Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, schweizerischer Staatsangehöriger (geb. [...] im Kanton Y._______) und seine Ehefrau, eine schweizerisch-philippinische Doppelbürgerin (geb. [...]), leben seit dem Jahr 2013 auf den Philippinen. B. Mit E-Mail vom 3. Januar 2021 wandte sich das Ehepaar hilfesuchend an die Schweizerische Botschaft in Manila und schilderte seine aktuelle Lage (Akten der Vorinstanz [KD-act.] 2). C. Die Schweizer Vertretung stellte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. Januar 2021 die Formulare für die Inanspruchnahme wirtschaftlicher Sozialhilfe gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz [ASG, SR 195.1]) zu und forderte ihn gleichzeitig zur Einreichung diverser Unterlagen und zur detaillierten Schilderung seiner Verhältnisse auf (KD-act. 2). D. Das Ehepaar ersuchte mit Eingabe vom 20. Juni 2021 bei der Vertretung um Ausrichtung einer wiederkehrenden finanziellen Leistung (KD-act. 2). E. Mit E-Mail vom 18. August 2021 übermittelte die Vertretung das Gesuch und sämtliche, vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (inklusive einer gleichentags vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau erhaltenen E-Mail) der Vorinstanz (KD-act. 2). F. Die Vertretung informierte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Februar 2022 unter anderem darüber, dass bei seiner Ehefrau die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrschend zu sein scheine und sie daher nicht unterstützungsberechtigt sei. Zwecks abschliessender Beurteilung wurde er aufgefordert, diverse Fragen zu beantworten. Der Beschwerdeführer antwortete mit E-Mail vom 13. Februar 2022 (KD-act. 4). G. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 (eröffnet am 23. März 2022) lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung ab (KD-act. 5). H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. März 2022 Beschwerde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Bezüglich der Beschwerdebegründung verwies er (sinngemäss) auf seine Eingabe bei der Schweizerischen Botschaft in Manila (E-Mail vom 19. März 2022 [KD-act. 6]). I. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). J. Von dem ihm gewährten Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Konsularischen Direktion des EDA (KD) betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des (sinngemässen) Begehrens betreffend Rechtsverzögerung (vgl. E. 1.4) - einzutreten.
E. 1.4 Gemäss der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, für den negativen Entscheid habe es ganze zehn Monate gebraucht, eine Rechtsverzögerung geltend zu machen versucht. Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 46a VwVG hingegen nur dort zur Anwendung kommt, wo keine anfechtbare Verfügung vorliegt. Sobald die zum Entscheid verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet, kommt eine solche Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht (vgl. zum Ganzen: Uhlmann/Wälle-Bär, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46a N. 6). In casu wurde das vorinstanzliche Verfahren mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen (zum Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens vgl. ausführlich Vernehmlassung S. 2, 2. Abschnitt). Das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung der Rechtsverzögerung fehlte damit schon bei der Beschwerdeeinreichung, weshalb auf die Eingabe diesbezüglich nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BGer 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.1 m.H.).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3 Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2).
E. 4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind gemäss Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG).
E. 4.2 Für die Beurteilung der Frage, welche Staatsangehörigkeit vorherrscht, ist gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) zu berücksichtigen, unter welchen Umständen die Person die ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat (Bst. a), in welchem Staat sie sich während der Kindheit und Ausbildungszeit aufgehalten hat (Bst. b), wie lange sie sich im betreffenden Empfangsstaat aufhält (Bst. c) und welche Beziehung sie zur Schweiz hat (Bst. d). In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als vorherrschend (Art. 16 Abs. 2 V-ASG).
E. 4.3 In Ausnahmefällen ist mithin gemäss Ziff. 1.3.3 der Weisung über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Weisung], gültig seit 1. Januar 2020) trotz vorherrschender ausländischer Staatsangehörigkeit Sozialhilfe zu gewähren (minderjähriges Kind; schwerstbehinderter handlungsunfähiger Erwachsener; akute Todesgefahr; sehr schwere Krankheit; operativ behebbare Invalidität). Die Ausnahmefälle sind, wie schon die Auflistung unter Ziff. 1.3.3 der Weisung verdeutlicht, restriktiv auszulegen. Ausnahmen von der Regel dienen dazu, Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorzubeugen, die sich wegen der Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben könnten. Es geht mithin darum, Ausnahmetatbestände auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu verantworten wäre, eine hilfsbedürftige Person von der Unterstützung auszuschliessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-553/2014 vom 27. August 2014 E. 5.2).
E. 5.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung sei die philippinische Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers als vorherrschend zu betrachten, weshalb sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Die Ehefrau sei (zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung) 55 Jahre alt gewesen. Sie habe 28 Jahre auf den Philippinen und 27 Jahre in der Schweiz gelebt. Somit habe sie zwar praktisch die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz verbracht und es sei unumstritten, dass sie eine starke Beziehung zur Schweiz habe. Auch ihre Kinder würden in der Schweiz leben. Ihre Kindheit und Ausbildungszeit habe sie aber auf den Philippinen verbracht. Diese Jahre seien entscheidend in der Entwicklung der Persönlichkeit und würden stärker gewichtet als die Erwachsenenjahre. Erst als Erwachsene sei sie in die Schweiz gekommen und lebe nunmehr seit neun Jahren wieder auf den Philippinen (KD-act. 5).
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer dazu geltend, seine Frau habe seit ihrem 19. Lebensjahr für 28 Jahre in der Schweiz gearbeitet und die gemeinsamen Kinder grossgezogen. Sie sei seit 36 Jahren im Besitz des Schweizer Passes. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie nicht als Schweizerin akzeptiert werde und gemeinsam von der minimalen Rente zu leben, sei nicht möglich (vgl. E-Mail vom 19. März 2022 [KD-act. 6]).
E. 5.3 Mit Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz ausführlich zur vorherrschenden Staatsangehörigkeit der Ehefrau und machte dazu zusammenfassend geltend, die diesbezügliche (in der Verfügung erfolgte) Beurteilung sei sachgerecht vorgenommen worden. Im Übrigen seien auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von Ziff. 1.3.3 der Weisung gegeben (BVGer act. 7).
E. 5.4 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe keinen Anspruch auf Sozialhilfe im Ausland, da ihr philippinisches Bürgerrecht vorherrschend sei.
E. 5.5 Aus den Akten ergibt sich, dass die bald 56-jährige Ehefrau des Beschwerdeführers seit ihrer Geburt über die philippinische Staatsangehörigkeit verfügt. Sie wurde auf den Philippinen geboren. Im Jahr 1986 erwarb sie durch Heirat mit dem Beschwerdeführer auch das Schweizer Bürgerrecht. Von 1986 bis 2013 lebte das Paar in der Schweiz. Seit 2013 hält sich das Ehepaar auf den Philippinen auf, wo es sich im Jahr 2015 im Auslandschweizerregister angemeldet hat. Die beiden Kinder des Paares leben in der Schweiz. Das letzte Mal besuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Schweiz im Jahr 2018 für zwei Wochen (KD-act. 4).
E. 5.6 Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die philippinische Staatsangehörigkeit als vorherrschend. Die jeweilige Dauer der Aufenthalte in der Schweiz und auf den Philippinen halten sich zwar knapp die Waage. Zudem leben die beiden Kinder des Paares in der Schweiz, und es ist anzunehmen, dass die Ehefrau aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz über Kenntnisse einer Landessprache verfügt. Eine Verbundenheit der Ehefrau mit der Schweiz kann damit sicherlich nicht in Abrede gestellt werden. Allerdings fällt vorliegend stärker ins Gewicht, dass sie, welche das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat erworben hat, den prägenden Teil ihres Lebens (Kindheit, Jugend und junges Erwachsenenleben) in ihrem Herkunftsland verbracht hat und seit dem Jahr 2013 wieder auf den Philippinen lebt, womit eine ausgeprägte soziale und gesellschaftliche Verwurzelung angenommen werden kann. Kommt hinzu, dass sich weder in den vorinstanzlichen Akten noch in der Beschwerde konkrete Ausführungen zur Beziehung der Ehefrau zur Schweiz finden. Insbesondere liess sie auf dem mit Gesuch eingereichten Formular für Personen mit mehreren Nationalitäten (datiert vom 20. Juni 2021) die Frage unbeantwortet, wie sie mit der Schweiz verbunden sei. Aus dem Umstand, dass die Ehefrau die Schweiz das letzte Mal im Jahr 2018 für zwei Wochen besuchte, kann demgegenüber nichts abgeleitet werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien (vgl. E. 4.2) ist somit davon auszugehen, dass das philippinische Bürgerrecht vorherrschend ist.
E. 5.7 Die Ehefrau hat damit keinen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe. Weiter ergibt sich aus den Akten keine Ausnahmesituation gemäss Art. 16 Abs. 2 V-ASG. Eine solche machte der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe nicht geltend. Der Vorinstanz ist es somit nicht vorzuwerfen, dass sie die Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung lediglich in Bezug auf den Beschwerdeführer prüfte.
E. 6.1 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG); Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG).
E. 6.2 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenübergestellt sind (vgl. Art. 30 Abs. 2 V-ASG). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze, beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Weisung. Als Ausgaben anrechenbar sind eine Pauschale für die Haushaltskosten (Haushaltsgeld), weitere wiederkehrende Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind (Art. 21 Abs. 1 V-ASG). Schulden und Schuldzinsen werden nicht als anrechenbare Ausgaben anerkannt. Sie können ausnahmsweise ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie aufgrund notwendiger Ausgaben wie Wohnkosten, Versicherungsbeiträgen, Mobilitätsauslagen oder Spitalkosten entstanden sind (Art. 21 Abs. 2 V-ASG).
E. 7.1 Vorliegend gilt es zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig im Sinne der Sozialhilfe (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), was er sinngemäss bestreitet.
E. 7.1.1 Die Vorinstanz führte in ihrer angefochtenen Verfügung dazu aus, sie habe auf der Grundlage der verschiedenen eingegangenen Quittungen und Belege, des Lebensstandards auf den Philippinen und entsprechend der Weisung das monatliche Budget der Ausgaben und Einnahmen des Beschwerdeführers erstellt. Das Budget falle negativ aus, da die anrechenbaren Einnahmen (die AHV-Rente von monatlich PHP 68'500.-) die anrechenbaren Ausgaben (PHP 47'841.50) übersteigen würden. Das Budget weise einen Überschuss von PHP 20'658.50 aus, womit der Beschwerdeführer nicht bedürftig sei im Sinne der Sozialhilfe. Der angefochtenen Verfügung lag das von der Vorinstanz erstellte Budget bei (KD-act. 5).
E. 7.1.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Budget sei so zusammengekürzt worden, damit noch etwas übrigbleiben solle. Dies sei absolut unmöglich. Weiter wurde ausgeführt, in den letzten sechs Monaten seien Strom, Gas und Diesel markant teurer geworden, auch Lebensmittel seien zum Teil teurer als in der Schweiz. Die finanzielle Lage habe sich in der Zwischenzeit verschlechtert. Überdies habe die Wasserversorgung im letzten Herbst komplett erneuert werden müssen, was Kosten von Fr. 2'200.- verursacht habe. Diesen Betrag schulde das Ehepaar noch heute dem Lieferanten. Weiter stehe eine dringende Zahnsanierung in der Höhe von Fr. 2'500.- an. Das Ehepaar würde alles unternehmen, um das Grundstück und das Haus zu verkaufen, um die finanzielle Nothilfe zurückzahlen zu können. Dies sei gerade jetzt aber nicht so einfach (vgl. E-Mail vom 19. März 2022 [KD-act. 6]).
E. 7.1.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz unter anderem zur Methode der Budgetberechnung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich gestiegener Preise für Strom, Gas und Diesel seien erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht worden, was er überdies nicht nachweise. Weiter seien die Lebensmittelpreise im Rahmen einer periodischen Prüfung des Haushaltsgeldes berücksichtigt worden. Zum Verfügungszeitpunkt sei noch die im Budget aufgeführte Pauschale anwendbar gewesen. Per Juni 2022 sei die Pauschale für das Haushaltsgeld auf PHP 10'212.75 erhöht worden. Selbst unter Berücksichtigung der neuen Pauschale würde aber ein Einkommensüberschuss resultieren. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Ausgaben nur berücksichtigt werden könnten, wenn sie belegt seien. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Quittungen eingereicht, welche nicht hätten berücksichtigt werden können. Es handle sich dabei um Ausgaben, die bereits in der Pauschale für das Haushaltsgeld enthalten seien und in einem Fall um Ausgaben der Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe ansonsten nur Quittungen bzw. Rechnungen für Elektrizität und Telefonie eingereicht. Diese seien im der Verfügung zugrundeliegenden Budget berücksichtigt worden. Für die übrigen geltend gemachten Ausgaben habe der Beschwerdeführer, trotz entsprechender Aufforderung, keine Belege eingereicht (BVGer act. 7).
E. 7.2 Bezüglich der lediglich in kursorischer Weise beanstandeten Kürzung des Budgets gilt es darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz wegen der vorherrschenden philippinischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau zu Recht nur den Beschwerdeführer selbst als unterstützungsberechtigt anerkannte (vgl. E. 5.7), weshalb das Budget zur Berechnung der wiederkehrenden Leistungen von der KD nach der individuellen Berechnungsmethode erstellt wurde. Diese kommt zum Tragen, wenn die gesuchstellende Person - wie vorliegend - die einzige Person mit ausschliesslicher oder vorherrschender Schweizer Staatsangehörigkeit ist (vgl. Weisung E. 2.6.2). Dabei wurden die anrechenbaren gemeinsamen Haushaltskosten auf der Grundlage der eingereichten Belege berechnet und durch die Anzahl im Haushalt lebender Personen dividiert. Von den Haushaltskosten, die den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffen, wurde damit nur die Hälfte zu den individuellen Ausgaben addiert (vgl. Budget der Vorin-stanz sowie Weisung E. 2.6.5; siehe auch nachfolgende Erwägungen E. 7.3 f.). Demgegenüber erstellte der Beschwerdeführer sein Budget nach der einfachen pauschalen Berechnung, welche nur angewandt wird, wenn alle Haushaltsmitglieder ausschliesslich oder vorherrschend Schweizer Staatsangehörige sind (KD-act. 2; siehe Weisung E. 2.6.2).
E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde pauschal auf eine Verschlechterung seiner bisherigen Verhältnisse aufgrund steigender Strom-, Gas- und Dieselpreise in den letzten sechs Monaten verweist, verkennt er, dass das Budget auf der Basis der eingereichten Unterlagen erstellt wird und nur Ausgaben berücksichtigt werden können, die belegt sind (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b V-ASG). In diesem Sinne hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege für Elektrizität vollumfänglich berücksichtigt. Der im Budget der Vor-instanz berücksichtigte Betrag über PHP 4'799.00 für den Posten «Elektrizität, Gas» (Ziff. 2.3.1) entspricht denn auch - abgesehen von einer Rundungsdifferenz - dem Betrag, den der Beschwerdeführer selbst auf dem von ihm erstellten Budget für Elektrizität und Gas angegeben hat (PHP 4'800.00). Die angeblich gestiegenen Kosten für Strom, Gas und Diesel wurden hingegen - sofern sie sich auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beziehen (E. 3) - auch auf Rechtsmittelebene nicht belegt, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
E. 7.4 Bezüglich der gestiegenen Lebensmittelpreise gilt es anzumerken, dass die Vorinstanz die Ausgaben für Nahrungsmittel und Getränke unter dem Budgetposten «Haushaltsgeld» aufgenommen hat. Mit dem Haushaltsgeld sollen die alltäglichen Lebenshaltungskosten bestritten werden. Darunter fallen nebst den Kosten für Nahrungsmittel sowie Getränke auch Kosten für Kleider, Wäsche, Schuhe, Gesundheits- und Körperpflege, Kosten für die laufende Haushaltsführung, kleinere alltägliche Bedarfsartikel sowie ein frei verfügbarer Betrag für Unterhaltung und Bildung, persönliche Ausstattung und auswärts eingenommene Getränke (siehe auch Weisung Ziff. 2.2). Die Höhe des Haushaltsgeldes wird dabei als Pauschale auf Vorschlag der Vertretung von der KD periodisch nach Land oder Region festgelegt (Art. 23 Abs. 1 V-ASG). Wie in der Vernehmlassung ausgeführt wurde, stellte die Vorinstanz auf die zum Verfügungszeitpunkt anwendbare Pauschale ab (vgl. E. 3). Ausgehend von einem Zweipersonenhaushalt (und nur einer unterstützungsberechtigten Person) wurde das Haushaltsgeld gemäss der Weisung auf 76.5% gekürzt (vgl. Weisung E. 2.2). Die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Haushaltsgeldes ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer erwähnt schliesslich auf Beschwerdeebene Kosten für eine dringende Zahnsanierung und Kosten für eine bereits erfolgte Erneuerung der Wasserversorgung. Solche Auslagen gehören jedoch nicht zu den regelmässig anfallenden Kosten des Lebensunterhalts und müssen daher auf entsprechenden Antrag hin als einmalige Leistungen im Sinne von Art. 20 V-ASG separat vergütet werden, sofern sie notwendig sind und die vorhandenen Mittel nicht ausreichen (vgl. UrteilF-3829/2017 vom 29. April 2019 E. 4.7 m.H. sowie Weisung E. 3.2.2 und E. 3.3). Im vorliegenden Verfahren sind sie damit - zumal sie auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren - nicht weiter zu behandeln. Vorsorglich gilt es zudem festzuhalten, dass Schulden und Schuldzinsen von der Sozialhilfe grundsätzlich nicht übernommen werden (vgl. Art. 21 Abs. 2 V-ASG).
E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Budget korrekt erstellte. Der Beschwerdeführer kann mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt decken und hat damit keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. In dieser Hinsicht ist auch auf die Vernehmlassung der Vorinstanz hinzuweisen, die dort die einzelnen Budgetposten ausführlich erläuterte (S. 4, 4. Abschnitt). Der Beschwerdeführer hat sich dazu im Übrigen nicht geäussert. Weiter stünde es ihm frei, sollten sich seine Lebensumstände zwischenzeitlich wesentlich verändert haben, dies mit einem neuen, detailliert begründeten und belegten Gesuch an die Vorinstanz geltend zu machen.
E. 8 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um wiederkehrende Leistungen zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1575/2022 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion (KD), Abteilung Konsularischer Schutz, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe an Auslandschweizer/innen (Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, schweizerischer Staatsangehöriger (geb. [...] im Kanton Y._______) und seine Ehefrau, eine schweizerisch-philippinische Doppelbürgerin (geb. [...]), leben seit dem Jahr 2013 auf den Philippinen. B. Mit E-Mail vom 3. Januar 2021 wandte sich das Ehepaar hilfesuchend an die Schweizerische Botschaft in Manila und schilderte seine aktuelle Lage (Akten der Vorinstanz [KD-act.] 2). C. Die Schweizer Vertretung stellte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. Januar 2021 die Formulare für die Inanspruchnahme wirtschaftlicher Sozialhilfe gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz [ASG, SR 195.1]) zu und forderte ihn gleichzeitig zur Einreichung diverser Unterlagen und zur detaillierten Schilderung seiner Verhältnisse auf (KD-act. 2). D. Das Ehepaar ersuchte mit Eingabe vom 20. Juni 2021 bei der Vertretung um Ausrichtung einer wiederkehrenden finanziellen Leistung (KD-act. 2). E. Mit E-Mail vom 18. August 2021 übermittelte die Vertretung das Gesuch und sämtliche, vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (inklusive einer gleichentags vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau erhaltenen E-Mail) der Vorinstanz (KD-act. 2). F. Die Vertretung informierte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Februar 2022 unter anderem darüber, dass bei seiner Ehefrau die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrschend zu sein scheine und sie daher nicht unterstützungsberechtigt sei. Zwecks abschliessender Beurteilung wurde er aufgefordert, diverse Fragen zu beantworten. Der Beschwerdeführer antwortete mit E-Mail vom 13. Februar 2022 (KD-act. 4). G. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 (eröffnet am 23. März 2022) lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung ab (KD-act. 5). H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. März 2022 Beschwerde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Bezüglich der Beschwerdebegründung verwies er (sinngemäss) auf seine Eingabe bei der Schweizerischen Botschaft in Manila (E-Mail vom 19. März 2022 [KD-act. 6]). I. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). J. Von dem ihm gewährten Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Konsularischen Direktion des EDA (KD) betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des (sinngemässen) Begehrens betreffend Rechtsverzögerung (vgl. E. 1.4) - einzutreten. 1.4 Gemäss der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, für den negativen Entscheid habe es ganze zehn Monate gebraucht, eine Rechtsverzögerung geltend zu machen versucht. Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 46a VwVG hingegen nur dort zur Anwendung kommt, wo keine anfechtbare Verfügung vorliegt. Sobald die zum Entscheid verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet, kommt eine solche Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr in Betracht (vgl. zum Ganzen: Uhlmann/Wälle-Bär, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46a N. 6). In casu wurde das vorinstanzliche Verfahren mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen (zum Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens vgl. ausführlich Vernehmlassung S. 2, 2. Abschnitt). Das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung der Rechtsverzögerung fehlte damit schon bei der Beschwerdeeinreichung, weshalb auf die Eingabe diesbezüglich nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BGer 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.1 m.H.).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
3. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind gemäss Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). 4.2 Für die Beurteilung der Frage, welche Staatsangehörigkeit vorherrscht, ist gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) zu berücksichtigen, unter welchen Umständen die Person die ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat (Bst. a), in welchem Staat sie sich während der Kindheit und Ausbildungszeit aufgehalten hat (Bst. b), wie lange sie sich im betreffenden Empfangsstaat aufhält (Bst. c) und welche Beziehung sie zur Schweiz hat (Bst. d). In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als vorherrschend (Art. 16 Abs. 2 V-ASG). 4.3 In Ausnahmefällen ist mithin gemäss Ziff. 1.3.3 der Weisung über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Weisung], gültig seit 1. Januar 2020) trotz vorherrschender ausländischer Staatsangehörigkeit Sozialhilfe zu gewähren (minderjähriges Kind; schwerstbehinderter handlungsunfähiger Erwachsener; akute Todesgefahr; sehr schwere Krankheit; operativ behebbare Invalidität). Die Ausnahmefälle sind, wie schon die Auflistung unter Ziff. 1.3.3 der Weisung verdeutlicht, restriktiv auszulegen. Ausnahmen von der Regel dienen dazu, Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorzubeugen, die sich wegen der Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben könnten. Es geht mithin darum, Ausnahmetatbestände auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu verantworten wäre, eine hilfsbedürftige Person von der Unterstützung auszuschliessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-553/2014 vom 27. August 2014 E. 5.2). 5. 5.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung sei die philippinische Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers als vorherrschend zu betrachten, weshalb sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Die Ehefrau sei (zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung) 55 Jahre alt gewesen. Sie habe 28 Jahre auf den Philippinen und 27 Jahre in der Schweiz gelebt. Somit habe sie zwar praktisch die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz verbracht und es sei unumstritten, dass sie eine starke Beziehung zur Schweiz habe. Auch ihre Kinder würden in der Schweiz leben. Ihre Kindheit und Ausbildungszeit habe sie aber auf den Philippinen verbracht. Diese Jahre seien entscheidend in der Entwicklung der Persönlichkeit und würden stärker gewichtet als die Erwachsenenjahre. Erst als Erwachsene sei sie in die Schweiz gekommen und lebe nunmehr seit neun Jahren wieder auf den Philippinen (KD-act. 5). 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer dazu geltend, seine Frau habe seit ihrem 19. Lebensjahr für 28 Jahre in der Schweiz gearbeitet und die gemeinsamen Kinder grossgezogen. Sie sei seit 36 Jahren im Besitz des Schweizer Passes. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie nicht als Schweizerin akzeptiert werde und gemeinsam von der minimalen Rente zu leben, sei nicht möglich (vgl. E-Mail vom 19. März 2022 [KD-act. 6]). 5.3 Mit Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz ausführlich zur vorherrschenden Staatsangehörigkeit der Ehefrau und machte dazu zusammenfassend geltend, die diesbezügliche (in der Verfügung erfolgte) Beurteilung sei sachgerecht vorgenommen worden. Im Übrigen seien auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von Ziff. 1.3.3 der Weisung gegeben (BVGer act. 7). 5.4 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe keinen Anspruch auf Sozialhilfe im Ausland, da ihr philippinisches Bürgerrecht vorherrschend sei. 5.5 Aus den Akten ergibt sich, dass die bald 56-jährige Ehefrau des Beschwerdeführers seit ihrer Geburt über die philippinische Staatsangehörigkeit verfügt. Sie wurde auf den Philippinen geboren. Im Jahr 1986 erwarb sie durch Heirat mit dem Beschwerdeführer auch das Schweizer Bürgerrecht. Von 1986 bis 2013 lebte das Paar in der Schweiz. Seit 2013 hält sich das Ehepaar auf den Philippinen auf, wo es sich im Jahr 2015 im Auslandschweizerregister angemeldet hat. Die beiden Kinder des Paares leben in der Schweiz. Das letzte Mal besuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Schweiz im Jahr 2018 für zwei Wochen (KD-act. 4). 5.6 Auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die philippinische Staatsangehörigkeit als vorherrschend. Die jeweilige Dauer der Aufenthalte in der Schweiz und auf den Philippinen halten sich zwar knapp die Waage. Zudem leben die beiden Kinder des Paares in der Schweiz, und es ist anzunehmen, dass die Ehefrau aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz über Kenntnisse einer Landessprache verfügt. Eine Verbundenheit der Ehefrau mit der Schweiz kann damit sicherlich nicht in Abrede gestellt werden. Allerdings fällt vorliegend stärker ins Gewicht, dass sie, welche das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat erworben hat, den prägenden Teil ihres Lebens (Kindheit, Jugend und junges Erwachsenenleben) in ihrem Herkunftsland verbracht hat und seit dem Jahr 2013 wieder auf den Philippinen lebt, womit eine ausgeprägte soziale und gesellschaftliche Verwurzelung angenommen werden kann. Kommt hinzu, dass sich weder in den vorinstanzlichen Akten noch in der Beschwerde konkrete Ausführungen zur Beziehung der Ehefrau zur Schweiz finden. Insbesondere liess sie auf dem mit Gesuch eingereichten Formular für Personen mit mehreren Nationalitäten (datiert vom 20. Juni 2021) die Frage unbeantwortet, wie sie mit der Schweiz verbunden sei. Aus dem Umstand, dass die Ehefrau die Schweiz das letzte Mal im Jahr 2018 für zwei Wochen besuchte, kann demgegenüber nichts abgeleitet werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien (vgl. E. 4.2) ist somit davon auszugehen, dass das philippinische Bürgerrecht vorherrschend ist. 5.7 Die Ehefrau hat damit keinen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe. Weiter ergibt sich aus den Akten keine Ausnahmesituation gemäss Art. 16 Abs. 2 V-ASG. Eine solche machte der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe nicht geltend. Der Vorinstanz ist es somit nicht vorzuwerfen, dass sie die Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung lediglich in Bezug auf den Beschwerdeführer prüfte. 6. 6.1 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 V-ASG); Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG). 6.2 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenübergestellt sind (vgl. Art. 30 Abs. 2 V-ASG). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze, beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Weisung. Als Ausgaben anrechenbar sind eine Pauschale für die Haushaltskosten (Haushaltsgeld), weitere wiederkehrende Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind (Art. 21 Abs. 1 V-ASG). Schulden und Schuldzinsen werden nicht als anrechenbare Ausgaben anerkannt. Sie können ausnahmsweise ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie aufgrund notwendiger Ausgaben wie Wohnkosten, Versicherungsbeiträgen, Mobilitätsauslagen oder Spitalkosten entstanden sind (Art. 21 Abs. 2 V-ASG). 7. 7.1 Vorliegend gilt es zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig im Sinne der Sozialhilfe (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), was er sinngemäss bestreitet. 7.1.1 Die Vorinstanz führte in ihrer angefochtenen Verfügung dazu aus, sie habe auf der Grundlage der verschiedenen eingegangenen Quittungen und Belege, des Lebensstandards auf den Philippinen und entsprechend der Weisung das monatliche Budget der Ausgaben und Einnahmen des Beschwerdeführers erstellt. Das Budget falle negativ aus, da die anrechenbaren Einnahmen (die AHV-Rente von monatlich PHP 68'500.-) die anrechenbaren Ausgaben (PHP 47'841.50) übersteigen würden. Das Budget weise einen Überschuss von PHP 20'658.50 aus, womit der Beschwerdeführer nicht bedürftig sei im Sinne der Sozialhilfe. Der angefochtenen Verfügung lag das von der Vorinstanz erstellte Budget bei (KD-act. 5). 7.1.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Budget sei so zusammengekürzt worden, damit noch etwas übrigbleiben solle. Dies sei absolut unmöglich. Weiter wurde ausgeführt, in den letzten sechs Monaten seien Strom, Gas und Diesel markant teurer geworden, auch Lebensmittel seien zum Teil teurer als in der Schweiz. Die finanzielle Lage habe sich in der Zwischenzeit verschlechtert. Überdies habe die Wasserversorgung im letzten Herbst komplett erneuert werden müssen, was Kosten von Fr. 2'200.- verursacht habe. Diesen Betrag schulde das Ehepaar noch heute dem Lieferanten. Weiter stehe eine dringende Zahnsanierung in der Höhe von Fr. 2'500.- an. Das Ehepaar würde alles unternehmen, um das Grundstück und das Haus zu verkaufen, um die finanzielle Nothilfe zurückzahlen zu können. Dies sei gerade jetzt aber nicht so einfach (vgl. E-Mail vom 19. März 2022 [KD-act. 6]). 7.1.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz unter anderem zur Methode der Budgetberechnung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich gestiegener Preise für Strom, Gas und Diesel seien erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht worden, was er überdies nicht nachweise. Weiter seien die Lebensmittelpreise im Rahmen einer periodischen Prüfung des Haushaltsgeldes berücksichtigt worden. Zum Verfügungszeitpunkt sei noch die im Budget aufgeführte Pauschale anwendbar gewesen. Per Juni 2022 sei die Pauschale für das Haushaltsgeld auf PHP 10'212.75 erhöht worden. Selbst unter Berücksichtigung der neuen Pauschale würde aber ein Einkommensüberschuss resultieren. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass Ausgaben nur berücksichtigt werden könnten, wenn sie belegt seien. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Quittungen eingereicht, welche nicht hätten berücksichtigt werden können. Es handle sich dabei um Ausgaben, die bereits in der Pauschale für das Haushaltsgeld enthalten seien und in einem Fall um Ausgaben der Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe ansonsten nur Quittungen bzw. Rechnungen für Elektrizität und Telefonie eingereicht. Diese seien im der Verfügung zugrundeliegenden Budget berücksichtigt worden. Für die übrigen geltend gemachten Ausgaben habe der Beschwerdeführer, trotz entsprechender Aufforderung, keine Belege eingereicht (BVGer act. 7). 7.2 Bezüglich der lediglich in kursorischer Weise beanstandeten Kürzung des Budgets gilt es darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz wegen der vorherrschenden philippinischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau zu Recht nur den Beschwerdeführer selbst als unterstützungsberechtigt anerkannte (vgl. E. 5.7), weshalb das Budget zur Berechnung der wiederkehrenden Leistungen von der KD nach der individuellen Berechnungsmethode erstellt wurde. Diese kommt zum Tragen, wenn die gesuchstellende Person - wie vorliegend - die einzige Person mit ausschliesslicher oder vorherrschender Schweizer Staatsangehörigkeit ist (vgl. Weisung E. 2.6.2). Dabei wurden die anrechenbaren gemeinsamen Haushaltskosten auf der Grundlage der eingereichten Belege berechnet und durch die Anzahl im Haushalt lebender Personen dividiert. Von den Haushaltskosten, die den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffen, wurde damit nur die Hälfte zu den individuellen Ausgaben addiert (vgl. Budget der Vorin-stanz sowie Weisung E. 2.6.5; siehe auch nachfolgende Erwägungen E. 7.3 f.). Demgegenüber erstellte der Beschwerdeführer sein Budget nach der einfachen pauschalen Berechnung, welche nur angewandt wird, wenn alle Haushaltsmitglieder ausschliesslich oder vorherrschend Schweizer Staatsangehörige sind (KD-act. 2; siehe Weisung E. 2.6.2). 7.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde pauschal auf eine Verschlechterung seiner bisherigen Verhältnisse aufgrund steigender Strom-, Gas- und Dieselpreise in den letzten sechs Monaten verweist, verkennt er, dass das Budget auf der Basis der eingereichten Unterlagen erstellt wird und nur Ausgaben berücksichtigt werden können, die belegt sind (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b V-ASG). In diesem Sinne hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege für Elektrizität vollumfänglich berücksichtigt. Der im Budget der Vor-instanz berücksichtigte Betrag über PHP 4'799.00 für den Posten «Elektrizität, Gas» (Ziff. 2.3.1) entspricht denn auch - abgesehen von einer Rundungsdifferenz - dem Betrag, den der Beschwerdeführer selbst auf dem von ihm erstellten Budget für Elektrizität und Gas angegeben hat (PHP 4'800.00). Die angeblich gestiegenen Kosten für Strom, Gas und Diesel wurden hingegen - sofern sie sich auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beziehen (E. 3) - auch auf Rechtsmittelebene nicht belegt, sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 7.4 Bezüglich der gestiegenen Lebensmittelpreise gilt es anzumerken, dass die Vorinstanz die Ausgaben für Nahrungsmittel und Getränke unter dem Budgetposten «Haushaltsgeld» aufgenommen hat. Mit dem Haushaltsgeld sollen die alltäglichen Lebenshaltungskosten bestritten werden. Darunter fallen nebst den Kosten für Nahrungsmittel sowie Getränke auch Kosten für Kleider, Wäsche, Schuhe, Gesundheits- und Körperpflege, Kosten für die laufende Haushaltsführung, kleinere alltägliche Bedarfsartikel sowie ein frei verfügbarer Betrag für Unterhaltung und Bildung, persönliche Ausstattung und auswärts eingenommene Getränke (siehe auch Weisung Ziff. 2.2). Die Höhe des Haushaltsgeldes wird dabei als Pauschale auf Vorschlag der Vertretung von der KD periodisch nach Land oder Region festgelegt (Art. 23 Abs. 1 V-ASG). Wie in der Vernehmlassung ausgeführt wurde, stellte die Vorinstanz auf die zum Verfügungszeitpunkt anwendbare Pauschale ab (vgl. E. 3). Ausgehend von einem Zweipersonenhaushalt (und nur einer unterstützungsberechtigten Person) wurde das Haushaltsgeld gemäss der Weisung auf 76.5% gekürzt (vgl. Weisung E. 2.2). Die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Haushaltsgeldes ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. 7.5 Der Beschwerdeführer erwähnt schliesslich auf Beschwerdeebene Kosten für eine dringende Zahnsanierung und Kosten für eine bereits erfolgte Erneuerung der Wasserversorgung. Solche Auslagen gehören jedoch nicht zu den regelmässig anfallenden Kosten des Lebensunterhalts und müssen daher auf entsprechenden Antrag hin als einmalige Leistungen im Sinne von Art. 20 V-ASG separat vergütet werden, sofern sie notwendig sind und die vorhandenen Mittel nicht ausreichen (vgl. UrteilF-3829/2017 vom 29. April 2019 E. 4.7 m.H. sowie Weisung E. 3.2.2 und E. 3.3). Im vorliegenden Verfahren sind sie damit - zumal sie auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren - nicht weiter zu behandeln. Vorsorglich gilt es zudem festzuhalten, dass Schulden und Schuldzinsen von der Sozialhilfe grundsätzlich nicht übernommen werden (vgl. Art. 21 Abs. 2 V-ASG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Budget korrekt erstellte. Der Beschwerdeführer kann mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt decken und hat damit keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. In dieser Hinsicht ist auch auf die Vernehmlassung der Vorinstanz hinzuweisen, die dort die einzelnen Budgetposten ausführlich erläuterte (S. 4, 4. Abschnitt). Der Beschwerdeführer hat sich dazu im Übrigen nicht geäussert. Weiter stünde es ihm frei, sollten sich seine Lebensumstände zwischenzeitlich wesentlich verändert haben, dies mit einem neuen, detailliert begründeten und belegten Gesuch an die Vorinstanz geltend zu machen.
8. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um wiederkehrende Leistungen zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).