opencaselaw.ch

F-1446/2017

F-1446/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer beantragte am 22. November 2016 Asyl in der Schweiz. Auf dem Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den [...] an (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). Identitätsdokumente gab er keine ab. Am 9. Dezember 2016 wurde er zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei bestätigte er seine früheren Angaben zum Geburtsdatum und erwähnte - unter dem Stichwort ,Beziehungen' nach den familiären Verhältnissen gefragt - seine Mutter sei verstorben und der Vater befinde sich mit dessen neuer Lebenspartnerin in der Schweiz (SEM act. A11). B. Eine vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 30. November 2016 ergab ein Knochenalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder mehr (SEM act. A9). Im Rahmen des am 15. Dezember 2016 zu diesem Ergebnis gewährten rechtlichen Gehörs (SEM act. A12) teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, den Schweizer Behörden sei im Rahmen eines Familiennachzugsverfahrens eine Kopie seines Taufscheines übergeben worden. Dieser Taufschein sei hinsichtlich des Geburtsdatums offensichtlich manipuliert worden und stelle damit keinen Beweis für die geltend gemachte Minderjährigkeit dar. Auch seien seine Angaben zum Alter teilweise unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen und sein äusseres Erscheinungsbild beziehungsweise Aussehen sowie die Knochenanalyse würden ebenfalls auf ein höheres Alter hindeuten. Auf diese Vorhalte hin bestritt der Beschwerdeführer, volljährig zu sein. Man habe sich auf dem Taufschein verschrieben beziehungsweise der Priester habe sich bei der Ausstellung des Taufscheins geirrt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer vom SEM mit der Erkenntnis konfrontiert, dass Italien für eine Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und es wurde ihm dazu rechtliches Gehör gewährt. Dabei brachte er vor, er wolle nicht nach Italien; er sei in die Schweiz gekommen, um hier mit seiner Familie zusammenleben zu können. C. Gemäss Eintrag in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac war der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2016 in Italien aufgegriffen und tags darauf dort daktyloskopiert worden (SEM act. A3). Gestützt hierauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 22. Dezember 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. A17-18). Diese nahmen zum Übernahmeersuchen keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 (eröffnet am 1. März 2017) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 8. März 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Februar 2017 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde lag ein Taufschein (,Baptism Certificate' der ,B._______') im Original bei. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 10. März 2017 beim Gericht ein. G. Am 13. März 2017 ging beim Gericht eine Erklärung des zuständigen Sozialdienstes zur Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein, ausgestellt am 9. März 2017. H. Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 13. März 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das SEM habe ihm vorgeworfen, widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht zu haben, ohne diese angeblichen Widersprüche in der angefochtenen Verfügung zu benennen. Darin sei eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen.

E. 3.2 Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei eigener Niederschrift beziehungsweise Protokollierung im Rahmen des Asylverfahrens als Geburtsdatum immer den [...] genannt und insofern keine widersprüchlichen Angaben gemacht hat. Der vom SEM erwähnte Widerspruch betrifft jedoch offenkundig die dazu abweichende Datierung auf dem Taufschein [...] bzw. [...]. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016 das rechtliche Gehör sowohl in Bezug auf die (mutmassliche) Zuständigkeit Italiens für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren als auch zu seinen Altersangaben (SEM act. A 12). Dabei wurde explizit auf den Widerspruch zwischen seinen Angaben bei der BzP und den Einträgen im Taufschein aufmerksam gemacht. Entsprechend war es dem Beschwerdeführer denn auch möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unter den gegebenen Umständen nicht zu erkennen.

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO).

E. 4.2 Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an, die Handknochenanalyse zur Altersbestimmung habe beim Beschwerdeführer ein Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben. Es lägen keine Dokumente vor, mit welchen die behauptete Minderjährigkeit dennoch zu beweisen wäre. Die eingereichte Taufurkunde weise eindeutige Manipulierungsmerkmale auf. Zudem liege sie nur in Form einer Kopie vor. Dem Dokument komme solchermassen keine Beweiskraft zu. Aufgrund ungenauer und teilweise widersprüchlicher Aussagen sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe, sei seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft; vielmehr müsse er als volljährig angesehen werden. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 23. Februar 2017 auf Italien übergegangen sei. Mit seinen Einwänden könne der Beschwerdeführer die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Ferner könne der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich sein Vater und seine Stiefmutter in der Schweiz befänden, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Eltern beziehungsweise Steifeltern nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Schliesslich seien auch keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gegeben.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe entgegnend daran fest, dass er zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz minderjährig gewesen sei. Seine Altersangaben wichen vom Ergebnis der Handknochenanalyse (nur) um zwei Jahre ab. Bei dieser Abweichungsmarge genüge die Handknochenanalyse ohne weitere Indizien nicht zur Annahme einer Unglaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Minderjährigkeit. Die Nachbesserungen betreffend sein Geburtsjahr auf dem mit der Beschwerde nunmehr im Original eingereichten Taufschein seien vom Priester bei der Ausstellung des Dokuments vorgenommen worden. Sein Vater bemühe sich, eine weitere Bestätigung für seine Taufe zu organisieren. Was den Tag sowie den Monat seiner Geburt anbelange, so ergebe sich aus seinen eigenen Angaben einerseits und dem Taufschein andererseits bloss "eine kleine Differenz". Seine eigenen diesbezüglichen Angaben beruhten auf mündlichen Ausführungen seines Vaters ihm gegenüber. Der Vater habe sich in dessen eigenen Asylverfahren im Übrigen gleich geäussert. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei er (der Beschwerdeführer) als minderjährig zu betrachten und dürfe dementsprechend nicht von seiner Familie getrennt werden.

E. 6 Der Beschwerdeführer reiste auf dem Seeweg von Libyen herkommend zuerst in den Dublin-Mitgliedstaat Italien ein, wo er gemäss «Eurodac»-Datenblatt (SEM act. A3) am 14. Oktober 2016 daktyloskopiert wurde. Die Vorinstanz ersuchte deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 22. Dezember 2016 die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM act. A17-18). Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 7 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei minderjährig und am [...] geboren. Die radiologische Altersabklärung vom 30. November 2016 hat indes ein Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben und weicht damit vom genannten Geburtsdatum um rund 20 Monate ab. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als das Ergebnis einer radiologischen Untersuchung keinen sicheren Schluss auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulässt und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweist, insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - das behauptete Alter mit dem festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert (vgl. Urteil des BVGer D-4649/2016 vom 24. Februar 2017 E. 3.4 m.w.H.). Dem Ergebnis der beim Beschwerdeführer vorgenommenen Handknochenanalyse kommt somit zwar kein erhöhter Beweiswert zu. Dieses bildet aber dennoch ein Indiz für eine unzutreffende Altersangabe des Beschwerdeführers respektive für seine Volljährigkeit. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) nicht nachgekommen ist. So hat er weder Reisepapiere noch Identitätsausweise abgegeben, obschon er anlässlich der BzP dazu aufgefordert worden war (SEM act. A11) und genügend Zeit gehabt hätte. Der mit der Beschwerde im Original eingereichte Taufschein ist kein rechtsgenügliches Ausweispapier und deshalb bereits in grundsätzlicher Hinsicht nicht geeignet, das behauptete Alter nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, zumal das Dokument weder ein Foto noch fälschungssichere Merkmale aufweist. Es tritt hinzu, dass das Geburtsdatum auf dem vorgelegten Taufschein mit «[...]» angegeben ist, wobei die Ziffer «[...]» auf sämtlichen auf dem Dokument angeführten sechs Datenvermerken handschriftlich mit der Ziffer «[...]» zur Jahreszahl «[...]» überschrieben worden ist. Die Darstellung in der Beschwerde, wonach der Priester sich beim Ausfüllen des Taufdokuments in der Jahreszahl verschrieben, seinen Fehler jedoch umgehend durch Überschreiben der letzten Ziffer korrigiert habe, überzeugt nicht, zumal diese Korrektur offenkundig mit einem anderen Schreibstift erfolgt ist (die Ziffer «[...]» weist ein dunkleres Blau auf als die sonstigen Eintragungen zu den Personalien). Ferner weicht - wie vom SEM zutreffend festgestellt - das auf dem Taufschein genannte Geburtsdatum im Tag («[...]») und im Monat («[...]») von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum ([...]) ab. Dieser Widerspruch, für den der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung zu finden vermochte, beschlägt dessen Glaubwürdigkeit, zumal er anlässlich der BzP vorbrachte, den Inhalt des Taufscheins zu kennen (SEM act. A11 S. 3). Dem fraglichen Taufschein kann dem Gesagten nach jedenfalls kein genügender Beweiswert zukommen. Auch die ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch, respektive dazu, seine Mutter habe ihm sein Geburtsdatum genannt, bzw. seine Mutter sei bei seiner Geburt gestorben (SEM act. A11 S. 3, 6, 8f.) lassen die behaupteten Altersangaben als unglaubhaft erscheinen. Vor dem Hintergrund des Gesagten bestand auch kein Anlass, zur Einreichung weiterer Beweise Frist anzusetzen.

E. 7.2 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Aufgrund der Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass er bereits volljährig ist. Entsprechend kommen die in Art. 6 und Art. 8 Dublin-III-VO verankerten Garantien respektive Zuständigkeitskriterien für Minderjährige nicht zur Anwendung.

E. 7.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die inter- nationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und dem eigenen Bekunden nach gesunden Mann ohne Kinder, weshalb für die Dublin-Überstellung auch keine individuellen Garantien von den italienischen Behörden einzuholen sind (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4 E. 4.1). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.4 Schliesslich kann der (volljährige) Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass sein Vater und seine Stiefmutter in der Schweiz leben, nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil diese nicht als Familienmitglieder im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen hat (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.

E. 8 Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich damit als gegenstandslos. Der am 13. März 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund konnte auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1446/2017 Urteil vom 17. März 2017 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger; Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer beantragte am 22. November 2016 Asyl in der Schweiz. Auf dem Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den [...] an (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1). Identitätsdokumente gab er keine ab. Am 9. Dezember 2016 wurde er zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei bestätigte er seine früheren Angaben zum Geburtsdatum und erwähnte - unter dem Stichwort ,Beziehungen' nach den familiären Verhältnissen gefragt - seine Mutter sei verstorben und der Vater befinde sich mit dessen neuer Lebenspartnerin in der Schweiz (SEM act. A11). B. Eine vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom 30. November 2016 ergab ein Knochenalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren oder mehr (SEM act. A9). Im Rahmen des am 15. Dezember 2016 zu diesem Ergebnis gewährten rechtlichen Gehörs (SEM act. A12) teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, den Schweizer Behörden sei im Rahmen eines Familiennachzugsverfahrens eine Kopie seines Taufscheines übergeben worden. Dieser Taufschein sei hinsichtlich des Geburtsdatums offensichtlich manipuliert worden und stelle damit keinen Beweis für die geltend gemachte Minderjährigkeit dar. Auch seien seine Angaben zum Alter teilweise unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen und sein äusseres Erscheinungsbild beziehungsweise Aussehen sowie die Knochenanalyse würden ebenfalls auf ein höheres Alter hindeuten. Auf diese Vorhalte hin bestritt der Beschwerdeführer, volljährig zu sein. Man habe sich auf dem Taufschein verschrieben beziehungsweise der Priester habe sich bei der Ausstellung des Taufscheins geirrt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer vom SEM mit der Erkenntnis konfrontiert, dass Italien für eine Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und es wurde ihm dazu rechtliches Gehör gewährt. Dabei brachte er vor, er wolle nicht nach Italien; er sei in die Schweiz gekommen, um hier mit seiner Familie zusammenleben zu können. C. Gemäss Eintrag in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac war der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2016 in Italien aufgegriffen und tags darauf dort daktyloskopiert worden (SEM act. A3). Gestützt hierauf ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 22. Dezember 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. A17-18). Diese nahmen zum Übernahmeersuchen keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 (eröffnet am 1. März 2017) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 8. März 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Februar 2017 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde lag ein Taufschein (,Baptism Certificate' der ,B._______') im Original bei. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 10. März 2017 beim Gericht ein. G. Am 13. März 2017 ging beim Gericht eine Erklärung des zuständigen Sozialdienstes zur Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein, ausgestellt am 9. März 2017. H. Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 13. März 2017 vorsorglich (Art. 56 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das SEM habe ihm vorgeworfen, widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht zu haben, ohne diese angeblichen Widersprüche in der angefochtenen Verfügung zu benennen. Darin sei eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen. 3.2 Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei eigener Niederschrift beziehungsweise Protokollierung im Rahmen des Asylverfahrens als Geburtsdatum immer den [...] genannt und insofern keine widersprüchlichen Angaben gemacht hat. Der vom SEM erwähnte Widerspruch betrifft jedoch offenkundig die dazu abweichende Datierung auf dem Taufschein [...] bzw. [...]. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016 das rechtliche Gehör sowohl in Bezug auf die (mutmassliche) Zuständigkeit Italiens für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren als auch zu seinen Altersangaben (SEM act. A 12). Dabei wurde explizit auf den Widerspruch zwischen seinen Angaben bei der BzP und den Einträgen im Taufschein aufmerksam gemacht. Entsprechend war es dem Beschwerdeführer denn auch möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unter den gegebenen Umständen nicht zu erkennen. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). 4.2 Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 4.3 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen an, die Handknochenanalyse zur Altersbestimmung habe beim Beschwerdeführer ein Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben. Es lägen keine Dokumente vor, mit welchen die behauptete Minderjährigkeit dennoch zu beweisen wäre. Die eingereichte Taufurkunde weise eindeutige Manipulierungsmerkmale auf. Zudem liege sie nur in Form einer Kopie vor. Dem Dokument komme solchermassen keine Beweiskraft zu. Aufgrund ungenauer und teilweise widersprüchlicher Aussagen sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe, sei seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft; vielmehr müsse er als volljährig angesehen werden. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 23. Februar 2017 auf Italien übergegangen sei. Mit seinen Einwänden könne der Beschwerdeführer die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Ferner könne der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich sein Vater und seine Stiefmutter in der Schweiz befänden, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Eltern beziehungsweise Steifeltern nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Schliesslich seien auch keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gegeben. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe entgegnend daran fest, dass er zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz minderjährig gewesen sei. Seine Altersangaben wichen vom Ergebnis der Handknochenanalyse (nur) um zwei Jahre ab. Bei dieser Abweichungsmarge genüge die Handknochenanalyse ohne weitere Indizien nicht zur Annahme einer Unglaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Minderjährigkeit. Die Nachbesserungen betreffend sein Geburtsjahr auf dem mit der Beschwerde nunmehr im Original eingereichten Taufschein seien vom Priester bei der Ausstellung des Dokuments vorgenommen worden. Sein Vater bemühe sich, eine weitere Bestätigung für seine Taufe zu organisieren. Was den Tag sowie den Monat seiner Geburt anbelange, so ergebe sich aus seinen eigenen Angaben einerseits und dem Taufschein andererseits bloss "eine kleine Differenz". Seine eigenen diesbezüglichen Angaben beruhten auf mündlichen Ausführungen seines Vaters ihm gegenüber. Der Vater habe sich in dessen eigenen Asylverfahren im Übrigen gleich geäussert. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei er (der Beschwerdeführer) als minderjährig zu betrachten und dürfe dementsprechend nicht von seiner Familie getrennt werden. 6. Der Beschwerdeführer reiste auf dem Seeweg von Libyen herkommend zuerst in den Dublin-Mitgliedstaat Italien ein, wo er gemäss «Eurodac»-Datenblatt (SEM act. A3) am 14. Oktober 2016 daktyloskopiert wurde. Die Vorinstanz ersuchte deshalb gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 22. Dezember 2016 die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM act. A17-18). Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

7. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei minderjährig und am [...] geboren. Die radiologische Altersabklärung vom 30. November 2016 hat indes ein Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben und weicht damit vom genannten Geburtsdatum um rund 20 Monate ab. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als das Ergebnis einer radiologischen Untersuchung keinen sicheren Schluss auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulässt und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweist, insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - das behauptete Alter mit dem festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert (vgl. Urteil des BVGer D-4649/2016 vom 24. Februar 2017 E. 3.4 m.w.H.). Dem Ergebnis der beim Beschwerdeführer vorgenommenen Handknochenanalyse kommt somit zwar kein erhöhter Beweiswert zu. Dieses bildet aber dennoch ein Indiz für eine unzutreffende Altersangabe des Beschwerdeführers respektive für seine Volljährigkeit. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) nicht nachgekommen ist. So hat er weder Reisepapiere noch Identitätsausweise abgegeben, obschon er anlässlich der BzP dazu aufgefordert worden war (SEM act. A11) und genügend Zeit gehabt hätte. Der mit der Beschwerde im Original eingereichte Taufschein ist kein rechtsgenügliches Ausweispapier und deshalb bereits in grundsätzlicher Hinsicht nicht geeignet, das behauptete Alter nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, zumal das Dokument weder ein Foto noch fälschungssichere Merkmale aufweist. Es tritt hinzu, dass das Geburtsdatum auf dem vorgelegten Taufschein mit «[...]» angegeben ist, wobei die Ziffer «[...]» auf sämtlichen auf dem Dokument angeführten sechs Datenvermerken handschriftlich mit der Ziffer «[...]» zur Jahreszahl «[...]» überschrieben worden ist. Die Darstellung in der Beschwerde, wonach der Priester sich beim Ausfüllen des Taufdokuments in der Jahreszahl verschrieben, seinen Fehler jedoch umgehend durch Überschreiben der letzten Ziffer korrigiert habe, überzeugt nicht, zumal diese Korrektur offenkundig mit einem anderen Schreibstift erfolgt ist (die Ziffer «[...]» weist ein dunkleres Blau auf als die sonstigen Eintragungen zu den Personalien). Ferner weicht - wie vom SEM zutreffend festgestellt - das auf dem Taufschein genannte Geburtsdatum im Tag («[...]») und im Monat («[...]») von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum ([...]) ab. Dieser Widerspruch, für den der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung zu finden vermochte, beschlägt dessen Glaubwürdigkeit, zumal er anlässlich der BzP vorbrachte, den Inhalt des Taufscheins zu kennen (SEM act. A11 S. 3). Dem fraglichen Taufschein kann dem Gesagten nach jedenfalls kein genügender Beweiswert zukommen. Auch die ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch, respektive dazu, seine Mutter habe ihm sein Geburtsdatum genannt, bzw. seine Mutter sei bei seiner Geburt gestorben (SEM act. A11 S. 3, 6, 8f.) lassen die behaupteten Altersangaben als unglaubhaft erscheinen. Vor dem Hintergrund des Gesagten bestand auch kein Anlass, zur Einreichung weiterer Beweise Frist anzusetzen. 7.2 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Aufgrund der Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass er bereits volljährig ist. Entsprechend kommen die in Art. 6 und Art. 8 Dublin-III-VO verankerten Garantien respektive Zuständigkeitskriterien für Minderjährige nicht zur Anwendung. 7.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die inter- nationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und dem eigenen Bekunden nach gesunden Mann ohne Kinder, weshalb für die Dublin-Überstellung auch keine individuellen Garantien von den italienischen Behörden einzuholen sind (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4 E. 4.1). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.4 Schliesslich kann der (volljährige) Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass sein Vater und seine Stiefmutter in der Schweiz leben, nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil diese nicht als Familienmitglieder im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen hat (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.

8. Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich damit als gegenstandslos. Der am 13. März 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund konnte auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: