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F-1664/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung VI F-1664/2022

U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (…) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2022 / N (…).

F-1664/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seinen Familienangehörigen B._______ (N […]; Vater), C._______ (N […]; Bruder), D.________ (N […]; Schwester) und E._______ (N […]; Cousin) in die Schweiz ein und er- suchte am 16. Januar 2022 um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass er bereits am 28. De- zember 2021 in Kroatien Asyl beantragt hatte. Anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2022 wurde dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches ge- mäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen. Sie seien in Kroatien genau so schlecht wie in der Türkei behandelt worden. Sie seien gefoltert und ins Gefängnis gebracht worden. Bei der Festnahme seien sie auf der Strasse liegen ge- lassen worden. Sein Bruder sei geschlagen worden und sie hätten ihn nicht ins Spital bringen dürfen. Er wisse nicht, in welcher Stadt sie gewesen seien. Die kroatische Polizei habe all ihre Sachen weggenommen. Sie hät- ten weder Informationen noch einen Dolmetscher erhalten. Auch sei kein Interview durchgeführt worden. Er sei vor 1–2 Tagen bei einem Psycholo- gen gewesen, da er während der Reise psychische Probleme entwickelt habe. Zudem habe er eine Metallplatte im Arm, die bereits in der Türkei einoperiert worden sei. Diese habe ihn im Gefängnis in Kroatien aufgrund der Kälte sehr gestört; Hilfe habe er jedoch keine erhalten. Aufgrund seiner Zahnstellung habe er Zahnprobleme und müsste eine Zahnspange tragen. B. Am 26. Januar 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Das Ersuchen wurde von den kroatischen Behörden am

8. Februar 2022 gutgeheissen.

F-1664/2022 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 23. März 2022 (eröffnet am 30. März 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegwei- sung nach Kroatien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 6. April 2022 (Poststempel) an das Bundesverwal- tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfü- gung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der un- entgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Weiter seien die vorinstanzlichen Akten des Beschwerde- führers sowie seiner Familienangehörigen beizuziehen. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. April 2022 setzte die Instrukti- onsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einst- weilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

F-1664/2022 Seite 4 1.3. Die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers sowie diejenigen der Verfahren seiner Familienangehörigen werden beigezogen. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs inklusive Verletzung der Begründungspflicht, sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken. 3.2. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfü- gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht er- forderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1).

F-1664/2022 Seite 5 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 3.3. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den medizini- schen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und damit den Untersu- chungsgrundsatz verletzt. Zudem habe sie dadurch das rechtliche Gehör und ihre Begründungspflicht verletzt. Angesichts der Nachfrage des SEM beim zuständigen medizinischen Per- sonal ist der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als vollständig er- stellt zu erachten und es ist nicht ersichtlich, welche weiteren medizini- schen Abklärungen erforderlich gewesen wären. Der Beschwerdeführer war am 31. Januar 2022 bei den F._______ (…) in Behandlung und schläft seit der Einnahme von Medikamenten gut (vgl. SEM Akten […]-21 und 26). Insgesamt liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respek- tive des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist demnach abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

F-1664/2022 Seite 6 4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Dezember 2021 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die dortigen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Ersuchen um Übernahme am 8. Februar 2022 zu. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gege- ben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er und seine Familienangehörigen seien von den kroatischen Behörden bei der Festnahme gezwungen wor- den, sich im Winter bäuchlings auf den Boden zu legen. In dieser erniedri- genden Position hätten sie eine Stunde ausharren müssen. Unter Einsatz von Gewalt seien mehrere Familienmitglieder auf den Boden gedrückt wor- den. Sie seien so lange in Haft genommen worden, bis sie ein Asylgesuch unterzeichnet und sich daktyloskopieren lassen hätten. Ihnen sei der Zu- gang zu medizinischer Versorgung, einer Rechtsvertretung und einem Dol- metscher versagt worden. Zudem seien ihnen immer wieder gedroht wor- den, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Das Verhalten der kroati- schen Behörden sei völkerrechtswidrig und verstosse gegen die EMRK. 6. 6.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird

F-1664/2022 Seite 7 der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sei- nen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla- ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin- gungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstel- len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-1404/2022 vom 30. März 2022; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2; D-735/2022 vom

22. Februar 2022 E. 6.5.2). 6.3. Die Vorinstanz hat in Beachtung des Referenzurteils des Bundesver- waltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-1418/2022 vom 4. April 2022 E. 5.2.2; D-1404/2022 vom

30. März 2022 S. 7; D-1241/2022 vom 25. März 2022 S. 5; D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.3). 6.4. Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist auch unter Berück- sichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht da- von auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertragli- chen Verpflichtungen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

F-1664/2022 Seite 8 7. 7.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzu- nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser- dem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückfüh- rung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri- gen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehen- den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.3. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes

F-1664/2022 Seite 9 ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 31. Ja- nuar 2022 bei den F._______ aufgrund von Schlafstörungen vorstellig wurde. Aufgrund von sprachlichen Problemen wurde das Gespräch auf die Symptome und eine knappe Biographie limitiert. Trotz sprachlich erschwer- ter Anamnese wurden keine Hinweise auf eine schwere Depression, Wahn, Sucht oder Suizidalität festgestellt (vgl. SEM-Akten […]-21). Bei einem wei- teren Arztbesuch im BAZ G._______ wurde dem Beschwerdeführer für seine körperlichen Beschwerden ein Medikament verschrieben (vgl. SEM- Akten […]-21). Nach seiner Verlegung ins BAZ H._______ wurde er von der Pflege darauf aufmerksam gemacht, seine Medikamente regelmässig einzunehmen. Er habe sich adhärent gezeigt und schlafe nun gut. Ansons- ten sei er gut spürbar, orientiert und im Kontakt freundlich sowie geordnet (vgl. SEM-Akten […]-26). Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz darauf verzichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Auf Beschwerdeebene reicht der Beschwerdeführer keine weiteren ärztlichen Unterlagen ein. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die geltend ge- machten psychischen und gesundheitlichen Probleme derart gravierend sind, als dass eine Überstellung nach Kroatien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen schwer erkrankten Asylbewerber. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Die Mit- gliedstaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizini- sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er- forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi- zinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli- nie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Be- treuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsan- gebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar

F-1664/2022 Seite 10 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerde- ebene zitierte Bericht zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zu führen. Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Bezüglich der Reise- fähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 und Art. 32 Dub- lin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden. 7.4. Im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel ist festzuhal- ten ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er- messen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. Das Bundesverwaltungs- gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 7.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

F-1664/2022 Seite 11 11. 11.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer all- fälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1664/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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