Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten [...] - dem Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1478/2018 Urteil vom 15. März 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien B._______, vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführerin am 19. September 2017 von der maltesischen Vertretung in Istanbul ein Schengen-Visum, gültig vom 1. Oktober 2017 bis zum 8. Januar 2018, ausgestellt wurde, dass die Vorakten keine Anhaltspunkte für eine in diesem Zeitraum erfolgte Einreise in den Schengen-Raum erhalten, dass die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2018 von Istanbul aus mit dem Flugzeug nach Zürich gelangte, dass sie in der Schweiz am 18. Januar 2018 um Asyl ersuchte, dass das SEM am 26. Januar 2018 ihre Befragung zur Person (BzP) durchführte und ihr abschliessend die Gelegenheit gab, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Maltas zu äussern, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Befragung erklärte, sie habe vom ursprünglich geplanten Sprachaufenthalt in Malta Abstand genommen und sei vor ihrer Einreise in die Schweiz noch nie im Ausland gewesen, dass das SEM am 31. Januar 2018 an die maltesischen Behörden ein Übernahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die maltesischen Behörden diesem Übernahmeersuchen am 19. Februar 2018 explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Februar 2018 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Malta anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-de komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin am 2. März 2018 eröffnet wurde, dass sich die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht wandte und beantragte, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht hat, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, sie habe von dem durch Malta ausgestellten Schengen-Visum während der Gültigkeitsdauer keinen Gebrauch gemacht, sondern habe das Gebiet der Schengen- bzw. Dublin-Mitgliedstaaten erstmals mit ihrer Einreise in die Schweiz betreten, dass aufgrund dessen, so die Beschwerdeführerin weiter, die Schweiz für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, dass auf den weiteren Inhalt der Beschwerde - soweit entscheiderheblich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 13. März 2018 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde offensichtlich begründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten erstmals in der Schweiz betrat und dort am 18. Januar 2018 um Asyl ersuchte, dass demzufolge die Schweiz für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz zwar angesichts des von Malta erteilten Schengen-Visums von einer asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit der dortigen Behörden gemäss 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausging, dass der Wortlaut dieser Bestimmung die hier vorliegenden Konstellation allerdings nicht betrifft, dass Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO den zuständigen Mitgliedstaat u.a. für den Fall bestimmt, dass der um internationalen Schutz ersuchenden Person seitens der Mitgliedstaaten eines oder mehrere Visa erteilt wurden, und zwar abhängig davon, ob dessen bzw. deren Gültigkeitsdauer weniger (Satz 1) oder mehr (Satz 2) als sechs Monate abgelaufen ist, dass die Zuständigkeitsregelung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO jedoch nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die gesuchstellende Person aufgrund eines oder mehrerer inzwischen abgelaufener Visa in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte und das gesamte Hoheitsgebiet bisher nicht verlassen hat, dass die Beschwerdeführerin - was auch die Vorinstanz nicht bestritten hat - von ihrem ehemals gültigen Visum jedoch keinen Gebrauch gemacht hat, dass sich daher in ihrem Falle aufgrund von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO keine Zuständigkeit Maltas zur Prüfung ihres Asylgesuchs herleiten lässt, dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Asylgesuch einzutreten, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der am 13. März 2016 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos geworden ist, dass angesichts des Verfahrensausgangs auch im Hinblick auf die beantragte unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung die Gegenstandslosigkeit eingetreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin für die ihr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten [...]
- dem Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)