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F-104/2019

F-104/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-19 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1984 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, reiste anfangs August 2011 in die Schweiz ein und heiratete am (...) 2011 eine hier niedergelassene Landsfrau (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/169). Im Rahmen eines Familiennachzugs erhielt er am 31. August 2011 eine Aufenthaltsbewilligung, welche die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen unter anderem an die Bedingungen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie der Fürsorgeunabhängigkeit knüpfte (SEM-act. 2/171 und 2/179). B. Am 1. Juli 2013 zog der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau in den Kanton Luzern, welcher dem Kantonswechsel zustimmte. Die Ehe wurde am (...) Januar 2017 geschieden (SEM-act. 3/360). C. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz trat der Beschwerdeführer strafrechtlich wie folgt in Erscheinung:

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmat/Albis vom 3. Dezember 2008: Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Probezeit zwei Jahre) wegen rechtswidriger Einreise und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (SEM-act. 2/24, 2/44, 2/47 und 3/320);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 14. Januar 2016: Verurteilung zu einer Geldbusse von Fr. 60.- wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (SEM-act. 3/434);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom 14. Juni 2017: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.- (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.- wegen versuchter Begünstigung (SEM-act. 3/407). D. Die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern wurde dem Beschwerdeführer letztmals bis zum 11. August 2017 verlängert (SEM-act. 3/422). Am 29. Mai 2017 ersuchte er um deren Erneuerung (SEM-act. 3/412). Die Migrationsbehörde des Kantons Luzern befürwortete in einem Schreiben vom 3. Juli 2018 die Verlängerung um ein weiteres Jahr, teilte der Vorinstanz anlässlich der Unterbreitung zur Zustimmung aber gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer werde aufgrund seines «Gesamtverhaltens» (gemeint waren zeitweise Sozialhilfeabhängigkeit, Schuldenwirtschaft und die vorerwähnte Delinquenz) verwarnt (SEM-act. 4/481). E. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm dazu rechtliches Gehör (SEM-act. 5/483). Von dieser Möglichkeit machte er mit einer schriftlichen Eingabe vom 17. September 2018 Gebrauch (SEM-act. 10/494). F. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer könne insgesamt nicht von einer erfolgreichen Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Er habe keinen Anspruch auf Erteilung, beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Gründe für eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien nicht ersichtlich (SEM-act. 11/503). G. Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Zustimmung mit Bedingungen zu verbinden oder er sei zu verwarnen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 9. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer fünf Referenzschreiben befreundeter Personen und am 14. Januar 2019 Lohnabrechnungen aus den Jahren 2012 bis 2017 nach (BVGer-act. 2 und 3). I. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). J. Am 4. April 2019, am 18. April 2019, am 24. Juni 2019, am 15. Juli 2019 sowie am 6. August 2019 und am 8. September 2020 reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente zu den Akten (BVGer-act. 10, 11, 13, 15, 17 und 22). K. Vom Gericht dazu aufgefordert, aktualisierte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 21. Oktober 2020 den Sachverhalt. Er gab an, die beigelegten Dokumente (Arbeitsvertrag vom 2. April 2020, Lohnabrechnungen April bis September 2020, Hauswartvertrag vom 7. Mai 2020, Auszüge aus Privatkonto April bis September 2020, Anmeldung als Fussballspieler [undatiert], Anmeldung Sprachkurs, Auszüge Schuldnerkonto Betreibungsamt und Strafregister) zeigten seine vielseitig integrativen Leistungen, insbesondere sein Anstellungsverhältnis und regelmässige Einnahmen, den Besuch von Deutschkursen auf dem Niveau B2, die Mitgliedschaft in einem örtlichen Fussballverein, die Respektierung der Schweizerischen Rechtsordnung sowie seine Bemühungen, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (BVGer-act. 26). L. Am 11. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (BVGer-act. 30). M. Der Beschwerdeführer nahm am 21. Januar 2021 nochmals Stellung (BVGer-act. 32). N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Anordnung der Wegweisung betreffen, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu traten entsprechende Anpassungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2018 3173) in Kraft. Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb anhand allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen sind vorliegend die materiellen Bestimmungen des AuG sowie der VZAE in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung massgebend. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 99 AIG (geändert am 1. Juni 2019; AS 2019 1413) sind demgegenüber mit deren Inkraftsetzung anzuwenden (Urteile des BVGer F-1661/2018 vom 17. Oktober 2020 E. 3; F-5392/2018 vom 18. August 2020 E. 2; je m.w.H.).

E. 4 Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der Antrag dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (vgl. Art. 99 Abs. 2 AIG; Art. 86 Abs. 1 VZAE).

E. 5 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG) oder wenn bei fortdauernder Ehegemeinschaft ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch aus Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG [Integrationsklausel]; vgl. BGE 140 II 345 E. 4; 140 II 289 E. 3; 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ["nachehelicher Härtefall"]). Solche wichtigen persönlichen Gründe können namentlich vorliegen, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; vgl. BGE 138 II 229 E. 3; 137 II 345 E. 3.2.1).

E. 6 Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau heirateten am (...) 2011. Im Zusammenhang mit einer polizeilichen Intervention im häuslichen Bereich gab die damalige Ehefrau am 28. November 2012 zu Protokoll, sie habe sich in den ersten 15 Monaten der Ehe bereits drei- oder viermal vom Beschwerdeführer getrennt (SEM-act. 2/290). In seiner Eingabe vom 7. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht spricht der Beschwerdeführer ebenfalls von einer "ehelichen Trennung", ohne darauf aber näher einzugehen (BVGer-act. 1). Der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 10. November 2016 ist sodann zu entnehmen, dass die gemeinsame Wohnung auf Ende November 2016 gekündigt wurde und dass die Gesuchstellenden ihren eigenen Angaben zufolge bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung dieselbe Wohnadresse hatten (SEM-act. 3/389). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der Ehewille der beiden sei wohl bereits "einige Zeit" vor dem 10. November 2016 erloschen. Aufgrund der kantonalen Akten sei jedoch erstellt, dass das eheliche Zusammenleben länger als drei Jahre gedauert habe. Dieser Schluss ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass sich die Eheleute bereits vor Ablauf einer dreijährigen Ehedauer definitiv getrennt hätten (siehe dazu aber auch nachfolgend E. 10). Zu prüfen ist somit die erfolgreiche Integration als zweite, kumulative Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; 136 II 113 E. 3.3.3).

E. 7.1 Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorausgesetzte Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1). Nach aArt. 77 Abs. 4 VZAE (in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung; AS 2007 5497, 5523) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b; vgl. auch Art. 4 der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205; AS 2007 5551]). Diese Integrationskriterien sind nicht abschliessend; der Begriff der erfolgreichen Integration ist in einer Gesamtwürdigung zu prüfen (Urteile des BGer 2C_642/2020 vom 16. November 2020 E. 5.1; 2C_477/2020 vom 17. Juli 2020 E. 4.2; 2C_615/2019 vom 25. November 2019 E. 5.2; 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.2).

E. 7.2 Ist die ausländische Person in der Schweiz beruflich integriert und verfügt sie über eine feste Anstellung, beherrscht sie die am Wohnort gesprochene Sprache, war sie immer finanziell unabhängig und verhielt sie sich immer korrekt, so bedarf es besonders ernsthafter Gründe, um eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu verneinen. Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus, ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften. Keine erfolgreiche Integration liegt aber vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Lebensbedarf zu decken vermag, und sie während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialhilfeleistungen abhängig war; jedenfalls dann, wenn sich diese Situation nicht hinreichend verbessert. Kurze Erwerbsunterbrüche schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig aus, wie geringfügige Strafen und eine Verschuldung, wenn die ausländische Person im Begriffe ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Ein Indiz gegen eine erfolgreiche Integration ist der Umstand, dass sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär im Kreis von Angehörigen des eigenen Landes abspielt. Kann sich der Betroffene auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat er in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (Urteile des BGer 2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.5; 2C_175/2015 E. 2.3; 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.1; 2C_154/2018 vom 17. September 2019 E. 4.3 m.H.; 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1; 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.4; Urteil F-5392/2018 E. 9.2).

E. 7.3 Für die Beurteilung des Kriteriums einer erfolgreichen Integration nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist praxisgemäss auf den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder jedenfalls auf die Dauer der noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung abzustellen (vgl. dazu Urteile des BGer 2C_615/2019 E. 5.5; 2C_160/2018 E. 2.2; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.1; 2C_175/2015 E. 3.2.3; 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.4.2; Urteile des BVGer F-2865/2019 vom 1. Februar 2021 E. 7.2; F-1661/2018 E. 6.2; F-3879/2018 vom 10. September 2020 E. 8.4.2; F-5392/2018 E. 9.2; F-821/2018 vom 22. Mai 2019 E. 8.4).

E. 8 Nachfolgend ist die Integration des Beschwerdeführers während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft, respektive bis zum Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung im August 2017 näher zu betrachten.

E. 8.1.1 Erwerbstätig war der Beschwerdeführer - aus den Akten zu schliessen - seit seiner Einreise in die Schweiz im August 2011 nur phasenweise, mit vielen Wechseln und mit teilweise grossen Unterbrüchen:

- September - Oktober 2011 Betriebsmitarbeiter, Temporärarbeit (SEM-act. 2/200 ff.);

- Oktober 2011 Reinigungsmitarbeiter, Temporärarbeit (SEM-act. 2/204);

- Januar - März 2012 Mitarbeiter Restaurant (SEM-act. 2/231 f.);

- April und Juli 2012 sowie Mai - Juli 2013 Mitarbeiter Spezialreinigungen, Temporärarbeit, (SEM-act. 2/235, act. 2/246 und act. 3/474; BVGer- act. 3);

- Februar - Mai 2014 Mitarbeiter Pulverbeschichtung (SEM-act. 3/453);

- Mai - Oktober 2017 Unterhaltsreiniger (SEM-act. 3/410 und 3/375 ff.; BVGer-act. 3);

- Juli - August 2018 Hilfsarbeiter (BVGer-act. 1);

- 28. August 2018 (Arbeitsunfall) - 31. Januar 2019 Suva-Taggeldleistungen;

- Februar 2019 15 Arbeitstage Isolationsarbeiten (BVGer-act. 13);

- März, Mai - Juli 2019 Reinigungsmitarbeiter (BVGer-act. 13, 15 und 17);

- seit April 2020 Küchenhilfe und Auslieferdienst, Nettolohn: Fr. 3'054.05 (BVGer-act. 26);

- seit Mai 2020 Hauswart, Nettolohn: Fr. 1'030.- (BVGer-act. 26). Gemäss dem bei den Akten liegenden Lebenslauf des Beschwerdeführers (SEM-act. 3/324) hat er zusätzlich im Jahre 2015 während fünf Monaten als Elektro- und Heizungsmonteur gearbeitet. Diese Erwerbstätigkeit ist indes weder mit einem Arbeitsvertrag, noch mit Lohnabrechnungen belegt.

E. 8.1.2 Ein gewisser Wille zur zumindest sporadischen Teilnahme am Wirtschaftsleben kann dem Beschwerdeführer zwar nicht gänzlich abgesprochen werden. Bis zum hier interessierenden Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft (spätestens) im November 2016 und bis zum Ablauf der Aufenthaltsbewilligung im August 2017 befand er sich aber nie in stabilen beruflichen Verhältnissen.

E. 8.2.1 Die unstete Erwerbssituation des Beschwerdeführers spiegelte sich in seiner jahrelangen, prekären finanziellen Situation wider. Er war in nicht unerheblicher Weise und über längere Zeit - mindestens zweieinhalb Jahre - von der Sozialhilfe abhängig. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bezog er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2017 Sozialhilfebeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 51'736.-. Vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2018 wurde er mit Fr. 8'847.05 unterstützt (SEM-act. 3/312), von April bis Juni 2018 waren es nochmals Fr. 6'847.50 (SEM-act. 3/314).

E. 8.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Sozialhilfeabhängigkeit sei wesentlich auf seine damalige Ehefrau zurückzuführen, so verkennt er, dass ein Ehepaar für die Berechnung der Leistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist. Umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten eines Ehegatten auf den jeweils anderen Partner durch, weil sie einander Beistand schulden (Urteile des BGer 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.5; 2C_298/2014 E. 6.4.2). Es kann daher mitnichten gesagt werden, die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen seien alleine auf seine damalige Ehefrau zurückzuführen.

E. 8.2.3 Zu bemerken ist weiter, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Januar 2019 vorbringt, seine damalige Ehefrau sei kurz nach der Heirat infolge einer Erkrankung sozialhilfeabhängig geworden, was die Migrationsbehörden indes nicht daran gehindert habe, den Familiennachzug zu bewilligen (BVGer-act. 1). Aufgrund dieser Aussage ist zumindest nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau bereits im Kanton St. Gallen Sozialhilfe bezogen hat. Aktenmässig ist dies aber nicht erstellt und kann offengelassen werden.

E. 8.3.1 Die Berücksichtigung einer Verschuldung für die Beurteilung der Integration hängt von der Höhe der Schulden, deren Ursachen sowie dem Bemühen ab, diese in wirksamer Weise zurückzubezahlen (Urteil des BGer 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 5.1.1; Urteil des BVGer F-3968/2018 vom 2. Juli 2020 E. 7.2.4 m.H.).

E. 8.3.2 Im Zeitpunkt der Heirat im (...) 2011 hatte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers erhebliche Schulden. Aus ihrem Betreibungsregisterauszug vom 6. September 2010 sind offene Betreibungen von Fr. 75'344.75 sowie offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 49'703.95 ersichtlich (SEM-act. 2/70 f.). Am 13. April 2012 hatte sie noch offene Betreibungen von Fr. 64'734.85 und offene Verlustscheine von Fr. 48'429.15 (SEM-act. 2/219). Demgegenüber waren im Betreibungsregister des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2012 noch keine Schulden verzeichnet, per 17. Juli 2013 war eine offene Betreibung über Fr. 3'300.- ausstehend (SEM-act. 2/236 und 3/467). Nach dem Wechsel vom Kanton St. Gallen in den Kanton Luzern am 1. Juli 2013 häuften sich beim Beschwerdeführer die offenen Verbindlichkeiten an. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 28. August 2017 bestanden offene Betreibungen von Fr. 23'701.05 und offene Verlustscheine von Fr. 15'126.20 (SEM-act. 3/352 ff.). Aus dem Auszug des Betreibungsamtes vom 28. Mai 2018 ergaben sich offene Betreibungen von Fr. 22'967.10 sowie nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 18'244.30. Dabei handelt es sich um ab dem Jahr 2013 eingeleitete Betreibungen betreffend Ausstände unter anderem von Krankenkassenprämien, Gesundheitskosten und Steuern (SEM-act. 3/315 ff.).

E. 8.3.3 Seit dem Wechsel in den Kanton Luzern im Juli 2013 nahmen die Schulden des Beschwerdeführers somit kontinuierlich zu und beliefen sich im August 2017 auf Fr. 38'827.25. Auch danach stiegen sie zumindest vorläufig noch an. Bemühungen, die Schulden zurückzubezahlen, sind für die Zeit bis im August 2017 keine ausgewiesen. Die Höhe der Verschuldung muss als beträchtlich bezeichnet werden (vgl. dazu Urteil 2C_512/2019 E. 5.1.1).

E. 8.3.4 In der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2012 räumte der Beschwerdeführer sodann selbst ein, dass seine Ehefrau die Miete bezahlt habe, wenn er arbeitslos gewesen sei, und dass er ihre Bankkarte benutzt habe (SEM-act. 2/268 und 2/276). Seine damalige Ehefrau gab gegenüber der Polizei gleichentags zu Protokoll, der Beschwerdeführer bestimme, wie das Geld ausgegeben werde, sie sehe ihre Bankkarte "eigentlich sehr wenig" (SEM-act. 2/286). Unklar ist vorliegend aber, wie sich die finanzielle Situation der damaligen Ehefrau ab April 2012 entwickelte. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob die bereits damals massiven Schulden der Ehefrau von Fr. 113'164.- später noch anstiegen und ob ein Teil davon auch die eheliche Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer betrafen (vgl. Urteil des BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 5.5).

E. 8.4 In den sechs Jahren von August 2011 (Zeitpunkt der Einreise) bis August 2017 (Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung) sind nach dem Gesagten weniger als zwei Jahre sporadische Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist es ihm nicht gelungen, wirtschaftlich Fuss zu fassen und ein kontinuierliches Einkommen zu erzielen, das seinen Lebensbedarf hätte decken können. Der Bezug von Sozialhilfeleistungen war umfangmässig erheblich. Seine Verschuldung nahm kontinuierlich zu, ohne dass Anstrengungen zur Schuldenrückzahlung erkennbar waren. Dem Beschwerdeführer können zwar zeitwiese Bemühungen um eine berufliche Integration attestiert werden. In einer Gesamtbetrachtung ist ihm die berufliche und wirtschaftliche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG aber abzusprechen.

E. 8.5.1 Der strafrechtliche Leumund des Beschwerdeführers ist getrübt (vgl. dazu die Auflistung unter Bst. C vorstehend). Dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. Dezember 2008 lag ein mehrmonatiger Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen April und Dezember 2008 in der Schweiz zugrunde. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom 14. Juni 2017 gründete darauf, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme am 7. November 2016 gegenüber den Strafbehörden wiederholt beteuert hatte, seinen Personenwagen nur während eines Tages einem Betäubungsmittel-, beziehungsweise Heroinlieferanten zur Verfügung gestellt zu haben. Mittels Bildern und Videos konnte jedoch nachgewiesen werden, dass er schon mindestens zwei Tage zuvor dem Betäubungsmittellieferanten sein Auto ausgeliehen und dass dieser seinen Wagen zur Abwicklung von Drogengeschäften benutzt hatte. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin Verzögerung und Hinderung von Ermittlungen der Strafrechtspflege zu Gunsten dieser Drittperson angelastet.

E. 8.5.2 Die damalige Ehefrau erstattete am 27. November 2012 eine Meldung wegen häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers. Sie warf ihm vor, sie im Zuge eines Streites an den Haaren gezogen, gegen die Wand gestossen, geohrfeigt und mit dem Tode bedroht zu haben. Letztlich konnte jedoch nicht erstellt werden, ob sie sich die im Spital festgestellten Hämatome an Armen und Beinen tatsächlich am 27. November 2012 zugezogen hatte. Der Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung, Tätlichkeit und Veruntreuung wurde letztlich zurückgezogen (SEM-act. 2/301). Mit dem Beschwerdeführer hat dieser Vorfall vorliegend daher unberücksichtigt zu bleiben. Anders verhält es sich hingegen mit den vorerwähnten Straftaten, auch wenn sie zwischenzeitlich im Strafregister gelöscht sind (vgl. Urteil F-3968/2018 E. 7.2.4).

E. 8.5.3 Schliesslich fällt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer Steuerausstände und hohe Schulden hatte und damit seinen privaten und öffentlichen Verpflichtungen nicht nachkam (vgl. Urteil F-3968/2018 E. 7.2.4). Das Legalverhalten des Beschwerdeführers wies somit deutliche Defizite auf.

E. 8.6 In sprachlicher Hinsicht finden sich in den Akten Bestätigungen für Deutschkurse auf dem Niveau A2 und B1. Die Bestätigungen datieren vom 19. Januar 2012, beziehungsweise vom 4. Mai 2015 (SEM-act. 4/440 und 4/461). Für das Deutschniveau B2 reichte der Beschwerdeführer lediglich zwei Kursanmeldungen vom 1. April 2019 und vom 5. Oktober 2020 ein (BVGer-act. 26). Es versteht sich von selbst, dass damit entsprechende sprachliche Fertigkeiten nicht zu belegen sind. Nur begrenzt zum Nachteil gereichen kann dem Beschwerdeführer andererseits, dass er im Verfahren auf einvernehmliche Scheidung eine dolmetschende Person beiziehen wollte (vgl. auch Urteil 2C_298/2014 E. 6.5). So oder anders sind seine sprachlichen Kompetenzen am sozioprofessionellen Umfeld zu messen und bestehende Defizite können ihm insoweit nicht entgegengehalten werden, als die Ausübung einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit nur begrenzt an Sprachschwierigkeiten scheiterte (Urteil 2C_160/2018 E. 2.4). Das Kriterium des Spracherwerbs kann insgesamt nur als höchstens knapp erfüllt gelten.

E. 8.7 Die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz erscheinen über eine Zeitdauer von mehr als neun Jahren als eher unterdurchschnittlich. Zwar reichte er fünf schriftliche Sympathiebekundungen befreundeter Personen aus der Schweiz ein (BVGer-act. 2). Diese zeugen indes keineswegs von einer ausgeprägten sozialen Integration. Nicht anders verhält es sich mit dem Ausdruck einer Spieler-Anmeldung eines Luzerner Fussballvereins. Erstens ist die Anmeldung nicht datiert. Zweitens sprach der Beschwerdeführer bis im Oktober 2020 nie davon, Mitglied eines Fussballvereins zu sein, und drittens ist er in der Spielerliste auf der offiziellen Homepage des Vereins nicht aufgeführt (vgl. [...], abgerufen am 22.02.2021). Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er im September 2016 erstellter Weise Kontakte zu Personen im Drogenmilieu pflegte und diesen wiederholt seinen Wagen auslieh (SEM-act. 3/407).

E. 8.8 Somit war bis zum Ablauf der Aufenthaltsbewilligung im August 2017 keines der Integrationskriterien gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG in Verbindung mit aArt. 77 Abs. 4 VZAE in wirklich überzeugender Weise erfüllt. Der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben war - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - nur sehr beschränkt erkennbar. Dem Beschwerdeführer war es nicht gelungen, sich mit einem seine Lebenskosten deckenden Einkommen eine stabile wirtschaftliche Grundlage zu schaffen. Sein strafrechtlicher Leumund ist spätestens seit seiner anfangs 2017 begangenen Begünstigung eines Drogenlieferanten erheblich beschädigt. Seine sozialen Bindungen in der Schweiz erscheinen als eher unterdurchschnittlich. Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG kann dem Beschwerdeführer demzufolge nicht attestiert werden.

E. 8.9 Die Berufung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 21. Januar 2021 auf ein seit knapp einem Jahr bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis, eine seit über einem Jahr bestehende Nebentätigkeit als Hauswart sowie einen seit längerer Zeit betriebenen Schuldenabbau ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Anspruchstatbestand von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dient praxisgemäss primär dazu, eine während, beziehungsweise im Zusammenhang mit der Ehe gelungene Integration zu honorieren (BGE 140 II 289 E. 3.6.1; Urteil 2C_160/2018 E. 2.7; vgl. oben E. 7.3). Die vor allem während der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens erzielten Integrationsfortschritte des Beschwerdeführers in beruflicher und finanzieller Hinsicht sind zwar nicht zu verkennen. Für die Beurteilung des Anspruchstatbestands von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fallen sie indes ausser Betracht, da sie klar erst nach der gescheiterten Ehe einsetzten und mit dieser in keinerlei Zusammenhang stehen (vgl. dazu Urteil 2C_810/2016 E. 4.1).

E. 9.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG). Zu berücksichtigen sind sämtliche Umstände des Einzelfalles (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Neben den in Art. 50 Abs. 2 AuG beispielhaft aufgeführten Gründen können auch die Kriterien von aArt. 31 Abs. 1 VZAE berücksichtigt werden, namentlich die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g; vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3; 136 II 1 E. 5.3). Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 345 E. 3.2.3 m.H.).

E. 9.2 Bei der Prüfung, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG vorliegen, sind auch die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Ansprüchen auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV ergeben, zumal die wichtigen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG diesbezüglich nicht einschränkender verstanden werden können. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden sich insoweit in ihrer Anwendung (Urteile des BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2; 2C_541/2019 E. 4.2; 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.3; Urteil des BVGer F-3094/2015 vom 27. November 2018 E. 6.1).

E. 9.3.1 In Kosovo besuchte der Beschwerdeführer die Schule und arbeitete danach in der Landwirtschaft (SEM-act. 2/44). Im August 2011 kam er im Alter von 27 Jahren in die Schweiz. Inzwischen hält er sich seit rund neuneinhalb Jahren hier auf. Die Ablösung von der Sozialhilfe gelang ihm im Juni 2018. Eine stabile berufliche Situation bestand bis April 2020 nicht. Sowohl die Sprachkenntnisse wie auch die sozialen Beziehungen in der Schweiz erscheinen mit Blick auf seine Anwesenheitsdauer als eher unterdurchschnittlich. Über hiesige familiäre oder partnerschaftliche Beziehungen verfügt der Beschwerdeführer nicht. Sein strafrechtlicher Leumund ist vor allem aufgrund der Verurteilung wegen versuchter Begünstigung eines Betäubungsmittellieferanten getrübt. Dass eine berufliche und soziale Wiedereingliederung in Kosovo nicht möglich oder zumutbar wäre, macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht geltend. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass er in der Vergangenheit jährlich, teilweise sogar mehrmals pro Jahr, um Ausstellung eines Rückreisevisums zwecks "Familienbesuch" in Kosovo ersuchte (vgl. SEM-act. 3/321 und 3/313; Akten des Migrationsamtes des Kantons Luzern [LU-act.] 53, 105, 109, 112, 118 und 123).

E. 9.3.2 Seit rund einem Jahr haben sich die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers intensiviert. Mittlerweile verfügt er über ein regelmässiges und kostendeckendes Einkommen mit einem Bruttolohn von Fr. 4'900.- pro Monat. Im April und Mai 2019 bezahlte er jeweils Fr. 719.90 und ab Mai 2020 Fr. 150.- pro Monat an Schulden ab (BVGer-act. 26). Vordergründig sind eine gewisse wirtschaftliche Integration sowie ein Sanierungswille nunmehr ersichtlich. Die berufliche Kontinuität sowie die Bereitschaft, Schulden abzubezahlen, sind jedoch erst unter massivem Druck drohender ausländerrechtlicher Massnahmen entstanden. Angesichts des mehrjährigen Sozialhilfebezugs, der während achteinhalb Jahren und ohne sichtlichen Grund nicht erreichten wirtschaftlichen Integration, zwischenzeitlicher Anmeldung bei der Invalidenversicherung (vgl. Schreiben der IV-Stelle Luzern vom 24. Januar 2017 [SEM-act. 3/420]) sowie der Andeutung gegenüber einer potenziellen Arbeitgeberin im April 2018, das Erwerbseinkommen an den Sozialbehörden vorbeischleusen zu wollen (Schreiben der Reinigungsfirma vom 3. April 2018 [SEM-act. 3/325]), sind allerdings ernsthafte Zweifel an der Nachhaltigkeit der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers angebracht.

E. 9.3.3 Eine Anwesenheitsdauer von zehn Jahren in der Schweiz hat der Beschwerdeführer noch nicht erreicht. Nach Ablauf der Bewilligung im August 2017 beruhte sein Aufenthalt zudem nur noch auf einer prozessualen Grundlage. Darauf lässt sich eine hinreichende, nach Art. 8 EMRK anspruchsbegründende Integration nicht abstützen (BGE 137 II 1 E. 4.3; Urteile des BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3; 2C_990/2018 vom 27. September 2019 E. 2.3; 2C_740/2019 vom 9. September 2019 E. 2.2.1). Wie bereits erwähnt, reicht die Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz im Verhältnis zu seiner Anwesenheitsdauer nicht tief (vgl. oben E. 8 und E. 9.3.1). Eine besonders ausgeprägte Integration besteht nicht. Das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) wird durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht tangiert. Folglich sind vorliegend keine besonderen Gründe erforderlich, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteil F-1661/2018 E. 10.3).

E. 9.3.4 Abgesehen von seiner Erwerbstätigkeit sowie den üblichen, gesellschaftlichen und einigen verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz sind keinerlei Umstände ersichtlich, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen könnten (vgl. oben E. 9.3.1). Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles würde es selbst dann nicht ausreichen, wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich und sozial integriert wäre (Urteile des BGer 2C_614/2020 vom 26. November 2020 E. 4.4.3; 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 4.1; 2C_60/2019 vom 25. November 2019 E. 4.3; 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3.4; 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3; Urteil des BVGer F-2371/2019 vom 27. Januar 2021 E. 7.6.2). Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung in Kosovo als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer macht in keiner Weise geltend, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei für ihn mit erheblichen Konsequenzen verbunden. Gewisse Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in Kosovo dürften gleichwohl bestehen. Aufgrund seines Alters, seiner beruflichen Erfahrung und des von ihm dort aufrecht erhaltenen sozialen Netzwerkes ist vorliegend aber davon auszugehen, dass ihm die soziale und berufliche Reintegration im Kosovo gelingen wird. Letztere ist zumindest nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 229 E. 3.1).

E. 9.3.5 Es kommt hinzu, dass die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers und die von ihm behauptete, gelungene Integration nicht mit dem Scheitern der ehelichen Gemeinschaft in Zusammenhang stehen. Ernsthafte Bemühungen um eine regelmässige Arbeit setzten erst im April 2020 und somit lange Zeit nach Auflösung der Ehe ein. Selbst wenn also im Falle des Beschwerdeführers ein Härtefall ausgemacht werden könnte, könnte dieser nicht mehr als anspruchsbegründende Konsequenz der gescheiterten Ehe betrachtet werden (BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile des BGer 2C_335/2020 E. 3.2; 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 4.1; BVGE 2017 VII/7 E. 5.3).

E. 9.4 Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Aufenthalt geltend machen kann. Das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK, beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV wird durch die Aufenthaltsbeendigung nicht verletzt.

E. 10.1 Eine anderweitige Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich (vgl. dazu Urteile des BGer 2C_463/2020 vom 10. November 2020 E. 3; 2C_800/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.4.2; 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1; Urteil des BVGer F-6741/2018 vom 8. Februar 2021 E. 3.2).

E. 10.2.1 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat, beispielsweise gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AuG, wurde weder von der Vorinstanz geprüft, noch von der kantonalen Migrationsbehörde in Erwägung gezogen. Sollte der Beschwerdeführer vor der Scheidung einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erworben haben, kann er sich hierauf auch nach Beendigung der Ehe noch berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4).

E. 10.2.2 In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer ohne weitergehende Ausführungen vor, die Frist von fünf Jahren gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei erfüllt. Zudem rügt er, die Erfüllung der Fünfjahresfrist sei von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden. Einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung macht der vertretene Beschwerdeführer gleichwohl nicht ausdrücklich geltend. Er behauptet denn auch nicht, fünf Jahre nach der Heirat, das heisst am (...) 2016 (drei Monate vor dem Scheidungsbegehren im November 2016) noch den Willen zur (Fort-) Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten, wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung gehabt zu haben (vgl. oben E. 6). Der Bestand einer inhaltsleeren Ehe würde auch bei gemeinsamem Haushalt keine Ansprüche vermitteln (vgl. dazu BGE 140 II 289 E. 3.6.2; 136 II 113 E. 3.2; 130 II 49 E. 3.2.3; 127 II 60 E. 1c; 127 II 49 E. 5a; 121 II 97 E. 4c; Urteil des BGer 2C_66/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.1).

E. 10.2.3 Zwar ist nicht zu verkennen, dass eine Aufenthaltsbewilligung kaum verweigert werden könnte, falls ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestünde (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4). Da ein Anspruch gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AuG aber grundsätzlich nicht an eine erfolgreiche Integration anknüpft, kann vorliegend offenbleiben, ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben wären. Vielmehr verhält es sich so, dass der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bereits aus föderalistischen Gründen auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beschränkt ist. Die Vorinstanz besitzt lediglich ein Vetorecht. Sie kann die Migrationsbehörde des Kantons Luzern nicht zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zwingen, wenn diese ihr nicht vorschlägt, dem Beschwerdeführer eine solche auszustellen (vgl. Urteil des BGer 2D_36/2020 vom 17. November 2020 E. 3.2 und E. 3.4; Urteile des BVGer F-2306/2018 vom 24. September 2020 E. 4.2; F-2718/2018 vom 20. April 2020 E. 6.4; F-1734/2019 vom 23. März 2020 E. 4.1 und E. 6.2). Der Beschwerdeführer ist daher mit der Rüge der Nichtberücksichtigung einer fünfjährigen Ehedauer an die kantonalen Behörden zu verweisen.

E. 11 Zu prüfen bleibt, ob ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Dabei muss die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung eine allfällige Nichtverlängerung und Wegweisung als verhältnismässig erscheinen lassen (Art. 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 135 II 377 E. 4.3).

E. 11.1 Der allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Verbindung mit aArt. 31 Abs. 1 VZAE kommt Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen dazu sind restriktiv zu handhaben. Es sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen (BVGE 2017 VII/6 E. 6.2 f.; 2007/45 E. 4.2; Urteil des BVGer F-4110/2015 vom 1. Februar 2018 E. 5.2 f.).

E. 11.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einer persönlichen Notlage. Seine Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, wären bei einer Rückkehr in das Heimatland nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt (BVGE 2017 VII/6 E. 6.2; 2009/40 E. 6.2). Wie bereits dargelegt, unterhält der Beschwerdeführer keine so enge Beziehungen zur Schweiz, dass von ihm nicht verlangt werden könnte, im Kosovo zu leben. Eine erst seit relativ kurzer Zeit bestehende berufliche Integration sowie freundschaftliche Beziehungen in der Schweiz genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BVGE 2017 VII/6 E. 6.3; 2009/40 E. 6.2; Urteil des BVGer F-5147/2018 vom 10. Juni 2020 E. 5.2).

E. 11.3 Ist dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abzusprechen und ist in seiner Person kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu erkennen, besteht kaum mehr Spielraum, um ihm in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und diese mit Bedingungen und/oder mit einer Verwarnung zu verbinden. Im Sinne einer milderen Massnahme stellt das Bundesverwaltungsgericht die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung praxisgemäss nur dort für beschränkte Zeit unter die Kontrolle des Bundes und/oder verbindet diese mit einer Verwarnung (vgl. Art. 96 Abs. 2 AuG, Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 VZAE), wo im Sinne eines Grenzfalles die (Anspruchs-) Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung zwar erfüllt, diese für die Zukunft aber noch hinreichend sicherzustellen sind (BVGE 2018 VII/3 E. 6; Urteile des BVGer F-2371/2019 E. 7.9; F-7142/2018 vom 20. Januar 2021 E. 6.8; F-4276/2018 vom 13. November 2020 E. 9.7; F-4884/2017 vom 19. November 2019 E. 9). Aufgrund der nicht sonderlich tiefen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie der erheblichen Integrationsdefizite während der Ehedauer und der unbestrittenermassen zumutbaren Wiedereingliederung in Kosovo ist dies vorliegend aber nicht der Fall.

E. 12 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend mangels entsprechender Einwände des Beschwerdeführers sowie fehlender Anhaltspunkte aus den Akten als möglich, zulässig und zumutbar (vgl. Art. 83 AuG). Anzumerken ist immerhin, dass ein aussichtsreiches Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (vgl. oben E. 10) Grund für die Wiedererwägung der Wegweisungsanordnung sein könnte.

E. 13 Gestützt auf vorstehende Erwägungen verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht und wies den Beschwerdeführer zu Recht aus der Schweiz weg. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Luzern (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 7.10.2021 2C_443/2021) Abteilung VI F-104/2019 Urteil vom 19. April 2021 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli, Rechtsanwältin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1984 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, reiste anfangs August 2011 in die Schweiz ein und heiratete am (...) 2011 eine hier niedergelassene Landsfrau (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/169). Im Rahmen eines Familiennachzugs erhielt er am 31. August 2011 eine Aufenthaltsbewilligung, welche die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen unter anderem an die Bedingungen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie der Fürsorgeunabhängigkeit knüpfte (SEM-act. 2/171 und 2/179). B. Am 1. Juli 2013 zog der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau in den Kanton Luzern, welcher dem Kantonswechsel zustimmte. Die Ehe wurde am (...) Januar 2017 geschieden (SEM-act. 3/360). C. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz trat der Beschwerdeführer strafrechtlich wie folgt in Erscheinung:

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmat/Albis vom 3. Dezember 2008: Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Probezeit zwei Jahre) wegen rechtswidriger Einreise und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (SEM-act. 2/24, 2/44, 2/47 und 3/320);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 14. Januar 2016: Verurteilung zu einer Geldbusse von Fr. 60.- wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (SEM-act. 3/434);

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom 14. Juni 2017: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.- (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.- wegen versuchter Begünstigung (SEM-act. 3/407). D. Die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern wurde dem Beschwerdeführer letztmals bis zum 11. August 2017 verlängert (SEM-act. 3/422). Am 29. Mai 2017 ersuchte er um deren Erneuerung (SEM-act. 3/412). Die Migrationsbehörde des Kantons Luzern befürwortete in einem Schreiben vom 3. Juli 2018 die Verlängerung um ein weiteres Jahr, teilte der Vorinstanz anlässlich der Unterbreitung zur Zustimmung aber gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer werde aufgrund seines «Gesamtverhaltens» (gemeint waren zeitweise Sozialhilfeabhängigkeit, Schuldenwirtschaft und die vorerwähnte Delinquenz) verwarnt (SEM-act. 4/481). E. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm dazu rechtliches Gehör (SEM-act. 5/483). Von dieser Möglichkeit machte er mit einer schriftlichen Eingabe vom 17. September 2018 Gebrauch (SEM-act. 10/494). F. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer könne insgesamt nicht von einer erfolgreichen Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Er habe keinen Anspruch auf Erteilung, beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Gründe für eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien nicht ersichtlich (SEM-act. 11/503). G. Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Zustimmung mit Bedingungen zu verbinden oder er sei zu verwarnen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 9. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer fünf Referenzschreiben befreundeter Personen und am 14. Januar 2019 Lohnabrechnungen aus den Jahren 2012 bis 2017 nach (BVGer-act. 2 und 3). I. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). J. Am 4. April 2019, am 18. April 2019, am 24. Juni 2019, am 15. Juli 2019 sowie am 6. August 2019 und am 8. September 2020 reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente zu den Akten (BVGer-act. 10, 11, 13, 15, 17 und 22). K. Vom Gericht dazu aufgefordert, aktualisierte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 21. Oktober 2020 den Sachverhalt. Er gab an, die beigelegten Dokumente (Arbeitsvertrag vom 2. April 2020, Lohnabrechnungen April bis September 2020, Hauswartvertrag vom 7. Mai 2020, Auszüge aus Privatkonto April bis September 2020, Anmeldung als Fussballspieler [undatiert], Anmeldung Sprachkurs, Auszüge Schuldnerkonto Betreibungsamt und Strafregister) zeigten seine vielseitig integrativen Leistungen, insbesondere sein Anstellungsverhältnis und regelmässige Einnahmen, den Besuch von Deutschkursen auf dem Niveau B2, die Mitgliedschaft in einem örtlichen Fussballverein, die Respektierung der Schweizerischen Rechtsordnung sowie seine Bemühungen, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (BVGer-act. 26). L. Am 11. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (BVGer-act. 30). M. Der Beschwerdeführer nahm am 21. Januar 2021 nochmals Stellung (BVGer-act. 32). N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Anordnung der Wegweisung betreffen, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu traten entsprechende Anpassungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2018 3173) in Kraft. Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb anhand allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmittelbaren Anwendung der neuen Bestimmungen sind vorliegend die materiellen Bestimmungen des AuG sowie der VZAE in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung massgebend. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 99 AIG (geändert am 1. Juni 2019; AS 2019 1413) sind demgegenüber mit deren Inkraftsetzung anzuwenden (Urteile des BVGer F-1661/2018 vom 17. Oktober 2020 E. 3; F-5392/2018 vom 18. August 2020 E. 2; je m.w.H.).

4. Gemäss Art. 40 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der Antrag dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (vgl. Art. 99 Abs. 2 AIG; Art. 86 Abs. 1 VZAE).

5. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG) oder wenn bei fortdauernder Ehegemeinschaft ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch aus Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG [Integrationsklausel]; vgl. BGE 140 II 345 E. 4; 140 II 289 E. 3; 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ["nachehelicher Härtefall"]). Solche wichtigen persönlichen Gründe können namentlich vorliegen, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; vgl. BGE 138 II 229 E. 3; 137 II 345 E. 3.2.1). 6. Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau heirateten am (...) 2011. Im Zusammenhang mit einer polizeilichen Intervention im häuslichen Bereich gab die damalige Ehefrau am 28. November 2012 zu Protokoll, sie habe sich in den ersten 15 Monaten der Ehe bereits drei- oder viermal vom Beschwerdeführer getrennt (SEM-act. 2/290). In seiner Eingabe vom 7. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht spricht der Beschwerdeführer ebenfalls von einer "ehelichen Trennung", ohne darauf aber näher einzugehen (BVGer-act. 1). Der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 10. November 2016 ist sodann zu entnehmen, dass die gemeinsame Wohnung auf Ende November 2016 gekündigt wurde und dass die Gesuchstellenden ihren eigenen Angaben zufolge bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung dieselbe Wohnadresse hatten (SEM-act. 3/389). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der Ehewille der beiden sei wohl bereits "einige Zeit" vor dem 10. November 2016 erloschen. Aufgrund der kantonalen Akten sei jedoch erstellt, dass das eheliche Zusammenleben länger als drei Jahre gedauert habe. Dieser Schluss ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass sich die Eheleute bereits vor Ablauf einer dreijährigen Ehedauer definitiv getrennt hätten (siehe dazu aber auch nachfolgend E. 10). Zu prüfen ist somit die erfolgreiche Integration als zweite, kumulative Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; 136 II 113 E. 3.3.3). 7. 7.1 Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorausgesetzte Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1). Nach aArt. 77 Abs. 4 VZAE (in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung; AS 2007 5497, 5523) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b; vgl. auch Art. 4 der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205; AS 2007 5551]). Diese Integrationskriterien sind nicht abschliessend; der Begriff der erfolgreichen Integration ist in einer Gesamtwürdigung zu prüfen (Urteile des BGer 2C_642/2020 vom 16. November 2020 E. 5.1; 2C_477/2020 vom 17. Juli 2020 E. 4.2; 2C_615/2019 vom 25. November 2019 E. 5.2; 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.2). 7.2 Ist die ausländische Person in der Schweiz beruflich integriert und verfügt sie über eine feste Anstellung, beherrscht sie die am Wohnort gesprochene Sprache, war sie immer finanziell unabhängig und verhielt sie sich immer korrekt, so bedarf es besonders ernsthafter Gründe, um eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu verneinen. Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus, ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften. Keine erfolgreiche Integration liegt aber vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Lebensbedarf zu decken vermag, und sie während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialhilfeleistungen abhängig war; jedenfalls dann, wenn sich diese Situation nicht hinreichend verbessert. Kurze Erwerbsunterbrüche schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig aus, wie geringfügige Strafen und eine Verschuldung, wenn die ausländische Person im Begriffe ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Ein Indiz gegen eine erfolgreiche Integration ist der Umstand, dass sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär im Kreis von Angehörigen des eigenen Landes abspielt. Kann sich der Betroffene auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat er in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (Urteile des BGer 2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.5; 2C_175/2015 E. 2.3; 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.1; 2C_154/2018 vom 17. September 2019 E. 4.3 m.H.; 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1; 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.4; Urteil F-5392/2018 E. 9.2). 7.3 Für die Beurteilung des Kriteriums einer erfolgreichen Integration nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist praxisgemäss auf den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder jedenfalls auf die Dauer der noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung abzustellen (vgl. dazu Urteile des BGer 2C_615/2019 E. 5.5; 2C_160/2018 E. 2.2; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.1; 2C_175/2015 E. 3.2.3; 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.4.2; Urteile des BVGer F-2865/2019 vom 1. Februar 2021 E. 7.2; F-1661/2018 E. 6.2; F-3879/2018 vom 10. September 2020 E. 8.4.2; F-5392/2018 E. 9.2; F-821/2018 vom 22. Mai 2019 E. 8.4).

8. Nachfolgend ist die Integration des Beschwerdeführers während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft, respektive bis zum Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung im August 2017 näher zu betrachten. 8.1 8.1.1 Erwerbstätig war der Beschwerdeführer - aus den Akten zu schliessen - seit seiner Einreise in die Schweiz im August 2011 nur phasenweise, mit vielen Wechseln und mit teilweise grossen Unterbrüchen:

- September - Oktober 2011 Betriebsmitarbeiter, Temporärarbeit (SEM-act. 2/200 ff.);

- Oktober 2011 Reinigungsmitarbeiter, Temporärarbeit (SEM-act. 2/204);

- Januar - März 2012 Mitarbeiter Restaurant (SEM-act. 2/231 f.);

- April und Juli 2012 sowie Mai - Juli 2013 Mitarbeiter Spezialreinigungen, Temporärarbeit, (SEM-act. 2/235, act. 2/246 und act. 3/474; BVGer- act. 3);

- Februar - Mai 2014 Mitarbeiter Pulverbeschichtung (SEM-act. 3/453);

- Mai - Oktober 2017 Unterhaltsreiniger (SEM-act. 3/410 und 3/375 ff.; BVGer-act. 3);

- Juli - August 2018 Hilfsarbeiter (BVGer-act. 1);

- 28. August 2018 (Arbeitsunfall) - 31. Januar 2019 Suva-Taggeldleistungen;

- Februar 2019 15 Arbeitstage Isolationsarbeiten (BVGer-act. 13);

- März, Mai - Juli 2019 Reinigungsmitarbeiter (BVGer-act. 13, 15 und 17);

- seit April 2020 Küchenhilfe und Auslieferdienst, Nettolohn: Fr. 3'054.05 (BVGer-act. 26);

- seit Mai 2020 Hauswart, Nettolohn: Fr. 1'030.- (BVGer-act. 26). Gemäss dem bei den Akten liegenden Lebenslauf des Beschwerdeführers (SEM-act. 3/324) hat er zusätzlich im Jahre 2015 während fünf Monaten als Elektro- und Heizungsmonteur gearbeitet. Diese Erwerbstätigkeit ist indes weder mit einem Arbeitsvertrag, noch mit Lohnabrechnungen belegt. 8.1.2 Ein gewisser Wille zur zumindest sporadischen Teilnahme am Wirtschaftsleben kann dem Beschwerdeführer zwar nicht gänzlich abgesprochen werden. Bis zum hier interessierenden Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft (spätestens) im November 2016 und bis zum Ablauf der Aufenthaltsbewilligung im August 2017 befand er sich aber nie in stabilen beruflichen Verhältnissen. 8.2 8.2.1 Die unstete Erwerbssituation des Beschwerdeführers spiegelte sich in seiner jahrelangen, prekären finanziellen Situation wider. Er war in nicht unerheblicher Weise und über längere Zeit - mindestens zweieinhalb Jahre - von der Sozialhilfe abhängig. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bezog er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2017 Sozialhilfebeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 51'736.-. Vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2018 wurde er mit Fr. 8'847.05 unterstützt (SEM-act. 3/312), von April bis Juni 2018 waren es nochmals Fr. 6'847.50 (SEM-act. 3/314). 8.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Sozialhilfeabhängigkeit sei wesentlich auf seine damalige Ehefrau zurückzuführen, so verkennt er, dass ein Ehepaar für die Berechnung der Leistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist. Umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten eines Ehegatten auf den jeweils anderen Partner durch, weil sie einander Beistand schulden (Urteile des BGer 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.5; 2C_298/2014 E. 6.4.2). Es kann daher mitnichten gesagt werden, die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen seien alleine auf seine damalige Ehefrau zurückzuführen. 8.2.3 Zu bemerken ist weiter, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Januar 2019 vorbringt, seine damalige Ehefrau sei kurz nach der Heirat infolge einer Erkrankung sozialhilfeabhängig geworden, was die Migrationsbehörden indes nicht daran gehindert habe, den Familiennachzug zu bewilligen (BVGer-act. 1). Aufgrund dieser Aussage ist zumindest nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau bereits im Kanton St. Gallen Sozialhilfe bezogen hat. Aktenmässig ist dies aber nicht erstellt und kann offengelassen werden. 8.3 8.3.1 Die Berücksichtigung einer Verschuldung für die Beurteilung der Integration hängt von der Höhe der Schulden, deren Ursachen sowie dem Bemühen ab, diese in wirksamer Weise zurückzubezahlen (Urteil des BGer 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 5.1.1; Urteil des BVGer F-3968/2018 vom 2. Juli 2020 E. 7.2.4 m.H.). 8.3.2 Im Zeitpunkt der Heirat im (...) 2011 hatte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers erhebliche Schulden. Aus ihrem Betreibungsregisterauszug vom 6. September 2010 sind offene Betreibungen von Fr. 75'344.75 sowie offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 49'703.95 ersichtlich (SEM-act. 2/70 f.). Am 13. April 2012 hatte sie noch offene Betreibungen von Fr. 64'734.85 und offene Verlustscheine von Fr. 48'429.15 (SEM-act. 2/219). Demgegenüber waren im Betreibungsregister des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2012 noch keine Schulden verzeichnet, per 17. Juli 2013 war eine offene Betreibung über Fr. 3'300.- ausstehend (SEM-act. 2/236 und 3/467). Nach dem Wechsel vom Kanton St. Gallen in den Kanton Luzern am 1. Juli 2013 häuften sich beim Beschwerdeführer die offenen Verbindlichkeiten an. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 28. August 2017 bestanden offene Betreibungen von Fr. 23'701.05 und offene Verlustscheine von Fr. 15'126.20 (SEM-act. 3/352 ff.). Aus dem Auszug des Betreibungsamtes vom 28. Mai 2018 ergaben sich offene Betreibungen von Fr. 22'967.10 sowie nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 18'244.30. Dabei handelt es sich um ab dem Jahr 2013 eingeleitete Betreibungen betreffend Ausstände unter anderem von Krankenkassenprämien, Gesundheitskosten und Steuern (SEM-act. 3/315 ff.). 8.3.3 Seit dem Wechsel in den Kanton Luzern im Juli 2013 nahmen die Schulden des Beschwerdeführers somit kontinuierlich zu und beliefen sich im August 2017 auf Fr. 38'827.25. Auch danach stiegen sie zumindest vorläufig noch an. Bemühungen, die Schulden zurückzubezahlen, sind für die Zeit bis im August 2017 keine ausgewiesen. Die Höhe der Verschuldung muss als beträchtlich bezeichnet werden (vgl. dazu Urteil 2C_512/2019 E. 5.1.1). 8.3.4 In der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 2012 räumte der Beschwerdeführer sodann selbst ein, dass seine Ehefrau die Miete bezahlt habe, wenn er arbeitslos gewesen sei, und dass er ihre Bankkarte benutzt habe (SEM-act. 2/268 und 2/276). Seine damalige Ehefrau gab gegenüber der Polizei gleichentags zu Protokoll, der Beschwerdeführer bestimme, wie das Geld ausgegeben werde, sie sehe ihre Bankkarte "eigentlich sehr wenig" (SEM-act. 2/286). Unklar ist vorliegend aber, wie sich die finanzielle Situation der damaligen Ehefrau ab April 2012 entwickelte. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob die bereits damals massiven Schulden der Ehefrau von Fr. 113'164.- später noch anstiegen und ob ein Teil davon auch die eheliche Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer betrafen (vgl. Urteil des BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 5.5). 8.4 In den sechs Jahren von August 2011 (Zeitpunkt der Einreise) bis August 2017 (Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung) sind nach dem Gesagten weniger als zwei Jahre sporadische Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist es ihm nicht gelungen, wirtschaftlich Fuss zu fassen und ein kontinuierliches Einkommen zu erzielen, das seinen Lebensbedarf hätte decken können. Der Bezug von Sozialhilfeleistungen war umfangmässig erheblich. Seine Verschuldung nahm kontinuierlich zu, ohne dass Anstrengungen zur Schuldenrückzahlung erkennbar waren. Dem Beschwerdeführer können zwar zeitwiese Bemühungen um eine berufliche Integration attestiert werden. In einer Gesamtbetrachtung ist ihm die berufliche und wirtschaftliche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG aber abzusprechen. 8.5 8.5.1 Der strafrechtliche Leumund des Beschwerdeführers ist getrübt (vgl. dazu die Auflistung unter Bst. C vorstehend). Dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. Dezember 2008 lag ein mehrmonatiger Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen April und Dezember 2008 in der Schweiz zugrunde. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom 14. Juni 2017 gründete darauf, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme am 7. November 2016 gegenüber den Strafbehörden wiederholt beteuert hatte, seinen Personenwagen nur während eines Tages einem Betäubungsmittel-, beziehungsweise Heroinlieferanten zur Verfügung gestellt zu haben. Mittels Bildern und Videos konnte jedoch nachgewiesen werden, dass er schon mindestens zwei Tage zuvor dem Betäubungsmittellieferanten sein Auto ausgeliehen und dass dieser seinen Wagen zur Abwicklung von Drogengeschäften benutzt hatte. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin Verzögerung und Hinderung von Ermittlungen der Strafrechtspflege zu Gunsten dieser Drittperson angelastet. 8.5.2 Die damalige Ehefrau erstattete am 27. November 2012 eine Meldung wegen häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers. Sie warf ihm vor, sie im Zuge eines Streites an den Haaren gezogen, gegen die Wand gestossen, geohrfeigt und mit dem Tode bedroht zu haben. Letztlich konnte jedoch nicht erstellt werden, ob sie sich die im Spital festgestellten Hämatome an Armen und Beinen tatsächlich am 27. November 2012 zugezogen hatte. Der Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung, Tätlichkeit und Veruntreuung wurde letztlich zurückgezogen (SEM-act. 2/301). Mit dem Beschwerdeführer hat dieser Vorfall vorliegend daher unberücksichtigt zu bleiben. Anders verhält es sich hingegen mit den vorerwähnten Straftaten, auch wenn sie zwischenzeitlich im Strafregister gelöscht sind (vgl. Urteil F-3968/2018 E. 7.2.4). 8.5.3 Schliesslich fällt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer Steuerausstände und hohe Schulden hatte und damit seinen privaten und öffentlichen Verpflichtungen nicht nachkam (vgl. Urteil F-3968/2018 E. 7.2.4). Das Legalverhalten des Beschwerdeführers wies somit deutliche Defizite auf. 8.6 In sprachlicher Hinsicht finden sich in den Akten Bestätigungen für Deutschkurse auf dem Niveau A2 und B1. Die Bestätigungen datieren vom 19. Januar 2012, beziehungsweise vom 4. Mai 2015 (SEM-act. 4/440 und 4/461). Für das Deutschniveau B2 reichte der Beschwerdeführer lediglich zwei Kursanmeldungen vom 1. April 2019 und vom 5. Oktober 2020 ein (BVGer-act. 26). Es versteht sich von selbst, dass damit entsprechende sprachliche Fertigkeiten nicht zu belegen sind. Nur begrenzt zum Nachteil gereichen kann dem Beschwerdeführer andererseits, dass er im Verfahren auf einvernehmliche Scheidung eine dolmetschende Person beiziehen wollte (vgl. auch Urteil 2C_298/2014 E. 6.5). So oder anders sind seine sprachlichen Kompetenzen am sozioprofessionellen Umfeld zu messen und bestehende Defizite können ihm insoweit nicht entgegengehalten werden, als die Ausübung einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit nur begrenzt an Sprachschwierigkeiten scheiterte (Urteil 2C_160/2018 E. 2.4). Das Kriterium des Spracherwerbs kann insgesamt nur als höchstens knapp erfüllt gelten. 8.7 Die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz erscheinen über eine Zeitdauer von mehr als neun Jahren als eher unterdurchschnittlich. Zwar reichte er fünf schriftliche Sympathiebekundungen befreundeter Personen aus der Schweiz ein (BVGer-act. 2). Diese zeugen indes keineswegs von einer ausgeprägten sozialen Integration. Nicht anders verhält es sich mit dem Ausdruck einer Spieler-Anmeldung eines Luzerner Fussballvereins. Erstens ist die Anmeldung nicht datiert. Zweitens sprach der Beschwerdeführer bis im Oktober 2020 nie davon, Mitglied eines Fussballvereins zu sein, und drittens ist er in der Spielerliste auf der offiziellen Homepage des Vereins nicht aufgeführt (vgl. [...], abgerufen am 22.02.2021). Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er im September 2016 erstellter Weise Kontakte zu Personen im Drogenmilieu pflegte und diesen wiederholt seinen Wagen auslieh (SEM-act. 3/407). 8.8 Somit war bis zum Ablauf der Aufenthaltsbewilligung im August 2017 keines der Integrationskriterien gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG in Verbindung mit aArt. 77 Abs. 4 VZAE in wirklich überzeugender Weise erfüllt. Der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben war - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - nur sehr beschränkt erkennbar. Dem Beschwerdeführer war es nicht gelungen, sich mit einem seine Lebenskosten deckenden Einkommen eine stabile wirtschaftliche Grundlage zu schaffen. Sein strafrechtlicher Leumund ist spätestens seit seiner anfangs 2017 begangenen Begünstigung eines Drogenlieferanten erheblich beschädigt. Seine sozialen Bindungen in der Schweiz erscheinen als eher unterdurchschnittlich. Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG kann dem Beschwerdeführer demzufolge nicht attestiert werden. 8.9 Die Berufung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 21. Januar 2021 auf ein seit knapp einem Jahr bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis, eine seit über einem Jahr bestehende Nebentätigkeit als Hauswart sowie einen seit längerer Zeit betriebenen Schuldenabbau ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Anspruchstatbestand von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dient praxisgemäss primär dazu, eine während, beziehungsweise im Zusammenhang mit der Ehe gelungene Integration zu honorieren (BGE 140 II 289 E. 3.6.1; Urteil 2C_160/2018 E. 2.7; vgl. oben E. 7.3). Die vor allem während der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens erzielten Integrationsfortschritte des Beschwerdeführers in beruflicher und finanzieller Hinsicht sind zwar nicht zu verkennen. Für die Beurteilung des Anspruchstatbestands von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fallen sie indes ausser Betracht, da sie klar erst nach der gescheiterten Ehe einsetzten und mit dieser in keinerlei Zusammenhang stehen (vgl. dazu Urteil 2C_810/2016 E. 4.1). 9. 9.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG). Zu berücksichtigen sind sämtliche Umstände des Einzelfalles (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Neben den in Art. 50 Abs. 2 AuG beispielhaft aufgeführten Gründen können auch die Kriterien von aArt. 31 Abs. 1 VZAE berücksichtigt werden, namentlich die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g; vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3; 136 II 1 E. 5.3). Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 345 E. 3.2.3 m.H.). 9.2 Bei der Prüfung, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG vorliegen, sind auch die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Ansprüchen auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV ergeben, zumal die wichtigen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG diesbezüglich nicht einschränkender verstanden werden können. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden sich insoweit in ihrer Anwendung (Urteile des BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5.2; 2C_541/2019 E. 4.2; 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.3; Urteil des BVGer F-3094/2015 vom 27. November 2018 E. 6.1). 9.3 9.3.1 In Kosovo besuchte der Beschwerdeführer die Schule und arbeitete danach in der Landwirtschaft (SEM-act. 2/44). Im August 2011 kam er im Alter von 27 Jahren in die Schweiz. Inzwischen hält er sich seit rund neuneinhalb Jahren hier auf. Die Ablösung von der Sozialhilfe gelang ihm im Juni 2018. Eine stabile berufliche Situation bestand bis April 2020 nicht. Sowohl die Sprachkenntnisse wie auch die sozialen Beziehungen in der Schweiz erscheinen mit Blick auf seine Anwesenheitsdauer als eher unterdurchschnittlich. Über hiesige familiäre oder partnerschaftliche Beziehungen verfügt der Beschwerdeführer nicht. Sein strafrechtlicher Leumund ist vor allem aufgrund der Verurteilung wegen versuchter Begünstigung eines Betäubungsmittellieferanten getrübt. Dass eine berufliche und soziale Wiedereingliederung in Kosovo nicht möglich oder zumutbar wäre, macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht geltend. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass er in der Vergangenheit jährlich, teilweise sogar mehrmals pro Jahr, um Ausstellung eines Rückreisevisums zwecks "Familienbesuch" in Kosovo ersuchte (vgl. SEM-act. 3/321 und 3/313; Akten des Migrationsamtes des Kantons Luzern [LU-act.] 53, 105, 109, 112, 118 und 123). 9.3.2 Seit rund einem Jahr haben sich die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers intensiviert. Mittlerweile verfügt er über ein regelmässiges und kostendeckendes Einkommen mit einem Bruttolohn von Fr. 4'900.- pro Monat. Im April und Mai 2019 bezahlte er jeweils Fr. 719.90 und ab Mai 2020 Fr. 150.- pro Monat an Schulden ab (BVGer-act. 26). Vordergründig sind eine gewisse wirtschaftliche Integration sowie ein Sanierungswille nunmehr ersichtlich. Die berufliche Kontinuität sowie die Bereitschaft, Schulden abzubezahlen, sind jedoch erst unter massivem Druck drohender ausländerrechtlicher Massnahmen entstanden. Angesichts des mehrjährigen Sozialhilfebezugs, der während achteinhalb Jahren und ohne sichtlichen Grund nicht erreichten wirtschaftlichen Integration, zwischenzeitlicher Anmeldung bei der Invalidenversicherung (vgl. Schreiben der IV-Stelle Luzern vom 24. Januar 2017 [SEM-act. 3/420]) sowie der Andeutung gegenüber einer potenziellen Arbeitgeberin im April 2018, das Erwerbseinkommen an den Sozialbehörden vorbeischleusen zu wollen (Schreiben der Reinigungsfirma vom 3. April 2018 [SEM-act. 3/325]), sind allerdings ernsthafte Zweifel an der Nachhaltigkeit der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers angebracht. 9.3.3 Eine Anwesenheitsdauer von zehn Jahren in der Schweiz hat der Beschwerdeführer noch nicht erreicht. Nach Ablauf der Bewilligung im August 2017 beruhte sein Aufenthalt zudem nur noch auf einer prozessualen Grundlage. Darauf lässt sich eine hinreichende, nach Art. 8 EMRK anspruchsbegründende Integration nicht abstützen (BGE 137 II 1 E. 4.3; Urteile des BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3; 2C_990/2018 vom 27. September 2019 E. 2.3; 2C_740/2019 vom 9. September 2019 E. 2.2.1). Wie bereits erwähnt, reicht die Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz im Verhältnis zu seiner Anwesenheitsdauer nicht tief (vgl. oben E. 8 und E. 9.3.1). Eine besonders ausgeprägte Integration besteht nicht. Das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) wird durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht tangiert. Folglich sind vorliegend keine besonderen Gründe erforderlich, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteil F-1661/2018 E. 10.3). 9.3.4 Abgesehen von seiner Erwerbstätigkeit sowie den üblichen, gesellschaftlichen und einigen verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz sind keinerlei Umstände ersichtlich, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen könnten (vgl. oben E. 9.3.1). Für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles würde es selbst dann nicht ausreichen, wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich und sozial integriert wäre (Urteile des BGer 2C_614/2020 vom 26. November 2020 E. 4.4.3; 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 4.1; 2C_60/2019 vom 25. November 2019 E. 4.3; 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3.4; 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3; Urteil des BVGer F-2371/2019 vom 27. Januar 2021 E. 7.6.2). Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung in Kosovo als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer macht in keiner Weise geltend, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei für ihn mit erheblichen Konsequenzen verbunden. Gewisse Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in Kosovo dürften gleichwohl bestehen. Aufgrund seines Alters, seiner beruflichen Erfahrung und des von ihm dort aufrecht erhaltenen sozialen Netzwerkes ist vorliegend aber davon auszugehen, dass ihm die soziale und berufliche Reintegration im Kosovo gelingen wird. Letztere ist zumindest nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 229 E. 3.1). 9.3.5 Es kommt hinzu, dass die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers und die von ihm behauptete, gelungene Integration nicht mit dem Scheitern der ehelichen Gemeinschaft in Zusammenhang stehen. Ernsthafte Bemühungen um eine regelmässige Arbeit setzten erst im April 2020 und somit lange Zeit nach Auflösung der Ehe ein. Selbst wenn also im Falle des Beschwerdeführers ein Härtefall ausgemacht werden könnte, könnte dieser nicht mehr als anspruchsbegründende Konsequenz der gescheiterten Ehe betrachtet werden (BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 345 E. 3.2.3; Urteile des BGer 2C_335/2020 E. 3.2; 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 4.1; BVGE 2017 VII/7 E. 5.3). 9.4 Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Aufenthalt geltend machen kann. Das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK, beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV wird durch die Aufenthaltsbeendigung nicht verletzt. 10. 10.1 Eine anderweitige Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich (vgl. dazu Urteile des BGer 2C_463/2020 vom 10. November 2020 E. 3; 2C_800/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.4.2; 2C_1140/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.2.1; Urteil des BVGer F-6741/2018 vom 8. Februar 2021 E. 3.2). 10.2 10.2.1 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat, beispielsweise gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AuG, wurde weder von der Vorinstanz geprüft, noch von der kantonalen Migrationsbehörde in Erwägung gezogen. Sollte der Beschwerdeführer vor der Scheidung einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erworben haben, kann er sich hierauf auch nach Beendigung der Ehe noch berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4). 10.2.2 In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer ohne weitergehende Ausführungen vor, die Frist von fünf Jahren gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei erfüllt. Zudem rügt er, die Erfüllung der Fünfjahresfrist sei von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden. Einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung macht der vertretene Beschwerdeführer gleichwohl nicht ausdrücklich geltend. Er behauptet denn auch nicht, fünf Jahre nach der Heirat, das heisst am (...) 2016 (drei Monate vor dem Scheidungsbegehren im November 2016) noch den Willen zur (Fort-) Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten, wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung gehabt zu haben (vgl. oben E. 6). Der Bestand einer inhaltsleeren Ehe würde auch bei gemeinsamem Haushalt keine Ansprüche vermitteln (vgl. dazu BGE 140 II 289 E. 3.6.2; 136 II 113 E. 3.2; 130 II 49 E. 3.2.3; 127 II 60 E. 1c; 127 II 49 E. 5a; 121 II 97 E. 4c; Urteil des BGer 2C_66/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.1). 10.2.3 Zwar ist nicht zu verkennen, dass eine Aufenthaltsbewilligung kaum verweigert werden könnte, falls ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestünde (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4). Da ein Anspruch gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AuG aber grundsätzlich nicht an eine erfolgreiche Integration anknüpft, kann vorliegend offenbleiben, ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben wären. Vielmehr verhält es sich so, dass der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bereits aus föderalistischen Gründen auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beschränkt ist. Die Vorinstanz besitzt lediglich ein Vetorecht. Sie kann die Migrationsbehörde des Kantons Luzern nicht zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zwingen, wenn diese ihr nicht vorschlägt, dem Beschwerdeführer eine solche auszustellen (vgl. Urteil des BGer 2D_36/2020 vom 17. November 2020 E. 3.2 und E. 3.4; Urteile des BVGer F-2306/2018 vom 24. September 2020 E. 4.2; F-2718/2018 vom 20. April 2020 E. 6.4; F-1734/2019 vom 23. März 2020 E. 4.1 und E. 6.2). Der Beschwerdeführer ist daher mit der Rüge der Nichtberücksichtigung einer fünfjährigen Ehedauer an die kantonalen Behörden zu verweisen.

11. Zu prüfen bleibt, ob ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Dabei muss die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung eine allfällige Nichtverlängerung und Wegweisung als verhältnismässig erscheinen lassen (Art. 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 135 II 377 E. 4.3). 11.1 Der allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Verbindung mit aArt. 31 Abs. 1 VZAE kommt Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen dazu sind restriktiv zu handhaben. Es sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen (BVGE 2017 VII/6 E. 6.2 f.; 2007/45 E. 4.2; Urteil des BVGer F-4110/2015 vom 1. Februar 2018 E. 5.2 f.). 11.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in einer persönlichen Notlage. Seine Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, wären bei einer Rückkehr in das Heimatland nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt (BVGE 2017 VII/6 E. 6.2; 2009/40 E. 6.2). Wie bereits dargelegt, unterhält der Beschwerdeführer keine so enge Beziehungen zur Schweiz, dass von ihm nicht verlangt werden könnte, im Kosovo zu leben. Eine erst seit relativ kurzer Zeit bestehende berufliche Integration sowie freundschaftliche Beziehungen in der Schweiz genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BVGE 2017 VII/6 E. 6.3; 2009/40 E. 6.2; Urteil des BVGer F-5147/2018 vom 10. Juni 2020 E. 5.2). 11.3 Ist dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abzusprechen und ist in seiner Person kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu erkennen, besteht kaum mehr Spielraum, um ihm in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und diese mit Bedingungen und/oder mit einer Verwarnung zu verbinden. Im Sinne einer milderen Massnahme stellt das Bundesverwaltungsgericht die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung praxisgemäss nur dort für beschränkte Zeit unter die Kontrolle des Bundes und/oder verbindet diese mit einer Verwarnung (vgl. Art. 96 Abs. 2 AuG, Art. 99 Abs. 2 AIG und Art. 86 Abs. 1 VZAE), wo im Sinne eines Grenzfalles die (Anspruchs-) Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung zwar erfüllt, diese für die Zukunft aber noch hinreichend sicherzustellen sind (BVGE 2018 VII/3 E. 6; Urteile des BVGer F-2371/2019 E. 7.9; F-7142/2018 vom 20. Januar 2021 E. 6.8; F-4276/2018 vom 13. November 2020 E. 9.7; F-4884/2017 vom 19. November 2019 E. 9). Aufgrund der nicht sonderlich tiefen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie der erheblichen Integrationsdefizite während der Ehedauer und der unbestrittenermassen zumutbaren Wiedereingliederung in Kosovo ist dies vorliegend aber nicht der Fall.

12. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend mangels entsprechender Einwände des Beschwerdeführers sowie fehlender Anhaltspunkte aus den Akten als möglich, zulässig und zumutbar (vgl. Art. 83 AuG). Anzumerken ist immerhin, dass ein aussichtsreiches Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (vgl. oben E. 10) Grund für die Wiedererwägung der Wegweisungsanordnung sein könnte.

13. Gestützt auf vorstehende Erwägungen verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht und wies den Beschwerdeführer zu Recht aus der Schweiz weg. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Luzern (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: