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F-1552/2023

F-1552/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-29 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A.a Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer (geb. […]) reiste erst- mals im Jahr 1997 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll- zug angeordnet. Nach der Geburt einer gemeinsamen Tochter im Juli 1998 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Staatsangehörige, wes- halb ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Juli 2001 entführte der Beschwerdeführer die Tochter nach Algerien, weshalb er unter anderem im April 2002 aufgrund Entführung, Beschimpfung und Diebstahls zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Im November 2002 wurde die Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und der Beschwerdeführer auf- gefordert, per Haftentlassungsdatum sofort auszureisen. Weiter verhängte das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung IMES am 17. Dezember 2003 auf unbestimmte Dauer ein Einreiseverbot, gültig ab 1. Februar 2004. Am 8. April 2004 erfolgte eine weitere Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körper- verletzung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie aufgrund Namensverweigerung zu einer zu vollziehenden Gefängnisstrafe von drei Monaten. Nachdem er in Ausschaf- fungshaft versetzt worden war, erfolgte im Juni 2004 seine Ausschaffung nach Algerien. A.b 2018 reiste der Beschwerdeführer wiederum in die Schweiz ein. Mit Strafbefehl vom 31. August 2018 wurde er wegen Diebstahls, rechtswidri- ger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, wegen Hinderung einer Amts- handlung sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Nach Anord- nung der Ausschaffungshaft im August 2018 wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2018 nach Algerien ausgeschafft. B. Im Jahr 2022 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein. Am

13. März 2023 wurde er von der Kantonspolizei Bern wegen Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt einvernommen. Gleichentags verfügte die zu- ständige Migrationsbehörde die Wegweisung und ordnete deren sofortige Vollstreckbarkeit an. Den Wegweisungsentscheid focht der Beschwerde-

F-1552/2023 Seite 3 führer bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern an. Diese wies mit Entscheid vom 9. August 2023 die Beschwerde ab. C. Am 14. März 2023 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot, gültig vom 20. März 2023 bis am 19. März

2028. Gleichzeitig ordnete sie dessen Ausschreibung im Schengener In- formationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die auf- schiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 17. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf das Minimum zu reduzieren. Weiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. F. Am 3. April 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Innert Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein. G. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

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E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen.

E. 2.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Ent- scheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen auslän- dischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fal- len ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung.

E. 3.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län- gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie-

F-1552/2023 Seite 5 gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung ei- nes Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vo- rübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).

E. 3.3 Die Einreise von Drittstaatangehörigen in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum fällt in den persönlichen und sachlichen Anwen- dungsbereich des Schengen-Rechts (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23.03.2016], Art. 1 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkom- mens vom 14. Juni 1985 [SDÜ, Abl. L 239 vom 22.09.2000]), das wider- sprechendem Landesrecht vorgeht (Art. 2 Abs. 4 AIG). Aufenthalte von mehr als drei Monaten je Sechsmonatszeitraum und Einreisen zu solchen Aufenthalten werden vom Schengen-Recht nicht erfasst. Ihre Rechtmäs- sigkeit richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht. Einreisen in die Schweiz werden von zusätzlichen Voraussetzungen, namentlich der Ein- holung eines nationalen Visums, abhängig gemacht (Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Aufenthalte ausserhalb des vom Schengen-Recht zeitlich gezogenen Rahmens sind der Bewilligungspflicht unterstellt (vgl. Art. 10 AIG i.V.m. Art. 9 VZAE für nicht erwerbstätige Personen).

E. 3.4 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unab- hängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. SPESCHA, in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte un- selbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich er- folgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 6.3.4). Ohne Belang für die Qualifikation als (unselbständige) Erwerbs- tätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE).

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E. 4.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führt die Vorinstanz an, der Be- schwerdeführer sei mehrmals rechtswidrig und ohne über die erforderli- chen Dokumente zu verfügen, in die Schweiz eingereist und habe sich hier aufgehalten. Zuletzt habe er sich bis zu seiner Festnahme und Wegwei- sung am 13. März 2023 rund ein Jahr lang rechtswidrig in der Schweiz auf- gehalten, wobei er darüber hinaus unerlaubt erwerbstätig gewesen sei. Hinzu kämen verschiedene Ladendiebstähle sowie ein Betäubungsmittel- delikt. Der Beschwerdeführer habe in mehrfacher Hinsicht gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit einen Fernhal- tegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Obschon in Anbe- tracht der zahlreichen Delikte und der damit einhergehenden schlechten Legalprognose eigentlich eine schwerwiegende Gefährdung der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG vorliege, werde eine fünfjährige Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erachtet.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, er habe keine Möglichkeit, in Algerien ein menschenwürdiges Leben aufzubauen und könne dort auf keine Unterstützung zählen. Abgesehen von geringfü- gigen Ladendiebstählen und dem Besitz von Marihuana sei er nie straffällig geworden. Er führe ein bescheidenes Leben im Kreis seiner Familie und zusammen mit seiner Tochter, die Schweizer Staatsbürgerin sei. Das Ein- reiseverbot sei offensichtlich unverhältnismässig. Er sei seit 31 Jahren in der Schweiz, wenn auch zeitweise ohne Aufenthaltsbewilligung.

E. 5.1 Gegen den Beschwerdeführer wurde am 17. Dezember 2003 ein ab dem 1. Februar 2004 gültiges, unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Solche unbefristeten Einreiseverbote sind zwar nicht mehr zulässig (vgl. hierzu BVGE 2014/20 E. 3). Unbefristete, vor der Änderung der Rechtslage erlassene Einreiseverbote bleiben jedoch nach wie vor in Kraft. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, bei der Vor- instanz ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen, worauf gegebenenfalls eine Befristung oder je nach Zeitpunkt eine Aufhebung des Einreiseverbots erfolgt wäre.

E. 5.2 Den Umstand, dass vorliegend das Einreiseverbot aus dem Jahr 2003 weiterhin in Kraft ist, scheint die Vorinstanz indessen übersehen zu haben. So erwähnt sie dieses unbefristete Einreiseverbot in der angefochtenen Verfügung nicht. Eine Auseinandersetzung mit dem unbefristeten Einreise-

F-1552/2023 Seite 7 verbot wäre jedoch zu erwarten gewesen, da ein bereits bestehendes Ein- reiseverbot dem Erlass eines neuen Einreiseverbots sachlogisch wider- spricht. Um die widersprüchliche Rechtslage zweier gleichzeitig in Kraft stehender Einreiseverbote zu vermeiden, sollte das Einreiseverbot aus dem Jahr 2003, das bei einer wiedererwägungsweisen Befristung auf die zulässige Maximaldauer von 15 Jahren bzw. 20 Jahren (vgl. BVGE 2014/20 E. 4) inzwischen ohnehin abgelaufen wäre, aufgehoben werden.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist anfangs 2022 (an der Einvernahme vom

13. März 2023 gab er an, vor ungefähr einem Jahr eingereist zu sein) ohne das aufgrund seiner algerischen Staatsangehörigkeit erforderliche Visum in die Schweiz eingereist. Zudem hat er dadurch das am 17. Dezember 2003 verfügte, nach wie vor gültige Einreiseverbot verletzt. Im Anschluss hielt er sich bis zu seiner Wegweisung am 13. März 2023 ohne Aufenthalts- titel in der Schweiz auf und ging, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen, gemäss seinen Aussagen an der Einvernahme vom 13. März 2023 während sechs Monaten einer Erwerbstätigkeit als Zügelhelfer nach.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat mit seiner rechtswidrigen Einreise, mit sei- nem rechtswidrigen längerfristigen Aufenthalt und der unbewilligten Aus- übung einer Erwerbstätigkeit ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit aufgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Dar- über hinaus liegt auch der von der Vorinstanz nicht genannte Fernhal- tegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG vor, da am 13. März 2023 gemäss Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG die sofortige Vollstreckbarkeit der Wegweisung angeordnet wurde. Entgegen dem Beschwerdeführer sind sodann keine humanitären oder andere wichtige Gründe im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, von der Verhängung eines Ein- reiseverbots abzusehen. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz berech- tigt, im vorliegenden Fall ein Einreiseverbot zu verhängen. Das Einreise- verbot ist somit im Grundsatz zu bestätigen.

E. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprü- fen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme not- wendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öf- fentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen,

F-1552/2023 Seite 8 welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Mass- nahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts- güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per- sönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person.

E. 7.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtli- che Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen. Dazu kommt die spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, den Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Be- stimmungen zukünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.1).

E. 7.3 Im April 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Entführung, Be- schimpfung und Diebstahls zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am 8. April 2004 erfolgte die Verurteilung des Be- schwerdeführers wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverlet- zung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie aufgrund Namensverweigerung zu einer zu vollzie- henden Gefängnisstrafe von drei Monaten. Im Juni 2004 musste die Weg- weisung zwangsweise vollzogen werden. Weiter ist der Beschwerdeführer 2018 rechtswidrig in die Schweiz eingereist und musste nach unrechtmäs- sigem Aufenthalt im Oktober 2018 wiederum ausgeschafft werden. Trotz- dem reiste er 2022 ein weiteres Mal unerlaubt in die Schweiz ein und ging während seines unrechtmässigen Aufenthalts zudem während sechs Mo- naten einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund seiner schwer- wiegenden ausländerrechtlichen Verstösse sowie seiner Delinquenz be- steht ein erhebliches öffentliches Interesse an der langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers.

E. 7.4 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, seine Tochter, die über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfüge, lebe in der Schweiz. Hierzu ist festzuhalten, dass die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Tochter bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht scheitert. Zudem ist diese bereits volljährig. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er befinde sich seit 31 Jahren in der Schweiz, auch wenn er zeitweise über keine Bewilligung verfügt habe. Diese Aussage findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr geht aus diesen hervor, dass sich der Beschwerdeführer

F-1552/2023 Seite 9 von 1997 bis 2004, im Jahre 2018 und schliesslich ab 2022 in der Schweiz aufgehalten hat. Ohnehin zeigt der Beschwerdeführer konkret nicht auf, in- wiefern eine soziale Verwurzelung und Bindung zur Schweiz vorliegen sollte.

E. 7.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt zum Ergebnis, dass ein auf fünf Jahre befristetes, die gesetzliche Re- gelmaximaldauer von fünf Jahren vollumfänglich ausschöpfendes Einrei- severbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die im Rahmen von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG zulässige Höchstdauer von fünf Jahren rechtfertigt sich auch im Hinblick auf ähnliche Fälle (vgl. Urteile des BVGer F-2546/2020 vom 22. August 2022; F-1940/2018 vom 24. September 2019; F-5007/2017 vom 21. November 2018; F-1940/2018 vom 24. Sep- tember 2019).

E. 8 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS.

E. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). Im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO- Grenze ist ein Einreiseverbot im SIS auszuschreiben, wenn ein Drittstaats- angehöriger nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Auf- enthalt in Bezug auf das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten um- gangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger. Er hat sodann natio- nale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt verletzt, wes- halb eine Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS vorzunehmen ist.

F-1552/2023 Seite 10

E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung kein Bun- desrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

F-1552/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1552/2023 Urteil vom 29. Juni 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 14. März 2023. Sachverhalt: A. A.a Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste erstmals im Jahr 1997 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. Nach der Geburt einer gemeinsamen Tochter im Juli 1998 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Staatsangehörige, weshalb ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Juli 2001 entführte der Beschwerdeführer die Tochter nach Algerien, weshalb er unter anderem im April 2002 aufgrund Entführung, Beschimpfung und Diebstahls zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Im November 2002 wurde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und der Beschwerdeführer aufgefordert, per Haftentlassungsdatum sofort auszureisen. Weiter verhängte das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung IMES am 17. Dezember 2003 auf unbestimmte Dauer ein Einreiseverbot, gültig ab 1. Februar 2004. Am 8. April 2004 erfolgte eine weitere Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie aufgrund Namensverweigerung zu einer zu vollziehenden Gefängnisstrafe von drei Monaten. Nachdem er in Ausschaffungshaft versetzt worden war, erfolgte im Juni 2004 seine Ausschaffung nach Algerien. A.b 2018 reiste der Beschwerdeführer wiederum in die Schweiz ein. Mit Strafbefehl vom 31. August 2018 wurde er wegen Diebstahls, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Nach Anordnung der Ausschaffungshaft im August 2018 wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2018 nach Algerien ausgeschafft. B. Im Jahr 2022 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein. Am 13. März 2023 wurde er von der Kantonspolizei Bern wegen Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt einvernommen. Gleichentags verfügte die zuständige Migrationsbehörde die Wegweisung und ordnete deren sofortige Vollstreckbarkeit an. Den Wegweisungsentscheid focht der Beschwerdeführer bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern an. Diese wies mit Entscheid vom 9. August 2023 die Beschwerde ab. C. Am 14. März 2023 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot, gültig vom 20. März 2023 bis am 19. März 2028. Gleichzeitig ordnete sie dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 17. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf das Minimum zu reduzieren. Weiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. F. Am 3. April 2023 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Innert Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein. G. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung. 3.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 3.3 Die Einreise von Drittstaatangehörigen in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum fällt in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Schengen-Rechts (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23.03.2016], Art. 1 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 [SDÜ, Abl. L 239 vom 22.09.2000]), das widersprechendem Landesrecht vorgeht (Art. 2 Abs. 4 AIG). Aufenthalte von mehr als drei Monaten je Sechsmonatszeitraum und Einreisen zu solchen Aufenthalten werden vom Schengen-Recht nicht erfasst. Ihre Rechtmässigkeit richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht. Einreisen in die Schweiz werden von zusätzlichen Voraussetzungen, namentlich der Einholung eines nationalen Visums, abhängig gemacht (Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Aufenthalte ausserhalb des vom Schengen-Recht zeitlich gezogenen Rahmens sind der Bewilligungspflicht unterstellt (vgl. Art. 10 AIG i.V.m. Art. 9 VZAE für nicht erwerbstätige Personen). 3.4 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. Spescha, in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 6.3.4). Ohne Belang für die Qualifikation als (unselbständige) Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE). 4. 4.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer sei mehrmals rechtswidrig und ohne über die erforderlichen Dokumente zu verfügen, in die Schweiz eingereist und habe sich hier aufgehalten. Zuletzt habe er sich bis zu seiner Festnahme und Wegweisung am 13. März 2023 rund ein Jahr lang rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten, wobei er darüber hinaus unerlaubt erwerbstätig gewesen sei. Hinzu kämen verschiedene Ladendiebstähle sowie ein Betäubungsmitteldelikt. Der Beschwerdeführer habe in mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Obschon in Anbetracht der zahlreichen Delikte und der damit einhergehenden schlechten Legalprognose eigentlich eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG vorliege, werde eine fünfjährige Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erachtet. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, er habe keine Möglichkeit, in Algerien ein menschenwürdiges Leben aufzubauen und könne dort auf keine Unterstützung zählen. Abgesehen von geringfügigen Ladendiebstählen und dem Besitz von Marihuana sei er nie straffällig geworden. Er führe ein bescheidenes Leben im Kreis seiner Familie und zusammen mit seiner Tochter, die Schweizer Staatsbürgerin sei. Das Einreiseverbot sei offensichtlich unverhältnismässig. Er sei seit 31 Jahren in der Schweiz, wenn auch zeitweise ohne Aufenthaltsbewilligung. 5. 5.1 Gegen den Beschwerdeführer wurde am 17. Dezember 2003 ein ab dem 1. Februar 2004 gültiges, unbefristetes Einreiseverbot ausgesprochen (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Solche unbefristeten Einreiseverbote sind zwar nicht mehr zulässig (vgl. hierzu BVGE 2014/20 E. 3). Unbefristete, vor der Änderung der Rechtslage erlassene Einreiseverbote bleiben jedoch nach wie vor in Kraft. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen, worauf gegebenenfalls eine Befristung oder je nach Zeitpunkt eine Aufhebung des Einreiseverbots erfolgt wäre. 5.2 Den Umstand, dass vorliegend das Einreiseverbot aus dem Jahr 2003 weiterhin in Kraft ist, scheint die Vorinstanz indessen übersehen zu haben. So erwähnt sie dieses unbefristete Einreiseverbot in der angefochtenen Verfügung nicht. Eine Auseinandersetzung mit dem unbefristeten Einreiseverbot wäre jedoch zu erwarten gewesen, da ein bereits bestehendes Einreiseverbot dem Erlass eines neuen Einreiseverbots sachlogisch widerspricht. Um die widersprüchliche Rechtslage zweier gleichzeitig in Kraft stehender Einreiseverbote zu vermeiden, sollte das Einreiseverbot aus dem Jahr 2003, das bei einer wiedererwägungsweisen Befristung auf die zulässige Maximaldauer von 15 Jahren bzw. 20 Jahren (vgl. BVGE 2014/20 E. 4) inzwischen ohnehin abgelaufen wäre, aufgehoben werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist anfangs 2022 (an der Einvernahme vom 13. März 2023 gab er an, vor ungefähr einem Jahr eingereist zu sein) ohne das aufgrund seiner algerischen Staatsangehörigkeit erforderliche Visum in die Schweiz eingereist. Zudem hat er dadurch das am 17. Dezember 2003 verfügte, nach wie vor gültige Einreiseverbot verletzt. Im Anschluss hielt er sich bis zu seiner Wegweisung am 13. März 2023 ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf und ging, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen, gemäss seinen Aussagen an der Einvernahme vom 13. März 2023 während sechs Monaten einer Erwerbstätigkeit als Zügelhelfer nach. 6.2 Der Beschwerdeführer hat mit seiner rechtswidrigen Einreise, mit seinem rechtswidrigen längerfristigen Aufenthalt und der unbewilligten Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit aufgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Darüber hinaus liegt auch der von der Vorinstanz nicht genannte Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG vor, da am 13. März 2023 gemäss Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG die sofortige Vollstreckbarkeit der Wegweisung angeordnet wurde. Entgegen dem Beschwerdeführer sind sodann keine humanitären oder andere wichtige Gründe im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz berechtigt, im vorliegenden Fall ein Einreiseverbot zu verhängen. Das Einreiseverbot ist somit im Grundsatz zu bestätigen. 7. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person. 7.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen. Dazu kommt die spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, den Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Be-stimmungen zukünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.1). 7.3 Im April 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Entführung, Beschimpfung und Diebstahls zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am 8. April 2004 erfolgte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie aufgrund Namensverweigerung zu einer zu vollziehenden Gefängnisstrafe von drei Monaten. Im Juni 2004 musste die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden. Weiter ist der Beschwerdeführer 2018 rechtswidrig in die Schweiz eingereist und musste nach unrechtmässigem Aufenthalt im Oktober 2018 wiederum ausgeschafft werden. Trotzdem reiste er 2022 ein weiteres Mal unerlaubt in die Schweiz ein und ging während seines unrechtmässigen Aufenthalts zudem während sechs Monaten einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund seiner schwerwiegenden ausländerrechtlichen Verstösse sowie seiner Delinquenz besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.4 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, seine Tochter, die über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfüge, lebe in der Schweiz. Hierzu ist festzuhalten, dass die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Tochter bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht scheitert. Zudem ist diese bereits volljährig. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er befinde sich seit 31 Jahren in der Schweiz, auch wenn er zeitweise über keine Bewilligung verfügt habe. Diese Aussage findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr geht aus diesen hervor, dass sich der Beschwerdeführer von 1997 bis 2004, im Jahre 2018 und schliesslich ab 2022 in der Schweiz aufgehalten hat. Ohnehin zeigt der Beschwerdeführer konkret nicht auf, inwiefern eine soziale Verwurzelung und Bindung zur Schweiz vorliegen sollte. 7.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt zum Ergebnis, dass ein auf fünf Jahre befristetes, die gesetzliche Regelmaximaldauer von fünf Jahren vollumfänglich ausschöpfendes Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die im Rahmen von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG zulässige Höchstdauer von fünf Jahren rechtfertigt sich auch im Hinblick auf ähnliche Fälle (vgl. Urteile des BVGer F-2546/2020 vom 22. August 2022; F-1940/2018 vom 24. September 2019; F-5007/2017 vom 21. November 2018; F-1940/2018 vom 24. September 2019). 8. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). Im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze ist ein Einreiseverbot im SIS auszuschreiben, wenn ein Drittstaatsangehöriger nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt in Bezug auf das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen. 8.2 Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger. Er hat sodann nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt verletzt, weshalb eine Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS vorzunehmen ist.

9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: