Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia nach eigenen Angaben am 1. Februar 2013. Am 19. Februar 2013 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 21. Februar 2013 um Asyl nachsuchte. Am 12. März 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 17. Oktober 2013 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsbürger und stamme aus Mogadischu. Er habe seit dem Jahr 2005 als Journalist für eine Internetzeitung gearbeitet. Im Jahr 2009 sei er von der Al-Shabaab gefangen genommen und fünf Tage lang gefoltert worden. Ende 2012 beziehungsweise Anfang 2013 sei eine Granate auf sein Haus geworfen worden, weshalb er das Land via Kenia verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 - eröffnet am 15. Januar 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung vom 14. Januar 2015 sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei sein Asylgesuch gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Mit der Beschwerde reichte er einen Internetausdruck "Reisehinweise für Somalia" des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung an und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud er ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 5. März 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Innert verlängerter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2015 eine Fürsorgebestätigung sowie weitere Unterlagen bezüglich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund von Widersprüchen nicht glaubhaft. Dies betreffe seine Aussagen zum Lösegeld, zu den telefonischen Bedrohungen, dem Zeitpunkt des Anschlags auf sein Haus und dem Zeitpunkt seiner Ausreise. Zudem würden seine Ausführungen nicht den Eindruck vermitteln, dass er sie persönlich erlebt habe, da er die behauptete Entführung sowie den Granatenangriff auf sein Haus in stereotyper Art und Weise schildern würde. Seine Vorbringen bezüglich der Finanzierung seiner Ausreise aus Somalia durch seinen in Kenia lebenden Onkel würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Lebenserfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Den eingereichten Beweismitteln käme in Anbetracht der hohen Fälschungsanfälligkeit kein Beweiswert zu. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und bringt vor, es erstaune, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine bemerkenswerte Vielzahl von Details preisgebe, während er sich in der Bundesanhörung knapp und oberflächlich gefasst habe. Die Vorbringen bezüglich des Dolmetschers, der die Aussagen des Beschwerdeführers angeblich von sich aus gekürzt habe, könnten schwer geglaubt werden. Zudem würden sich aus der Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers weitere Unstimmigkeiten in Bezug auf seine Aussagen in der Bundesanhörung ergeben. So widerspreche er sich bezüglich der Entführung und des Granatenanschlags in weiteren Darlegungen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenau festgestellt. Bezüglich der Lösegeldforderungen, die er in der Anhörung nicht erwähnt habe, bringt er vor, der Kontaktmann habe das Lösegeld zum Zeitpunkt der Freilassung bereits erhalten und zwar ohne sein Zutun, weshalb dies für ihn gar kein Thema mehr gewesen sei. Zudem habe der Dolmetscher ihm gesagt, er kürze seine Ausführungen bezüglich der Entführung, denn diese seien zu lang. Die angeblichen Widersprüche bezüglich der telefonischen Drohungen würden auf einem Übersetzungsfehler beruhen, den er mit seiner Antwort auf die nächste Frage gleich selbst korrigiert habe. Bezüglich der unterschiedlichen Datumsangaben, die er mache, sei anzumerken, dass das Datum in Somalia nie den Stellenwert habe, den diese Zeitangabe in unserer Kultur habe. Zudem habe er in der BzP noch immer unter dem psychischen Druck der Reise gelitten. Insgesamt seien seine Aussagen einheitlich und konzis. Seine Schilderungen würden ebenfalls viele Details aufweisen und seien keinesfalls stereotyp und emotionslos. Er könne zusammenhängend und glaubhaft ausführen, dass er seine Schilderungen tatsächlich und persönlich erlebt habe. Zur Finanzierung der Ausreise durch seinen Onkel merkt der Beschwerdeführer an, seine anderen Familienmitglieder seien wegen der Lösegeldforderung nicht in der Lage gewesen ihm Geld zu geben. Der Onkel sei nach der Entführung aus vielseitigen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Ausreise zu bezahlen. Er sage die Wahrheit und es sei nicht relevant, ob das Verhalten des Onkels ex post betrachtet nicht vernünftig gewesen sei.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die von der Vorinstanz angesprochenen Widersprüche zu entkräften. So erwähnt er in der Befragung zu den Gesuchsgründen in der BzP, dass er dank eines Lösegeldes von USD 3000.- freigelassen wurde (SEM-Akten, A6/11 S. 7), in der Anhörung der Vorinstanz erwähnt er das Lösegeld jedoch mit keinem Wort. Dies erstaunt umso mehr, als dass er diese Tatsache selbst anscheinend als äusserst wichtig erachtet, da er sie in der kurzen Befragung zur Person bereits vorbringt, in der ausführlichen Anhörung jedoch plötzlich nicht mehr. Ebenfalls verstrickt er sich, was den Zeitpunkt des angeblichen Anschlages auf sein Haus betrifft, in Widersprüche. So gibt er einerseits an, der Anschlag sei im November 2012 ausgeübt worden (SEM-Akten, A6/11 S. 7), anderseits habe sich dieser am 8. Februar 2013 ereignet (SEM-Akten, A14/16 F65). Dies wiederum widerspricht seiner Aussage, dass er bereits am 1. Februar 2013 aus Somalia ausgereist sei (SEM-Akten, A6/11 S. 6). Diese Unvereinbarkeiten lassen sich auch nicht mit dem psychischen Druck der Reise oder der geringen Bedeutung einer Datumsangabe in Somalia erklären, zumal sich der Beschwerdeführer um Monate verschätzt hat und diese Daten auch noch in verschiedenen Jahren (2012 respektive 2013) liegen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien stereotyp und vermittelten daher nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem. So bleiben seine Schilderungen der Entführung oberflächlich und weisen kaum Details auf. Seine Ausführungen sind undifferenziert, wenig verdichtet und vermitteln den Eindruck, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handelt (SEM-Akten, A14/16 F92 ff.). Gleiches gilt für seine Vorbringen bezüglich des Granatenangriffes auf sein Haus (SEM-Akten, A14/16 F68 ff.). Unklar bleibt auch die Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers. Es gelingt ihm nicht, die Gründe darzulegen, weshalb sein Onkel in Kenia seine Ausreise erst nach dem Anschlag auf sein Haus und nicht bereits schon nach seiner Entführung und Folterung, bei der der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben viel Blut verloren und unheimlich starke Schmerzen gehabt habe, finanziert habe (SEM-Akten, A14/16 F101 ff.). Die Rüge des Beschwerdeführers, der Dolmetscher habe seine Ausführungen zur Entführung eigenmächtig gekürzt, geht fehl. Im Protokoll finden sich für diese Anschuldigung keine Hinweise. Er bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A14/16 S. 15). Die eingereichten Beweismittel vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als unglaubhaft gewürdigt.
E. 5 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Nachdem der Beschwerdeführer aber in keiner Weise in der Lage war, die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüche, insbesondere bezüglich des Lösegeldes und des Zeitpunktes des Anschlages auf sein Haus, zu entkräften, erweist sich die Beschwerde als im massgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-963/2015 Urteil vom 15. April 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Somalia, vertreten durch lic. iur. Viktor Peter, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia nach eigenen Angaben am 1. Februar 2013. Am 19. Februar 2013 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 21. Februar 2013 um Asyl nachsuchte. Am 12. März 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 17. Oktober 2013 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsbürger und stamme aus Mogadischu. Er habe seit dem Jahr 2005 als Journalist für eine Internetzeitung gearbeitet. Im Jahr 2009 sei er von der Al-Shabaab gefangen genommen und fünf Tage lang gefoltert worden. Ende 2012 beziehungsweise Anfang 2013 sei eine Granate auf sein Haus geworfen worden, weshalb er das Land via Kenia verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 - eröffnet am 15. Januar 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung vom 14. Januar 2015 sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei sein Asylgesuch gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Mit der Beschwerde reichte er einen Internetausdruck "Reisehinweise für Somalia" des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung an und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud er ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 5. März 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Innert verlängerter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2015 eine Fürsorgebestätigung sowie weitere Unterlagen bezüglich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund von Widersprüchen nicht glaubhaft. Dies betreffe seine Aussagen zum Lösegeld, zu den telefonischen Bedrohungen, dem Zeitpunkt des Anschlags auf sein Haus und dem Zeitpunkt seiner Ausreise. Zudem würden seine Ausführungen nicht den Eindruck vermitteln, dass er sie persönlich erlebt habe, da er die behauptete Entführung sowie den Granatenangriff auf sein Haus in stereotyper Art und Weise schildern würde. Seine Vorbringen bezüglich der Finanzierung seiner Ausreise aus Somalia durch seinen in Kenia lebenden Onkel würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Lebenserfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Den eingereichten Beweismitteln käme in Anbetracht der hohen Fälschungsanfälligkeit kein Beweiswert zu. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und bringt vor, es erstaune, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine bemerkenswerte Vielzahl von Details preisgebe, während er sich in der Bundesanhörung knapp und oberflächlich gefasst habe. Die Vorbringen bezüglich des Dolmetschers, der die Aussagen des Beschwerdeführers angeblich von sich aus gekürzt habe, könnten schwer geglaubt werden. Zudem würden sich aus der Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers weitere Unstimmigkeiten in Bezug auf seine Aussagen in der Bundesanhörung ergeben. So widerspreche er sich bezüglich der Entführung und des Granatenanschlags in weiteren Darlegungen. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenau festgestellt. Bezüglich der Lösegeldforderungen, die er in der Anhörung nicht erwähnt habe, bringt er vor, der Kontaktmann habe das Lösegeld zum Zeitpunkt der Freilassung bereits erhalten und zwar ohne sein Zutun, weshalb dies für ihn gar kein Thema mehr gewesen sei. Zudem habe der Dolmetscher ihm gesagt, er kürze seine Ausführungen bezüglich der Entführung, denn diese seien zu lang. Die angeblichen Widersprüche bezüglich der telefonischen Drohungen würden auf einem Übersetzungsfehler beruhen, den er mit seiner Antwort auf die nächste Frage gleich selbst korrigiert habe. Bezüglich der unterschiedlichen Datumsangaben, die er mache, sei anzumerken, dass das Datum in Somalia nie den Stellenwert habe, den diese Zeitangabe in unserer Kultur habe. Zudem habe er in der BzP noch immer unter dem psychischen Druck der Reise gelitten. Insgesamt seien seine Aussagen einheitlich und konzis. Seine Schilderungen würden ebenfalls viele Details aufweisen und seien keinesfalls stereotyp und emotionslos. Er könne zusammenhängend und glaubhaft ausführen, dass er seine Schilderungen tatsächlich und persönlich erlebt habe. Zur Finanzierung der Ausreise durch seinen Onkel merkt der Beschwerdeführer an, seine anderen Familienmitglieder seien wegen der Lösegeldforderung nicht in der Lage gewesen ihm Geld zu geben. Der Onkel sei nach der Entführung aus vielseitigen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Ausreise zu bezahlen. Er sage die Wahrheit und es sei nicht relevant, ob das Verhalten des Onkels ex post betrachtet nicht vernünftig gewesen sei. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die von der Vorinstanz angesprochenen Widersprüche zu entkräften. So erwähnt er in der Befragung zu den Gesuchsgründen in der BzP, dass er dank eines Lösegeldes von USD 3000.- freigelassen wurde (SEM-Akten, A6/11 S. 7), in der Anhörung der Vorinstanz erwähnt er das Lösegeld jedoch mit keinem Wort. Dies erstaunt umso mehr, als dass er diese Tatsache selbst anscheinend als äusserst wichtig erachtet, da er sie in der kurzen Befragung zur Person bereits vorbringt, in der ausführlichen Anhörung jedoch plötzlich nicht mehr. Ebenfalls verstrickt er sich, was den Zeitpunkt des angeblichen Anschlages auf sein Haus betrifft, in Widersprüche. So gibt er einerseits an, der Anschlag sei im November 2012 ausgeübt worden (SEM-Akten, A6/11 S. 7), anderseits habe sich dieser am 8. Februar 2013 ereignet (SEM-Akten, A14/16 F65). Dies wiederum widerspricht seiner Aussage, dass er bereits am 1. Februar 2013 aus Somalia ausgereist sei (SEM-Akten, A6/11 S. 6). Diese Unvereinbarkeiten lassen sich auch nicht mit dem psychischen Druck der Reise oder der geringen Bedeutung einer Datumsangabe in Somalia erklären, zumal sich der Beschwerdeführer um Monate verschätzt hat und diese Daten auch noch in verschiedenen Jahren (2012 respektive 2013) liegen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien stereotyp und vermittelten daher nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem. So bleiben seine Schilderungen der Entführung oberflächlich und weisen kaum Details auf. Seine Ausführungen sind undifferenziert, wenig verdichtet und vermitteln den Eindruck, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handelt (SEM-Akten, A14/16 F92 ff.). Gleiches gilt für seine Vorbringen bezüglich des Granatenangriffes auf sein Haus (SEM-Akten, A14/16 F68 ff.). Unklar bleibt auch die Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers. Es gelingt ihm nicht, die Gründe darzulegen, weshalb sein Onkel in Kenia seine Ausreise erst nach dem Anschlag auf sein Haus und nicht bereits schon nach seiner Entführung und Folterung, bei der der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben viel Blut verloren und unheimlich starke Schmerzen gehabt habe, finanziert habe (SEM-Akten, A14/16 F101 ff.). Die Rüge des Beschwerdeführers, der Dolmetscher habe seine Ausführungen zur Entführung eigenmächtig gekürzt, geht fehl. Im Protokoll finden sich für diese Anschuldigung keine Hinweise. Er bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A14/16 S. 15). Die eingereichten Beweismittel vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als unglaubhaft gewürdigt.
5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Nachdem der Beschwerdeführer aber in keiner Weise in der Lage war, die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüche, insbesondere bezüglich des Lösegeldes und des Zeitpunktes des Anschlages auf sein Haus, zu entkräften, erweist sich die Beschwerde als im massgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: