Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Am 19. September 2005 reichte der Beschwerdeführer, ein 1986 geborener türkischer Staatsangehöriger, beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatsekretariat für Migration [SEM]) ein Gesuch um Bewilligung zur Einreise zwecks Besuchsaufenthalts bei seinem Onkel in der Schweiz ein (SEM pag. 4 ff.). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (SEM pag. 16 f.). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch die schweizerische Botschaft in Ankara am 4. Januar 2006 zugestellt (SEM pag. 19). B. Gemäss seiner eigenen Aussage reiste der Beschwerdeführer am 9. August 2010 mit einem Schengen-Visum, gültig bis zum 31. August 2010, in die Schweiz ein (kant. BE pag. 24 f.). C. Anlässlich einer Arbeitsmarktkontrolle am 23. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer im Restaurant "X._______" seines Onkels in Y._______/BE bei der Arbeit als Pizzaiolo angehalten. Er wurde wegen rechtswidrigen Aufenthaltes und unbewilligter Erwerbstätigkeit zur Anzeige gebracht (kant. BE pag. 44 f.). D. Am 30. Mai 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch (kant. BE pag. 20). Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 lehnte das BFM das Gesuch ab und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 22. August 2013 zu verlassen (SEM pag. 35 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2013 nicht ein (kant. BE pag. 49 ff.). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer vom BFM aufgefordert, die Schweiz bis zum 26. September 2013 zu verlassen (kant. BE pag. 54). E. Der Beschwerdeführer liess am 26. September 2013 durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft einreichen. F. Am 7. Oktober 2013 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Rechtsvertreter per E-Mail mit, dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhalte und bei einer Anhaltung mit fremdenpolizeilichen Massnahmen rechnen müsse (vgl. Akten Migrationsamt BL). G. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 28. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen ca. ab 23. Mai 2011 bis 23. Mai 2013, mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 400.- bestraft (SEM pag. 22 f.). H. Am 3. Juni 2014 teilte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers dem Zivilstandsamt Z.________ mit, dass sie nicht mehr heiraten möchte. Das Zivilstandsamt Z._______ bestätigte am 5. Juni 2014 den Rückzug des Gesuchs um eine Ehevorbereitung durch den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin. I. Infolgedessen teilte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft dem Rechtsvertreter am 13. Juni 2014 mit, dass der Beschwerdeführer sich illegal in der Schweiz aufhalte und diese umgehend zu verlassen habe. J. Am 5. Februar 2015 ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern die Haft nach Art. 69 und 76 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20; Ausschaffung und Ausschaffungshaft) an und stellte dem Zwangsmassnahmengericht den Antrag, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten zu prüfen (SEM pag. 27 ff.). Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt (SEM pag. 29 f.). K. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot mit Wirkung ab 11. Februar 2015. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei am 28. Januar 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt worden. Vom 1. Oktober 2013 bis 4. Februar 2015 sei der Beschwerdeführer untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar gewesen. Er sei von der zuständigen Behörde weggewiesen und die Ausschaffungshaft sei angeordnet worden (SEM pag. 38 f.). L. Am 11. März 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots um die Hälfte zu reduzieren. In formeller Hinsicht liess er um Erlass der Verfahrenskosten ersuchen. Er liess im Wesentlichen vorbringen, er habe sich nicht "ganz" illegal in der Schweiz aufgehalten, da er am 26. September 2013 beim Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung gestellt habe. Bereits zwei Wochen zuvor habe er mit seiner Verlobten, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, beim Zivilstandsamt Z._______ die erforderlichen Dokumente eingereicht. Da einige Dokumente noch gefehlt hätten, habe das Verfahren mehrere Monate gedauert. Kurz vor seiner Festnahme und der Verhängung des Einreiseverbots habe ihn seine Verlobte nicht mehr heiraten wollen. Nachdem er das Gesuch zurückgezogen habe, sei er im Begriff gewesen, die Schweiz zu verlassen. Überdies sei die Dauer des Einreiseverbots nicht verhältnismässig (BVGer act. 1). M. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen ergänzend aus, ihre Verfügung beruhe auf dem Sachverhalt, wie er sich aus dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 28. Januar 2014 und der Haftanordnung vom 5. Februar 2015 ergebe. Dem Beschwerdeführer sei zudem nie eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt worden (BVGer act. 11). N. Am 8. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer replikweise vorbringen, es treffe zu, dass ihm nie eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung erteilt worden sei. Dies habe er auch nicht behauptet. Es sei jedoch bekannt, dass man zuerst ein Gesuch um eine solche Bewilligung stellen müsse. Genau dies habe er gemacht. In der Beilage lasse er dem Bundesverwaltungsgericht das Schreiben an das Migrationsamt Basel-Landschaft vom 26. März 2014 zukommen. Auch dies sei ein Beweis dafür, dass die zuständigen Behörden von seiner Anwesenheit gewusst hätten. Deshalb könne nicht behauptet werden, er habe sich völlig illegal in der Schweiz aufgehalten. Er habe auf das Ende des Verfahrens gewartet (BVGer act. 13). O.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 6 6.1 Des Weiteren hielt sich der Beschwerdeführer unbestritten ohne gültigen Rechtstitel in der Schweiz auf (vgl. E. 4.1). Demzufolge wurde der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 28. Januar 2014 nebst Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung auch wegen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen ca. ab 23. Mai 2011 bis 23. Mai 2013, bestraft (vgl. E. 4.3). Aufgrund dessen hat der Beschwerdeführer auch damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und zusätzlichen Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbotes gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat den Strafbefehl nicht angefochten. Er brachte indessen vor, er habe sich nicht "ganz" illegal in der Schweiz aufgehalten, da er am 26. September 2013 beim Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung habe stellen lassen. Bereits zwei Wochen zuvor habe er mit seiner Verlobten, welche über eine Niederlassungsbewilligung C verfüge, beim Zivilstandsamt Z.________ die erforderlichen Dokumente eingereicht. Da einige Dokumente noch gefehlt hätten, habe das Verfahren mehrere Monate gedauert. Er habe auf das Ende des Verfahrens gewartet. Kurz vor seiner Festnahme und der Verhängung des Einreiseverbots habe ihn seine Verlobte nicht mehr heiraten wollen. Nachdem er das Gesuch zurückgezogen habe, sei er im Begriff gewesen, die Schweiz zu verlassen (vgl. Bst. L).
E. 6.3 Den Akten kann entnommen werden, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. Juni 2014 dem Zivilstandsamt Z.________ mitteilt hat, dass sie nicht mehr heiraten möchte. Das Zivilstandheim Z.________ bestätigte am 5. Juni 2014 den Rückzug des Gesuchs um eine Ehevorbereitung durch den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 teilte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft dem Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer sich illegal in der Schweiz aufhalte und diese umgehend zu verlassen habe. Rund acht Monate später, am 5. Februar 2015, ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern die Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer an (Bst. H ff.).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer hielt sich nach dem Rückzug des Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung von Anfang Juni 2014 bis zur Anordnung der Ausschaffungshaft am 5. Februar 2015 somit erneut fast acht Monate illegal in der Schweiz auf, obwohl ihn die Migrationsbehörde dazu auffordert hatte, die Schweiz zu verlassen. Zudem wurde er in Ausschaffungshaft genommen. Diese beiden Umstände stellen Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a und Bst. c AuG dar. Daran vermöchte auch nichts zu ändern - und ist auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens -, sollte sich der Beschwerdeführer während des hängigen Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung (Ende September 2013 bis Anfang Juni 2014) legal in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 360 und BGE 138 I 41 E. 4 S. 47).
E. 7.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. bspw. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat - wie festgestellt - wegen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 m.H.). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-5574/2015 vom 18. August 2016 E. 5.2 m.H.). Vorliegend besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer (mehrjährigen) Fernhaltung des Beschwerdeführers. Dies umso mehr, als er noch einen weiteren Fernhaltegrund (Ausschaffungshaft) gesetzt hat (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG).
E. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diese können in den Beziehungen zu Verwandten in der Schweiz erblickt werden, vermögen jedoch weder eine Aufhebung, noch eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer sind überdies während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann er den Kontakt zu seinen Verwandten auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (z.B. Briefverkehr, Telefonate, Besuche der Verwandten in seinem Heimatland). Die vierjährige Dauer der Fernhaltemassnahme ist angesichts der Dauer des illegalen Aufenthalts (3 Jahre) und der illegalen Erwerbstätigkeit (2 Jahre) sowie der erfolgten Ausschaffungshaft angemessen.
E. 7.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie BVGE 2014/20 E. 8.5 m.H.). Es bleibt den Schengen-Staaten überdies unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 3.2). 8.Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens liess der Beschwerdeführer jedoch um Erlass der Verfahrenskosten ersuchen. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2015 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist (BVGer act. 10). 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Urteilszustellung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. Zemis [...]) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Akten Ref-Nr. BL [...] reour) - den Migrationsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. Zemis [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1573/2015 Urteil vom 18. November 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Am 19. September 2005 reichte der Beschwerdeführer, ein 1986 geborener türkischer Staatsangehöriger, beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatsekretariat für Migration [SEM]) ein Gesuch um Bewilligung zur Einreise zwecks Besuchsaufenthalts bei seinem Onkel in der Schweiz ein (SEM pag. 4 ff.). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (SEM pag. 16 f.). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch die schweizerische Botschaft in Ankara am 4. Januar 2006 zugestellt (SEM pag. 19). B. Gemäss seiner eigenen Aussage reiste der Beschwerdeführer am 9. August 2010 mit einem Schengen-Visum, gültig bis zum 31. August 2010, in die Schweiz ein (kant. BE pag. 24 f.). C. Anlässlich einer Arbeitsmarktkontrolle am 23. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer im Restaurant "X._______" seines Onkels in Y._______/BE bei der Arbeit als Pizzaiolo angehalten. Er wurde wegen rechtswidrigen Aufenthaltes und unbewilligter Erwerbstätigkeit zur Anzeige gebracht (kant. BE pag. 44 f.). D. Am 30. Mai 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch (kant. BE pag. 20). Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 lehnte das BFM das Gesuch ab und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 22. August 2013 zu verlassen (SEM pag. 35 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2013 nicht ein (kant. BE pag. 49 ff.). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer vom BFM aufgefordert, die Schweiz bis zum 26. September 2013 zu verlassen (kant. BE pag. 54). E. Der Beschwerdeführer liess am 26. September 2013 durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung beim Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft einreichen. F. Am 7. Oktober 2013 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Rechtsvertreter per E-Mail mit, dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhalte und bei einer Anhaltung mit fremdenpolizeilichen Massnahmen rechnen müsse (vgl. Akten Migrationsamt BL). G. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 28. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen ca. ab 23. Mai 2011 bis 23. Mai 2013, mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 400.- bestraft (SEM pag. 22 f.). H. Am 3. Juni 2014 teilte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers dem Zivilstandsamt Z.________ mit, dass sie nicht mehr heiraten möchte. Das Zivilstandsamt Z._______ bestätigte am 5. Juni 2014 den Rückzug des Gesuchs um eine Ehevorbereitung durch den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin. I. Infolgedessen teilte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft dem Rechtsvertreter am 13. Juni 2014 mit, dass der Beschwerdeführer sich illegal in der Schweiz aufhalte und diese umgehend zu verlassen habe. J. Am 5. Februar 2015 ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern die Haft nach Art. 69 und 76 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20; Ausschaffung und Ausschaffungshaft) an und stellte dem Zwangsmassnahmengericht den Antrag, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten zu prüfen (SEM pag. 27 ff.). Gleichentags wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt (SEM pag. 29 f.). K. Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot mit Wirkung ab 11. Februar 2015. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei am 28. Januar 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt worden. Vom 1. Oktober 2013 bis 4. Februar 2015 sei der Beschwerdeführer untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar gewesen. Er sei von der zuständigen Behörde weggewiesen und die Ausschaffungshaft sei angeordnet worden (SEM pag. 38 f.). L. Am 11. März 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots um die Hälfte zu reduzieren. In formeller Hinsicht liess er um Erlass der Verfahrenskosten ersuchen. Er liess im Wesentlichen vorbringen, er habe sich nicht "ganz" illegal in der Schweiz aufgehalten, da er am 26. September 2013 beim Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung gestellt habe. Bereits zwei Wochen zuvor habe er mit seiner Verlobten, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, beim Zivilstandsamt Z._______ die erforderlichen Dokumente eingereicht. Da einige Dokumente noch gefehlt hätten, habe das Verfahren mehrere Monate gedauert. Kurz vor seiner Festnahme und der Verhängung des Einreiseverbots habe ihn seine Verlobte nicht mehr heiraten wollen. Nachdem er das Gesuch zurückgezogen habe, sei er im Begriff gewesen, die Schweiz zu verlassen. Überdies sei die Dauer des Einreiseverbots nicht verhältnismässig (BVGer act. 1). M. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen ergänzend aus, ihre Verfügung beruhe auf dem Sachverhalt, wie er sich aus dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 28. Januar 2014 und der Haftanordnung vom 5. Februar 2015 ergebe. Dem Beschwerdeführer sei zudem nie eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt worden (BVGer act. 11). N. Am 8. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer replikweise vorbringen, es treffe zu, dass ihm nie eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung erteilt worden sei. Dies habe er auch nicht behauptet. Es sei jedoch bekannt, dass man zuerst ein Gesuch um eine solche Bewilligung stellen müsse. Genau dies habe er gemacht. In der Beilage lasse er dem Bundesverwaltungsgericht das Schreiben an das Migrationsamt Basel-Landschaft vom 26. März 2014 zukommen. Auch dies sei ein Beweis dafür, dass die zuständigen Behörden von seiner Anwesenheit gewusst hätten. Deshalb könne nicht behauptet werden, er habe sich völlig illegal in der Schweiz aufgehalten. Er habe auf das Ende des Verfahrens gewartet (BVGer act. 13). O.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3.3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die «öffentliche Sicherheit und Ordnung» bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]); darunter fallen u.a. auch Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestellung ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer F-5323/2014 vom 23. August 2016 E. 5.2 m.H.). 3.2 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 4.4.1 Anlässlich einer Arbeitsmarktkontrolle am 23. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer im Restaurant "X._______" seines Onkels in Y._______/BE bei der Arbeit als Pizzaiolo angehalten. Gemäss Anzeigerapport hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in der Marktgasse ein Zimmer, in welchem er sein ganzes Hab und Gut habe. Er weile seit ca. zwei Jahren in der Schweiz. Ausgereist sei er nie, er habe dies seinem Onkel gegenüber immer nur behauptet. Er habe ihm jeweils gesagt, dass er sein Visum verlängern und deshalb in die Türkei reisen müsse. Sein Onkel habe ihm alle drei Monate ca. Fr. 1'000.- für den Flug gegeben. In Tat und Wahrheit habe er sich aber für längere Zeit im Zimmer oder bei Bekannten in M.______ versteckt. Danach sei er wieder in der X._______ aufgetaucht und habe vom angeblich positiven Entscheid in Sachen Visum und Aufenthalt berichtet. Der Onkel des Beschwerdeführers bestätigte, dass sein Neffe bei ihm als Pizzaiolo gearbeitet hat. Er gab weiter an, ihm keinen Lohn bezahlt zu haben. Dafür habe er gratis logieren können. Ab und zu habe er ihm ein Trinkgeld gegeben und alle drei Monate ca. Fr. 1'000.- für den Flug, damit er das (angebliche) Visum habe verlängern können (kant. BE pag. 44 f.). 4.2 Demzufolge ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung erwerbstätig war. 4.3 Davon ist auch die strafurteilende Behörde ausgegangen, wurde der Beschwerdeführer doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 28. Januar 2014 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen ca. ab 23. Mai 2011 bis 23. Mai 2013, mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 400.- bestraft (SEM pag. 22 f.; zur Bindung der Administrativbehörde an die Erkenntnis der strafurteilenden Behörde vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3; BGE 136 II 447 E. 3.1 je m.H.). 5.5.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AuG benötigen Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Als Erwerbstätigkeit gilt hierbei jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). 5.2 Eine Ausnahmesituation, in welcher der Erwerbscharakter durch eine besondere verwandtschaftliche oder emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird, liegt nicht vor (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5190/2014 vom 25. September 2015 E. 5.3.3 m.H.). Die vom Beschwerdeführer erledigte Tätigkeit wird üblicherweise gegen Entgelt vorgenommen, weshalb sogar dann eine Bewilligungspflicht besteht, wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Dies war hier indessen nicht der Fall, hat doch der Onkel für den Beschwerdeführer Logis übernommen und ihm alle drei Monate Fr. 1'000.- gegeben. Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass die Beschäftigung nur vorübergehend bzw. zeitweise ausgeübt wurde (Art. 1a Abs. 1 VZAE). 5.3 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist zudem auch kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Ausländerin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 6.4). 5.4 Die Staatsanwaltschaft bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe, ging also davon aus, dass er vorsätzlich - d.h. mit Wissen und Willen - ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 f. StGB sowie Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AuG). Selbst wenn man lediglich von einem fahrlässigen Handeln des Beschwerdeführers ausginge - zumindest eine Sorgfaltspflichtverletzung ist ihm zuzurechnen, weil er sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild hätte setzen müssen - bestünde hinreichender Anlass zum Erlass einer Fernhaltemassnahme (vgl. Urteil des BVGer F-5574/2015 vom 18. August 2016 E. 4.2 in fine m.H.). 5.5 Der Beschwerdeführer ist somit durch seine Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 AuG und Art. 1a Abs. 1 VZAE). 5.6 Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbotes gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).
6. 6.1 Des Weiteren hielt sich der Beschwerdeführer unbestritten ohne gültigen Rechtstitel in der Schweiz auf (vgl. E. 4.1). Demzufolge wurde der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 28. Januar 2014 nebst Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung auch wegen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen ca. ab 23. Mai 2011 bis 23. Mai 2013, bestraft (vgl. E. 4.3). Aufgrund dessen hat der Beschwerdeführer auch damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und zusätzlichen Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbotes gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). 6.2 Der Beschwerdeführer hat den Strafbefehl nicht angefochten. Er brachte indessen vor, er habe sich nicht "ganz" illegal in der Schweiz aufgehalten, da er am 26. September 2013 beim Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung habe stellen lassen. Bereits zwei Wochen zuvor habe er mit seiner Verlobten, welche über eine Niederlassungsbewilligung C verfüge, beim Zivilstandsamt Z.________ die erforderlichen Dokumente eingereicht. Da einige Dokumente noch gefehlt hätten, habe das Verfahren mehrere Monate gedauert. Er habe auf das Ende des Verfahrens gewartet. Kurz vor seiner Festnahme und der Verhängung des Einreiseverbots habe ihn seine Verlobte nicht mehr heiraten wollen. Nachdem er das Gesuch zurückgezogen habe, sei er im Begriff gewesen, die Schweiz zu verlassen (vgl. Bst. L). 6.3 Den Akten kann entnommen werden, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. Juni 2014 dem Zivilstandsamt Z.________ mitteilt hat, dass sie nicht mehr heiraten möchte. Das Zivilstandheim Z.________ bestätigte am 5. Juni 2014 den Rückzug des Gesuchs um eine Ehevorbereitung durch den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 teilte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft dem Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer sich illegal in der Schweiz aufhalte und diese umgehend zu verlassen habe. Rund acht Monate später, am 5. Februar 2015, ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern die Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer an (Bst. H ff.). 6.4 Der Beschwerdeführer hielt sich nach dem Rückzug des Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung von Anfang Juni 2014 bis zur Anordnung der Ausschaffungshaft am 5. Februar 2015 somit erneut fast acht Monate illegal in der Schweiz auf, obwohl ihn die Migrationsbehörde dazu auffordert hatte, die Schweiz zu verlassen. Zudem wurde er in Ausschaffungshaft genommen. Diese beiden Umstände stellen Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a und Bst. c AuG dar. Daran vermöchte auch nichts zu ändern - und ist auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens -, sollte sich der Beschwerdeführer während des hängigen Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung (Ende September 2013 bis Anfang Juni 2014) legal in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 360 und BGE 138 I 41 E. 4 S. 47). 7. 7.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. bspw. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Der Beschwerdeführer hat - wie festgestellt - wegen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 m.H.). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-5574/2015 vom 18. August 2016 E. 5.2 m.H.). Vorliegend besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer (mehrjährigen) Fernhaltung des Beschwerdeführers. Dies umso mehr, als er noch einen weiteren Fernhaltegrund (Ausschaffungshaft) gesetzt hat (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diese können in den Beziehungen zu Verwandten in der Schweiz erblickt werden, vermögen jedoch weder eine Aufhebung, noch eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer sind überdies während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann er den Kontakt zu seinen Verwandten auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen (z.B. Briefverkehr, Telefonate, Besuche der Verwandten in seinem Heimatland). Die vierjährige Dauer der Fernhaltemassnahme ist angesichts der Dauer des illegalen Aufenthalts (3 Jahre) und der illegalen Erwerbstätigkeit (2 Jahre) sowie der erfolgten Ausschaffungshaft angemessen. 7.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie BVGE 2014/20 E. 8.5 m.H.). Es bleibt den Schengen-Staaten überdies unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 3.2). 8.Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens liess der Beschwerdeführer jedoch um Erlass der Verfahrenskosten ersuchen. In der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2015 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist (BVGer act. 10). 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Urteilszustellung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. Zemis [...])
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Akten Ref-Nr. BL [...] reour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. Zemis [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: