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E-976/2024

E-976/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-976/2024 Urteil vom 20. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (vgl. Akten der Vorinstanz 1271094-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2), dass er am 21. November 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. SEM-act. 12/14), und dabei im Wesentlichen ausführte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile aus B._______, Region Vanni, habe bis 20(...) in C._______ gelebt und sei danach nach D._______ gezogen, habe das A-Level absolviert und anschliessend seinem Vater bei dessen Geschäften mit (...) geholfen, und habe zuletzt mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf E._______, Distrikt D._______, gelebt, dass er im Jahr 20(...) von zwei Personen, welche wie Polizeibeamte ausgesehen und Singalesisch gesprochen hätten, angesprochen worden sei, wobei eine dieser Personen ihm ein Foto seines, des Beschwerdeführers, Cousins väterlicherseits gezeigt und gefragt habe, ob er diesen kenne, dass diese Person ihm einen Schlag auf den Scheitel verpasst habe und er deshalb seitlich über sein Fahrrad gefallen sei, dass eine Person aufgetaucht und daher von ihm abgelassen worden sei, dass er zwar eine Anzeige bei der Polizei habe erstatten wollen, ihm dort aber gesagt worden sei, man nehme keine Beanstandungen gegen das Criminal Investigation Department (CID) auf, und ihm später, als er mit einem Anwalt bei der Polizei erschienen sei, versichert worden sei, es werde keine Probleme mehr geben, dass eine der Personen ihm auf dem Schulweg aufgelauert, ihn eingeschüchtert und ihn mit Füssen getreten habe, dass er kurze Zeit später erfahren habe, dass die besagte CID-Person an einen anderen Ort versetzt worden sei, dass er sich nach seinem Schulabschluss für Sachen im Dorf und für den Tempel engagiert, eine Führungsposition übernommen und als Mitglied der F._______ an Propaganda und Protesten wie «(...)» im Juli 20(...) in G._______ - gemeinsam mit seinem Bruder und etwa 50 Personen - teilgenommen habe, dass eines Tages, als er im Tempel gebetet habe, vier Militärbeamte auf zwei Motorrädern gekommen seien und ihn an einen Ort - einen Militärstützpunkt - mitgenommen, ihn ausgezogen, gefilmt und von ihm verlangt hätten, dass er die Personen nenne, die mitgekommen seien, dass man ihm drei Tage lang kein Wasser und kein Essen gegeben habe und er am Bauch und über der (...) geschlagen worden sei, dass der Präsident der Partei aus seiner Region ihn mittels eines Anwaltes freibekommen habe, indem er den Militärstützpunkt kontaktiert habe, dass er nach seiner Befreiung für kurze Zeit untergetaucht sei, dass im Februar 2023 die Inlandswahlen in seinem Dorf stattgefunden hätten, dass er, da er im Kastensystem niedriggestellt sei, von der Person, welche ihm nach den (...) geholfen habe, eingeschüchtert worden sei und diese dem CID Informationen weitergegeben habe, dass er, der Beschwerdeführer, sich an Protesten beteiligt habe und die Personen, die ihn 20(...) angehalten hätten, ihn mit dem Tod bedroht hätten, dass am Abend die CID-Beamten und einige Leute von H._______ gekommen seien und die Fenster und die Haustüre aufgehackt und das Motorrad seines Vaters demoliert hätten, dass er diese Vorfälle durch die Partei habe bestätigen lassen und es der Menschenrechtskommission habe melden wollen, dass an diesem Tag aber sein Bruder durch diejenigen Personen, die ihn, den Beschwerdeführer, im Jahr 20(...) angegriffen hätten, attackiert worden sei und man jenen habe Insektenmittel trinken lassen, dass er nach diesem Vorfall einen Anwalt kontaktiert habe, welcher ihm geraten habe, das Land zu verlassen, dass sein Asylgesuch am 28. November 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde (vgl. SEM-act. 14/2), dass das SEM mit Verfügung vom 3. Januar 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 8. August 2023 ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete sowie die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 20/9), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe weder Identitätsnachweise noch etwaige Beweismittel eingereicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt habe, dass der Beschwerdeführer zur Familienkonstellation widersprüchliche Aussagen gemacht habe, dass die Ausführung, mit seinem in der Schweiz lebenden Onkel väterlicherseits habe er seit 20(...) keinen Kontakt mehr gehabt, erst danach habe er erfahren, dass dieser auch in der Schweiz sei, unglaubhaft ausgefallen sei, dass der Beschwerdeführer über die Anzahl Personen auf dem Motorrad beim Vorfall im Jahr 20(...) widersprüchliche Angaben gemacht habe, weshalb darauf geschlossen werde, dass die Situation so nicht stattgefunden habe, dass betreffend die Situation im Tempel die Aussagen unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen seien und den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer habe das Gesagte nicht selbst erlebt, dass auch die Einordnung des zeitlichen Horizonts des Untertauchens unsubstantiiert ausgefallen sei, dass bezogen auf die Situation, bei der CID-Personen gemeinsam mit Leuten von H._______ zu seinem Haus gekommen seien, er nicht habe rekonstruieren können, was die Personen gesagt haben sollten, was ebenfalls den Schluss zulasse, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt, dass die Vorbringen folglich den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass er nach Ablehnung des Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, und sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewandt werden könne, und der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheine, dass gemäss Rechtsprechung des BVGer der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zumutbar sei, wenn die individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könnten, und bei Personen aus dem Vanni-Gebiet, wie vorliegend, insbesondere die Wohnsituation gesichert und die Deckung des Grundbedarfs gewährleistet sein müsse, dass der Beschwerdeführer jung sei und in Sri Lanka sein gesamtes Leben verbracht habe, sowie die Schule erfolgreich abgeschlossen und seinen Vater bei seinen (...)geschäften unterstützt habe, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Familienhaus mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt und auch gezeigt habe, dass er in der Lage sei, sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage, zum Beispiel durch die (...)geschäfte, aufzubauen, dass des Weiteren seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte weiterhin in seiner heimatlichen Region lebten, sodass er dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne, dass der Beschwerdeführer geltend mache, an Schlafproblemen zu leiden, dass in Sri Lanka die staatlichen und privaten Spitäler offen und funktionstüchtig seien und eine gut funktionierende, allgemein zugängliche, teilweise nahezu kostenlose oder erschwingliche medizinische Grundversorgung bestehe, und die privaten Ambulatorien und Kliniken spezialisierte Behandlungen anböten, die ebenfalls für alle Personen zugänglich seien, dass er zusätzlich die Möglichkeit habe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, und diese durch Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass ferner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei, dass er der Beschwerde die angefochtene Verfügung, den Zustellungsnachweis, seinen Reisepass, zwei Briefe seines Anwaltes aus Sri Lanka, zwei Haftbefehle aus Sri Lanka, einen «Rufbrief», eine Bestätigung einer Parteimitgliedschaft (letztere vier Dokumente in einer Fremdsprache abgefasst und nicht übersetzt), zwei Fotos und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit - alles in Kopie - beilegte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2024 den Kostenvorschuss innert der ihm angesetzten Frist bezahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, die Vorbringen hingegen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass auf die als zutreffend erachteten Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, jenen Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass insbesondere nicht von sprachlichen Verständigungsproblemen an der Anhörung ausgegangen werden kann, da der Beschwerdeführer auf die Frage, wie er die dolmetschende Person verstehe, ausführte «Sehr gut.», das Protokoll übersetzt sowie von ihm unterschrieben wurde und er keine Anmerkungen betreffend Dolmetscher respektive die Übersetzung angebracht hat (vgl. SEM-act. 12/14 F1 und Seite 14), dass zudem seine Rechtsvertretung anwesend war, die das Protokoll ebenfalls unterschrieb und keine Einwände besagter Natur geltend machte (vgl. SEM-act. 12/14 Seite 14), dass auch aus den Aussagen im Protokoll keine sprachlichen Verständigungsprobleme erkennbar sind, dass die Vorinstanz die vorgebrachte Behandlung des Beschwerdeführers durch die CID-Beamten und die H._______-Leute rechtsgenüglich gewürdigt und begründet hat, dass aufgrund der Aktenlage auch nicht auf Verfahrensfehler geschlossen werden kann, und das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene Beweismittel einreicht, und keine Erklärungen dazu macht, wie er diese Beweismittel erhältlich machen konnte, dass er insbesondere an der Anhörung ausführt, bei seiner angeblichen Entführung seien ihm sein Telefon und alle Dokumente, insbesondere sein Reisepass, seine Identitätskarte und alle Geburtsurkunden weggenommen worden (vgl. SEM-act. 12/14 F52, F62 f., F68), dass er zudem betreffend die Beweismittel niemanden kontaktieren könne, habe er doch zu seinen Familienmitgliedern keinen Kontakt (vgl. SEM-act. 12/14 F66 f.), dass er auf Beschwerdeebene seinen Reisepass einreicht und dazu lediglich ausführt, er habe nun Zugang zu den alten Dateien, die er gespeichert habe, dass diese Erklärung das Gericht offensichtlich nicht überzeugt und es dem Beschwerdeführer obliegen hätte, seine Behauptungen mit Beweismitteln zu untermauern, was er diesbezüglich aber unterlassen hat, dass die nunmehrige Einreichung der Haftbefehle vom (...) respektive vom (...) ohne jegliche Erklärung oder Übersetzung erstaunt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 21. November 2023 die eingereichten Haftbefehle mit keinem Wort erwähnte, dass insbesondere im mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel 7 unter «Person to whom warrant is directet» handschriftlich «DIC Police Station (...)» eingetragen ist, weshalb anzunehmen ist, dass das Dokument nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die Polizeibehörde gerichtet ist, und der Beschwerdeführer nicht erläutert, wie er in dessen Besitz gekommen ist, dass die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel überdies nur über einen geringen Beweiswert verfügen, da sie leicht fälschbar sind. (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3140/2020 vom 13. November 2020 E. 3.2.1), dass zudem die eingereichten Fotos nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Tatsache glaubhaft zu machen, zumal sie weder datiert, noch die darauf befindlichen Personen oder der zugrunde liegende Anlass identifizierbar sind, dass auch die weiteren eingereichten Beweismittel (die zwei Briefe seines Anwaltes aus Sri Lanka, der «Rufbrief» sowie die Bestätigung einer Parteimitgliedschaft) zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht genügen, dass aufgrund des Gesagten die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet erscheinen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen beziehungsweise glaubhaft zu machen, dass auch eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in G._______ wegen möglicherweise illegaler Ausreise keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellt, und darüber hinaus auch keine weiteren Risikofaktoren erkennbar sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4), dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat, zumal der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass er zum Wegweisungsvollzug ausführt, er könne in Sri Lanka wegen seines Traumas nicht angemessen versorgt werden, dass er anlässlich der Anhörung ausführte, er habe Schlafstörungen, sonst habe er aber keine Beschwerden (vgl. SEM-act. 12/14 F5 f.), dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, sein Gesundheitszustand stehe dem Wegweisungsvollzug entgegen, dass hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ferner auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass somit das SEM auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: