Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1965) reiste als 28-jähriger in die Schweiz ein und erhielt 2007 eine Niederlassungsbewilligung. Mit seiner kosovarischen Ehefrau hat er zwei Söhne (geb. 1991 und 1993), die alle ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen. B. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 28 August 2015 wegen mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfacher Vergewaltigung, begangen in der Zeit zwischen 1999 und 2008, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (für Genaueres, s. E. 4). Daraufhin wurde seine Niederlassungsbewilligung im September 2018 rechtskräftig widerrufen und seine Wegweisung auf den Termin seiner (bedingten) Haftentlassung angeordnet. Er verliess die Schweiz am 15. Februar 2020. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15 Januar 2020 - verhängte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) gegen ihn mit Verfügung vom 31. Januar 2020 ein 14-jähriges Einreiseverbot, gültig vom 15. Februar 2020 bis zum 14. Februar 2034, und ordnete seine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es vorsorglich die aufschiebende Wirkung. D. Mit Rechtsmitteleingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 5. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Befristung des Verbots auf maximal fünf Jahre. In seiner Eingabe warf er der Vorinstanz hauptsächlich willkürliche Beurteilung vor. Sie habe die Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit (nachfolgend: KoFako) vom 17. Oktober 2016 und 15. Oktober 2018 sowie den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt X.________ vom 27. November 2018 (nachfolgend: JVA) bei der Risikoeinschätzung unberücksichtigt gelassen. Ausserdem habe sie die acht deliktsfreien Jahre, die er nach der Tatbegehung in Freiheit gelebt habe, nicht miteinbezogen. E. Die Vorinstanz schloss in der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 19. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Sie betonte unter anderem, dass insgesamt eine Rückfallgefahr bestehe, die aufgrund der befürchteten Rechtsgutverletzungen während langer Zeit nicht hinzunehmen sei. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf den in der angefochtenen Verfügung erwähnten Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons (...) vom 29. April 2019 (nachfolgend: VBD). Die vom Beschwerdeführer erwähnten älteren Einschätzungen der KoFako vom 17. Oktober 2016 und 15. Oktober 2018 liessen keinen anderen Schluss zu. F. In seiner Replik vom 7. September 2020 machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, dass die Vollzugsbehörde keine eigene Beurteilung betreffend Rückfallgefahr vorgenommen habe, sondern sich auf die Berichte der KoFako stütze, die von der Vorinstanz jedoch nicht erwähnt worden seien.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung an vergangenes Verhalten eines Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer ausländischer Personen im Vordergrund (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H und Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten eines Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch einen Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände eines Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten eines Betroffenen abstützen muss. Dabei liegt der Entscheid, ob bei Vorliegen der in Art. 67 Abs. 2 AIG genannten Tatbestände ein Einreiseverbot zu erlassen ist, im pflichtgemässen Ermessen des SEM (Urteil des BVGer F-458/2019 vom 28. November 2019 E. 5.2).
E. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE).
E. 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über die nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leichthin angenommen werden. Sie kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2).
E. 4 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Berichte der KoFako vom 17. Oktober 2016 und 18. Oktober 2018, sowie den Vollzugsbericht der JVA vom 27. November 2018 ausser Acht gelassen zu haben, sodass sie in Willkür verfallen sei (BVGer-act. 1 S. 6). In der Tat beinhalten die vorinstanzlichen Akten nicht die potentiell rechtserheblichen Berichte der KoFako oder der JVA. Auch lässt sich aus den vorinstanzlichen Akten weder der Beizug der strafrechtlichen noch der kantonalen Akten nachweisen. Die Vorinstanz stützt sich jedoch in der angefochtenen Verfügung explizit auf den Entscheid der Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons (...) (VBD) vom 29. April 2019, «bzw. die darin wiedergegebenen Gutachten und Vollzugsberichte» (S. 2). In der Tat fasst dieser Entscheid die Berichte der KoFako und des JVA zusammen. Kenntnis vom Inhalt des Entscheids des VBD (der erst in den BVGer-Akten zu finden ist, s. BVGer-act. 10 Anhang 1) erhielt das SEM indirekt über die migrationsrechtlichen kantonalen Urteile (s. SEM-act. 1,2 und 3). Auch wenn die Vorgehensweise der Vorinstanz zu Bedenken Anlass gibt, hat sie dennoch (zumindest indirekt) Kenntnis aller potentiell rechtserheblichen Akten erhalten. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die erwähnten Akten wiedergäben nicht den wesentlichen Inhalt der Berichte der KoFako und der JVA. Somit kann nicht festgestellt werden, das SEM hätte erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos unberücksichtigt gelassen, womit der Vorwurf der Willkür unbegründet ist (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2; 46 IV 88 E. 1.3.1).
E. 5 Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2007 wegen des Führens eines Wagens in nichtvorschriftsgemässem Zustand sowie des Nichttragens des Sicherheitsgurtes mit einer Busse von 250 Franken betraft. In seinem Urteil vom 28. August 2015 verurteilte ihn das Kantonsgericht Luzern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen mehrfacher sexuellen Nötigung, mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind und mehrfacher Vergewaltigung. Es hielt fest, dass er einzig um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen handelte sowie egoistisch und rücksichtslos seine Macht- und Vertrauensposition gegenüber den Mädchen in seinem familiären Umfeld missbrauchte ([kant-]act 69 S. 334 und 335). Es sei erwiesen, dass er im September 2000, Anfang 2001 und im Sommer 2008 insgesamt drei Mal die Tochter seines Cousins (geb. 1983) ohne Kondom vergewaltigte. So habe er zwei Mal bei ihr geklingelt und sogleich sein Ritual innert weniger Minuten durchgezogen, bevor er wieder weggegangen sei. Das dritte Mal war das Opfer in der Wohnung des Beschwerdeführers, als er dies am Arm packte und sich auf dem Sofa an ihm verging ([kant-]act 69 S. 320). Die Persönlichkeit der jungen Erwachsenen nahm dabei grossen Schaden; sie dachte sogar an Selbstmord ([kant-]act 69 S. 334). Zudem vergriff sich der Beschwerdeführer an einem anderen Mädchen (geb. 1989) aus seinem familiären Umfeld. So setze er sich im Winter 1999/2000 in der elterlichen Wohnung des circa zehnjährigen Mädchens zu diesem auf das Sofa und zog die Hose aus. Als sie in ihr Zimmer flüchtete, öffnete er die Türe, zog sie weinend unter dem Bett hervor, schlug sie, zog sie aus und drang anal in sie ein ([kant-]act 69 S. 292). Die Strafrichter hielten in diesem Zusammenhang fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers sadistisch wirke ([kant-]act 69 S. 293). Im selben Zeitraum lockte er das Kind in den Keller, hielt seine Handgelenke fest und fasste minutenlang an seine Vagina; er habe ihm gesagt, er dürfe das tun, es jedoch nicht davon erzählen dürfe ([kant-]act 69 S: 303). Zu einem späteren Zeitpunkt fing er es auf dem Heimweg mit dem Auto ab, fuhr zu einem Wald und zwang es, ihn oral zu befriedigen ([kant-]act 69 S. 308). Die KoFako zog in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2018 den Schluss, dass der Beschwerdeführer die Tatsachen immer noch leugne, sich mit ihnen somit nicht auseinandersetze und keine Fortschritte hinsichtlich Einsicht in sein Fehlverhalten erfolgte (BVGer-act. 10 Anhang 1 S. 4).
E. 6 Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben hat. Er anerkennt dies grundsätzlich und beantragt deshalb lediglich dessen Reduzierung. Auch steht ausser Frage, dass er mehrfach das hochwertige Rechtsgut der sexuellen Integrität von Kindern, das es besonders zu schützen gilt, verletzt hat. Daraus kann sich eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit ergeben (s. E. 3.4). Vorliegend wurde das Risikopotential des Beschwerdeführers von der KoFako zumindest im Bericht vom 17. Oktober 2016 als hoch eingestuft und noch im Bericht vom 15. Oktober 2018 festgestellt, dass die Versuche, ihn zu einer freiwilligen Therapie zu motivieren, chancenlos geblieben seien (BVGer-act. 10 Anhang 1 S. 3 und 5). Er habe die Taten sodann mit Hilfe von massiven Drohungen und unter erheblicher Gewaltanwendung begangen. Es sei erkennbar, dass eine sexuelle Ansprechbarkeit auf Minderjährige gegeben sei. Sein Tatverhalten weise daneben dominante, manipulative und dissoziale Züge auf. Auch habe er bis heute sein Fehlverhalten nicht anerkannt, beteuere weiterhin seine Unschuld und verschliesse sich jeglicher Einsicht (vgl. BVGer-act. 10 Anhang 1 S. 4ff.). Ohne eine gewisse Selbstreflexion könne eine Person ihr Verhalten jedoch nicht ändern. Folgerichtig könne die Gefahr, die von einer solchen Person ausgehe sich auch nicht verringern. Zudem ist Pädosexualität grundsätzlich schwer heilbar; sie gilt als lediglich kontrollierbar (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.4). Da vorliegend der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten gar nicht erst eingesehen, geschweige denn bereut hat, und folglich auch nicht zu ändern vermag, besteht die von ihm ausgehende Gefahr weiterhin im selben Ausmass fort. Somit muss konsequenterweise festgehalten werden, dass auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Einreiseverbots noch eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit von ihm ausging.
E. 7.1 Es bleibt folglich zu prüfen, ob das auf 14 Jahre befristete Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.).
E. 7.2 Vorliegend wurde die Mehrheit der relevanten Straftaten fast 20 Jahre vor Erlass des Einreiseverbots verübt. Dem Ablauf der Zeit ist als zentraler Umstand bei der Gefahrenprognose Rechnung zu tragen. In der Tat verringert sich grundsätzlich mit dem Zeitablauf die Schwere der Gefahr. Je länger eine strafbare Handlung zurückliegt, umso weniger aktuell oder schwerwiegend wiegt grundsätzlich die Gefahr, die von der bestraften Person ausgeht (vgl. Urteil des BVGer F-3860/2016 vom 24. April 2018 E. 7.3 m.H.). So argumentiert auch der Beschwerdeführer; er habe zwischen dem letzten Vorfall 2008 und seiner Verhaftung 2015 unbescholten in Freiheit gelebt. Diese Zeitspanne kann aber vorliegend nicht ausschlaggebend sei. Wie schon erwähnt, zeigte der Beschwerdeführer über die Jahre hinweg keine Einsicht in seine Taten, womit sich die Gefahr nicht verringern konnte (vgl. E. 5). Zudem stuften die Behörden seine sexuelle Neigung, zusammen mit seiner fehlenden Bereitschaft, sich an geltende Regeln bezüglich des Schutzalters zu halten, sein Dominanzverhalten und seine Manipulationsfähigkeit sowie die fehlende Einsicht in seine Taten und die mangelnde Auseinandersetzung damit als Risikofaktoren ein (SEM-act. 3 S. 25 und BVGer-act. 10 Anhang 1 S. 4). Eine bedingte Haftentlassung wurde im Oktober 2019 denn auch nicht aufgrund von Fortschritten gewährt, sondern nur, weil die Haft auf das Verhalten des Beschwerdeführers wirkungslos war. So hat der VBD denn auch in seinem Entscheid vom 8. Oktober 2019 festgehalten, dass der Rückfallgefahr mit flankierenden Massnahmen begegnet werden müsse (BVGer-act. 10 Anhang 1 S. 7ff.). Zudem sei darauf hingewiesen, dass ein korrektes Verhalten während des Strafvollzuges grundsätzlich erwartet werden kann (BGE 139 II 121 E. 5.5.2), sodass der Beschwerdeführer aus seinem klaglosen Verhalten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Zudem lebt er erst seit gut einem Jahr ausserhalb der Schweiz - eine allfällige gute Integration im Ausland macht er nicht geltend - und die Probezeit seiner bedingten Haftentlassung lief noch bis Ende Juli 2021 (BVGer-act. 10 Anhang. 1 S. 8). Zusammenfassen ist festzustellen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, den Beschwerdeführer für eine lange Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Daran vermag der Umstand, dass er nie ausserhalb des familiären Rahmens und nie ohne lange vorgängige Kontaktaufnahme übergriffig geworden ist (kein Groomingverhalten; BVGer-act. 10 Anhang 1 S. 4), nichts zu ändern. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf das tragfähige soziale Umfeld, auf welches er sich beruft (BVGer-act. 1 S. 7). Dazu ist zu bemerken, dass das Fernhalteinteresse umso gewichtiger ist, als er sich auch bei kurzen Besuchen in der Schweiz in ebendiesem familiären Umfeld aufhalten würde.
E. 7.3 Dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist gegen sein privates Interesse - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK - abzuwägen. Die vorübergehende Einschränkung in der Pflege von Kontakten zu in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen - insbesondere seiner Ehefrau uns seiner Söhne - hat der Beschwerdeführer selbst durch sein eigenes Verhalten zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Dessen ungeachtet bleibt seiner Familie, die auch die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt, die Möglichkeit, ihn ausserhalb der Schweiz und des Schengen Raumes zu besuchen. Zudem kann der Kontakt durch die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer selber beruft sich überdies zu Recht nicht auf die Garantie des Privatlebens von Art. 8 EMRK. In der Tat vermag er wegen seiner mangelnden Integration in der Schweiz nichts aus seiner langen Aufenthaltsdauer von 27 Jahren zu seinen Gunsten abzuleiten (s. SEM-act. 5 S. 38 und act. 3 S. 26; dazu auch Urteil des BVGer F-3107/2019 vom 22. Januar 2021 E. 10).
E. 7.4 In Würdigung aller Umstände liegt die Dauer des Einreiseverbots von 14 Jahren im Rahmen des Ermessenspielraums, der dem SEM diesbezüglich zusteht.
E. 8 Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]), was vom Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht auch nicht mehr geltend gemacht wird (BVGer-act. 1 S. 4).
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist und Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna-Barbara Adank Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1311/2020 Urteil vom 17. Januar 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Anna-Barbara Adank. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1965) reiste als 28-jähriger in die Schweiz ein und erhielt 2007 eine Niederlassungsbewilligung. Mit seiner kosovarischen Ehefrau hat er zwei Söhne (geb. 1991 und 1993), die alle ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen. B. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 28 August 2015 wegen mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfacher Vergewaltigung, begangen in der Zeit zwischen 1999 und 2008, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (für Genaueres, s. E. 4). Daraufhin wurde seine Niederlassungsbewilligung im September 2018 rechtskräftig widerrufen und seine Wegweisung auf den Termin seiner (bedingten) Haftentlassung angeordnet. Er verliess die Schweiz am 15. Februar 2020. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15 Januar 2020 - verhängte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) gegen ihn mit Verfügung vom 31. Januar 2020 ein 14-jähriges Einreiseverbot, gültig vom 15. Februar 2020 bis zum 14. Februar 2034, und ordnete seine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es vorsorglich die aufschiebende Wirkung. D. Mit Rechtsmitteleingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 5. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Befristung des Verbots auf maximal fünf Jahre. In seiner Eingabe warf er der Vorinstanz hauptsächlich willkürliche Beurteilung vor. Sie habe die Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit (nachfolgend: KoFako) vom 17. Oktober 2016 und 15. Oktober 2018 sowie den Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt X.________ vom 27. November 2018 (nachfolgend: JVA) bei der Risikoeinschätzung unberücksichtigt gelassen. Ausserdem habe sie die acht deliktsfreien Jahre, die er nach der Tatbegehung in Freiheit gelebt habe, nicht miteinbezogen. E. Die Vorinstanz schloss in der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 19. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Sie betonte unter anderem, dass insgesamt eine Rückfallgefahr bestehe, die aufgrund der befürchteten Rechtsgutverletzungen während langer Zeit nicht hinzunehmen sei. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf den in der angefochtenen Verfügung erwähnten Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons (...) vom 29. April 2019 (nachfolgend: VBD). Die vom Beschwerdeführer erwähnten älteren Einschätzungen der KoFako vom 17. Oktober 2016 und 15. Oktober 2018 liessen keinen anderen Schluss zu. F. In seiner Replik vom 7. September 2020 machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, dass die Vollzugsbehörde keine eigene Beurteilung betreffend Rückfallgefahr vorgenommen habe, sondern sich auf die Berichte der KoFako stütze, die von der Vorinstanz jedoch nicht erwähnt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung an vergangenes Verhalten eines Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer ausländischer Personen im Vordergrund (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H und Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten eines Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch einen Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände eines Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten eines Betroffenen abstützen muss. Dabei liegt der Entscheid, ob bei Vorliegen der in Art. 67 Abs. 2 AIG genannten Tatbestände ein Einreiseverbot zu erlassen ist, im pflichtgemässen Ermessen des SEM (Urteil des BVGer F-458/2019 vom 28. November 2019 E. 5.2). 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über die nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leichthin angenommen werden. Sie kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2).
4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Berichte der KoFako vom 17. Oktober 2016 und 18. Oktober 2018, sowie den Vollzugsbericht der JVA vom 27. November 2018 ausser Acht gelassen zu haben, sodass sie in Willkür verfallen sei (BVGer-act. 1 S. 6). In der Tat beinhalten die vorinstanzlichen Akten nicht die potentiell rechtserheblichen Berichte der KoFako oder der JVA. Auch lässt sich aus den vorinstanzlichen Akten weder der Beizug der strafrechtlichen noch der kantonalen Akten nachweisen. Die Vorinstanz stützt sich jedoch in der angefochtenen Verfügung explizit auf den Entscheid der Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons (...) (VBD) vom 29. April 2019, «bzw. die darin wiedergegebenen Gutachten und Vollzugsberichte» (S. 2). In der Tat fasst dieser Entscheid die Berichte der KoFako und des JVA zusammen. Kenntnis vom Inhalt des Entscheids des VBD (der erst in den BVGer-Akten zu finden ist, s. BVGer-act. 10 Anhang 1) erhielt das SEM indirekt über die migrationsrechtlichen kantonalen Urteile (s. SEM-act. 1,2 und 3). Auch wenn die Vorgehensweise der Vorinstanz zu Bedenken Anlass gibt, hat sie dennoch (zumindest indirekt) Kenntnis aller potentiell rechtserheblichen Akten erhalten. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die erwähnten Akten wiedergäben nicht den wesentlichen Inhalt der Berichte der KoFako und der JVA. Somit kann nicht festgestellt werden, das SEM hätte erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos unberücksichtigt gelassen, womit der Vorwurf der Willkür unbegründet ist (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2; 46 IV 88 E. 1.3.1).
5. Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2007 wegen des Führens eines Wagens in nichtvorschriftsgemässem Zustand sowie des Nichttragens des Sicherheitsgurtes mit einer Busse von 250 Franken betraft. In seinem Urteil vom 28. August 2015 verurteilte ihn das Kantonsgericht Luzern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen mehrfacher sexuellen Nötigung, mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind und mehrfacher Vergewaltigung. Es hielt fest, dass er einzig um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen handelte sowie egoistisch und rücksichtslos seine Macht- und Vertrauensposition gegenüber den Mädchen in seinem familiären Umfeld missbrauchte ([kant-]act 69 S. 334 und 335). Es sei erwiesen, dass er im September 2000, Anfang 2001 und im Sommer 2008 insgesamt drei Mal die Tochter seines Cousins (geb. 1983) ohne Kondom vergewaltigte. So habe er zwei Mal bei ihr geklingelt und sogleich sein Ritual innert weniger Minuten durchgezogen, bevor er wieder weggegangen sei. Das dritte Mal war das Opfer in der Wohnung des Beschwerdeführers, als er dies am Arm packte und sich auf dem Sofa an ihm verging ([kant-]act 69 S. 320). Die Persönlichkeit der jungen Erwachsenen nahm dabei grossen Schaden; sie dachte sogar an Selbstmord ([kant-]act 69 S. 334). Zudem vergriff sich der Beschwerdeführer an einem anderen Mädchen (geb. 1989) aus seinem familiären Umfeld. So setze er sich im Winter 1999/2000 in der elterlichen Wohnung des circa zehnjährigen Mädchens zu diesem auf das Sofa und zog die Hose aus. Als sie in ihr Zimmer flüchtete, öffnete er die Türe, zog sie weinend unter dem Bett hervor, schlug sie, zog sie aus und drang anal in sie ein ([kant-]act 69 S. 292). Die Strafrichter hielten in diesem Zusammenhang fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers sadistisch wirke ([kant-]act 69 S. 293). Im selben Zeitraum lockte er das Kind in den Keller, hielt seine Handgelenke fest und fasste minutenlang an seine Vagina; er habe ihm gesagt, er dürfe das tun, es jedoch nicht davon erzählen dürfe ([kant-]act 69 S: 303). Zu einem späteren Zeitpunkt fing er es auf dem Heimweg mit dem Auto ab, fuhr zu einem Wald und zwang es, ihn oral zu befriedigen ([kant-]act 69 S. 308). Die KoFako zog in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2018 den Schluss, dass der Beschwerdeführer die Tatsachen immer noch leugne, sich mit ihnen somit nicht auseinandersetze und keine Fortschritte hinsichtlich Einsicht in sein Fehlverhalten erfolgte (BVGer-act. 10 Anhang 1 S. 4).
6. Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben hat. Er anerkennt dies grundsätzlich und beantragt deshalb lediglich dessen Reduzierung. Auch steht ausser Frage, dass er mehrfach das hochwertige Rechtsgut der sexuellen Integrität von Kindern, das es besonders zu schützen gilt, verletzt hat. Daraus kann sich eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit ergeben (s. E. 3.4). Vorliegend wurde das Risikopotential des Beschwerdeführers von der KoFako zumindest im Bericht vom 17. Oktober 2016 als hoch eingestuft und noch im Bericht vom 15. Oktober 2018 festgestellt, dass die Versuche, ihn zu einer freiwilligen Therapie zu motivieren, chancenlos geblieben seien (BVGer-act. 10 Anhang 1 S. 3 und 5). Er habe die Taten sodann mit Hilfe von massiven Drohungen und unter erheblicher Gewaltanwendung begangen. Es sei erkennbar, dass eine sexuelle Ansprechbarkeit auf Minderjährige gegeben sei. Sein Tatverhalten weise daneben dominante, manipulative und dissoziale Züge auf. Auch habe er bis heute sein Fehlverhalten nicht anerkannt, beteuere weiterhin seine Unschuld und verschliesse sich jeglicher Einsicht (vgl. BVGer-act. 10 Anhang 1 S. 4ff.). Ohne eine gewisse Selbstreflexion könne eine Person ihr Verhalten jedoch nicht ändern. Folgerichtig könne die Gefahr, die von einer solchen Person ausgehe sich auch nicht verringern. Zudem ist Pädosexualität grundsätzlich schwer heilbar; sie gilt als lediglich kontrollierbar (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.4). Da vorliegend der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten gar nicht erst eingesehen, geschweige denn bereut hat, und folglich auch nicht zu ändern vermag, besteht die von ihm ausgehende Gefahr weiterhin im selben Ausmass fort. Somit muss konsequenterweise festgehalten werden, dass auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Einreiseverbots noch eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit von ihm ausging. 7. 7.1 Es bleibt folglich zu prüfen, ob das auf 14 Jahre befristete Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.). 7.2 Vorliegend wurde die Mehrheit der relevanten Straftaten fast 20 Jahre vor Erlass des Einreiseverbots verübt. Dem Ablauf der Zeit ist als zentraler Umstand bei der Gefahrenprognose Rechnung zu tragen. In der Tat verringert sich grundsätzlich mit dem Zeitablauf die Schwere der Gefahr. Je länger eine strafbare Handlung zurückliegt, umso weniger aktuell oder schwerwiegend wiegt grundsätzlich die Gefahr, die von der bestraften Person ausgeht (vgl. Urteil des BVGer F-3860/2016 vom 24. April 2018 E. 7.3 m.H.). So argumentiert auch der Beschwerdeführer; er habe zwischen dem letzten Vorfall 2008 und seiner Verhaftung 2015 unbescholten in Freiheit gelebt. Diese Zeitspanne kann aber vorliegend nicht ausschlaggebend sei. Wie schon erwähnt, zeigte der Beschwerdeführer über die Jahre hinweg keine Einsicht in seine Taten, womit sich die Gefahr nicht verringern konnte (vgl. E. 5). Zudem stuften die Behörden seine sexuelle Neigung, zusammen mit seiner fehlenden Bereitschaft, sich an geltende Regeln bezüglich des Schutzalters zu halten, sein Dominanzverhalten und seine Manipulationsfähigkeit sowie die fehlende Einsicht in seine Taten und die mangelnde Auseinandersetzung damit als Risikofaktoren ein (SEM-act. 3 S. 25 und BVGer-act. 10 Anhang 1 S. 4). Eine bedingte Haftentlassung wurde im Oktober 2019 denn auch nicht aufgrund von Fortschritten gewährt, sondern nur, weil die Haft auf das Verhalten des Beschwerdeführers wirkungslos war. So hat der VBD denn auch in seinem Entscheid vom 8. Oktober 2019 festgehalten, dass der Rückfallgefahr mit flankierenden Massnahmen begegnet werden müsse (BVGer-act. 10 Anhang 1 S. 7ff.). Zudem sei darauf hingewiesen, dass ein korrektes Verhalten während des Strafvollzuges grundsätzlich erwartet werden kann (BGE 139 II 121 E. 5.5.2), sodass der Beschwerdeführer aus seinem klaglosen Verhalten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Zudem lebt er erst seit gut einem Jahr ausserhalb der Schweiz - eine allfällige gute Integration im Ausland macht er nicht geltend - und die Probezeit seiner bedingten Haftentlassung lief noch bis Ende Juli 2021 (BVGer-act. 10 Anhang. 1 S. 8). Zusammenfassen ist festzustellen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, den Beschwerdeführer für eine lange Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Daran vermag der Umstand, dass er nie ausserhalb des familiären Rahmens und nie ohne lange vorgängige Kontaktaufnahme übergriffig geworden ist (kein Groomingverhalten; BVGer-act. 10 Anhang 1 S. 4), nichts zu ändern. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf das tragfähige soziale Umfeld, auf welches er sich beruft (BVGer-act. 1 S. 7). Dazu ist zu bemerken, dass das Fernhalteinteresse umso gewichtiger ist, als er sich auch bei kurzen Besuchen in der Schweiz in ebendiesem familiären Umfeld aufhalten würde. 7.3 Dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist gegen sein privates Interesse - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK - abzuwägen. Die vorübergehende Einschränkung in der Pflege von Kontakten zu in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen - insbesondere seiner Ehefrau uns seiner Söhne - hat der Beschwerdeführer selbst durch sein eigenes Verhalten zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Dessen ungeachtet bleibt seiner Familie, die auch die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt, die Möglichkeit, ihn ausserhalb der Schweiz und des Schengen Raumes zu besuchen. Zudem kann der Kontakt durch die heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer selber beruft sich überdies zu Recht nicht auf die Garantie des Privatlebens von Art. 8 EMRK. In der Tat vermag er wegen seiner mangelnden Integration in der Schweiz nichts aus seiner langen Aufenthaltsdauer von 27 Jahren zu seinen Gunsten abzuleiten (s. SEM-act. 5 S. 38 und act. 3 S. 26; dazu auch Urteil des BVGer F-3107/2019 vom 22. Januar 2021 E. 10). 7.4 In Würdigung aller Umstände liegt die Dauer des Einreiseverbots von 14 Jahren im Rahmen des Ermessenspielraums, der dem SEM diesbezüglich zusteht.
8. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]), was vom Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht auch nicht mehr geltend gemacht wird (BVGer-act. 1 S. 4).
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist und Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna-Barbara Adank Versand: