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E-95/2012

E-95/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 25. Mai 2008 auf dem Luftweg und gelangte nach Aufenthalten in Togo und Indien am 4. Januar 2009 in die Schweiz, wo er am 9. Januar 2009 um Asyl nachsuchte. Am 15. Januar 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte ihn am 1. Oktober 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ / Jaffna (Distrikt Jaffna). Im Jahre 2004 sei er Mitglied der Studentenorganisation Tamil Manavar Unriyam geworden, welche die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe. Er habe an Anlässen der LTTE teilgenommen und für diese Organisation Geld für den Heldentag gesammelt sowie Essen besorgt. Auch habe er einmal Waffen der LTTE in seinem Garten vergraben. Im August 2007 habe er, nach dreizehn Jahre Schule, das College abgebrochen, in der Absicht, Jaffna zu verlassen. Zunächst habe er sich in einem Gebäude der Universität versteckt. Am 3. Dezember 2007 habe er Jaffna auf dem Luftweg verlassen und sich nach Colombo begeben. Dort sei er am 12. Dezember 2007 bei einem Round Up von der Polizei festgenommen worden, weil er sich nicht ordnungsgemäss angemeldet habe. Nach zwei Monaten sei er nach der Bezahlung einer erheblichen Geldsumme mit der Auflage freigelassen worden, sich wöchentlich zur Unterschrift zu melden. Wegen seiner Probleme in Jaffna, und weil er sich der Auflage nicht habe unterziehen wollen, sei er am 20. Februar 2008 zu einem Bekannten nach C._______ gereist. Im Mai 2008 sei er mit dem Flugzeug nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe wenige Tage später erneut das Land verlassen. Er sei jeweils mit seinem eigenen Pass gereist. Im Sommer 2009 hätten Soldaten die vergrabenen Waffen gefunden und seinen Vater deshalb zehn Tage festgehalten. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei ihm eine Nachfrist zum Nachreichen von Beweismitteln einzuräumen. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2012 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Am 6. Februar 2012 leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Betrag fristgerecht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mit der Begründung ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Im Einzelnen führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Befragungen in wesentlichen Punkten unvereinbar geäussert. Namentlich habe er zum Zeitpunkt des Versteckens der Waffen und der Frage, ob er vor der Ausreise von den heimatlichen Behörden gesucht worden sei, unterschiedlich ausgesagt. Unvereinbar sei sodann, wenn er einerseits wegen der Mitgliedschaft bei einer Studentenorganisation gesucht worden sein wolle, sich aber andererseits auf dem Unigelände versteckt habe. Ferner sei erfahrungswidrig zu bewerten, dass er als angeblich gesuchte Person nach zwei Monaten Haft in Colombo freigelassen worden sei und zweimal ohne Probleme legal über den Flughafen von Colombo habe ausreisen können. Dies treffe um so mehr zu, als ihm anlässlich der Freilassung in Colombo eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt worden sei, welcher er nicht nachgekommen sei. Weiter stellt die Vorinstanz fest, seit der Ausreise des Beschwerdeführers habe sich die Situation in Sri Lanka wesentlich verändert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE sei seit Mai 2009 beendet. Die LTTE stelle heute keine Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit Ende des Krieges stark abgenommen. Für eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen würden keine Hinweise mehr bestehen. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von den zuständigen Behörden geahndet. Es treffe aber zu, dass die sri-lankischen Behörden nach dem Ende des Krieges alles daran gesetzt hätten, ein Widererstarken der LTTE zu verhindern, weshalb sie vor allem gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgegangen seien. Der Beschwerdeführer mache indes nicht geltend, ein aktives oder gar führendes Mitglieder der LTTE gewesen zu sein. Schliesslich sei der Beschwerdeführer mit seinem Pass von D._______ (Jaffna) nach Colombo und wiederholt von Colombo ins Ausland gereist. Dies mache deutlich, dass er von den heimatlichen Behörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sein könne.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet und ihn zu Unrecht als Flüchtling nicht anerkannt. Abgesehen von den unterschiedlichen Daten habe er die Ereignisse widerspruchsfrei dargelegt. Die eingereichten Beweismittel würden sodann belegen, dass er bei einer Heimkehr verhaftet und als LTTE-Helfer verurteilt würde. Sollten weiterhin Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen, seien Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Police Headquarter Colombo vom 24. März 2008, eine Bestätigung von E._______, einen Affidavit vom 26. Dezember 2011 und einen Affidavit vom 27. Dezember 2011.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat als Beleg für die Richtigkeit seiner Aussagen im Zusammenhang mit der von ihm versteckten Waffen drei Bestätigungen eingereicht. Diese Belege sind entgegen seiner Ansicht nicht geeignet, seine diesbezüglichen Aussagen in einem anderen Licht zu bewerten. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Erstbefragung aus, er habe bei sich zu Hause Waffen aufbewahrt, weshalb er seit August 2007 gesucht werde. Demgegenüber äusserte es sich anlässlich der Anhörung anders und insbesondere widersprüchlich zum Zeitpunkt des Vergrabens der Waffe. Zunächst gab er zu Protokoll, er habe die Waffe im Jahre 2008 vergraben (vgl. Akten BFM A10/20 F 148), später erklärte er, diese Ende 2007 vergraben und dann ausgereist zu sein (vgl. a.a.O. F 149) und schliesslich gab er an, er habe die Waffen im Juni 2007 erhalten und diese nach der Verhaftung seiner Kollegen im gleichen Monat versteckt (vgl. a.a.O. F218). Mit den eingereichten Dokumenten sowie den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermag der Beschwerdeführer diese Unstimmigkeiten nicht zu entkräften. Namentlich sind den Dokumenten keine Hinweise auf den Zeitpunkt des Vergrabens der Waffen zu entnehmen. Sodann hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen immer von Waffen (in der Mehrzahl) gesprochen. Im undatierten Schreiben des F._______ ist ebenfalls von Waffen die Rede, in der Bestätigung des G._______ vom Dezember 2011 wird indes lediglich von einem Gewehr berichtet. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit diesen Dokumenten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In Anbetracht dessen, dass das Verstecken der Waffen den zentralen Punkt der Asylvorbringen bildet und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, dieses Vorkommnis glaubhaft dazutun, erübrigen sich weitere Abklärungen vor Ort. Sie vermöchten am Ergebnis nichts zu ändern, weshalb der entsprechende Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Untersuchungsgrund seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet (Art. 8 AsylG).

E. 4.4 Klarzustellen ist, dass weder das Gericht noch die Vorinstanz die Verhaftung in Colombo als solche in Frage stellt. Indessen erfolgte diese, weil sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss registrieren liess, mithin nicht aus einem Grund nach Art. 3 AsylG. Des Weiteren wäre der Beschwerdeführer, hätte tatsächlich ein Verdacht der Unterstützung der LTTE gegen ihn vorgelegen, nicht nach zwei Monaten wieder aus der Haft entlassen worden. Auch wäre es ihm unter den geltend gemachten Bedingungen und angesichts der ihm auferlegten wöchentlichen Meldepflicht kaum möglich gewesen, mehrmals im Besitz seines eigenen Reisepasses problemlos über den Flughafen von Colombo aus Sri Lanka auszureisen beziehungsweise wieder einzureisen.

E. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Grunde nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. Namentlich erübrigt sich vorliegend auch die Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel. Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr über drei Jahren in der Schweiz auf, hatte mithin hinreichend Zeit zur Verfügung, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) die erforderlichen Beweismittel einzureichen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass sich seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen von ihr geht heute keine Verfolgung mehr aus. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.). Bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sowie das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) in Betracht zu ziehen.

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (District Jaffna, Nordprovinz), wo er bis im Dezember 2007 lebte und die Schule besuchte. Im Dezember 2007 verliess er Jaffna, begab sich nach Colombo und verliess das Land, nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in C._______, definitiv im Mai 2008. B._______ liegt im District Jaffna, mithin in der Nordprovinz Sri Lankas, aber ausserhalb des Vanni-Gebiets, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Namentlich erfüllt er entgegen der von ihm vertreten Ansicht, die Kriterien gemäss dem vorerwähnten Grundsatzurteil nicht. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in einem eigenen Haus und besuchte während dreizehn Jahren die Schule. Er ist demnach mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern sowie seine drei Geschwister nach wie vor am bisherigen Wohnort. Damit verfügt er bei einer Rückkehr über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, auf welches er zurückgreifen kann. Zudem steht es ihm offen, aufgrund seiner guten Schulbildung, eine weitere Ausbildung anzufangen oder aber sich um eine Anstellung zu bemühen. Blosse sozi­ale und wirtschaftliche Schwierigkeiten stellten jedenfalls gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer sri-lankischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. Februar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-95/2012 Urteil vom 13. März 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______ geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...) Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am 25. Mai 2008 auf dem Luftweg und gelangte nach Aufenthalten in Togo und Indien am 4. Januar 2009 in die Schweiz, wo er am 9. Januar 2009 um Asyl nachsuchte. Am 15. Januar 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte ihn am 1. Oktober 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ / Jaffna (Distrikt Jaffna). Im Jahre 2004 sei er Mitglied der Studentenorganisation Tamil Manavar Unriyam geworden, welche die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe. Er habe an Anlässen der LTTE teilgenommen und für diese Organisation Geld für den Heldentag gesammelt sowie Essen besorgt. Auch habe er einmal Waffen der LTTE in seinem Garten vergraben. Im August 2007 habe er, nach dreizehn Jahre Schule, das College abgebrochen, in der Absicht, Jaffna zu verlassen. Zunächst habe er sich in einem Gebäude der Universität versteckt. Am 3. Dezember 2007 habe er Jaffna auf dem Luftweg verlassen und sich nach Colombo begeben. Dort sei er am 12. Dezember 2007 bei einem Round Up von der Polizei festgenommen worden, weil er sich nicht ordnungsgemäss angemeldet habe. Nach zwei Monaten sei er nach der Bezahlung einer erheblichen Geldsumme mit der Auflage freigelassen worden, sich wöchentlich zur Unterschrift zu melden. Wegen seiner Probleme in Jaffna, und weil er sich der Auflage nicht habe unterziehen wollen, sei er am 20. Februar 2008 zu einem Bekannten nach C._______ gereist. Im Mai 2008 sei er mit dem Flugzeug nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe wenige Tage später erneut das Land verlassen. Er sei jeweils mit seinem eigenen Pass gereist. Im Sommer 2009 hätten Soldaten die vergrabenen Waffen gefunden und seinen Vater deshalb zehn Tage festgehalten. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei ihm eine Nachfrist zum Nachreichen von Beweismitteln einzuräumen. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2012 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Am 6. Februar 2012 leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Betrag fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mit der Begründung ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Im Einzelnen führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Befragungen in wesentlichen Punkten unvereinbar geäussert. Namentlich habe er zum Zeitpunkt des Versteckens der Waffen und der Frage, ob er vor der Ausreise von den heimatlichen Behörden gesucht worden sei, unterschiedlich ausgesagt. Unvereinbar sei sodann, wenn er einerseits wegen der Mitgliedschaft bei einer Studentenorganisation gesucht worden sein wolle, sich aber andererseits auf dem Unigelände versteckt habe. Ferner sei erfahrungswidrig zu bewerten, dass er als angeblich gesuchte Person nach zwei Monaten Haft in Colombo freigelassen worden sei und zweimal ohne Probleme legal über den Flughafen von Colombo habe ausreisen können. Dies treffe um so mehr zu, als ihm anlässlich der Freilassung in Colombo eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt worden sei, welcher er nicht nachgekommen sei. Weiter stellt die Vorinstanz fest, seit der Ausreise des Beschwerdeführers habe sich die Situation in Sri Lanka wesentlich verändert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und der LTTE sei seit Mai 2009 beendet. Die LTTE stelle heute keine Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit Ende des Krieges stark abgenommen. Für eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen würden keine Hinweise mehr bestehen. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von den zuständigen Behörden geahndet. Es treffe aber zu, dass die sri-lankischen Behörden nach dem Ende des Krieges alles daran gesetzt hätten, ein Widererstarken der LTTE zu verhindern, weshalb sie vor allem gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgegangen seien. Der Beschwerdeführer mache indes nicht geltend, ein aktives oder gar führendes Mitglieder der LTTE gewesen zu sein. Schliesslich sei der Beschwerdeführer mit seinem Pass von D._______ (Jaffna) nach Colombo und wiederholt von Colombo ins Ausland gereist. Dies mache deutlich, dass er von den heimatlichen Behörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sein könne. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet und ihn zu Unrecht als Flüchtling nicht anerkannt. Abgesehen von den unterschiedlichen Daten habe er die Ereignisse widerspruchsfrei dargelegt. Die eingereichten Beweismittel würden sodann belegen, dass er bei einer Heimkehr verhaftet und als LTTE-Helfer verurteilt würde. Sollten weiterhin Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen, seien Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Police Headquarter Colombo vom 24. März 2008, eine Bestätigung von E._______, einen Affidavit vom 26. Dezember 2011 und einen Affidavit vom 27. Dezember 2011. 4.3. Der Beschwerdeführer hat als Beleg für die Richtigkeit seiner Aussagen im Zusammenhang mit der von ihm versteckten Waffen drei Bestätigungen eingereicht. Diese Belege sind entgegen seiner Ansicht nicht geeignet, seine diesbezüglichen Aussagen in einem anderen Licht zu bewerten. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Erstbefragung aus, er habe bei sich zu Hause Waffen aufbewahrt, weshalb er seit August 2007 gesucht werde. Demgegenüber äusserte es sich anlässlich der Anhörung anders und insbesondere widersprüchlich zum Zeitpunkt des Vergrabens der Waffe. Zunächst gab er zu Protokoll, er habe die Waffe im Jahre 2008 vergraben (vgl. Akten BFM A10/20 F 148), später erklärte er, diese Ende 2007 vergraben und dann ausgereist zu sein (vgl. a.a.O. F 149) und schliesslich gab er an, er habe die Waffen im Juni 2007 erhalten und diese nach der Verhaftung seiner Kollegen im gleichen Monat versteckt (vgl. a.a.O. F218). Mit den eingereichten Dokumenten sowie den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermag der Beschwerdeführer diese Unstimmigkeiten nicht zu entkräften. Namentlich sind den Dokumenten keine Hinweise auf den Zeitpunkt des Vergrabens der Waffen zu entnehmen. Sodann hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen immer von Waffen (in der Mehrzahl) gesprochen. Im undatierten Schreiben des F._______ ist ebenfalls von Waffen die Rede, in der Bestätigung des G._______ vom Dezember 2011 wird indes lediglich von einem Gewehr berichtet. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit diesen Dokumenten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In Anbetracht dessen, dass das Verstecken der Waffen den zentralen Punkt der Asylvorbringen bildet und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, dieses Vorkommnis glaubhaft dazutun, erübrigen sich weitere Abklärungen vor Ort. Sie vermöchten am Ergebnis nichts zu ändern, weshalb der entsprechende Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Untersuchungsgrund seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet (Art. 8 AsylG). 4.4. Klarzustellen ist, dass weder das Gericht noch die Vorinstanz die Verhaftung in Colombo als solche in Frage stellt. Indessen erfolgte diese, weil sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss registrieren liess, mithin nicht aus einem Grund nach Art. 3 AsylG. Des Weiteren wäre der Beschwerdeführer, hätte tatsächlich ein Verdacht der Unterstützung der LTTE gegen ihn vorgelegen, nicht nach zwei Monaten wieder aus der Haft entlassen worden. Auch wäre es ihm unter den geltend gemachten Bedingungen und angesichts der ihm auferlegten wöchentlichen Meldepflicht kaum möglich gewesen, mehrmals im Besitz seines eigenen Reisepasses problemlos über den Flughafen von Colombo aus Sri Lanka auszureisen beziehungsweise wieder einzureisen. 4.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Grunde nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. Namentlich erübrigt sich vorliegend auch die Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel. Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr über drei Jahren in der Schweiz auf, hatte mithin hinreichend Zeit zur Verfügung, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) die erforderlichen Beweismittel einzureichen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass sich seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen von ihr geht heute keine Verfolgung mehr aus. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.). Bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sowie das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) in Betracht zu ziehen. 7.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (District Jaffna, Nordprovinz), wo er bis im Dezember 2007 lebte und die Schule besuchte. Im Dezember 2007 verliess er Jaffna, begab sich nach Colombo und verliess das Land, nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in C._______, definitiv im Mai 2008. B._______ liegt im District Jaffna, mithin in der Nordprovinz Sri Lankas, aber ausserhalb des Vanni-Gebiets, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Namentlich erfüllt er entgegen der von ihm vertreten Ansicht, die Kriterien gemäss dem vorerwähnten Grundsatzurteil nicht. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in einem eigenen Haus und besuchte während dreizehn Jahren die Schule. Er ist demnach mit seinem Land und der dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern sowie seine drei Geschwister nach wie vor am bisherigen Wohnort. Damit verfügt er bei einer Rückkehr über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, auf welches er zurückgreifen kann. Zudem steht es ihm offen, aufgrund seiner guten Schulbildung, eine weitere Ausbildung anzufangen oder aber sich um eine Anstellung zu bemühen. Blosse sozi­ale und wirtschaftliche Schwierigkeiten stellten jedenfalls gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4. Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer sri-lankischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 6. Februar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: