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E-991/2016

E-991/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-16 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Colombo, stammender sri-lankischer Staatsangehöriger singalesischer Ethnie, ersuchte mit Schreiben vom 30. Januar 2012 an die Schweizer Vertretung (hienach Vertretung) in Colombo um Asyl in der Schweiz. Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 wandte er sich an die Vertretung in C._______, D._______, und teilte mit, er sei am 13. Februar 2012 nach D._______ ausgereist, wo er seit dem 16. Februar 2012 wohnhaft sei. Mit Schreiben der Vertretung in C._______ vom 14. März 2012 wurde dieses Schreiben dem SEM unter Hinweis auf das bei der Vertretung in Colombo eingereichte Asylgesuch übermittelt. Mit Schreiben (E-Mail) vom 15. März 2012 teilte die Vertretung in C._______ dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch an die zuständige Stelle übermittelt worden sei. Mit Schreiben der Vertretung in Colombo vom 16. März 2012 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers an die Vertretung in C._______ übermittelt, welche es am 12. April 2012 an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) weiterleitete. A.b Am 3. April 2012 (Eingang: 11. April 2012) reichte der Beschwerdeführer bei der Vertretung in C._______ diverse Unterlagen ein (Korrespondenz mit der Vertretung in Colombo). A.c Mit Schreiben der Vertretung in C._______ vom 30. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, seine Vorbringen anhand von explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen schriftlich und detailliert zu vervollständigen, A.d Mit an die Vertretung in C._______ gerichteter Eingabe vom 25. Juni 2012 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. A.e Am 12. September 2012 übermittelte das SEM der Vertretung in C._______ ein Schreiben, das dem Beschwerdeführer zur Beantwortung zuzustellen sei. A.f Mit Schreiben der Vertretung in C._______ vom 17. April 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich am 7. Mai 2014 auf der Vertretung in C._______ zu einer Befragung einzufinden und allfällige Beweismittel vorzulegen unter Androhung, für den Fall eines unentschuldigten Nichterscheinens, das Gesuch abzuschreiben. A.g Am 7. Mai 2014 wurde er durch die Vertretung in C._______ zu seinen Asylgründen befragt. Das Befragungsprotokoll wurde mit Schreiben vom 8. Mai 2014 unter dem Hinweis, dass die Anhörung durch Mitarbeiter der Vertretung in Colombo in C._______ durchgeführt worden sei, dem SEM übermittelt. Mit Schreiben der Vertretung in Colombo vom 1. Juni 2014 wurde dem SEM ein ergänzender Bericht vom 7. Mai 2014 zugestellt. A.h Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, er sei Mitglied der politischen Organisation Revolutionary Liberation Organisation (RLO) gewesen. Das Ziel dieser Organisation sei gewesen, die Differenzen zwischen Singhalesen und Tamilen abzuschaffen. Es seien Strassentheater mit dem Thema Frieden aufgeführt worden. Zudem habe man Kontakte zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und verschiedenen Politikern geführt. Wegen dieses Engagements sei der Beschwerdeführer von der singhalesischen Bevölkerung als "Sinhala Tiger" beschimpft worden. Er habe von 2006 bis 2007 als (...) bei der Zeitung "E._______", welche von der RLO herausgegeben worden sei, gearbeitet. Er sei seit 2007 nicht mehr politisch aktiv, da sich die RLO aufgelöst habe. Er sei im Februar 2007 zusammen mit weiteren Personen unter dem Vorwurf, Verbindungen zur LTTE zu pflegen, verhaftet worden. Er sei danach während mehr als zwei Jahren im "F._______" (Untersuchungsgefängnis) festgehalten worden, ohne dass eine Anklage erhoben worden sei. Am 3. Dezember 2009 sei er schliesslich vom Gericht freigesprochen und am 23. Dezember 2009 ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Nach der Haftentlassung habe er bei Freunden und Verwandten gewohnt. Unbekannte hätten ihn wiederholt bei seinem Vater und seiner jüngeren Schwester aufgesucht. Einmal, im Dezember 2011, habe er rechtzeitig durch die Hintertür des Hauses entkommen können. In der Folge sei er am 13. Februar 2012 über Indien und D._______ ausgereist. Am 16. Februar 2012 habe er sich in D._______ beim UNHCR registrieren lassen. Am 15. Oktober 2012 sei er vom UNHCR in D._______ als Flüchtling anerkannt worden und würde seither vom UNHCR finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen verschiedene Beweismittel (Gerichtsunterlagen, Haftbestätigung des ICRC, Zeitungsausschnitte, zwei Berichte von Amnesty international, Flüchtlingsanerkennung des UNHCR D._______ und Schreiben vom 4. Mai 2014) zu den Akten. A.i Mit Eingabe vom 17. August 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts des UNHCR in C._______ vom 17. August 2015 nach dem Stand seines Asylverfahrens. Mit an die Vertretung in C._______ gerichtetem Schreiben (E-Mail) vom 21. November 2015 wies er auf die Situation von Flüchtlingen, darunter seine eigene, in D._______ hin. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 - eröffnet am 11. Januar 2016 - verweigerte das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte das Asylgesuch ab. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter, bei der Vertretung in C._______ am 8. Februar 29016 eingereichter, vom 26. Januar 2016 datierter Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Mai 2014 durch Mitarbeitende der Vertretung von Colombo in der Vertretung in C._______ zu seinen Asylgründen befragt. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.

E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, es würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die sri-lankischen Behörden nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers noch ein konkretes Strafverfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten. Diese hätten ihn in den zwei Jahren, die er danach noch in Sri Lanka zugebracht habe, nicht mehr belangt oder strafrechtlich verfolgt. Auch seien keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die sri-lankischen Behörden zu weiteren Strafmassnahmen Anlass hätten, da er sich nicht mehr politisch und regimekritisch engagiert habe. Weiter könne seinen Angaben zu den Nachstellungen durch unbekannte Dritte keine konkreten Hinweise entnommen werden, wonach diese durch die sri-lankischen Behörden veranlasst worden wären. Zwar komme es seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 vor, dass sich frühere Angehörige von bewaffneten Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung unter Druck setzen würden. Dabei handle es sich jedoch um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den sri-lankischen Behörden geahndet würden. Es bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden, um Schutz zu ersuchen, zumal nicht von der Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates ausgegangen werde. Dem Beschwerdeführer sei die staatliche Schutzinfrastruktur auch objektiv zugänglich; es sei ihm schon einmal gelungen, mit Hilfe seines Anwalts seine Haftentlassung zu erwirken. Auch vermöge der Umstand, dass er von der singhalesischen Zivilbevölkerung als Verräter und "Sinhala Tiger" beschimpft worden sei, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Asylgesetzes nicht zu begründen. Im Weiteren würde allein die subjektive Angst vor einer künftig möglichen Bedrohung nicht genügen, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Das Schreiben eines Freundes des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2014 sei nicht geeignet, eine konkrete Gefährdungssituation zu belegen, da dieses Schreiben auf einer subjektiven Einschätzung beruhe. Die Berichte von Amnesty International vom Dezember 2011 und April 2013 würden sich inhaltlich zwar auf die Verhaftung von politischen Aktivisten beziehen, jedoch sei weder der Beschwerdeführer noch die RLO darin erwähnt. Die weiteren Beweismittel würden sich auf Umstände beziehen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Insgesamt müsse mangels Intensität der Verfolgung und der Abwesenheit von Anhaltspunkten für eine zukünftige asylrelevante Verfolgungsmassnahme eine einreisebeachtliche Verfolgung verneint werden. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben damit, die Regierung habe seinerzeit versucht, ihn und die RLO als Unterstützer der LTTE hinzustellen. Zeitungsartikel und andere Medienberichte aus jener Zeit würden davon zeugen, wie auf ihre Verhaftung damals reagiert worden sei. Er hätte zu jeder Zeit wieder verhaftet werden können und habe davor weiterhin Furcht gehabt. Andere Personen aus der Gruppe, die zusammen mit ihm freigesprochen und aus der Gefangenschaft entlassen worden seien, hätten in der Schweiz politisches Asyl erhalten. In vielen Fällen, in denen Personen verschwunden seien, sei dies von zivil gekleideten Personen ausgegangen. Von seinen damaligen Mithäftlingen seien drei durch paramilitärische Gruppen der Regierung gekidnappt und umgebracht worden oder seien verschwunden. Auch wenn unterdessen ein Regierungswechsel stattgefunden habe, würde in der Regierung und Politik weiterhin rassistisches Gedankengut vorhanden sein. Deshalb müsse er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka weiterhin mit einer Festnahme rechnen. Auch befinde er sich in D._______ erneut in Gefahr.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Insbesondere ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2009 vom zuständigen Gericht freigesprochen wurde - und damit u.a. vom Vorwurf, Verbindungen zur LTTE zu pflegen - und die Haftentlassung ohne Auflagen erfolgt war. Zudem soll es seither zu keinerlei weiteren Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden gekommen sein. An dieser Betrachtungsweise vermag auch der erwähnte Bericht eines Journalisten zur damaligen Behandlung "ihres Falls" durch die sri-lankische Regierung nichts zu ändern. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer geltend, die RLO existiere seit 2007 nicht mehr und er selber engagiere sich auch nicht mehr politisch (vgl. Akte A17 S. 8). Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden auch im heutigen Zeitpunkt kein Interesse mehr am Beschwerdeführer haben. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwogen hat, können den Aussagen des Beschwerdeführers auch keine Hinweise dafür entnommen werden, wonach die geltend gemachten Nachstellungen durch Dritte von den sri-lankischen Behörden ausgegangen sind. Jedenfalls lässt der in der Beschwerdeschrift gemachte Hinweis auf das Verschwindenlassen von Personen, hinter dem paramilitärische Gruppen der Regierung stünden, keine solche Schlussfolgerung zu. Einerseits basieren die Befürchtungen des Beschwerdeführers, ein solches Schicksal zu erleiden, auf reinen Vermutungen; andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb es den sri-lankischen Behörden in der Zeitspanne zwischen der Haftentlassung im Dezember 2009 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2012 nicht gelungen sein sollte, ihn festzunehmen, sollten sie eine tatsächliche Verfolgungsabsicht gehabt haben. So hat er sich seit der Haftentlassung bei seiner Schwester und anderen Verwandten aufgehalten (vgl. A17 S. 3), wo man ihn ohne weiteres hätte auffinden können. Im Übrigen wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er im Zusammenhang mit den Nachstellungen seitens Dritter die sri-lankischen Behörden um Schutz ersuch hättet, was er indes unterlassen hat, obwohl ihm diese Möglichkeit offen stand. Schliesslich gab er an lässlich der Anhörung an, die Besuche von Unbekannten bei seinem Vater hätten nachgelassen; letztmals sei dies im November 2013 geschehen. Den späteren Eingaben ist dazu denn auch nichts Neues zu entnehmen. Weiter kann aus den geltend gemachten Beschimpfungen durch Personen aus der Zivilbevölkerung ("an manchen Orten haben die Leute mir ins Gesicht gespuckt", a.a.O. S. 4) bei objektiver Betrachtung keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden, da diese nicht geeignet sind, einen unerträglichen psychischen Druck auf ihn zu bewirken. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass sich die Lage in Sri Lanka und besonders in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Colombo seit seiner Ausreise und dem seitherigen Regierungswechsel entspannt hat. Das SEM hat überdies in seiner Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Personen, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt haben und sich in einem Drittstaat aufhalten, im Sinne einer Regelvermutung, davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. Weiter verwies es zutreffend darauf hin, dass gleichzeitig die Kriterien zu prüfen sind, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, wobei diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4; Urteil des BVGer E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009). Das SEM hat eine solche Prüfung hinsichtlich des Beschwerdeführers zwar nicht vorgenommen, da es eine künftige Verfolgung des Beschwerdeführers in Sri Lanka ausgeschlossen hat. Trotzdem ist vorliegend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am (...) 2012 vom UNHCR in D._______ als Flüchtling anerkannt wurde und mittlerweile bereits seit über fünfeinhalb Jahren dort lebt, weshalb keine unüberwindbaren Hürden für eine zumutbare Existenz vor Ort bestehen dürften und ihm nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Abschiebung in die Heimat droht. Den Akten können auch keine konkreten Indizien entnommen werden, wonach sich der Beschwerdeführer in D._______ "erneut" in Gefahr befinde. Solche hat er jedenfalls nicht konkretiesiert. Auch die in der Beschwerdeschrift und mit Hinweis auf eine Internetseite geschilderte schwierige Lage von Flüchtlingen in D._______ - die das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt - vermögen einen weiteren Verbleib in diesem Land nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Grundbedarf des Beschwerdeführers an Versorgung und Betreuung hinreichend gedeckt ist und weiterhin bleiben wird. Jedenfalls lässt der nunmehr über fünfeinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, es sei ihm in D._______ die finanzielle Unterstützung und damit die Lebensgrundlage entzogen worden. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, es würden in der Schweiz nahe Verwandte oder andere Bezugspersonen leben.

E. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Botschaft in C._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-991/2016 Urteil vom 16. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Schweizerische Vertretung in (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Colombo, stammender sri-lankischer Staatsangehöriger singalesischer Ethnie, ersuchte mit Schreiben vom 30. Januar 2012 an die Schweizer Vertretung (hienach Vertretung) in Colombo um Asyl in der Schweiz. Mit Eingabe vom 29. Februar 2012 wandte er sich an die Vertretung in C._______, D._______, und teilte mit, er sei am 13. Februar 2012 nach D._______ ausgereist, wo er seit dem 16. Februar 2012 wohnhaft sei. Mit Schreiben der Vertretung in C._______ vom 14. März 2012 wurde dieses Schreiben dem SEM unter Hinweis auf das bei der Vertretung in Colombo eingereichte Asylgesuch übermittelt. Mit Schreiben (E-Mail) vom 15. März 2012 teilte die Vertretung in C._______ dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch an die zuständige Stelle übermittelt worden sei. Mit Schreiben der Vertretung in Colombo vom 16. März 2012 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers an die Vertretung in C._______ übermittelt, welche es am 12. April 2012 an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) weiterleitete. A.b Am 3. April 2012 (Eingang: 11. April 2012) reichte der Beschwerdeführer bei der Vertretung in C._______ diverse Unterlagen ein (Korrespondenz mit der Vertretung in Colombo). A.c Mit Schreiben der Vertretung in C._______ vom 30. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, seine Vorbringen anhand von explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen schriftlich und detailliert zu vervollständigen, A.d Mit an die Vertretung in C._______ gerichteter Eingabe vom 25. Juni 2012 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. A.e Am 12. September 2012 übermittelte das SEM der Vertretung in C._______ ein Schreiben, das dem Beschwerdeführer zur Beantwortung zuzustellen sei. A.f Mit Schreiben der Vertretung in C._______ vom 17. April 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich am 7. Mai 2014 auf der Vertretung in C._______ zu einer Befragung einzufinden und allfällige Beweismittel vorzulegen unter Androhung, für den Fall eines unentschuldigten Nichterscheinens, das Gesuch abzuschreiben. A.g Am 7. Mai 2014 wurde er durch die Vertretung in C._______ zu seinen Asylgründen befragt. Das Befragungsprotokoll wurde mit Schreiben vom 8. Mai 2014 unter dem Hinweis, dass die Anhörung durch Mitarbeiter der Vertretung in Colombo in C._______ durchgeführt worden sei, dem SEM übermittelt. Mit Schreiben der Vertretung in Colombo vom 1. Juni 2014 wurde dem SEM ein ergänzender Bericht vom 7. Mai 2014 zugestellt. A.h Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, er sei Mitglied der politischen Organisation Revolutionary Liberation Organisation (RLO) gewesen. Das Ziel dieser Organisation sei gewesen, die Differenzen zwischen Singhalesen und Tamilen abzuschaffen. Es seien Strassentheater mit dem Thema Frieden aufgeführt worden. Zudem habe man Kontakte zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und verschiedenen Politikern geführt. Wegen dieses Engagements sei der Beschwerdeführer von der singhalesischen Bevölkerung als "Sinhala Tiger" beschimpft worden. Er habe von 2006 bis 2007 als (...) bei der Zeitung "E._______", welche von der RLO herausgegeben worden sei, gearbeitet. Er sei seit 2007 nicht mehr politisch aktiv, da sich die RLO aufgelöst habe. Er sei im Februar 2007 zusammen mit weiteren Personen unter dem Vorwurf, Verbindungen zur LTTE zu pflegen, verhaftet worden. Er sei danach während mehr als zwei Jahren im "F._______" (Untersuchungsgefängnis) festgehalten worden, ohne dass eine Anklage erhoben worden sei. Am 3. Dezember 2009 sei er schliesslich vom Gericht freigesprochen und am 23. Dezember 2009 ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Nach der Haftentlassung habe er bei Freunden und Verwandten gewohnt. Unbekannte hätten ihn wiederholt bei seinem Vater und seiner jüngeren Schwester aufgesucht. Einmal, im Dezember 2011, habe er rechtzeitig durch die Hintertür des Hauses entkommen können. In der Folge sei er am 13. Februar 2012 über Indien und D._______ ausgereist. Am 16. Februar 2012 habe er sich in D._______ beim UNHCR registrieren lassen. Am 15. Oktober 2012 sei er vom UNHCR in D._______ als Flüchtling anerkannt worden und würde seither vom UNHCR finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen verschiedene Beweismittel (Gerichtsunterlagen, Haftbestätigung des ICRC, Zeitungsausschnitte, zwei Berichte von Amnesty international, Flüchtlingsanerkennung des UNHCR D._______ und Schreiben vom 4. Mai 2014) zu den Akten. A.i Mit Eingabe vom 17. August 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts des UNHCR in C._______ vom 17. August 2015 nach dem Stand seines Asylverfahrens. Mit an die Vertretung in C._______ gerichtetem Schreiben (E-Mail) vom 21. November 2015 wies er auf die Situation von Flüchtlingen, darunter seine eigene, in D._______ hin. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 - eröffnet am 11. Januar 2016 - verweigerte das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz, stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte das Asylgesuch ab. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter, bei der Vertretung in C._______ am 8. Februar 29016 eingereichter, vom 26. Januar 2016 datierter Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Mai 2014 durch Mitarbeitende der Vertretung von Colombo in der Vertretung in C._______ zu seinen Asylgründen befragt. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, es würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die sri-lankischen Behörden nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers noch ein konkretes Strafverfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten. Diese hätten ihn in den zwei Jahren, die er danach noch in Sri Lanka zugebracht habe, nicht mehr belangt oder strafrechtlich verfolgt. Auch seien keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die sri-lankischen Behörden zu weiteren Strafmassnahmen Anlass hätten, da er sich nicht mehr politisch und regimekritisch engagiert habe. Weiter könne seinen Angaben zu den Nachstellungen durch unbekannte Dritte keine konkreten Hinweise entnommen werden, wonach diese durch die sri-lankischen Behörden veranlasst worden wären. Zwar komme es seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 vor, dass sich frühere Angehörige von bewaffneten Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung unter Druck setzen würden. Dabei handle es sich jedoch um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den sri-lankischen Behörden geahndet würden. Es bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die lokalen zuständigen Instanzen zu wenden, um Schutz zu ersuchen, zumal nicht von der Schutzunwilligkeit des sri-lankischen Staates ausgegangen werde. Dem Beschwerdeführer sei die staatliche Schutzinfrastruktur auch objektiv zugänglich; es sei ihm schon einmal gelungen, mit Hilfe seines Anwalts seine Haftentlassung zu erwirken. Auch vermöge der Umstand, dass er von der singhalesischen Zivilbevölkerung als Verräter und "Sinhala Tiger" beschimpft worden sei, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Asylgesetzes nicht zu begründen. Im Weiteren würde allein die subjektive Angst vor einer künftig möglichen Bedrohung nicht genügen, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Das Schreiben eines Freundes des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2014 sei nicht geeignet, eine konkrete Gefährdungssituation zu belegen, da dieses Schreiben auf einer subjektiven Einschätzung beruhe. Die Berichte von Amnesty International vom Dezember 2011 und April 2013 würden sich inhaltlich zwar auf die Verhaftung von politischen Aktivisten beziehen, jedoch sei weder der Beschwerdeführer noch die RLO darin erwähnt. Die weiteren Beweismittel würden sich auf Umstände beziehen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Insgesamt müsse mangels Intensität der Verfolgung und der Abwesenheit von Anhaltspunkten für eine zukünftige asylrelevante Verfolgungsmassnahme eine einreisebeachtliche Verfolgung verneint werden. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben damit, die Regierung habe seinerzeit versucht, ihn und die RLO als Unterstützer der LTTE hinzustellen. Zeitungsartikel und andere Medienberichte aus jener Zeit würden davon zeugen, wie auf ihre Verhaftung damals reagiert worden sei. Er hätte zu jeder Zeit wieder verhaftet werden können und habe davor weiterhin Furcht gehabt. Andere Personen aus der Gruppe, die zusammen mit ihm freigesprochen und aus der Gefangenschaft entlassen worden seien, hätten in der Schweiz politisches Asyl erhalten. In vielen Fällen, in denen Personen verschwunden seien, sei dies von zivil gekleideten Personen ausgegangen. Von seinen damaligen Mithäftlingen seien drei durch paramilitärische Gruppen der Regierung gekidnappt und umgebracht worden oder seien verschwunden. Auch wenn unterdessen ein Regierungswechsel stattgefunden habe, würde in der Regierung und Politik weiterhin rassistisches Gedankengut vorhanden sein. Deshalb müsse er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka weiterhin mit einer Festnahme rechnen. Auch befinde er sich in D._______ erneut in Gefahr. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Insbesondere ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2009 vom zuständigen Gericht freigesprochen wurde - und damit u.a. vom Vorwurf, Verbindungen zur LTTE zu pflegen - und die Haftentlassung ohne Auflagen erfolgt war. Zudem soll es seither zu keinerlei weiteren Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden gekommen sein. An dieser Betrachtungsweise vermag auch der erwähnte Bericht eines Journalisten zur damaligen Behandlung "ihres Falls" durch die sri-lankische Regierung nichts zu ändern. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer geltend, die RLO existiere seit 2007 nicht mehr und er selber engagiere sich auch nicht mehr politisch (vgl. Akte A17 S. 8). Aus diesen Gründen kann davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden auch im heutigen Zeitpunkt kein Interesse mehr am Beschwerdeführer haben. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwogen hat, können den Aussagen des Beschwerdeführers auch keine Hinweise dafür entnommen werden, wonach die geltend gemachten Nachstellungen durch Dritte von den sri-lankischen Behörden ausgegangen sind. Jedenfalls lässt der in der Beschwerdeschrift gemachte Hinweis auf das Verschwindenlassen von Personen, hinter dem paramilitärische Gruppen der Regierung stünden, keine solche Schlussfolgerung zu. Einerseits basieren die Befürchtungen des Beschwerdeführers, ein solches Schicksal zu erleiden, auf reinen Vermutungen; andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb es den sri-lankischen Behörden in der Zeitspanne zwischen der Haftentlassung im Dezember 2009 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2012 nicht gelungen sein sollte, ihn festzunehmen, sollten sie eine tatsächliche Verfolgungsabsicht gehabt haben. So hat er sich seit der Haftentlassung bei seiner Schwester und anderen Verwandten aufgehalten (vgl. A17 S. 3), wo man ihn ohne weiteres hätte auffinden können. Im Übrigen wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er im Zusammenhang mit den Nachstellungen seitens Dritter die sri-lankischen Behörden um Schutz ersuch hättet, was er indes unterlassen hat, obwohl ihm diese Möglichkeit offen stand. Schliesslich gab er an lässlich der Anhörung an, die Besuche von Unbekannten bei seinem Vater hätten nachgelassen; letztmals sei dies im November 2013 geschehen. Den späteren Eingaben ist dazu denn auch nichts Neues zu entnehmen. Weiter kann aus den geltend gemachten Beschimpfungen durch Personen aus der Zivilbevölkerung ("an manchen Orten haben die Leute mir ins Gesicht gespuckt", a.a.O. S. 4) bei objektiver Betrachtung keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden, da diese nicht geeignet sind, einen unerträglichen psychischen Druck auf ihn zu bewirken. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass sich die Lage in Sri Lanka und besonders in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Colombo seit seiner Ausreise und dem seitherigen Regierungswechsel entspannt hat. Das SEM hat überdies in seiner Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Personen, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt haben und sich in einem Drittstaat aufhalten, im Sinne einer Regelvermutung, davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. Weiter verwies es zutreffend darauf hin, dass gleichzeitig die Kriterien zu prüfen sind, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, wobei diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4; Urteil des BVGer E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009). Das SEM hat eine solche Prüfung hinsichtlich des Beschwerdeführers zwar nicht vorgenommen, da es eine künftige Verfolgung des Beschwerdeführers in Sri Lanka ausgeschlossen hat. Trotzdem ist vorliegend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am (...) 2012 vom UNHCR in D._______ als Flüchtling anerkannt wurde und mittlerweile bereits seit über fünfeinhalb Jahren dort lebt, weshalb keine unüberwindbaren Hürden für eine zumutbare Existenz vor Ort bestehen dürften und ihm nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Abschiebung in die Heimat droht. Den Akten können auch keine konkreten Indizien entnommen werden, wonach sich der Beschwerdeführer in D._______ "erneut" in Gefahr befinde. Solche hat er jedenfalls nicht konkretiesiert. Auch die in der Beschwerdeschrift und mit Hinweis auf eine Internetseite geschilderte schwierige Lage von Flüchtlingen in D._______ - die das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt - vermögen einen weiteren Verbleib in diesem Land nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Grundbedarf des Beschwerdeführers an Versorgung und Betreuung hinreichend gedeckt ist und weiterhin bleiben wird. Jedenfalls lässt der nunmehr über fünfeinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, es sei ihm in D._______ die finanzielle Unterstützung und damit die Lebensgrundlage entzogen worden. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, es würden in der Schweiz nahe Verwandte oder andere Bezugspersonen leben. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Botschaft in C._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: