2025 vom 2. Juli 2026 E. 3.4 ff. (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesverwaltungsgericht seine seit dem Urteil F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 bestehende Rechtsprechung zur Kantonszuweisung von Personen mit Flüchtlingseigenschaft geändert. Die wesentlichen Aussagen werden nachfolgend dargestellt.

E. 4.1 Im Urteil F-1642/2024 sowie in der daran anknüpfenden Rechtsprechung hatte das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden von Flüchtlingen betreffend deren Kantonszuweisung die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG für nicht anwendbar erklärt und ihnen einen Anspruch auf Zuweisung in den von ihnen gewünschten Kanton in gleichem Umfang zuerkannt, wie er niedergelassenen Personen gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG beim Kantonswechsel zukommt (vgl. auch BVGE 2012/2). Diese Rechtsprechung wurde mit obgenanntem Grundsatzurteil ausdrücklich aufgegeben. Darin wurde klargestellt, dass es sich bei der Kantonszuweisung und dem Kantonswechsel um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt. Die Kantonszuweisung erfolgt als asylrechtliche Massnahme von Amtes wegen (Art. 27 Abs. 1 AsylG; Art. 57 Abs. 1 AsylG; Art. 85 Abs. 2 AIG), während der Kantonswechsel auf Gesuch hin nach den ausländerrechtlichen Voraussetzungen gewährt wird (Art. 37 AIG; Art. 85b AIG). Die im Urteil F-1642/2024 vorgenommene Gleichsetzung der beiden Rechtsinstitute erweist sich damit als unzutreffend. Die für den Kantonswechsel geltenden Kriterien sind folglich nicht auf die Kantonszuweisung zu übertragen (vgl. Urteil F-1683/2025, F-1684/2025 E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 4.2 Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sieht entgegen der in BVGE 2012/2 E. 5.2 vertretenen Auffassung keine Meistbegünstigung für Flüchtlinge vor. Die Annahme, anerkannte Flüchtlinge hätten gestützt auf Art. 26 FK Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltskantons beziehungsweise auf eine Kantonszuweisung oder einen Kantonswechsel nach den für niedergelassene Personen gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG geltenden Kriterien, lässt sich nicht aufrechterhalten (vgl. Urteil F-1683/2025, F-1684/2025 E. 5.1-5.4 [zur Publikation vorgesehen]). Die mit Urteil F-1642/2024 begründete, nicht amtlich publizierte Praxis wurde daher aufgegeben.

E. 4.3 Zwischen Art. 26 FK und den Regeln über die Kantonszuweisung anerkannter Flüchtlinge gemäss Art. 27 Abs. 1-3 AsylG sowie Art. 21 und 22 Abs. 1 AsylV 1 besteht sodann kein Konflikt. Die Verteilung anerkannter Flüchtlinge nach einem bevölkerungsproportionalen Schlüssel und die damit einhergehende Zuweisung an einen bestimmten Kanton erweisen sich demnach als völkerrechtlich zulässig, wobei die Einheit der Familie gewahrt bleibt (vgl. Urteil F-1683/2025, F-1684/2025 E. 5.5-5.6 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 4.4 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass es anerkannten Flüchtlingen nach der Kantonszuweisung offensteht, den Kanton zu wechseln, sofern sie die ausländerrechtlichen Kriterien hierfür erfüllen (vgl. Urteil F-1683/2025, F-1684/2025 E. 5.7).

E. 4.5 Es kann im Übrigen auf die Erwägungen des Grundsatzurteils F-1683/2025, F1684/2025 vom 2. Juli 2026 verwiesen werden, welche auch für die vorliegende Beurteilung massgebend sind.

E. 5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen begründet die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltskantons.

E. 6.1 Dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, gilt auch für die vorliegende, etwas untypische Verfahrenskonstellation, bei der im Nachgang zur angefochtenen, separat zum Asylentscheid verfügten Kantonszuweisung während des laufenden Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (vgl. auch E. 1.4 hiervor). Damit bleibt zu prüfen, ob der Zuweisungsentscheid vom 27. Februar 2025 aufgrund einer geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG angefochten wird. Für das Eintreten auf die Beschwerde genügt es, wenn die Beschwerdeführerenden in vertretbarer Weise eine potenzielle Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie durch den Zuweisungsentscheid geltend machen. Ob dieser tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. bezüglich der Anfechtbarkeit von Entscheiden vor Bundesgericht bezüglich Bewilligungen, auf die Art. 8 EMRK einen Anspruch einräumt BGE 139 I 330 E. 1.1; 137 I 305 E. 2.5).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift vom 4. März 2025 geltend, sie seien auf die Unterstützung ihres im Kanton Zürich wohnhaften Sohnes angewiesen. Sie seien physisch und psychisch erkrankt sowie Analphabeten. Der Sohn könne für sie - die Beschwerdeführenden - dolmetschen, ihnen psychisch beistehen und ihnen in alltäglichen Angelegenheiten helfen. Zudem könnten sie ihn besuchen sowie ihn und seine Familie unterstützen. In der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2025 wird eine Verletzung der Einheit der Familie durch die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton Aargau geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 6.3 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Der Anspruch auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK schützt grundsätzlich die Kernfamilie (Ehegatten sowie deren minderjährige Kinder). Bei anderen familiären Verhältnissen muss zwischen diesen Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen, welches über die übliche gefühlsmässige Bindung hinausgeht, damit die Bestimmung greift. Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs fortbestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 E. 2.2).

E. 6.4 Die Beziehung der Beschwerdeführenden zu ihrem volljährigen Sohn fällt nicht unter den Begriff der Kernfamilie (siehe E. 5.3 hiervor). Für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 5.3) genügt eine lediglich moralische, administrative oder sprachbezogene Unterstützung durch ihren im Kanton Zürich lebenden Sohn nicht. Vorliegend ist weder aus den Akten ersichtlich noch legen die Beschwerdeführenden substanziiert dar, welche Aufgaben und Tätigkeiten sie im Alltag nicht selbständig bestreiten können. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführenden gesundheitliche Beeinträchtigungen haben; diese gehen jedoch nicht wesentlich über das normale Mass hinaus und sind altersentsprechend nicht aussergewöhnlich. Besondere Pflege- oder Betreuungsbedürfnisse machen sie nicht geltend. Zudem leben die beiden Töchter der Beschwerdeführenden im selben Kanton und können im Alltag behilflich sein. Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass regelmässige Treffen und Unterstützungsleistungen bei einer Zuweisung in den Kanton Aargau von Zürich aus nicht weiterhin möglich sein sollten (vgl. auch Urteil des BGer 2C_295/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4). Ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem Sohn ist nicht gegeben, zumal sie bereits seit Mitte 2021 ohne Unterstützung ihres Sohnes ausgekommen sind. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch den Zuweisungsentscheid zu verneinen.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die angefochtene Dispositiv-Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch wurde ihnen mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1682/2025 Urteil vom 19. August 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), beide aus Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Zwischenverfügung des SEM vom 27. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 30. Mai 2024 zusammen mit ihren Töchtern (siehe Urteil des BVGer F-1683/2025, F-1684/2025 vom 2. Juli 2026) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 22. August 2024 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführenden auf Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nach Italien weg. Die zugewiesene Rechtsvertreterin beendete mit Schreiben vom 23. August 2024 das Mandatsverhältnis. Nach Ablauf der Überstellungfrist hob die Vorinstanz am 27. Februar 2025 die Verfügung vom 22. August 2024 auf (Dispositiv-Ziffer 1), ordnete die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens an (Dispositiv-Ziffer 2) und wies die Beschwerdeführenden dem Kanton Aargau zu (Dispositiv-Ziffer 3). B. Mit an die Vorinstanz adressiertem Schreiben vom 4. März 2025 (Poststempel), das dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, erhoben die nicht vertretenen Beschwerdeführenden sinngemäss Beschwerde gegen die Zuweisung in den Kanton Aargau und führten aus, aufgrund der Nähe zu ihrem Sohn, der im Kanton Zürich wohne, möchten sie letzterem Kanton zugewiesen werden. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 einen wichtigen Operationstermin im Universitätsspital Zürich sowie weitere notwendige Arzttermine; ohne die Begleitung des Sohnes sei es nicht möglich, diese wahrzunehmen. C. Am 25. März 2025 wurden die Beschwerdeführenden zu den Asylgründen befragt. Am 3. April 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. D. Mit Eingabe vom 7. April 2025 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Vollmacht ein und ersuchte um Einsicht in die Beschwerdeakten sowie um Gewährung einer kurzen Nachfrist für allfällige weitere Eingaben. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 24. April 2025 gut. E. Am 5. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein und beantragten, die Dispositiv-Ziffer 3 der Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton Zürich zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemeint: Prozessführung). F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. G. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2025 hielt die Vorinstanz an der Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton Aargau fest. H. Am 18. August 2025 replizierten die Beschwerdeführenden. I. Mit Schreiben vom 2. September 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Eine in einer Zwischenverfügung angeordnete Kantonszuweisung ist selbständig anfechtbar (vgl. Art. 107 Abs. 1 AsylG); die Beschwerde ist zulässig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung des Rechtmittels legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Da für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids massgeblich ist (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2), ist die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, obschon sie nach dem Verfügungszeitpunkt eingetreten ist (vgl. Sachverhalt Bst. C), zu berücksichtigen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen mit Verweis auf das Urteil des BVGer F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3 geltend, die Kognitionsbeschränkung nach Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG sei aufgrund des ihnen am 3. April 2025 zuerkannten Flüchtlingsstatus nicht anwendbar. Als anerkannte Flüchtlinge hätten sie zudem grundsätzlich das Recht, den Aufenthaltskanton frei zu wählen. 2.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vor, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber anerkannte Flüchtlinge von der durch das SEM vorgenommenen Kantonszuweisung nach Art. 27 Abs. 3 AsylG habe ausklammern wollen. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 1 AsylG, welcher die Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf anerkannte Flüchtlinge explizit regle. Im Übrigen dürfte entgegen dem Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts Art. 37 Abs. 3 AIG (SR 142.20) nicht einschlägig sein, da es nicht um einen Kantonswechsel, sondern um eine (erstmalige) Kantonszuweisung gehe. 3. 3.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG - diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Werden andere Gründe vorgebracht, ist wegen Unzulässigkeit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Auch formelle Rügen sind nur insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.3). 3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.3 Entgegen dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AsylG, der nur von «Asylsuchenden» spricht, findet die Bestimmung auch auf Personen Anwendung, denen im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt wurde oder die im beschleunigten Verfahren vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. b AsylV 1; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C4, Das beschleunigte Asylverfahren, Ziff. 2.2.4). Die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge ergibt sich zudem aus Art. 57 Abs. 1 AsylG.

4. Mit dem Grundsatzurteil des BVGer F-1683/2025, F-1684/2025 vom 2. Juli 2026 E. 3.4 ff. (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesverwaltungsgericht seine seit dem Urteil F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 bestehende Rechtsprechung zur Kantonszuweisung von Personen mit Flüchtlingseigenschaft geändert. Die wesentlichen Aussagen werden nachfolgend dargestellt. 4.1 Im Urteil F-1642/2024 sowie in der daran anknüpfenden Rechtsprechung hatte das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden von Flüchtlingen betreffend deren Kantonszuweisung die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG für nicht anwendbar erklärt und ihnen einen Anspruch auf Zuweisung in den von ihnen gewünschten Kanton in gleichem Umfang zuerkannt, wie er niedergelassenen Personen gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG beim Kantonswechsel zukommt (vgl. auch BVGE 2012/2). Diese Rechtsprechung wurde mit obgenanntem Grundsatzurteil ausdrücklich aufgegeben. Darin wurde klargestellt, dass es sich bei der Kantonszuweisung und dem Kantonswechsel um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt. Die Kantonszuweisung erfolgt als asylrechtliche Massnahme von Amtes wegen (Art. 27 Abs. 1 AsylG; Art. 57 Abs. 1 AsylG; Art. 85 Abs. 2 AIG), während der Kantonswechsel auf Gesuch hin nach den ausländerrechtlichen Voraussetzungen gewährt wird (Art. 37 AIG; Art. 85b AIG). Die im Urteil F-1642/2024 vorgenommene Gleichsetzung der beiden Rechtsinstitute erweist sich damit als unzutreffend. Die für den Kantonswechsel geltenden Kriterien sind folglich nicht auf die Kantonszuweisung zu übertragen (vgl. Urteil F-1683/2025, F-1684/2025 E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 4.2 Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sieht entgegen der in BVGE 2012/2 E. 5.2 vertretenen Auffassung keine Meistbegünstigung für Flüchtlinge vor. Die Annahme, anerkannte Flüchtlinge hätten gestützt auf Art. 26 FK Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltskantons beziehungsweise auf eine Kantonszuweisung oder einen Kantonswechsel nach den für niedergelassene Personen gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG geltenden Kriterien, lässt sich nicht aufrechterhalten (vgl. Urteil F-1683/2025, F-1684/2025 E. 5.1-5.4 [zur Publikation vorgesehen]). Die mit Urteil F-1642/2024 begründete, nicht amtlich publizierte Praxis wurde daher aufgegeben. 4.3 Zwischen Art. 26 FK und den Regeln über die Kantonszuweisung anerkannter Flüchtlinge gemäss Art. 27 Abs. 1-3 AsylG sowie Art. 21 und 22 Abs. 1 AsylV 1 besteht sodann kein Konflikt. Die Verteilung anerkannter Flüchtlinge nach einem bevölkerungsproportionalen Schlüssel und die damit einhergehende Zuweisung an einen bestimmten Kanton erweisen sich demnach als völkerrechtlich zulässig, wobei die Einheit der Familie gewahrt bleibt (vgl. Urteil F-1683/2025, F-1684/2025 E. 5.5-5.6 [zur Publikation vorgesehen]). 4.4 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass es anerkannten Flüchtlingen nach der Kantonszuweisung offensteht, den Kanton zu wechseln, sofern sie die ausländerrechtlichen Kriterien hierfür erfüllen (vgl. Urteil F-1683/2025, F-1684/2025 E. 5.7). 4.5 Es kann im Übrigen auf die Erwägungen des Grundsatzurteils F-1683/2025, F1684/2025 vom 2. Juli 2026 verwiesen werden, welche auch für die vorliegende Beurteilung massgebend sind.

5. Gemäss den vorstehenden Erwägungen begründet die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltskantons. 6. 6.1 Dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, gilt auch für die vorliegende, etwas untypische Verfahrenskonstellation, bei der im Nachgang zur angefochtenen, separat zum Asylentscheid verfügten Kantonszuweisung während des laufenden Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (vgl. auch E. 1.4 hiervor). Damit bleibt zu prüfen, ob der Zuweisungsentscheid vom 27. Februar 2025 aufgrund einer geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG angefochten wird. Für das Eintreten auf die Beschwerde genügt es, wenn die Beschwerdeführerenden in vertretbarer Weise eine potenzielle Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie durch den Zuweisungsentscheid geltend machen. Ob dieser tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. bezüglich der Anfechtbarkeit von Entscheiden vor Bundesgericht bezüglich Bewilligungen, auf die Art. 8 EMRK einen Anspruch einräumt BGE 139 I 330 E. 1.1; 137 I 305 E. 2.5). 6.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift vom 4. März 2025 geltend, sie seien auf die Unterstützung ihres im Kanton Zürich wohnhaften Sohnes angewiesen. Sie seien physisch und psychisch erkrankt sowie Analphabeten. Der Sohn könne für sie - die Beschwerdeführenden - dolmetschen, ihnen psychisch beistehen und ihnen in alltäglichen Angelegenheiten helfen. Zudem könnten sie ihn besuchen sowie ihn und seine Familie unterstützen. In der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2025 wird eine Verletzung der Einheit der Familie durch die Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton Aargau geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 6.3 Der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Der Anspruch auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK schützt grundsätzlich die Kernfamilie (Ehegatten sowie deren minderjährige Kinder). Bei anderen familiären Verhältnissen muss zwischen diesen Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen, welches über die übliche gefühlsmässige Bindung hinausgeht, damit die Bestimmung greift. Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BGer 2C_339/2019 E. 3.5; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs fortbestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 E. 2.2). 6.4 Die Beziehung der Beschwerdeführenden zu ihrem volljährigen Sohn fällt nicht unter den Begriff der Kernfamilie (siehe E. 5.3 hiervor). Für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 5.3) genügt eine lediglich moralische, administrative oder sprachbezogene Unterstützung durch ihren im Kanton Zürich lebenden Sohn nicht. Vorliegend ist weder aus den Akten ersichtlich noch legen die Beschwerdeführenden substanziiert dar, welche Aufgaben und Tätigkeiten sie im Alltag nicht selbständig bestreiten können. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführenden gesundheitliche Beeinträchtigungen haben; diese gehen jedoch nicht wesentlich über das normale Mass hinaus und sind altersentsprechend nicht aussergewöhnlich. Besondere Pflege- oder Betreuungsbedürfnisse machen sie nicht geltend. Zudem leben die beiden Töchter der Beschwerdeführenden im selben Kanton und können im Alltag behilflich sein. Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass regelmässige Treffen und Unterstützungsleistungen bei einer Zuweisung in den Kanton Aargau von Zürich aus nicht weiterhin möglich sein sollten (vgl. auch Urteil des BGer 2C_295/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4). Ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem Sohn ist nicht gegeben, zumal sie bereits seit Mitte 2021 ohne Unterstützung ihres Sohnes ausgekommen sind. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch den Zuweisungsentscheid zu verneinen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die angefochtene Dispositiv-Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch wurde ihnen mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: