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E-979/2013

E-979/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-03 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

I. A. Gemäss Akten wurde der Beschwerdeführerin am 11. Juni 1993 in der Schweiz Asyl gewährt; ihr Sohn wurde am (...) infolge seiner Geburt in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. B. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt beim Schwager der Beschwerdeführerin in C._______ ab Juli 1997 und der definitiven Abweisung des Gesuchs um dauernden Aufenthalt durch die (...) Behörden vom 25. Februar 2002 ersuchten die Beschwerdeführenden am 25. April 2002 beim Schweizerischen Generalkonsulat in D._______ um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Nach ablehnenden Entschei­den des kantonalen Migrationsamts vom 13. Juni 2002 und des BFM vom 30. August 2002 - wegen Erlöschen des Asyls aufgrund mehrjährigen Auslandaufenthalts - hiess die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine Beschwerde mit Urteil vom 28. Juli 2003 gut und liess die Beschwerdeführenden wieder in die Schweiz einreisen. II. C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Asyl­widerruf und zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sie sich durch eine Reise in ihren Heimatstaat freiwillig wieder unter den Schutz dieses Landes gestellt hätten. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführenden gemäss Akten von Hanoi nach Peking geflogen seien und sich in ihrem Pass zudem weitere chinesische Ein- und Ausreisestempel sowie zwei chinesische Visa befinden würden. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten sich mehrfach in ihrem Heimatstaat aufgehalten und sich damit freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besässen. Folglich seien die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gegeben. Ein solcher Entscheid habe aber nicht zwingend zur Folge, dass sie die Schweiz verlassen müssten, und auch keinen Einfluss auf bereits erteilte Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen. Er bedeute lediglich, dass sie nicht mehr dem Asylgesetz unterstellt seien, ihre Reisepässe für Flüchtlinge eingezogen würden und sie sich heimatliche Reisepässe beschaffen müssten. D. Am 27. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein, in welcher sie beantragten, auf den beabsichtigten Widerruf des Asyls zu verzichten. Es treffe zu, dass sie einmal, im (...) 2011, in ihr Heimatland zurückgekehrt seien. Grund hierfür sei die schwere Erkrankung ihrer Mutter respektive Grossmutter gewesen, welche notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen. Ansonsten habe sich an ihrer asylrechtlichen Situation nichts geändert; keinesfalls könne von einer Unterschutzstellung gesprochen werden. Ein Widerruf des gewährten Asyls erweise sich folglich als nicht gerechtfertigt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten sie eine Kopie der Bestätigung des (...)-Krankenhauses in Hanoi vom (...) 2011 ins Recht. E. Das BFM aberkannte mit Verfügung vom 24. Januar 2013 (eröffnet am 25. Januar 2013) den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihnen gewährte Asyl. F. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfüllen würden; auf den Widerruf des Asyls sei zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2013 verzichtete der Instruktions­richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM gleichzeitig ein, eine Vernehmlassung einzureichen. H. In der Vernehmlassung vom 11. April 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführenden reichten am 15. Mai 2013 eine Replik sowie die originale Bestätigung des vietnamesischen (...)-Krankenhauses vom (...) 2011 ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklausel betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

E. 4.1 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf begründete das BFM damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2012 nicht zu überzeugen vermöchten. Einerseits sei die Bestätigung des (...)-Kranken­hauses vom (...) 2011 lediglich in Kopie eingereicht worden; andererseits sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin diese Bestätigung bereits einen Tag nach dem Spitalaustritt ihrer Mutter hätte in Auftrag geben sollen. Dieses Vorbringen sei deshalb als reine Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen sei belegt, dass sich die Beschwerdeführenden mindestens vier Mal in ihrem Heimatstaat aufgehalten hätten, weil entsprechende chinesische Stempel und Visa in ihren Reisepässen einen Aufenthalt in Vietnam nahelegen würden. Die Beschwerdeführenden seien somit freiwillig und in der Absicht der Unterschutzstellung nach Vietnam gereist, weshalb die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen werde.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden gaben in ihrer Beschwerde im Wesentlichen an, sie seien zwar wegen des Gesundheitszustands der Mutter der Beschwerdeführerin im (...) 2011 nach Vietnam gereist, hätten sich dabei aber nicht in den Schutz des Heimatlandes begeben. Es könne ihnen nicht vorgehalten werden, dass die Bestätigung des (...)-Kranken­hauses am Tag nach Austritt der Mutter der Beschwerdeführerin datiert worden sei. In Bezug auf die übrigen vermuteten Reisen in ihren Heimatstaat gehe die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführenden seien lediglich nach China gereist, um die Gräber ihrer Ahnen zu besuchen, wie dies nach der Tradition des buddhistischen Glaubens üblich sei. Eine Weiterreise nach Vietnam sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz dabei nicht erfolgt und aus den Reisedokumenten auch nicht ersichtlich. Der Widerruf des Asyls sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt.

E. 4.3 In der Vernehmlassung stellte das BFM zunächst fest, nicht die originale Krankenhausbestätigung sowie deren Übersetzung erhalten zu haben, weshalb die Echtheit des Dokuments nicht überprüft werden könne. Es ergebe keinen Sinn und wirke konstruiert, dass sich die Beschwerdeführerin einen Tag nach dem Spitalaustritt ihrer Mutter um eine Behandlungsbestätigung bemüht haben wolle. Jedenfalls stehe fest, dass die Beschwerdeführenden mehrmals nach Vietnam gereist seien, weil aus den chinesischen Ein- und Ausreisestempeln in den Reisepässen klar ersichtlich werde, dass China als Transitland benutzt worden sei. Insbesondere werde diese Vermutung dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die chinesischen Ein- und Ausreisestempel im (...) 2011 zugegeben habe, nach Vietnam gereist zu sein, und die übrigen Ein- und Ausreisestempel dasselbe Muster aufweisen würden. Schliesslich sei dem BFM bekannt, dass Vietnam die Visa für sein Land auf einem separaten Blatt ausstelle, weshalb keine entsprechenden Einträge im Pass vorhanden sein könnten.

E. 4.4 In der Replik führten die Beschwerdeführenden aus, mit der Einreichung der originalen Bestätigung des Krankenhauses in E._______ gebe es keinen Grund mehr, an der Hospitalisierung der Mutter der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Damit sei auch belegt, dass sie einzig wegen der schweren Erkrankung der Mutter beziehungsweise Grossmutter in ihr Heimatland gereist seien. Unabhängig davon seien die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf jedoch nicht erfüllt, weil die Reise ins Heimatland zwar freiwillig erfolgt sei, sie sich damit aber weder bewusst noch gewollt unter den heimatlichen Schutz gestellt hätten. Somit sei mindestens eines der drei kumulativ zu erfüllenden Erfordernisse für einen Asylwiderruf nicht gegeben.

E. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Diese Schutzunterstellung erfordert das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die Beschwerde­führenden müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein; sie müssen die Absicht gehabt haben, von ihrem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser Schutz muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein. Die Beendigungsklausel von Art. 1 C Ziff. 1 FK knüpft an das Verhalten des Flüchtlings an und geht von der Prämisse aus, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 8).

E. 5.2 Gemäss Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Voraussetzungen insbesondere die Gründe sowie die Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Aufenthalte zu berücksichtigen. Ausserdem ist von Bedeutung, ob die Einreise heimlich erfolgte und wie sich die Behandlung durch die heimatlichen Behörden zeigte. Insbesondere begründet die blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaates keine Inanspruchnahme des Schutzes (vgl. EMARK 1996 E. 8 ff.). Auch eine aus moralischen Verpflichtungen gegenüber nahen Angehörigen erfolgte Rückkehr in den Heimatstaat gilt für sich allein betrachtet noch nicht als genügender Grund, um die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f. m.w.H.).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei der Beurteilung der Sachlage den Regeln des Beweisverfahrens. Gemäss dem in Art. 12 VwVG verankerten Untersuchungsgrundsatz ist es Sache der Behörde, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Den Parteien kommt zwar eine Mitwirkungspflicht zu; die Behörde ist an die Vorbringen der Parteien aber nicht gebunden. Im Allgemeinen sind dann weitere Untersuchungen notwendig, wenn die Parteivorbringen oder die Akten Anlass zu Zweifeln geben, ob die dem erstinstanzlichen Entscheid zugrundeliegenden Tatsachen der materiellen Wahrheit entsprechen (vgl. Patrick L. Krauskopf / Katrin Emmenegger, in: Wald­mann / Weissenberger [Hrsg.]: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N 20 ff. S. 257 ff.). Eine Tatsache gilt dann als bewiesen, wenn die Behörde von deren Existenz selbst überzeugt ist. Fehlen solche klaren Beweise, hat die Behörde nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als bewiesen angesehen werden kann oder nicht. Die blosse Möglichkeit, dass sich etwas zugetragen hat, genügt indessen nicht, um eine Rechtsfolge an den betreffenden Sachverhalt anzuknüpfen (vgl. Rene A. Rhinow / Beat Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel, 1990, S. 298).

E. 5.4 Für die Asylverfahren verweist Art. 6 AsylG auf die Bestimmungen des VwVG und des BGG, soweit im AsylG keine abweichenden Spezialbestimmungen enthalten sind. Folglich ist Art. 12 VwVG auch für Asylverfahren von Bedeutung. Die Asylbehörden überprüfen somit die Vorbringen der asylsuchenden Person, falls sie für die Asylgewährung oder Asylverweigerung relevant sind. Dabei dürfen diesen Vorbringen aber nicht einfach Gegenbehauptungen oder Vermutungen der Behörden entgegengehalten werden. Vielmehr müssen die Entgegenhaltungen entweder klar bewiesen oder zumindest im Sinn des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit objektiv näher an der Wahrheit sein als das, was die betreffende Person geltend macht (vgl. Samuel Werenfels: Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 135). In Verfahren wie dem vorliegenden, in welchen es um den Widerruf einer rechtskräftig erfolgten Asylgewährung geht, gilt im Hinblick auf die Anforderungen an die Untersuchungspflicht der Vorinstanz und die geltenden Beweisregeln kein anderer Massstab; die Beweislast dafür, dass ein Beschwerdeführer einen Widerrufstatbestand erfüllt hat, liegt mithin beim BFM (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2 m.w.H.).

E. 6.1 Im konkreten Verfahren beruht der Asylwiderruf vorwiegend auf Stempeleintragungen im Flüchtlingsreisepass der Beschwerdeführenden. Gemäss BFM habe anlässlich einer Kontrolle am Flughafen Zürich im (...) 2011 anhand von Stempeleintragungen und der Flugtickets der Beschwerdeführenden festgestellt werden können, dass sie in ihren Heimatstaat zurückgekehrt seien. Diese Annahme sei zudem durch die Beschwerdeführerin bestätigt worden. Betreffend die weiteren Stempel­eintragungen ihrer Ein- und Ausreise aus China in den Jahren 2005, 2007, 2008/2009 sowie 2010 seien zwar keine vietnamesische Stempel im Pass auffindbar, doch würden die chinesischen Stempel dasselbe Muster aufweisen, wie bei der durch die Beschwerdeführenden bestätigten Reise nach Vietnam im (...) 2011. Zudem sei dem BFM bekannt, dass Vietnam seine Visa auf separaten Dokumenten ausstelle. Somit sei von mehrmaligen Reisen der Beschwerdeführenden ins Heimatland auszugehen.

E. 6.2 In den Reisepässen der Beschwerdeführenden sind tatsächlich lediglich chinesische Visa und Ein- und Ausreisestempel zu finden. Die Beschwerdeführerin bestätigte, im (...) 2011 nach Vietnam gereist zu sein, weil ihre Mutter notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen. Die übrigen chinesischen Ein- und Ausreisestempel würden lediglich ihre Reisen nach China belegen; nach Vietnam seien sie damals nicht gereist.

E. 6.3 In Bezug auf die als unglaubhaft gewertete Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei im (...) 2011 wegen der Hospitalisierung ihrer schwer kranken Mutter nach Vietnam gereist, hat sich das BFM in der angefochtenen Verfügung mit einer minimalen Begründung begnügt: Der Spitalbestätigung komme schon deshalb kein Beweiswert zu, weil es konstruiert wirke, dass die Beschwerdeführerin nur einen Tag nach dem Spitalaustritt ihrer Mutter eine solche Bestätigung des Spitals verlangt haben sollte. Im Übrigen liege das Dokument nur in Kopie vor, weshalb seine Echtheit nicht beurteilt werden könne. Inzwischen haben die Beschwerdeführenden das Original der Spitalbestätigung vom (...) 2011 zu den Akten gereicht, und bei Betrachtung der blossen Bestätigung des Spitals, die naturgemäss keine spezifischen Sicherheitsmerkmale aufweist, sind keine gegen die Authentizität sprechenden Indizien festzustellen. Unter Berücksichtigung der Erwägung 5 und im Hinblick auf die nachfolgen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Vorinstanz nicht anschliessen: Es geht nicht an, dem eingereichten Beweismittel inhaltlich nur deshalb die Beweiskraft abzusprechen, weil seine Datierung angeblich nicht nachvollziehbar respektive unüblich ist. Dies umso weniger als durchaus plausible Erklärungen für den Zeitpunkt der Anfrage beim Spital vorstellbar sind. Beispielsweise ist die Vorstellung keineswegs abwegig, dass sich die Beschwerdeführerin im Fall der Befürchtung einer späteren Entdeckung ihrer Heimatreise sowie des vom BFM gewählten Vorgehens kurz vor der Rückreise in die Schweiz eine Bestätigung ihres Reisegrundes hätte ausstellen lassen.

E. 6.4 Auch bei der Prüfung der drei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt das BFM seiner Untersuchungspflicht nicht im erforderlichen Ausmass nach. Die Aktenlage legt zwar tatsächlich den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführenden möglicherweise auch anlässlich ihrer früheren Reisen nach China nach Vietnam weitergereist sind; es fehlen jedoch eindeutige Beweise hierfür. So mag es wohl der Wahrheit entsprechen, dass Vietnam seine Visa auf einem separaten Blatt ausstellt. Eine Erklärung dafür, wieso die Reisepässe - bei angenommener Weiterreise nach Vietnam - keine vietnamesischen Ein- und Ausreisestempel aufweisen, liefert das BFM aber weder in seiner Verfügung vom 24. Januar 2013 noch in der ausführlichen Vernehmlassung vom 11. April 2013.

E. 6.5 Hinzu kommt, dass - wiederum bei Annahme weiterer Reisen nach Vietnam - mangels vertiefter Abklärungen des BFM unklar bleibt, in welcher Form die Beschwerdeführenden mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten wären und ob dieses Verhalten gegebenenfalls als Schutzunterstellung gewertet werden müsste.

E. 6.6 Somit hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C Ziff. 1 FK korrekt wiedergegeben. Eine eingehende Prüfung der Gesamtumstände, insbesondere der behaupteten Absicht der Unterschutzstellung sowie der tatsächlichen Schutzgewährung durch den Heimatstaat, ist den vorinstanzlichen Akten aber nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage kann den Beschwerdeführenden nicht mit hinreichender Sicherheit vorgehalten werden, sie hätten den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch genommen und damit verdeutlicht, dass ihnen subjektiv die Furcht vor Verfolgung fehlt.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht erfüllt sind. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu Unrecht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihnen gewährte Asyl widerrufen.

E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 24. Januar 2013 aufzuheben. Die Beschwerdeführenden bleiben in der Schweiz weiterhin als Flüchtlinge anerkannt.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführenden weiterhin als Flüchtlinge anerkannt und asylberechtigt sind.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-979/2013 Urteil vom 3. September 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, und ihr Sohn B._______, Vietnam, beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: I. A. Gemäss Akten wurde der Beschwerdeführerin am 11. Juni 1993 in der Schweiz Asyl gewährt; ihr Sohn wurde am (...) infolge seiner Geburt in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. B. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt beim Schwager der Beschwerdeführerin in C._______ ab Juli 1997 und der definitiven Abweisung des Gesuchs um dauernden Aufenthalt durch die (...) Behörden vom 25. Februar 2002 ersuchten die Beschwerdeführenden am 25. April 2002 beim Schweizerischen Generalkonsulat in D._______ um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Nach ablehnenden Entschei­den des kantonalen Migrationsamts vom 13. Juni 2002 und des BFM vom 30. August 2002 - wegen Erlöschen des Asyls aufgrund mehrjährigen Auslandaufenthalts - hiess die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine Beschwerde mit Urteil vom 28. Juli 2003 gut und liess die Beschwerdeführenden wieder in die Schweiz einreisen. II. C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Asyl­widerruf und zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sie sich durch eine Reise in ihren Heimatstaat freiwillig wieder unter den Schutz dieses Landes gestellt hätten. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführenden gemäss Akten von Hanoi nach Peking geflogen seien und sich in ihrem Pass zudem weitere chinesische Ein- und Ausreisestempel sowie zwei chinesische Visa befinden würden. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten sich mehrfach in ihrem Heimatstaat aufgehalten und sich damit freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besässen. Folglich seien die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gegeben. Ein solcher Entscheid habe aber nicht zwingend zur Folge, dass sie die Schweiz verlassen müssten, und auch keinen Einfluss auf bereits erteilte Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen. Er bedeute lediglich, dass sie nicht mehr dem Asylgesetz unterstellt seien, ihre Reisepässe für Flüchtlinge eingezogen würden und sie sich heimatliche Reisepässe beschaffen müssten. D. Am 27. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein, in welcher sie beantragten, auf den beabsichtigten Widerruf des Asyls zu verzichten. Es treffe zu, dass sie einmal, im (...) 2011, in ihr Heimatland zurückgekehrt seien. Grund hierfür sei die schwere Erkrankung ihrer Mutter respektive Grossmutter gewesen, welche notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen. Ansonsten habe sich an ihrer asylrechtlichen Situation nichts geändert; keinesfalls könne von einer Unterschutzstellung gesprochen werden. Ein Widerruf des gewährten Asyls erweise sich folglich als nicht gerechtfertigt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten sie eine Kopie der Bestätigung des (...)-Krankenhauses in Hanoi vom (...) 2011 ins Recht. E. Das BFM aberkannte mit Verfügung vom 24. Januar 2013 (eröffnet am 25. Januar 2013) den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihnen gewährte Asyl. F. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfüllen würden; auf den Widerruf des Asyls sei zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2013 verzichtete der Instruktions­richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM gleichzeitig ein, eine Vernehmlassung einzureichen. H. In der Vernehmlassung vom 11. April 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführenden reichten am 15. Mai 2013 eine Replik sowie die originale Bestätigung des vietnamesischen (...)-Krankenhauses vom (...) 2011 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklausel betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. 4. 4.1 Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf begründete das BFM damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2012 nicht zu überzeugen vermöchten. Einerseits sei die Bestätigung des (...)-Kranken­hauses vom (...) 2011 lediglich in Kopie eingereicht worden; andererseits sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin diese Bestätigung bereits einen Tag nach dem Spitalaustritt ihrer Mutter hätte in Auftrag geben sollen. Dieses Vorbringen sei deshalb als reine Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen sei belegt, dass sich die Beschwerdeführenden mindestens vier Mal in ihrem Heimatstaat aufgehalten hätten, weil entsprechende chinesische Stempel und Visa in ihren Reisepässen einen Aufenthalt in Vietnam nahelegen würden. Die Beschwerdeführenden seien somit freiwillig und in der Absicht der Unterschutzstellung nach Vietnam gereist, weshalb die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen werde. 4.2 Die Beschwerdeführenden gaben in ihrer Beschwerde im Wesentlichen an, sie seien zwar wegen des Gesundheitszustands der Mutter der Beschwerdeführerin im (...) 2011 nach Vietnam gereist, hätten sich dabei aber nicht in den Schutz des Heimatlandes begeben. Es könne ihnen nicht vorgehalten werden, dass die Bestätigung des (...)-Kranken­hauses am Tag nach Austritt der Mutter der Beschwerdeführerin datiert worden sei. In Bezug auf die übrigen vermuteten Reisen in ihren Heimatstaat gehe die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführenden seien lediglich nach China gereist, um die Gräber ihrer Ahnen zu besuchen, wie dies nach der Tradition des buddhistischen Glaubens üblich sei. Eine Weiterreise nach Vietnam sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz dabei nicht erfolgt und aus den Reisedokumenten auch nicht ersichtlich. Der Widerruf des Asyls sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. 4.3 In der Vernehmlassung stellte das BFM zunächst fest, nicht die originale Krankenhausbestätigung sowie deren Übersetzung erhalten zu haben, weshalb die Echtheit des Dokuments nicht überprüft werden könne. Es ergebe keinen Sinn und wirke konstruiert, dass sich die Beschwerdeführerin einen Tag nach dem Spitalaustritt ihrer Mutter um eine Behandlungsbestätigung bemüht haben wolle. Jedenfalls stehe fest, dass die Beschwerdeführenden mehrmals nach Vietnam gereist seien, weil aus den chinesischen Ein- und Ausreisestempeln in den Reisepässen klar ersichtlich werde, dass China als Transitland benutzt worden sei. Insbesondere werde diese Vermutung dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die chinesischen Ein- und Ausreisestempel im (...) 2011 zugegeben habe, nach Vietnam gereist zu sein, und die übrigen Ein- und Ausreisestempel dasselbe Muster aufweisen würden. Schliesslich sei dem BFM bekannt, dass Vietnam die Visa für sein Land auf einem separaten Blatt ausstelle, weshalb keine entsprechenden Einträge im Pass vorhanden sein könnten. 4.4 In der Replik führten die Beschwerdeführenden aus, mit der Einreichung der originalen Bestätigung des Krankenhauses in E._______ gebe es keinen Grund mehr, an der Hospitalisierung der Mutter der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Damit sei auch belegt, dass sie einzig wegen der schweren Erkrankung der Mutter beziehungsweise Grossmutter in ihr Heimatland gereist seien. Unabhängig davon seien die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf jedoch nicht erfüllt, weil die Reise ins Heimatland zwar freiwillig erfolgt sei, sie sich damit aber weder bewusst noch gewollt unter den heimatlichen Schutz gestellt hätten. Somit sei mindestens eines der drei kumulativ zu erfüllenden Erfordernisse für einen Asylwiderruf nicht gegeben. 5. 5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Diese Schutzunterstellung erfordert das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die Beschwerde­führenden müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein; sie müssen die Absicht gehabt haben, von ihrem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser Schutz muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein. Die Beendigungsklausel von Art. 1 C Ziff. 1 FK knüpft an das Verhalten des Flüchtlings an und geht von der Prämisse aus, dass die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 8). 5.2 Gemäss Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Voraussetzungen insbesondere die Gründe sowie die Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Aufenthalte zu berücksichtigen. Ausserdem ist von Bedeutung, ob die Einreise heimlich erfolgte und wie sich die Behandlung durch die heimatlichen Behörden zeigte. Insbesondere begründet die blosse Anwesenheit auf dem Territorium des Heimatstaates keine Inanspruchnahme des Schutzes (vgl. EMARK 1996 E. 8 ff.). Auch eine aus moralischen Verpflichtungen gegenüber nahen Angehörigen erfolgte Rückkehr in den Heimatstaat gilt für sich allein betrachtet noch nicht als genügender Grund, um die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f. m.w.H.). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei der Beurteilung der Sachlage den Regeln des Beweisverfahrens. Gemäss dem in Art. 12 VwVG verankerten Untersuchungsgrundsatz ist es Sache der Behörde, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Den Parteien kommt zwar eine Mitwirkungspflicht zu; die Behörde ist an die Vorbringen der Parteien aber nicht gebunden. Im Allgemeinen sind dann weitere Untersuchungen notwendig, wenn die Parteivorbringen oder die Akten Anlass zu Zweifeln geben, ob die dem erstinstanzlichen Entscheid zugrundeliegenden Tatsachen der materiellen Wahrheit entsprechen (vgl. Patrick L. Krauskopf / Katrin Emmenegger, in: Wald­mann / Weissenberger [Hrsg.]: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N 20 ff. S. 257 ff.). Eine Tatsache gilt dann als bewiesen, wenn die Behörde von deren Existenz selbst überzeugt ist. Fehlen solche klaren Beweise, hat die Behörde nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als bewiesen angesehen werden kann oder nicht. Die blosse Möglichkeit, dass sich etwas zugetragen hat, genügt indessen nicht, um eine Rechtsfolge an den betreffenden Sachverhalt anzuknüpfen (vgl. Rene A. Rhinow / Beat Krähenmann: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel, 1990, S. 298). 5.4 Für die Asylverfahren verweist Art. 6 AsylG auf die Bestimmungen des VwVG und des BGG, soweit im AsylG keine abweichenden Spezialbestimmungen enthalten sind. Folglich ist Art. 12 VwVG auch für Asylverfahren von Bedeutung. Die Asylbehörden überprüfen somit die Vorbringen der asylsuchenden Person, falls sie für die Asylgewährung oder Asylverweigerung relevant sind. Dabei dürfen diesen Vorbringen aber nicht einfach Gegenbehauptungen oder Vermutungen der Behörden entgegengehalten werden. Vielmehr müssen die Entgegenhaltungen entweder klar bewiesen oder zumindest im Sinn des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit objektiv näher an der Wahrheit sein als das, was die betreffende Person geltend macht (vgl. Samuel Werenfels: Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 135). In Verfahren wie dem vorliegenden, in welchen es um den Widerruf einer rechtskräftig erfolgten Asylgewährung geht, gilt im Hinblick auf die Anforderungen an die Untersuchungspflicht der Vorinstanz und die geltenden Beweisregeln kein anderer Massstab; die Beweislast dafür, dass ein Beschwerdeführer einen Widerrufstatbestand erfüllt hat, liegt mithin beim BFM (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2 m.w.H.). 6. 6.1 Im konkreten Verfahren beruht der Asylwiderruf vorwiegend auf Stempeleintragungen im Flüchtlingsreisepass der Beschwerdeführenden. Gemäss BFM habe anlässlich einer Kontrolle am Flughafen Zürich im (...) 2011 anhand von Stempeleintragungen und der Flugtickets der Beschwerdeführenden festgestellt werden können, dass sie in ihren Heimatstaat zurückgekehrt seien. Diese Annahme sei zudem durch die Beschwerdeführerin bestätigt worden. Betreffend die weiteren Stempel­eintragungen ihrer Ein- und Ausreise aus China in den Jahren 2005, 2007, 2008/2009 sowie 2010 seien zwar keine vietnamesische Stempel im Pass auffindbar, doch würden die chinesischen Stempel dasselbe Muster aufweisen, wie bei der durch die Beschwerdeführenden bestätigten Reise nach Vietnam im (...) 2011. Zudem sei dem BFM bekannt, dass Vietnam seine Visa auf separaten Dokumenten ausstelle. Somit sei von mehrmaligen Reisen der Beschwerdeführenden ins Heimatland auszugehen. 6.2 In den Reisepässen der Beschwerdeführenden sind tatsächlich lediglich chinesische Visa und Ein- und Ausreisestempel zu finden. Die Beschwerdeführerin bestätigte, im (...) 2011 nach Vietnam gereist zu sein, weil ihre Mutter notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen. Die übrigen chinesischen Ein- und Ausreisestempel würden lediglich ihre Reisen nach China belegen; nach Vietnam seien sie damals nicht gereist. 6.3 In Bezug auf die als unglaubhaft gewertete Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei im (...) 2011 wegen der Hospitalisierung ihrer schwer kranken Mutter nach Vietnam gereist, hat sich das BFM in der angefochtenen Verfügung mit einer minimalen Begründung begnügt: Der Spitalbestätigung komme schon deshalb kein Beweiswert zu, weil es konstruiert wirke, dass die Beschwerdeführerin nur einen Tag nach dem Spitalaustritt ihrer Mutter eine solche Bestätigung des Spitals verlangt haben sollte. Im Übrigen liege das Dokument nur in Kopie vor, weshalb seine Echtheit nicht beurteilt werden könne. Inzwischen haben die Beschwerdeführenden das Original der Spitalbestätigung vom (...) 2011 zu den Akten gereicht, und bei Betrachtung der blossen Bestätigung des Spitals, die naturgemäss keine spezifischen Sicherheitsmerkmale aufweist, sind keine gegen die Authentizität sprechenden Indizien festzustellen. Unter Berücksichtigung der Erwägung 5 und im Hinblick auf die nachfolgen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der Vorinstanz nicht anschliessen: Es geht nicht an, dem eingereichten Beweismittel inhaltlich nur deshalb die Beweiskraft abzusprechen, weil seine Datierung angeblich nicht nachvollziehbar respektive unüblich ist. Dies umso weniger als durchaus plausible Erklärungen für den Zeitpunkt der Anfrage beim Spital vorstellbar sind. Beispielsweise ist die Vorstellung keineswegs abwegig, dass sich die Beschwerdeführerin im Fall der Befürchtung einer späteren Entdeckung ihrer Heimatreise sowie des vom BFM gewählten Vorgehens kurz vor der Rückreise in die Schweiz eine Bestätigung ihres Reisegrundes hätte ausstellen lassen. 6.4 Auch bei der Prüfung der drei kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt das BFM seiner Untersuchungspflicht nicht im erforderlichen Ausmass nach. Die Aktenlage legt zwar tatsächlich den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführenden möglicherweise auch anlässlich ihrer früheren Reisen nach China nach Vietnam weitergereist sind; es fehlen jedoch eindeutige Beweise hierfür. So mag es wohl der Wahrheit entsprechen, dass Vietnam seine Visa auf einem separaten Blatt ausstellt. Eine Erklärung dafür, wieso die Reisepässe - bei angenommener Weiterreise nach Vietnam - keine vietnamesischen Ein- und Ausreisestempel aufweisen, liefert das BFM aber weder in seiner Verfügung vom 24. Januar 2013 noch in der ausführlichen Vernehmlassung vom 11. April 2013. 6.5 Hinzu kommt, dass - wiederum bei Annahme weiterer Reisen nach Vietnam - mangels vertiefter Abklärungen des BFM unklar bleibt, in welcher Form die Beschwerdeführenden mit den heimatlichen Behörden in Kontakt getreten wären und ob dieses Verhalten gegebenenfalls als Schutzunterstellung gewertet werden müsste. 6.6 Somit hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zwar die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C Ziff. 1 FK korrekt wiedergegeben. Eine eingehende Prüfung der Gesamtumstände, insbesondere der behaupteten Absicht der Unterschutzstellung sowie der tatsächlichen Schutzgewährung durch den Heimatstaat, ist den vorinstanzlichen Akten aber nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage kann den Beschwerdeführenden nicht mit hinreichender Sicherheit vorgehalten werden, sie hätten den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch genommen und damit verdeutlicht, dass ihnen subjektiv die Furcht vor Verfolgung fehlt. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht erfüllt sind. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu Unrecht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihnen gewährte Asyl widerrufen.

7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 24. Januar 2013 aufzuheben. Die Beschwerdeführenden bleiben in der Schweiz weiterhin als Flüchtlinge anerkannt. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführenden weiterhin als Flüchtlinge anerkannt und asylberechtigt sind.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: