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F-1170/2019

F-1170/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-15 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. A.a Der aus Marokko stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste im Juli 1996 in die Schweiz ein und heiratete die hierzulande niedergelassene B._______ . Gestützt darauf erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Nachdem sich das Ehepaar getrennt hatte, wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und der Beschwerdeführer auf den 31. August 1998 aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisung konnte, u.a. wegen Spitalaufenthalten, nicht vollzogen werden. A.b Nach erfolgter Scheidung von B._______ verheiratete sich der Beschwerdeführer am 7. März 2000 mit einer Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde. Nachdem er sich von ihr am 30. September 2005 hatte scheiden lassen, wurde er auf den 25. Oktober 2005 erneut aus der Schweiz weggewiesen. A.c Bevor die Wegweisung vollzogen werden konnte, heiratete der Beschwerdeführer am 27. Januar 2006 eine andere Schweizer Bürgerin und erhielt vom Kanton Bern wiederum eine Aufenthaltsbewilligung. Aus dieser dritten Ehe gingen die beiden Töchter C._______ (geb. [...]) und Sara (geb. [...]) hervor. A.d Gemäss Trennungsvereinbarung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. Juni 2012 lösten die Parteien ihren gemeinsamen Haushalt per 1. Februar 2012 auf. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der dritten Gattin wurde am 22. November 2014 daraufhin geschieden. Bei der Scheidung wurde die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart. Die beiden Töchter blieben unter der Obhut der Mutter. B. Aufgrund der Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers und weil er seinen Alimentenzahlungen nicht nachgekommen war, erachtete der Migrationsdienst des Kantons Bern die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung als nicht erfüllt. Die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft knüpfte die kantonale Migrationsbehörde derweil an Bedingungen und übermittelte dem SEM die Akten am 9. August 2016 zur Zustimmung (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4). Die Vorinstanz stimmte der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr am 26. August 2016 (Datum des Eingangs bei der kantonalen Migrationsbehörde) zu. Die Zustimmung erfolgte unter den strikten Bedingungen, dass der Betroffene keine neuen Schulden mehr generiere und sie nach Möglichkeit abbaue, er den finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkomme, die eigenen Lebenskosten decke und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekunde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verwarnt (SEM act. 6). C. Am 19. Oktober 2016 heiratete der Beschwerdeführerin in Marokko seine Landsfrau E._______, deren Asylgesuch in der Schweiz am 18. April 2016 rechtskräftig abgewiesen worden war. Mit ihr zeugte er zwei weitere, am 6. Juni 2016 und 12. Dezember 2018 geborene Kinder. Da er trotz wiederholter Aufforderungen nicht alle erforderlichen Dokumente vorlegte, konnten vorerst weder diese neue Ehe nachregistriert noch der Beschwerdeführer als Vater der beiden Kinder in der Schweiz eingetragen werden (SEM act. 18 und 19). D. Am 25. Januar 2018 unterbreiteten die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) die Angelegenheit dem SEM zwecks Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG des Ausländergesetzes (AuG, seit 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). E. Mit Schreiben vom 8. März 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, was auch seine Wegweisung aus der Schweiz zur Folge habe. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Das Staatssekretariat begründete dies damit, dass der Betroffene die ihm auferlegten Bedingungen nicht erfüllt habe, insbesondere würden die Schulden weiterhin stetig wachsen. Ausserdem beziehe er nach wie vor Sozialhilfegelder und komme seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern in keiner Weise nach (SEM act. 11). Der Beschwerdeführer machte vom Äusserungsrecht mittels Eingaben vom 22. Mai, 28. Juni und 25. Oktober 2018, welche er mit einer Reihe von Beweismitteln ergänzte, Gebrauch (SEM act. 15, 16 und 20). F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, wobei ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt wurde. Mit dem Vollzug wurde der Kanton Bern beauftragt (SEM act. 22). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die EMF die Zustimmung zu erteilen (BVGer act. 1). Dem Rechtsmittel legte er je eine Bestätigung der Sozialdienste der Stadt Bern und von X._______ vom 25. Februar 2019 sowie vier Fotos von ihm mit den beiden Kindern aus dritter Ehe bei. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). I. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2019 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 17). Der Replik lag ein vom 14. August 2019 datierender Einsatzvertrag für eine temporäre Beschäftigung bei. J. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 1. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen (BVGer act. 21). Davon machte er am 13. November 2020 Gebrauch. Der Beschwerdeaktualisierung lagen Lohnabrechnungen für die Periode August 2019 bis Oktober 2020 und drei Zahlungsbelege für bezahlte Kinderalimente bei. K. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern und der EMF - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu traten entsprechende Anpassungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2018 3173) in Kraft. Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen sind vorliegend die materiellen Bestimmungen des AuG sowie der VZAE in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens geltenden Fassung massgebend (vgl. Urteil des BVGer F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.4).

E. 2.2 Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 99 AIG (geändert am 1. Juni 2019; AS 2019 1413) sind mit deren Inkraftsetzung anzuwenden (vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.5 und Urteil des BVGer F-6072/2017 vom 4. Juli 2019 E. 4).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der Antrag auf Zustimmung dem SEM zu unterbreiten (vgl. Art 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Folglich ist die Vorinstanz für die entsprechende Zustimmung oder Verweigerung des kantonalen Antrags zuständig.

E. 5.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG) oder wenn bei fortdauernder Ehegemeinschaft ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehe bzw. eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3; 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 138 II 229 E. 3 [«nachehelicher Härtefall»]).

E. 5.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von der bisherigen Dauer der Familien- und Ehegemeinschaft - der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Eingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der Frage, ob wichtige Gründe vorliegen, sind alle Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft genannten Kriterien wie die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Aufenthaltsdauer (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Die Annahme eines persönlichen Härtefalls darf dabei nicht leichthin erfolgen. Sie setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind.

E. 6.1 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung einleitend auf die am 25. August 2016 unter strikten Bedingungen erfolgte Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr und stellt sich unter Verweis auf den seitherigen Fortbezug von Sozialhilfe, stetig wachsende Schulden und nicht bezahlte Alimente auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer besagten Bedingungen offenkundig nicht Folge leiste. Daran änderten die geltend gemachten gesundheitlichen Gebrechen nichts. Somit liege ein Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG vor. Auch die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG seien mangels einer erfolgreichen Integration nicht erfüllt. Ebenso wenig könne er sich auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 8 EMRK berufen. Der Beschwerdeführer sei weder Opfer ehelicher Gewalt geworden noch habe er die Ehe gegen seinen Willen geschlossen. Der Umstand, dass er aus geschäftlichen und privaten Gründen regelmässig nach Marokko zurückkehre, lasse eine Wiedereingliederung dort sodann nicht als stark gefährdet erscheinen. Keinen wichtigen Grund stellten unter den konkreten Begebenheiten (kein tadelloses Verhalten, Bezug von Sozialhilfe) ferner die Beziehungen zu den in der Schweiz ansässigen Kindern dar. Mit Blick darauf, dass er für sie keinen Unterhalt geleistet habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu ihnen bestehe. Vor dem Hintergrund der nicht ausserordentlichen Integration des Betroffenen (Verwarnung, Straffälligkeit, Schulden, Sozialhilfebezüge) seien schliesslich keine Gründe ersichtlich, welche eine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG ermessensweise zu rechtfertigen vermöchten. Angesichts der wirkungslos gebliebenen ausländerrechtlichen Bedingungen erweise sich eine Verweigerung der Zustimmung überdies als verhältnismässig und eine mildere Massnahme sei nicht angezeigt. In der Vernehmlassung ergänzte das SEM, der Beschwerdeführer belege weiterhin weder konkrete Bemühungen um Verbesserung seiner Einkommenssituation und um Schuldenabbau, noch komme er seiner Verpflichtung zur Alimentenzahlung gegenüber seinen Kindern nach.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2019 dagegen vor, er habe hierzulande vier Kinder, darunter die beiden Töchter C._______ und D._______ mit Schweizer Bürgerrecht. Das SEM habe am 26. August 2016 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erteilt. Folglich verfüge er über einen behördlich anerkannten Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Wohl treffe es zu, dass er trotz der ihm auferlegten strikten Bedingungen danach zeitweilig erneut habe Sozialhilfe beanspruchen müssen. Dies sei aber auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen gewesen. Nach der Stabilisierung des Gesundheitszustandes habe er sich per Ende April 2018 definitiv von der Sozialhilfe gelöst. Mittlerweils komme er eigenständig für seinen Lebensunterhalt auf und es sei ihm gelungen, seine Schuldensituation in den Griff zu bekommen. Die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Strafanzeigen und Verurteilungen lägen sodann zeitlich mehrere Jahre zurück. Deren Berücksichtigung in diesem Verfahren sei nur schon aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig. Vielmehr gelte es festzustellen, dass er die hiesige Rechtsordnung in den letzten Jahren stets respektiert habe. Abgesehen davon erwiese sich die Nichtverlängerung in seinem Fall als klar unverhältnismässig. Er sei vor 23 Jahren in die Schweiz gekommen und habe fast die Hälfte seines Lebens hierzulande verbracht. Ausserdem lebten seine Ehefrau sowie alle vier Kinder hier. Insbesondere zu C.______ und D._______ bestehe eine enge und affektive Beziehung. Eine allfällige Wegweisung nach Marokko würde die persönliche Beziehung zu den beiden gravierend beeinträchtigen und darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstossen. Bisher sei er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, Unterhaltsbeiträge für sie zu leisten. Indes werde er in absehbarer Zeit eine Festanstellung finden; dies werde ihm die Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge und eine Schuldensanierung ermöglichen. In der Replik und den Schlussbemerkungen ergänzte der Beschwerdeführer, dass er inzwischen eine Arbeitsstelle gefunden habe, er nun monatliche Alimentenzahlungen leisten könne und sich um die Schuldensanierung kümmere. Dank einer seit März 2020 wirksamen Lohnpfändung habe er bereits Schulden tilgen können.

E. 7.1 Die dem Beschwerdeführer im Jahre 2016 unter Bedingungen letztmals verlängerte Aufenthaltsbewilligung ist abgelaufen. Die Verweigerung der Verlängerung der entsprechenden Aufenthaltsbewilligung ist daher unter dem Blickwinkel von Art. 50 AuG und Art. 8 EMRK einer Würdigung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hat viermal geheiratet. Den geltend gemachten Bewilligungsanspruch leitet er primär aus der dritten Ehe und den beiden daraus hervorgegangenen Kindern ab (siehe Sachverhalt Bst. A.a. - A.d).

E. 7.2 Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner dritten Schweizer Ehefrau dauerte vom 27. Januar 2006 bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts per 1. Februar 2012. Die Anforderung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG - dreijährige eheliche Gemeinschaft - ist unbestrittenermassen erfüllt. Zu prüfen gilt es somit zunächst die erfolgreiche Integration als zweite, kumulative Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (BGE 136 II 113 E. 3.3.3).

E. 7.3 Die Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben. Dazu ist erforderlich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 2 AuG). Nach aArt. 77 Abs. 4 VZAE (AS 2007 5497 5523) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a), den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft gewesenen Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, AS 2007 5551) zeigt sich der Beitrag der ausländischen Person zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Es versteht sich von selbst, dass die genannten Integrationsvoraussetzungen während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung gegeben sein müssen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3879/2018 vom 10. September 2020 E. 8.4.2 oder F-821/2018 vom 21. Mai 2019 E. 8.4).

E. 7.4 Ist die ausländische Person in der Schweiz beruflich integriert und verfügt sie über eine feste Anstellung, beherrscht sie die am Wohnort gesprochene Sprache, war sie immer finanziell unabhängig und verhielt sie sich immer korrekt, so bedarf es besonders ernsthafter Gründe, um eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu verneinen (vgl. Urteil des BGer 2C_154/2018 vom 17. September 2019 E. 4.3 m.H.).

E. 7.5 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bis ins Jahr 2019 als selbständig Erwerbstätiger mit dem Export von Haushaltsartikeln und gebrauchten Gütern von der Schweiz nach Marokko zu bestreiten versuchte. Mit dieser Tätigkeit erzielte er jedoch bei weitem kein genügendes Einkommen. Als Folge davon wurde die Familie des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau im Kanton Bern in den Jahren 2006 bis 2009 von der Sozialhilfe mit gesamthaft Fr. 453'600.- unterstützt. Die offenen Verlustscheine beliefen sich auf Fr. 87'330.05 (vgl. Mitteilung der Einwohnergemeinde Y.______ vom 3. März 2011, SEM act. 5, pag. 279/280). Hinzu kamen vom Beschwerdeführer in der Stadt Bern in den Perioden 2006/2007 bzw. 2017/2018 bezogene Sozialhilfegelder von Fr. 85'853.50 (vgl. Mitteilung der EMF vom 8. August 2018, SEM act. 17). Das SEM stimmte einer nochmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sommer nur unter strikten Bedingungen zu (keine neuen Schulden, nach Möglichkeit Schuldenabbau, Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen, Deckung des eigenen Lebensbedarfs). Ausserdem sprach es eine Verwarnung aus (zum Ganzen siehe SEM act. 6). Dennoch sind die Schulden und Sozialhilfebezüge des Beschwerdeführers danach weiter angestiegen, so erhielt er von der Stadt Bern von Mai 2017 bis April 2018 nochmals Fr. 30'870.50 Sozialhilfe ausgerichtet (SEM act. 17). Laut dem Antrag der EMF vom 25. Januar 2018 bestanden im Sommer 2017 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 179'087.15 und eine Restschuld von Fr. 84'470.40. Ebenfalls ging aus der fraglichen Übermittlung hervor, dass der Betroffene nach wie vor nicht im Stande war, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kindern aus dritter Ehe nachzukommen (SEM act. 7). Obwohl dem Beschwerdeführer der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben (vgl. Art. 77 Abs. 4 Bst. b VZAE) nicht grundsätzlich abgesprochen werden kann, gelang es ihm während der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz nicht, wirtschaftlich Fuss zu fassen und über längere Zeit hinweg ein kontinuierliches Einkommen zu erzielen, das seinen Grundbedarf gedeckt hätte.

E. 7.6 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das geeignet wäre, die entsprechende Einschätzung infrage zu stellen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden - für die massgebende Zeit aktenkundig sind eine Blinddarmoperation vom 30. Oktober 2016 und eine Augenoperation vom 24. Mai 2018 (SEM act. 15 und 16) - waren nicht dergestalt, dass er längere Zeit arbeitsunfähig gewesen wäre. Sie hinderten ihn jedenfalls nicht daran, sich aus beruflichen wie privaten Gründen weiterhin gelegentlich in seine Heimat zu begeben. Mitzuberücksichtigen gilt es in diesem Zu-sammenhang sein Beharren auf einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wiewohl ihm bei den bisherigen Einkünfte von monatlich rund Fr. 3'000.- längst klar sein musste, dass dies aufgrund seiner familienrechtlichen Verpflichtungen keine dauerhafte Lösung sein konnte. Selbst der frühere Rechtsvertreter räumte in einer Stellungnahme vom 28. Juni 2018 ein, dass eine Schuldensanierung realistischerweise erst dann ein Thema werden könne, wenn sein Mandant einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe (SEM act. 16, pag. 827-829). Dennoch hat dieser sich erst unter dem Druck der angedrohten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung darum zu bemühen begonnen, eine Arbeitsstelle zu suchen. Dass er aus dem Umstand, dass er seit dem Frühjahr 2018 nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, bedarf im dargelegten Kontext keiner Erläuterung. Auch der Abschluss eines Einsatzvertrages im August 2019 und die in diesem Rahmen seit Oktober 2019 ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur im Stundenlohn (BVGer act. 17 und 28) ändern daran nichts. Zum einen schwanken die monatlichen Netto-Einkünfte nach wie vor erheblich (gemäss Beschwerdebeilagen 8 zwischen Fr. 835.70 und Fr. 3'662.75), zum anderen ist damit trotz Lohnpfändung (die ohnehin erst ab einer gewissen Einkommenshöhe wirksam wird) kein nachhaltiger Schuldenabbau verbunden (zum Ganzen siehe BVGer act. 28). Beim aktenkundigen Lohn besteht nämlich kaum Spielraum, die Schulden wesentlich zu verringern. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen ist und er bis ins Jahr 2018 stetig Schulden anhäufte, kann indes offenbleiben, wie sich seine wirtschaftliche Situation weiterentwickeln wird, sieht man einmal davon ab, dass Integrationsbemühungen, welche nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltsbewilligung unternommen werden, nur sehr beschränkt Berücksichtigung finden können (vgl. auch oben E. 7.3 in fine). Das Bundesverwaltungsgericht kommt in antizipierter Beweiswürdigung mithin zum Schluss, dass selbst eine künftige Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation zu keiner anderen Beurteilung führen könnte.

E. 7.7 Was das Kriterium der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung (Art. 77 Abs. 4 Bst. a VZAE) anbelangt, geht aus den Akten hervor, dass das Verhalten des Beschwerdeführers diesem Anspruch nicht immer entsprochen hat. Die Vorinstanz listet diesbezüglich eine Reihe von Anzeigen und strafrechtlichen Verurteilungen auf. In der Beschwerdeschrift wird hier-zu ausgeführt, diese Vorkommnisse lägen mehrere Jahre zurück und es sei nur schon aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig, sie vorliegend zu seinem Nachteil zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die Delikte (worunter Raufhandel, einfache Körperverletzung, Hehlerei sowie Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrs-, Betäubungsmittel- und Sozialhilfegesetzgebung) bereits einige Jahre zurückliegen. Der jüngste Strafbefehl datiert vom 1. Oktober 2015, worin der Beschwerdeführer wegen Förderung der rechtwidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde. Auch wenn diese Verurteilungen nicht allzu schwer wiegen, widerspiegeln sie doch eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. In besonderem Masse manifestiert sich dies darin, dass er daneben über Jahre hinweg keine Kinderalimente bezahlte (siehe dazu auch E. 8.6 weiter hinten). Dass die Vorinstanz besagtes nicht tadelloses Verhalten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung miteinbezog, lässt sich unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes nicht beanstanden. Zumindest der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei seinen Unterstützungspflichten nicht nachgekommen, findet sich im Übrigen bereits in der letztmaligen Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 26. August 2016 (SEM act. 6).

E. 7.8 Insgesamt ist die Integration des Beschwerdeführers somit nicht als erfolgreich im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG anzusehen. Zwar erscheint ein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es aber trotz seiner langjährigen Anwesenheit hierzulande nicht gelungen, eine stabile wirtschaftliche Grundlage zu schaffen, die ihm ein ausreichendes Einkommen sichern würde. Äussere Umstände, die ausserhalb seines Einflusses liegen und welche die mangelnde wirtschaftliche Integration relativieren könnten, lassen sich den Akten nicht entnehmen.

E. 8.1 In einem nächsten Schritt zu prüfen gilt es das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalles gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. Die Vorinstanz hält dazu fest, es seien keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ersichtlich. Eheliche Gewalt liege nicht vor. Sodann könne weder aus der allgemeinen Lage in Marokko noch aus der individuellen Situation des Beschwerdeführers auf eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung geschlossen werden. Die Aufenthaltsdauer hierzulande sei zwar lang, er sei jedoch erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz übersiedelt. Zudem kehre er aus geschäftlichen und privaten Gründen regelmässig in seine Heimat zurück. Der Beschwerdeführer wendet in dieser Hinsicht einzig ein, fast die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht zu haben.

E. 8.2 Art. 50 Abs. 2 AuG setzt voraus, dass die Wiedereingliederung in der Heimat «stark gefährdet» ist. Entscheidend ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz. Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Der Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit einhergehenden Aufenthalt beziehen. Insofern hat eine gewisse Kontinuität mit und Kausalität zur gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft zu bestehen (Urteil des BGer 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2. m.H. auf BGE 139 II 393 E. 6 und 138 II 229 E. 3.1).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer weilt seit bald 25 Jahren in der Schweiz. Nach dem eben Gesagten genügt dieser lange Zeitraum für sich alleine allerdings nicht, um einen weiteren Verbleib hierzulande als erforderlich im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG zu betrachten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland zu einer starken Gefährdung führte. Im Gegenteil räumt er ein, geschäftsmässig und aus privaten Gründen regelmässig dorthin zu reisen. Gemäss einem Bericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord vom 11. Oktober 2017 hält er sich «häufig und teilweise wochenlang» in diesem Land auf (SEM act. 9, pag. 610-614). Die diversen, bis zuletzt gestellten Anträge auf Rückreisevisa für Reisen nach Marokko bestätigen dies. Zudem hat er immerhin die erste Hälfte seines Lebens in seinem Heimatland verbracht, worunter die prägenden Phasen der Kindheit, Adoleszenz und als junger Erwachsener. Ausserdem durchlief er dort die Schul- und Berufsbildung. Nicht zuletzt sind nach wie vor nahe Verwandte (Mutter, vier Geschwister) in Marokko ansässig (SEM act. 5, pag. 252/253). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Art seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten (Export von Gütern von der Schweiz nach Marokko) erscheint eine Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht als stark gefährdet. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich keine weiteren, dagegenstehenden Gründe geltend und solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.

E. 8.4 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG können unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV des Weiteren in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. Urteil des BGer 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 6.2 m.H. auf BGE 143 I 21 E. 4.1). Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, die Ehefrau und alle seine vier Kinder lebten in der Schweiz. Eine Wegweisung würde daher gegen die obgenannten Bestimmungen verstossen, in Bezug auf die beiden Töchter C.______ und D._______ auch die KRK verletzen und eine übertriebene Härte darstellen. Mit anwesenheitsberechtigtem Kind sind allerdings in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute gemeint, deren Beziehung gescheitert ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.1), weshalb er sich nur mit Blick auf die beiden Töchter aus dritter Ehe auf einen Anspruchstatbestand berufen kann. Die Beziehungen zur Landsfrau E._______ und deren Kinder fallen nicht darunter (siehe dazu ergänzend E. 8.8 hiernach).

E. 8.5 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind aus zivilrechtlichen Gründen in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, primär durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Hierfür ist nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann. Das gemeinsame Sorgerecht ändert daran unter den konkreten Begebenheiten nichts (vgl. Urteil des BGer 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 5.3 m.H.). Gemäss der Rechtsprechung hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf Art. 8 EMRK und bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nur dann Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 1 21 E. 5.3; 142 II 35 E. 6.2, je m.H.).

E. 8.6 Bei der am 22. November 2014 erfolgten Scheidung des Beschwerdeführers von der dritten Gattin hat das Zivilgericht das gemeinsame Sorgerecht ausgesprochen. Den Akten kann entnommen werden, dass er sich lange Zeit nicht an die damals vereinbarten Besuchszeiten hielt, das Besuchsrecht unzuverlässig wahrnahm, abgemachten Terminen unentschuldigt fernblieb und diesbezüglich eine bedenkliche Unverbindlichkeit an den Tag legte (vgl. Bericht der KESB vom 11. Oktober 2017 [SEM act. 9, pag. 610-614] und Überweisung der EMF vom 25. Januar 2018 [SEM act. 7, pag. 511-513]). Soweit ersichtlich, wird das Besuchsrecht nun kontinuierlich und mehr oder weniger reibungslos ausgeübt. Laut Replik wohnte der Beschwerdeführer zeitweilig im selben Haus wie die beiden Töchter und die Ex-Ehefrau, so dass die gepflegten Beziehungen während dieser Phase über das übliche Besuchsrecht hinausgingen. Auch nach dem Wegzug im Februar 2020 soll er sich regelmässig, jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, um die Kinder gekümmert und auch sonst in stetem Kontakt zu ihnen gestanden haben, weshalb inzwischen von einer engen affektive Beziehung ausgegangen werden kann. Anders verhält es sich mit dem Erfordernis der engen wirtschaftlichen Beziehung. So kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zu Alimentenzahlungen von Anfang an nicht nach. Dadurch entrichteten die Sozialdienste Z._______ über Jahre hinweg ein Alimenteninkasso von monatlich Fr. 460.- (siehe wiederum SEM act. 7). Den finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Töchtern vermochte er selbst nach der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die eine entsprechende Bedingung enthielt, nicht nachzukommen (SEM act. 6). Dies war bis vor kurzem der Fall. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Herbst 2020 Unterhaltsbeiträge an seine Töchter bezahlt (aktenkundig sind drei Einzahlungen von Fr. 400.- [siehe BVGer act. 28, Beschwerdebeilage 9]), kommt aufgrund dessen wie auch im Kontext der dargelegten prekären finanziellen Verhältnisse kein entscheidendes Gewicht zu. Es bestärkt die Einschätzung, dass er - wie in anderen Bereichen - nur in Drucksituationen bereit ist, eingegangenen Verpflichtungen Folge zu leisten. Die Vorinstanz hat eine enge wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu den beiden Kindern aus dritter Ehe mithin zu Recht verneint.

E. 8.7 Mit Blick auf das eben Gesagte ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls geboten wäre. Der Kontakt zu den Töchtern kann durch gegenseitige Kurzbesuche und Ferienaufenthalte (C.______ und D._______ weilten mehrmals ferienhalber in Marokko) sowie mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Nur schon aufgrund der früheren regelmässigen Reisen des Beschwerdeführers in seine Heimat dürfte es ihm keine Probleme bereiten, den familiären Kontakt von dort aus weiterzupflegen. Durch diese Möglichkeiten ist den Betroffenen ein gewisses Mass an Familienleben, bei dem das gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zu berücksichtigende Kindeswohl nicht ausser Acht gelassen wird, gewährleistet (vgl. zum Ganzen auch BGE 143 I 21 E. 5.5.). Bei dieser Sachlage bedarf es keiner persönlichen Anhörung der beiden Töchter (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 6.6). Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des SEM, dass sich aus der Beziehung des Beschwerdeführers zu ihnen kein Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 EMRK ergebe, nicht zu beanstanden.

E. 8.8 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus der Beziehung zu E._______, welche er am 19. Oktober 2016 in Marokko geheiratet hat (siehe Sachverhalt Bst. C). Losgelöst von der Frage der Anerkennung dieser vierten Ehe in der Schweiz ergibt sich aus den Akten, dass die fragliche Person (eine Asylsuchende, deren Gesuch rechtskräftig abgewiesen wurde und die zeitweilig als verschwunden galt [siehe Akten N (...)]) über kein Anwesenheitsrecht hierzulande verfügt und diese Beziehung ohnehin kaum bzw. wie die Ausführungen in der Replik und den Schlussbemerkungen vermuten lassen, überhaupt nicht mehr gelebt wird. Auch zu den beiden Kindern, welche der Beschwerdeführer mit dieser Frau gezeugt hat, sind keine namhaften Kontakte aktenkundig und er legt nicht dar, inwiefern er sich um sie kümmert, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

E. 8.9 Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, sich seit beinahe 25 Jahren in der Schweiz aufzuhalten, gilt es der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass er auch diesbezüglich nichts aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens als Teilaspekt von Art. 8 EMRK ableiten kann. Der Betroffene hat sich in dieser Zeit nur beschränkt in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Zu seinen Ungunsten sprechen insbesondere die ungenügende berufliche Integration, seine Schuldenwirtschaft und das Verhalten nach der Verwarnung im August 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Es liegen in dieser Hinsicht «besondere Umstände» vor, welche der vom Bundesgericht aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach zehn Jahren Aufenthalt als integriert gelten kann (vgl. Urteil des BGer 2C_938/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3.2 oder BGE 144 I 266 E. 3.4), entgegenstehen.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus Art. 50 AuG und Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Verlängerung seiner ursprünglich auf Art. 42 AuG basierenden Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

E. 10 Das SEM prüfte sodann, ob Gründe ersichtlich seien, welche eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden. Sie verneinte hierbei das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG. Dieser Schlussfolgerung ist angesichts der vorangehenden Ausführungen zu Art. 50 AuG und Art. 8 EMRK beizupflichten, weshalb die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter diesem Aspekt zu Recht verweigert hat.

E. 11 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine angemessene Ausreisefrist angesetzt (Art. 64d Abs. 1 AuG). Des Weiteren hat sie geprüft, ob Hinderungsgründe für den Vollzug de Wegweisung bestehen und dies verneint. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, es sei klar unverhältnismässig, ihn nach so vielen Jahren nach Marokko zurückzuschicken. Wie bereits dargetan, erscheint die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland ungeachtet dessen als nicht gefährdet. In Marokko herrscht sodann kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem werden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers unzumutbar machen könnten (Art. 83 Abs. 4 AuG). Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug unmöglich oder unzulässig erscheinen liessen (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 3 AuG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 200 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositv Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 26. April 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour) - die EMF der Stadt Bern ad BN (...) (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 09.08.2021 (2C_358/2021) Abteilung VI F-1170/2019 Urteil vom 15. März 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch Christoph Schneeberger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. A.a Der aus Marokko stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste im Juli 1996 in die Schweiz ein und heiratete die hierzulande niedergelassene B._______ . Gestützt darauf erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Nachdem sich das Ehepaar getrennt hatte, wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und der Beschwerdeführer auf den 31. August 1998 aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisung konnte, u.a. wegen Spitalaufenthalten, nicht vollzogen werden. A.b Nach erfolgter Scheidung von B._______ verheiratete sich der Beschwerdeführer am 7. März 2000 mit einer Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde. Nachdem er sich von ihr am 30. September 2005 hatte scheiden lassen, wurde er auf den 25. Oktober 2005 erneut aus der Schweiz weggewiesen. A.c Bevor die Wegweisung vollzogen werden konnte, heiratete der Beschwerdeführer am 27. Januar 2006 eine andere Schweizer Bürgerin und erhielt vom Kanton Bern wiederum eine Aufenthaltsbewilligung. Aus dieser dritten Ehe gingen die beiden Töchter C._______ (geb. [...]) und Sara (geb. [...]) hervor. A.d Gemäss Trennungsvereinbarung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 14. Juni 2012 lösten die Parteien ihren gemeinsamen Haushalt per 1. Februar 2012 auf. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der dritten Gattin wurde am 22. November 2014 daraufhin geschieden. Bei der Scheidung wurde die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart. Die beiden Töchter blieben unter der Obhut der Mutter. B. Aufgrund der Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers und weil er seinen Alimentenzahlungen nicht nachgekommen war, erachtete der Migrationsdienst des Kantons Bern die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung als nicht erfüllt. Die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft knüpfte die kantonale Migrationsbehörde derweil an Bedingungen und übermittelte dem SEM die Akten am 9. August 2016 zur Zustimmung (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4). Die Vorinstanz stimmte der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr am 26. August 2016 (Datum des Eingangs bei der kantonalen Migrationsbehörde) zu. Die Zustimmung erfolgte unter den strikten Bedingungen, dass der Betroffene keine neuen Schulden mehr generiere und sie nach Möglichkeit abbaue, er den finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkomme, die eigenen Lebenskosten decke und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekunde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verwarnt (SEM act. 6). C. Am 19. Oktober 2016 heiratete der Beschwerdeführerin in Marokko seine Landsfrau E._______, deren Asylgesuch in der Schweiz am 18. April 2016 rechtskräftig abgewiesen worden war. Mit ihr zeugte er zwei weitere, am 6. Juni 2016 und 12. Dezember 2018 geborene Kinder. Da er trotz wiederholter Aufforderungen nicht alle erforderlichen Dokumente vorlegte, konnten vorerst weder diese neue Ehe nachregistriert noch der Beschwerdeführer als Vater der beiden Kinder in der Schweiz eingetragen werden (SEM act. 18 und 19). D. Am 25. Januar 2018 unterbreiteten die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) die Angelegenheit dem SEM zwecks Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG des Ausländergesetzes (AuG, seit 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). E. Mit Schreiben vom 8. März 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, was auch seine Wegweisung aus der Schweiz zur Folge habe. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Das Staatssekretariat begründete dies damit, dass der Betroffene die ihm auferlegten Bedingungen nicht erfüllt habe, insbesondere würden die Schulden weiterhin stetig wachsen. Ausserdem beziehe er nach wie vor Sozialhilfegelder und komme seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern in keiner Weise nach (SEM act. 11). Der Beschwerdeführer machte vom Äusserungsrecht mittels Eingaben vom 22. Mai, 28. Juni und 25. Oktober 2018, welche er mit einer Reihe von Beweismitteln ergänzte, Gebrauch (SEM act. 15, 16 und 20). F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, wobei ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt wurde. Mit dem Vollzug wurde der Kanton Bern beauftragt (SEM act. 22). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die EMF die Zustimmung zu erteilen (BVGer act. 1). Dem Rechtsmittel legte er je eine Bestätigung der Sozialdienste der Stadt Bern und von X._______ vom 25. Februar 2019 sowie vier Fotos von ihm mit den beiden Kindern aus dritter Ehe bei. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). I. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2019 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 17). Der Replik lag ein vom 14. August 2019 datierender Einsatzvertrag für eine temporäre Beschäftigung bei. J. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 1. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen (BVGer act. 21). Davon machte er am 13. November 2020 Gebrauch. Der Beschwerdeaktualisierung lagen Lohnabrechnungen für die Periode August 2019 bis Oktober 2020 und drei Zahlungsbelege für bezahlte Kinderalimente bei. K. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern und der EMF - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu traten entsprechende Anpassungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2018 3173) in Kraft. Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen sind vorliegend die materiellen Bestimmungen des AuG sowie der VZAE in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens geltenden Fassung massgebend (vgl. Urteil des BVGer F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). 2.2 Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 99 AIG (geändert am 1. Juni 2019; AS 2019 1413) sind mit deren Inkraftsetzung anzuwenden (vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.5 und Urteil des BVGer F-6072/2017 vom 4. Juli 2019 E. 4).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der Antrag auf Zustimmung dem SEM zu unterbreiten (vgl. Art 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). 4.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Folglich ist die Vorinstanz für die entsprechende Zustimmung oder Verweigerung des kantonalen Antrags zuständig. 5. 5.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG) oder wenn bei fortdauernder Ehegemeinschaft ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehe bzw. eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3; 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG; BGE 138 II 229 E. 3 [«nachehelicher Härtefall»]). 5.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von der bisherigen Dauer der Familien- und Ehegemeinschaft - der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Eingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der Frage, ob wichtige Gründe vorliegen, sind alle Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft genannten Kriterien wie die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Aufenthaltsdauer (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Die Annahme eines persönlichen Härtefalls darf dabei nicht leichthin erfolgen. Sie setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. 6. 6.1 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung einleitend auf die am 25. August 2016 unter strikten Bedingungen erfolgte Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr und stellt sich unter Verweis auf den seitherigen Fortbezug von Sozialhilfe, stetig wachsende Schulden und nicht bezahlte Alimente auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer besagten Bedingungen offenkundig nicht Folge leiste. Daran änderten die geltend gemachten gesundheitlichen Gebrechen nichts. Somit liege ein Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG vor. Auch die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG seien mangels einer erfolgreichen Integration nicht erfüllt. Ebenso wenig könne er sich auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 8 EMRK berufen. Der Beschwerdeführer sei weder Opfer ehelicher Gewalt geworden noch habe er die Ehe gegen seinen Willen geschlossen. Der Umstand, dass er aus geschäftlichen und privaten Gründen regelmässig nach Marokko zurückkehre, lasse eine Wiedereingliederung dort sodann nicht als stark gefährdet erscheinen. Keinen wichtigen Grund stellten unter den konkreten Begebenheiten (kein tadelloses Verhalten, Bezug von Sozialhilfe) ferner die Beziehungen zu den in der Schweiz ansässigen Kindern dar. Mit Blick darauf, dass er für sie keinen Unterhalt geleistet habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu ihnen bestehe. Vor dem Hintergrund der nicht ausserordentlichen Integration des Betroffenen (Verwarnung, Straffälligkeit, Schulden, Sozialhilfebezüge) seien schliesslich keine Gründe ersichtlich, welche eine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG ermessensweise zu rechtfertigen vermöchten. Angesichts der wirkungslos gebliebenen ausländerrechtlichen Bedingungen erweise sich eine Verweigerung der Zustimmung überdies als verhältnismässig und eine mildere Massnahme sei nicht angezeigt. In der Vernehmlassung ergänzte das SEM, der Beschwerdeführer belege weiterhin weder konkrete Bemühungen um Verbesserung seiner Einkommenssituation und um Schuldenabbau, noch komme er seiner Verpflichtung zur Alimentenzahlung gegenüber seinen Kindern nach. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2019 dagegen vor, er habe hierzulande vier Kinder, darunter die beiden Töchter C._______ und D._______ mit Schweizer Bürgerrecht. Das SEM habe am 26. August 2016 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erteilt. Folglich verfüge er über einen behördlich anerkannten Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Wohl treffe es zu, dass er trotz der ihm auferlegten strikten Bedingungen danach zeitweilig erneut habe Sozialhilfe beanspruchen müssen. Dies sei aber auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen gewesen. Nach der Stabilisierung des Gesundheitszustandes habe er sich per Ende April 2018 definitiv von der Sozialhilfe gelöst. Mittlerweils komme er eigenständig für seinen Lebensunterhalt auf und es sei ihm gelungen, seine Schuldensituation in den Griff zu bekommen. Die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Strafanzeigen und Verurteilungen lägen sodann zeitlich mehrere Jahre zurück. Deren Berücksichtigung in diesem Verfahren sei nur schon aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig. Vielmehr gelte es festzustellen, dass er die hiesige Rechtsordnung in den letzten Jahren stets respektiert habe. Abgesehen davon erwiese sich die Nichtverlängerung in seinem Fall als klar unverhältnismässig. Er sei vor 23 Jahren in die Schweiz gekommen und habe fast die Hälfte seines Lebens hierzulande verbracht. Ausserdem lebten seine Ehefrau sowie alle vier Kinder hier. Insbesondere zu C.______ und D._______ bestehe eine enge und affektive Beziehung. Eine allfällige Wegweisung nach Marokko würde die persönliche Beziehung zu den beiden gravierend beeinträchtigen und darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstossen. Bisher sei er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, Unterhaltsbeiträge für sie zu leisten. Indes werde er in absehbarer Zeit eine Festanstellung finden; dies werde ihm die Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge und eine Schuldensanierung ermöglichen. In der Replik und den Schlussbemerkungen ergänzte der Beschwerdeführer, dass er inzwischen eine Arbeitsstelle gefunden habe, er nun monatliche Alimentenzahlungen leisten könne und sich um die Schuldensanierung kümmere. Dank einer seit März 2020 wirksamen Lohnpfändung habe er bereits Schulden tilgen können. 7. 7.1 Die dem Beschwerdeführer im Jahre 2016 unter Bedingungen letztmals verlängerte Aufenthaltsbewilligung ist abgelaufen. Die Verweigerung der Verlängerung der entsprechenden Aufenthaltsbewilligung ist daher unter dem Blickwinkel von Art. 50 AuG und Art. 8 EMRK einer Würdigung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hat viermal geheiratet. Den geltend gemachten Bewilligungsanspruch leitet er primär aus der dritten Ehe und den beiden daraus hervorgegangenen Kindern ab (siehe Sachverhalt Bst. A.a. - A.d). 7.2 Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner dritten Schweizer Ehefrau dauerte vom 27. Januar 2006 bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts per 1. Februar 2012. Die Anforderung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG - dreijährige eheliche Gemeinschaft - ist unbestrittenermassen erfüllt. Zu prüfen gilt es somit zunächst die erfolgreiche Integration als zweite, kumulative Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). 7.3 Die Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben. Dazu ist erforderlich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 2 AuG). Nach aArt. 77 Abs. 4 VZAE (AS 2007 5497 5523) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a), den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft gewesenen Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, AS 2007 5551) zeigt sich der Beitrag der ausländischen Person zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Es versteht sich von selbst, dass die genannten Integrationsvoraussetzungen während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung gegeben sein müssen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3879/2018 vom 10. September 2020 E. 8.4.2 oder F-821/2018 vom 21. Mai 2019 E. 8.4). 7.4 Ist die ausländische Person in der Schweiz beruflich integriert und verfügt sie über eine feste Anstellung, beherrscht sie die am Wohnort gesprochene Sprache, war sie immer finanziell unabhängig und verhielt sie sich immer korrekt, so bedarf es besonders ernsthafter Gründe, um eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu verneinen (vgl. Urteil des BGer 2C_154/2018 vom 17. September 2019 E. 4.3 m.H.). 7.5 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bis ins Jahr 2019 als selbständig Erwerbstätiger mit dem Export von Haushaltsartikeln und gebrauchten Gütern von der Schweiz nach Marokko zu bestreiten versuchte. Mit dieser Tätigkeit erzielte er jedoch bei weitem kein genügendes Einkommen. Als Folge davon wurde die Familie des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau im Kanton Bern in den Jahren 2006 bis 2009 von der Sozialhilfe mit gesamthaft Fr. 453'600.- unterstützt. Die offenen Verlustscheine beliefen sich auf Fr. 87'330.05 (vgl. Mitteilung der Einwohnergemeinde Y.______ vom 3. März 2011, SEM act. 5, pag. 279/280). Hinzu kamen vom Beschwerdeführer in der Stadt Bern in den Perioden 2006/2007 bzw. 2017/2018 bezogene Sozialhilfegelder von Fr. 85'853.50 (vgl. Mitteilung der EMF vom 8. August 2018, SEM act. 17). Das SEM stimmte einer nochmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sommer nur unter strikten Bedingungen zu (keine neuen Schulden, nach Möglichkeit Schuldenabbau, Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen, Deckung des eigenen Lebensbedarfs). Ausserdem sprach es eine Verwarnung aus (zum Ganzen siehe SEM act. 6). Dennoch sind die Schulden und Sozialhilfebezüge des Beschwerdeführers danach weiter angestiegen, so erhielt er von der Stadt Bern von Mai 2017 bis April 2018 nochmals Fr. 30'870.50 Sozialhilfe ausgerichtet (SEM act. 17). Laut dem Antrag der EMF vom 25. Januar 2018 bestanden im Sommer 2017 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 179'087.15 und eine Restschuld von Fr. 84'470.40. Ebenfalls ging aus der fraglichen Übermittlung hervor, dass der Betroffene nach wie vor nicht im Stande war, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kindern aus dritter Ehe nachzukommen (SEM act. 7). Obwohl dem Beschwerdeführer der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben (vgl. Art. 77 Abs. 4 Bst. b VZAE) nicht grundsätzlich abgesprochen werden kann, gelang es ihm während der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz nicht, wirtschaftlich Fuss zu fassen und über längere Zeit hinweg ein kontinuierliches Einkommen zu erzielen, das seinen Grundbedarf gedeckt hätte. 7.6 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das geeignet wäre, die entsprechende Einschätzung infrage zu stellen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden - für die massgebende Zeit aktenkundig sind eine Blinddarmoperation vom 30. Oktober 2016 und eine Augenoperation vom 24. Mai 2018 (SEM act. 15 und 16) - waren nicht dergestalt, dass er längere Zeit arbeitsunfähig gewesen wäre. Sie hinderten ihn jedenfalls nicht daran, sich aus beruflichen wie privaten Gründen weiterhin gelegentlich in seine Heimat zu begeben. Mitzuberücksichtigen gilt es in diesem Zu-sammenhang sein Beharren auf einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wiewohl ihm bei den bisherigen Einkünfte von monatlich rund Fr. 3'000.- längst klar sein musste, dass dies aufgrund seiner familienrechtlichen Verpflichtungen keine dauerhafte Lösung sein konnte. Selbst der frühere Rechtsvertreter räumte in einer Stellungnahme vom 28. Juni 2018 ein, dass eine Schuldensanierung realistischerweise erst dann ein Thema werden könne, wenn sein Mandant einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe (SEM act. 16, pag. 827-829). Dennoch hat dieser sich erst unter dem Druck der angedrohten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung darum zu bemühen begonnen, eine Arbeitsstelle zu suchen. Dass er aus dem Umstand, dass er seit dem Frühjahr 2018 nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, bedarf im dargelegten Kontext keiner Erläuterung. Auch der Abschluss eines Einsatzvertrages im August 2019 und die in diesem Rahmen seit Oktober 2019 ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur im Stundenlohn (BVGer act. 17 und 28) ändern daran nichts. Zum einen schwanken die monatlichen Netto-Einkünfte nach wie vor erheblich (gemäss Beschwerdebeilagen 8 zwischen Fr. 835.70 und Fr. 3'662.75), zum anderen ist damit trotz Lohnpfändung (die ohnehin erst ab einer gewissen Einkommenshöhe wirksam wird) kein nachhaltiger Schuldenabbau verbunden (zum Ganzen siehe BVGer act. 28). Beim aktenkundigen Lohn besteht nämlich kaum Spielraum, die Schulden wesentlich zu verringern. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen ist und er bis ins Jahr 2018 stetig Schulden anhäufte, kann indes offenbleiben, wie sich seine wirtschaftliche Situation weiterentwickeln wird, sieht man einmal davon ab, dass Integrationsbemühungen, welche nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltsbewilligung unternommen werden, nur sehr beschränkt Berücksichtigung finden können (vgl. auch oben E. 7.3 in fine). Das Bundesverwaltungsgericht kommt in antizipierter Beweiswürdigung mithin zum Schluss, dass selbst eine künftige Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation zu keiner anderen Beurteilung führen könnte. 7.7 Was das Kriterium der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung (Art. 77 Abs. 4 Bst. a VZAE) anbelangt, geht aus den Akten hervor, dass das Verhalten des Beschwerdeführers diesem Anspruch nicht immer entsprochen hat. Die Vorinstanz listet diesbezüglich eine Reihe von Anzeigen und strafrechtlichen Verurteilungen auf. In der Beschwerdeschrift wird hier-zu ausgeführt, diese Vorkommnisse lägen mehrere Jahre zurück und es sei nur schon aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig, sie vorliegend zu seinem Nachteil zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die Delikte (worunter Raufhandel, einfache Körperverletzung, Hehlerei sowie Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrs-, Betäubungsmittel- und Sozialhilfegesetzgebung) bereits einige Jahre zurückliegen. Der jüngste Strafbefehl datiert vom 1. Oktober 2015, worin der Beschwerdeführer wegen Förderung der rechtwidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde. Auch wenn diese Verurteilungen nicht allzu schwer wiegen, widerspiegeln sie doch eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. In besonderem Masse manifestiert sich dies darin, dass er daneben über Jahre hinweg keine Kinderalimente bezahlte (siehe dazu auch E. 8.6 weiter hinten). Dass die Vorinstanz besagtes nicht tadelloses Verhalten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung miteinbezog, lässt sich unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes nicht beanstanden. Zumindest der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei seinen Unterstützungspflichten nicht nachgekommen, findet sich im Übrigen bereits in der letztmaligen Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 26. August 2016 (SEM act. 6). 7.8 Insgesamt ist die Integration des Beschwerdeführers somit nicht als erfolgreich im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG anzusehen. Zwar erscheint ein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es aber trotz seiner langjährigen Anwesenheit hierzulande nicht gelungen, eine stabile wirtschaftliche Grundlage zu schaffen, die ihm ein ausreichendes Einkommen sichern würde. Äussere Umstände, die ausserhalb seines Einflusses liegen und welche die mangelnde wirtschaftliche Integration relativieren könnten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. 8. 8.1 In einem nächsten Schritt zu prüfen gilt es das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalles gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. Die Vorinstanz hält dazu fest, es seien keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ersichtlich. Eheliche Gewalt liege nicht vor. Sodann könne weder aus der allgemeinen Lage in Marokko noch aus der individuellen Situation des Beschwerdeführers auf eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung geschlossen werden. Die Aufenthaltsdauer hierzulande sei zwar lang, er sei jedoch erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz übersiedelt. Zudem kehre er aus geschäftlichen und privaten Gründen regelmässig in seine Heimat zurück. Der Beschwerdeführer wendet in dieser Hinsicht einzig ein, fast die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht zu haben. 8.2 Art. 50 Abs. 2 AuG setzt voraus, dass die Wiedereingliederung in der Heimat «stark gefährdet» ist. Entscheidend ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der Schweiz. Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Der Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit einhergehenden Aufenthalt beziehen. Insofern hat eine gewisse Kontinuität mit und Kausalität zur gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft zu bestehen (Urteil des BGer 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.2. m.H. auf BGE 139 II 393 E. 6 und 138 II 229 E. 3.1). 8.3 Der Beschwerdeführer weilt seit bald 25 Jahren in der Schweiz. Nach dem eben Gesagten genügt dieser lange Zeitraum für sich alleine allerdings nicht, um einen weiteren Verbleib hierzulande als erforderlich im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG zu betrachten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland zu einer starken Gefährdung führte. Im Gegenteil räumt er ein, geschäftsmässig und aus privaten Gründen regelmässig dorthin zu reisen. Gemäss einem Bericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord vom 11. Oktober 2017 hält er sich «häufig und teilweise wochenlang» in diesem Land auf (SEM act. 9, pag. 610-614). Die diversen, bis zuletzt gestellten Anträge auf Rückreisevisa für Reisen nach Marokko bestätigen dies. Zudem hat er immerhin die erste Hälfte seines Lebens in seinem Heimatland verbracht, worunter die prägenden Phasen der Kindheit, Adoleszenz und als junger Erwachsener. Ausserdem durchlief er dort die Schul- und Berufsbildung. Nicht zuletzt sind nach wie vor nahe Verwandte (Mutter, vier Geschwister) in Marokko ansässig (SEM act. 5, pag. 252/253). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Art seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten (Export von Gütern von der Schweiz nach Marokko) erscheint eine Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht als stark gefährdet. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich keine weiteren, dagegenstehenden Gründe geltend und solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. 8.4 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG können unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV des Weiteren in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. Urteil des BGer 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 6.2 m.H. auf BGE 143 I 21 E. 4.1). Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, die Ehefrau und alle seine vier Kinder lebten in der Schweiz. Eine Wegweisung würde daher gegen die obgenannten Bestimmungen verstossen, in Bezug auf die beiden Töchter C.______ und D._______ auch die KRK verletzen und eine übertriebene Härte darstellen. Mit anwesenheitsberechtigtem Kind sind allerdings in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute gemeint, deren Beziehung gescheitert ist (BGE 143 I 21 E. 4.2.1), weshalb er sich nur mit Blick auf die beiden Töchter aus dritter Ehe auf einen Anspruchstatbestand berufen kann. Die Beziehungen zur Landsfrau E._______ und deren Kinder fallen nicht darunter (siehe dazu ergänzend E. 8.8 hiernach). 8.5 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind aus zivilrechtlichen Gründen in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, primär durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Hierfür ist nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann. Das gemeinsame Sorgerecht ändert daran unter den konkreten Begebenheiten nichts (vgl. Urteil des BGer 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 5.3 m.H.). Gemäss der Rechtsprechung hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf Art. 8 EMRK und bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nur dann Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 1 21 E. 5.3; 142 II 35 E. 6.2, je m.H.). 8.6 Bei der am 22. November 2014 erfolgten Scheidung des Beschwerdeführers von der dritten Gattin hat das Zivilgericht das gemeinsame Sorgerecht ausgesprochen. Den Akten kann entnommen werden, dass er sich lange Zeit nicht an die damals vereinbarten Besuchszeiten hielt, das Besuchsrecht unzuverlässig wahrnahm, abgemachten Terminen unentschuldigt fernblieb und diesbezüglich eine bedenkliche Unverbindlichkeit an den Tag legte (vgl. Bericht der KESB vom 11. Oktober 2017 [SEM act. 9, pag. 610-614] und Überweisung der EMF vom 25. Januar 2018 [SEM act. 7, pag. 511-513]). Soweit ersichtlich, wird das Besuchsrecht nun kontinuierlich und mehr oder weniger reibungslos ausgeübt. Laut Replik wohnte der Beschwerdeführer zeitweilig im selben Haus wie die beiden Töchter und die Ex-Ehefrau, so dass die gepflegten Beziehungen während dieser Phase über das übliche Besuchsrecht hinausgingen. Auch nach dem Wegzug im Februar 2020 soll er sich regelmässig, jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, um die Kinder gekümmert und auch sonst in stetem Kontakt zu ihnen gestanden haben, weshalb inzwischen von einer engen affektive Beziehung ausgegangen werden kann. Anders verhält es sich mit dem Erfordernis der engen wirtschaftlichen Beziehung. So kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zu Alimentenzahlungen von Anfang an nicht nach. Dadurch entrichteten die Sozialdienste Z._______ über Jahre hinweg ein Alimenteninkasso von monatlich Fr. 460.- (siehe wiederum SEM act. 7). Den finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Töchtern vermochte er selbst nach der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die eine entsprechende Bedingung enthielt, nicht nachzukommen (SEM act. 6). Dies war bis vor kurzem der Fall. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Herbst 2020 Unterhaltsbeiträge an seine Töchter bezahlt (aktenkundig sind drei Einzahlungen von Fr. 400.- [siehe BVGer act. 28, Beschwerdebeilage 9]), kommt aufgrund dessen wie auch im Kontext der dargelegten prekären finanziellen Verhältnisse kein entscheidendes Gewicht zu. Es bestärkt die Einschätzung, dass er - wie in anderen Bereichen - nur in Drucksituationen bereit ist, eingegangenen Verpflichtungen Folge zu leisten. Die Vorinstanz hat eine enge wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu den beiden Kindern aus dritter Ehe mithin zu Recht verneint. 8.7 Mit Blick auf das eben Gesagte ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls geboten wäre. Der Kontakt zu den Töchtern kann durch gegenseitige Kurzbesuche und Ferienaufenthalte (C.______ und D._______ weilten mehrmals ferienhalber in Marokko) sowie mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Nur schon aufgrund der früheren regelmässigen Reisen des Beschwerdeführers in seine Heimat dürfte es ihm keine Probleme bereiten, den familiären Kontakt von dort aus weiterzupflegen. Durch diese Möglichkeiten ist den Betroffenen ein gewisses Mass an Familienleben, bei dem das gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zu berücksichtigende Kindeswohl nicht ausser Acht gelassen wird, gewährleistet (vgl. zum Ganzen auch BGE 143 I 21 E. 5.5.). Bei dieser Sachlage bedarf es keiner persönlichen Anhörung der beiden Töchter (vgl. etwa BGE 144 II 1 E. 6.6). Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des SEM, dass sich aus der Beziehung des Beschwerdeführers zu ihnen kein Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 EMRK ergebe, nicht zu beanstanden. 8.8 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich aus der Beziehung zu E._______, welche er am 19. Oktober 2016 in Marokko geheiratet hat (siehe Sachverhalt Bst. C). Losgelöst von der Frage der Anerkennung dieser vierten Ehe in der Schweiz ergibt sich aus den Akten, dass die fragliche Person (eine Asylsuchende, deren Gesuch rechtskräftig abgewiesen wurde und die zeitweilig als verschwunden galt [siehe Akten N (...)]) über kein Anwesenheitsrecht hierzulande verfügt und diese Beziehung ohnehin kaum bzw. wie die Ausführungen in der Replik und den Schlussbemerkungen vermuten lassen, überhaupt nicht mehr gelebt wird. Auch zu den beiden Kindern, welche der Beschwerdeführer mit dieser Frau gezeugt hat, sind keine namhaften Kontakte aktenkundig und er legt nicht dar, inwiefern er sich um sie kümmert, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 8.9 Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, sich seit beinahe 25 Jahren in der Schweiz aufzuhalten, gilt es der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass er auch diesbezüglich nichts aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens als Teilaspekt von Art. 8 EMRK ableiten kann. Der Betroffene hat sich in dieser Zeit nur beschränkt in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Zu seinen Ungunsten sprechen insbesondere die ungenügende berufliche Integration, seine Schuldenwirtschaft und das Verhalten nach der Verwarnung im August 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Es liegen in dieser Hinsicht «besondere Umstände» vor, welche der vom Bundesgericht aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach zehn Jahren Aufenthalt als integriert gelten kann (vgl. Urteil des BGer 2C_938/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3.2 oder BGE 144 I 266 E. 3.4), entgegenstehen.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus Art. 50 AuG und Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Verlängerung seiner ursprünglich auf Art. 42 AuG basierenden Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

10. Das SEM prüfte sodann, ob Gründe ersichtlich seien, welche eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden. Sie verneinte hierbei das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG. Dieser Schlussfolgerung ist angesichts der vorangehenden Ausführungen zu Art. 50 AuG und Art. 8 EMRK beizupflichten, weshalb die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter diesem Aspekt zu Recht verweigert hat.

11. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG aus der Schweiz weggewiesen und ihm eine angemessene Ausreisefrist angesetzt (Art. 64d Abs. 1 AuG). Des Weiteren hat sie geprüft, ob Hinderungsgründe für den Vollzug de Wegweisung bestehen und dies verneint. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, es sei klar unverhältnismässig, ihn nach so vielen Jahren nach Marokko zurückzuschicken. Wie bereits dargetan, erscheint die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland ungeachtet dessen als nicht gefährdet. In Marokko herrscht sodann kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem werden keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers unzumutbar machen könnten (Art. 83 Abs. 4 AuG). Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug unmöglich oder unzulässig erscheinen liessen (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 3 AuG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 200 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositv Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 26. April 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour)

- die EMF der Stadt Bern ad BN (...) (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: