Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Am 19. Oktober 2017 verhängte die Vorinstanz ein vom 4. Dezember 2017 bis zum 3. Dezember 2022 gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (nordmazedonischer Staatsangehöriger). Dieses ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Im April 2018 reiste der Beschwerdeführer trotz bestehenden Einreiseverbotes unter einem anderen Namen in die Schweiz ein. In der Folge wurde er aus der Schweiz weggewiesen. C. Mit Urteil des Regionalgerichts B._______ vom 4. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 20.- verurteilt. D. Am 19. Februar 2022 reiste der Beschwerdeführer erneut trotz bestehenden Einreiseverbotes in die Schweiz ein. E. Am 22. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch die Kantonspolizei C._______ die Gelegenheit gegeben, sich zu einer Wegweisung und einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbotes zu äussern. Gleichentags wurde er aus der Schweiz weggewiesen und in Ausschaffungshaft versetzt. Die Überstellung nach Deutschland, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, wurde für den 24. Februar 2022 angeordnet. F. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 (gleichentags eröffnet) erliess die Vorinstanz ein vom 4. Dezember 2022 bis zum 3. Dezember 2023 gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. März 2022 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. H. Mit Strafbefehl vom 9. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft D._______ wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu CHF 30.- verurteilt. I. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 (vgl. E. 3.4) Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Artikel 64d Abs. 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Die Wegweisung ist gemäss 64d Abs. 2 AIG sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt (Bst. a), konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will (Bst. b) oder ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist (Bst. c).
E. 3.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 AIG kann das SEM Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind (Bst. c). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).
E. 3.3 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG).
E. 3.4 Verhängt das SEM während der Dauer eines Einreiseverbotes ein weiteres Einreiseverbot, spricht man von einem «Anschlusseinreiseverbot». Ein solches wird grundsätzlich als Reaktion auf ein Verhalten der betroffenen Person ausgesprochen, welches sich nach Verhängung des vorgängigen Einreiseverbotes ereignet hat. Das Anschlusseinreiseverbot wird zwar in der Regel seine Rechtswirkung ab dem Zeitpunkt des Auslaufens des ersten Einreiseverbotes entfalten; hingegen ist der Verfügungszeitpunkt des Anschlusseinreiseverbotes entscheidend für die Festlegung der Dauer der Massnahme unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Das vorgängige Einreiseverbot und das Anschlusseinreiseverbot zusammengenommen können die Höchstdauer von fünfzehn Jahren überschreiten (BVGE 2021 VII/4 E. 7.2).
E. 3.5 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbotes sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 3.6 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers und seinem widerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz. Damit habe er gegen Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Zudem sei ihm eine zweitägige Ausreisefrist gemäss Art. 64 d AIG angesetzt worden, weshalb auch die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht erwähnt, dass seine drei minderjährigen Kinder und seine Eltern in der Schweiz leben würden, weshalb sein privates Interesse an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz zu relativieren sei. In ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei bereits im April 2018 trotz bestehenden Einreiseverbotes in die Schweiz eingereist und sei in der Folge der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts vom Regionalgericht B._______ schuldig gesprochen worden. Aufgrund des erstmaligen Verstosses habe sie - die Vorinstanz - (zunächst) auf eine Verlängerung der Fernhaltemassnahme verzichtet. Am 19. Februar 2022 sei er erneut unter Missachtung des Einreiseverbotes in die Schweiz eingereist, weshalb er habe weggewiesen werden müssen und in Ausschaffungshaft versetzt worden sei. In der Folge habe sie das Einreiseverbot bis zum 3. Dezember 2023 verlängert.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, er habe aus Sehnsucht nach seinen Kindern gegen das Einreiseverbot verstossen. Er habe nicht verstanden, was mit dem rechtlichen Gehör gemeint gewesen sei, weshalb er sich «nicht gross geäussert» habe. Er habe niemandem schaden wollen. Es sei ihm ein grosses Anliegen, seine Kinder regelmässig besuchen zu können. Er habe einen grossen Bezug zur Schweiz. Hier habe er seine Kindheit und Jugend verbracht. Seine engsten Verwandten würden in der Schweiz leben.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist trotz gültigen Einreiseverbotes in die Schweiz eingereist. Mit Strafbefehl vom 9. Mai 2022 wurde er von der Staatsanwaltschaft D._______ der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen. Er hat somit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Zudem hatte er bereits im April 2018 das Einreiseverbot missachtet und war in die Schweiz eingereist. Mit Urteil des Regionalgerichts B._______ vom 4. Oktober 2018 wurde er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 20.- verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung eines Anschlusseinreiseverbotes gerechtfertigt.
E. 5.2 Die Vorinstanz stützt die Fernhaltemassnahme gegen den Beschwerdeführer auch auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG. Dieser wurde mit Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons E._______ vom 22. Februar 2022 in Ausschaffungshaft versetzt. Somit war die Verhängung eines Anschlusseinreiseverbotes auch gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG - und nicht wie von der Vorinstanz angeführt gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG - gerechtfertigt.
E. 6 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 3.5).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat wiederholt gegen zentrale ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen. Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist demnach als gewichtig einzustufen. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, sich inskünftig an die geltenden Regeln zu halten (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-1641/2019 vom 14. September 2020 E 4.1.1). Es besteht somit ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 6.2 Das private Interesse des Beschwerdeführers an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz ist nicht unbedeutend; seine drei minderjährigen Kinder und seine Eltern leben in der Schweiz. Es steht der Familie jedoch frei, sich ausserhalb der Schweiz, namentlich in Deutschland, wo der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, zu treffen. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. E. 3.5). Nicht beeinträchtigt wird ferner die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel.
E. 6.3 Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen erweist sich die Verlängerung des Einreiseverbotes um ein Jahr als verhältnismässig (vgl. Urteile des BVGer F-4229/2017 vom 7. Dezember 2018 und F-91/2017 vom 14. Dezember 2017).
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1'000.- belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1423/2022 Urteil vom 19. September 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Am 19. Oktober 2017 verhängte die Vorinstanz ein vom 4. Dezember 2017 bis zum 3. Dezember 2022 gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (nordmazedonischer Staatsangehöriger). Dieses ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Im April 2018 reiste der Beschwerdeführer trotz bestehenden Einreiseverbotes unter einem anderen Namen in die Schweiz ein. In der Folge wurde er aus der Schweiz weggewiesen. C. Mit Urteil des Regionalgerichts B._______ vom 4. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 20.- verurteilt. D. Am 19. Februar 2022 reiste der Beschwerdeführer erneut trotz bestehenden Einreiseverbotes in die Schweiz ein. E. Am 22. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch die Kantonspolizei C._______ die Gelegenheit gegeben, sich zu einer Wegweisung und einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbotes zu äussern. Gleichentags wurde er aus der Schweiz weggewiesen und in Ausschaffungshaft versetzt. Die Überstellung nach Deutschland, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, wurde für den 24. Februar 2022 angeordnet. F. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 (gleichentags eröffnet) erliess die Vorinstanz ein vom 4. Dezember 2022 bis zum 3. Dezember 2023 gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. März 2022 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. H. Mit Strafbefehl vom 9. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft D._______ wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu CHF 30.- verurteilt. I. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 (vgl. E. 3.4) Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Artikel 64d Abs. 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Die Wegweisung ist gemäss 64d Abs. 2 AIG sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt (Bst. a), konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will (Bst. b) oder ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist (Bst. c). 3.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 AIG kann das SEM Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind (Bst. c). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 3.3 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 3.4 Verhängt das SEM während der Dauer eines Einreiseverbotes ein weiteres Einreiseverbot, spricht man von einem «Anschlusseinreiseverbot». Ein solches wird grundsätzlich als Reaktion auf ein Verhalten der betroffenen Person ausgesprochen, welches sich nach Verhängung des vorgängigen Einreiseverbotes ereignet hat. Das Anschlusseinreiseverbot wird zwar in der Regel seine Rechtswirkung ab dem Zeitpunkt des Auslaufens des ersten Einreiseverbotes entfalten; hingegen ist der Verfügungszeitpunkt des Anschlusseinreiseverbotes entscheidend für die Festlegung der Dauer der Massnahme unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Das vorgängige Einreiseverbot und das Anschlusseinreiseverbot zusammengenommen können die Höchstdauer von fünfzehn Jahren überschreiten (BVGE 2021 VII/4 E. 7.2). 3.5 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbotes sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 3.6 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers und seinem widerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz. Damit habe er gegen Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Zudem sei ihm eine zweitägige Ausreisefrist gemäss Art. 64 d AIG angesetzt worden, weshalb auch die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt seien. Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht erwähnt, dass seine drei minderjährigen Kinder und seine Eltern in der Schweiz leben würden, weshalb sein privates Interesse an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz zu relativieren sei. In ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei bereits im April 2018 trotz bestehenden Einreiseverbotes in die Schweiz eingereist und sei in der Folge der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts vom Regionalgericht B._______ schuldig gesprochen worden. Aufgrund des erstmaligen Verstosses habe sie - die Vorinstanz - (zunächst) auf eine Verlängerung der Fernhaltemassnahme verzichtet. Am 19. Februar 2022 sei er erneut unter Missachtung des Einreiseverbotes in die Schweiz eingereist, weshalb er habe weggewiesen werden müssen und in Ausschaffungshaft versetzt worden sei. In der Folge habe sie das Einreiseverbot bis zum 3. Dezember 2023 verlängert. 4.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, er habe aus Sehnsucht nach seinen Kindern gegen das Einreiseverbot verstossen. Er habe nicht verstanden, was mit dem rechtlichen Gehör gemeint gewesen sei, weshalb er sich «nicht gross geäussert» habe. Er habe niemandem schaden wollen. Es sei ihm ein grosses Anliegen, seine Kinder regelmässig besuchen zu können. Er habe einen grossen Bezug zur Schweiz. Hier habe er seine Kindheit und Jugend verbracht. Seine engsten Verwandten würden in der Schweiz leben. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist trotz gültigen Einreiseverbotes in die Schweiz eingereist. Mit Strafbefehl vom 9. Mai 2022 wurde er von der Staatsanwaltschaft D._______ der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen. Er hat somit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Zudem hatte er bereits im April 2018 das Einreiseverbot missachtet und war in die Schweiz eingereist. Mit Urteil des Regionalgerichts B._______ vom 4. Oktober 2018 wurde er wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 20.- verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung eines Anschlusseinreiseverbotes gerechtfertigt. 5.2 Die Vorinstanz stützt die Fernhaltemassnahme gegen den Beschwerdeführer auch auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG. Dieser wurde mit Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons E._______ vom 22. Februar 2022 in Ausschaffungshaft versetzt. Somit war die Verhängung eines Anschlusseinreiseverbotes auch gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG - und nicht wie von der Vorinstanz angeführt gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG - gerechtfertigt. 6. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 3.5). 6.1 Der Beschwerdeführer hat wiederholt gegen zentrale ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen. Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist demnach als gewichtig einzustufen. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, sich inskünftig an die geltenden Regeln zu halten (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-1641/2019 vom 14. September 2020 E 4.1.1). Es besteht somit ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.2 Das private Interesse des Beschwerdeführers an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz ist nicht unbedeutend; seine drei minderjährigen Kinder und seine Eltern leben in der Schweiz. Es steht der Familie jedoch frei, sich ausserhalb der Schweiz, namentlich in Deutschland, wo der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, zu treffen. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. E. 3.5). Nicht beeinträchtigt wird ferner die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel. 6.3 Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen erweist sich die Verlängerung des Einreiseverbotes um ein Jahr als verhältnismässig (vgl. Urteile des BVGer F-4229/2017 vom 7. Dezember 2018 und F-91/2017 vom 14. Dezember 2017).
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1'000.- belaufen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: