opencaselaw.ch

F-1041/2020

F-1041/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-01 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (v.A.)

Sachverhalt

A. Die aus Eritrea stammende A.______ (geb. 1987; nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste 2014 in die Schweiz ein, wo sie um Asyl ersuchte. Im April 2015 stellte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegwei-sungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. B. Im Dezember 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familiennachzug für ihre im Januar 2010 und September 2011 geborenen Kinder. Diese sollen kurze Zeit später Eritrea verlassen haben und seither in einem Flüchtlingslager in Äthiopien leben. C. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das SEM mit Verfügung vom 23. Januar 2020 das Gesuch um Familiennachzug ab. Es stellte im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin immer noch auf Sozialhilfe angewiesen sei und aufgrund ihrer willentlichen Familientrennung nicht mit einer raschen Zusammenführung habe rechnen können. Somit sei die Abweisung sowohl gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) als auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK verhältnismässig (s. E. 4 unten). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Verfügung. Sie machte hauptsächlich geltend, dass sie ein Praktikum absolviere, sich auf Stellen bewerbe und die Situation ihrer Kinder sich verschlechtert habe. Sie befürchte, dass deren Bezugsperson nach Eritrea zu ihrem eigenen Kind zurückkehre und somit ihre Kinder im Alter von 8 und 10 Jahren auf sich alleine gestellt wären. Dazu reichte sie zwei Bestätigungen betreffend der Teilnahme an einem Deutschkurs (A2) sowie zwei Abweisungsschreiben auf Bewerbungen ein. E. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2020 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. F. Mit verspäteter Replik vom 18. August 2020 betonte die Beschwer-deführerin, dass sie seit Dezember 2019 zu 100% an einem Integrationsprogramm teilnehme, die Arbeit aber bisher noch nicht bezahlt sei. Sie unterstrich ihre stetigen Bemühungen, sich auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren - namentlich mit dem Erlernen der deutschen Sprache, was ihr aufgrund ihrer spärlichen schulischen Erfahrung in Eritrea besonders schwerfalle. Sie warf unter anderem dem SEM vor, das Wohl ihrer Kinder - die auch noch von einem Unbekannten bedroht würden - bei der Interessenabwägung ausser Acht gelassen zu haben. Dazu reichte sie eine Kopie der UNHCR-Registrierung ihrer Kinder ein. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2020 trat das Bundesverwal-tungsgericht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe den Kostenvorschuss bereits bezahlt. H. Mit Schreiben vom 25. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Lebenslauf ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM betreffend Familienzusammenführung im Sinn von Art. 85 Abs. 7 AIG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1-3 BGG, BGE 139 I 330 E. 1).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.10) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in Art. 74 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Gemäss dessen Abs. 3 ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind. Der besonderen Situation vorläufig aufgenommener Flüchtlinge ist beim Entscheid über das Familiennachzugsgesuch Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 VZAE). Der nachziehende Elternteil muss aus familienrechtlichen Gründen über das Sorge- beziehungsweise Obhutsrecht über das nachzuziehende minderjährige Kind verfügen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 m.H.; Urteil des BVGer E-638/2013 vom 16. Juli 2013 S. 8). Ist der nachziehende Gesuchsteller nicht alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge, ist seitens der mitinhabenden Person eine Einwilligungserklärung einzuholen, die belegt, dass letztere mit dem Nachzug einverstanden ist. Die Bewilligung im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Familiennachzug liegt mithin im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Behörden (vgl. Art. 96 AIG; vgl. Urteil des BVGer F-2435/2019 vom 11. August 2020 E. 4.3). Ein Anspruch auf Erteilung besteht wie bereits ausgeführt grundsätzlich nicht (vgl. BGE 139 I 330 E. 2 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, vertiefte Abklärungen zum tatsächlichen Familienverhältnis zwischen Mutter und Kinder - so wie vom Kanton vorgeschlagen - seien vorliegend nicht notwendig. Denn das Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit sei nicht erfüllt. Wohl scheine die Beschwerdeführerin bemüht, sich in der Schweiz beruflich zu integrieren, bislang habe sie auf dem hiesigen Arbeitsmarkt jedoch nicht Fuss zu fassen vermocht und sie beziehe nach wie vor vollumfänglich Sozialhilfe. Der Nachzug der Kinder würde zudem zu einer Erhöhung der Sozialhilfebeiträge führen, umso mehr als sie bis jetzt nur in einer 1.5-Zimmer Wohnung lebe. Aufgrund der Akten könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft ein genügendes Einkommen für den Unterhalt dreier Personen erzielen werde. Auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK könne der Familiennachzug nicht bewilligt werden. Aufgrund ihrer ausländerrechtlichen Situation müsse die Beschwerdeführerin sich jederzeit bewusst gewesen sein, dass sie ihr Familienleben nicht innert kürzester Zeit in der Schweiz würde leben können. Zudem laufe die Frist zur Familienzusammenführung erst 2023 ab; es sei der Beschwerdeführerin daher möglich und zumutbar, sich in dieser noch relativ langen Zeit durch das Sammeln von Berufserfahrung von der Sozialhilfe zu lösen und zu gegebenem Zeitpunkt ein neues Gesuch einzureichen. Aussergewöhnliche Umstände, die zu einem überwiegenden privaten Interesse führen würden, seien keine ersichtlich.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Situation ihrer Kinder habe sich verschlechtert. Sie befürchte, dass die Person, welche sich momentan um die acht- und zehnjährigen Kinder in Äthiopien kümmere, bald nach Eritrea zu ihrem eigenen Kind zurückkehre. Nun bange sie um das Leben und die Gesundheit ihrer Kinder, die in Äthiopien keine Familie hätten. Sie selbst arbeite als Praktikantin und bewerbe sich auf offene Stellen. Sie werde sich fortan bemühen, eine schriftliche Bestätigung ihrer Bewerbungen zu erhalten. Zudem werde sie sich eine grössere Wohnung suchen, sobald der Nachzug ihrer Kinder sicher sei. In ihrer verspäteten Replik vom 18. August 2020 argumentierte die Beschwerdeführerin, dass es nicht gerechtfertigt sei, ihr besuchtes Arbeitsintegrationsprogramm und ihre Stellenbewerbungen ausser Acht zu lassen. Zudem sei es ihr schwergefallen, der deutschen Sprache genügend mächtig zu werden, um sich überhaupt in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Dies sei nun wegen der Corona-Pandemie nochmals erschwert. Ferner habe das SEM das Wohl ihrer Kinder nicht berücksichtigt. Sie befürchte immer noch, dass die Bekannte plötzlich die Kinder, die seit Januar 2020 nicht mehr zur Schule gingen und mit denen sie fast täglich Kontakt habe, verlasse. Auch würden ihre Kinder immer wieder telefonisch von einem unbekannten Mann bedroht, der sich an ihnen rächen wolle. Somit lägen aussergewöhnliche Umstände vor, die zu einem überwiegenden privaten Interesse führten.

E. 5.1 Vorliegend kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Kindsmutter ist, aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden (s. dazu namentlich SEM act. 1/38 S. 36). Es ist unbestritten, dass die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AIG und Art. 74 Abs. 3 VZAE für den Familiennachzug erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt sodann, mit ihren Kindern zusammenzuwohnen (Art. 85 Abs. 7 Bst. a AIG). Betreffend das Kriterium der bedarfsgerechten Wohnung (Art. 85 Abs. 7 Bst. b AIG) verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz zu Recht von weiteren Abklärungen abgesehen hat, da dieses Kriterium für den Ausgang des Verfahrens nicht ausschlaggebend war. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann dieser Punkt auch vor Bundesverwaltungsgericht offengelassen werden (s. dazu Urteil des BVGer F-7021/2017 vom 24. Oktober 2019 E. 7.2). Auch die Frage der elterlichen Sorge und einer allfällig nötigen Zustimmung des Kindsvaters - der zurzeit in Israel im Gefängnis sei - kann offengelassen werden. Zu prüfen bleibt demnach nur, wie es sich mit dem Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit verhält (Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG).

E. 5.2 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis grundsätzlich dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 85 Abs. 7 AIG sind die statusspezifischen Umstände von Flüchtlingen und ihre bisherigen Bemühungen sich zu integrieren mit zu berücksichtigen (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZAE). Im Hinblick auf das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Nachzug eines Familienangehörigen eines (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlings zu verweigern, wenn damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit einhergeht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen sowie den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszugehen. Unternimmt der Flüchtling alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt so weit Fuss zu fassen, dass er seinen eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie möglichst autonom bestreiten kann, so muss dies genügen, um das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, selbst wenn er bisher auf dem Arbeitsmarkt nur teilweise Fuss gefasst hat. Gelingt es ihm nicht, innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Fristen eine Situation zu schaffen, die es ihm erlaubt, die entsprechende Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG zu erfüllen und hat er diesen Umstand nicht zu verantworten, so muss dies genügen, sofern sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen werden kann (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.2 m.H.).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin gelangte 2014 als Asylsuchende in die Schweiz. Sie besuchte zwischen 2015 und 2018 Deutschkurse (A2) und nimmt seit Dezember 2019 an einem unentgeltlichen Arbeitsin-tegrationsprogramm teil. Seit 2015 wird sie vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt; Ende 2019 mit einem Betrag von fast CHF 140'000 (BVGer act. 8 S.3 und SEM act. 1/38 S. 36). Aufgrund der Aktenlage wird sich daran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit nichts ändern. Entgegen ihrem mehrmaligen Versprechen, Bestätigungen ihrer Stellensuche einzureichen, blieben solche den Akten fern (s. nur, aber immerhin, BVGer act. 1 Anhänge 1 und 2). Auch hat die Beschwerdeführerin jüngst nicht ein Arbeitszeugnis, sondern einen Lebenslauf eingereicht (BVGer act.10). Dies ändert jedoch nichts am Endergebnis. Dass die Beschwerdeführerin lobenswerterweise bemüht scheint, sich sprachlich und beruflich zu integrieren, wird zwar nicht in Abrede gestellt. Dennoch bestehen zurzeit keine realistischen Aussichten, dass sie ihre finanzielle Lage verbessern kann. Im Gegenteil würde sich die Situation bei einem Nachzug zweier Kinder noch zuspitzen. Die blosse Hoffnung auf ein rein hypothetisches Einkommen genügt bei der vorliegenden Beurteilung jedenfalls nicht. Damit ist im Falle eines Familiennachzugs von einer fortgesetzten und erheblichen Sozial-hilfeabhängigkeit auszugehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.H.). Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Frist zum Familiennachzug erst 2023 abläuft, was, wie das SEM schon festgehalten hat, der Beschwerdeführerin Zeit gibt, dem Arbeitsmarkt beizutreten, dies umso mehr, als sie die deutsche Sprache besser beherrscht und bereits eine erste (unentgeltliche) Arbeitserfahrung gemacht hat. Aus dem Umstand, dass die Arbeitsmarktintegration womöglich durch die Corona-Pandemie erschwert wird, wie es die Beschwerdeführerin moniert (BVGer act. 8 S. 2), vermag diese im heutigen Zeitpunkt nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Einerseits ändert dies nichts daran, dass ihre berufliche Integration schon vor der Pandemie ungenügend war und andererseits handelt es sich aus heutigem Blickwinkel um eine bloss temporäre Lage, die eine Arbeitsmarktintegration bis 2023 nicht verunmöglichen sollte.

E. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AIG, in casu die Sozialhilfeunabhängigkeit, nicht erfüllt ist.

E. 6 Zu prüfen bleibt, ob sich die Einhaltung des fraglichen Nachzugskriteriums mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbaren lässt.

E. 6.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst. Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 1 E. 6.1).

E. 6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 m.H.). Bei anerkannten Flüchtlingen, denen die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, ist in der Regel von einem faktischen Aufenthaltsrecht auszugehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 m.H.).

E. 6.2.2 Aufgrund ihrer Anerkennung als vorläufig aufgenommener Flüchtling sowie angesichts der Tatsache, dass mit einer Aufhebung dieses Status in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen ist, kann im Falle der Beschwer-deführerin ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden.

E. 6.3 Die EMRK verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Ebenso wenig verschafft sie ein Recht darauf, den für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ort zu wählen, oder auf die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder aufenthaltsverweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.H.). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt zu ermöglichen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann. Weiter fallen die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Die gesetzliche Grundlage für die Verweigerung des Familiennachzugs aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit findet sich in Art. 85 Abs. 7 AIG. Dieses Kriterium wird, wie eben erwähnt, als legitimer Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK angesehen und kann deshalb unter dem Blickwinkel des wirtschaftlichen Wohlergehens eines Staates dem Familiennachzug entgegenstehen (BGE 139 I 330 E. 3.2 m.H.). Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienan-gehörigen zu dulden. Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im Sinne einer Leitmaxime eine gewichtige Bedeutung zuzumessen, wobei wiederum die einzelfallspezifischen Umstände, namentlich das Alter, die Situation im Heimatstaat und die Abhängigkeit von den Eltern, massgeblich sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]). Der Umstand allein, dass das Kind in einem Staat eine bessere Ausgangslage hat, reicht selbstredend nicht (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f.; die in BVGE 2017 VII/4 nicht publizierte E. 7.1 des Urteils F-2043/2015 vom 26. Juli 2017, insb. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR); Urteil des BGer 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.4 unter Bezugnahme auf das EGMR-Urteil El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10]).

E. 6.4 Wie in E. 5.3 dargelegt, ist nach einer allfälligen Einreise der zwei Kinder der Beschwerdeführerin mit einer nochmaligen Erhöhung der Sozialhilfebezüge zu rechnen, welche aller Voraussicht nach auf unbestimmte Zeit andauern wird. Hieraus ergibt sich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des beantragten Familien-nachzugs.

E. 6.5 Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse der Beschwerdeführerin, die familiäre Beziehung zu ihren Kindern in der Schweiz leben zu können, gegenüberzustellen.

E. 6.5.1 Es ist zunächst davon auszugehen, dass es den Betroffenen nicht ohne Weiteres möglich wäre, die familiären Beziehungen im Ausland zu leben. Aufgrund der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin kommt das Herkunftsland Eritrea nicht in Frage (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5088/2016 vom 13. Juni 2019 E. 7.6.1). Aber auch in Äthiopien ist ein Familienleben nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar (siehe dazu wiederum BVGE 2017 VII/4 E. 6.6). Allerdings gibt es in Äthiopien eine grosse Diaspora von Personen aus Eritrea, die grundsätzlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Aus medizinischen, humanitären oder Sicherheitsgründen kann den Flüchtlingen ein Leben ausserhalb eines Camps erlaubt sein und sie werden vom UNHCR unterstützt; insbesondere können eritreische Flüchtlinge in Addis Abeba leben, sofern sie für ihre Lebenskosten aufkommen können (s. UNHCR, Ethiopia Factsheet, August 2015, < https://www.unhcr.org/protection/operations/524d82ce9/ethiopia-fact-sheet.html >, zuletzt abgerufen im Januar 2021).

E. 6.5.2 Die Beschwerdeführerin erklärt ihre Flucht dadurch, dass ihr Ehemann von der Armee desertiert sei und Eritrea verlassen habe, womit sie selber ihre Rechte verloren habe, wie zum Beispiel den Anspruch auf Essenskarten oder Anbau ihres Landes (N act. A5/12 S. 8 und act. A21/17 S. 4ff.). Zudem habe ihr das Militär gedroht, sie solange einzusperren, bis ihr Mann ausfindig gemacht werden könne. So begab sie sich auf die Flucht, hinterliess ihre damals erst zweieinhalb- und vierjährigen Kinder bei ihrer Schwester und ihrem Bruder, mit dem Plan, sie später wieder zu sich zu nehmen. Dieser ging aber nicht auf, weil sie kein Asyl in der Schweiz erhielt, der Bruder wegen des drohenden Militärdienstes ebenfalls flüchtete und die Schwester 2017 auswanderte (s. N act. A29/13 S. 5). Das SEM erachtete die Gründe ihrer Flucht als nicht glaubhaft (N act. A23/8 S. 4). Vor diesem Hintergrund scheint fraglich, ob tatsächlich eine hinreichende affektive Beziehung zwischen Mutter und Kindern besteht, hat jene doch willentlich ihre Kleinkinder verlassen beziehungsweise diese für längere Zeit in der Obhut ihrer Geschwister zurückgelassen, mit dem Ziel, in der Schweiz, wo Familienangehörige weilten, ein Asylgesuch zu stellen (dazu auch BVGer act. 8 S. 2). Wie dem auch sei, relativiert zumindest der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland im März 2014 illegal verliess, die privaten Interessen an einem Familiennachzug. Denn erst durch diese illegale Ausreise, die angesichts des rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs als freiwillig erfolgt gilt, schuf sie subjektive Nachfluchtgründe (N act. A23/8 S. 4). Mit der Entscheidung zur Ausreise nahm sie unweigerlich eine langfristige Trennung von der Familie in Kauf (s. auch EGMR-Urteil Konstatinov v. The Netherlands vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 48). Insbesondere bei Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verstösst es nicht gegen Art. 8 EMRK, eine Einreise von gewissen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. Urteil des BVGer F-7893/2016 vom 16. Juli 2018 E. 7.4 m.H.). Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich darüber informiert wurde, ab wann und unter welchen Voraussetzungen einem allfälligen Familiennachzug stattgegeben würde. Auch von daher erweist sich die Einhaltung des Erfordernisses der Sozialhilfeunabhängigkeit nicht als unverhältnismässig (vgl. Graben-warter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 76 m.w.H.).

E. 6.5.3 Eigenen Angaben zufolge sind die Kinder in einem Flüchtlingslager in Äthiopien unter der Obhut einer Bekannten; eine Nachbarin solle sie, da sie ständig die Mutter verlangt hätten, nach Äthiopien gebracht haben (SEM act. 6/2 S. 1). Diese Bekannte könne - so befürchtet nun die Beschwerdeführerin - jederzeit die Kinder verlassen und wieder zurück zu ihrem eigenen minderjährigen Kind nach Eritrea reisen (BVGer act. 1 und 8). In den Akten finden sich dazu jedoch keine Anhaltspunkte. Auch scheint es wenig glaubhaft, dass eine Mutter ihr Kind längere Zeit in ihrer Heimat zurücklässt, um Nachbarskinder (wohl illegal) aus dem Land zu bringen. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass die Kinder beim UNHCR in Äthiopien angemeldet sind. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass sie nicht völlig auf sich alleine gestellt wären (BVGer act. 8 S. 3). Mit Blick auf die heutige Verbreitung moderner Kommunikationsmittel gibt es zudem Möglichkeiten, die persönliche Situation mildernde Kontakte zu pflegen, was eine allfällige Beeinträchtigung des Familienlebens relativiert (vgl. Urteil des BVGer F-2860/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 7.5). Im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall überwiegt im Rahmen einer Gesamtwürdigung das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik und der Verweigerung des Familiennachzugs. Aus Art. 8 EMRK vermag die Beschwerdeführerin mithin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 6.6 Soweit auf Beschwerdeebene - wiewohl in sehr allgemeiner Weise - auch eine Gefährdung der sich im Ausland befindenden Kinder geltend gemacht wird, sind solche Gründe nicht im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens einer Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des BVGer F-244/2019 vom 16. November 2020 E. 7.7 m.w.H.). Ferner ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2019 vom SEM eine Einschätzung der Erfolgsaussichten auf Gewährung eines humanitären Visums für ihre Kinder verlangt hat; die Vorinstanz verwies sie an die schweizerische Vertretung (N act. A29/13 S. 1). Sowohl den Akten wie dem digitalen Informationssystem ORBIS ist kein solches Gesuch zu entnehmen; fürchtet die Beschwerdeführerin tatsächlich um die Sicherheit ihrer Kinder, bestünde also immer noch die Möglichkeit, ein humanitäres Visum zu beantragen.

E. 6.7 Aufgrund obiger Erwägungen erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und der KRK als rechtmässig.

E. 7 Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach zu Recht ergangen. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern sie Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vollstän-digkeit halber, sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass die Voraus-setzungen für die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Zeitpunkt des Gesuchs im August 2020 nicht gegeben waren (vgl. Bst. F und G oben). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 23. März 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] / N [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Anna-Barbara Adank Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1041/2020 Urteil vom 1. Februar 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Anna-Barbara Adank. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung. Sachverhalt: A. Die aus Eritrea stammende A.______ (geb. 1987; nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste 2014 in die Schweiz ein, wo sie um Asyl ersuchte. Im April 2015 stellte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegwei-sungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. B. Im Dezember 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familiennachzug für ihre im Januar 2010 und September 2011 geborenen Kinder. Diese sollen kurze Zeit später Eritrea verlassen haben und seither in einem Flüchtlingslager in Äthiopien leben. C. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das SEM mit Verfügung vom 23. Januar 2020 das Gesuch um Familiennachzug ab. Es stellte im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin immer noch auf Sozialhilfe angewiesen sei und aufgrund ihrer willentlichen Familientrennung nicht mit einer raschen Zusammenführung habe rechnen können. Somit sei die Abweisung sowohl gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) als auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK verhältnismässig (s. E. 4 unten). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Verfügung. Sie machte hauptsächlich geltend, dass sie ein Praktikum absolviere, sich auf Stellen bewerbe und die Situation ihrer Kinder sich verschlechtert habe. Sie befürchte, dass deren Bezugsperson nach Eritrea zu ihrem eigenen Kind zurückkehre und somit ihre Kinder im Alter von 8 und 10 Jahren auf sich alleine gestellt wären. Dazu reichte sie zwei Bestätigungen betreffend der Teilnahme an einem Deutschkurs (A2) sowie zwei Abweisungsschreiben auf Bewerbungen ein. E. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2020 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. F. Mit verspäteter Replik vom 18. August 2020 betonte die Beschwer-deführerin, dass sie seit Dezember 2019 zu 100% an einem Integrationsprogramm teilnehme, die Arbeit aber bisher noch nicht bezahlt sei. Sie unterstrich ihre stetigen Bemühungen, sich auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren - namentlich mit dem Erlernen der deutschen Sprache, was ihr aufgrund ihrer spärlichen schulischen Erfahrung in Eritrea besonders schwerfalle. Sie warf unter anderem dem SEM vor, das Wohl ihrer Kinder - die auch noch von einem Unbekannten bedroht würden - bei der Interessenabwägung ausser Acht gelassen zu haben. Dazu reichte sie eine Kopie der UNHCR-Registrierung ihrer Kinder ein. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2020 trat das Bundesverwal-tungsgericht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe den Kostenvorschuss bereits bezahlt. H. Mit Schreiben vom 25. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Lebenslauf ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM betreffend Familienzusammenführung im Sinn von Art. 85 Abs. 7 AIG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1-3 BGG, BGE 139 I 330 E. 1). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.10) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in Art. 74 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Gemäss dessen Abs. 3 ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind. Der besonderen Situation vorläufig aufgenommener Flüchtlinge ist beim Entscheid über das Familiennachzugsgesuch Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 VZAE). Der nachziehende Elternteil muss aus familienrechtlichen Gründen über das Sorge- beziehungsweise Obhutsrecht über das nachzuziehende minderjährige Kind verfügen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 m.H.; Urteil des BVGer E-638/2013 vom 16. Juli 2013 S. 8). Ist der nachziehende Gesuchsteller nicht alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge, ist seitens der mitinhabenden Person eine Einwilligungserklärung einzuholen, die belegt, dass letztere mit dem Nachzug einverstanden ist. Die Bewilligung im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Familiennachzug liegt mithin im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Behörden (vgl. Art. 96 AIG; vgl. Urteil des BVGer F-2435/2019 vom 11. August 2020 E. 4.3). Ein Anspruch auf Erteilung besteht wie bereits ausgeführt grundsätzlich nicht (vgl. BGE 139 I 330 E. 2 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, vertiefte Abklärungen zum tatsächlichen Familienverhältnis zwischen Mutter und Kinder - so wie vom Kanton vorgeschlagen - seien vorliegend nicht notwendig. Denn das Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit sei nicht erfüllt. Wohl scheine die Beschwerdeführerin bemüht, sich in der Schweiz beruflich zu integrieren, bislang habe sie auf dem hiesigen Arbeitsmarkt jedoch nicht Fuss zu fassen vermocht und sie beziehe nach wie vor vollumfänglich Sozialhilfe. Der Nachzug der Kinder würde zudem zu einer Erhöhung der Sozialhilfebeiträge führen, umso mehr als sie bis jetzt nur in einer 1.5-Zimmer Wohnung lebe. Aufgrund der Akten könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft ein genügendes Einkommen für den Unterhalt dreier Personen erzielen werde. Auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK könne der Familiennachzug nicht bewilligt werden. Aufgrund ihrer ausländerrechtlichen Situation müsse die Beschwerdeführerin sich jederzeit bewusst gewesen sein, dass sie ihr Familienleben nicht innert kürzester Zeit in der Schweiz würde leben können. Zudem laufe die Frist zur Familienzusammenführung erst 2023 ab; es sei der Beschwerdeführerin daher möglich und zumutbar, sich in dieser noch relativ langen Zeit durch das Sammeln von Berufserfahrung von der Sozialhilfe zu lösen und zu gegebenem Zeitpunkt ein neues Gesuch einzureichen. Aussergewöhnliche Umstände, die zu einem überwiegenden privaten Interesse führen würden, seien keine ersichtlich. 4.2 Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Situation ihrer Kinder habe sich verschlechtert. Sie befürchte, dass die Person, welche sich momentan um die acht- und zehnjährigen Kinder in Äthiopien kümmere, bald nach Eritrea zu ihrem eigenen Kind zurückkehre. Nun bange sie um das Leben und die Gesundheit ihrer Kinder, die in Äthiopien keine Familie hätten. Sie selbst arbeite als Praktikantin und bewerbe sich auf offene Stellen. Sie werde sich fortan bemühen, eine schriftliche Bestätigung ihrer Bewerbungen zu erhalten. Zudem werde sie sich eine grössere Wohnung suchen, sobald der Nachzug ihrer Kinder sicher sei. In ihrer verspäteten Replik vom 18. August 2020 argumentierte die Beschwerdeführerin, dass es nicht gerechtfertigt sei, ihr besuchtes Arbeitsintegrationsprogramm und ihre Stellenbewerbungen ausser Acht zu lassen. Zudem sei es ihr schwergefallen, der deutschen Sprache genügend mächtig zu werden, um sich überhaupt in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Dies sei nun wegen der Corona-Pandemie nochmals erschwert. Ferner habe das SEM das Wohl ihrer Kinder nicht berücksichtigt. Sie befürchte immer noch, dass die Bekannte plötzlich die Kinder, die seit Januar 2020 nicht mehr zur Schule gingen und mit denen sie fast täglich Kontakt habe, verlasse. Auch würden ihre Kinder immer wieder telefonisch von einem unbekannten Mann bedroht, der sich an ihnen rächen wolle. Somit lägen aussergewöhnliche Umstände vor, die zu einem überwiegenden privaten Interesse führten. 5. 5.1 Vorliegend kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Kindsmutter ist, aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden (s. dazu namentlich SEM act. 1/38 S. 36). Es ist unbestritten, dass die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AIG und Art. 74 Abs. 3 VZAE für den Familiennachzug erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt sodann, mit ihren Kindern zusammenzuwohnen (Art. 85 Abs. 7 Bst. a AIG). Betreffend das Kriterium der bedarfsgerechten Wohnung (Art. 85 Abs. 7 Bst. b AIG) verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz zu Recht von weiteren Abklärungen abgesehen hat, da dieses Kriterium für den Ausgang des Verfahrens nicht ausschlaggebend war. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann dieser Punkt auch vor Bundesverwaltungsgericht offengelassen werden (s. dazu Urteil des BVGer F-7021/2017 vom 24. Oktober 2019 E. 7.2). Auch die Frage der elterlichen Sorge und einer allfällig nötigen Zustimmung des Kindsvaters - der zurzeit in Israel im Gefängnis sei - kann offengelassen werden. Zu prüfen bleibt demnach nur, wie es sich mit dem Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit verhält (Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG). 5.2 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis grundsätzlich dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 85 Abs. 7 AIG sind die statusspezifischen Umstände von Flüchtlingen und ihre bisherigen Bemühungen sich zu integrieren mit zu berücksichtigen (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZAE). Im Hinblick auf das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Nachzug eines Familienangehörigen eines (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlings zu verweigern, wenn damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit einhergeht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen sowie den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszugehen. Unternimmt der Flüchtling alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt so weit Fuss zu fassen, dass er seinen eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie möglichst autonom bestreiten kann, so muss dies genügen, um das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, selbst wenn er bisher auf dem Arbeitsmarkt nur teilweise Fuss gefasst hat. Gelingt es ihm nicht, innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Fristen eine Situation zu schaffen, die es ihm erlaubt, die entsprechende Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG zu erfüllen und hat er diesen Umstand nicht zu verantworten, so muss dies genügen, sofern sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen werden kann (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.2 m.H.). 5.3 Die Beschwerdeführerin gelangte 2014 als Asylsuchende in die Schweiz. Sie besuchte zwischen 2015 und 2018 Deutschkurse (A2) und nimmt seit Dezember 2019 an einem unentgeltlichen Arbeitsin-tegrationsprogramm teil. Seit 2015 wird sie vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt; Ende 2019 mit einem Betrag von fast CHF 140'000 (BVGer act. 8 S.3 und SEM act. 1/38 S. 36). Aufgrund der Aktenlage wird sich daran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit nichts ändern. Entgegen ihrem mehrmaligen Versprechen, Bestätigungen ihrer Stellensuche einzureichen, blieben solche den Akten fern (s. nur, aber immerhin, BVGer act. 1 Anhänge 1 und 2). Auch hat die Beschwerdeführerin jüngst nicht ein Arbeitszeugnis, sondern einen Lebenslauf eingereicht (BVGer act.10). Dies ändert jedoch nichts am Endergebnis. Dass die Beschwerdeführerin lobenswerterweise bemüht scheint, sich sprachlich und beruflich zu integrieren, wird zwar nicht in Abrede gestellt. Dennoch bestehen zurzeit keine realistischen Aussichten, dass sie ihre finanzielle Lage verbessern kann. Im Gegenteil würde sich die Situation bei einem Nachzug zweier Kinder noch zuspitzen. Die blosse Hoffnung auf ein rein hypothetisches Einkommen genügt bei der vorliegenden Beurteilung jedenfalls nicht. Damit ist im Falle eines Familiennachzugs von einer fortgesetzten und erheblichen Sozial-hilfeabhängigkeit auszugehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.H.). Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Frist zum Familiennachzug erst 2023 abläuft, was, wie das SEM schon festgehalten hat, der Beschwerdeführerin Zeit gibt, dem Arbeitsmarkt beizutreten, dies umso mehr, als sie die deutsche Sprache besser beherrscht und bereits eine erste (unentgeltliche) Arbeitserfahrung gemacht hat. Aus dem Umstand, dass die Arbeitsmarktintegration womöglich durch die Corona-Pandemie erschwert wird, wie es die Beschwerdeführerin moniert (BVGer act. 8 S. 2), vermag diese im heutigen Zeitpunkt nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Einerseits ändert dies nichts daran, dass ihre berufliche Integration schon vor der Pandemie ungenügend war und andererseits handelt es sich aus heutigem Blickwinkel um eine bloss temporäre Lage, die eine Arbeitsmarktintegration bis 2023 nicht verunmöglichen sollte. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AIG, in casu die Sozialhilfeunabhängigkeit, nicht erfüllt ist.

6. Zu prüfen bleibt, ob sich die Einhaltung des fraglichen Nachzugskriteriums mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbaren lässt. 6.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst. Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 1 E. 6.1). 6.2 6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 m.H.). Bei anerkannten Flüchtlingen, denen die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, ist in der Regel von einem faktischen Aufenthaltsrecht auszugehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 m.H.). 6.2.2 Aufgrund ihrer Anerkennung als vorläufig aufgenommener Flüchtling sowie angesichts der Tatsache, dass mit einer Aufhebung dieses Status in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen ist, kann im Falle der Beschwer-deführerin ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden. 6.3 Die EMRK verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Ebenso wenig verschafft sie ein Recht darauf, den für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ort zu wählen, oder auf die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder aufenthaltsverweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.H.). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt zu ermöglichen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann. Weiter fallen die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Die gesetzliche Grundlage für die Verweigerung des Familiennachzugs aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit findet sich in Art. 85 Abs. 7 AIG. Dieses Kriterium wird, wie eben erwähnt, als legitimer Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK angesehen und kann deshalb unter dem Blickwinkel des wirtschaftlichen Wohlergehens eines Staates dem Familiennachzug entgegenstehen (BGE 139 I 330 E. 3.2 m.H.). Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienan-gehörigen zu dulden. Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im Sinne einer Leitmaxime eine gewichtige Bedeutung zuzumessen, wobei wiederum die einzelfallspezifischen Umstände, namentlich das Alter, die Situation im Heimatstaat und die Abhängigkeit von den Eltern, massgeblich sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]). Der Umstand allein, dass das Kind in einem Staat eine bessere Ausgangslage hat, reicht selbstredend nicht (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f.; die in BVGE 2017 VII/4 nicht publizierte E. 7.1 des Urteils F-2043/2015 vom 26. Juli 2017, insb. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR); Urteil des BGer 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.4 unter Bezugnahme auf das EGMR-Urteil El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10]). 6.4 Wie in E. 5.3 dargelegt, ist nach einer allfälligen Einreise der zwei Kinder der Beschwerdeführerin mit einer nochmaligen Erhöhung der Sozialhilfebezüge zu rechnen, welche aller Voraussicht nach auf unbestimmte Zeit andauern wird. Hieraus ergibt sich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des beantragten Familien-nachzugs. 6.5 Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse der Beschwerdeführerin, die familiäre Beziehung zu ihren Kindern in der Schweiz leben zu können, gegenüberzustellen. 6.5.1 Es ist zunächst davon auszugehen, dass es den Betroffenen nicht ohne Weiteres möglich wäre, die familiären Beziehungen im Ausland zu leben. Aufgrund der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin kommt das Herkunftsland Eritrea nicht in Frage (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5088/2016 vom 13. Juni 2019 E. 7.6.1). Aber auch in Äthiopien ist ein Familienleben nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar (siehe dazu wiederum BVGE 2017 VII/4 E. 6.6). Allerdings gibt es in Äthiopien eine grosse Diaspora von Personen aus Eritrea, die grundsätzlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Aus medizinischen, humanitären oder Sicherheitsgründen kann den Flüchtlingen ein Leben ausserhalb eines Camps erlaubt sein und sie werden vom UNHCR unterstützt; insbesondere können eritreische Flüchtlinge in Addis Abeba leben, sofern sie für ihre Lebenskosten aufkommen können (s. UNHCR, Ethiopia Factsheet, August 2015, , zuletzt abgerufen im Januar 2021). 6.5.2 Die Beschwerdeführerin erklärt ihre Flucht dadurch, dass ihr Ehemann von der Armee desertiert sei und Eritrea verlassen habe, womit sie selber ihre Rechte verloren habe, wie zum Beispiel den Anspruch auf Essenskarten oder Anbau ihres Landes (N act. A5/12 S. 8 und act. A21/17 S. 4ff.). Zudem habe ihr das Militär gedroht, sie solange einzusperren, bis ihr Mann ausfindig gemacht werden könne. So begab sie sich auf die Flucht, hinterliess ihre damals erst zweieinhalb- und vierjährigen Kinder bei ihrer Schwester und ihrem Bruder, mit dem Plan, sie später wieder zu sich zu nehmen. Dieser ging aber nicht auf, weil sie kein Asyl in der Schweiz erhielt, der Bruder wegen des drohenden Militärdienstes ebenfalls flüchtete und die Schwester 2017 auswanderte (s. N act. A29/13 S. 5). Das SEM erachtete die Gründe ihrer Flucht als nicht glaubhaft (N act. A23/8 S. 4). Vor diesem Hintergrund scheint fraglich, ob tatsächlich eine hinreichende affektive Beziehung zwischen Mutter und Kindern besteht, hat jene doch willentlich ihre Kleinkinder verlassen beziehungsweise diese für längere Zeit in der Obhut ihrer Geschwister zurückgelassen, mit dem Ziel, in der Schweiz, wo Familienangehörige weilten, ein Asylgesuch zu stellen (dazu auch BVGer act. 8 S. 2). Wie dem auch sei, relativiert zumindest der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland im März 2014 illegal verliess, die privaten Interessen an einem Familiennachzug. Denn erst durch diese illegale Ausreise, die angesichts des rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs als freiwillig erfolgt gilt, schuf sie subjektive Nachfluchtgründe (N act. A23/8 S. 4). Mit der Entscheidung zur Ausreise nahm sie unweigerlich eine langfristige Trennung von der Familie in Kauf (s. auch EGMR-Urteil Konstatinov v. The Netherlands vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 48). Insbesondere bei Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verstösst es nicht gegen Art. 8 EMRK, eine Einreise von gewissen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. Urteil des BVGer F-7893/2016 vom 16. Juli 2018 E. 7.4 m.H.). Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich darüber informiert wurde, ab wann und unter welchen Voraussetzungen einem allfälligen Familiennachzug stattgegeben würde. Auch von daher erweist sich die Einhaltung des Erfordernisses der Sozialhilfeunabhängigkeit nicht als unverhältnismässig (vgl. Graben-warter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 76 m.w.H.). 6.5.3 Eigenen Angaben zufolge sind die Kinder in einem Flüchtlingslager in Äthiopien unter der Obhut einer Bekannten; eine Nachbarin solle sie, da sie ständig die Mutter verlangt hätten, nach Äthiopien gebracht haben (SEM act. 6/2 S. 1). Diese Bekannte könne - so befürchtet nun die Beschwerdeführerin - jederzeit die Kinder verlassen und wieder zurück zu ihrem eigenen minderjährigen Kind nach Eritrea reisen (BVGer act. 1 und 8). In den Akten finden sich dazu jedoch keine Anhaltspunkte. Auch scheint es wenig glaubhaft, dass eine Mutter ihr Kind längere Zeit in ihrer Heimat zurücklässt, um Nachbarskinder (wohl illegal) aus dem Land zu bringen. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass die Kinder beim UNHCR in Äthiopien angemeldet sind. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass sie nicht völlig auf sich alleine gestellt wären (BVGer act. 8 S. 3). Mit Blick auf die heutige Verbreitung moderner Kommunikationsmittel gibt es zudem Möglichkeiten, die persönliche Situation mildernde Kontakte zu pflegen, was eine allfällige Beeinträchtigung des Familienlebens relativiert (vgl. Urteil des BVGer F-2860/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 7.5). Im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall überwiegt im Rahmen einer Gesamtwürdigung das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik und der Verweigerung des Familiennachzugs. Aus Art. 8 EMRK vermag die Beschwerdeführerin mithin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.6 Soweit auf Beschwerdeebene - wiewohl in sehr allgemeiner Weise - auch eine Gefährdung der sich im Ausland befindenden Kinder geltend gemacht wird, sind solche Gründe nicht im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens einer Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des BVGer F-244/2019 vom 16. November 2020 E. 7.7 m.w.H.). Ferner ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2019 vom SEM eine Einschätzung der Erfolgsaussichten auf Gewährung eines humanitären Visums für ihre Kinder verlangt hat; die Vorinstanz verwies sie an die schweizerische Vertretung (N act. A29/13 S. 1). Sowohl den Akten wie dem digitalen Informationssystem ORBIS ist kein solches Gesuch zu entnehmen; fürchtet die Beschwerdeführerin tatsächlich um die Sicherheit ihrer Kinder, bestünde also immer noch die Möglichkeit, ein humanitäres Visum zu beantragen. 6.7 Aufgrund obiger Erwägungen erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und der KRK als rechtmässig.

7. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach zu Recht ergangen. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern sie Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vollstän-digkeit halber, sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass die Voraus-setzungen für die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Zeitpunkt des Gesuchs im August 2020 nicht gegeben waren (vgl. Bst. F und G oben). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 23. März 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] / N [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Anna-Barbara Adank Versand: