Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 22. Oktober 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Zur Begründung gab sie im Rahmen der (mündlichen) Kurzbefragung vom 23. Oktober 2025 an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und hätte zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt. Von Mai 2022 bis Februar 2023 habe sie in den Niederlanden mit einem Schutzstatus gelebt. Danach sei sie in die Ukraine zurückgekehrt und am 1. Oktober 2025 via Polen und Deutschland in die Schweiz gereist. A.c Im Rahmen dieser (mündlichen) Kurzbefragung gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und zur Wegweisung in die Niederlande. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie im Mai 2022 in die Niederlande geflohen sei und im August 2022 ihren Schutzstatus erhalten habe. Die Flucht in die Niederlande habe sich jedoch als Fehler herausgestellt. Ihre Mutter und Schwester seien in der Ukraine geblieben und sie sei in den Niederlanden depressiv geworden, weshalb sie im Februar 2023 ihre Anstellung gekündigt habe und in die Ukraine zurückgekehrt sei. Sie gehe davon aus, dass ihr niederländischer Schutztitel zwischenzeitlich annulliert worden sei. Gegen eine Rückkehr in die Niederland spreche, dass sie dort depressiv geworden sei und sich nicht sicher gefühlt habe. Die Schweiz gefalle ihr viel besser und sie habe hier einen Verwandten, der ihr Sicherheit gebe und für ihre psychische Gesundheit wichtig sei. Ihre Rechtsvertretung fügte hinzu, dass das SEM bei den niederländischen Behörden den aktuellen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin abzuklären habe. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin ihren aktuell gültigen ukrainischen Reisepass ein, aus welchem auch der gewährte Schutzstatus in den Niederlanden hervorgeht (vgl. Seite 7 des eingereichten Reisepasses; Schutzstatus gültig bis 4. März 2023). B. B.a Mit Verfügung vom 17. November 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in den Niederlanden sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. C. C.a Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. November 2025 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass unbestritten sei, dass sie sich seit Februar 2023 nicht mehr in den Niederlanden aufgehalten habe. Sie verfüge dort nicht mehr über einen gültigen Schutzstatus und es liege keine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung der Niederlande vor. Die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips erweise sich somit als rechtswidrig. Die Annahme der Vorinstanz, sie könne den früheren Schutzstatus wiedererlangen, sei rein hypothetisch und genüge den Anforderungen an eine valable Schutzalternative nicht. Das SEM habe zudem ihren zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Ukraine nicht berücksichtigt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein vor über zweieinhalb Jahren abgelaufener, niederländischer Schutztitel als bestehende Schutzalternative gelten sollte. Im Dispositiv der (Wegweisungs-) Verfügung vom 17. November 2025 habe die Vorinstanz es zudem versäumt, die Androhung von Zwangsmitteln zu formulieren. Die angefochtene Verfügung sei unsorgfältig, rechtswidrig und die Vorinstanz habe ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. D. Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 17. Dezember 2025.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026 (Urteil D-4601/2025, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehört damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) an.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin hielt sich ihren Angaben zufolge von Mai 2022 bis Februar 2023 in den Niederlanden auf und verfügte dort nachweislich über einen Schutzstatus. Dieser EU-Schutztitel wurde ihr offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in den Niederlanden.
E. 5.2 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen niederländischen Schutztitel respektive keine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Die Niederlande ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Niederlande ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann.
E. 5.3 Die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in den Niederlanden nicht entgegen, da die Richtlinie 2001/55/EG keine Bestimmung enthält, welche es den betreffenden Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine in die Niederlande geflüchteten Person den Schutz zu verweigern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in den Niederlanden für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass die Niederlande der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
E. 5.4 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz in die Niederlande zurückkehren beziehungsweise legal einreisen.
E. 5.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Niederlanden über eine valable Schutzalternative verfügt und damit auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen. Weitere Abklärungen zur Frage der Reaktivierung des seinerzeit in den Niederlanden gewährten Schutzstatus und das Einholen einer Rückübernahmezusicherung der niederländischen Behörden sind nicht erforderlich (vgl. oben E. 4.3 und E. 5.2 ff.). Eine Rückweisung der Sache ist nicht angezeigt.
E. 6 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in die Niederlande zu prüfen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Niederlande dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande ist daher gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig zu erachten.
E. 7.3 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Niederlanden keine Unterstützung erhalten und in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über eine Bezugsperson verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande somit als zumutbar zu erachten.
E. 7.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.4), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in die Niederlande einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Androhung von Zwangsmassnahmen konnte in der vorliegend zu prüfenden Wegweisungs-verfügung rechtsprechungsgemäss unterbleiben, sodass die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere zielt (vgl. Art. 72 und Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG; Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 3.2). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde konnte im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden und aufgrund der Aktenlage ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Folglich sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
E. 9.2 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) bestellt das Bundesverwaltungsgericht der schutzsuchenden Person auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Ranine Grütter als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten.
E. 9.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Rechtsbeiständin hat der Beschwerde eine Honorarnote vom 16. Dezember 2025 beigelegt, in der sie einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 5.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr. 10.- geltend macht. Dies erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der Rechtsvertreterin somit ein Honorar von Fr. 797.50 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Ranine Grütter wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin beigeordnet.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Ranine Grütter, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 797.50 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9721/2025 Urteil vom 5. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 17. November 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 22. Oktober 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Zur Begründung gab sie im Rahmen der (mündlichen) Kurzbefragung vom 23. Oktober 2025 an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und hätte zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt. Von Mai 2022 bis Februar 2023 habe sie in den Niederlanden mit einem Schutzstatus gelebt. Danach sei sie in die Ukraine zurückgekehrt und am 1. Oktober 2025 via Polen und Deutschland in die Schweiz gereist. A.c Im Rahmen dieser (mündlichen) Kurzbefragung gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und zur Wegweisung in die Niederlande. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie im Mai 2022 in die Niederlande geflohen sei und im August 2022 ihren Schutzstatus erhalten habe. Die Flucht in die Niederlande habe sich jedoch als Fehler herausgestellt. Ihre Mutter und Schwester seien in der Ukraine geblieben und sie sei in den Niederlanden depressiv geworden, weshalb sie im Februar 2023 ihre Anstellung gekündigt habe und in die Ukraine zurückgekehrt sei. Sie gehe davon aus, dass ihr niederländischer Schutztitel zwischenzeitlich annulliert worden sei. Gegen eine Rückkehr in die Niederland spreche, dass sie dort depressiv geworden sei und sich nicht sicher gefühlt habe. Die Schweiz gefalle ihr viel besser und sie habe hier einen Verwandten, der ihr Sicherheit gebe und für ihre psychische Gesundheit wichtig sei. Ihre Rechtsvertretung fügte hinzu, dass das SEM bei den niederländischen Behörden den aktuellen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin abzuklären habe. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin ihren aktuell gültigen ukrainischen Reisepass ein, aus welchem auch der gewährte Schutzstatus in den Niederlanden hervorgeht (vgl. Seite 7 des eingereichten Reisepasses; Schutzstatus gültig bis 4. März 2023). B. B.a Mit Verfügung vom 17. November 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in den Niederlanden sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. C. C.a Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. November 2025 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass unbestritten sei, dass sie sich seit Februar 2023 nicht mehr in den Niederlanden aufgehalten habe. Sie verfüge dort nicht mehr über einen gültigen Schutzstatus und es liege keine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung der Niederlande vor. Die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips erweise sich somit als rechtswidrig. Die Annahme der Vorinstanz, sie könne den früheren Schutzstatus wiedererlangen, sei rein hypothetisch und genüge den Anforderungen an eine valable Schutzalternative nicht. Das SEM habe zudem ihren zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Ukraine nicht berücksichtigt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein vor über zweieinhalb Jahren abgelaufener, niederländischer Schutztitel als bestehende Schutzalternative gelten sollte. Im Dispositiv der (Wegweisungs-) Verfügung vom 17. November 2025 habe die Vorinstanz es zudem versäumt, die Androhung von Zwangsmitteln zu formulieren. Die angefochtene Verfügung sei unsorgfältig, rechtswidrig und die Vorinstanz habe ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. D. Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 17. Dezember 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026 (Urteil D-4601/2025, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehört damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) an. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin hielt sich ihren Angaben zufolge von Mai 2022 bis Februar 2023 in den Niederlanden auf und verfügte dort nachweislich über einen Schutzstatus. Dieser EU-Schutztitel wurde ihr offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in den Niederlanden. 5.2 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen niederländischen Schutztitel respektive keine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Die Niederlande ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Niederlande ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. 5.3 Die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in den Niederlanden nicht entgegen, da die Richtlinie 2001/55/EG keine Bestimmung enthält, welche es den betreffenden Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine in die Niederlande geflüchteten Person den Schutz zu verweigern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in den Niederlanden für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass die Niederlande der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.4 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz in die Niederlande zurückkehren beziehungsweise legal einreisen. 5.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Niederlanden über eine valable Schutzalternative verfügt und damit auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen. Weitere Abklärungen zur Frage der Reaktivierung des seinerzeit in den Niederlanden gewährten Schutzstatus und das Einholen einer Rückübernahmezusicherung der niederländischen Behörden sind nicht erforderlich (vgl. oben E. 4.3 und E. 5.2 ff.). Eine Rückweisung der Sache ist nicht angezeigt. 6. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in die Niederlande zu prüfen. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Niederlande dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande ist daher gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig zu erachten. 7.3 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Niederlanden keine Unterstützung erhalten und in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über eine Bezugsperson verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande somit als zumutbar zu erachten. 7.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.4), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in die Niederlande einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Androhung von Zwangsmassnahmen konnte in der vorliegend zu prüfenden Wegweisungs-verfügung rechtsprechungsgemäss unterbleiben, sodass die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere zielt (vgl. Art. 72 und Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG; Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 3.2). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde konnte im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden und aufgrund der Aktenlage ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Folglich sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 9.2 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) bestellt das Bundesverwaltungsgericht der schutzsuchenden Person auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Ranine Grütter als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. 9.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Rechtsbeiständin hat der Beschwerde eine Honorarnote vom 16. Dezember 2025 beigelegt, in der sie einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 5.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr. 10.- geltend macht. Dies erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der Rechtsvertreterin somit ein Honorar von Fr. 797.50 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Ranine Grütter wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin beigeordnet.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Ranine Grütter, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 797.50 zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: