Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], algerischer Staatsangehöriger) reiste im Jahr 1996 in die Schweiz ein und ersuchte in den Jahren 1996 und 1997 erfolglos um Asyl. Am 21. Oktober 1998 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Gestützt auf die Ehe erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung B beziehungsweise später EG/EFTA und am 22. April 2009 eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA). B. Bis zum Jahr 2009 ergingen gegen den Beschwerdeführer folgende Verurteilungen: Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes III D._______ vom 28. August 2003: Gefängnisstrafe von 25 Tagen (bedingt vollziehbar) wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehrfache Begehung); Urteil des Untersuchungsrichters des Kantons E._______ vom 5. November 2004: Gefängnisstrafe von zehn Tagen (bedingt vollziehbar) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F._______ vom 7. Juli 2007: Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.- wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung; Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes III D._______ vom 7. Mai 2008: Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.- wegen versuchten In Umlaufsetzens falschen Geldes; Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes D._______ vom 25. September 2009: Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.- wegen Diebstahls. C. Am 18. Mai 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons G._______ den Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen Gehilfenschaft zu versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls und des Versuchs dazu sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon 12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren. Bei der Strafzumessung wurde ein bereits rechtskräftig gewordener Schuldspruch des Regionalgerichts D._______ vom 22. Mai 2014 wegen Hehlerei berücksichtigt. Eine gegen das Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Mai 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_991/2015, 6B_998/2015). D. Am 3. Juli 2018 widerriefen die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt G_______ (EMF) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wiesen ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 letztinstanzlich bestätigt. E. Am 9. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. Am 31. Januar 2020 reichte er eine Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 (eröffnet am 12. Februar 2020) verhängte die Vorinstanz ein sechsjähriges Einreiseverbot (gültig vom 29. Februar 2020 bis 28. Februar 2026) gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. G. Am 3. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, das gegen ihn verfügte Einreiseverbot vom 11. Februar 2020 sei aufzuheben. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr zu beschränken. Subeventualiter sei dieses auf das schweizerische und liechtensteinische Gebiet zu beschränken. Subsubeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Am 20. Mai 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. I. Mit Replik vom 26. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Am 10. Juli 2020 reichte er einen Strafregisterauszug vom 23. Mai 2019 zu den Akten. Die beiden Eingaben wurden der Vor-instanz am 6. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärungen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Gutachten zu seiner gegenwärtigen Rückfallgefahr erstellen zu lassen.
E. 3.2 Im Strafurteil vom 18. Mai 2015 und den Urteilen betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons G._______ vom 15. Juli 2019 sowie Urteil des BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019) wurde die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers einlässlich abgehandelt und bestätigt. Eine Prognose über die Rückfallgefahr lässt sich demnach anhand der Akten erstellen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht - in Ermangelung gegenteiliger Hinweise - wie die Vorinstanz davon ausgehen darf, dass die Rückfallgefahr nach wie vor besteht. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, diese Vermutung mittels Gegenbeweis zu entkräften, was er jedoch unterlassen hat. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung ist folglich nicht angezeigt.
E. 4 Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Ehegattin ist Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Sie hat von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, weshalb ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt (vgl. BGE 143 V 81 E. 8.3.1). Der Beschwerdeführer verfügt folglich über ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.
E. 5.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG).
E. 5.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2).
E. 6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA).
E. 6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person. Eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein genügt nicht (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf die Rückfallgefahr an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr umso geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). Bei schweren Delikten gegen Leib und Leben muss selbst eine geringe Rückfallgefahr nicht hingenommen werden (Urteil des BGer 2C_794/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
E. 6.3 Art. 5 Anhang I FZA stellt keine strengeren Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das nationale Recht, soweit es um das Erfordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG geht. Liegt eine solche vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unabhängig davon, ob der Betroffene sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1)
E. 7.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, das Obergericht des Kantons G._______ habe den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Mai 2015 wegen Gehilfenschaft zu versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls und des Versuchs dazu sowie wegen Sachbeschädigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Diese Delikte stellten einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und es sei auch von einer künftigen Gefährdung auszugehen. Gewaltdelikte gegen die körperliche Integrität würden die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem besonders sensiblen Bereich treffen, weshalb eine längere Fernhaltemassnahme in diesen Fällen gerechtfertigt sei. Es dürfe zudem nur ein sehr geringes Restrisiko eines Rückfalls in Kauf genommen werden. Das Strafurteil habe zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung geführt. Schon früher sei er mehrfach straffällig geworden. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass Straftaten und die entsprechende Bestrafung zu einem Einschnitt in sein Eheleben führten. Dieses könne mit Besuchen in Algerien oder mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Zudem könne das Einreiseverbot unter Umständen (nach einer verhältnismässigen Bewährungsfrist) suspendiert werden. Insgesamt erweise sich das sechsjährige Einreiseverbot als verhältnismässig.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Ehegatte einer deutschen Staatsangerhörigen unterliege er dem FZA. Er habe mit seinem Verhalten den Fernhaltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesetzt. Dies genüge indes nicht, um das Einreiseverbot vor dem FZA bestehen zu lassen. Das zentrale Erfordernis für ein Einreiseverbot, nämlich das Bestehen einer Rückfallgefahr, sei zu verneinen. Die Straftat im Jahr 2011 (Strafurteil vom 18. Mai 2015) habe sich aus einer spezifischen Konfliktsituation entwickelt, so dass eine Wiederholung unwahrscheinlich sei. Er sei nicht vorbestraft gewesen und habe sich seither vorbildlich verhalten. Mit den damals Beteiligten habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Seit der Haftentlassung habe er sich ohne Hilfestellungen durch die Bewährungshilfe oder sonstige Betreuung bewährt. Die Lebensumstände hätten sich seit der Straftat erheblich geändert. Er lebe seit über 20 Jahren in der Schweiz. Seine Ehefrau lebe und arbeite in der Schweiz. Sie hätten stets zusammengelebt und wollten dies auch weiterhin tun. Ein Einreiseverbot würde dies und die Kontaktpflege zu seinen hiesigen Freunden verunmöglichen. Des Weiteren sei die Dauer des Einreiseverbots unverhältnismässig. Aufgrund der persönlichen Umstände und seines Vorverhaltens sei nicht begründbar, weshalb er im Rahmen kurzfristiger Aufenthalte in der Schweiz erneut straffällig werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst wie gefährden sollte. Das öffentliche Interesse an einem Einreiseverbot sei daher praktisch inexistent. Demgegenüber sei sein privates Interesse an gelegentlichen kurzen Aufenthalten beziehungsweise der Einreise in die Schweiz erheblich. Er habe sich hier ein neues Leben aufgebaut und verfüge über ein grosses soziales Netzwerk. Seine Ehefrau stamme aus Deutschland und es sei üblich, für Ausflüge, Ferien oder die Durchreise in die Schweiz zu reisen. Das Einreiseverbot würde seine Bewegungsfreiheit übermässig einschränken. Seine privaten Interessen seien höher zu gewichten als das öffentliche Interesse am Einreiseverbot.
E. 7.3 In der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2019, in welchem die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers bejaht und ausgeführt worden sei, seinem Wohlverhalten komme unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens praxisgemäss nur untergeordnete Bedeutung zu. Dies gelte umso mehr, als sich der Beschwerdeführer einen Teil der Zeit in Untersuchungshaft und später im Strafvollzug befunden habe.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, er habe seit dem 18. Oktober 2012 keine weiteren Delikte begangen. Ein Jahr habe er im Gefängnis verbracht. Dieses Jahr stehe in keiner Relation zu den über sieben deliktsfreien Jahren in der Schweiz. Entgegen den Ausführungen der Vor-instanz habe er somit genügend Zeit in der Schweiz verbracht, um sich zu bewähren und zu beweisen, dass von ihm keine Rückfallgefahr mehr ausgehe. Während der ersten fünf Jahre sei auch kein ausländerrechtliches Verfahren hängig gewesen. Dieses sei erst im März 2017 anhängig gemacht geworden. Weshalb er sich nochmals sechs Jahre im Ausland bewähren solle, habe die Vorinstanz nicht nachvollziehbar dargelegt. Er halte sich nun bei seiner kranken Mutter in Algerien auf. Wegen der Covid-19-Pandemie könne seine Ehefrau nicht nach Algerien reisen; sie hätten sich seit sieben Monaten nicht mehr gesehen. Diesen neuen Umstand habe das Bundesgericht im Urteil vom 19. Dezember 2019 nicht berücksichtigt.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1993 wegen illegalen Grenzübertritts zu einer Busse verurteilt. In den Jahren 2003, 2004, 2007, 2008, 2009 und 2014 erfolgten weitere Strafurteile gegen ihn. Am schwersten wiegt die Verurteilung des Obergerichts des Kantons G._______ vom 18. Mai 2015 wegen Gehilfenschaft zu versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls und des Versuchs dazu sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Am 30. Juli 2011 war es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Kollegen und zwei Kontrahenten (nachfolgend B und C), alle algerische Staatsangehörige, gekommen. Der Vorfall war offenbar die Kulmination eines sich über längere Zeit zuspitzenden Streites zwischen dem Beschwerdeführer und B. Der Beschwerdeführer bedrohte B mit einem Messer und einem Pfefferspray, woraufhin C mit einer Werbetafel zweimal auf den Beschwerdeführer einschlug. Danach ergriffen B und C die Flucht. Nachdem der Beschwerdeführer und sein Kollege sie eingeholt hatten, rief der Beschwerdeführer seinem Kollegen auf Arabisch "töte ihn, töte ihn" zu. In der Folge stach der Kollege mit einem Klappmesser einmal in den Oberbauch von B (vgl. Urteil des BGer 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016; Urteil des Obergerichts des Kantons G._______).
E. 8.2 Mit seiner wiederholten Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Hinsichtlich Rückfallgefahr hat ihm das Obergericht des Kantons G._______ eine knapp nicht ungünstige Prognose ausgestellt. Die Fremdenpolizeibehörden und folglich auch die Beschwerdeinstanzen sind jedoch nicht an die Prognose des Strafrichters gebunden. Sie haben zur Beurteilung der Rückfallgefahr vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen (Urteil des BGer 2C_92/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.4; BGE 129 II 215 E. 7.4). Im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zu versuchter eventualvorsätzlicher Tötung verurteilt. Während des Strafverfahrens zeigte der Beschwerdeführer keinerlei Reue und Einsicht; vielmehr bestritt er den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt durch alle Instanzenzüge und bringt auch im vorliegenden Verfahren vor, das Bundesgericht habe im Urteil 6B_991/2015, 6B_998/2015 den Sachverhalt falsch festgestellt. Selbst das rechtskräftige Bundesgerichtsurteil vermochte demnach nichts an seiner uneinsichtigen Haltung zu ändern. Entgegen seiner Aussage kann der Konflikt mit den Landsleuten, welcher der Straftat zugrunde lag, nicht mit Sicherheit für beendet erklärt werden. Das Opfer des Vorfalls vom 30. Juli 2011 erstattete im Februar 2013 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung mit einem Messer. Der Beschwerdeführer erstattete Gegenanzeige. Das Strafverfahren wurde zwar mittels einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung abgeschlossen; dennoch ist davon auszugehen, dass es bei einem neuerlichen Aufeinandertreffen wieder zu einer Eskalation kommt oder er in eine ähnliche Konfliktsituation geraten und rückfällig werden könnte. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 wiederholt straffällig geworden. Diese Mehrfachdelinquenz über einen längeren Zeitraum hinweg und die Tatsache, dass er sich von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, zeugen nicht von Einsicht und dem Willen, sich inskünftig gesetzeskonform zu verhalten. Entgegen seiner Ansicht kann er aus seinem angeblich vorbildlichen Verhalten seit dem Jahr 2012 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ab dem Oktober 2012 befand er sich mehr als elf Monate im Strafvollzug. Das Strafverfahren war bis im Mai 2016 hängig. Danach begann die vierjährige Probezeit zu laufen. Zugleich war das ausländerrechtliche Verfahren betreffend Widerruf der EU/EFTA Niederlassungsbewilligung und Wegweisung hängig, welches erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2019 abgeschlossen worden ist. Anschliessend wurde das vorliegende Verfahren betreffend Einreiseverbot eröffnet. Seinem Wohlverhalten kommt unter dem Druck des Strafverfahrens, der strafrechtlichen Probezeit und der ausländerrechtlichen Verfahren nur untergeordnete Bedeutung zu und es lassen sich daraus keine verlässlichen Rückschlüsse auf sein künftiges Verhalten ableiten. Insgesamt besteht eine erhebliche Rückfallgefahr und es ist von einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. Das Einreiseverbot ist somit auch nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gerechtfertigt.
E. 8.3 Beim menschlichen Leben handelt es sich um das höchste Rechtsgut überhaupt. Mit der Gehilfenschaft zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung hat der Beschwerdeführer auf gravierende Art und Weise die öffentliche Ordnung in einem ganz besonders schützenswerten Bereich verletzt (BGE 139 II 121 E. 6.3). Die vorsätzliche Tötung - auch bei Gehilfenschaft und im Versuch (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1) - gehört zu jenen Anlasstaten, die seit dem 1. Oktober 2016 vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von fünf bis fünfzehn Jahren führen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV; Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB [in Kraft seit 1. Oktober 2016). Auch wenn Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, ist zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht (Urteil des BGer 2C_1003/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2; Urteil des BVGer F-1753/2020 vom 25. Januar 2021 E. 8.3). Ferner wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2003, 2004, 2007, 2008 und 2009 fünf Mal wegen Diebstahls beziehungsweise versuchten Diebstahls sowie wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und versuchten In-Umlauf-Setzens falschen Geldes sowie im Jahr 2014 wegen Hehlerei verurteilt. Er stellt damit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG dar. Grundsätzlich ist daher ein Einreiseverbot mit einer Dauer von über fünf Jahren gerechtfertigt.
E. 9.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 9.2.1 Wie dargelegt, stellt der Beschwerdeführer aufgrund der Anzahl und der Schwere der verübten Straftaten sowie der erheblichen Rückfallgefahr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. E. 8.3 hiervor). Es besteht somit ein grosses öffentliches Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme.
E. 9.2.2 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau und Freunde lebten in der Schweiz. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch den Entzug seiner Niederlassungsbewilligung begründet sind. Es stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält. Was den Verlust des sozialen Netzes betrifft, würde dieser durch die Aufhebung des Einreiseverbots nicht rückgängig gemacht; die Massnahme ist diesbezüglich nicht als ursächlich zu betrachten. In Bezug auf die zusätzliche Erschwernis des Ehelebens ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau ihn in Algerien besuchen kann; die Reise nach Algerien ist unter gewissen Auflagen wegen der Covid-19 Pandemie (PCR-Test, Antigentest) möglich. Der Kontakt kann auch mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen nach einer gewissen Zeit auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. Die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege zu seiner Ehefrau in der Schweiz hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen, zumal ihn die Ehe nicht davon abgehalten hat, wiederholt straffällig zu werden. Eine erhebliche Veränderung seiner Lebensumstände seit der Straftat ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird dies in der Beschwerde weiter ausgeführt.
E. 9.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Verbindung und seines langjährigen Aufenthalts ein Interesse daran hat, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können. Angesichts der Schwere der im Jahr 2012 begangenen Tat sowie der früher verübten Straftaten vermag das private Interesse jedoch das gewichtige öffentliche Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von sechs Jahren erweist sich auch unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen als verhältnismässig (vgl. Urteile des BVGer F-172/2020 vom 18. Dezember 2020; F-4818/2016 vom 18. September 2018: jeweils ein Einreiseverbot von zehn Jahren, da zur eventualvorsätzlichen Tötung weitere Delikte hinzukamen).
E. 10 In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) ist gestützt auf Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen.
E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] retour) - den Migrationsdienst des Kantons G._______ Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1498/2020 Urteil vom 19. Januar 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Nadja Walser, Bracher & Partner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], algerischer Staatsangehöriger) reiste im Jahr 1996 in die Schweiz ein und ersuchte in den Jahren 1996 und 1997 erfolglos um Asyl. Am 21. Oktober 1998 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Gestützt auf die Ehe erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung B beziehungsweise später EG/EFTA und am 22. April 2009 eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA). B. Bis zum Jahr 2009 ergingen gegen den Beschwerdeführer folgende Verurteilungen: Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes III D._______ vom 28. August 2003: Gefängnisstrafe von 25 Tagen (bedingt vollziehbar) wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehrfache Begehung); Urteil des Untersuchungsrichters des Kantons E._______ vom 5. November 2004: Gefängnisstrafe von zehn Tagen (bedingt vollziehbar) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F._______ vom 7. Juli 2007: Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.- wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung; Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes III D._______ vom 7. Mai 2008: Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.- wegen versuchten In Umlaufsetzens falschen Geldes; Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes D._______ vom 25. September 2009: Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.- wegen Diebstahls. C. Am 18. Mai 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons G._______ den Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen Gehilfenschaft zu versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls und des Versuchs dazu sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon 12 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren. Bei der Strafzumessung wurde ein bereits rechtskräftig gewordener Schuldspruch des Regionalgerichts D._______ vom 22. Mai 2014 wegen Hehlerei berücksichtigt. Eine gegen das Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Mai 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_991/2015, 6B_998/2015). D. Am 3. Juli 2018 widerriefen die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt G_______ (EMF) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wiesen ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 letztinstanzlich bestätigt. E. Am 9. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. Am 31. Januar 2020 reichte er eine Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 (eröffnet am 12. Februar 2020) verhängte die Vorinstanz ein sechsjähriges Einreiseverbot (gültig vom 29. Februar 2020 bis 28. Februar 2026) gegen den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. G. Am 3. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, das gegen ihn verfügte Einreiseverbot vom 11. Februar 2020 sei aufzuheben. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr zu beschränken. Subeventualiter sei dieses auf das schweizerische und liechtensteinische Gebiet zu beschränken. Subsubeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Am 20. Mai 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. I. Mit Replik vom 26. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Am 10. Juli 2020 reichte er einen Strafregisterauszug vom 23. Mai 2019 zu den Akten. Die beiden Eingaben wurden der Vor-instanz am 6. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärungen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Gutachten zu seiner gegenwärtigen Rückfallgefahr erstellen zu lassen. 3.2 Im Strafurteil vom 18. Mai 2015 und den Urteilen betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons G._______ vom 15. Juli 2019 sowie Urteil des BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019) wurde die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers einlässlich abgehandelt und bestätigt. Eine Prognose über die Rückfallgefahr lässt sich demnach anhand der Akten erstellen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht - in Ermangelung gegenteiliger Hinweise - wie die Vorinstanz davon ausgehen darf, dass die Rückfallgefahr nach wie vor besteht. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, diese Vermutung mittels Gegenbeweis zu entkräften, was er jedoch unterlassen hat. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung ist folglich nicht angezeigt.
4. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Ehegattin ist Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Sie hat von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, weshalb ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt (vgl. BGE 143 V 81 E. 8.3.1). Der Beschwerdeführer verfügt folglich über ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 5. 5.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 5.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). 6. 6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). 6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person. Eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein genügt nicht (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf die Rückfallgefahr an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr umso geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). Bei schweren Delikten gegen Leib und Leben muss selbst eine geringe Rückfallgefahr nicht hingenommen werden (Urteil des BGer 2C_794/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 6.3 Art. 5 Anhang I FZA stellt keine strengeren Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das nationale Recht, soweit es um das Erfordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG geht. Liegt eine solche vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unabhängig davon, ob der Betroffene sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1) 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, das Obergericht des Kantons G._______ habe den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Mai 2015 wegen Gehilfenschaft zu versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls und des Versuchs dazu sowie wegen Sachbeschädigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Diese Delikte stellten einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und es sei auch von einer künftigen Gefährdung auszugehen. Gewaltdelikte gegen die körperliche Integrität würden die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem besonders sensiblen Bereich treffen, weshalb eine längere Fernhaltemassnahme in diesen Fällen gerechtfertigt sei. Es dürfe zudem nur ein sehr geringes Restrisiko eines Rückfalls in Kauf genommen werden. Das Strafurteil habe zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung geführt. Schon früher sei er mehrfach straffällig geworden. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass Straftaten und die entsprechende Bestrafung zu einem Einschnitt in sein Eheleben führten. Dieses könne mit Besuchen in Algerien oder mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Zudem könne das Einreiseverbot unter Umständen (nach einer verhältnismässigen Bewährungsfrist) suspendiert werden. Insgesamt erweise sich das sechsjährige Einreiseverbot als verhältnismässig. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, als Ehegatte einer deutschen Staatsangerhörigen unterliege er dem FZA. Er habe mit seinem Verhalten den Fernhaltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesetzt. Dies genüge indes nicht, um das Einreiseverbot vor dem FZA bestehen zu lassen. Das zentrale Erfordernis für ein Einreiseverbot, nämlich das Bestehen einer Rückfallgefahr, sei zu verneinen. Die Straftat im Jahr 2011 (Strafurteil vom 18. Mai 2015) habe sich aus einer spezifischen Konfliktsituation entwickelt, so dass eine Wiederholung unwahrscheinlich sei. Er sei nicht vorbestraft gewesen und habe sich seither vorbildlich verhalten. Mit den damals Beteiligten habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Seit der Haftentlassung habe er sich ohne Hilfestellungen durch die Bewährungshilfe oder sonstige Betreuung bewährt. Die Lebensumstände hätten sich seit der Straftat erheblich geändert. Er lebe seit über 20 Jahren in der Schweiz. Seine Ehefrau lebe und arbeite in der Schweiz. Sie hätten stets zusammengelebt und wollten dies auch weiterhin tun. Ein Einreiseverbot würde dies und die Kontaktpflege zu seinen hiesigen Freunden verunmöglichen. Des Weiteren sei die Dauer des Einreiseverbots unverhältnismässig. Aufgrund der persönlichen Umstände und seines Vorverhaltens sei nicht begründbar, weshalb er im Rahmen kurzfristiger Aufenthalte in der Schweiz erneut straffällig werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst wie gefährden sollte. Das öffentliche Interesse an einem Einreiseverbot sei daher praktisch inexistent. Demgegenüber sei sein privates Interesse an gelegentlichen kurzen Aufenthalten beziehungsweise der Einreise in die Schweiz erheblich. Er habe sich hier ein neues Leben aufgebaut und verfüge über ein grosses soziales Netzwerk. Seine Ehefrau stamme aus Deutschland und es sei üblich, für Ausflüge, Ferien oder die Durchreise in die Schweiz zu reisen. Das Einreiseverbot würde seine Bewegungsfreiheit übermässig einschränken. Seine privaten Interessen seien höher zu gewichten als das öffentliche Interesse am Einreiseverbot. 7.3 In der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2019, in welchem die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers bejaht und ausgeführt worden sei, seinem Wohlverhalten komme unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens praxisgemäss nur untergeordnete Bedeutung zu. Dies gelte umso mehr, als sich der Beschwerdeführer einen Teil der Zeit in Untersuchungshaft und später im Strafvollzug befunden habe. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, er habe seit dem 18. Oktober 2012 keine weiteren Delikte begangen. Ein Jahr habe er im Gefängnis verbracht. Dieses Jahr stehe in keiner Relation zu den über sieben deliktsfreien Jahren in der Schweiz. Entgegen den Ausführungen der Vor-instanz habe er somit genügend Zeit in der Schweiz verbracht, um sich zu bewähren und zu beweisen, dass von ihm keine Rückfallgefahr mehr ausgehe. Während der ersten fünf Jahre sei auch kein ausländerrechtliches Verfahren hängig gewesen. Dieses sei erst im März 2017 anhängig gemacht geworden. Weshalb er sich nochmals sechs Jahre im Ausland bewähren solle, habe die Vorinstanz nicht nachvollziehbar dargelegt. Er halte sich nun bei seiner kranken Mutter in Algerien auf. Wegen der Covid-19-Pandemie könne seine Ehefrau nicht nach Algerien reisen; sie hätten sich seit sieben Monaten nicht mehr gesehen. Diesen neuen Umstand habe das Bundesgericht im Urteil vom 19. Dezember 2019 nicht berücksichtigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1993 wegen illegalen Grenzübertritts zu einer Busse verurteilt. In den Jahren 2003, 2004, 2007, 2008, 2009 und 2014 erfolgten weitere Strafurteile gegen ihn. Am schwersten wiegt die Verurteilung des Obergerichts des Kantons G._______ vom 18. Mai 2015 wegen Gehilfenschaft zu versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls und des Versuchs dazu sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Am 30. Juli 2011 war es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Kollegen und zwei Kontrahenten (nachfolgend B und C), alle algerische Staatsangehörige, gekommen. Der Vorfall war offenbar die Kulmination eines sich über längere Zeit zuspitzenden Streites zwischen dem Beschwerdeführer und B. Der Beschwerdeführer bedrohte B mit einem Messer und einem Pfefferspray, woraufhin C mit einer Werbetafel zweimal auf den Beschwerdeführer einschlug. Danach ergriffen B und C die Flucht. Nachdem der Beschwerdeführer und sein Kollege sie eingeholt hatten, rief der Beschwerdeführer seinem Kollegen auf Arabisch "töte ihn, töte ihn" zu. In der Folge stach der Kollege mit einem Klappmesser einmal in den Oberbauch von B (vgl. Urteil des BGer 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016; Urteil des Obergerichts des Kantons G._______). 8.2 Mit seiner wiederholten Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Hinsichtlich Rückfallgefahr hat ihm das Obergericht des Kantons G._______ eine knapp nicht ungünstige Prognose ausgestellt. Die Fremdenpolizeibehörden und folglich auch die Beschwerdeinstanzen sind jedoch nicht an die Prognose des Strafrichters gebunden. Sie haben zur Beurteilung der Rückfallgefahr vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen (Urteil des BGer 2C_92/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.4; BGE 129 II 215 E. 7.4). Im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zu versuchter eventualvorsätzlicher Tötung verurteilt. Während des Strafverfahrens zeigte der Beschwerdeführer keinerlei Reue und Einsicht; vielmehr bestritt er den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt durch alle Instanzenzüge und bringt auch im vorliegenden Verfahren vor, das Bundesgericht habe im Urteil 6B_991/2015, 6B_998/2015 den Sachverhalt falsch festgestellt. Selbst das rechtskräftige Bundesgerichtsurteil vermochte demnach nichts an seiner uneinsichtigen Haltung zu ändern. Entgegen seiner Aussage kann der Konflikt mit den Landsleuten, welcher der Straftat zugrunde lag, nicht mit Sicherheit für beendet erklärt werden. Das Opfer des Vorfalls vom 30. Juli 2011 erstattete im Februar 2013 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung mit einem Messer. Der Beschwerdeführer erstattete Gegenanzeige. Das Strafverfahren wurde zwar mittels einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung abgeschlossen; dennoch ist davon auszugehen, dass es bei einem neuerlichen Aufeinandertreffen wieder zu einer Eskalation kommt oder er in eine ähnliche Konfliktsituation geraten und rückfällig werden könnte. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 wiederholt straffällig geworden. Diese Mehrfachdelinquenz über einen längeren Zeitraum hinweg und die Tatsache, dass er sich von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, zeugen nicht von Einsicht und dem Willen, sich inskünftig gesetzeskonform zu verhalten. Entgegen seiner Ansicht kann er aus seinem angeblich vorbildlichen Verhalten seit dem Jahr 2012 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ab dem Oktober 2012 befand er sich mehr als elf Monate im Strafvollzug. Das Strafverfahren war bis im Mai 2016 hängig. Danach begann die vierjährige Probezeit zu laufen. Zugleich war das ausländerrechtliche Verfahren betreffend Widerruf der EU/EFTA Niederlassungsbewilligung und Wegweisung hängig, welches erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2019 abgeschlossen worden ist. Anschliessend wurde das vorliegende Verfahren betreffend Einreiseverbot eröffnet. Seinem Wohlverhalten kommt unter dem Druck des Strafverfahrens, der strafrechtlichen Probezeit und der ausländerrechtlichen Verfahren nur untergeordnete Bedeutung zu und es lassen sich daraus keine verlässlichen Rückschlüsse auf sein künftiges Verhalten ableiten. Insgesamt besteht eine erhebliche Rückfallgefahr und es ist von einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. Das Einreiseverbot ist somit auch nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gerechtfertigt. 8.3 Beim menschlichen Leben handelt es sich um das höchste Rechtsgut überhaupt. Mit der Gehilfenschaft zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung hat der Beschwerdeführer auf gravierende Art und Weise die öffentliche Ordnung in einem ganz besonders schützenswerten Bereich verletzt (BGE 139 II 121 E. 6.3). Die vorsätzliche Tötung - auch bei Gehilfenschaft und im Versuch (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1) - gehört zu jenen Anlasstaten, die seit dem 1. Oktober 2016 vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von fünf bis fünfzehn Jahren führen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV; Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB [in Kraft seit 1. Oktober 2016). Auch wenn Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, ist zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Tat heute (unter Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu einer Landesverweisung führen würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht (Urteil des BGer 2C_1003/2016 vom 10. März 2017 E. 5.2; Urteil des BVGer F-1753/2020 vom 25. Januar 2021 E. 8.3). Ferner wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2003, 2004, 2007, 2008 und 2009 fünf Mal wegen Diebstahls beziehungsweise versuchten Diebstahls sowie wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und versuchten In-Umlauf-Setzens falschen Geldes sowie im Jahr 2014 wegen Hehlerei verurteilt. Er stellt damit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG dar. Grundsätzlich ist daher ein Einreiseverbot mit einer Dauer von über fünf Jahren gerechtfertigt. 9. 9.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 9.2 9.2.1 Wie dargelegt, stellt der Beschwerdeführer aufgrund der Anzahl und der Schwere der verübten Straftaten sowie der erheblichen Rückfallgefahr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. E. 8.3 hiervor). Es besteht somit ein grosses öffentliches Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme. 9.2.2 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau und Freunde lebten in der Schweiz. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch den Entzug seiner Niederlassungsbewilligung begründet sind. Es stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält. Was den Verlust des sozialen Netzes betrifft, würde dieser durch die Aufhebung des Einreiseverbots nicht rückgängig gemacht; die Massnahme ist diesbezüglich nicht als ursächlich zu betrachten. In Bezug auf die zusätzliche Erschwernis des Ehelebens ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau ihn in Algerien besuchen kann; die Reise nach Algerien ist unter gewissen Auflagen wegen der Covid-19 Pandemie (PCR-Test, Antigentest) möglich. Der Kontakt kann auch mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen nach einer gewissen Zeit auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. Die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege zu seiner Ehefrau in der Schweiz hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen, zumal ihn die Ehe nicht davon abgehalten hat, wiederholt straffällig zu werden. Eine erhebliche Veränderung seiner Lebensumstände seit der Straftat ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird dies in der Beschwerde weiter ausgeführt. 9.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Verbindung und seines langjährigen Aufenthalts ein Interesse daran hat, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können. Angesichts der Schwere der im Jahr 2012 begangenen Tat sowie der früher verübten Straftaten vermag das private Interesse jedoch das gewichtige öffentliche Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von sechs Jahren erweist sich auch unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen als verhältnismässig (vgl. Urteile des BVGer F-172/2020 vom 18. Dezember 2020; F-4818/2016 vom 18. September 2018: jeweils ein Einreiseverbot von zehn Jahren, da zur eventualvorsätzlichen Tötung weitere Delikte hinzukamen).
10. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) ist gestützt auf Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen.
11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons G._______ Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Eliane Kohlbrenner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: