opencaselaw.ch

E-981/2010

E-981/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-30 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-981/2010 Urteil vom 30. Januar 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer mit englischsprachigem Schreiben seiner Mutter vom 16. Mai 2008 (bei der Botschaft eingegangen) bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um eine Einreisebewilligung und die Gewährung von Asyl ersuchen liess, dass diesem Schreiben verschiedene Beweismittel beilagen, dass die Mutter des Beschwerdeführers von der Schweizerischen Vertretung in Colombo mit Schreiben vom 23. Mai 2008 dazu aufgefordert wurde, vier Fragen zum Asylgesuch ihres Sohnes zu beantworten, dass die Mutter des Beschwerdeführers darauf mit Schreiben vom 26. Juni 2008 (bei der Botschaft eingegangen) antwortete und ihrem Schreiben verschiedene Dokumente als Beweismittel beilegte, dass die Schweizerische Vertretung die Mutter mit Schreiben vom 9. Juli 2008 aufforderte, Belege dazu vorzulegen, dass sie die geltend gemachte Entführung ihres Sohnes im Februar 2007 dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) und der Human Rights' Commission (HRC) gemeldet habe, dass die Mutter dieser Aufforderung mit Schreiben vom 4. August 2008 (bei der Botschaft eingegangen) nachkam, dass das IKRK per Email vom 10. September 2008 den geltend gemachten Vorfall im Februar 2007 bestätigte und gleichzeitig angab, dass seither keine weiteren Vorfälle gemeldet worden seien, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2008 im Beisein seiner Mutter in der Schweizerischen Botschaft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer in jener Anhörung, in seinem Asylgesuch und in zahlreichen weiteren schriftlichen Eingaben seiner Mutter vor und seit der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er sei Tamile und werde von den Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP) verfolgt, dass sein Vater in Sri Lanka Polizist sei, die Familie aber bereits vor Jahren verlassen habe, dass er zusammen mit seiner Mutter und (...) jüngeren Brüdern in B._______ lebe, dass er am (...) Februar 2007 auf dem Schulweg von uniformierten Unbekannten abgepasst und entführt worden sei, dass sie ihn zunächst zum TMVP-Quartier in C._______ gebracht hätten, dass er geschlagen und, nachdem er verneint habe, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nahezustehen, in ein Trainingslager im Dschungel bei D._______ verbracht worden sei, dass er im Lager 18 Tage lang unter anderem im Umgang mit der Waffe trainiert worden sei, dass er zusammen mit einem Mitinsassen einen Fluchtversuch unternommen habe, dabei von der srilankischen Marine aufgegriffen, für einen Anhänger der LTTE gehalten und schliesslich zum Lager zurückgeführt worden sei, dass er dort als Strafe für seinen Fluchtversuch gefoltert worden sei, dass er auf Betreiben des UNICEF und des IKRK, die von seiner Mutter eingeschaltet worden seien, nach etwa einem Monat freigelassen worden sei, dass er darauf nach B._______ zurückgekehrt sei und den Besuch derselben Schule wie vor seiner Entführung wieder aufgenommen habe, dass er aber aus Furcht vor den TMVP bei verschiedenen Verwandten gewohnt habe, wobei er seinen Wohnort wöchentlich gewechselt habe, dass die TMVP ihn am (...) Dezember 2007 erneut zu rekrutieren versucht, ihn aber in Ruhe gelassen hätten, als er abgelehnt habe, dass am (...) August 2008 Unbekannte zu Verwandten gekommen seien, seine Aushändigung verlangt und für den Unterlassungsfall seine Familie bedroht hätten, dass seine Mutter zweimal von Jugendlichen belästigt worden sei, die sich nach ihm erkundigt hätten, dass am (...) April 2009 jugendliche Unbekannte versucht hätten, ihn zu entführen, aber von seiner Mutter und Nachbarn, die herbeigeeilt seien, vertrieben worden seien, dass er zu keiner Zeit für die LTTE, die TMVP oder eine andere Organisation solcher Art sympathisiert, sich für sie engagiert oder ihr angehört habe (vgl. A7/13 S. 4), dass dies auch für alle seine Angehörigen gelte (vgl. A7/13 S. 4), dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 die Einreise verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit undatierter, bei der Botschaft eingereichter Eingabe (beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Februar 2010 eingegangen) Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Einreise sei zu bewilligen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass der Beschwerdeeingabe ein englischsprachiger Brief der Diözese Trincomalee-B._______ mit deutscher Übersetzung und Fotoaufnahmen vom Beschwerdeführer als Beweismittel beilagen, und erwägt, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) entscheidet, dass sich das Verfahren, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG), nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, dass das Asylgesuch nicht vom damals noch minderjährigen Beschwerdeführer selber eingereicht worden ist, sondern von seiner gesetzlichen Vertreterin (vgl. Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), dass das Stellen eines Asylgesuchs gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und zuvor der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) aber ein höchstpersönliches Recht und mithin grundsätzlich vertretungsfeindlich ist, wobei es als relativ höchstpersönliches Recht zwar eine gesetzliche Vertretung von Urteilsunfähigen zulässt, bei Urteilsfähigen aber grundsätzlich selbständiges Handeln verlangt (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nrn. 4 und 5), dass ein höchstpersönliches Recht - sei es relativer oder absoluter Natur - dessen urteilsfähigen unmündigen Träger grundsätzlich verpflichtet, dieses selbständig, also ohne Hilfe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters, geltend zu machen (vgl. beispielsweise Heinz Hausherr/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008, Rz. 07.24, S. 68), dass angesichts des Gesagten die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch eine urteilsfähige unmündige Person prinzipiell einen persönlichen Antrag derselben voraussetzt (vgl. Urteil E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.3. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), dass in casu keine Hinweise vorliegen, die auf die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers schliessen lassen, dass vielmehr von seiner Urteilsfähigkeit auszugehen ist, dass er demnach sein Asylgesuch persönlich hätte einreichen müssen, dass, fehlt ein persönlich eingereichtes Gesuch, dieser Mangel aber beispielsweise dadurch behoben werden kann, dass der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung bestätigt wird (vgl. Urteil E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.3. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 2. Oktober 2008 seine Asylgründe ausführlich dargelegt und mit seinen Ausführungen das von seiner Mutter eingereichte Asylgesuch bestätigt hat, so dass der Mangel der fehlenden persönlichen Einreichung geheilt ist, dass vorliegend, da keine Zustellungsdaten ersichtlich sind, weder der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung noch derjenige der Beschwerdeeinreichung (mangels Eingangsstempel der Botschaft auf der Beschwerdeschrift) feststehen, dass die Verfügung vom 11. Dezember 2009, die mit Schreiben der Botschaft vom 6. Januar 2010 dem Beschwerdeführer weitergeleitet worden ist, somit frühestens am 7. Januar 2010 eröffnet worden sein kann, dass nicht ersichtlich ist, ob der Brief von der Diözese, welcher einen Eingangsstempel der Botschaft vom 5. Februar 2010 trägt, als Beilage der Beschwerde oder als separate Post eingegangen ist, mithin ob die Beschwerde am 5. Februar 2010 eingegangen ist oder an einem andern Datum, dass aber, weil die Beweislast für die Zustellung an den Beschwerdeführer bei der eröffnenden Behörde liegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesgericht, Basel 2008, Rz. 3.150. S. 166f.), davon auszugehen ist, dass die in der Schweizerischen Botschaft eingereichte Beschwerde im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VwVG rechtzeitig eingegangen ist, dass die Beschwerde somit frist- und formgerecht eingereicht ist, der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG) und auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeentscheid, da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG), dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass Vorbringen grundsätzlich dann glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widerspruchsfrei sind, eine innere Logik aufweisen und den Tatsachen und der allgemeinen Erfahrung entsprechen, dass die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, Massnahmen gegen den Leib, das Leben und die Freiheit seien dann einreisebeachtlich, wenn sie ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten und sich die asylsuchende Person ihrer Zwangslage nur mit der Flucht ins Ausland entziehen könne, dass das Asylrecht nicht Ausgeleich für erlittenes Unrecht gewähre, sondern für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person massgeblich sei, dass es dabei auf das Gefährdungsprofil der asylsuchenden Person und das räumliche Ausmass der Verfolgung ankomme, dass der geltend gemachte Vorfall im Februar 2007 glaubhaft und im Übrigen dokumentiert und es daher verständlich sei, dass die Präsenz der TMVP dem Beschwerdeführer Sorge bereite, dass es seine Darstellung der aktuellen Gefährdungslage dagegen für übersteigert halte, dass festzuhalten sei, dass mehr als zwei Jahre seit jenem Vorfall keine Übergriffe mehr gegenüber dem IKRK geltend gemacht worden seien, dass der Beschwerdeführer wieder in E._______ lebe, wo auch die Eltern lebten, und dort dieselbe Schule besuche wie vor dem Vorfall im Februar 2007, dass die TMVP, wenn sie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse hätten, längst Gelegenheit gehabt hätten, ihn wieder auf dem Schulweg abzufangen, dass im Übrigen auch seine Angehörigen unbehelligt geblieben seien, dass somit eine gezielte und aktuelle Verfolgungsgefahr nicht erkennbar sei, dass seine subjektive Furcht vor Verfolgung angesichts seiner Erlebnisse zwar verständlich sei, aber objektiv unbegründet erscheine, zumal keine Indizien für in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende einreisebeachtliche Nachteile erkennbar seien, dass der Beschwerdeführer überdies, da er nie mit einer politischen Organisation sympathisiert oder sich für sie engagiert habe, kein Gefährdungsprofil aufweise, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, die Wahrheit der Vorbringen, die den Vorfall im Februar 2007 betreffen, anzuzweifeln, dass dem Bundesamt darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was auf eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers hinweisen würde, dass diesbezüglich im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Mutmassung des Beschwerdeführers, die TMVP würden ihn wegen der Intervention des IKRK und des UNICEF im Februar 2007 nicht auf dem Schulweg entführen, seine geltend gemachte Furcht entkräftet, dass zur Begründung des BFM zu ergänzen ist, dass die Entführung im Februar 2007 vor dem Hintergrund der damaligen Situation des Bürgerkrieges zu sehen ist, sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Bürgerkrieges und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 grundlegend geändert hat, so dass zum jetzigen Zeitpunkt erst recht nicht von einer aktuellen Gefährdungslage für den Beschwerdeführer auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neue Asylgründe vorbringt und geltend macht, er sei von der TMVP im Februar 2007 nur unter der Bedingung freigelassen worden, sich wöchentlich im Lager zu melden und ihnen bei einem geplanten Angriff behilflich zu sein, dass er seither deshalb von den TMVP gesucht worden sei, weil er sich nicht mehr im Lager gemeldet habe und aus Furcht untergetaucht sei, dass sein Vater im Jahre 2008 aus F._______ gekommen sei und ihn dorthin mitgenommen habe, dass er von seinem Vater, welcher Anhänger der LTTE gewesen sei, gezwungen worden sei, sich den LTTE anzuschliessen, dass er Im Jahre 2009, als der Krieg zwischen der Regierung und der den LTTE begonnen habe, bei Bekannten untergebracht worden sei und vom Tode seines Vaters an der Front erfahren habe, worauf er von seiner Mutter zurückgeholt worden sei, dass ihm von den TMVP unterstellt worden sei, in F._______ für die LTTE als Spion tätig gewesen zu sein, dass er sich aus Furcht um sein Leben an verschiedenen Orten versteckt habe, dass er nach dem Krieg von ehemaligen LTTE-Anhängern erkannt worden sei und befürchte, von ihnen verfolgt zu werden, dass diese neuen Vorbringen in klarem Widerspruch zu den Akten stehen, wonach der Vater des Beschwerdeführers Beamter der srilankischen Polizei sei, die Familie vor Jahren verlassen habe, den Beschwerdeführer zwar regelmässig besuche, ihm aber nicht helfen könne, da er selber von den LTTE bedroht werde (vgl. A7/13, S. 3, 6 und 7), während in den Akten von einer Mitgliedschaft des Vaters bei den LTTE und einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE keine Rede ist, dass er an der Anhörung angegeben hat, nie Angehöriger der LTTE gewesen zu sein (vgl. A7/13, S. 4), dass auch die Angaben zu den Umständen der Freilassung im Februar 2007 und zum Grund für das Verfolgungsinteresse der TMVP in den Akten der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene nicht übereinstimmen, dass der Tod des Vaters in den vorinstanzlichen Akten überdies nicht erwähnt wird, dass die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Eingabe vom 15. September 2009 (bei der Botschaft eingegangen) vielmehr beklagte, ihr Ehemann, der sie vor sieben Jahren verlassen habe, habe kürzlich aufgehört, sie finanziell zu unterstützen, dass in der Beschwerdeschrift nicht begründet wird, weshalb die Vorbringen auf Beschwerdeebene auf eine Weise ausgewechselt worden sind, die den bisherigen Vorbringen widerspricht, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Fotoaufnahmen vom Beschwerdeführer, eine Schusswaffe haltend, und ein Brief der Diözese Trincomalee-Battacaloa) die neuen Vorbringen beziehungsweise die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beweisen vermögen, dass die neuen Vorbringen nachgeschoben erscheinen, um dem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen, und daher unglaubhaft sind, dass sie, selbst wenn sie zutreffen sollten, die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweist und daher nicht auf einreisebeachtliche Weise schutzbedürftig erscheint, nicht umzustossen vermögen, da er weder eine leitende noch überhaupt eine aktive Stellung bei den LTTE geltend macht, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihm das BFM zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und das die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Kosten aufzuerlegen wären, aber aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer