Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Erwägungen (3 Absätze)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-998/2013 Urteil vom 18. März 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit vom 3. Mai 2012 datierter Eingabe beim BFM (Eingang am 16. August 2012) ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen und beantragen liess, auf das Gesuch sei einzutreten, es sei ihr zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, die Einreisekosten seien vom Bund zu übernehmen, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei sie als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass zur Begründung ausgeführt wurde, sie sei Mitglied der Pfingstgemeinde und deshalb verfolgt worden, sie sei aus dem Militärdienst geflohen und illegal in den Sudan gelangt, seit kurzem halte sie sich in B._______ auf, dass sie als alleinstehende Frau besonders verletzlich und die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan prekär sei und zudem die Gefahr einer Deportation zurück nach Eritrea bestehe, dass eine ihrer Schwestern und deren Mann in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, dass dem Gesuch das von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Dokument "Asylgesuch und Vollmacht" vom 31. Mai 2012, ein Geburtsschein und die Kopie eines eritreischen Ausweises beilagen, dass weitergehend auf die nachstehenden Erwägungen und auf die Akten zu verweisen ist, dass sich die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 21. November 2012 nach dem Stand des Verfahrens erkundigte, dass das BFM am 27. November 2012 mitteilte, die Durchführung einer Anhörung sei aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich, und die Beschwerdeführerin deshalb aufforderte, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg weitergehende Fragen zu beantworten und Kopien der Identitätsausweise, weitere Beweismittel zu ihrer Identität sowie ein aktuelles Passfoto einzureichen, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung nahm und ein Passfoto zu den Akten reichte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 25. Januar 2013 - eröffnet am 28. Januar 2013 - die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die gänzlich unbelegten Vorbringen wären grundsätzlich - sofern zutreffend - asylrelevant, es könne der Beschwerdeführerin jedoch zugemutet werden, im Sudan zu verbleiben, wo sie Bekannte habe, bei welchen sie derzeit lebe, und dass sie sich beim United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) melden könne, weshalb sie den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige, dass sie zwar in der Schweiz über eine Schwester und einen Schwager verfüge, die Voraussetzungen für einen Einschluss in das Familienasyl jedoch nicht erfüllt seien, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren und die Einreisekosten seien zu übernehmen, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass zwar das Auslandverfahren mit Dringlichem Bundesbeschluss vom 28. September 2012 abgeschafft worden ist, aber für die vor dem Stichtag vom 29. September 2012 beim BFM oder beim Gericht hängigen Asylgesuche das bisherige Recht anzuwenden ist, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermag oder wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass es gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG Schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur abgewichen kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist, dass gegebenenfalls die asylsuchende Person - soweit möglich und notwendig - unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem Umstand aber in seiner Zwischenverfügung vom 27. November 2012 hinreichend Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise begründet, die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zwar nicht auszuschliessen ist, diese sich aktuell aber im Sudan aufhält, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass die Argumente der Beschwerdeführerin nicht derart sind, dass es für sie in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzu-mutbar erscheint, den in diesem Land bezüglich der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz in Anspruch zu nehmen, dass der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, dass gemäss diesem Bericht insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern, dass das BFM in seiner Verfügung vom 25. Januar 2013 zu Recht übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3), dass die Beschwerdeführerin als einfache Deserteurin und Mitglied der Pfingstgemeinde kein Profil aufweist, welches sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches seitens der eritreischen Behörden machen würde, dass es ihr unbenommen ist, sich im Sudan als Flüchtling registrieren zu lassen und Zuflucht in einem Flüchtlingslager des UNHCR zu suchen, falls sie sich an ihrem aktuellen Aufenthaltsort ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlt, dass auch der Umstand, dass zwei Schwestern und ein Schwager in der Schweiz leben, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darstellt, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass das Bundesamt demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: