opencaselaw.ch

F-1638/2018

F-1638/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. X._______ (geb. [...]; nachfolgend: Gesuchsteller), reiste eigenen Angaben zufolge am 20. November 2017 in die Schweiz ein und suchte am 23. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 - eröffnet am 6. März 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte weiter fest, dass dem Gesuchsteller die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit Eingabe vom 18. März 2018 erhob die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (mandatiert am 16. März 2018) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerdefrist sei gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG wiederherzustellen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Schweiz habe auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei dem Gesuchsteller die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung nach Italien auszusetzen. Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs führte sie aus, dass es dem Gesuchsteller aufgrund ernsthafter psychischer Probleme nicht möglich gewesen sei, die Frist zu wahren. Bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung am 6. März 2018 habe er sich in einem schwer-depressivem Zustand befunden, weswegen er am 8. März 2018 zum zweiten Mal notfallmässig hospitalisiert worden sei. Damit liege nicht nur eine objektive, sondern auch eine subjektive Unmöglichkeit für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde vor. D. Mit Telefax-Verfügung vom 20. März 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aus. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller eine kurze Frist zur Nachreichung eines rechtsgenüglichen ärztlichen Attests als Beleg zum Vorliegen einer ernsthaften und schwerwiegenden Krankheit gewährt. E. Am 26. März 2018 reichte der Gesuchsteller ein entsprechendes Dokument des "Y._______" in Z._______ nach.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 VGG Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen.

E. 1.2 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter vorbehaltenen Zuständigkeit fallen, gilt diese Regel auch hier.

E. 2.1 Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ausserdem muss das Gesuch begründet und unter Beilage der entsprechenden Beweismittel erfolgen (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 5-8).

E. 2.2 Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ist am 11. März 2018 ungenutzt abgelaufen. Der Gesuchsteller ersuchte am 18. März 2018 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und holte die versäumte Rechtshandlung nach. Somit ist die gesetzliche Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG gewahrt. Des Weiteren entspricht die Beschwerde vom 18. März 2018 den Anforderungen nach Art. 52 Abs. 1 VwVG.

E. 2.3 Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen zur materiellen Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegeben, weshalb auf dieses einzutreten ist.

E. 3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln. Die Wiederherstellung einer Frist dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, einer plötzlichen schwerwiegenden Erkrankung oder einem Unfall, nicht hingegen bei organisatorischen Unzulänglichkeiten oder Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Sie liegen dann vor, wenn die - objektiv betrachtet - handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 N 11 ff.).

E. 3.2 Der Gesuchsteller begründet sein Wiederherstellungsgesuch vorwiegend damit, dass er seit dem 8. März 2018 wegen ernsthafter psychischer Probleme hospitalisiert gewesen sei. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich gewesen, innert Frist eine Beschwerde einzureichen. Als Beleg reichte er zusammen mit seiner Beschwerde ein ärztliches Zeugnis des "Y._______" in Z._______ ein (BVGer act. 1, Beilage 2), aus welchem ersichtlich sei, dass er sich ab dem 8. März 2018 bis auf Weiteres in besagter Institution in Behandlung befunden habe und arbeitsunfähig gewesen sei. Aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich gewesen, innert Frist zu reagieren. Gemäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2018, ein rechtsgenügliches ärztliches Attest nachzureichen, traf am 27. März 2018 ein ärztlicher Bericht beim Gericht ein (BVGer act. 4).

E. 3.3 Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz in Bezug auf das Asylgesuch des Gesuchstellers wurde ihm am 6. März 2018 eröffnet. Am 8. März 2018 wurde er wegen psychischer Störungen sowie Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Cannabis, Beruhigungsmitteln und Hypnotika hospitalisiert. Auch wenn der negative Entscheid den Gesuchsteller getroffen und anscheinend aus der Bahn geworfen hat, hatte er dennoch die Möglichkeit, vor seiner Einlieferung oder während seines Aufenthalts, entsprechende Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen. Dies wird weiter auch damit belegt, dass die Rechtsvertreterin - fünf Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist mandatiert - danach innerhalb von zwei Tagen eine rechtsgenügliche Beschwerde einreichen konnte. Dem Gesuchsteller wäre es durchaus zumutbar gewesen, vor seiner erneuten Hospitalisierung entsprechende Massnahmen zu ergreifen, musste er doch damit rechnen, dass die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht eintreten werde. Das Argument, dass er bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung in einem schwer-depressiven Zustand gewesen sei, ist nicht stichhaltig, zumal er bei der Befragung zur Person vom 11. Dezember 2017 unterschriftlich zu Protokoll gegeben hat, dass keine medizinischen Gründe vorlägen, die einer Überstellung nach Italien im Wege stünden.

E. 3.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Gesuchsteller sei unverschuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde fristgerecht einzureichen.

E. 4 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist demnach abzuweisen. Die Beschwerde vom 18. März 2018 ist verspätet und daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der am 20. März 2018 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Urteil aufgehoben.

E. 5.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren des Gesuchstellers als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vorn Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1638/2018 Urteil vom 9. April 2018 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien X._______, Algerien, vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 / [...]. Sachverhalt: A. X._______ (geb. [...]; nachfolgend: Gesuchsteller), reiste eigenen Angaben zufolge am 20. November 2017 in die Schweiz ein und suchte am 23. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 - eröffnet am 6. März 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte weiter fest, dass dem Gesuchsteller die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit Eingabe vom 18. März 2018 erhob die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (mandatiert am 16. März 2018) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerdefrist sei gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG wiederherzustellen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Schweiz habe auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei dem Gesuchsteller die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung nach Italien auszusetzen. Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs führte sie aus, dass es dem Gesuchsteller aufgrund ernsthafter psychischer Probleme nicht möglich gewesen sei, die Frist zu wahren. Bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung am 6. März 2018 habe er sich in einem schwer-depressivem Zustand befunden, weswegen er am 8. März 2018 zum zweiten Mal notfallmässig hospitalisiert worden sei. Damit liege nicht nur eine objektive, sondern auch eine subjektive Unmöglichkeit für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde vor. D. Mit Telefax-Verfügung vom 20. März 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aus. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller eine kurze Frist zur Nachreichung eines rechtsgenüglichen ärztlichen Attests als Beleg zum Vorliegen einer ernsthaften und schwerwiegenden Krankheit gewährt. E. Am 26. März 2018 reichte der Gesuchsteller ein entsprechendes Dokument des "Y._______" in Z._______ nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 VGG Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. 1.2 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter vorbehaltenen Zuständigkeit fallen, gilt diese Regel auch hier. 2. 2.1 Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ausserdem muss das Gesuch begründet und unter Beilage der entsprechenden Beweismittel erfolgen (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 5-8). 2.2 Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ist am 11. März 2018 ungenutzt abgelaufen. Der Gesuchsteller ersuchte am 18. März 2018 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und holte die versäumte Rechtshandlung nach. Somit ist die gesetzliche Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG gewahrt. Des Weiteren entspricht die Beschwerde vom 18. März 2018 den Anforderungen nach Art. 52 Abs. 1 VwVG. 2.3 Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen zur materiellen Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegeben, weshalb auf dieses einzutreten ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln. Die Wiederherstellung einer Frist dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, einer plötzlichen schwerwiegenden Erkrankung oder einem Unfall, nicht hingegen bei organisatorischen Unzulänglichkeiten oder Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Sie liegen dann vor, wenn die - objektiv betrachtet - handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 N 11 ff.). 3.2 Der Gesuchsteller begründet sein Wiederherstellungsgesuch vorwiegend damit, dass er seit dem 8. März 2018 wegen ernsthafter psychischer Probleme hospitalisiert gewesen sei. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich gewesen, innert Frist eine Beschwerde einzureichen. Als Beleg reichte er zusammen mit seiner Beschwerde ein ärztliches Zeugnis des "Y._______" in Z._______ ein (BVGer act. 1, Beilage 2), aus welchem ersichtlich sei, dass er sich ab dem 8. März 2018 bis auf Weiteres in besagter Institution in Behandlung befunden habe und arbeitsunfähig gewesen sei. Aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich gewesen, innert Frist zu reagieren. Gemäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2018, ein rechtsgenügliches ärztliches Attest nachzureichen, traf am 27. März 2018 ein ärztlicher Bericht beim Gericht ein (BVGer act. 4). 3.3 Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz in Bezug auf das Asylgesuch des Gesuchstellers wurde ihm am 6. März 2018 eröffnet. Am 8. März 2018 wurde er wegen psychischer Störungen sowie Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Cannabis, Beruhigungsmitteln und Hypnotika hospitalisiert. Auch wenn der negative Entscheid den Gesuchsteller getroffen und anscheinend aus der Bahn geworfen hat, hatte er dennoch die Möglichkeit, vor seiner Einlieferung oder während seines Aufenthalts, entsprechende Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen. Dies wird weiter auch damit belegt, dass die Rechtsvertreterin - fünf Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist mandatiert - danach innerhalb von zwei Tagen eine rechtsgenügliche Beschwerde einreichen konnte. Dem Gesuchsteller wäre es durchaus zumutbar gewesen, vor seiner erneuten Hospitalisierung entsprechende Massnahmen zu ergreifen, musste er doch damit rechnen, dass die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht eintreten werde. Das Argument, dass er bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung in einem schwer-depressiven Zustand gewesen sei, ist nicht stichhaltig, zumal er bei der Befragung zur Person vom 11. Dezember 2017 unterschriftlich zu Protokoll gegeben hat, dass keine medizinischen Gründe vorlägen, die einer Überstellung nach Italien im Wege stünden. 3.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Gesuchsteller sei unverschuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde fristgerecht einzureichen. 4. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist demnach abzuweisen. Die Beschwerde vom 18. März 2018 ist verspätet und daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der am 20. März 2018 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Urteil aufgehoben. 5. 5.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren des Gesuchstellers als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vorn Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Jacqueline Moore Versand: