Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, ihren damaligen Angaben zufolge ethnische Kurden irakischer Nationalität aus F._______, Irak (Beschwerdeführer), respektive aus G._______, Syrien (Beschwerdeführerin), mit letztem Wohnsitz in F._______, verliessen eigenen Angaben zufolge den Irak, wo sie seit 2006 gelebt haben, im Jahr 2010 und reisten über die Türkei und ihnen unbekannte Länder am 2. Februar 2011 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 16. Februar 2011 (Beschwerdeführerin) respektive am 17. Februar 2011 (Beschwerdeführer) wurden sie im Transitzentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) H._______ summarisch befragt. Am 28. Februar 2011 führte ein vom BFM aufgebotener Experte der Fachstelle Lingua mit den Beschwerdeführenden ein Telefongespräch, anlässlich dessen ihr sprachliches und betreffend die Beschwerdeführerin ihr geografisches und kulturelles Wissen geprüft wurde (Lingua-Analyse). Der Experte kam in seinen Gutachten vom 24. März 2011 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig aus einem arabischsprachigen Land stamme und entweder aus der I._______ in Syrien oder aus F._______, Irak, stamme, während die Beschwerdeführerin, deren Eltern irakischer Abstammung seien, am ehesten in einem kurdisch-irakischen Milieu sozialisiert worden sei. Für die Einzelheiten der Lingua-Analyse wird auf die Akten verwiesen. Am 23. Mai 2011 folgten einlässliche Anhörungen durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei nach dem Tod seines Vaters als damals Zweijähriger zusammen mit seinem Onkel von F._______ nach G._______, Syrien, gezogen, wo er über eine Bestätigung seiner irakischen Herkunft verfügt habe, die es ihm erlaubt habe, als irakischer Flüchtling in Syrien zu leben und zu arbeiten. Am (...) Dezember 2004 sei er wie viele andere Kurden für zwei Monate festgenommen und ins Gefängnis J._______ in Damaskus überführt worden. Als die Behörden von seiner irakischen Herkunft erfahren hätten, sei er freigelassen worden. Er habe sich jedoch regelmässig bei den Behörden melden müssen. Zudem sei er dazu aufgefordert worden, Informationen aus dem Irak zu beschaffen, obwohl er erklärt habe, praktisch nie dort gewesen zu sein. Nachdem diese Behelligungen nicht aufgehört hätten und die Situation in Syrien schwierig gewesen sei, habe er zusammen mit seiner Ehefrau, seiner Schwiegermutter und den Brüdern seiner Ehefrau Anfang 2006 Syrien verlassen und sei in den Heimatstaat Irak zurückgekehrt, wo sie in K._______, F._______, gelebt hätten. Er habe dort - wie bereits zuvor in Syrien - als (...) gearbeitet. Kurz vor seiner Ausreise aus dem Irak sei er von einem Kollegen angefragt worden, ob er für die kurdischen Behörden (...) könne, wozu er sich bereit erklärt habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass die Arbeit mit den Behörden unbeliebt und verboten sei. Kurze Zeit später habe ihn ein Unbekannter angerufen und ihn auf Arabisch dazu aufgefordert, diese Arbeit nicht mehr auszuführen, und ihm dabei gedroht. Er habe seine Arbeit trotzdem fortgesetzt. Wenig später hätten zwei unbekannte Männer bei ihm zu Hause gegen 23 Uhr an die Haustür geklopft. Seine Schwiegermutter habe geöffnet, worauf die Männer erklärt hätten, sie wollten wegen Problemen mit ihren (...) mit dem Beschwerdeführer sprechen. Die Schwiegermutter habe jedoch erklärt, dass er nicht zu Hause sei. Ein paar Tage später seien dieselben Personen erneut erschienen und hätten nach ihm gefragt. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Verwandten über diese Personen gesprochen habe, seien sie zum Schluss gekommen, dass es sich dabei möglicherweise um Terroristen handle. Sein Verwandter habe ihm erklärt, dass sie besser in Syrien geblieben wären, weil in F._______ viele Leute umgebracht oder entführt würden. Zudem müsse der Beschwerdeführer wegen seines Onkels, der einmal in der Nähe des Dorfes L._______ Minen gelegt habe, wobei viele irakische Soldaten gestorben seien, mit Racheakten seitens der Hinterbliebenen rechnen. Aus diesen Gründen seien sie alle gemeinsam nach M._______ gereist. Er und seine Ehefrau hätten daraufhin beschlossen, auszureisen. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, ihr Vater sei Iraker gewesen und habe, noch bevor sie geboren sei, nach Syrien fliehen müssen. Sie habe wie ihr Ehemann als irakischer Flüchtling in Syrien gelebt. Nachdem ihr Ehemann dort festgenommen worden sei und er sich nach seiner Freilassung regelmässig bei den Behörden habe melden müssen, welche von ihm Informationen aus dem Irak gefordert hätten, und sich ihre Situation verschlechtert habe, seien sie zu Beginn des Jahres 2006 in den Irak gegangen. Ihre Rückkehr in den Irak sei jedoch ein grosser Fehler gewesen, da es dort Ermordungen und Entführungen gegeben habe. Ihr Ehemann habe wegen seiner Arbeit als (...) Schwierigkeiten mit Arabern bekommen. Diese hätten ihn bedroht und dazu aufgefordert, diese aufzugeben, was er abgelehnt habe. Nachdem er jedoch wiederholt von Unbekannten wegen angeblichen Problemen mit ihrer (...) aufgesucht worden sei, hätten Angehörige ihnen geraten, den Irak zu verlassen. Ihre Mutter und ihre Brüder seien indessen in M._______, Irak, geblieben. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Gleichzeitig reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- vier irakische Identitätskarten im Original,
- syrische Aufenthaltsbestätigung der Beschwerdeführerin,
- Karte zum Bezug von Lebensmitteln im Irak (in Kopie),
- verschiedene Belege betr. gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin (ärztliches Rezept sowie ärztliche Diagnose von 2000/2001 in Syrien sowie Arztberichte/-zeugnisse, Röntgenbilder und Fotos der Behandlung in der Schweiz). B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Januar 2013 - eröffnet am 25. Januar 2013 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten, es sei ihnen Einsicht in die von ihnen eingereichten irakischen Identitätskarten sowie die syrische Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und die Karte zum Bezug von Lebensmitteln im Irak zu gewähren; eventualiter sei ihnen dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; es sei die Rechtskraft betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, die Verfügung des BFM in den übrigen Punkten aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Dem unterzeichnenden Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Gleichzeitig reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten:
- Farbausdruck einer fremdsprachigen Bestätigung des Ministeriums für lokale Verwaltung der Stadt N._______, vom 10. Januar 2008, samt deutscher Übersetzung,
- Farbausdruck einer fremdsprachigen Bestätigung des Mukhtars O._______ von P._______, vom 10. November 2010, samt deutscher Übersetzung,
- mehrere medizinische Unterlagen betreffend die Behandlung der Beschwerdeführerin in der Schweiz (Arztberichte, Röntgenbilder und Fotos, drei CD's). D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2013 wurden den Beschwerdeführenden Kopien der vier irakischen Identitätskarten sowie der syrischen Aufenthaltsbewilligung und der Karte zum Bezug von Lebensmitteln im Irak zugestellt. Weiter wurde festgestellt, dass die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen seien. Die Beschwerdeführenden wurden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Der Antrag des Rechtsvertreters zur Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote wurde abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 6. März 2013 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten:
- Kopie des Umschlags des fremdsprachigen Buches "(...)",
- Kopie der Seite (...) des erwähnten Buches mit kurzer Übersetzung,
- Fotos des Onkels des Beschwerdeführers,
- medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin (Austrittsbericht vom 1. März 2013, Fotos im Spital, Arztzeugnis vom 19. Februar 2013),
- Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. März 2013. F. Mit Eingabe vom 15. März 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichten sie folgende Beweismittel ein:
- Farbkopie einer Personalienbescheinigung für "Maktumin" betreffend den Beschwerdeführer vom 10. Januar 2002, ausgestellt in Syrien, samt deutscher Übersetzung,
- Unterstützungsbestätigung der Sozialbehörde Q._______ vom 11. März 2013,
- deutsche Übersetzungen der vier Identitätskarten der Beschwerdeführenden und ihrer zwei Kinder. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. März 2013 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2013 die Abweisung der Beschwerde. I. Am 27. März 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine korrigierte Fassung der deutschen Übersetzung der Bestätigung des Mukhtars O._______ von P._______, vom 10. November 2010, ein. Mit einer weiteren Eingabe vom 27. März 2013 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass das auf dem Einzahlungsschein aufgeführte Konto des Bundesverwaltungsgerichts falsch sei. J. In ihrer Replik vom 11. April 2013 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichten sie die folgenden Beweismittel ein:
- Original des fremdsprachigen Buches "(...)", 1984,
- Kopie der Seiten (...) und (...) und Foto des Vaters der Beschwerdeführerin (Onkel des Beschwerdeführers),
- Kopien der Seiten (...) und (...) und Fotos von vier Freunden des Onkels des Beschwerdeführers,
- Original der bereits am 25. Februar 2013 eingereichten Bestätigung des Ministeriums für lokale Verwaltung der Stadt N._______, vom 10. Januar 2008,
- Original der bereits am 25. Februar 2013 eingereichten Bestätigung des Mukhtars O._______ von P._______, vom 10. November 2010,
- eine weitere, bereits am 15. März 2013 eingereichte Farbkopie der Personalienbescheinigung betreffend den Beschwerdeführer,
- zwei Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen am (...) Mai 2012 und am (...) Februar 2013 in R._______. K. Am 15. April 2013 wurde eine Bestätigung der Yekiti Partei Kurdistani, Schweiz, vom (...) April 2013, betreffend das Engagement des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. L. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. M. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 wurden die folgenden Beweismittel betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht:
- Farbfotos des Beschwerdeführers sowie Flugblatt betreffend eine Demonstration vom (...) April 2013 in R._______,
- Fotos des Beschwerdeführers sowie Flugblatt, Aufruf und Internetartikel betreffend eine Demonstration vom (...) Mai 2013 in R._______,
- Ausdruck betreffend Facebookgruppe "S._______" vom 26. Mai 2013. N. Am 9. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen (Fotos, Flugblätter, Bestätigung der S._______) betreffend Demonstrationen vom (...) Oktober 2013 und (...) November 2013 in R._______ zu den Akten. O. Am 12. Februar 2014 wurden folgende Beweismittel eingereicht:
- Geburtsmeldung vom (...) betreffend das Kind E._______,
- ärztlicher Bericht des T._______, vom 5. Dezember 2013 betreffend die Beschwerdeführerin,
- ärztlicher Bericht der U._______ vom 31. Januar 2014 betreffend die Beschwerdeführerin. P. Mit Eingabe vom 11. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- Terminplanung für Physiotherapie sowie Aufgebot der U._______ vom 20. Februar 2014 betreffend die Beschwerdeführerin,
- Flugblatt sowie Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration am (...) Februar 2014 in R._______. Q. Mit Schreiben vom 25. März 2014 nahmen die Beschwerdeführenden unter entsprechender Beilage Bezug auf ein Schreiben des Zivilstandesamtes Q._______ vom 19. Februar 2014, wonach es sich bei den von ihnen eingereichten Identitätskarten um Fälschungen handle. Sie seien tatsächlich nicht irakische Staatsangehörige, sondern nichtregistrierte, staatenlose Kurden aus Syrien. Gleichzeitig reichten sie die folgenden Beweismittel ein:
- die bereits am 15. März 2013 eingereichte Personalienbescheinigung für Maktumin betreffend den Beschwerdeführer (in Kopie) samt deutscher Übersetzung,
- Identitätsbescheinigung betreffend V._______, Bruder der Beschwerdeführerin (in Kopie) samt deutscher Übersetzung,
- Identitätsbescheinigung betreffend W._______, Mutter der Beschwerdeführerin (in Kopie) samt deutscher Übersetzung,
- Identitätsbescheinigung betreffend X._______, Bruder der Beschwerdeführerin (in Kopie) samt deutscher Übersetzung,
- Einladung zur Röntgenkontrolle der U._______, (...), vom 20. Februar 2014, betreffend die Beschwerdeführerin und Fotos der Beschwerdeführerin. R. Am 23. April 2014 wurden Kopien eines Schreibens der Kantonspolizei R._______ vom 11. April 2014 um Akteneinsicht in den Bericht des Urkundenlabors R._______ sowie eines Schreibens des Rechtsvertreters vom 23. April 2014 an das BFM eingereicht. S. Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 wurden Fotos, Aufrufe, Berichte und Internetartikel betreffend eine Demonstration vom (...) April 2014 in R._______ sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. Y._______, Facharzt FMH Psychiatrie & Psychotherapie, Z._______, vom 2. Mai 2014 betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. T. Am 2. Juni 2014 folgte als weiteres Beweismittel ein Schreiben des Zivilstandesamtes Q._______ inklusive Beilagen (u.a. betr. Ausweisprüfung). U. Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 wurden weitere Unterlagen betr. die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vom (...) Mai 2014 in R._______ sowie ein ärztliches Schreiben der U._______ vom 22. April 2014 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. V. Am 11. August 2014 und 10. Juli 2014 trafen weitere Unterlagen betr. die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vom (...) Juli 2014 in R._______ sowie eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. Aa._______ vom 3. Februar 2014 und Dokumente zu einer bevorstehenden Operation betreffend die Beschwerdeführerin ein. W. Am 9. September 2014 wiesen die Beschwerdeführenden unter Beilage der entsprechenden Kopien auf das von ihnen beim BFM eingereichte Gesuch um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hin (bereits früher eingereichte Bescheinigung des Beschwerdeführers als Maktum, Bescheinigung des Bruders der Beschwerdeführerin als Maktum, zwei Bescheinigungen für Maktumin betreffend die Eheschliessung der Beschwerdeführenden vom 5. Juni 2010 sowie diejenige betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin vom 15. März 2011). X. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 10. September 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Y. In ihrer Replik vom 26. September 2014 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung und reichten die folgenden Beweismittel ein:
- medizinische Unterlagen aus Syrien vom 28. November 2000, 6. Dezember 2000 und vom 22. Januar 2001 (in Kopie) betreffend die Beschwerdeführerin samt deutscher Übersetzung,
- Listen von mehreren Personen, die die syrische Herkunft der Beschwerdeführenden bezeugen,
- ärztlicher Bericht der U._______ vom 10. September 2014,
- Bestätigung der Yekiti Partei Kurdistani, Schweiz, vom (...) September 2014, in Kopie. Z. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 sistierte das BFM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Anerkennung der Staatenlosigkeit bis zum Abschluss des Asylverfahrens. AA. Am 13. November 2014 wurden Unterlagen zur Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vom (...) November 2014 in R._______ eingereicht. BB. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um einen raschen Beschwerdeentscheid. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, dass sie ihrem bisherigen Rechtsvertreter das Mandat entzogen hätten. CC. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Schreiben vom 19. August 2015 fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aktuell als prioritär anzusehen sei. Zudem würde seine Korrespondenz in Zukunft direkt an die Beschwerdeführenden gesendet.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das am (...) geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, wonach er wegen seiner Arbeit für die kurdische Regierung im Irak von Unbekannten einen Drohanruf und zu Hause gesucht worden sei, seien oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Er habe keine konkreten Angaben zum Telefonanruf und zu den angeblichen Terroristen machen können. Zudem habe er bezüglich der von einem Verwandten geäusserten Ansicht, wonach es sich bei den Personen um Terroristen oder Feinde aus dem Dorf L._______ handeln könne, widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, die Beschwerdeführenden hätten lediglich wegen der beiden Besuche von Unbekannten ihr Zuhause umgehend verlassen und seien deswegen aus dem Irak gereist, zumal die Personen lediglich nach dem Beschwerdeführer gefragt und offenbar keine Drohungen ausgesprochen oder verlangt hätten, seine Arbeit niederzulegen. Im Weiteren bestehe betreffend der vom Vater der Beschwerdeführerin vor vielen Jahren angeblich gelegten Landmine, in deren Folge mehrere irakische Soldaten umgekommen seien, keine begründete Furcht, dass die Beschwerdeführenden deswegen mit asylrelevanten Nachteilen seitens der Dorfbewohner zu rechnen hätten. Schliesslich handle es sich bei den geltend gemachten Problemen in Syrien um Nachteile, die sich in einem Drittstaat ereignet hätten, denen sich die Beschwerdeführenden durch eine Rückkehr in ihr Heimatland hätten entziehen können.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, die Vorinstanz habe die Asylgesuche der Beschwerdeführenden lediglich gestützt auf zwei offensichtlich konstruierte Unglaubhaftigkeitselemente abgewiesen. Sie habe die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den ihn suchenden Personen um Araber und Terroristen gehandelt habe, im Sachverhalt nicht aufgeführt. Zudem seien die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung, wonach es konkrete Blutracheversuche gegen ihre Familie gegeben habe, nicht berücksichtigt worden. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Die festgestellten Widersprüche seien konstruiert. Zudem sei es willkürlich zu behaupten, einer Person sei nach einem derartigen Telefonanruf und der darauffolgenden wiederholten Suche innerhalb weniger Tage nicht klar, dass diese in Zusammenhang stünden. Es stelle sich die Frage, ob die Argumentation des BFM anders ausgefallen wäre, wenn die Beschwerdeführenden nicht vorläufig aufgenommen worden wären. Im Schreiben des Mukhtars O._______ von P._______, vom 10. November 2010, wird bestätigt, dass die Beschwerdeführenden am 3. Januar 2006 von Syrien in den Irak geflüchtet seien. Dort seien sie zweimal von Terroristen bedroht worden, weshalb sie nach P._______ gegangen seien. Die Terroristen hätten sie auch dort nicht in Ruhe gelassen, weshalb sie ausgereist seien. Im Schreiben des Ministeriums für lokale Verwaltung der Stadt N._______, vom 10. Januar 2008, wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Kind mit seinem Onkel im Jahre 1979 nach Syrien gelangt sei, wo er seitens der Regierung unter Druck geraten und am 14. März 2004 festgenommen worden sei. Er habe infolge der Druckausübung Syrien verlassen und sei in den Irak gegangen. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurde unter Beilage verschiedener Unterlagen und des Originals eines Buches geltend gemacht, es seien in diesem (Seite [...]) u.a. die Namen von vier Freunden des Onkels des Beschwerdeführers, V._______, erwähnt, die am 26. April 1978 von einem Kriegsgericht zu Tode verurteilt worden seien, dies im Zusammenhang mit einer Mine, die im Dorf L._______ zum Tod von zahlreichen Soldaten geführt habe. Die Regierung habe den Onkel des Beschwerdeführers für diese Minenlegung offenbar verantwortlich gemacht, weshalb dieser im Jahre 1979 nach Syrien geflüchtet sei. Dort habe er seine Aktivitäten als irakischer Oppositioneller fortgesetzt. Am 10. Juli 1983 sei er im Auftrag des Büros für irakische Angelegenheiten in den Irak zurückgekehrt und dort ermordet worden. Im Jahre 2011 habe seine Frau (Witwe) wegen Drohungen seitens Terroristen den Irak verlassen und nach Syrien zurückkehren müssen. Die dokumentierte Geschichte zeige, dass bei der Familie des Beschwerdeführers auch nach mehreren Jahren noch von einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen wegen den Aktivitäten und des Todes des Onkels auszugehen sei.
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2013 an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Bestätigungsschreiben des Mukhtars von P._______ und des Ministeriums für lokale Verwaltung der Stadt N._______ - diese würden nicht im Original vorliegen - seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, welchen höchstens ein sehr geringer Beweiswert zugesprochen werden könne. Diese würden die Einschätzung der Vor-instanz nicht umstossen. Auch die eingereichten Beweismittel zum Tod des Onkels des Beschwerdeführers im Jahre 1983 würden zu keinem anderen Entscheid führen, da sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben würden.
E. 4.4 In ihrer Replik vom 11. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden die Originale der zwei Bestätigungsschreiben (des Mukhtars von P._______ sowie des Ministeriums für lokale Verwaltung der Stadt N._______) nach, womit die Argumentation der Vorinstanz widerlegt sei. Diese seien auch nicht als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. Die Vorinstanz habe die Ereignisse aus den Jahren 1978 bzw. 1983 zu Recht nicht in Frage gestellt. Aus dem nun eingereichten Original des Buches "(...)" aus dem Jahre 1984 könne entnommen werden, dass die Regierung den Onkel des Beschwerdeführers für die damaligen Ereignisse im Dorf L._______, bei denen zahlreiche irakische Soldaten ums Leben gekommen seien, verantwortlich gemacht habe, so dass dieser im Jahre 1979 nach Syrien habe flüchten müssen. Dort habe er seine Aktivitäten als irakischer Oppositioneller weitergeführt. Im Jahre 1983 sei der Onkel in den Irak zurückgekehrt und dort ermordet worden. Der Druck der Hinterbliebenen aus dem Dorf L._______ habe den Beschwerdeführer - zusammen mit der selber erlittenen Verfolgung - zur Ausreise bewogen. Die dokumentierten Ereignisse der Familie des Beschwerdeführers seien weiterhin aktuell und es sei von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführenden vor asylrelevanten Nachteilen auszugehen.
E. 4.5 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden mehrere Beweismittel (Fotos, Flugblätter, Internetauszüge, Teilnahmebestätigung, etc.) eingereicht, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer - dokumentiert ab dem 25. Mai 2013 - an verschiedenen Demonstrationen in R._______ teilgenommen hat und "Kandidat" der Yekiti Partei Kurdistani, Schweiz, sei. Die Demonstrationen wurden von der S._______ Schweiz organisiert und richten sich gegen die Regierungen im Iran und in Syrien mit einem Appell an die westlichen Staaten.
E. 4.6 Das Urkundenlabor des Forensischen Instituts R._______ unterzog die von den Beschwerdeführenden eingereichten Identitätskarten im Auftrag des Zivilstandesamtes Q._______ am 5. Februar 2014 einer Ausweisprüfung. Dabei kam es zum Schluss, dass es sich dabei um Totalfälschungen handle. Die Beschwerdeführenden machten dazu in ihrer Eingabe vom 25. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht geltend, sie hätten sich im Irak zwecks Beschaffung von Identitätspapieren durch einen Anwalt vertreten lassen und seien überrascht, dass es sich bei diesen um Fälschungen handle. In diesem Zusammenhang wiesen sie darauf hin, dass sie nie irakische Staatsangehörige gewesen seien, sondern nichtregistrierte, staatenlose Kurden aus Syrien. In ihrer Eingabe vom 2. Juni 2014 ersuchten sie darum, sie seien neu als syrische Staatsangehörige zu erfassen.
E. 4.7 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 10. September 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Dabei wies sie darauf hin, die Ergebnisse des Urkundenlabors, aus denen hervorgehe, dass es sich bei den Identitätskarten der Beschwerdeführenden um Totalfälschungen handle, seien nur bedingt relevant, da die von den Beschwerdeführenden angegebene Herkunft durch die vom BFM durchgeführten Lingua-Analysen bestätigt worden und in der angefochtenen Verfügung auf diese abgestellt worden sei. So habe der Beschwerdeführer angegeben, einen irakischen Reisepass zu besitzen und in Syrien anstelle einer Aufenthaltsbestätigung eine Bestätigung seiner irakischen Staatsangehörigkeit erhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, ihre Eltern seien Iraker und Irak sei ihr Heimatland. Die Erkenntnisse des Urkundenlabors R._______ liessen erkennen, dass die Beschwerdeführenden ihre Identität absichtlich zu verschleiern versucht hätten und es dem BFM verunmöglicht worden sei, diese abschliessend festzustellen. Es entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführenden wollten ihre Identität den situativ vorteilhaften Umständen anpassen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Identitätskarten selber beschafft hätten und sich somit der Fälschung bewusst gewesen seien. Aufgrund der Erkenntnisse des Urkundenlabors könne nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführenden seien staatenlose syrische Kurden. Daran würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern, da es sich dabei um Kopien handle, die zudem als Gefälligkeitsschreiben zu erachten seien. Trotzdem sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Probleme in Syrien im Jahre 2004 nicht geeignet seien, um als asylrechtlich relevant bezeichnet werden zu können, da diesem Vorbringen der erforderliche zeitliche Kausalzusammenhang fehle. Im Weiteren würde auch die Änderung der Staatsangehörigkeit von der ursprünglich irakischen Staatsangehörigkeit auf Staatenlosigkeit mit syrischer Herkunft nichts am Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden ändern, da in beiden Fällen die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu erlassen sei. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe bezüglich Irak seien als unglaubhaft qualifiziert und bezüglich Syrien als nicht asylrelevant beurteilt worden. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz führte die Vorinstanz aus, es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitskräfte auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Die syrischen Geheimdienste würden sich indessen auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. So sei den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich speziell öffentlich exponiert hätte.
E. 4.8 In ihrer Stellungnahme vom 26. September 2014 machten die Beschwerdeführenden geltend, gestützt auf ihr beim BFM eingereichtes Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 9. September 2014, das der entsprechenden Abteilung des BFM in seiner Vernehmlassung offenbar (noch) nicht bekannt gewesen sei, stehe fest, dass es sich bei ihnen um Maktumi aus Syrien handle. Da in der angefochtenen Verfügung die fehlende Asylrelevanz mit der Begründung verneint worden sei, wonach sich die von ihnen geltend gemachten Probleme in einem Drittland - Syrien - zugetragen hätten, sei diese Argumentation nicht mehr aufrechtzuhalten. Deshalb sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht mit der Asylrelevanz der übrigen Vorbringen befasst. Die Beschwerdeführenden müssten wegen der ihnen in Syrien drohenden Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen Asyl gewährt werden. Sollte diese für den Zeitpunkt ihrer Flucht aus Syrien verneint werden, sei gestützt auf die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers ihre Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen.
E. 5.1 Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, indem es wesentliche Sachverhaltselemente weder im Sachverhalt noch in der Begründung erwähnt habe.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält diesem Einwand entgegen, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer erwähnten Anruf bereits im Sachverhalt erwähnt und in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen ist, wobei sie festhielt, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich wie auch hinsichtlich der zwei Besuche durch Terroristen keine konkreten Angaben machen können. Überdies führte die Vorinstanz zu Recht aus, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden hätten die zwei Personen bei ihren Besuchen lediglich nach dem Beschwerdeführer gefragt, jedoch mit keinem Wort Drohungen ausgesprochen oder verlangt, dass er seine Arbeit niederlegen solle (vgl. Akte A28 F36 und A29 F37). Somit kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt und ihre Verfügung nur ungenügend begründet.
E. 5.3 Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist damit abzuweisen.
E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen worden sind. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit und der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden schliessen lassen.
E. 7.2 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz gestützt auf die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Abklärungen, die von den Beschwerdeführenden gemachten Angaben zu ihrer Herkunft, die durchgeführten Lingua-Gutachten und die eingereichten irakischen Identitätskarten zu Recht von der irakischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen ist und die geltend gemachten Asylgründe hinsichtlich des mutmasslichen Heimatstaates Irak sowie des Drittstaates Syrien geprüft hat. Im heutigen Zeitpunkt bestehen indes gewisse Zweifel, über welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden verfügen, nachdem sich anlässlich einer vom Urkundenlabor R._______ durchgeführten Dokumentenüberprüfung ergeben hat, dass es sich bei den eingereichten irakischen Identitätskarten um Totalfälschungen handelt, und auf Beschwerdeebene Unterlagen eingereicht worden sind, gemäss denen die Beschwerdeführenden als staatenlose Kurden in Syrien (Maktumin) gelten sollen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann indessen darauf verzichtet werden, dies im vorliegenden Verfahren näher zu überprüfen. So gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten nämlich zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe betreffend den Irak unglaubhaft beziehungsweise asylrechtlich nicht relevant sind und auch hinsichtlich Syrien deren Asylrelevanz abgesprochen werden muss.
E. 7.3 Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind zu bestätigen, wonach nicht nachvollziehbar ist, die Beschwerdeführenden hätten wegen des Drohanrufs, bei dem der Beschwerdeführer von einem Unbekannten zur Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit für die kurdische Regierung aufgefordert worden sei, und wegen den zwei erwähnten Besuchen durch Unbekannte den Irak umgehend verlassen. So soll weder der Beschwerdeführer noch sein Verwandter, der mit ihm darüber gesprochen habe, eine Ahnung gehabt haben, wer ihn angerufen und ihn später zu Hause gesucht habe und ob es sich bei einer dieser Personen um dieselbe gehandelt habe, die ihn zuvor angerufen habe (vgl. Akte A29 F37, F47, F48). Daran vermag der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach sich die Vorinstanz auf zwei offensichtlich konstruierte Unglaubhaftigkeitselemente abgestützt habe, nichts zu ändern. Ferner lässt auch der Erklärungsversuch der Beschwerdeführenden, wonach es ihnen aufgrund der gesamten Umstände - eine massive Telefondrohung und zwei nächtliche Besuche von Unbekannten - klar gewesen sei, dass diese Ereignisse in unmittelbarem Zusammenhang gestanden und daher eine Bedrohung dargestellt hätten, eine sofortige Ausreise weiterhin nicht als nachvollziehbar erscheinen, zumal der Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, nicht geltend gemacht hat, die Personen hätten bei ihrem Besuch Drohungen ausgesprochen - bzw. die telefonische Drohung wiederholt (vgl. Akte A8 S. 8) - oder verlangt, dass er seine Arbeit niederlegen solle (vgl. Akte A29 S. 6 ff.). Insgesamt basieren die Aussagen des Beschwerdeführers ohnehin auf blossen Vermutungen, für die keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, seine (...) für die kurdischen Behörden aufzugeben, handelt es sich doch bei dieser Tätigkeit keineswegs um den Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung im Sinne von Art. 3 AsylG, deren Aufgabe von einer Person nicht erwartet werden könnte.
E. 7.4 Im Weiteren vermögen auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor einem Racheakt durch Angehörige aus dem Dorf L._______, Nordirak, welche vor vielen Jahren bei einem Vorfall, bei dem viele Menschen wegen einer Landmine, die sein Onkel gelegt habe, Angehörige verloren hätten, - dies wird weder von der Vorinstanz noch vom Gericht in Frage gestellt - keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich anlässlich der summarischen Befragung zwar geltend, er habe Angst gehabt, dass sich eines Tages die Angehörigen aus dem Dorf L._______ an ihm rächen würden. Indessen verneinte er die Frage, ob es Anzeichen dafür gegeben habe, dass sich jemand an ihm rächen wollte (vgl. Akte A8 S. 8 ff.). Anlässlich der Anhörung gab er zudem zu Protokoll, man kenne sie dort nicht (Akte A29 S. 10). Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits ebenfalls aus, ihr Vater - der Onkel des Beschwerdeführers - habe im Dorf L._______ Minen gelegt und sei für den Tod von zirka dreissig Soldaten verantwortlich gemacht worden (vgl. Akte A9 S. 10). Ihre Mutter habe ihr einmal erzählt, dass jemand, als sie noch in G._______, Syrien, gewohnt hätten, in der Nacht wiederholt versucht habe, mit einem Schlüssel ihre Haustüre zu öffnen, und Steine gegen ihre Fenster geworfen. Indessen kann aus diesen Vorfällen, welche sich ohnehin in Syrien abgespielt haben sollen, - entgegen der in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen - auch nicht auf konkrete Racheakte durch die Hinterbliebenen des damaligen Ereignisses geschlossen werden. An dieser Beurteilung vermögen die diesbezüglich eingereichten Beweismittel, in denen von den politischen Aktivitäten des Onkels des Beschwerdeführers resp. des Vaters der Beschwerdeführerin, dessen Tod im Jahre 1984 sowie der Verurteilung von vier Freunden wegen ihrer Beteiligung am seinerzeitigen Anschlag berichtet wird, nichts zu ändern. Auch wurde bisher nicht vorgebracht, die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin - insbesondere ihre Brüder - hätten aus diesem Grund Nachteile erlitten.
E. 7.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die geltend gemachten Benachteiligungen der Beschwerdeführenden in Syrien - ausgehend von der irakischen Staatsangehörigkeit - zu Recht festgestellt, dass es sich bei diesen um Nachteile handelte, die sich in einem Drittstaat ereignet hätten und daher - da sich die Beschwerdeführenden diesen im Irak hätten entziehen können - keine Asylrelevanz aufweise. Ebenso ist der vorinstanzlichen Argumentation in der (ergänzenden) Vernehmlassung zuzustimmen, wonach die geltend gemachten Probleme in Syrien im Jahre 2004, als der Beschwerdeführer wie viele andere Kurden in Syrien verhaftet und während zweier Monate festgehalten worden ist und sich in der Folge regelmässig bei den Behörden habe melden müssen, - unbesehen ihrer tatsächlichen Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit - mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht als asylrelevant bezeichnet werden können. So haben sich die Beschwerdeführenden nach der Entlassung des Beschwerdeführers im Jahre 2004 noch bis ins Jahr 2006 in Syrien aufgehalten, ohne dass sie nennenswerten Schwierigkeiten ausgesetzt waren. Angesichts der indes nicht zweifelsfrei feststehenden irakischen Herkunft der Beschwerdeführenden erübrigen sich bezüglich des tatsächlichen Heimat- resp. Herkunftsstaates weitergehende Erörterungen.
E. 7.6 Die eingereichten Bestätigungen des Mukhtars von P._______ sowie des Ministeriums für lokale Verwaltung der Stadt N._______, die die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Verfolgung in Syrien und im Irak belegen sollen, vermögen an den oben genannten Schlussfolgerungen, da sie ohnehin nur allgemein formuliert sind, nichts zu ändern.
E. 7.7 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimat- resp. Herkunftsland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt haben.
E. 8.1 Im Weiteren sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. Die Beschwerdeführenden reichten auf Beschwerdeebene mehrere Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen, welche sich u.a. gegen die syrische Regierung gerichtet haben, teilgenommen hat. Damit machen sie hinsichtlich ihres angeblichen Herkunftsstaates Syrien subjektive Nachfluchtgründe geltend.
E. 8.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 8.3.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden weder in Bezug auf den Irak noch auf Syrien eine Vorverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. Es bestehen insgesamt gesehen keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass sie vor dem Verlassen Syriens - das Land, gegen das sich die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers richtet - als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind.
E. 8.3.2 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-genannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist denkbar, dass der syrische Geheim-dienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unter-zogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re-pression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden aus-gesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2).
E. 8.3.3 Zwar hat das Regime von Präsident Bashar al-Assad seit Beginn des Bürgerkriegs die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig geht es in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor (vgl. Urteil D-3839/2013 E. 6.3.3; BVGE 2015/3 E. 6.2.1). So sind insbesondere Personen, die sich in Syrien an regimefeindlichen Demonstrationen beteiligt haben, in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Personen, die aufgrund ihres politischen Engagements in Syrien durch die Sicherheitskräfte als tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Regimes identifiziert werden, haben deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. D-3839/2013 E. 6.3.3).
E. 8.3.4 Seit Ausbruch des Bürgerkriegs gilt für abgelehnte Asylsuchende aus Syrien ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Indessen ist davon auszugehen, dass aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegegner gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. D-3839/2013 E. 6.3.4).
E. 8.3.5 Der syrische Geheimdienst kann seine Tätigkeiten in Europa nicht mehr ungehindert ausüben. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Länder geflüchtet sind, wächst stetig. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. D-3839/2013 E. 6.3.5).
E. 8.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist wie der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. D-3839/2013 E. 6.3.6).
E. 8.3.7 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an mehreren gegen die syrische (und iranische) Regierung gerichtete Demonstrationen in R._______ teilgenommen und dabei Flugblätter verteilt hat. Zudem bestätigte die Yekiti Partei Kurdistani, Schweiz, seine Mitgliedschaft ("Kandidat") in der Partei. Wie vorstehend ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen (vgl. E. 7.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Der Umstand, dass er Mitglied ("Kandidat") der Yekiti Partei Kurdistani, Schweiz ist bzw. an diversen Demonstrationen fotografiert wurde, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen, da er für diese Vereinigung nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen den Behauptungen in der Beschwerde die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
E. 8.3.8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausreise selbst und die Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht zur Annahme führt, die Beschwerdeführenden hätten bei der Rückkehr in ihr Heimat- respektive Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei allfälligen der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht geltend gemacht haben, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist - soweit beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten.
E. 8.3.9 Im Übrigen bleibt es den Beschwerdeführenden ohnehin unbenommen, sich in ihrem mutmasslichen Aufenthaltsstaat Irak zurückzubegeben, weshalb die allfällige Bedrohung durch syrische Behörden bedeutungslos ist.
E. 8.3.10 Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht. Das BFM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Flucht- und Nachfluchtgründen verneint und ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 9.3 Nachdem die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden sind, ist darüber nicht mehr zu befinden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 10. September 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu Recht bestätigt hat, nachdem es zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführenden entweder irakischer oder syrischer Herkunft sind und sich der Vollzug der Wegweisung in den Irak und auch nach Syrien als unzumutbar erweist.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 19. März 2013 indessen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-974/2013 Urteil vom 16. November 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren (...), alle Irak, (...) , Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ihren damaligen Angaben zufolge ethnische Kurden irakischer Nationalität aus F._______, Irak (Beschwerdeführer), respektive aus G._______, Syrien (Beschwerdeführerin), mit letztem Wohnsitz in F._______, verliessen eigenen Angaben zufolge den Irak, wo sie seit 2006 gelebt haben, im Jahr 2010 und reisten über die Türkei und ihnen unbekannte Länder am 2. Februar 2011 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 16. Februar 2011 (Beschwerdeführerin) respektive am 17. Februar 2011 (Beschwerdeführer) wurden sie im Transitzentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) H._______ summarisch befragt. Am 28. Februar 2011 führte ein vom BFM aufgebotener Experte der Fachstelle Lingua mit den Beschwerdeführenden ein Telefongespräch, anlässlich dessen ihr sprachliches und betreffend die Beschwerdeführerin ihr geografisches und kulturelles Wissen geprüft wurde (Lingua-Analyse). Der Experte kam in seinen Gutachten vom 24. März 2011 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig aus einem arabischsprachigen Land stamme und entweder aus der I._______ in Syrien oder aus F._______, Irak, stamme, während die Beschwerdeführerin, deren Eltern irakischer Abstammung seien, am ehesten in einem kurdisch-irakischen Milieu sozialisiert worden sei. Für die Einzelheiten der Lingua-Analyse wird auf die Akten verwiesen. Am 23. Mai 2011 folgten einlässliche Anhörungen durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei nach dem Tod seines Vaters als damals Zweijähriger zusammen mit seinem Onkel von F._______ nach G._______, Syrien, gezogen, wo er über eine Bestätigung seiner irakischen Herkunft verfügt habe, die es ihm erlaubt habe, als irakischer Flüchtling in Syrien zu leben und zu arbeiten. Am (...) Dezember 2004 sei er wie viele andere Kurden für zwei Monate festgenommen und ins Gefängnis J._______ in Damaskus überführt worden. Als die Behörden von seiner irakischen Herkunft erfahren hätten, sei er freigelassen worden. Er habe sich jedoch regelmässig bei den Behörden melden müssen. Zudem sei er dazu aufgefordert worden, Informationen aus dem Irak zu beschaffen, obwohl er erklärt habe, praktisch nie dort gewesen zu sein. Nachdem diese Behelligungen nicht aufgehört hätten und die Situation in Syrien schwierig gewesen sei, habe er zusammen mit seiner Ehefrau, seiner Schwiegermutter und den Brüdern seiner Ehefrau Anfang 2006 Syrien verlassen und sei in den Heimatstaat Irak zurückgekehrt, wo sie in K._______, F._______, gelebt hätten. Er habe dort - wie bereits zuvor in Syrien - als (...) gearbeitet. Kurz vor seiner Ausreise aus dem Irak sei er von einem Kollegen angefragt worden, ob er für die kurdischen Behörden (...) könne, wozu er sich bereit erklärt habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass die Arbeit mit den Behörden unbeliebt und verboten sei. Kurze Zeit später habe ihn ein Unbekannter angerufen und ihn auf Arabisch dazu aufgefordert, diese Arbeit nicht mehr auszuführen, und ihm dabei gedroht. Er habe seine Arbeit trotzdem fortgesetzt. Wenig später hätten zwei unbekannte Männer bei ihm zu Hause gegen 23 Uhr an die Haustür geklopft. Seine Schwiegermutter habe geöffnet, worauf die Männer erklärt hätten, sie wollten wegen Problemen mit ihren (...) mit dem Beschwerdeführer sprechen. Die Schwiegermutter habe jedoch erklärt, dass er nicht zu Hause sei. Ein paar Tage später seien dieselben Personen erneut erschienen und hätten nach ihm gefragt. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Verwandten über diese Personen gesprochen habe, seien sie zum Schluss gekommen, dass es sich dabei möglicherweise um Terroristen handle. Sein Verwandter habe ihm erklärt, dass sie besser in Syrien geblieben wären, weil in F._______ viele Leute umgebracht oder entführt würden. Zudem müsse der Beschwerdeführer wegen seines Onkels, der einmal in der Nähe des Dorfes L._______ Minen gelegt habe, wobei viele irakische Soldaten gestorben seien, mit Racheakten seitens der Hinterbliebenen rechnen. Aus diesen Gründen seien sie alle gemeinsam nach M._______ gereist. Er und seine Ehefrau hätten daraufhin beschlossen, auszureisen. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, ihr Vater sei Iraker gewesen und habe, noch bevor sie geboren sei, nach Syrien fliehen müssen. Sie habe wie ihr Ehemann als irakischer Flüchtling in Syrien gelebt. Nachdem ihr Ehemann dort festgenommen worden sei und er sich nach seiner Freilassung regelmässig bei den Behörden habe melden müssen, welche von ihm Informationen aus dem Irak gefordert hätten, und sich ihre Situation verschlechtert habe, seien sie zu Beginn des Jahres 2006 in den Irak gegangen. Ihre Rückkehr in den Irak sei jedoch ein grosser Fehler gewesen, da es dort Ermordungen und Entführungen gegeben habe. Ihr Ehemann habe wegen seiner Arbeit als (...) Schwierigkeiten mit Arabern bekommen. Diese hätten ihn bedroht und dazu aufgefordert, diese aufzugeben, was er abgelehnt habe. Nachdem er jedoch wiederholt von Unbekannten wegen angeblichen Problemen mit ihrer (...) aufgesucht worden sei, hätten Angehörige ihnen geraten, den Irak zu verlassen. Ihre Mutter und ihre Brüder seien indessen in M._______, Irak, geblieben. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Gleichzeitig reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- vier irakische Identitätskarten im Original,
- syrische Aufenthaltsbestätigung der Beschwerdeführerin,
- Karte zum Bezug von Lebensmitteln im Irak (in Kopie),
- verschiedene Belege betr. gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin (ärztliches Rezept sowie ärztliche Diagnose von 2000/2001 in Syrien sowie Arztberichte/-zeugnisse, Röntgenbilder und Fotos der Behandlung in der Schweiz). B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Januar 2013 - eröffnet am 25. Januar 2013 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten, es sei ihnen Einsicht in die von ihnen eingereichten irakischen Identitätskarten sowie die syrische Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und die Karte zum Bezug von Lebensmitteln im Irak zu gewähren; eventualiter sei ihnen dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; es sei die Rechtskraft betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, die Verfügung des BFM in den übrigen Punkten aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Dem unterzeichnenden Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Gleichzeitig reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten:
- Farbausdruck einer fremdsprachigen Bestätigung des Ministeriums für lokale Verwaltung der Stadt N._______, vom 10. Januar 2008, samt deutscher Übersetzung,
- Farbausdruck einer fremdsprachigen Bestätigung des Mukhtars O._______ von P._______, vom 10. November 2010, samt deutscher Übersetzung,
- mehrere medizinische Unterlagen betreffend die Behandlung der Beschwerdeführerin in der Schweiz (Arztberichte, Röntgenbilder und Fotos, drei CD's). D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2013 wurden den Beschwerdeführenden Kopien der vier irakischen Identitätskarten sowie der syrischen Aufenthaltsbewilligung und der Karte zum Bezug von Lebensmitteln im Irak zugestellt. Weiter wurde festgestellt, dass die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen seien. Die Beschwerdeführenden wurden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Der Antrag des Rechtsvertreters zur Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote wurde abgewiesen. E. Mit Eingabe vom 6. März 2013 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten:
- Kopie des Umschlags des fremdsprachigen Buches "(...)",
- Kopie der Seite (...) des erwähnten Buches mit kurzer Übersetzung,
- Fotos des Onkels des Beschwerdeführers,
- medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin (Austrittsbericht vom 1. März 2013, Fotos im Spital, Arztzeugnis vom 19. Februar 2013),
- Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. März 2013. F. Mit Eingabe vom 15. März 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichten sie folgende Beweismittel ein:
- Farbkopie einer Personalienbescheinigung für "Maktumin" betreffend den Beschwerdeführer vom 10. Januar 2002, ausgestellt in Syrien, samt deutscher Übersetzung,
- Unterstützungsbestätigung der Sozialbehörde Q._______ vom 11. März 2013,
- deutsche Übersetzungen der vier Identitätskarten der Beschwerdeführenden und ihrer zwei Kinder. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. März 2013 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2013 die Abweisung der Beschwerde. I. Am 27. März 2013 reichten die Beschwerdeführenden eine korrigierte Fassung der deutschen Übersetzung der Bestätigung des Mukhtars O._______ von P._______, vom 10. November 2010, ein. Mit einer weiteren Eingabe vom 27. März 2013 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass das auf dem Einzahlungsschein aufgeführte Konto des Bundesverwaltungsgerichts falsch sei. J. In ihrer Replik vom 11. April 2013 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichten sie die folgenden Beweismittel ein:
- Original des fremdsprachigen Buches "(...)", 1984,
- Kopie der Seiten (...) und (...) und Foto des Vaters der Beschwerdeführerin (Onkel des Beschwerdeführers),
- Kopien der Seiten (...) und (...) und Fotos von vier Freunden des Onkels des Beschwerdeführers,
- Original der bereits am 25. Februar 2013 eingereichten Bestätigung des Ministeriums für lokale Verwaltung der Stadt N._______, vom 10. Januar 2008,
- Original der bereits am 25. Februar 2013 eingereichten Bestätigung des Mukhtars O._______ von P._______, vom 10. November 2010,
- eine weitere, bereits am 15. März 2013 eingereichte Farbkopie der Personalienbescheinigung betreffend den Beschwerdeführer,
- zwei Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Demonstrationen am (...) Mai 2012 und am (...) Februar 2013 in R._______. K. Am 15. April 2013 wurde eine Bestätigung der Yekiti Partei Kurdistani, Schweiz, vom (...) April 2013, betreffend das Engagement des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. L. Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. M. Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 wurden die folgenden Beweismittel betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht:
- Farbfotos des Beschwerdeführers sowie Flugblatt betreffend eine Demonstration vom (...) April 2013 in R._______,
- Fotos des Beschwerdeführers sowie Flugblatt, Aufruf und Internetartikel betreffend eine Demonstration vom (...) Mai 2013 in R._______,
- Ausdruck betreffend Facebookgruppe "S._______" vom 26. Mai 2013. N. Am 9. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen (Fotos, Flugblätter, Bestätigung der S._______) betreffend Demonstrationen vom (...) Oktober 2013 und (...) November 2013 in R._______ zu den Akten. O. Am 12. Februar 2014 wurden folgende Beweismittel eingereicht:
- Geburtsmeldung vom (...) betreffend das Kind E._______,
- ärztlicher Bericht des T._______, vom 5. Dezember 2013 betreffend die Beschwerdeführerin,
- ärztlicher Bericht der U._______ vom 31. Januar 2014 betreffend die Beschwerdeführerin. P. Mit Eingabe vom 11. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- Terminplanung für Physiotherapie sowie Aufgebot der U._______ vom 20. Februar 2014 betreffend die Beschwerdeführerin,
- Flugblatt sowie Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration am (...) Februar 2014 in R._______. Q. Mit Schreiben vom 25. März 2014 nahmen die Beschwerdeführenden unter entsprechender Beilage Bezug auf ein Schreiben des Zivilstandesamtes Q._______ vom 19. Februar 2014, wonach es sich bei den von ihnen eingereichten Identitätskarten um Fälschungen handle. Sie seien tatsächlich nicht irakische Staatsangehörige, sondern nichtregistrierte, staatenlose Kurden aus Syrien. Gleichzeitig reichten sie die folgenden Beweismittel ein:
- die bereits am 15. März 2013 eingereichte Personalienbescheinigung für Maktumin betreffend den Beschwerdeführer (in Kopie) samt deutscher Übersetzung,
- Identitätsbescheinigung betreffend V._______, Bruder der Beschwerdeführerin (in Kopie) samt deutscher Übersetzung,
- Identitätsbescheinigung betreffend W._______, Mutter der Beschwerdeführerin (in Kopie) samt deutscher Übersetzung,
- Identitätsbescheinigung betreffend X._______, Bruder der Beschwerdeführerin (in Kopie) samt deutscher Übersetzung,
- Einladung zur Röntgenkontrolle der U._______, (...), vom 20. Februar 2014, betreffend die Beschwerdeführerin und Fotos der Beschwerdeführerin. R. Am 23. April 2014 wurden Kopien eines Schreibens der Kantonspolizei R._______ vom 11. April 2014 um Akteneinsicht in den Bericht des Urkundenlabors R._______ sowie eines Schreibens des Rechtsvertreters vom 23. April 2014 an das BFM eingereicht. S. Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 wurden Fotos, Aufrufe, Berichte und Internetartikel betreffend eine Demonstration vom (...) April 2014 in R._______ sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. Y._______, Facharzt FMH Psychiatrie & Psychotherapie, Z._______, vom 2. Mai 2014 betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. T. Am 2. Juni 2014 folgte als weiteres Beweismittel ein Schreiben des Zivilstandesamtes Q._______ inklusive Beilagen (u.a. betr. Ausweisprüfung). U. Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 wurden weitere Unterlagen betr. die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vom (...) Mai 2014 in R._______ sowie ein ärztliches Schreiben der U._______ vom 22. April 2014 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. V. Am 11. August 2014 und 10. Juli 2014 trafen weitere Unterlagen betr. die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vom (...) Juli 2014 in R._______ sowie eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. Aa._______ vom 3. Februar 2014 und Dokumente zu einer bevorstehenden Operation betreffend die Beschwerdeführerin ein. W. Am 9. September 2014 wiesen die Beschwerdeführenden unter Beilage der entsprechenden Kopien auf das von ihnen beim BFM eingereichte Gesuch um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hin (bereits früher eingereichte Bescheinigung des Beschwerdeführers als Maktum, Bescheinigung des Bruders der Beschwerdeführerin als Maktum, zwei Bescheinigungen für Maktumin betreffend die Eheschliessung der Beschwerdeführenden vom 5. Juni 2010 sowie diejenige betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin vom 15. März 2011). X. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 10. September 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Y. In ihrer Replik vom 26. September 2014 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung und reichten die folgenden Beweismittel ein:
- medizinische Unterlagen aus Syrien vom 28. November 2000, 6. Dezember 2000 und vom 22. Januar 2001 (in Kopie) betreffend die Beschwerdeführerin samt deutscher Übersetzung,
- Listen von mehreren Personen, die die syrische Herkunft der Beschwerdeführenden bezeugen,
- ärztlicher Bericht der U._______ vom 10. September 2014,
- Bestätigung der Yekiti Partei Kurdistani, Schweiz, vom (...) September 2014, in Kopie. Z. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 sistierte das BFM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Anerkennung der Staatenlosigkeit bis zum Abschluss des Asylverfahrens. AA. Am 13. November 2014 wurden Unterlagen zur Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration vom (...) November 2014 in R._______ eingereicht. BB. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um einen raschen Beschwerdeentscheid. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, dass sie ihrem bisherigen Rechtsvertreter das Mandat entzogen hätten. CC. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Schreiben vom 19. August 2015 fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aktuell als prioritär anzusehen sei. Zudem würde seine Korrespondenz in Zukunft direkt an die Beschwerdeführenden gesendet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das am (...) geborene Kind wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, wonach er wegen seiner Arbeit für die kurdische Regierung im Irak von Unbekannten einen Drohanruf und zu Hause gesucht worden sei, seien oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Er habe keine konkreten Angaben zum Telefonanruf und zu den angeblichen Terroristen machen können. Zudem habe er bezüglich der von einem Verwandten geäusserten Ansicht, wonach es sich bei den Personen um Terroristen oder Feinde aus dem Dorf L._______ handeln könne, widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, die Beschwerdeführenden hätten lediglich wegen der beiden Besuche von Unbekannten ihr Zuhause umgehend verlassen und seien deswegen aus dem Irak gereist, zumal die Personen lediglich nach dem Beschwerdeführer gefragt und offenbar keine Drohungen ausgesprochen oder verlangt hätten, seine Arbeit niederzulegen. Im Weiteren bestehe betreffend der vom Vater der Beschwerdeführerin vor vielen Jahren angeblich gelegten Landmine, in deren Folge mehrere irakische Soldaten umgekommen seien, keine begründete Furcht, dass die Beschwerdeführenden deswegen mit asylrelevanten Nachteilen seitens der Dorfbewohner zu rechnen hätten. Schliesslich handle es sich bei den geltend gemachten Problemen in Syrien um Nachteile, die sich in einem Drittstaat ereignet hätten, denen sich die Beschwerdeführenden durch eine Rückkehr in ihr Heimatland hätten entziehen können. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, die Vorinstanz habe die Asylgesuche der Beschwerdeführenden lediglich gestützt auf zwei offensichtlich konstruierte Unglaubhaftigkeitselemente abgewiesen. Sie habe die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den ihn suchenden Personen um Araber und Terroristen gehandelt habe, im Sachverhalt nicht aufgeführt. Zudem seien die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung, wonach es konkrete Blutracheversuche gegen ihre Familie gegeben habe, nicht berücksichtigt worden. Dadurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Die festgestellten Widersprüche seien konstruiert. Zudem sei es willkürlich zu behaupten, einer Person sei nach einem derartigen Telefonanruf und der darauffolgenden wiederholten Suche innerhalb weniger Tage nicht klar, dass diese in Zusammenhang stünden. Es stelle sich die Frage, ob die Argumentation des BFM anders ausgefallen wäre, wenn die Beschwerdeführenden nicht vorläufig aufgenommen worden wären. Im Schreiben des Mukhtars O._______ von P._______, vom 10. November 2010, wird bestätigt, dass die Beschwerdeführenden am 3. Januar 2006 von Syrien in den Irak geflüchtet seien. Dort seien sie zweimal von Terroristen bedroht worden, weshalb sie nach P._______ gegangen seien. Die Terroristen hätten sie auch dort nicht in Ruhe gelassen, weshalb sie ausgereist seien. Im Schreiben des Ministeriums für lokale Verwaltung der Stadt N._______, vom 10. Januar 2008, wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Kind mit seinem Onkel im Jahre 1979 nach Syrien gelangt sei, wo er seitens der Regierung unter Druck geraten und am 14. März 2004 festgenommen worden sei. Er habe infolge der Druckausübung Syrien verlassen und sei in den Irak gegangen. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurde unter Beilage verschiedener Unterlagen und des Originals eines Buches geltend gemacht, es seien in diesem (Seite [...]) u.a. die Namen von vier Freunden des Onkels des Beschwerdeführers, V._______, erwähnt, die am 26. April 1978 von einem Kriegsgericht zu Tode verurteilt worden seien, dies im Zusammenhang mit einer Mine, die im Dorf L._______ zum Tod von zahlreichen Soldaten geführt habe. Die Regierung habe den Onkel des Beschwerdeführers für diese Minenlegung offenbar verantwortlich gemacht, weshalb dieser im Jahre 1979 nach Syrien geflüchtet sei. Dort habe er seine Aktivitäten als irakischer Oppositioneller fortgesetzt. Am 10. Juli 1983 sei er im Auftrag des Büros für irakische Angelegenheiten in den Irak zurückgekehrt und dort ermordet worden. Im Jahre 2011 habe seine Frau (Witwe) wegen Drohungen seitens Terroristen den Irak verlassen und nach Syrien zurückkehren müssen. Die dokumentierte Geschichte zeige, dass bei der Familie des Beschwerdeführers auch nach mehreren Jahren noch von einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen wegen den Aktivitäten und des Todes des Onkels auszugehen sei. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2013 an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Bestätigungsschreiben des Mukhtars von P._______ und des Ministeriums für lokale Verwaltung der Stadt N._______ - diese würden nicht im Original vorliegen - seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, welchen höchstens ein sehr geringer Beweiswert zugesprochen werden könne. Diese würden die Einschätzung der Vor-instanz nicht umstossen. Auch die eingereichten Beweismittel zum Tod des Onkels des Beschwerdeführers im Jahre 1983 würden zu keinem anderen Entscheid führen, da sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. 4.4 In ihrer Replik vom 11. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden die Originale der zwei Bestätigungsschreiben (des Mukhtars von P._______ sowie des Ministeriums für lokale Verwaltung der Stadt N._______) nach, womit die Argumentation der Vorinstanz widerlegt sei. Diese seien auch nicht als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen. Die Vorinstanz habe die Ereignisse aus den Jahren 1978 bzw. 1983 zu Recht nicht in Frage gestellt. Aus dem nun eingereichten Original des Buches "(...)" aus dem Jahre 1984 könne entnommen werden, dass die Regierung den Onkel des Beschwerdeführers für die damaligen Ereignisse im Dorf L._______, bei denen zahlreiche irakische Soldaten ums Leben gekommen seien, verantwortlich gemacht habe, so dass dieser im Jahre 1979 nach Syrien habe flüchten müssen. Dort habe er seine Aktivitäten als irakischer Oppositioneller weitergeführt. Im Jahre 1983 sei der Onkel in den Irak zurückgekehrt und dort ermordet worden. Der Druck der Hinterbliebenen aus dem Dorf L._______ habe den Beschwerdeführer - zusammen mit der selber erlittenen Verfolgung - zur Ausreise bewogen. Die dokumentierten Ereignisse der Familie des Beschwerdeführers seien weiterhin aktuell und es sei von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführenden vor asylrelevanten Nachteilen auszugehen. 4.5 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden mehrere Beweismittel (Fotos, Flugblätter, Internetauszüge, Teilnahmebestätigung, etc.) eingereicht, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer - dokumentiert ab dem 25. Mai 2013 - an verschiedenen Demonstrationen in R._______ teilgenommen hat und "Kandidat" der Yekiti Partei Kurdistani, Schweiz, sei. Die Demonstrationen wurden von der S._______ Schweiz organisiert und richten sich gegen die Regierungen im Iran und in Syrien mit einem Appell an die westlichen Staaten. 4.6 Das Urkundenlabor des Forensischen Instituts R._______ unterzog die von den Beschwerdeführenden eingereichten Identitätskarten im Auftrag des Zivilstandesamtes Q._______ am 5. Februar 2014 einer Ausweisprüfung. Dabei kam es zum Schluss, dass es sich dabei um Totalfälschungen handle. Die Beschwerdeführenden machten dazu in ihrer Eingabe vom 25. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht geltend, sie hätten sich im Irak zwecks Beschaffung von Identitätspapieren durch einen Anwalt vertreten lassen und seien überrascht, dass es sich bei diesen um Fälschungen handle. In diesem Zusammenhang wiesen sie darauf hin, dass sie nie irakische Staatsangehörige gewesen seien, sondern nichtregistrierte, staatenlose Kurden aus Syrien. In ihrer Eingabe vom 2. Juni 2014 ersuchten sie darum, sie seien neu als syrische Staatsangehörige zu erfassen. 4.7 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 10. September 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Dabei wies sie darauf hin, die Ergebnisse des Urkundenlabors, aus denen hervorgehe, dass es sich bei den Identitätskarten der Beschwerdeführenden um Totalfälschungen handle, seien nur bedingt relevant, da die von den Beschwerdeführenden angegebene Herkunft durch die vom BFM durchgeführten Lingua-Analysen bestätigt worden und in der angefochtenen Verfügung auf diese abgestellt worden sei. So habe der Beschwerdeführer angegeben, einen irakischen Reisepass zu besitzen und in Syrien anstelle einer Aufenthaltsbestätigung eine Bestätigung seiner irakischen Staatsangehörigkeit erhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, ihre Eltern seien Iraker und Irak sei ihr Heimatland. Die Erkenntnisse des Urkundenlabors R._______ liessen erkennen, dass die Beschwerdeführenden ihre Identität absichtlich zu verschleiern versucht hätten und es dem BFM verunmöglicht worden sei, diese abschliessend festzustellen. Es entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführenden wollten ihre Identität den situativ vorteilhaften Umständen anpassen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Identitätskarten selber beschafft hätten und sich somit der Fälschung bewusst gewesen seien. Aufgrund der Erkenntnisse des Urkundenlabors könne nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführenden seien staatenlose syrische Kurden. Daran würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern, da es sich dabei um Kopien handle, die zudem als Gefälligkeitsschreiben zu erachten seien. Trotzdem sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Probleme in Syrien im Jahre 2004 nicht geeignet seien, um als asylrechtlich relevant bezeichnet werden zu können, da diesem Vorbringen der erforderliche zeitliche Kausalzusammenhang fehle. Im Weiteren würde auch die Änderung der Staatsangehörigkeit von der ursprünglich irakischen Staatsangehörigkeit auf Staatenlosigkeit mit syrischer Herkunft nichts am Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden ändern, da in beiden Fällen die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu erlassen sei. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe bezüglich Irak seien als unglaubhaft qualifiziert und bezüglich Syrien als nicht asylrelevant beurteilt worden. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz führte die Vorinstanz aus, es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitskräfte auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Die syrischen Geheimdienste würden sich indessen auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. So sei den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich speziell öffentlich exponiert hätte. 4.8 In ihrer Stellungnahme vom 26. September 2014 machten die Beschwerdeführenden geltend, gestützt auf ihr beim BFM eingereichtes Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 9. September 2014, das der entsprechenden Abteilung des BFM in seiner Vernehmlassung offenbar (noch) nicht bekannt gewesen sei, stehe fest, dass es sich bei ihnen um Maktumi aus Syrien handle. Da in der angefochtenen Verfügung die fehlende Asylrelevanz mit der Begründung verneint worden sei, wonach sich die von ihnen geltend gemachten Probleme in einem Drittland - Syrien - zugetragen hätten, sei diese Argumentation nicht mehr aufrechtzuhalten. Deshalb sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht mit der Asylrelevanz der übrigen Vorbringen befasst. Die Beschwerdeführenden müssten wegen der ihnen in Syrien drohenden Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen Asyl gewährt werden. Sollte diese für den Zeitpunkt ihrer Flucht aus Syrien verneint werden, sei gestützt auf die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers ihre Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. 5. 5.1 Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe, indem es wesentliche Sachverhaltselemente weder im Sachverhalt noch in der Begründung erwähnt habe. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält diesem Einwand entgegen, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer erwähnten Anruf bereits im Sachverhalt erwähnt und in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen ist, wobei sie festhielt, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich wie auch hinsichtlich der zwei Besuche durch Terroristen keine konkreten Angaben machen können. Überdies führte die Vorinstanz zu Recht aus, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden hätten die zwei Personen bei ihren Besuchen lediglich nach dem Beschwerdeführer gefragt, jedoch mit keinem Wort Drohungen ausgesprochen oder verlangt, dass er seine Arbeit niederlegen solle (vgl. Akte A28 F36 und A29 F37). Somit kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht berücksichtigt und ihre Verfügung nur ungenügend begründet. 5.3 Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist damit abzuweisen. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen worden sind. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit und der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden schliessen lassen. 7.2 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz gestützt auf die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Abklärungen, die von den Beschwerdeführenden gemachten Angaben zu ihrer Herkunft, die durchgeführten Lingua-Gutachten und die eingereichten irakischen Identitätskarten zu Recht von der irakischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen ist und die geltend gemachten Asylgründe hinsichtlich des mutmasslichen Heimatstaates Irak sowie des Drittstaates Syrien geprüft hat. Im heutigen Zeitpunkt bestehen indes gewisse Zweifel, über welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden verfügen, nachdem sich anlässlich einer vom Urkundenlabor R._______ durchgeführten Dokumentenüberprüfung ergeben hat, dass es sich bei den eingereichten irakischen Identitätskarten um Totalfälschungen handelt, und auf Beschwerdeebene Unterlagen eingereicht worden sind, gemäss denen die Beschwerdeführenden als staatenlose Kurden in Syrien (Maktumin) gelten sollen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann indessen darauf verzichtet werden, dies im vorliegenden Verfahren näher zu überprüfen. So gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten nämlich zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe betreffend den Irak unglaubhaft beziehungsweise asylrechtlich nicht relevant sind und auch hinsichtlich Syrien deren Asylrelevanz abgesprochen werden muss. 7.3 Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind zu bestätigen, wonach nicht nachvollziehbar ist, die Beschwerdeführenden hätten wegen des Drohanrufs, bei dem der Beschwerdeführer von einem Unbekannten zur Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit für die kurdische Regierung aufgefordert worden sei, und wegen den zwei erwähnten Besuchen durch Unbekannte den Irak umgehend verlassen. So soll weder der Beschwerdeführer noch sein Verwandter, der mit ihm darüber gesprochen habe, eine Ahnung gehabt haben, wer ihn angerufen und ihn später zu Hause gesucht habe und ob es sich bei einer dieser Personen um dieselbe gehandelt habe, die ihn zuvor angerufen habe (vgl. Akte A29 F37, F47, F48). Daran vermag der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach sich die Vorinstanz auf zwei offensichtlich konstruierte Unglaubhaftigkeitselemente abgestützt habe, nichts zu ändern. Ferner lässt auch der Erklärungsversuch der Beschwerdeführenden, wonach es ihnen aufgrund der gesamten Umstände - eine massive Telefondrohung und zwei nächtliche Besuche von Unbekannten - klar gewesen sei, dass diese Ereignisse in unmittelbarem Zusammenhang gestanden und daher eine Bedrohung dargestellt hätten, eine sofortige Ausreise weiterhin nicht als nachvollziehbar erscheinen, zumal der Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, nicht geltend gemacht hat, die Personen hätten bei ihrem Besuch Drohungen ausgesprochen - bzw. die telefonische Drohung wiederholt (vgl. Akte A8 S. 8) - oder verlangt, dass er seine Arbeit niederlegen solle (vgl. Akte A29 S. 6 ff.). Insgesamt basieren die Aussagen des Beschwerdeführers ohnehin auf blossen Vermutungen, für die keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, seine (...) für die kurdischen Behörden aufzugeben, handelt es sich doch bei dieser Tätigkeit keineswegs um den Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung im Sinne von Art. 3 AsylG, deren Aufgabe von einer Person nicht erwartet werden könnte. 7.4 Im Weiteren vermögen auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor einem Racheakt durch Angehörige aus dem Dorf L._______, Nordirak, welche vor vielen Jahren bei einem Vorfall, bei dem viele Menschen wegen einer Landmine, die sein Onkel gelegt habe, Angehörige verloren hätten, - dies wird weder von der Vorinstanz noch vom Gericht in Frage gestellt - keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich anlässlich der summarischen Befragung zwar geltend, er habe Angst gehabt, dass sich eines Tages die Angehörigen aus dem Dorf L._______ an ihm rächen würden. Indessen verneinte er die Frage, ob es Anzeichen dafür gegeben habe, dass sich jemand an ihm rächen wollte (vgl. Akte A8 S. 8 ff.). Anlässlich der Anhörung gab er zudem zu Protokoll, man kenne sie dort nicht (Akte A29 S. 10). Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits ebenfalls aus, ihr Vater - der Onkel des Beschwerdeführers - habe im Dorf L._______ Minen gelegt und sei für den Tod von zirka dreissig Soldaten verantwortlich gemacht worden (vgl. Akte A9 S. 10). Ihre Mutter habe ihr einmal erzählt, dass jemand, als sie noch in G._______, Syrien, gewohnt hätten, in der Nacht wiederholt versucht habe, mit einem Schlüssel ihre Haustüre zu öffnen, und Steine gegen ihre Fenster geworfen. Indessen kann aus diesen Vorfällen, welche sich ohnehin in Syrien abgespielt haben sollen, - entgegen der in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen - auch nicht auf konkrete Racheakte durch die Hinterbliebenen des damaligen Ereignisses geschlossen werden. An dieser Beurteilung vermögen die diesbezüglich eingereichten Beweismittel, in denen von den politischen Aktivitäten des Onkels des Beschwerdeführers resp. des Vaters der Beschwerdeführerin, dessen Tod im Jahre 1984 sowie der Verurteilung von vier Freunden wegen ihrer Beteiligung am seinerzeitigen Anschlag berichtet wird, nichts zu ändern. Auch wurde bisher nicht vorgebracht, die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin - insbesondere ihre Brüder - hätten aus diesem Grund Nachteile erlitten. 7.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die geltend gemachten Benachteiligungen der Beschwerdeführenden in Syrien - ausgehend von der irakischen Staatsangehörigkeit - zu Recht festgestellt, dass es sich bei diesen um Nachteile handelte, die sich in einem Drittstaat ereignet hätten und daher - da sich die Beschwerdeführenden diesen im Irak hätten entziehen können - keine Asylrelevanz aufweise. Ebenso ist der vorinstanzlichen Argumentation in der (ergänzenden) Vernehmlassung zuzustimmen, wonach die geltend gemachten Probleme in Syrien im Jahre 2004, als der Beschwerdeführer wie viele andere Kurden in Syrien verhaftet und während zweier Monate festgehalten worden ist und sich in der Folge regelmässig bei den Behörden habe melden müssen, - unbesehen ihrer tatsächlichen Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit - mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs nicht als asylrelevant bezeichnet werden können. So haben sich die Beschwerdeführenden nach der Entlassung des Beschwerdeführers im Jahre 2004 noch bis ins Jahr 2006 in Syrien aufgehalten, ohne dass sie nennenswerten Schwierigkeiten ausgesetzt waren. Angesichts der indes nicht zweifelsfrei feststehenden irakischen Herkunft der Beschwerdeführenden erübrigen sich bezüglich des tatsächlichen Heimat- resp. Herkunftsstaates weitergehende Erörterungen. 7.6 Die eingereichten Bestätigungen des Mukhtars von P._______ sowie des Ministeriums für lokale Verwaltung der Stadt N._______, die die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Verfolgung in Syrien und im Irak belegen sollen, vermögen an den oben genannten Schlussfolgerungen, da sie ohnehin nur allgemein formuliert sind, nichts zu ändern. 7.7 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimat- resp. Herkunftsland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt haben. 8. 8.1 Im Weiteren sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. Die Beschwerdeführenden reichten auf Beschwerdeebene mehrere Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen, welche sich u.a. gegen die syrische Regierung gerichtet haben, teilgenommen hat. Damit machen sie hinsichtlich ihres angeblichen Herkunftsstaates Syrien subjektive Nachfluchtgründe geltend. 8.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 8.3 8.3.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden weder in Bezug auf den Irak noch auf Syrien eine Vorverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. Es bestehen insgesamt gesehen keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass sie vor dem Verlassen Syriens - das Land, gegen das sich die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers richtet - als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind. 8.3.2 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-genannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist denkbar, dass der syrische Geheim-dienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unter-zogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re-pression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der Behörden aus-gesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2). 8.3.3 Zwar hat das Regime von Präsident Bashar al-Assad seit Beginn des Bürgerkriegs die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig geht es in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor (vgl. Urteil D-3839/2013 E. 6.3.3; BVGE 2015/3 E. 6.2.1). So sind insbesondere Personen, die sich in Syrien an regimefeindlichen Demonstrationen beteiligt haben, in grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Personen, die aufgrund ihres politischen Engagements in Syrien durch die Sicherheitskräfte als tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Regimes identifiziert werden, haben deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. D-3839/2013 E. 6.3.3). 8.3.4 Seit Ausbruch des Bürgerkriegs gilt für abgelehnte Asylsuchende aus Syrien ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Indessen ist davon auszugehen, dass aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegegner gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. D-3839/2013 E. 6.3.4). 8.3.5 Der syrische Geheimdienst kann seine Tätigkeiten in Europa nicht mehr ungehindert ausüben. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Länder geflüchtet sind, wächst stetig. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. D-3839/2013 E. 6.3.5). 8.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist wie der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. D-3839/2013 E. 6.3.6). 8.3.7 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an mehreren gegen die syrische (und iranische) Regierung gerichtete Demonstrationen in R._______ teilgenommen und dabei Flugblätter verteilt hat. Zudem bestätigte die Yekiti Partei Kurdistani, Schweiz, seine Mitgliedschaft ("Kandidat") in der Partei. Wie vorstehend ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen (vgl. E. 7.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Der Umstand, dass er Mitglied ("Kandidat") der Yekiti Partei Kurdistani, Schweiz ist bzw. an diversen Demonstrationen fotografiert wurde, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen, da er für diese Vereinigung nicht ins Rampenlicht einer breiten Öffentlichkeit getreten ist. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers entgegen den Behauptungen in der Beschwerde die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. 8.3.8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Ausreise selbst und die Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht zur Annahme führt, die Beschwerdeführenden hätten bei der Rückkehr in ihr Heimat- respektive Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht auszuschliessen, dass sie bei allfälligen der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht geltend gemacht haben, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist - soweit beurteilbar - nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden und sie asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätten. 8.3.9 Im Übrigen bleibt es den Beschwerdeführenden ohnehin unbenommen, sich in ihrem mutmasslichen Aufenthaltsstaat Irak zurückzubegeben, weshalb die allfällige Bedrohung durch syrische Behörden bedeutungslos ist. 8.3.10 Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht. Das BFM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Flucht- und Nachfluchtgründen verneint und ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 9.3 Nachdem die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden sind, ist darüber nicht mehr zu befinden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 10. September 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu Recht bestätigt hat, nachdem es zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführenden entweder irakischer oder syrischer Herkunft sind und sich der Vollzug der Wegweisung in den Irak und auch nach Syrien als unzumutbar erweist.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 19. März 2013 indessen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: