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F-1079/2019

F-1079/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-14 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer 1 (chinesischer Staatsangehöriger, geb. [...]) wandte sich am 5. Dezember 2018 per E-Mail an die Schweizer Vertretung in (...) und ersuchte um einen Termin zur Einreichung eines Visums aus humanitären Gründen für sich und seine Tochter, der Beschwerdeführerin 2 (chinesische Staatsangehörige, geb. [...]; Akten SEM S. 21-22). Am 10. Dezember 2018 fand ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden und Angehörigen der Schweizer Vertretung statt (Akten SEM S. 41-42). Bei dieser Gelegenheit reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen ein (Akten SEM S. 25-40, 43-48). A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 wies die Schweizer Vertretung in (...) die Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung von humanitären Visa ab. Diese Verfügungen wurden am 11. Januar 2019 eröffnet (Akten SEM S. 197-200). Gleichentags erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen Einsprache (Akten SEM S. 53-196). A.c Am 30. Januar 2019 wandte sich der Beschwerdeführer 1 zweimal per E-Mail an die Schweizer Vertretung in (...). Mit der einen E-Mail bekräftigte er die in der Einsprache gemachten Ausführungen (Akten SEM S. 221-224). Mit der anderen E-Mail erkundigte er sich nach Möglichkeiten der Asylgewährung. Dieser E-Mail waren zahlreiche Fotodateien beigefügt (Akten SEM S. 204-220). B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Verweigerung der Erteilung humanitärer Visa durch die Schweizer Vertretung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der Akten sei keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben erkennbar, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden (Akten SEM S. 232-235). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer 1 am 14. oder 15. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Original bei der Schweizer Vertretung in (...) befinde (Akten SEM S. 270). Am 25. Februar 2019 wurde die Verfügung an den Beschwerdeführer verschickt. Das genaue Eröffnungsdatum geht aus den Akten nicht hervor (Akten SEM S. 284-285). C. Am 27. Februar 2019 überwies die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2019. Darin führen die Beschwerdeführenden aus, weshalb sie die Gebühren im Zusammenhang mit den Gesuchen um Erteilung humanitärer Visa und um Erteilung von Schengen-Visa nicht bezahlt hätten (Akt. 1 und Akt. 2). Am 5. März 2019 leitete die Vorinstanz eine weitere Eingabe der Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht weiter, die per E-Mail bei der Schweizer Vertretung in (...) eingegangen war (Akt 3); am 18. März 2019 liess die Schweizer Vertretung dem Bundesverwaltungsgericht das bei ihr eingetroffene Original zukommen (Akt 5/Beilage 2). Mit dieser undatierten Eingabe beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2019 und die Erteilung der beantragten humanitären Visa. D. Am 14. Mai 2019 ging die Kopie eines Schreibens des Beschwerdeführers 1 vom 29. April 2019 ein, mit dem er zuhanden der (Organisation) seine Geschichte und Situation ausführlich schildert und sie um Unterstützung seines Anliegens im vorliegenden Verfahren bittet (Akt. 7). Via Internet-Kontaktformular wies der Beschwerdeführer 1 das Gericht am 18. Mai 2018 auf diese Eingabe hin (Akt. 8). E. Am 8. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer 1 dem Bundesverwaltungsgericht via Internet-Kontaktformular eine weitere Stellungnahme zukommen (Akt. 9). F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheides zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Formvorschriften von Art. 52 VwVG sind erfüllt. Obwohl das genaue Datum der Eröffnung des Einspracheentscheides nicht aus den Akten hervorgeht, ist aufgrund der bekannten Umstände ohne weiteres davon auszugehen, dass beide Eingaben (Akt. 1 und Akt. 5/Beilage 2) fristgereicht eingereicht wurden (vgl. Art. 50 VwVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels, da die Beschwerde - wie nachfolgend gezeigt wird - als von vornherein unbegründet anzusehen ist (vgl. Art. 57 VwVG e contrario; Urteil des BVGer F-5140/2018 vom 16. November 2018 E. 1.3 m.H.; André Moser, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 1 zu Art. 57).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer (undatierten) Rechtsmitteleingabe (Akt. 5/Beilage 2 S. 1) zunächst, dem Einspracheentscheid fehle es an einer seriösen Bezugnahme auf die eingereichten Unterlagen. Sie drücken zudem ihr Bedauern über die "Qualität" des Einspracheentscheides "in Bezug auf Ehrlichkeit, Sorgfaeltigkeit, Einfuehlsamkeit, Empathie" aus. Mit diesen Vorbringen rügen sie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz.

E. 3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in einer nachvollziehbaren Weise begründet, so dass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 324 E. 3.6; 142 II 49 E. 9.2). Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4 je m.H.). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.; zum Ganzen Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 7 ff. zu Art. 35; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2 Aufl. 2016, Rz. 17 ff. zu Art. 35; je m.H.).

E. 3.3 Die insgesamt 134 Seiten umfassende Einsprache (54 Seiten Begründung und 80 Seiten Beilagen) enthält zunächst über 24 Seiten detaillierte Ausführungen zu Erfüllung der Kriterien für eine Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz (Integration durch langen Aufenthalt im Rahmen [Zweck] in der Schweiz [{Zeiträume}]; Engagement im Rahmen der wirtschaftlichen Kooperation, u.a. Joint Ventures; Kontakte zu chinesischen und Schweizer Politikern; [Kontakte zu Organisationseinheiten diverser westlicher Staaten]; Akten SEM 172-194). Auf diese Ausführungen beziehen sich auch die meisten Beilagen (Fotos und Dokumente im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz [...]). In einem zweiten Teil (Akten SEM S. 166-171) werden gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers 1 beschrieben, die auf diverse Operationen in den Jahren (Zeitraum), durchgeführt in China und der Schweiz, zurückgehen sollen. Auch werden gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 beschrieben (Asthma, Nieren-/Herzschaden), was Folge der strengen Regeln in der Grundschule und des Einflusses von Mikrowellentechnologie sein soll. Der Beschwerdeführer 1 führt weiter aus, dass es ihm und seiner Tochter in China am Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung fehle. Er unterliege in China einem allgemeinen Berufsverbot und sei auch sonst im Alltag immer wieder Problemen ausgesetzt, die ihm grosse Schwierigkeiten bereiteten (u.a. finanzielle Situation, Abbruch Kontakt mit Familienmitgliedern). Zudem sei er im Pensionsalter und wolle in der Schweiz seine AHV/PK-Ansprüche geltend machen (Akten SEM S. 160-166). In einem dritten Teil (Akten SEM S. 145-159) beschreibt der Beschwerdeführer 1 unter dem Titel "Politische Brisanz: Gegen faschistische Wilkuehr mit krimineller Gewalt im Spiel" eine Vielzahl von Erlebnissen und Begebenheiten, die er mit den von ihm erfahrenen Schwierigkeiten im Erwerbsleben sowie mit Behörden und Familienangehörigen in Verbindung bringt. Die Einsprache schliesst mit einem Fazit, das mit "Schlussfolgerung: Uebergangsloesung und Endestation" überschrieben ist (Akten SEM S. 141-144).

E. 3.4 Die Vorinstanz hat in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausgeführt, welches die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa sind und weshalb sie diese Voraussetzungen bei Beschwerdeführenden als nicht erfüllt erachtet. Es ist vor dem Hintergrund von Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht zu beanstanden, dass sie sich dabei auf diejenigen Aspekte der sehr umfangreichen und teilweise nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen in der Einsprache beschränkt hat, die sie für den Entscheid als wesentlich ansah. Ob sie dabei alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. In dieser Hinsicht ist jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör erkennbar.

E. 4.1 Als Staatsangehörige Chinas unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise aus humanitären Gründen in die Schweiz der Visumspflicht (längerfristiger Aufenthalt; vgl. Art. 5 Abs. 1 AIG [SR 141.20] i.V.m. Art. 9 VEV [SR 142.204]).

E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum insbesondere erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Es ist damit zu prüfen, ob bei der gesuchstellenden Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in der gleichen Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 m.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien, wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3 m.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen fest, aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden gehe zwar hervor, dass sie Probleme mit dem Staat hätten, was dazu führe, dass der Beschwerdeführer 1 nicht arbeiten und die Beschwerdeführerin 2 seit fünf Jahren nicht zur Schule gehen könne. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben hätten die Beschwerdeführenden jedoch nicht aufzeigen können (Akten SEM S. 232-235).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend (vgl. Akt. 1, 5/Beilage 2 und Akt. 7), sie seien aufgrund der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für (Organisationseinheiten westeuropäischer Staaten) in China unmittelbar gefährdet. Der Beschwerdeführer 1 habe zwischen (Zeitraum) an vielen wichtigen Programmen und Gesprächen zwischen China und der Schweiz sowie anderen Staaten auf höchster Ebene mitgewirkt. Die Offenbarung dieser Umstände bringe ihn in Gefahr und schade nationalen Interessen der Schweiz, strategischen Interessen der Europäischen Union und der gesamten westlichen Welt. Die persönliche Gefährdung bestehe in ihrer seit Januar 2018 andauernden Existenzkrise, als sie jeglichen Kontakt mit Familienmitgliedern und damit auch deren finanzielle Unterstützung verloren hätten. Seit Jahren bestehe gegen den Beschwerdeführer 1 ein Arbeitsverbot und die Beschwerdeführerin 2 dürfe seit Jahren nicht mehr zur Schule gehen. Sie könnten sich nur eine halbe Mahlzeit pro Tag leisten. Durch die soziale Isolation, übermässige psychische Belastung durch Manipulation und die, wenn auch nicht offenkundige, Bedrohung durch (heimatliche Behörden) befänden sie sich in akuter Lebensgefahr. Früher im Verfahren hatten die Beschwerdeführenden den seit Jahren fehlenden Zugang zu medizinischer Betreuung und ihre schlechte psychische Verfassung (Übermüdung, Angst, Unsicherheit, Feindseligkeiten sowie Angst vor dem Verhungern, Kälte und Obdachlosigkeit) erwähnt (Akten SEM S. 38-40, S. 141-195)

E. 6 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden in weiten Bereichen nur schwer verständlich sind. Diese Schwierigkeiten sind nur teilweise darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer 1, der sämtliche Eingaben verfasst hat, nicht deutscher Muttersprache ist. Gemäss den Beobachtungen der Personen, die den Beschwerdeführer 1 anlässlich der persönlichen Befragung bei der Schweizer Vertretung getroffen haben, soll er einen verwirrten Eindruck gemacht haben (Akten SEM S. 41-42). Dieser Eindruck wird durch die schriftlichen Eingaben bestätigt. Vorliegend beschränkt sich die Beurteilung deshalb auf diejenigen Teile der Ausführungen, die verständlich dargelegt wurden.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich zunächst ausführlich auf die Ereignisse, die der Beschwerdeführer 1 in während seines Aufenthalts in Europa (Zeitraum) erlebt hat (vgl. etwa E. 3.3 sowie Akt. 2). Inwiefern ein Zusammenhang zwischen den Aufenthalten des Beschwerdeführers 1 in Europa und den derzeitigen Problemen der Beschwerdeführenden in China bestehen soll, ist nicht erkennbar. Die Beschreibungen beschränken sich weitgehend darauf, Namen von bekannten Personen aus den verschiedensten Bereichen der Politik diverser Staaten aufzuzählen, mit denen der Beschwerdeführer 1 direkt oder indirekt Kontakt gehabt haben will, und diese Personen in den Kontext der damaligen Ereignisse zu stellen (z.B. [...]). Ferner macht der Beschwerdeführer 1 geltend, er sei für diverse [Organisationseinheiten], darunter auch [solche der Schweiz], tätig gewesen (Akt. 5/Beilage 2; Akten SEM S. 173-174, S. 190). Diese Behauptung erscheint insgesamt als unglaubhaft, da die Darstellung der Umstände von Eingabe zu Eingabe variiert und auch Widersprüche aufweist. Inwiefern der Beschwerdeführer 1 durch die beschriebenen Tätigkeiten in Europa Probleme mit den chinesischen Behörden bekommen haben sollte, ist aus den Akten nicht erkennbar. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht auch, dass die Aufenthalte in Europa offenbar alle im Rahmen offizieller Austauschprogramme oder Wirtschaftskontakte stattfanden, also den chinesischen Behörden immer bekannt und folglich von ihnen genehmigt waren. Die Akten lassen denn auch keinen Schluss auf Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden in den darauffolgenden Jahren, d.h. seit etwa 2005, zu. Den Beschwerdeführenden wurden im Jahre 2017 sogar Reisepässe ausgestellt (Akten SEM S. 36-37), was insbesondere gegen Schwierigkeiten mit den Behörden spricht.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden befinden sich aktuell in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation, die sie auf die früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 in Europa zurückführen. So bestehe gegen den Beschwerdeführer 1 seit Jahren ein Arbeitsverbot und die Beschwerdeführer 2 dürfe seit dem Jahr 2015 nicht mehr zur Schule gehen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

E. 7.2.1 Was die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers 1 anbelangt, geht aus den Akten hervor, dass er sich in den 1990er-Jahren vergeblich um eine Professur beworben und seinerseits im Jahr 2007 eine solche abgelehnt hat (Akten SEM S. 165-166). Er gab an, bis ins Jahr 1999 Senior Manager mehrerer Joint Ventures gewesen zu sein (Akten SEM S. 178, S. 156 m.H. auf eine Beilage [d.i. Akten SEM S. 64]). Zudem erwähnt der Beschwerdeführer 1, seine Eltern hätten ihm ab 2008 befohlen, nicht mehr nach einem Job zu suchen (Akten SEM S. 153-154). Aus diesen Angaben ist zwar erkennbar, dass der Beschwerdeführer 1 berufliche Rückschläge hinnehmen musste, ein eigentliches Berufsverbot ist jedoch nicht erkennbar, zumal er offenbar seit 2008 aus familiären Gründen keine Stelle mehr gesucht hat.

E. 7.2.2 Die Gründe, die dazu geführt haben, dass die Beschwerdeführerin 2 seit 2015 nicht mehr zur Schule geht, gehen aus den Akten nicht klar hervor. Es gibt lediglich Hinweise darauf, dass sie nach der Grundschule nicht an die gewünschte weiterführende Schule wechseln konnte und der Beschwerdeführer 1 sie seither nicht mehr zur Schule gehen lässt, sondern sie selbst unterrichtet (vgl. Akten SEM S. 38-40, S. 42, S. 144, sowie indirekt S. 154, S. 166-167). Hinweise auf einen Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 sind jedenfalls nicht erkennbar.

E. 7.2.3 Soweit von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, sie hätten gesundheitliche Probleme und ihnen werde seit Jahren der Zugang zu medizinischer Versorgung verweigert, so ist aus den Ausführungen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben erkennbar. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 bestehen offenbar seit vielen Jahren (vgl. E. 3.3 vorne sowie Akten SEM S. 168-171); eine für die vorliegende Beurteilung relevante Gefahr für Leib und Leben, beispielsweise aufgrund einer dramatischen Verschlechterung, ist jedoch nicht erkennbar. Letzteres gilt auch für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 2 (vgl. E. 3.3 vorne sowie Akten SEM S. 167-168). Die entsprechenden Angaben bleiben zudem vage und wirken vielfach zusammenhangslos, soweit sie überhaupt verständlich formuliert sind.

E. 7.2.4 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, alle ihre Familienmitglieder bzw. Verwandten seien verschwunden. Seit Anfang 2018 hätten sie keinen Kontakt mehr mit den Verwandten, die ihnen bis dahin (materielle) Unterstützung gewährt hätten. Seither befänden sie sich in einer Existenzkrise (Akt. 1, Akten SEM S. 150-151, S. 163). In der Schweiz wolle der Beschwerdeführer 1 auf seine berufliche Vorsorge und andere Vermögenswerte zugreifen. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer 1 diese Forderungen nicht aus dem Ausland geltend machen könnte. In dieser Hinsicht sind keine humanitären Gründe ersichtlich, die eine Einreise in die Schweiz erforderlich machen würden.

E. 7.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführenden in einer persönlich schwierigen Situation befinden. Die Ausführungen lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass sie sich in unmittelbarer, ernsthafter und konkreter Gefahr für Leib und Leben befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht (vgl. E. 4.2). Es rechtfertigt sich daher nicht, ihnen - im Gegensatz zu andere Personen, die sich in der gleichen Lage befinden - humanitäre Visa auszustellen.

E. 8 Als weiteren Grund für die Einreise in die Schweiz machen die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer 1 erfülle die Voraussetzungen für eine Einbürgerung und wolle das entsprechende Verfahren durchlaufen (vgl. E. 3.3; Akt. 5/Beilage 2 S. 5). Auf diese Vorbringen ist vorliegend nicht einzugehen, da Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren nur sein kann, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war oder hätte sein müssen (vgl. hierzu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 687 m.H.). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht zur Frage der Einbürgerung geäussert, da die Kompetenz für die Behandlung von Gesuchen um (ordentliche) Einbürgerung bei den Kantonen liegt und nicht bei der Vorinstanz.

E. 9 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Ausstellung humanitärer Visa zu Recht verweigert.

E. 10.1 Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Eingabe vom 26. Februar 2019 geltend gemacht, sie hätten die Gebühren des Einspracheverfahrens und der Gesuche um Erteilung von Schengen-Visa nicht bezahlt, da sie mittellos seien (Akt. 1).

E. 10.2 Das Einspracheverfahren ist kostenpflichtig (vgl. Art. 6 Abs. 2bis Satz 2 AIG, der auf Art. 63 VwVG verweist). Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen die Vorinstanz von der Kostenpflicht hätte abweichen sollen (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG i.V.m. Art. 2 der Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 2007 [SR 142.209] und Art. 13 der allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [SR 172.041.1]). Insbesondere lag kein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG vor; ein solcher hätte allerdings ohnehin mangels Erfolgsaussichten abgewiesen werden müssen. Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen die Kostenfolgen des angefochtenen Entscheids zur Wehr setzen, sind ihre Argumente somit nicht stichhaltig.

E. 11 Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Auferlegung von Kosten angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles jedoch unverhältnismässig erscheint, ist gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE darauf zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden ([...]) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) - an die Schweizer Botschaft in China (in Kopie; [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1079/2019 Urteil vom 14. Juni 2019 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien

1. A._______ und seine Tochter

2. B._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer 1 (chinesischer Staatsangehöriger, geb. [...]) wandte sich am 5. Dezember 2018 per E-Mail an die Schweizer Vertretung in (...) und ersuchte um einen Termin zur Einreichung eines Visums aus humanitären Gründen für sich und seine Tochter, der Beschwerdeführerin 2 (chinesische Staatsangehörige, geb. [...]; Akten SEM S. 21-22). Am 10. Dezember 2018 fand ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden und Angehörigen der Schweizer Vertretung statt (Akten SEM S. 41-42). Bei dieser Gelegenheit reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen ein (Akten SEM S. 25-40, 43-48). A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 wies die Schweizer Vertretung in (...) die Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung von humanitären Visa ab. Diese Verfügungen wurden am 11. Januar 2019 eröffnet (Akten SEM S. 197-200). Gleichentags erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen Einsprache (Akten SEM S. 53-196). A.c Am 30. Januar 2019 wandte sich der Beschwerdeführer 1 zweimal per E-Mail an die Schweizer Vertretung in (...). Mit der einen E-Mail bekräftigte er die in der Einsprache gemachten Ausführungen (Akten SEM S. 221-224). Mit der anderen E-Mail erkundigte er sich nach Möglichkeiten der Asylgewährung. Dieser E-Mail waren zahlreiche Fotodateien beigefügt (Akten SEM S. 204-220). B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Verweigerung der Erteilung humanitärer Visa durch die Schweizer Vertretung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der Akten sei keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben erkennbar, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden (Akten SEM S. 232-235). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer 1 am 14. oder 15. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Original bei der Schweizer Vertretung in (...) befinde (Akten SEM S. 270). Am 25. Februar 2019 wurde die Verfügung an den Beschwerdeführer verschickt. Das genaue Eröffnungsdatum geht aus den Akten nicht hervor (Akten SEM S. 284-285). C. Am 27. Februar 2019 überwies die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführenden vom 26. Februar 2019. Darin führen die Beschwerdeführenden aus, weshalb sie die Gebühren im Zusammenhang mit den Gesuchen um Erteilung humanitärer Visa und um Erteilung von Schengen-Visa nicht bezahlt hätten (Akt. 1 und Akt. 2). Am 5. März 2019 leitete die Vorinstanz eine weitere Eingabe der Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht weiter, die per E-Mail bei der Schweizer Vertretung in (...) eingegangen war (Akt 3); am 18. März 2019 liess die Schweizer Vertretung dem Bundesverwaltungsgericht das bei ihr eingetroffene Original zukommen (Akt 5/Beilage 2). Mit dieser undatierten Eingabe beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2019 und die Erteilung der beantragten humanitären Visa. D. Am 14. Mai 2019 ging die Kopie eines Schreibens des Beschwerdeführers 1 vom 29. April 2019 ein, mit dem er zuhanden der (Organisation) seine Geschichte und Situation ausführlich schildert und sie um Unterstützung seines Anliegens im vorliegenden Verfahren bittet (Akt. 7). Via Internet-Kontaktformular wies der Beschwerdeführer 1 das Gericht am 18. Mai 2018 auf diese Eingabe hin (Akt. 8). E. Am 8. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer 1 dem Bundesverwaltungsgericht via Internet-Kontaktformular eine weitere Stellungnahme zukommen (Akt. 9). F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheides zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Formvorschriften von Art. 52 VwVG sind erfüllt. Obwohl das genaue Datum der Eröffnung des Einspracheentscheides nicht aus den Akten hervorgeht, ist aufgrund der bekannten Umstände ohne weiteres davon auszugehen, dass beide Eingaben (Akt. 1 und Akt. 5/Beilage 2) fristgereicht eingereicht wurden (vgl. Art. 50 VwVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels, da die Beschwerde - wie nachfolgend gezeigt wird - als von vornherein unbegründet anzusehen ist (vgl. Art. 57 VwVG e contrario; Urteil des BVGer F-5140/2018 vom 16. November 2018 E. 1.3 m.H.; André Moser, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 1 zu Art. 57).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer (undatierten) Rechtsmitteleingabe (Akt. 5/Beilage 2 S. 1) zunächst, dem Einspracheentscheid fehle es an einer seriösen Bezugnahme auf die eingereichten Unterlagen. Sie drücken zudem ihr Bedauern über die "Qualität" des Einspracheentscheides "in Bezug auf Ehrlichkeit, Sorgfaeltigkeit, Einfuehlsamkeit, Empathie" aus. Mit diesen Vorbringen rügen sie sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. 3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in einer nachvollziehbaren Weise begründet, so dass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 324 E. 3.6; 142 II 49 E. 9.2). Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4 je m.H.). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.; zum Ganzen Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 7 ff. zu Art. 35; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2 Aufl. 2016, Rz. 17 ff. zu Art. 35; je m.H.). 3.3 Die insgesamt 134 Seiten umfassende Einsprache (54 Seiten Begründung und 80 Seiten Beilagen) enthält zunächst über 24 Seiten detaillierte Ausführungen zu Erfüllung der Kriterien für eine Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz (Integration durch langen Aufenthalt im Rahmen [Zweck] in der Schweiz [{Zeiträume}]; Engagement im Rahmen der wirtschaftlichen Kooperation, u.a. Joint Ventures; Kontakte zu chinesischen und Schweizer Politikern; [Kontakte zu Organisationseinheiten diverser westlicher Staaten]; Akten SEM 172-194). Auf diese Ausführungen beziehen sich auch die meisten Beilagen (Fotos und Dokumente im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz [...]). In einem zweiten Teil (Akten SEM S. 166-171) werden gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers 1 beschrieben, die auf diverse Operationen in den Jahren (Zeitraum), durchgeführt in China und der Schweiz, zurückgehen sollen. Auch werden gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 beschrieben (Asthma, Nieren-/Herzschaden), was Folge der strengen Regeln in der Grundschule und des Einflusses von Mikrowellentechnologie sein soll. Der Beschwerdeführer 1 führt weiter aus, dass es ihm und seiner Tochter in China am Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung fehle. Er unterliege in China einem allgemeinen Berufsverbot und sei auch sonst im Alltag immer wieder Problemen ausgesetzt, die ihm grosse Schwierigkeiten bereiteten (u.a. finanzielle Situation, Abbruch Kontakt mit Familienmitgliedern). Zudem sei er im Pensionsalter und wolle in der Schweiz seine AHV/PK-Ansprüche geltend machen (Akten SEM S. 160-166). In einem dritten Teil (Akten SEM S. 145-159) beschreibt der Beschwerdeführer 1 unter dem Titel "Politische Brisanz: Gegen faschistische Wilkuehr mit krimineller Gewalt im Spiel" eine Vielzahl von Erlebnissen und Begebenheiten, die er mit den von ihm erfahrenen Schwierigkeiten im Erwerbsleben sowie mit Behörden und Familienangehörigen in Verbindung bringt. Die Einsprache schliesst mit einem Fazit, das mit "Schlussfolgerung: Uebergangsloesung und Endestation" überschrieben ist (Akten SEM S. 141-144). 3.4 Die Vorinstanz hat in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausgeführt, welches die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa sind und weshalb sie diese Voraussetzungen bei Beschwerdeführenden als nicht erfüllt erachtet. Es ist vor dem Hintergrund von Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht zu beanstanden, dass sie sich dabei auf diejenigen Aspekte der sehr umfangreichen und teilweise nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen in der Einsprache beschränkt hat, die sie für den Entscheid als wesentlich ansah. Ob sie dabei alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. In dieser Hinsicht ist jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör erkennbar. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Chinas unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise aus humanitären Gründen in die Schweiz der Visumspflicht (längerfristiger Aufenthalt; vgl. Art. 5 Abs. 1 AIG [SR 141.20] i.V.m. Art. 9 VEV [SR 142.204]). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann ein humanitäres Visum insbesondere erteilt werden, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Es ist damit zu prüfen, ob bei der gesuchstellenden Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in der gleichen Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 m.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien, wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3 m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen fest, aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden gehe zwar hervor, dass sie Probleme mit dem Staat hätten, was dazu führe, dass der Beschwerdeführer 1 nicht arbeiten und die Beschwerdeführerin 2 seit fünf Jahren nicht zur Schule gehen könne. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben hätten die Beschwerdeführenden jedoch nicht aufzeigen können (Akten SEM S. 232-235). 5.2 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend (vgl. Akt. 1, 5/Beilage 2 und Akt. 7), sie seien aufgrund der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für (Organisationseinheiten westeuropäischer Staaten) in China unmittelbar gefährdet. Der Beschwerdeführer 1 habe zwischen (Zeitraum) an vielen wichtigen Programmen und Gesprächen zwischen China und der Schweiz sowie anderen Staaten auf höchster Ebene mitgewirkt. Die Offenbarung dieser Umstände bringe ihn in Gefahr und schade nationalen Interessen der Schweiz, strategischen Interessen der Europäischen Union und der gesamten westlichen Welt. Die persönliche Gefährdung bestehe in ihrer seit Januar 2018 andauernden Existenzkrise, als sie jeglichen Kontakt mit Familienmitgliedern und damit auch deren finanzielle Unterstützung verloren hätten. Seit Jahren bestehe gegen den Beschwerdeführer 1 ein Arbeitsverbot und die Beschwerdeführerin 2 dürfe seit Jahren nicht mehr zur Schule gehen. Sie könnten sich nur eine halbe Mahlzeit pro Tag leisten. Durch die soziale Isolation, übermässige psychische Belastung durch Manipulation und die, wenn auch nicht offenkundige, Bedrohung durch (heimatliche Behörden) befänden sie sich in akuter Lebensgefahr. Früher im Verfahren hatten die Beschwerdeführenden den seit Jahren fehlenden Zugang zu medizinischer Betreuung und ihre schlechte psychische Verfassung (Übermüdung, Angst, Unsicherheit, Feindseligkeiten sowie Angst vor dem Verhungern, Kälte und Obdachlosigkeit) erwähnt (Akten SEM S. 38-40, S. 141-195)

6. Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden in weiten Bereichen nur schwer verständlich sind. Diese Schwierigkeiten sind nur teilweise darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer 1, der sämtliche Eingaben verfasst hat, nicht deutscher Muttersprache ist. Gemäss den Beobachtungen der Personen, die den Beschwerdeführer 1 anlässlich der persönlichen Befragung bei der Schweizer Vertretung getroffen haben, soll er einen verwirrten Eindruck gemacht haben (Akten SEM S. 41-42). Dieser Eindruck wird durch die schriftlichen Eingaben bestätigt. Vorliegend beschränkt sich die Beurteilung deshalb auf diejenigen Teile der Ausführungen, die verständlich dargelegt wurden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich zunächst ausführlich auf die Ereignisse, die der Beschwerdeführer 1 in während seines Aufenthalts in Europa (Zeitraum) erlebt hat (vgl. etwa E. 3.3 sowie Akt. 2). Inwiefern ein Zusammenhang zwischen den Aufenthalten des Beschwerdeführers 1 in Europa und den derzeitigen Problemen der Beschwerdeführenden in China bestehen soll, ist nicht erkennbar. Die Beschreibungen beschränken sich weitgehend darauf, Namen von bekannten Personen aus den verschiedensten Bereichen der Politik diverser Staaten aufzuzählen, mit denen der Beschwerdeführer 1 direkt oder indirekt Kontakt gehabt haben will, und diese Personen in den Kontext der damaligen Ereignisse zu stellen (z.B. [...]). Ferner macht der Beschwerdeführer 1 geltend, er sei für diverse [Organisationseinheiten], darunter auch [solche der Schweiz], tätig gewesen (Akt. 5/Beilage 2; Akten SEM S. 173-174, S. 190). Diese Behauptung erscheint insgesamt als unglaubhaft, da die Darstellung der Umstände von Eingabe zu Eingabe variiert und auch Widersprüche aufweist. Inwiefern der Beschwerdeführer 1 durch die beschriebenen Tätigkeiten in Europa Probleme mit den chinesischen Behörden bekommen haben sollte, ist aus den Akten nicht erkennbar. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht auch, dass die Aufenthalte in Europa offenbar alle im Rahmen offizieller Austauschprogramme oder Wirtschaftskontakte stattfanden, also den chinesischen Behörden immer bekannt und folglich von ihnen genehmigt waren. Die Akten lassen denn auch keinen Schluss auf Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden in den darauffolgenden Jahren, d.h. seit etwa 2005, zu. Den Beschwerdeführenden wurden im Jahre 2017 sogar Reisepässe ausgestellt (Akten SEM S. 36-37), was insbesondere gegen Schwierigkeiten mit den Behörden spricht. 7.2 Die Beschwerdeführenden befinden sich aktuell in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation, die sie auf die früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 in Europa zurückführen. So bestehe gegen den Beschwerdeführer 1 seit Jahren ein Arbeitsverbot und die Beschwerdeführer 2 dürfe seit dem Jahr 2015 nicht mehr zur Schule gehen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. 7.2.1 Was die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers 1 anbelangt, geht aus den Akten hervor, dass er sich in den 1990er-Jahren vergeblich um eine Professur beworben und seinerseits im Jahr 2007 eine solche abgelehnt hat (Akten SEM S. 165-166). Er gab an, bis ins Jahr 1999 Senior Manager mehrerer Joint Ventures gewesen zu sein (Akten SEM S. 178, S. 156 m.H. auf eine Beilage [d.i. Akten SEM S. 64]). Zudem erwähnt der Beschwerdeführer 1, seine Eltern hätten ihm ab 2008 befohlen, nicht mehr nach einem Job zu suchen (Akten SEM S. 153-154). Aus diesen Angaben ist zwar erkennbar, dass der Beschwerdeführer 1 berufliche Rückschläge hinnehmen musste, ein eigentliches Berufsverbot ist jedoch nicht erkennbar, zumal er offenbar seit 2008 aus familiären Gründen keine Stelle mehr gesucht hat. 7.2.2 Die Gründe, die dazu geführt haben, dass die Beschwerdeführerin 2 seit 2015 nicht mehr zur Schule geht, gehen aus den Akten nicht klar hervor. Es gibt lediglich Hinweise darauf, dass sie nach der Grundschule nicht an die gewünschte weiterführende Schule wechseln konnte und der Beschwerdeführer 1 sie seither nicht mehr zur Schule gehen lässt, sondern sie selbst unterrichtet (vgl. Akten SEM S. 38-40, S. 42, S. 144, sowie indirekt S. 154, S. 166-167). Hinweise auf einen Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 sind jedenfalls nicht erkennbar. 7.2.3 Soweit von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, sie hätten gesundheitliche Probleme und ihnen werde seit Jahren der Zugang zu medizinischer Versorgung verweigert, so ist aus den Ausführungen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben erkennbar. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 bestehen offenbar seit vielen Jahren (vgl. E. 3.3 vorne sowie Akten SEM S. 168-171); eine für die vorliegende Beurteilung relevante Gefahr für Leib und Leben, beispielsweise aufgrund einer dramatischen Verschlechterung, ist jedoch nicht erkennbar. Letzteres gilt auch für die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 2 (vgl. E. 3.3 vorne sowie Akten SEM S. 167-168). Die entsprechenden Angaben bleiben zudem vage und wirken vielfach zusammenhangslos, soweit sie überhaupt verständlich formuliert sind. 7.2.4 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, alle ihre Familienmitglieder bzw. Verwandten seien verschwunden. Seit Anfang 2018 hätten sie keinen Kontakt mehr mit den Verwandten, die ihnen bis dahin (materielle) Unterstützung gewährt hätten. Seither befänden sie sich in einer Existenzkrise (Akt. 1, Akten SEM S. 150-151, S. 163). In der Schweiz wolle der Beschwerdeführer 1 auf seine berufliche Vorsorge und andere Vermögenswerte zugreifen. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer 1 diese Forderungen nicht aus dem Ausland geltend machen könnte. In dieser Hinsicht sind keine humanitären Gründe ersichtlich, die eine Einreise in die Schweiz erforderlich machen würden. 7.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführenden in einer persönlich schwierigen Situation befinden. Die Ausführungen lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass sie sich in unmittelbarer, ernsthafter und konkreter Gefahr für Leib und Leben befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht (vgl. E. 4.2). Es rechtfertigt sich daher nicht, ihnen - im Gegensatz zu andere Personen, die sich in der gleichen Lage befinden - humanitäre Visa auszustellen.

8. Als weiteren Grund für die Einreise in die Schweiz machen die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer 1 erfülle die Voraussetzungen für eine Einbürgerung und wolle das entsprechende Verfahren durchlaufen (vgl. E. 3.3; Akt. 5/Beilage 2 S. 5). Auf diese Vorbringen ist vorliegend nicht einzugehen, da Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren nur sein kann, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war oder hätte sein müssen (vgl. hierzu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 687 m.H.). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht zur Frage der Einbürgerung geäussert, da die Kompetenz für die Behandlung von Gesuchen um (ordentliche) Einbürgerung bei den Kantonen liegt und nicht bei der Vorinstanz.

9. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Ausstellung humanitärer Visa zu Recht verweigert. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Eingabe vom 26. Februar 2019 geltend gemacht, sie hätten die Gebühren des Einspracheverfahrens und der Gesuche um Erteilung von Schengen-Visa nicht bezahlt, da sie mittellos seien (Akt. 1). 10.2 Das Einspracheverfahren ist kostenpflichtig (vgl. Art. 6 Abs. 2bis Satz 2 AIG, der auf Art. 63 VwVG verweist). Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen die Vorinstanz von der Kostenpflicht hätte abweichen sollen (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG i.V.m. Art. 2 der Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 2007 [SR 142.209] und Art. 13 der allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [SR 172.041.1]). Insbesondere lag kein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG vor; ein solcher hätte allerdings ohnehin mangels Erfolgsaussichten abgewiesen werden müssen. Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen die Kostenfolgen des angefochtenen Entscheids zur Wehr setzen, sind ihre Argumente somit nicht stichhaltig.

11. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Auferlegung von Kosten angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles jedoch unverhältnismässig erscheint, ist gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE darauf zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden ([...])

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)

- an die Schweizer Botschaft in China (in Kopie; [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Versand: