Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, vorliegend kann aber aus prozessökonomischen Gründen und mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV) auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung beziehungsweise auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Die Rechtsbegehren betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme liegen ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Zudem geht das Begehren auf Feststellung eines unzulässigen bzw. unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs der Wegweisung als Begründungselement im Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6 m.H.). Auf diese Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 2.2 Besitzt die antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.3 Spanien erteilte dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum mit einer Gültigkeitsdauer vom 23. November 2025 bis 22. Dezember 2025 und stimmte der Aufnahme (take charge) gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vorbehaltlos zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens gegeben.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des spanischen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer F-9074/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 2.1). Die vom Beschwerdeführer angeführten Beiträge aus sozialen Medien vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
E. 3.2 Weiter hat sie korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dabei hat sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, noch in Indien ärztlich attestierten (gesundheitlichen Beschwerden) hinreichend gewürdigt und zutreffend festgehalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Spanien ihm eine allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigern würde. Dabei greifen die Versorgungspflichten eines Mitgliedstaats, die zumindest die Notversorgung und allfällig zwingend erforderliche Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfassen, erst mit dem Asylersuchen beziehungsweise der Registrierung als asylsuchende Person (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Das beschwerdeweise Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte in Spanien lediglich für neu entstandene Erkrankungen ein Recht auf Behandlung, ist unbegründet, denn nach der erfolgten Registrierung als Asylsuchender wird er die ihm zustehende notwendige Behandlung einfordern können. Diesbezüglich hat er als asylsuchende Person zunächst telefonisch bei der zuständigen Polizeibehörde (Policía Nacional) in der Provinz, in der er sich aufhält, einen Termin zu vereinbaren, um registriert zu werden und Zugang zu Unterkunft und Versorgung zu erhalten (UNHCR Help Spain, Seeking Asylum in Spain, < https://help.unhcr.org/spain/en/solicitar-asilo-en-espana/solicitud-de-asilo-en-territorio-espanol-2/ >, abgerufen am 15.01.2026). Auf der offiziellen Website der Nationalpolizei können die aktualisierten Informationen über die Kontaktdaten der einzelnen Provinzen eingesehen werden. In Madrid oder Barcelona - wohin der Beschwerdeführer gemäss den spanischen Behörden zu überstellen ist (SEM-act. 22) - kann die Terminvereinbarung für die Provinz Barcelona unter der Telefonnummer +34 932 90 30 98 und für die Provinz Madrid unter +34 913 22 01 89 oder +34 913 22 01 90 erfolgen (vgl. https://www.policia.es/_es/extranjeria_asilo_y_refugio.php#Doce >, abgerufen am 15.01.2026). Insgesamt ist jedenfalls - auch unter Einbezug der auf Beschwerdeebene vorgebrachten (weitere gesundheitliche Beschwerde) und der von MedicHelp dokumentierten (gesundheitliche Beschwerde) - nicht von gravierenden Leiden auszugehen, um gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Spanien absehen zu müssen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Des Weiteren hat die Vorinstanz in Bezug auf das Vorbringen des in Barcelona erlittenen Taschendiebstahls korrekt festgestellt, dass Spanien ein schutzfähiger Rechtsstaat ist und sich der Beschwerdeführer bei Übergriffen von Drittpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden kann. Überdies bleibt anzumerken, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Daran vermögen sowohl sein vorgebrachter akademischer Abschluss und Arbeitswille als auch der UNHCR-Ausweis über seinen in Prüfung befindlichen Flüchtlingsstatus in (Staat) nichts zu ändern.
E. 3.3 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Spanien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der am 9. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-155/2026 Urteil vom 14. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan,c/o BAZ Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visadatenbank CS-VIS ergab, dass er am 17. Oktober 2025 ein Schengen-Visum der Kategorie C (kurzfristiger Aufenthalt) mit einer Gültigkeitsdauer vom 23. November 2025 bis 22. Dezember 2025 von Spanien erhalten hatte. B. Am 23. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Spanien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht komme. Zudem wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt. Dabei äusserte der Beschwerdeführer, er sei als (Funktion) nach Spanien gereist, um an einer Konferenz teilzunehmen. Nachdem seine Tasche und sein Bargeld gestohlen worden seien, habe er während seines 15-tägigen Aufenthalts in Spanien auf der Strasse, im Bahnhof und in einer verlassenen Schule geschlafen. Zudem leide er an (gesundheitliche Beschwerden), die behandelt werden müssten. In Spanien sei dies nicht möglich gewesen, weil er nicht über die erforderlichen Dokumente verfüge. C. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 22. Dezember 2025 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), am 27. Dezember 2025 gut. D. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit in englischer Sprache verfasster Beschwerde vom 8. Januar 2026 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter ersuchte er um Wiederherstellung (recte: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung. F. Am 9. Januar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, vorliegend kann aber aus prozessökonomischen Gründen und mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV) auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung beziehungsweise auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Verfahrensgegenstand ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Die Rechtsbegehren betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme liegen ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Zudem geht das Begehren auf Feststellung eines unzulässigen bzw. unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs der Wegweisung als Begründungselement im Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6 m.H.). Auf diese Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.2 Besitzt die antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.3 Spanien erteilte dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum mit einer Gültigkeitsdauer vom 23. November 2025 bis 22. Dezember 2025 und stimmte der Aufnahme (take charge) gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vorbehaltlos zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens gegeben. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des spanischen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer F-9074/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 2.1). Die vom Beschwerdeführer angeführten Beiträge aus sozialen Medien vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 3.2 Weiter hat sie korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dabei hat sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, noch in Indien ärztlich attestierten (gesundheitlichen Beschwerden) hinreichend gewürdigt und zutreffend festgehalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Spanien ihm eine allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigern würde. Dabei greifen die Versorgungspflichten eines Mitgliedstaats, die zumindest die Notversorgung und allfällig zwingend erforderliche Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfassen, erst mit dem Asylersuchen beziehungsweise der Registrierung als asylsuchende Person (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Das beschwerdeweise Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte in Spanien lediglich für neu entstandene Erkrankungen ein Recht auf Behandlung, ist unbegründet, denn nach der erfolgten Registrierung als Asylsuchender wird er die ihm zustehende notwendige Behandlung einfordern können. Diesbezüglich hat er als asylsuchende Person zunächst telefonisch bei der zuständigen Polizeibehörde (Policía Nacional) in der Provinz, in der er sich aufhält, einen Termin zu vereinbaren, um registriert zu werden und Zugang zu Unterkunft und Versorgung zu erhalten (UNHCR Help Spain, Seeking Asylum in Spain, , abgerufen am 15.01.2026). Auf der offiziellen Website der Nationalpolizei können die aktualisierten Informationen über die Kontaktdaten der einzelnen Provinzen eingesehen werden. In Madrid oder Barcelona - wohin der Beschwerdeführer gemäss den spanischen Behörden zu überstellen ist (SEM-act. 22) - kann die Terminvereinbarung für die Provinz Barcelona unter der Telefonnummer +34 932 90 30 98 und für die Provinz Madrid unter +34 913 22 01 89 oder +34 913 22 01 90 erfolgen (vgl. https://www.policia.es/_es/extranjeria_asilo_y_refugio.php#Doce >, abgerufen am 15.01.2026). Insgesamt ist jedenfalls - auch unter Einbezug der auf Beschwerdeebene vorgebrachten (weitere gesundheitliche Beschwerde) und der von MedicHelp dokumentierten (gesundheitliche Beschwerde) - nicht von gravierenden Leiden auszugehen, um gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Spanien absehen zu müssen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Des Weiteren hat die Vorinstanz in Bezug auf das Vorbringen des in Barcelona erlittenen Taschendiebstahls korrekt festgestellt, dass Spanien ein schutzfähiger Rechtsstaat ist und sich der Beschwerdeführer bei Übergriffen von Drittpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden kann. Überdies bleibt anzumerken, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Daran vermögen sowohl sein vorgebrachter akademischer Abschluss und Arbeitswille als auch der UNHCR-Ausweis über seinen in Prüfung befindlichen Flüchtlingsstatus in (Staat) nichts zu ändern. 3.3 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Spanien angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der am 9. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 4. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand: