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E-999/2010

E-999/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-09 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 4. Januar 2010 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das BFM überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die Schweizerische Vertretung in Bogotà und an das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-999/2010 Urteil vom 9. Mai 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), deren Ehemann B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), p.A. Schweizerische Vertretung in Bogotà, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit undatierter, an die Schweizerische Botschaft in Bogotá gerichteter Eingabe (Eingangsstempel der Botschaft vom 27. Januar 2009) für sich und sinngemäss für ihren Ehemann sowie ihre drei Kinder um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchte, dass das BFM mit an die Beschwerdeführerin gerichteter Verfügung vom 3. Juni 2009 den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihre Asylgesuche ablehnte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5309/2009 vom 25. Sep-tember 2009 die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 5. August 2009 guthiess, die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 aufhob und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwies, dass der Urteilsbegründung einerseits zu entnehmen ist, die Auslandvertretung habe unter dem Hinweis auf Kapazitätsengpässe auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet und diese ersatzweise schriftlich befragt, welche Begründung das BFM in der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung ersetzt habe, vorliegend könne sowohl auf eine Anhörung wie auch auf eine schriftliche Befragung verzichtet werden, da die Asylgesuche gut dokumentiert seien und die Gefährdungssituation aufgrund der Akten abgeschätzt werden könne, dass auf diese Weise das formal ungenügende Befragungsschreiben der Botschaft nachträglich als unbeachtlich erklärt worden sei, was sich nicht als statthaft erweise, dass in inhaltlicher Hinsicht nicht von einem entscheidreif erstellten Sachverhalt ausgegangen werden könne, da sich das BFM mit diesem in keiner Weise auseinandergesetzt habe, (vgl. E. 5.4) dass ausgehend von der (unzutreffenden) Annahme des Bundesamtes, der Sachverhalt sei bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu gewähren gewesen wäre, worauf vorliegend verzichtet worden sei, dass andererseits ausgeführt wurde, der Ehemann als volljähriger Beschwerdeführer sei weder angehört noch schriftlich befragt worden und die Vorinstanz habe auch ihn betreffend auf eine Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet (vgl. E. 5.7.), dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Okto-ber 2009 mitteilte, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt, und ihr das rechtliche Gehör zum sich abzeichnenden negativen Entscheid gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, dass das BFM mit an die Beschwerdeführerin gerichteter Verfügung vom 4. Januar 2010 den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihre Asylgesuche ablehnte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und im Wesentlichen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass die Schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung ebenfalls erübrigen kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass das BFM vorliegend unter dem Hinweis, der Sachverhalt sei schon aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidreif erstellt, auf die Durchführung einer Anhörung wie auch auf eine schriftliche Befragung verzichtete, dass die Ansicht, der entscheidwesentliche Sachverhalt sei soweit erstellt, dass die relevanten Elemente vorliegen würden, angesichts der diesmal in eingehender Weise erfolgten Auseinandersetzung mit den Asylgründen durch das BFM vertretbar erscheint, womit die Vorgehensweise der Vorinstanz - anders als im ersten Asylverfahren (vgl. E. 5.4) - insoweit nicht zu beanstanden ist, dass jedoch im Urteil E-5309/2009 vom 25. September 2009 ausdrücklich festgehalten wurde, dass vor der Ausfällung eines auch den volljährigen Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), betreffenden Asylentscheides abzuklären wäre, ob dieser eigene Asylgründe vorzubringen habe oder lediglich den Einbezug in das Asyl der Beschwerdeführerin beantrage (vgl. E. 5.7.), dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weder angehört noch schriftlich befragt wurde und ihm auch das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, dass mithin das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt erneut unvollständig festgestellt hat, indem es wiederum keine Abklärungen hinsichtlich allfälliger Asylgründe des Beschwerdeführers vorgenommen hat, dass angesichts dieser Sachlage nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob den Beschwerdeführenden ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer der weiteren Verfahrenshandlungen zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG ist, dass deshalb die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 4. Januar 2010 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das BFM zu überweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass, da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurden, nicht davon auszugehen ist, ihnen seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 4. Januar 2010 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das BFM überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die Schweizerische Vertretung in Bogotà und an das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: