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F-1543/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-17 · Deutsch CH

Nationales Visum | Nationales Visum (aus humanitären Gründen); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung VI F-1543/2022

U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nationales Visum (aus humanitären Gründen); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2022.

F-1543/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller 1 oder Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin 2 oder Be- schwerdeführerin 2) und C._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin 3 oder Beschwerdeführerin 3) – alle sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie – beantragten am 29. Juli 2020 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft oder Schweizer Vertretung) jeweils die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen für einen längerfristigen Aufenthalt. Mit Formularverfügungen vom 11. August 2020 wies die Botschaft die Visumsanträge jeweils ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 9. September 2020 (Eingangsstempel SEM: 5. Oktober

2020) und 21. Oktober 2020 Einsprache. Mit Entscheid vom 14. Februar 2022 wies das SEM die Einsprachen ab. B. Gegen den Einspracheentscheid deponierten die Beschwerdeführenden am 24. März 2022 bei der Schweizer Vertretung eine Rechtsmitteleingabe zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts. Darin beantragten sie sinnge- mäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der humanitären Visa. Zur Vernehmlassung eingeladen verzichtete die Vorinstanz in ihrer Ein- gabe vom 19. April 2022 auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 9. Mai 2022 und 15. Mai 2022, Replik vom 30. Mai 2022 und Eingabe vom 27. Juni 2022 wandten sich die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und schilderten erneut ihre schwierige Situation. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wurde der Vorinstanz ein Doppel der ob- genannten Eingaben zur Kenntnisnahme zugestellt und festgehalten, dass von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt wird.

F-1543/2022 Seite 3 C. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren zwischenzeitlich zur Behandlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen und sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Als sri-lankische Staatsangehörige unterliegen die Beschwerdeführen- den für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei- lung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen län- gerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung

F-1543/2022 Seite 4 von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom

7. Dezember 2018 E. 3.2 f.). 4. 4.1 Zusammen mit ihren Gesuchen um humanitäre Visa reichten die Ge- suchstellenden einen Begründungsbrief vom 22. Juli 2020 ein. In diesem schilderten sie detailliert, wie sie von D._______, einem singhalesischen Armeeangehörigen mit dem Militärgrad (…), bedroht wurden (Vorakten [SEM-act.] pag. 163 - 168). Sie legten auch dar, welche konkreten Schritte sie gegen ihn unternommen haben (vgl. SEM-act. pag. 37-155). 4.2 Die Gesuchstellenden wurden am 11. August 2020 für ein Interview in die Räumlichkeiten der Schweizer Vertretung in Sri Lanka eingeladen.

F-1543/2022 Seite 5 Befragt, inwieweit sie besonders gefährdet seien, gaben Sie Folgendes zu Protokoll: Die Familie wohne in E._______ und sei tamilischer Ethnie. Der Vater sei (Nennung Beruf), die Mutter (Nennung Beruf) und die Tochter (Nennung Beruf). Ihre Probleme hätten wegen eines Familienstreits angefangen. So besitze die Familie ein Stück Land mit zwei darauf stehenden Häusern. Die Gesuchstellenden bewohnten eines dieser Häuser. Die Nichte der Gesuch- stellerin 2 habe gegen den Willen der Familie den Militärangehörigen D._______ geheiratet. Ab 2013 sei das zweite Haus von Letzteren (der Nichte und deren Ehemann [nachstehend Schwiegerneffe]) besetzt wor- den. Ein Gericht habe 2015 entschieden, dass die Beiden das Grundstück zu verlassen haben und es lebe nun eine Schwester der Gesuchstellerin 2 in dem Haus. Der Schwiegerneffe und die Nichte würden nunmehr in der Nähe des Hauses zur Miete leben. Nach dem Gerichtsurteil seien die Ge- suchstellenden von Armeeangehörigen zu Hause bedroht worden. Im Jahr 2015 habe der Schwiegerneffe sogar eine Bombe in ihren Garten gewor- fen, welche jedoch nicht explodiert sei. Wegen beider Vorfälle habe der Beschwerdeführer Anzeige erstattet, doch seien die diesbezüglich einge- leiteten Gerichtsverfahren mangels Beweisen im (…) 2019 und (…) 2020 eingestellt worden. Die Gesuchstellenden gaben weiter an, dass der Schwiegerneffe die Tochter (die Gesuchstellerin 3) einmal auf dem Nach- hausweg mit dem Tod der Eltern bedroht habe. Auch habe er einmal die Gesuchstellerin 2 per Telefon im Jahr 2018 bedroht; er habe sie nach ihrer Bankkontonummer gefragt. Im Juni 2020 seien die Eltern von der Militär- polizei vorgeladen und angehört worden. Sie seien dann darüber informiert worden, dass die Verfahren gegen den Schwiegerneffen beendet worden seien und dass die Militärpolizei diesen nicht zum Umzug zwingen könne. Seitdem fühle sich die Familie noch mehr bedroht. Als Armeeangehöriger könne der Schwiegerneffe tun, was er wolle. Sie würden sich beim Bruder des Gesuchstellers 1 oder manchmal beim Bruder der Gesuchstellerin 2 im gleichen Dorf verstecken. Seit sechs Jahren würden sie nicht mehr an einem Ort, sondern an verschiedenen Orten leben (vgl. SEM-act. 11-16). 4.3 In ihren Einsprachen vom 9. September 2020 (SEM-act. 3-5) und vom

21. Oktober 2020 (SEM-act. 175-179) unterstrichen die Gesuchstellenden, dass sich ihr Wohnort unter der Kontrolle des Militärs befinde und die Ar- meeangehörigen sie dauernd kontrollieren und schikanieren würden. 4.4 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Gesuchstellenden keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete

F-1543/2022 Seite 6 Gefährdung an Leib und Leben hätten nachweisen können. Die von ihnen geschilderten Schwierigkeiten mit dem angeheirateten Berufssoldaten be- stünden seit dem Jahr 2013 und sei es ihnen möglich gewesen, diesbe- züglich mehrfach die Justiz einzuschalten. Einige Verfahren seien zwar eingestellt worden, insbesondere aus Mangel an Beweisen, aber es sei auch eine Räumungsverfügung gegen den Berufssoldaten verhängt wor- den und er habe sich dieser Entscheidung beugen müssen. Es sei ferner anzumerken, dass die letzte direkte Drohung im Jahr 2018 stattgefunden habe. Ansonsten werde von den Gesuchstellenden indirekt auf die allge- meine Situation der tamilischen Gemeinschaft in Sri Lanka verwiesen. Die Gesuchstellenden könnten sich, um dem auf ihnen lastenden Druck ein Ende zu setzen, in einem anderen Teil des Landes dauerhaft oder vorüber- gehend niederlassen, wie sie es offenbar bereits in Erwägung gezogen hätten. Sie würden daher zweifellos von einer internen Fluchtmöglichkeit profitieren. Es bestünden sodann auch keine Verbindungen zur Schweiz. 4.5 In ihrer Rechtsmitteleingabe sowie den weiteren Eingaben machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie befänden sich in einer bedrohlichen und angespannten Situation, weshalb sie oft ihren Wohnort und ihre Telefonnummer wechseln müssten. Ihr Schwiegerneffe würde Probleme verursachen und dabei seine militärische Macht und seinen Ein- fluss ausnutzen. Er habe ab 2013 das zweite Haus der Familie besetzt. Er habe gegen sie intrigiert und versucht, sie (die Beschwerdeführenden) aus ihrem Haus zu vertreiben. Er und seine Ehefrau hätten ihr Haus oft ange- griffen, um sie zu töten. Der Beschwerdeführer 1 habe sich mehr als fünfzig Mal bei der Polizei beschwert, aber diese würde die Armee unterstützen und nicht gegen den Schwiegerneffen vorgehen. Er sei Christ und habe seine Lage dem Bischof ihrer Heimatstadt mitgeteilt, welcher ein Schreiben betreffend ihre Situation verfasst habe (Akten im Beschwerdeverfahren (BVGer-act.) 1/Beilage 1). Auch ein «Justice of Peace» habe in einem Schreiben ihre Lage bestätigt und angegeben, dass die Leben der Be- schwerdeführenden geschützt werden könnten, wenn die Schweiz ihnen einen kurzen Aufenthalt erlauben würde (BVGer-act. 1/Beilage 2). Der Be- schwerdeführer 1 habe sich auch bei der Beschwerdeinstanz der Polizei «Tell IGP» beschwert, wobei sein Problem zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht gelöst worden sei (BVGer-act. 1/Beilage 3). Er habe sich auch zweimal bei der «Sri Lanka Human Rights Commission» beschwert (BVGer-act. 1/Beilage 4). Er habe sich auch beim Bürgermeister seiner Heimatstadt beschwert und dieser habe ihm inoffiziell geraten, ins Ausland zu gehen (BVGer-act. 1/Beilage 5). Er sei von der F._______ bedroht wor- den. Diese hätten vor einigen Jahren sein Reislager geplündert. Die Polizei

F-1543/2022 Seite 7 habe nichts unternommen. Im September 2021 seien die Beschwerdefüh- rerin 2 und er von der Polizei ohne Grund für circa zehn Stunden festge- halten worden. Im Februar 2022 sei er von zwei Personen auf der Strasse nach Arbeit gefragt worden, was er abgelehnt habe. Er sei dann von ihnen angegriffen und an der Hand verletzt worden, bevor er es geschafft habe zu fliehen. Er habe sich darüber bei der Polizei beschwert (BVGer-act. 1/Beilage 6) und habe drei Tage im Krankenhaus verbracht (BVGer-act. 1/Beilage 7). Im Mai 2022 sei er mit dem Motorrad nach G._______ unter- wegs gewesen und bei einem Zwischenhalt von zwei bis drei Personen angegriffen und bedroht worden, wogegen er sich bei der Polizei beschwert habe (vgl. BVGer-act. 11). Er habe sein (…) verkauft, damit er nicht mehr anhand von diesem identifiziert werden könne. Das ganze Land sei unter der Kontrolle der Armee und es würden unschuldige Tamilen festgenom- men und zu Tausenden getötet werden. Die Tamilen seien im Land in der Minderheit und würden wie Sklaven behandelt werden. Er wisse nicht, wie er seine Ehegattin und Tochter (die Beschwerdeführerinnen 2 und 3) be- schützen solle. Manchmal möchte er gemeinsam mit seinen Familienan- gehörigen Suizid begehen, aber er glaube immer noch, dass die Schweiz ihnen helfen werde. Sein Heimatland sei einfach nicht sicher. Aufgrund der gegebenen Umstände habe er sein Geschäft verloren, die Beschwerde- führerin 2 ihren Frieden und die Beschwerdeführerin 3 ihre Ausbildung. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden leiten vor allem aus den vorgebrachten Schikanen des angeheirateten Soldaten (vgl. E 4.2 oben) eine akute Ge- fährdung an Leib und Leben ab. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 seit vielen Jahren in Kontakt mit verschiedenen sri- lankischen Behörden steht und diese auch Entscheidungen zu seinen Gunsten getroffen haben. So hat ein Gericht im Sinne des Beschwerdefüh- rers 1 im Jahr 2015 die Räumung des vom Soldaten besetzten Hauses erfolgreich veranlasst, Polizisten haben die vom Soldaten an sich genom- menen Motorradschlüssel zurückgeholt und wurden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 in einem gegen sie eingeleiteten Strafver- fahren freigesprochen (vgl. SEM-act. pag. 166, Ziff. VI.; VII. lit. b); VIII.). Dass die Behörden mehrere vom Beschwerdeführer 1 initiierte Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt haben (vgl. SEM-act. a.a.O. Ziff. IV.; V.), ist nicht zu beanstanden. Es liegt in der Kompetenz der jeweiligen Be- hörde, wie sie ein Verfahren führt und die Beweise wertet. 5.2 Weiter ist hervorzuheben, dass die letzte, vorgebrachte Drohung des Schwiegerneffens aus dem Jahr 2018 datiert (vgl. SEM-act. pag. 14),

F-1543/2022 Seite 8 womit eine unmittelbare Gefährdung seinerseits ohnedies zu verneinen ist. Auch die Plünderung eines Reislagers durch die F._______ vor unbe- stimmter Zeit kann nicht als unmittelbare Bedrohung eingestuft werden. Dasselbe gilt für die vorgebrachten Übergriffe durch unbekannte Personen im Februar und Mai 2022 (vgl. E. 4.5 oben). In Ermangelung eines exponierten politischen Profils der Beschwerdefüh- renden kann auch nicht auf eine Gefährdung seitens der sri-lankischen Be- hörden aufgrund ihrer tamilischen Ethnie geschlossen werden. Diesbezüg- liche konkrete Vorbringen wurden überdies nicht erstattet, sondern wurde lediglich unsubstantiiert eine Überwachung des Beschwerdeführers vorge- bracht (vgl. SEM-act. pag. 178). Ansonsten wird in den Eingaben nur all- gemein auf die Situation von Tamilen in Sri Lanka verwiesen (vgl. u.a. SEM- act. pag. 5; BVGer-act. 1 und 11). 5.3 Betreffend die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterstüt- zungsschreiben (BVGer-act. 1/Beilagen 1; 2 und 5) ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Gefälligkeitsschreiben handelt, welche die Ausführun- gen der Beschwerdeführenden wiedergeben und bestätigen. Diese Doku- mente sind allerdings nicht geeignet, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben zu belegen. 5.4 Überdies geht aus den Akten hervor, dass den Beschwerdeführenden alternative Fluchtmöglichkeiten innerhalb Sri Lankas offenstehen würden. So gab der Beschwerdeführer 1 an, er wolle sein Grundstück verkaufen und woanders hinziehen, was sich aber als schwierig erweisen würde (vgl. SEM-act. pag. 14). Gemäss Aktenlage fanden zudem mehrere Wohnort- wechsel statt; diese aber immer nur im örtlichen Nahebereich ihres Zuhau- ses. So brachten sie im Gespräch bei der Botschaft vor, sie würden sich oft bei einem Verwandten im gleichen Dorf verstecken (vgl. SEM-act. pag. 18); im Schreiben vom 21. Oktober 2020 (SEM-act. pag. 178) und im Schreiben vom 27. Juni 2022 (BVGer-act. 12) gaben sie an, dass sie zu- nächst an zweierlei Orten in G._______ (ca. 40 km vom Heimatort entfernt) gelebt hätten und nunmehr bei Verwandten in H._______ (ca. 47 km vom Heimatort entfernt) untergekommen seien. Ein radikalerer Wohnortwech- sel beispielsweise in die (…) Provinz Sri Lankas wurde nichtvorgenommen. Der Ansicht der Beschwerdeführenden, wonach einzig eine Flucht ins Aus- land sie schützen könne, kann somit nicht gefolgt werden. 5.5 Schliesslich haben die Beschwerdeführenden seit ihrer letzten Eingabe vom Juni 2022 keine substantiierte Gefährdungslage vorgebracht, die das

F-1543/2022 Seite 9 Gericht veranlassen könnte, die in der angefochtenen Verfügung festge- stellten Erkenntnisse als ungerechtfertigt zu erachten. 5.6 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Er- gebnis, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind (siehe E. 3.2 oben). Die Beschwerdeführenden be- fanden sich nach dem Gesagten zweifellos längerfristig in einer unange- nehmen und belastenden Situation. Aufgrund der Aktenlage kann jedoch nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden, die ein behörd- liches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2 oben). Vor diesem Hintergrund kann auch die im Schreiben vom 30. Mai 2022 geäusserte Sorge des Beschwerdeführers 1 um die Zukunft seiner Tochter (BVGer-act. 11), welche durchaus nachvollziehbar ist, zu keiner anderen Einschätzung führen. 6. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen für die Ausstel- lung von humanitären Visa zwecks Einreise in die Schweiz nicht. Die an- gefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Er- hebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

F-1543/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Auslands- vertretung und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter

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