Nationales Visum
Sachverhalt
A. A.a Am (...) ersuchte der sri-lankische Staatsangehörige A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer), in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 ab. A.b Am 27. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe ein, die vom SEM als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegengenommen wurde. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 ab. A.c Der Beschwerdeführer wurde am (...) nach Sri Lanka zurückgeführt. B. B.a Am (...) beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Colombo die Ausstellung eines humanitären Visums (vgl. SEM act. 1/5; act. 2/82; act 4/98 und 4/102 f.). B.b Mit Formularverfügung vom 10. November 2022 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums (vgl. SEM act. 2/82 und act 4/98). C. Mit Entscheid vom 30. Januar 2023 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2022 ab (vgl. SEM act. 7). D. Mit Eingabe vom 1. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 30. Januar 2023 aufzuheben und es sei ihm ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. F. In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 25. Mai 2023.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Bearbeitung seines Gesuchs die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage unterlassen. Insbesondere habe sie seine Vorbringen zu den erlebten und anhaltenden Verfolgungshandlungen nur ungenügend berücksichtigt und den entsprechenden Länderhintergrund nicht vollständig abgeklärt.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die Verfahrensakten mit seiner individuellen Situation vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im (Nennung Zeitpunkt) respektive der in den Verfahren der Schweizer Asylbehörden getroffenen Feststellungen und insbesondere mit den nach seiner Rückkehr in seine Heimat im (Nennung Zeitpunkt) geschehenen Vorfällen, seiner Gefährdungslage in seiner Heimat sowie mit einer allenfalls zielgerichteten Verfolgung seitens der Behörden oder anderer Gruppierungen - unter Mitberücksichtigung der Lageeinschätzung der Schweizer Vertretung in Colombo - auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. Soweit er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, stellt dies sodann keinen formellen Mangel dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung.
E. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen.
E. 4.1 Als Staatsangehöriger Sri Lankas unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb es nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr-dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer D-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, es könne gemäss Angaben der Schweizer Vertretung in Colombo eine gewisse Überwachung und Überprüfung der Adressen und des Aufenthalts von Rückkehrern durch die Polizei oder andere Beteiligte in Sri Lanka nicht ausgeschlossen werden. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer einer von mehreren Verdächtigten in einem hängigen Gerichtsverfahren sei. Die im Gerichtsverfahren gemachten Vorwürfe würden (Nennung Vorwürfe) betreffen und seien als gering zu erachten. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er sich überdies an diesen Vorfällen nicht beteiligt, weshalb nicht von einer Verurteilung auszugehen sei. Das gegen ihn laufende Gerichtsverfahren könne damit nicht als ernsthafte Bedrohung an Leib und Leben erachtet werden. Gemäss Kenntnissen der Vertretung in Colombo seien seit Mai 2022 in Sri Lanka über 3500 Personen festgenommen und auf Kaution wieder freigelassen worden, wobei diese Verfahren ebenso unbeteiligte Personen betreffen könnten. Insbesondere an Orten, wo Häuser von Ministern abgebrannt oder angegriffen worden seien, sei es zu willkürlichen Festnahmen von jungen Personen gekommen. So auch am Wohnort des Beschwerdeführers. Es erscheine dabei denkbar, dass die Verhaftungen zum Teil nicht gesetzeskonform abgelaufen seien und die Polizei dabei gewalttätig vorgegangen sei. Aus den medizinischen Unterlagen würden keine schwerwiegenden Verletzungen hervorgehen und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer gefoltert worden sei. Selbst wenn er bei seiner Verhaftung Polizeigewalt ausgesetzt gewesen sei, ergebe sich daraus keine aktuelle und schwerwiegende Gefährdung. Vielmehr sei aufgrund der vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass seine Festnahme und Festhaltung sowie das Gerichtsverfahren einzig im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Teilnahme an Demonstrationen geschehen seien. Er befinde sich somit in einer vergleichbaren Situation mit zahlreichen anderen sri-lankischen Staatsangehörigen. Die im Rahmen des Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums geltend gemachten Vorfälle liessen keinen Zusammenhang zu der durch den Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend gemachten Gefährdung beziehungsweise zu angeblichen Vorfällen in seiner Vergangenheit erkennen. Aufgrund der Schilderungen könne nicht von einer gezielten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden oder andere Gruppierungen und einer damit einhergehenden ernsthaften und konkreten Gefährdung seiner Person ausgegangen werden.
E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht entgegen, es sei vorab festzuhalten, dass er das gegen ihn geführte Strafverfahren nur zu vergegenwärtigen habe, weil die Schweizer Asylbehörden fälschlicherweise davon ausgegangen seien, er habe in Sri Lanka keine Verfolgung zu befürchten und schliesslich dorthin zurückgeschafft worden sei. Kaum (Nennung Zeitpunkt) später sei er Opfer illegitimer Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte geworden. Aufgrund seines einschlägigen Risikoprofils (Angehöriger einer ethnischen Minderheit; Rückkehr aus Diasporaland) sei er Angeklagter in einem illegitimen Strafverfahren und Opfer von Polizeigewalt geworden. Durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nähre er den gegen ihn bestehenden Grundverdacht. Die ihm drohenden massiven Verfolgungshandlungen seien im Asylverfahren bereits geltend gemacht worden. Die mit der Beurteilung der vorliegenden Sache betrauten Personen würden eine Mitverantwortung an seiner misslichen Lage tragen, weshalb es nur schon im Sinne eines Nachteilausgleiches zwingend nötig sei, ihm nun umgehend ein humanitäres Visum zu gewähren. Die Auffassung des SEM, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht schwer wiegen würden und dass er derjenigen behördlichen Willkür ausgesetzt gewesen sei, wie sie zahlreiche andere Personen in Sri Lanka zu vergegenwärtigen hätten, sei nicht nachvollziehbar. Als tamilisch-muslimischer Mann, der aus dem tamilischen Diasporazentrum Schweiz zurückgekehrt sei, weise er ein deutlich anderes Profil auf, als dasjenige der mehrheitlich singhalesischen Bevölkerung seiner Herkunftsregion. Nicht zuletzt sei er bereits vor seiner Flucht aus Sri Lanka Opfer ethnisch motivierter Verfolgungshandlungen geworden. Schon in seinem Visumsgesuch habe er angeführt, seit seiner Rückkehr aus der Schweiz in seiner Heimat von Unbekannten beschattet zu werden. Er sei denn auch nicht während den politischen Unruhen festgenommen worden, sondern (Nennung Zeitpunkt) später, womit der zeitliche Konnex zu den fraglichen Ereignissen praktisch nicht mehr gegeben gewesen sei. Mit der Entdeckung von belastendem Bildmaterial zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz habe das behördliche Verfolgungsinteresse an seiner Person ein überdurchschnittliches Niveau erreicht. Dies äussere sich in den verschiedenen behördlichen Behelligungen und der anhaltenden Suche nach ihm. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei somit illegitim und politisch motiviert. Er befürchte daher auch weitere Übergriffe aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz, welche den sri-lankischen Sicherheitskräften nun bekannt seien und nach dem drakonischen Anti-Terror-Gesetz "Prevention of Terrorism Act" (PTA) geahndet würden. Seine Gefährdung sei dementsprechend vor der aktuell in Sri Lanka vorherrschenden politischen Realität und der desolaten Menschenrechtssituation zu sehen. Er müsse weiterhin im Versteckten leben und werde in Sri Lanka anhaltend bei seinen Verwandten gesucht; sollte er entdeckt werden, habe er mit massiven Behelligungen zu rechnen. Auch seine Kernfamilie sei davon betroffen, da sie ständig gezwungen seien, ihren Aufenthaltsort zu wechseln. Die Wirtschaftskrise in seiner Heimat bedrohe ihn zusätzlich an Leib und Leben, zumal er aufgrund der Verfolgungs-, Folter- und Lebensgefahr keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vertritt das SEM die Auffassung, es erscheine wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Opfer einer politisch motivierten Verhaftung geworden sei. So handle es sich bei ihm nicht um eine politisch exponierte Person und zudem sei die Verhaftung auch erst rund (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Rückschaffung nach Sri Lanka geschehen. Auch seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer gezielt beziehungsweise aufgrund einer politischen Motivation hätten verhaften sollen. Dass die Polizei angeblich im Rahmen dieser Verhaftung auf seinem Handy belastendes Material betreffend seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz gefunden hätte und ihn nun deswegen verfolgen würde, erscheine konstruiert und damit wenig glaubhaft. Daran änderten die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur schwierigen Situation der tamilischen und muslimischen Minderheiten nichts. Es würden demnach in der Rechtsmitteleingabe keine relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die auf eine unmittelbare Gefahr des Beschwerdeführers für Leib und Leben hindeuteten.
E. 5.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. Ergänzend führt er an, soweit das SEM ohne jegliche weiteren Argumente vorbringe, eine entsprechende Durchsuchung seines Handys erscheine konstruiert, bleibe schleierhaft, wieso die entsprechenden Begebenheiten erfunden sein sollten. Es erscheine logisch, dass die Behörden eines repressiven Polizeistaates das Mobiltelefon einer verdächtigen Person durchsuchen würden. Auch in der Schweiz könne eine solche Durchsuchung bei entsprechenden Verdachtsmomenten angeordnet werden. Dass er auf seinem Mobiltelefon Fotos von seinen (politischen) Aktivitäten in der Schweiz gespeichert habe, sei naheliegend. Im vorangegangenen Verfahren sei bereits dargelegt worden, dass er in der Schweiz an einschlägigen Veranstaltungen teilgenommen habe. Das Verfolgungsinteresse ergebe sich aus seinem Profil, weshalb er einem Grundverdacht, ein Regimegegner zu sein, unterstehe. Diesen Verdacht habe er mit den behördlich bekannten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz unterstrichen. Er sei in Sri Lanka weiterhin akut gefährdet, Opfer von wiederholten behördlichen Übergriffen zu werden.
E. 6.1 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2).
E. 6.2 Vorab ist anzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen, das ordentliche Asylverfahren abschliessenden Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 E. 5.2.2 sowie in seinem Urteil E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 E. 7.4 betreffend das Asylfolgegesuch jeweils festhielt, dass der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie seiner langjährigen Landesabwesenheit, mithin seiner Rückkehr aus dem Diasporaland Schweiz - keine stark risikobegründenden Faktoren erfülle und keine Hinweise dafür bestünden, er würde aus Sicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden dahingehend eingeschätzt, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen. Die von ihm auf Beschwerdeebene vertretene Auffassung, gerade wegen seines Risikoprofils (Muslime; Rückkehr aus Diasporaland Schweiz) sei er seitens der sri-lankischen Behörden dem Grundverdacht ausgesetzt, ein Regimegegner zu sein, ist daher als nicht stichhaltig zu qualifizieren.
E. 6.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Festnahme am (...) und dem in der Folge eingeleiteten Gerichtsverfahren gegen ihn und weitere Personen vermögen weder seine Ausführungen noch die zur Illustration der Gefährdungssituation eingereichten Dokumente eine unmittelbare Bedrohung seiner Person zu belegen. Wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwog, lassen die Geringfügigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie der Umstand, dass er seinen Angaben zufolge an den deliktischen Vorfällen (...) gar nicht beteiligt war, eine Verurteilung als unwahrscheinlich erscheinen. Zudem bringt er weder vor noch hat er mit geeigneten Beweismitteln dargelegt, dass die Nichtbefolgung der gerichtlichen Vorladung auf den (Nennung Zeitpunkt) wegen (Nennung Grund) irgendwelche Konsequenzen für ihn gehabt hätte oder er seither solche befürchten müsste. Auch aus den bei der Vorinstanz eingereichten (Nennung Beweismittel) lassen sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. Ziff. 15) - keine Hinweise erkennen, die auf schwerwiegende Verletzungen beziehungsweise Folter hinwiesen, selbst wenn er bei seiner Festnahme respektive im Verlaufe seiner kurzzeitigen Haft Polizeigewalt ausgesetzt worden wäre. So ist den ärztlichen Unterlagen zu entnehmen, dass die bei ihm festgestellten Blessuren geringer Natur waren (Nennung Verletzungen). Wenig glaubhaft scheint in diesem Zusammenhang der Umstand, dass es seinem Freund, der ihn nach (Nennung Dauer) auf dem Polizeiposten habe abholen können, möglich gewesen sein soll, in das Zimmer des Postens zu gelangen, in welchem sich lediglich der Beschwerdeführer mit Handschellen gefesselt am Boden kniend befunden habe, und er ihn darüber hinaus ohne Weiteres mehrfach fotografieren konnte. Ausserdem deutet auch die Position des Beschwerdeführers darauf hin, dass er keine schwerwiegenden Verletzungen erlitten haben kann, ansonsten ihm die kniende, aber ansonsten entspannte Körperhaltung nicht möglich gewesen wäre. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, er sei derart gefoltert worden, dass er danach wochenlang nicht mehr habe gehen können, vermögen unter diesen Umständen in keiner Weise zu überzeugen. Letztlich ist aus den eingereichten Fotos auch nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Aufnahmen tatsächlich in einem Zimmer eines Polizeipostens befand. Die bei der Vorinstanz ins Recht gelegten Unterlagen der Ermittlungsbehörden - soweit sie überhaupt einen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen - stehen sodann in keinem Zusammenhang zu Vorgängen, die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens vorgebracht wurden. Den fraglichen Dokumenten kommt daher zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben keine rechtserhebliche Beweiskraft zu. In Ermangelung eines exponierten politischen Profils sind im Weiteren auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der nicht aktive Beschwerdeführer nun plötzlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein soll, zumal er in der Vergangenheit nie für die B._______ tätig war, dessen auch nie verdächtigt worden war und vor den geltend gemachten Ereignissen des Jahres (...) in seinem Heimatland weder mit den Behörden noch mit den B._______ oder B._______-nahen Gruppierungen je Probleme gehabt hat (vgl. auch Urteil E-6427/2017 E. 5.2.3). Aus dem in der Replik vorgebrachten Hinweis, wonach er bereits im vorangegangenen Verfahren dargelegt habe, in der Schweiz an "einschlägigen" (exilpolitischen) Veranstaltungen teilgenommen zu haben, woraus er sinngemäss ein Risikoprofil für seine Person herzuleiten und weiter seiner Angabe zum Fund von belastendem Material auf seinem Handy zu politischen Aktivitäten in der Schweiz Glaubwürdigkeit zu verleihen versucht, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - Teilnahme an friedlichen Demonstrationen in der Schweiz zwischen (Nennung Dauer) (vgl. SEM act. 2/76-80 und 2/85; Beschwerdeschrift Ziff. 16) - liegen bereits (...) Jahre zurück und lassen ihn, soweit diese Aktivitäten überhaupt näher konkretisiert wurden, lediglich als blossen Mitläufer erscheinen. Die persönliche Eigenleistung des Beschwerdeführers ist als zu unbedeutend und gering einzustufen, als dass davon auszugehen wäre, er könnte als Gefahr für Sri Lanka wahrgenommen werden, selbst wenn seine Identität für die sri-lankischen Behörden erstellt wäre. Aufgrund des eingereichten Fotomaterials dürfte infolge darin fehlender Hinweise auf konkrete Erkennungsmöglichkeiten eine Identifikation des Beschwerdeführers auszuschliessen oder sehr erschwert sein. Dass er wegen diesen Veranstaltungsteilnahmen von den heimatlichen Behörden nun verfolgt werden soll, vermag er denn auch nicht überzeugend darzulegen. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung sodann zu Recht argumentiert, dass es als konstruiert und damit wenig glaubhaft erscheint, dass die Polizei im Rahmen der geltend gemachten Verhaftung bei der Kontrolle belastendes Material auf seinem Handy gefunden haben soll. Der Beschwerdeführer bezeichnet in seiner Replik seine Heimat denn auch selber als "repressiven Polizeistaat" und erachtet es als logisch, dass deswegen Mobiltelefone verdächtiger Personen durchsucht würden. Es ist in diesem Zusammenhang nun aber als realitätsfremd zu erachten, dass er trotz dieser Ansicht das Risiko eingegangen sein will, die fraglichen Fotos auf seinem Handy gespeichert zu lassen, obwohl er wegen diesen eine behördliche Verfolgung - mithin auch eine allfällige Durchsuchung seiner Person und Effekten - befürchtet und auf die fraglichen Fotos über die sozialen Medien problemlos Zugriff gehabt hätte (vgl. SEM act. 2/76-80). Der Beschwerdeführer hält sich seinen Angaben in der Rechtsmitteleingabe zufolge seit (Nennung Zeitpunkt) an wechselnden Aufenthaltsorten versteckt, wo er von den Behörden offensichtlich nicht behelligt wird (vgl. ebendort Ziff. 21). Etwas anderes macht er auch in seiner Replik vom 25. Mai 2023 nicht geltend. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen lässt sich daher, bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers, auch aus seiner aktuellen Lebenssituation keine unmittelbar drohende und ernsthafte Gefährdung für seine Person herleiten.
E. 6.4 Eine Gesamtwürdigung der Situation des Beschwerdeführers in Sri Lanka führt zum Schluss, dass keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliegt.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. März 2023 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1169/2023 Urteil vom 13. September 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Michel Brülhart, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum (aus humanitären Gründen); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2023. Sachverhalt: A. A.a Am (...) ersuchte der sri-lankische Staatsangehörige A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer), in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 ab. A.b Am 27. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe ein, die vom SEM als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegengenommen wurde. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 verneinte die Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 ab. A.c Der Beschwerdeführer wurde am (...) nach Sri Lanka zurückgeführt. B. B.a Am (...) beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Colombo die Ausstellung eines humanitären Visums (vgl. SEM act. 1/5; act. 2/82; act 4/98 und 4/102 f.). B.b Mit Formularverfügung vom 10. November 2022 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums (vgl. SEM act. 2/82 und act 4/98). C. Mit Entscheid vom 30. Januar 2023 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2022 ab (vgl. SEM act. 7). D. Mit Eingabe vom 1. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 30. Januar 2023 aufzuheben und es sei ihm ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. F. In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 25. Mai 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Bearbeitung seines Gesuchs die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage unterlassen. Insbesondere habe sie seine Vorbringen zu den erlebten und anhaltenden Verfolgungshandlungen nur ungenügend berücksichtigt und den entsprechenden Länderhintergrund nicht vollständig abgeklärt. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die Verfahrensakten mit seiner individuellen Situation vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im (Nennung Zeitpunkt) respektive der in den Verfahren der Schweizer Asylbehörden getroffenen Feststellungen und insbesondere mit den nach seiner Rückkehr in seine Heimat im (Nennung Zeitpunkt) geschehenen Vorfällen, seiner Gefährdungslage in seiner Heimat sowie mit einer allenfalls zielgerichteten Verfolgung seitens der Behörden oder anderer Gruppierungen - unter Mitberücksichtigung der Lageeinschätzung der Schweizer Vertretung in Colombo - auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. Soweit er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, stellt dies sodann keinen formellen Mangel dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehöriger Sri Lankas unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb es nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr-dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer D-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, es könne gemäss Angaben der Schweizer Vertretung in Colombo eine gewisse Überwachung und Überprüfung der Adressen und des Aufenthalts von Rückkehrern durch die Polizei oder andere Beteiligte in Sri Lanka nicht ausgeschlossen werden. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer einer von mehreren Verdächtigten in einem hängigen Gerichtsverfahren sei. Die im Gerichtsverfahren gemachten Vorwürfe würden (Nennung Vorwürfe) betreffen und seien als gering zu erachten. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er sich überdies an diesen Vorfällen nicht beteiligt, weshalb nicht von einer Verurteilung auszugehen sei. Das gegen ihn laufende Gerichtsverfahren könne damit nicht als ernsthafte Bedrohung an Leib und Leben erachtet werden. Gemäss Kenntnissen der Vertretung in Colombo seien seit Mai 2022 in Sri Lanka über 3500 Personen festgenommen und auf Kaution wieder freigelassen worden, wobei diese Verfahren ebenso unbeteiligte Personen betreffen könnten. Insbesondere an Orten, wo Häuser von Ministern abgebrannt oder angegriffen worden seien, sei es zu willkürlichen Festnahmen von jungen Personen gekommen. So auch am Wohnort des Beschwerdeführers. Es erscheine dabei denkbar, dass die Verhaftungen zum Teil nicht gesetzeskonform abgelaufen seien und die Polizei dabei gewalttätig vorgegangen sei. Aus den medizinischen Unterlagen würden keine schwerwiegenden Verletzungen hervorgehen und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer gefoltert worden sei. Selbst wenn er bei seiner Verhaftung Polizeigewalt ausgesetzt gewesen sei, ergebe sich daraus keine aktuelle und schwerwiegende Gefährdung. Vielmehr sei aufgrund der vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass seine Festnahme und Festhaltung sowie das Gerichtsverfahren einzig im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Teilnahme an Demonstrationen geschehen seien. Er befinde sich somit in einer vergleichbaren Situation mit zahlreichen anderen sri-lankischen Staatsangehörigen. Die im Rahmen des Gesuchs um Erteilung eines humanitären Visums geltend gemachten Vorfälle liessen keinen Zusammenhang zu der durch den Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend gemachten Gefährdung beziehungsweise zu angeblichen Vorfällen in seiner Vergangenheit erkennen. Aufgrund der Schilderungen könne nicht von einer gezielten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden oder andere Gruppierungen und einer damit einhergehenden ernsthaften und konkreten Gefährdung seiner Person ausgegangen werden. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht entgegen, es sei vorab festzuhalten, dass er das gegen ihn geführte Strafverfahren nur zu vergegenwärtigen habe, weil die Schweizer Asylbehörden fälschlicherweise davon ausgegangen seien, er habe in Sri Lanka keine Verfolgung zu befürchten und schliesslich dorthin zurückgeschafft worden sei. Kaum (Nennung Zeitpunkt) später sei er Opfer illegitimer Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte geworden. Aufgrund seines einschlägigen Risikoprofils (Angehöriger einer ethnischen Minderheit; Rückkehr aus Diasporaland) sei er Angeklagter in einem illegitimen Strafverfahren und Opfer von Polizeigewalt geworden. Durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nähre er den gegen ihn bestehenden Grundverdacht. Die ihm drohenden massiven Verfolgungshandlungen seien im Asylverfahren bereits geltend gemacht worden. Die mit der Beurteilung der vorliegenden Sache betrauten Personen würden eine Mitverantwortung an seiner misslichen Lage tragen, weshalb es nur schon im Sinne eines Nachteilausgleiches zwingend nötig sei, ihm nun umgehend ein humanitäres Visum zu gewähren. Die Auffassung des SEM, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht schwer wiegen würden und dass er derjenigen behördlichen Willkür ausgesetzt gewesen sei, wie sie zahlreiche andere Personen in Sri Lanka zu vergegenwärtigen hätten, sei nicht nachvollziehbar. Als tamilisch-muslimischer Mann, der aus dem tamilischen Diasporazentrum Schweiz zurückgekehrt sei, weise er ein deutlich anderes Profil auf, als dasjenige der mehrheitlich singhalesischen Bevölkerung seiner Herkunftsregion. Nicht zuletzt sei er bereits vor seiner Flucht aus Sri Lanka Opfer ethnisch motivierter Verfolgungshandlungen geworden. Schon in seinem Visumsgesuch habe er angeführt, seit seiner Rückkehr aus der Schweiz in seiner Heimat von Unbekannten beschattet zu werden. Er sei denn auch nicht während den politischen Unruhen festgenommen worden, sondern (Nennung Zeitpunkt) später, womit der zeitliche Konnex zu den fraglichen Ereignissen praktisch nicht mehr gegeben gewesen sei. Mit der Entdeckung von belastendem Bildmaterial zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz habe das behördliche Verfolgungsinteresse an seiner Person ein überdurchschnittliches Niveau erreicht. Dies äussere sich in den verschiedenen behördlichen Behelligungen und der anhaltenden Suche nach ihm. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei somit illegitim und politisch motiviert. Er befürchte daher auch weitere Übergriffe aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz, welche den sri-lankischen Sicherheitskräften nun bekannt seien und nach dem drakonischen Anti-Terror-Gesetz "Prevention of Terrorism Act" (PTA) geahndet würden. Seine Gefährdung sei dementsprechend vor der aktuell in Sri Lanka vorherrschenden politischen Realität und der desolaten Menschenrechtssituation zu sehen. Er müsse weiterhin im Versteckten leben und werde in Sri Lanka anhaltend bei seinen Verwandten gesucht; sollte er entdeckt werden, habe er mit massiven Behelligungen zu rechnen. Auch seine Kernfamilie sei davon betroffen, da sie ständig gezwungen seien, ihren Aufenthaltsort zu wechseln. Die Wirtschaftskrise in seiner Heimat bedrohe ihn zusätzlich an Leib und Leben, zumal er aufgrund der Verfolgungs-, Folter- und Lebensgefahr keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. 5.3 In seiner Vernehmlassung vertritt das SEM die Auffassung, es erscheine wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Opfer einer politisch motivierten Verhaftung geworden sei. So handle es sich bei ihm nicht um eine politisch exponierte Person und zudem sei die Verhaftung auch erst rund (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Rückschaffung nach Sri Lanka geschehen. Auch seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer gezielt beziehungsweise aufgrund einer politischen Motivation hätten verhaften sollen. Dass die Polizei angeblich im Rahmen dieser Verhaftung auf seinem Handy belastendes Material betreffend seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz gefunden hätte und ihn nun deswegen verfolgen würde, erscheine konstruiert und damit wenig glaubhaft. Daran änderten die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur schwierigen Situation der tamilischen und muslimischen Minderheiten nichts. Es würden demnach in der Rechtsmitteleingabe keine relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die auf eine unmittelbare Gefahr des Beschwerdeführers für Leib und Leben hindeuteten. 5.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. Ergänzend führt er an, soweit das SEM ohne jegliche weiteren Argumente vorbringe, eine entsprechende Durchsuchung seines Handys erscheine konstruiert, bleibe schleierhaft, wieso die entsprechenden Begebenheiten erfunden sein sollten. Es erscheine logisch, dass die Behörden eines repressiven Polizeistaates das Mobiltelefon einer verdächtigen Person durchsuchen würden. Auch in der Schweiz könne eine solche Durchsuchung bei entsprechenden Verdachtsmomenten angeordnet werden. Dass er auf seinem Mobiltelefon Fotos von seinen (politischen) Aktivitäten in der Schweiz gespeichert habe, sei naheliegend. Im vorangegangenen Verfahren sei bereits dargelegt worden, dass er in der Schweiz an einschlägigen Veranstaltungen teilgenommen habe. Das Verfolgungsinteresse ergebe sich aus seinem Profil, weshalb er einem Grundverdacht, ein Regimegegner zu sein, unterstehe. Diesen Verdacht habe er mit den behördlich bekannten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz unterstrichen. Er sei in Sri Lanka weiterhin akut gefährdet, Opfer von wiederholten behördlichen Übergriffen zu werden. 6. 6.1 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2). 6.2 Vorab ist anzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen, das ordentliche Asylverfahren abschliessenden Urteil E-6427/2017 vom 29. Juli 2019 E. 5.2.2 sowie in seinem Urteil E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 E. 7.4 betreffend das Asylfolgegesuch jeweils festhielt, dass der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie seiner langjährigen Landesabwesenheit, mithin seiner Rückkehr aus dem Diasporaland Schweiz - keine stark risikobegründenden Faktoren erfülle und keine Hinweise dafür bestünden, er würde aus Sicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden dahingehend eingeschätzt, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen. Die von ihm auf Beschwerdeebene vertretene Auffassung, gerade wegen seines Risikoprofils (Muslime; Rückkehr aus Diasporaland Schweiz) sei er seitens der sri-lankischen Behörden dem Grundverdacht ausgesetzt, ein Regimegegner zu sein, ist daher als nicht stichhaltig zu qualifizieren. 6.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Festnahme am (...) und dem in der Folge eingeleiteten Gerichtsverfahren gegen ihn und weitere Personen vermögen weder seine Ausführungen noch die zur Illustration der Gefährdungssituation eingereichten Dokumente eine unmittelbare Bedrohung seiner Person zu belegen. Wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwog, lassen die Geringfügigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sowie der Umstand, dass er seinen Angaben zufolge an den deliktischen Vorfällen (...) gar nicht beteiligt war, eine Verurteilung als unwahrscheinlich erscheinen. Zudem bringt er weder vor noch hat er mit geeigneten Beweismitteln dargelegt, dass die Nichtbefolgung der gerichtlichen Vorladung auf den (Nennung Zeitpunkt) wegen (Nennung Grund) irgendwelche Konsequenzen für ihn gehabt hätte oder er seither solche befürchten müsste. Auch aus den bei der Vorinstanz eingereichten (Nennung Beweismittel) lassen sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. Ziff. 15) - keine Hinweise erkennen, die auf schwerwiegende Verletzungen beziehungsweise Folter hinwiesen, selbst wenn er bei seiner Festnahme respektive im Verlaufe seiner kurzzeitigen Haft Polizeigewalt ausgesetzt worden wäre. So ist den ärztlichen Unterlagen zu entnehmen, dass die bei ihm festgestellten Blessuren geringer Natur waren (Nennung Verletzungen). Wenig glaubhaft scheint in diesem Zusammenhang der Umstand, dass es seinem Freund, der ihn nach (Nennung Dauer) auf dem Polizeiposten habe abholen können, möglich gewesen sein soll, in das Zimmer des Postens zu gelangen, in welchem sich lediglich der Beschwerdeführer mit Handschellen gefesselt am Boden kniend befunden habe, und er ihn darüber hinaus ohne Weiteres mehrfach fotografieren konnte. Ausserdem deutet auch die Position des Beschwerdeführers darauf hin, dass er keine schwerwiegenden Verletzungen erlitten haben kann, ansonsten ihm die kniende, aber ansonsten entspannte Körperhaltung nicht möglich gewesen wäre. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, er sei derart gefoltert worden, dass er danach wochenlang nicht mehr habe gehen können, vermögen unter diesen Umständen in keiner Weise zu überzeugen. Letztlich ist aus den eingereichten Fotos auch nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Aufnahmen tatsächlich in einem Zimmer eines Polizeipostens befand. Die bei der Vorinstanz ins Recht gelegten Unterlagen der Ermittlungsbehörden - soweit sie überhaupt einen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen - stehen sodann in keinem Zusammenhang zu Vorgängen, die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens vorgebracht wurden. Den fraglichen Dokumenten kommt daher zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben keine rechtserhebliche Beweiskraft zu. In Ermangelung eines exponierten politischen Profils sind im Weiteren auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb der nicht aktive Beschwerdeführer nun plötzlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein soll, zumal er in der Vergangenheit nie für die B._______ tätig war, dessen auch nie verdächtigt worden war und vor den geltend gemachten Ereignissen des Jahres (...) in seinem Heimatland weder mit den Behörden noch mit den B._______ oder B._______-nahen Gruppierungen je Probleme gehabt hat (vgl. auch Urteil E-6427/2017 E. 5.2.3). Aus dem in der Replik vorgebrachten Hinweis, wonach er bereits im vorangegangenen Verfahren dargelegt habe, in der Schweiz an "einschlägigen" (exilpolitischen) Veranstaltungen teilgenommen zu haben, woraus er sinngemäss ein Risikoprofil für seine Person herzuleiten und weiter seiner Angabe zum Fund von belastendem Material auf seinem Handy zu politischen Aktivitäten in der Schweiz Glaubwürdigkeit zu verleihen versucht, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - Teilnahme an friedlichen Demonstrationen in der Schweiz zwischen (Nennung Dauer) (vgl. SEM act. 2/76-80 und 2/85; Beschwerdeschrift Ziff. 16) - liegen bereits (...) Jahre zurück und lassen ihn, soweit diese Aktivitäten überhaupt näher konkretisiert wurden, lediglich als blossen Mitläufer erscheinen. Die persönliche Eigenleistung des Beschwerdeführers ist als zu unbedeutend und gering einzustufen, als dass davon auszugehen wäre, er könnte als Gefahr für Sri Lanka wahrgenommen werden, selbst wenn seine Identität für die sri-lankischen Behörden erstellt wäre. Aufgrund des eingereichten Fotomaterials dürfte infolge darin fehlender Hinweise auf konkrete Erkennungsmöglichkeiten eine Identifikation des Beschwerdeführers auszuschliessen oder sehr erschwert sein. Dass er wegen diesen Veranstaltungsteilnahmen von den heimatlichen Behörden nun verfolgt werden soll, vermag er denn auch nicht überzeugend darzulegen. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung sodann zu Recht argumentiert, dass es als konstruiert und damit wenig glaubhaft erscheint, dass die Polizei im Rahmen der geltend gemachten Verhaftung bei der Kontrolle belastendes Material auf seinem Handy gefunden haben soll. Der Beschwerdeführer bezeichnet in seiner Replik seine Heimat denn auch selber als "repressiven Polizeistaat" und erachtet es als logisch, dass deswegen Mobiltelefone verdächtiger Personen durchsucht würden. Es ist in diesem Zusammenhang nun aber als realitätsfremd zu erachten, dass er trotz dieser Ansicht das Risiko eingegangen sein will, die fraglichen Fotos auf seinem Handy gespeichert zu lassen, obwohl er wegen diesen eine behördliche Verfolgung - mithin auch eine allfällige Durchsuchung seiner Person und Effekten - befürchtet und auf die fraglichen Fotos über die sozialen Medien problemlos Zugriff gehabt hätte (vgl. SEM act. 2/76-80). Der Beschwerdeführer hält sich seinen Angaben in der Rechtsmitteleingabe zufolge seit (Nennung Zeitpunkt) an wechselnden Aufenthaltsorten versteckt, wo er von den Behörden offensichtlich nicht behelligt wird (vgl. ebendort Ziff. 21). Etwas anderes macht er auch in seiner Replik vom 25. Mai 2023 nicht geltend. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen lässt sich daher, bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers, auch aus seiner aktuellen Lebenssituation keine unmittelbar drohende und ernsthafte Gefährdung für seine Person herleiten. 6.4 Eine Gesamtwürdigung der Situation des Beschwerdeführers in Sri Lanka führt zum Schluss, dass keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliegt.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. März 2023 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: