Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-949/2024
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Mohammad Abdelwahab, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2024 / N (…).
E-949/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, die Vorinstanz sein Gesuch jedoch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegwei- sung aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat, dass er zur Begründung seines ersten Asylgesuchs im Wesentlichen die allgemeine Lage aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien sowie Hausdurchsu- chungen bei ihm zu Hause und den Erhalt von Marschbefehlen für den Aktivdienst in der Armee geltend machte, dass er zudem angab, als einfacher Teilnehmer an friedlichen Demonstra- tionen in Syrien teilgenommen zu haben, dass er die Vorinstanz am 25. Juni 2015 um Wiedererwägung des abwei- senden Asylentscheids ersuchte, jene aber mit Verfügung vom 7. August 2015 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 28. August 2023 erneut in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er am 25. Januar 2024 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er geltend macht, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, habe zuletzt ab 2009 oder 2010 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2013 in B._______ gelebt, als Maler und Bauarbeiter selbständig gearbeitet und davor während drei oder vier Jahren die Schule besucht, dass er im (…) 2023 das syrische Konsulat in Genf telefonisch kontaktiert habe um einen Reisepass zu beantragen, wobei ihn der Beamte be- schimpft und ihn auf ein Urteil hingewiesen habe, mit dem er zu vier Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von einer Million syrische Pfund verurteilt worden sei, dass er daraufhin erfolglos versucht habe, das syrische Konsulat erneut telefonisch zu kontaktieren und anschliessend seinen Bruder in Syrien ge- beten habe einen Anwalt zu engagieren, welcher einen Auszug aus dem Justizregister habe erhältlich machen können, den der Beschwerdeführer im Mai oder Juni 2023 schliesslich per Post erhalten habe, dass der Auszug belege, der Beschwerdeführer sei vom syrischen Staat wegen der Teilnahme an Demonstrationen verurteilt worden,
E-949/2024 Seite 3 dass der Beschwerdeführer den besagten Auszug aus dem Justizregister samt Übersetzung im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten reichte, dass er sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerde- ebene mehrere Fotografien zu den Akten reichte, dass er vorbringt, zuletzt im Januar oder Februar 2013 an einer Demonst- ration in Syrien teilgenommen zu haben, an Demonstrationen jeweils habe wegrennen und sich verstecken müssen, ansonsten jedoch keine Prob- leme aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien gehabt habe, dass er auch in der Schweiz politisch aktiv sei und vor Corona an Demon- strationen sowie an Sitzungen der Partei C._______ teilgenommen habe, seither jedoch nur noch im telefonischen Austausch mit der Partei stehe, dass die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 2. Feb- ruar 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Januar 2024 die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Weg- weisung jedoch aufgrund der bestehenden vorläufigen Aufnahme weiterhin aufgeschoben liess, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter mit Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen sei, dass die Verfügung subeventualiter aufzuheben und die Sache der Vo- rinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersucht,
und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
E-949/2024 Seite 4 entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli- chen geltend macht, der eingereichte Justizregisterauszug enthalte keiner- lei Fälschungsmerkmale und untermauere seine Aussagen zu seinem
E-949/2024 Seite 5 politisch-oppositionellen Profil und der daraus resultierenden flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, das SEM hat den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und ist in seiner Ver- fügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen ver- mögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, er sei damals wegen eines Verdachts der Behörden aus Syrien ausgereist (vgl. Beschwerde S. 9, 11), jedoch im Justizregisterauszug die Rede von politischen Aktivitäten im Aus- land und nicht in Syrien ist, womit weiterhin nicht davon auszugehen ist, die heimatlichen Behörden hätten im Zeitpunkt seiner Ausreise ein Verfol- gungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt (vgl. SEM-Akte A1), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Justizregisterauszug habe direkte und erhebliche Auswirkungen auf den Beschwerdeführer und seine rechtliche und persönliche Situation (Beschwerde S. 4f.), womit die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Inhalts dieses Schriftstücks anlässlich seiner Anhörung zusätzlich unterstrichen werden (vgl. SEM-Akten A15 F82ff.; A18 S. 4f.), woran auch die Steigerung seiner Begründung auf Beschwerdeebene von Unkenntnis des Arabischen (SEM-Akten A15 F97; A17) zu Analphabetismus (Beschwerde S. 4f.) nichts ändert, dass auch angesichts des niederschwelligen politischen Profils des Be- schwerdeführers (vgl. SEM-Akte A15 F55-77; Beschwerde S. 4f.) eine Ver- urteilung in Syrien aufgrund politischer Aktivitäten in der Schweiz äusserst unwahrscheinlich erscheint und die eingereichten Fotografien an dieser Einschätzung nichts ändern (vgl. SEM-Akte A18 S. 5f.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
E-949/2024 Seite 6 dass die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen weiter zu Recht eine eingehendere Prüfung der Echtheit des Justizregis- terauszugs unterliess (vgl. SEM-Akte A18 S. 5), womit auch der Antrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vo- rinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass als Regelfolge der Gesuchsabweisung auch die Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen ist – jedoch die Durchführbarkeit des Vollzugs an- gesichts der vorläufigen Aufnahme vorliegend nicht zu prüfen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-949/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Jonas Attenhofer
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