Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-98/2012 Urteil vom 30. Januar 2012 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic.iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), fest, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2011 in Österreich als Asylsuchender registriert wurde, dass die österreichischen Behörden auf Anfrage des BFM vom 9. November 2011 mit Schreiben vom 14. November 2011 der Übernahme des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit nicht zustimmten und dem BFM mitteilten, dass die ungarischen Behörden im Rahmen eines Konsultationsverfahrens der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt hätten und die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei, dass am 15. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen eine summarische Befragung des Beschwerdeführers stattfand, bei der er unter anderem angab, er sei gemäss Auskunft des Vaters siebzehnjährig, dass er auf Vorhalt, in Österreich sei er als volljährige Person registriert worden, angab, er sei nie in Österreich gewesen, dass er auf Vorhalt, er habe sich auch in Ungarn aufgehalten und gelte dort als volljährige Person, zu Protokoll gab, das treffe nicht zu, er kenne Ungarn nicht, dass er weiter ausführte, er habe Afghanistan vor drei Monaten im Besitz eines von einem Schlepper organisierten falschen Passes mit einem Visum für die Türkei verlassen, dass er nach einem zirka zwanzigtägigen Aufenthalt in der Türkei auf dem Seeweg nach Griechenland gereist sei, und ihm dabei seine Tasche mit seiner Identitätskarte ins Meer gefallen sei, dass er nach zirka achtundvierzig Tagen von Griechenland aus zuerst per Taxi und danach in einem Lastkraftwagen (LKW) versteckt bis in die Schweiz gereist sei, dass ihm bei der Befragung vom 15. November 2011 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Österreichs, Ungarns oder Griechenlands sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass das BFM mit einem Zuweisungsentscheid vom 16. November 2011 den Beschwerdeführer für die Dauer seines Asylverfahrens dem Kanton Schaffhausen zuwies, dass die ungarischen Behörden einem vom BFM gestellten Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers vom 14. November 2011 mit Schreiben vom 25. November 2011 nicht zustimmten und zur Begründung ihres negativen Entscheides ausführten, sie hätten gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO dem vorgängig gestellten Übernahmeersuchen Österreichs zugestimmt, aber dem vorliegenden Übernahmeersuchen könnten sie nicht zustimmen, weil die Angabe der schweizerischen Behörden betreffend das Geburtsjahr des Beschwerdeführers (1994 oder 1.1.1993) zu ungenau sei, um sich für die Durchführung des Asylverfahrens als zuständig erachten zu müssen; gemäss Angaben Österreichs sei der Beschwerdeführer im Jahre 1993 geboren und gelte mithin als Volljähriger, dass das BFM am 15. Dezember 2011 die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO um nochmalige Beurteilung des Übernahmeersuchens ersuchte und zur Begründung seiner Anfrage ausführte, der Beschwerdeführer habe beim Stellen seines Asylgesuchs in der Schweiz zwar das Geburtsjahr 1994 angegeben, dass indessen aus dem Antwortschreiben Österreichs vom 14. November 2011 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer sowohl in Österreich als auch in Ungarn als volljährige Person registriert worden sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben zur Reiseroute, die nicht mit den Fakten übereinstimmen würden (aktenkundiger Aufenthalt in Österreich zum Zeitpunkt seiner angeblichen Aufenthalte in der Türkei und in Griechenland), nicht glaubwürdig erscheine, weshalb ihm die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht geglaubt werde, zumal er älter wirke, dass der Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände bei den Schweizer Behörden als volljährige Person gelte und deshalb auch in der Schweiz mit dem Geburtsdatum "01.01.1993" registriert sei, dass die ungarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 zustimmten und sich gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zur Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärten, dass sie indessen berichtigten, der Beschwerdeführer habe in Ungarn bisher noch kein Asylgesuch gestellt, weshalb sich ihre Zuständigkeit nicht - wie vom BFM erwähnt - aus Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ergebe, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 - eröffnet am 29. Dezember 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Schaffhausen verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass es zur Begründung ausführte, die ungarischen Behörden hätten der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt und der Beschwerdeführer habe anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nur ausgeführt, er sei nie in Ungarn gewesen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 16. Juni 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei das BFM anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für zuständig zu erklären, dass der Vollzug bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde superprovisorisch auszusetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Wegweisungsvollzug nach Ungarn mit Verfügung vom 9. Januar 2012 vorsorglich ausgesetzt wurde, dass die vollständigen Akten dem Bundesverwaltungsgericht mit Datum vom 10. Januar 2012 vorlagen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Januar 2012 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 18. Januar 2012 eine Fürsorgebestätigung einzureichen, andernfalls nicht von seiner Mittellosigkeit auszugehen sei, dass ferner der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, indessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass mit Eingaben vom 13. und 16. Januar 2012 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht wurde, dass auf die Ausführungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers - soweit für den Entscheid relevant - in den Erwägungen einzugehen ist, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, SR 173.110), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommens verpflichtet hat, die Dublin-II-VO anzuwenden, dass seitens des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des vorliegenden Asylgesuchs bestritten und dabei geltend gemacht wird, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Altersangabe sei massgebend und dieser habe angegeben, er sei minderjährig; das BFM berufe sich zu Unrecht auf das Äussere und gehe von dessen Volljährigkeit aus, dass es sich beim Beschwerdeführer somit um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle, der nachweislich erstmals in der Schweiz um Asyl ersucht habe; es gebe bezüglich Ungarn nur eine Rückübernahme-Einwilligung und bezüglich Österreich lediglich einen Eurodac-Treffer, dass der Beschwerdeführer überdies ausdrücklich bestreitet, in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass er aus den vorgenannten Gründen als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender zu gelten habe und die Schweiz gestützt auf Art. 6 Abs. 2 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass dem Beschwerdeführer in diesem Fall gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8468/2010 vom 21. September 2011 für die Befragung eine Vertrauensperson hätte beigeordnet werden müssen, und die Verfahrensgarantien für unbegleitete minderjährige Asylsuchende im Dublinverfahren somit verletzt worden seien, weshalb das vorliegende Verfahren zu kassieren sei, dass hierzu vorab in formeller Hinsicht zu klären ist, ob der Beschwerdeführer minder- oder volljährig ist bzw. ob das Bundesamt zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass dies - wie zu Recht von Seiten des Beschwerdeführers ausgeführt - deshalb entscheidend ist, weil bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden die Zuständigkeit erst mit dem Stellen eines Asylgesuchs begründet wird, dass im Verwaltungsverfahren zwar die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 12 VwVG gilt, wobei diese ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers findet, dass im vorliegenden Verfahren indessen mit einer Untersuchung hinsichtlich der Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers kein eindeutiges Ergebnis erzielt werden könnte, weil bei den vorhandenen Methoden zur Bestimmung des Alters ein Streubereich von zirka drei Jahren zu berücksichtigen ist, und der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, er sei siebzehn Jahre alt, dass dem Bundesamt überdies die Schreiben der österreichischen und ungarischen Behörden vorlagen, gemäss welchen der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum "01.01.1993" registriert worden sei und als volljährige Person gelte, dass der Beschwerdeführer seinerseits seine Mitwirkungspflicht zur Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts durch sein unkooperatives Verhalten (kategorisches Verneinen seines vorgängigen Aufenthalts in Österreich und Ungarn, widersprüchliche Angaben bezüglich seiner Reise- und Identitätsausweise) verletzte, dass angesichts dieser Umstände das BFM im vorliegenden Verfahren zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, und sich auf die Altersangaben der vorgängig involvierten ausländischen Behörden abstützen durfte, dass angesichts dieses Zwischenresultats festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer als volljähriger Asylsuchender gilt, weshalb ihm auch keine Vertrauensperson zur Seite gestellt werden musste und kein Verfahrensmangel besteht, dass der Beschwerdeführer in Ungarn in der Eurodac-Datenbank daktyloskopisch zwar nicht erfasst wurde und er selbst einen Aufenthalt in Ungarn und Österreich kategorisch verneinte, dass indessen aufgrund der Zustimmung Ungarns gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von einem Drittstaat herkommend die Landesgrenze von Ungarn illegal überschritten hat, dass Ungarn gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO der zuständige Staat für die Durchführung des Asylverfahrens ist, weil der Beschwerdeführer erstmals in diesem Hoheitsstaat des Dublin-Raums als illegal Anwesender aufgegriffen wurde, dass aufgrund dieses Ergebnisses auf die weiteren Beschwerdevorbringen betreffend die Unzuständigkeit Ungarns oder (auch) Österreichs nicht einzugehen ist, weil diese nicht zu einem anderen Ergebnis führen würden, dass das Bundesamt somit zu Recht von der Zuständigkeit Ungarns ausging, weshalb die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-2010/45 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR, 142.311 [AsylV 1]) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG) besteht, dass demnach die Schweiz auch ein Asylgesuch materiell prüfen kann, wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Anwendung der Souveränitätssklausel nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E.5), dass ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts besteht, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht droht (BVGE 2010/45 E. 7.2), dass auf Beschwerdeebene einerseits geltend gemacht wird, die Schweiz verletze das völkerrechtliche Non-Refoulement-Gebot (Art. 33 FK) und das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 3 EMRK, weil dem Beschwerdeführer mit einem Wegweisungsvollzug nach Ungarn eine Kettenabschiebung nach Afghanistan drohe, dass hierzu festzuhalten ist, dass Ungarn sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK oder des FoK ist, und es sich zudem an die entsprechenden Normen der EU halten muss (insbesondere Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtspraxis davon ausgeht, dass Ungarn kraft seiner Mitgliedschaft seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4.2), dass dabei grundsätzlich für die Mitgliedstaaten des Dublinsystems vermutet werden darf, sie würden die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten, namentlich das Non-Refoulement-Gebot respektieren, dass bei einer nicht systematisch vorliegenden Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat der Beschwerdeführer diese Vermutung umstossen kann, indem er nachweist, dass konkrete Gründe für eine reale Gefahr bestehen, dass ihm bei einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine völkerrechtswidrige Ausschaffung in seinen Heimatstaat drohe, dass mit der Beschwerdeeingabe auf die jüngst erschienene Kritik am ungarischen Asylsystem verwiesen wurde (vgl. Zeitschrift "der Standard" http://derstandard.at/1325485585156/Ungarn-Kritik-an-magyarischer-Fluechtlingshaft und Hungarian Helsinki Commitee [HHC] "Access To Protection Jeopardised", Information note on the treatment of Dublin returnees in Hungary, December 2011), dass der österreichische Asylgerichtshof mit Urteil vom 31.10.2011, Nr. S4422.020-1/2011/5E einen vorinstanzlichen Entscheid aufgehoben habe, weil ungenügend abgeklärt worden sei, inwieweit die Asylgründe von über Serbien eingereisten Personen in Ungarn inhaltlich und unter Berücksichtigung des Non-Refoulement-Gebots geprüft würden, dass überdies geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer erhalte in Ungarn kein faires Asylverfahren, dass laut vorgenanntem Bericht des HHC die ungarischen Behörden zwar kritisiert werden, weil sie Dublin-Rückkehrer nicht automatisch als Asylsuchende, sondern hauptsächlich als unrechtmässige Migranten behandeln und als solche direkt in ein Wegweisungsverfahren einweisen würden, obwohl sie sich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in Ungarn aufhalten würden, dass - selbst wenn dieses Verfahren ungewöhnlich und rechtsstaatlich bedenklich erscheint (sofern zutreffend) - daraus noch nicht abzuleiten ist, die Asylsuchenden erhielten keinen Zugang zum Asylverfahren oder das Asylverfahren sei nicht fair, dass weiter im Bericht des HHC festgehalten wird, die höheren Gerichte Ungarns hätten in einigen Beschwerdeverfahren die vorinstanzlichen Behörden gerügt, weil sie in diesen Verfahren während eines eingereichten Asylgesuchs bereits vor Erlass der materiellen erstinstanzlichen Entscheide die Ausweisung der Asylsuchenden vollzogen hätten, dass die im Bericht des HHC genannten Urteile des "Metropolitan Court of Budapest" zwar Hinweise auf Unregelmässigkeiten im ungarischen erstinstanzlichen Asylverfahren geben, dass sie indessen auch gleichzeitig belegen, dass Ungarn grundsätzlich über ein funktionierendes mehrinstanzliches Asylverfahren verfügt, dass aus den eingereichten Berichten, in denen das ungarische Asylsystem kritisiert wird, weder eine systematische Verletzung des Non-Refoulement-Gebots durch Ungarn hervorgeht noch daraus eine konkrete individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ungarn abgeleitet werden kann, dass die angeführte Kritik nicht genügt, um annehmen zu müssen, Ungarn verfüge nicht über ein im Sinne des Dublin-Systems rechtsstaatliches Asylverfahren, dass im Bericht des HHC auch die Haftpraxis Ungarns kritisiert wird, weil das Haft-Beschwerde-System ineffektiv sei und infolgedessen die Rechtmässigkeit der Inhaftierungen von Asylsuchenden in Frage stehe, dass der Beschwerdeführer aus der allgemeinen Kritik an der bestehenden Haftpraxis kein konkretes Vollzugshindernis ableiten kann und hinsichtlich seiner Überstellung keine existenzgefährdende Situation glaubhaft zu machen vermochte, dass insgesamt weder aus völkerrechtlichen noch aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV1) ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO angezeigt gewesen wäre und auch zum heutigen Zeitpunkt nicht besteht, weshalb einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nichts entgegensteht, dass somit die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind, und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und ebenfalls zu Recht die Überstellung (Wegweisung) nach Ungarn und deren Vollzug angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, weil die eingangs gestellten Rechtsbegehren - wie vorgängig dargelegt - keine Erfolgsaussichten aufwiesen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: