Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Mit undatierter, am 30. März 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft) eingelangter englischsprachiger Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, sinngemäss für sich und seine Kinder um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um die Gewährung von Asyl. A.b Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2013 mit, gemäss einer Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 sei eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wies es darauf hin, das eingereichte schriftliche Asylgesuch lasse noch einige für den Entscheid relevante Fragen offen, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert werde, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu seiner Person und seinen Verhältnissen in der Heimat, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder zur Schweiz, zu seinen Asylgründen sowie zu den Umständen seines Aufenthalts im Sudan zu beantworten. Auf Ausführungen zur allgemeinen Lage in Äthiopien oder im Sudan könne verzichtet werden, weil diese dem Amt bekannt sei. Zudem räumte es ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit ein, zu einer allfälligen Nichtbewilligung der Einreise in die Schweiz und Ablehnung seines Asylgesuchs Stellung zu nehmen. Seine Kinder seien im Falle ihrer Minderjährigkeit in sein Asylgesuch eingeschlossen. Für den Fall, dass sie eigene Asylgründe geltend machen möchten oder bei Volljährigkeit würden sie gebeten, den Fragebogen separat zu beantworten und zu unterschreiben. A.c Mit Schreiben vom 28. August 2013 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm unterbreiteten Fragen und legte zur Stützung seiner Vorbringen (...) bei. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger aus dem Ort (...). Von (...) bis (...) habe er als (...) gearbeitet. Unter dem Derg-Regime sei er in seiner Eigenschaft als (...) verwundet worden. Ausserdem sei er bis zu deren Verbot durch die sudanesische Regierung im Jahr (...) Mitglied der (...) gewesen. (...) sei er nach der Machtergreifung durch die Tigray People's Liberation Front (TPLF) in den Sudan geflüchtet, wo ihn das UNHCR als Flüchtling registriert habe. Nach einem (...) Aufenthalt im Flüchtlingslager (...) sei er nach Khartum gegangen, weil es dort Arbeit gegeben habe. Seit dem Tod seiner Frau müsse er alleine für den Unterhalt seiner Kinder aufkommen, sein sporadischer Lohn als Tagelöhner reiche für ihre Schulbildung nicht aus. Der Hauptgrund für das Einreichen des Asylgesuches liege in der Zukunftssicherung seiner Kinder. B. Mit am 8. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 20. September 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer und seinen (...) die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es an, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar sei die Lage der äthiopischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNCHR registriert worden seien, verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei ihm daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Der Beschwerdeführer lebe nunmehr seit (...) Jahren im Sudan, wobei die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar seien. Zudem lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehende Unterstützung biete. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass sich der Beschwerdeführer als alleinerziehender Vater in einer schwierigen Situation befinde, eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Vorliegend sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Da weder nahe Verwandte noch sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten und sich aus den Akten auch sonst keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ergeben würden, sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. Folgedessen benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 17. Januar 2014 (Eingang bei der Botschaft: 21. Januar 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die bereits bei der Vorinstanz dargelegten Ereignisse. Es sei ihm wegen dem Tod seiner Frau nicht möglich, alleine im Sudan zu überleben und für seine (...) zu sorgen. Er erhalte auch keine Unterstützung vom UNHCR und die Behauptung, man erhalte als registrierter Flüchtling in den Flüchtlingscamps die nötige Obhut und Unterstützung, treffe nicht zu. Sein Antrag beim UNHCR auf Ausstellung von Identitätspapieren für seine (...) sei bis heute unbeantwortet geblieben. Die sudanesischen Behörden würden sie deshalb festnehmen und nach der Bezahlung einer Gebühr wieder auf freien Fuss setzen. Um solche Probleme loszuwerden, sei ihm Asyl zu gewähren.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 2 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
E. 3 Im Asylbereich richtet sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. zur Frage der Auswirkung der Streichung von aArt. 106 Abs.1 Bst. a AsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Auslandverfahren das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff.).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
E. 6 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und dem Beschwerdeführer - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-stellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen mit der Aufforderung zur Beantwortung des Fragenkatalogs Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30). Zudem wurde den Kindern mit der Zustellung des schriftlichen Fragebogens an den Beschwerdeführer und dem Hinweis, sie müssten ihn im Falle ihrer Volljährigkeit und bei eigenen Asylgründen separat beantworten und unterschreiben, die Möglichkeit eingeräumt, selbständig um Asyl nachzusuchen, wovon sie indessen keinen Gebrauch gemacht haben. Nach einer Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass das SEM den dem Asylgesuch des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat.
E. 7.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3; zum Verfahren vgl. D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 3).
E. 7.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 7.3 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 7.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
E. 7.5 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).
E. 8.1 Vorliegend geht das SEM in seiner Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen in seinem Heimatstaat Äthiopien Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend offen gelassen werden, weil es ihm im Ergebnis, wie das SEM zutreffend ausführt, gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden kann, im Sudan zu verbleiben und damit den Schutz der Schweiz nicht benötigt (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hält sich gegenwärtig im Drittstaat Sudan auf. Wie bereits das SEM festgehalten hat, ist die dortige Situation für äthiopische Flüchtlinge generell nicht einfach, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinerziehenden Vater mit zwei Kindern handelt. Dennoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib im Sudan sei nicht zumutbar oder nicht möglich. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit über (...) Jahren im Sudan, wo er beim UNHCR registriert ist. Folglich verfügt er über die erforderliche (temporäre) Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Äthiopien. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit hat, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben, sofern er einen weiteren Aufenthalt in der Region Khartum nicht mehr in Betracht zieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7).
E. 8.3 Auch die Gefahr einer Deportation des Beschwerdeführers nach Äthiopien kann vorliegend verneint werden. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit rund (...) Jahren im Sudan auf, ohne von den sudanesischen Behörden diesbezüglich behelligt worden zu sein. Zwar sind Deportationen äthiopischer Flüchtlinge nicht generell ausgeschlossen, aber es bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in Khartum lebenden Flüchtlinge kommen zwar vor, sind aber dadurch bedingt, dass sie sich gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten haben und sich ihr Aufenthaltsrecht nicht auf das ganze Land, namentlich nicht auf den Grossraum Khartum, erstreckt (vgl. auch hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.3 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, sein Antrag beim UNHCR auf Ausstellung von Identitätspapieren für seine (...) sei bis heute unbeantwortet geblieben, die sudanesischen Behörden würden sie deshalb festnehmen und nach der Bezahlung einer Gebühr wieder auf freien Fuss setzen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich das UNHCR bei ordnungsgemässer Anmeldung der (...) in einem Flüchtlingslager weigern sollte, sie als Flüchtlinge zu registrieren. Auch aufgrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der (...) muss der Beschwerdeführer nicht mit einem erhöhten Deportationsrisiko rechnen, zumal er gemäss eigenen Angaben seit (...) nicht mehr Mitglied ist und sich aus den Akten keine diesbezüglichen Probleme seitens der sudanesischen oder äthiopischen Behörden ergeben. Damit bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise auf ein Deportationsrisiko.
E. 8.4 Das SEM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass sich aus der schwierigen Lebenssituation des Beschwerdeführers keine einreise-relevante akute Gefährdung ableiten lässt. Er ist einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten. Auch wenn sich die Sicherung des Lebensunterhalts für einen verwitweten Mann mit zwei Kindern dort als schwierig erweist, ergibt sich aus den Akten immerhin, dass er Gelegenheitsarbeiten ausführen kann. Dabei ist in diesem Zusammenhang auch auf die grosse äthiopische Gemeinschaft in Khartum zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung des Existenzbedarfs nicht genügen, könnte der Beschwerdeführer und seine beiden Kinder einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich erneut an das UNHCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden, wo sie zumindest den erforderlichen Schutz beanspruchen und mit einer ausreichenden Grundversorgung rechnen können. Schliesslich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine in der Schweiz lebenden Angehörigen hat und keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz besteht.
E. 8.5 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-979/2014 Urteil vom 20. März 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Beschwerdeführer, und (...) B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Äthiopien, p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit undatierter, am 30. März 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft) eingelangter englischsprachiger Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, sinngemäss für sich und seine Kinder um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um die Gewährung von Asyl. A.b Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2013 mit, gemäss einer Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 sei eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wies es darauf hin, das eingereichte schriftliche Asylgesuch lasse noch einige für den Entscheid relevante Fragen offen, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert werde, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu seiner Person und seinen Verhältnissen in der Heimat, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder zur Schweiz, zu seinen Asylgründen sowie zu den Umständen seines Aufenthalts im Sudan zu beantworten. Auf Ausführungen zur allgemeinen Lage in Äthiopien oder im Sudan könne verzichtet werden, weil diese dem Amt bekannt sei. Zudem räumte es ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit ein, zu einer allfälligen Nichtbewilligung der Einreise in die Schweiz und Ablehnung seines Asylgesuchs Stellung zu nehmen. Seine Kinder seien im Falle ihrer Minderjährigkeit in sein Asylgesuch eingeschlossen. Für den Fall, dass sie eigene Asylgründe geltend machen möchten oder bei Volljährigkeit würden sie gebeten, den Fragebogen separat zu beantworten und zu unterschreiben. A.c Mit Schreiben vom 28. August 2013 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm unterbreiteten Fragen und legte zur Stützung seiner Vorbringen (...) bei. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger aus dem Ort (...). Von (...) bis (...) habe er als (...) gearbeitet. Unter dem Derg-Regime sei er in seiner Eigenschaft als (...) verwundet worden. Ausserdem sei er bis zu deren Verbot durch die sudanesische Regierung im Jahr (...) Mitglied der (...) gewesen. (...) sei er nach der Machtergreifung durch die Tigray People's Liberation Front (TPLF) in den Sudan geflüchtet, wo ihn das UNHCR als Flüchtling registriert habe. Nach einem (...) Aufenthalt im Flüchtlingslager (...) sei er nach Khartum gegangen, weil es dort Arbeit gegeben habe. Seit dem Tod seiner Frau müsse er alleine für den Unterhalt seiner Kinder aufkommen, sein sporadischer Lohn als Tagelöhner reiche für ihre Schulbildung nicht aus. Der Hauptgrund für das Einreichen des Asylgesuches liege in der Zukunftssicherung seiner Kinder. B. Mit am 8. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 20. September 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer und seinen (...) die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es an, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar sei die Lage der äthiopischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNCHR registriert worden seien, verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei ihm daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Der Beschwerdeführer lebe nunmehr seit (...) Jahren im Sudan, wobei die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar seien. Zudem lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehende Unterstützung biete. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass sich der Beschwerdeführer als alleinerziehender Vater in einer schwierigen Situation befinde, eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Vorliegend sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Da weder nahe Verwandte noch sonstige Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten und sich aus den Akten auch sonst keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ergeben würden, sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. Folgedessen benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 17. Januar 2014 (Eingang bei der Botschaft: 21. Januar 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die bereits bei der Vorinstanz dargelegten Ereignisse. Es sei ihm wegen dem Tod seiner Frau nicht möglich, alleine im Sudan zu überleben und für seine (...) zu sorgen. Er erhalte auch keine Unterstützung vom UNHCR und die Behauptung, man erhalte als registrierter Flüchtling in den Flüchtlingscamps die nötige Obhut und Unterstützung, treffe nicht zu. Sein Antrag beim UNHCR auf Ausstellung von Identitätspapieren für seine (...) sei bis heute unbeantwortet geblieben. Die sudanesischen Behörden würden sie deshalb festnehmen und nach der Bezahlung einer Gebühr wieder auf freien Fuss setzen. Um solche Probleme loszuwerden, sei ihm Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
3. Im Asylbereich richtet sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. zur Frage der Auswirkung der Streichung von aArt. 106 Abs.1 Bst. a AsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Auslandverfahren das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff.).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
6. Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und dem Beschwerdeführer - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-stellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen mit der Aufforderung zur Beantwortung des Fragenkatalogs Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30). Zudem wurde den Kindern mit der Zustellung des schriftlichen Fragebogens an den Beschwerdeführer und dem Hinweis, sie müssten ihn im Falle ihrer Volljährigkeit und bei eigenen Asylgründen separat beantworten und unterschreiben, die Möglichkeit eingeräumt, selbständig um Asyl nachzusuchen, wovon sie indessen keinen Gebrauch gemacht haben. Nach einer Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass das SEM den dem Asylgesuch des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. 7. 7.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3; zum Verfahren vgl. D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 3). 7.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 7.3 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 7.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 7.5 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 8. 8.1 Vorliegend geht das SEM in seiner Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen in seinem Heimatstaat Äthiopien Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend offen gelassen werden, weil es ihm im Ergebnis, wie das SEM zutreffend ausführt, gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden kann, im Sudan zu verbleiben und damit den Schutz der Schweiz nicht benötigt (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.). 8.2 Der Beschwerdeführer hält sich gegenwärtig im Drittstaat Sudan auf. Wie bereits das SEM festgehalten hat, ist die dortige Situation für äthiopische Flüchtlinge generell nicht einfach, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinerziehenden Vater mit zwei Kindern handelt. Dennoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib im Sudan sei nicht zumutbar oder nicht möglich. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit über (...) Jahren im Sudan, wo er beim UNHCR registriert ist. Folglich verfügt er über die erforderliche (temporäre) Bewilligung, um sich im Sudan aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschiebung nach Äthiopien. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit hat, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben, sofern er einen weiteren Aufenthalt in der Region Khartum nicht mehr in Betracht zieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7). 8.3 Auch die Gefahr einer Deportation des Beschwerdeführers nach Äthiopien kann vorliegend verneint werden. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit rund (...) Jahren im Sudan auf, ohne von den sudanesischen Behörden diesbezüglich behelligt worden zu sein. Zwar sind Deportationen äthiopischer Flüchtlinge nicht generell ausgeschlossen, aber es bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in Khartum lebenden Flüchtlinge kommen zwar vor, sind aber dadurch bedingt, dass sie sich gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten haben und sich ihr Aufenthaltsrecht nicht auf das ganze Land, namentlich nicht auf den Grossraum Khartum, erstreckt (vgl. auch hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.3 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, sein Antrag beim UNHCR auf Ausstellung von Identitätspapieren für seine (...) sei bis heute unbeantwortet geblieben, die sudanesischen Behörden würden sie deshalb festnehmen und nach der Bezahlung einer Gebühr wieder auf freien Fuss setzen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich das UNHCR bei ordnungsgemässer Anmeldung der (...) in einem Flüchtlingslager weigern sollte, sie als Flüchtlinge zu registrieren. Auch aufgrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der (...) muss der Beschwerdeführer nicht mit einem erhöhten Deportationsrisiko rechnen, zumal er gemäss eigenen Angaben seit (...) nicht mehr Mitglied ist und sich aus den Akten keine diesbezüglichen Probleme seitens der sudanesischen oder äthiopischen Behörden ergeben. Damit bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise auf ein Deportationsrisiko. 8.4 Das SEM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass sich aus der schwierigen Lebenssituation des Beschwerdeführers keine einreise-relevante akute Gefährdung ableiten lässt. Er ist einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten. Auch wenn sich die Sicherung des Lebensunterhalts für einen verwitweten Mann mit zwei Kindern dort als schwierig erweist, ergibt sich aus den Akten immerhin, dass er Gelegenheitsarbeiten ausführen kann. Dabei ist in diesem Zusammenhang auch auf die grosse äthiopische Gemeinschaft in Khartum zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung des Existenzbedarfs nicht genügen, könnte der Beschwerdeführer und seine beiden Kinder einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich erneut an das UNHCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden, wo sie zumindest den erforderlichen Schutz beanspruchen und mit einer ausreichenden Grundversorgung rechnen können. Schliesslich hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine in der Schweiz lebenden Angehörigen hat und keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz besteht. 8.5 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: