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E-949/2018

E-949/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 26. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Eine Befragung zur Person wurde mit dem Beschwerdeführer nicht durchgeführt. Am 17. März 2016 fand seine Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe sich im (...) an der Universität in der Provinz C._______ eingeschrieben, sein Studium aber nie begonnen, weil er befürchtet habe, auf dem Weg nach C._______ direkt in den Militärdienst eingezogen zu werden. Im (...) 2011 habe er schliesslich eine erste Vorladung erhalten, gemäss welcher er im folgenden Jahr auf dem Rekrutierungsbüro in D._______ vorsprechen müsse. Ihm sei ausserdem die Ausstellung des ebenfalls im Jahr (...) in E._______ beantragten Passes mit der Begründung verweigert worden, er habe noch keinen Militärdienst geleistet. Nachdem sein älterer Bruder im gleichen Jahr aus dem Militärdienst entlassen, aber sogleich als Reservist aufgeboten worden sei, und die Regierung zu dieser Zeit in verschiedenen Dörfern und Städten junge Personen in die Armee einzuziehen versucht habe, sei er gemeinsam mit seinem Bruder in die Türkei ausgereist. Im Jahr 2013 sei er versteckt in sein Heimatdorf zurückgekehrt, um an der Beerdigung eines aus demselben Dorf stammenden Kollegen teilzunehmen. Zwar sei während dieser Zeit die Regierung in seiner Heimatregion nicht anwesend gewesen, dennoch habe er sich vor einer Verhaftung gefürchtet und sei nach sieben Tagen nach Kurdistan gegangen. Schliesslich habe er eine weitere Vorladung datiert vom (...) 2013 erhalten. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, das Militärbüchlein sowie eine Vorladung des Rekrutierungsbüros zur Ausstellung des Militärbüchleins vom (...) und die Kopie einer Vorladung für den Militärdienst vom (...) 2013 zu den Akten. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 15. Januar 2018 - eröffnet am 17. Januar 2018 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, dies jedoch unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten seines Bruders, und sodann um Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er zwei Schulzeugnisse ins Recht und verwies auf mehrere im Internet abrufbare Berichte. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde am 21. Februar 2018. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Einsichtnahme in sämtliche Akten des Verweiserdossiers ab, überwies das Gesuch um Einsichtnahme in einen Bericht "Note Syrie: vom 13. September 2013 / La Situation dans la province d'al-Hassake" an das SEM und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, nach gewährter Akteneinsicht respektive Quellen-Bekanntgabe eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Weiter wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Das SEM liess dem Beschwerdeführer am 8. März 2018 den von ihm verlangten Bericht zukommen. Am 15. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. F. Der Beschwerdeführer bezahlte den einverlangten Kostenvorschuss am 13. März 2018 fristgerecht. G. Mit Verfügung vom 20. März 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung ein. In der Vernehmlassung vom 27. März 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2018 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zukommen und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Replik. Der Beschwerdeführer liess mit seiner Replik vom 23. April 2018 einen originalen Strafregisterauszug vom 15. März 2018 samt Übersetzung ins Recht legen und an seinen Rechtsbegehren festhalten.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Asylentscheid damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich nicht um die Verschiebung des Militärdienstes gekümmert, obwohl er sich im (...) an der Universität von C._______ eingeschrieben habe, könne nicht geglaubt werden. So sei nämlich in seinem Militärdienstbüchlein, welches bereits im (...) ausgestellt worden sei, als Aushebungsdatum der (...) vermerkt. Er habe sich ausserdem auch nachdem er im (...) eine Vorladung zum Militärdienst erhalten habe, nicht um eine Militärdienstverschiebung gekümmert, obwohl Studenten diese Möglichkeit gemäss einem Dekret 30 aus dem Jahr 2007 offenstehe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er sein Studium schliesslich im (...) nicht begonnen habe. Seine diesbezügliche Begründung, er habe befürchtet, an einem der vielen Checkpoints wegen seines Militärbüchleins mitgenommen zu werden, vermöge nicht zu überzeugen, da er seinen Angaben zufolge für die Einschreibung an der Universität im (...) mit dem Bus von E._______ via Damaskus nach C._______ und wieder zurückgereist sei. In Bezug auf die zweite erhaltene Vorladung vom (...) erstaune, dass der Beschwerdeführer zwar von dieser erfahren habe, aber nicht wisse, ob die Vorladung von den kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) oder der syrischen Armee stamme. Es erscheine ausserdem nicht plausibel, dass seine Familie ein weiteres Aufgebot erhalten habe, nachdem er bereits im (...) 2011 das Land verlassen habe. Insgesamt würden die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die drohende Einberufung jeglicher Logik entbehren. Die eingereichte Kopie eines Militärdienstaufgebots erscheine als Fälschung, zumal das Ausstellungsdatum fehle und dieses praktisch identisch mit dem von seinem Bruder in dessen Asylverfahren eingereichten Militärdienstaufgebot sei. Auch vermöge seine Begründung für das Fehlen des ersten Aufgebots nicht zu überzeugen und seine Aussagen in Bezug auf das vorgesehene Rekrutierungsdatum stimme nicht mit dem eingereichten Beweismittel überein. Die syrische Regierung habe sich seit Juni/Juli 2012 aus den Städten al-Hasaka und Qamishli zurückgezogen, weshalb sie in diesen Regionen auch nicht mehr rekrutieren könne. Das Risiko, in der kurdischen Zone von der syrischen Armee kontrolliert zu werden, sei folglich vernachlässigbar klein. Schliesslich sei der Beschwerdeführer noch nicht für den Militärdienst rekrutiert, sondern lediglich aufgeboten worden, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Dies vermöge für sich allein gesehen noch keine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Nachdem der Beschwerdeführer nie politisch tätig gewesen sei, könne ausgeschlossen werden, dass er als Regimegegner ins Visier der Behörden geraten sei. Im Übrigen bestehe auch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für Personen, welche sich einer drohenden Rekrutierung durch die YPG entziehen würden.

E. 3.2.1 In der Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts; das SEM habe eine neue Praxis entwickelt, wonach Personen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, die illegal aus Syrien ausgereist seien und bereits vor der Flucht über ein spezifisches Profil verfügt hätten, weswegen sie in Syrien verfolgt würden. Mit seiner Wehrdienstverweigerung sowie seiner illegalen Flucht aus Syrien erfülle der Beschwerdeführer folglich klar die Flüchtlingseigenschaft. Damit sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Weiter habe es seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem der Bericht "Note Syrie vom 13. September 2017 / La situation dans la province d'al-Hassake" nicht in den Verfahrensakten abgelegt, paginiert und ediert worden sei, es sich aber in der angefochtenen Verfügung darauf beziehe. Sodann habe das SEM das Verfahrensdossier seines Bruders beigezogen, dies aber nicht genügend aktenkundig gemacht. Ebenfalls habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, was eine Verletzung des Willkürverbots darstelle. Damit habe es nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern sei auch seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Schliesslich hätte ihm für die Anhörung ein kurdischer Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden müssen. In materieller Hinsicht habe der Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen vermocht, aus welchen Gründen er sein Studium im (...) nicht angetreten habe und auch keine Militärdienstaufschiebung beantragt habe. Das Rekrutierungsvorgehen der syrischen Behörden werde durch mehrere Berichten verifiziert, weshalb das durch den Beschwerdeführer beschriebene Verhalten glaubhaft sei. Aus diesen Berichten gehe auch hervor, dass immer weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst bewilligt würden, womit seine damalige Furcht vor Verfolgung durchaus nachvollziehbar sei. Auch die übrigen Ausführungen des SEM, weshalb seine Aussagen unglaubhaft erachtet würden, vermöchten nicht zu überzeugen. Insbesondere könne wiederlegt werden, dass das syrische Regime bei der Rekrutierung von den YPG unterstützt werde. Es würden namentlich in den kurdischen Gebieten zu Zwangsrekrutierungen von Männern und Jungen kommen. Damit sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen, womit es Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV schwerwiegend verletzt habe. Insgesamt sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden sowie von den YPG als Militärdienstverweigerer und somit als Verräter betrachtet werde. Mit diesem herausragenden politischen Profil drohe ihm bei einer Rückkehr Verhaftung und Folterung. Er habe folglich begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung.

E. 3.2.2 In seiner Beschwerdeergänzung hält der Beschwerdeführer daran fest, dass das SEM seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe, indem es den Bericht zu Syrien vom 13. September 2017 nicht im Verfahrensdossier abgelegt, paginiert und ediert habe. Zumal es sich in der angefochtenen Verfügung auf diesen Bericht bezogen habe, müsse die angefochtene Verfügung zwingend aufgehoben werden. Dem Bericht sei ausserdem zu entnehmen, dass weiterhin junge kurdische Männer, welche in den kurdischen Gebieten leben würden, von der syrischen Armee rekrutiert würden.

E. 3.3 Das SEM wies in seiner Vernehmlassung zunächst auf die Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Ver-folgungssituation ausgesetzt gewesen und auch seine längere Landes-abwesenheit führe wahrscheinlich nicht zu einer Befragung durch die heimatlichen Behörden. Die vorgeworfene Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den Bericht zu Syrien sei jedenfalls mit der Nachsendung vom 8. März 2018 geheilt worden. Der Vorwurf, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, sei unbegründet. Einerseits seien diese in der Verfügung unter Punkt II.2 thematisiert worden (was angesichts der als unglaubhaft taxierten Asylbegründung nicht notwendig gewesen wäre); andererseits würden diese nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich erweise sich auch der Vorwurf, es sei dem Beschwerdeführer kein Kurdisch sprechender Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden, als unbegründet. So habe er an der Anhörung angegeben, er verstehe die Dolmetscherin, und er sei zudem darauf hingewiesen worden, dass er Verständigungsprobleme jederzeit melden könne. Im weiteren Verlauf der Anhörung sei es offenbar zu keinen solchen gekommen, weshalb der Beschwerdeführer nichts dergleichen geäussert habe und bei der Rückübersetzung lediglich geringfügige Korrekturen hätten vorgenommen werden müssen. Auch die an der Befragung mitwirkende Hilfswerksvertretung habe keine Verständigungsprobleme thematisiert.

E. 3.4 In seiner Replik stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sein Verhalten durch das syrische Regime als Verrat interpretiert und als oppositioneller Akt geahndet werde. Ausserdem gelte auch sein Bruder als Militärdienstverweigerer; somit gebe es in seiner Familie mehrere Militärdienstverweigerer, die asylrelevant verfolgt würden. Aus dem eingereichten Strafregisterauszug gehe zudem hervor, dass er wegen seiner Militärdienstverweigerung verurteilt worden sei und ihm eine Gefängnis- und Geldstrafe drohe. Es werde auch daran festgehalten, dass die eingereichten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt worden seien, und der Beschwerdeführer gegenüber der Dolmetscherin geäussert habe, dass er sie nicht gut verstehe. Das werde auch durch das Anhörungsprotokoll bestätigt, aus welchem hervorgehe, dass einige Fragen hätten wiederholt werden müssen.

E. 4.1 Vorab werden die verfahrensrechtlichen Rügen behandelt - soweit dies nicht bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2018 geschehen ist.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung, weil er nicht in seiner Muttersprache Kurmanci angehört worden sei. Zudem hätte das SEM sich mit den eingereichten Beweismittel auseinandersetzen sowie weitere Abklärungen vornehmen müssen, anstatt seine Vorbringen lediglich als unglaubhaft abzutun.

E. 4.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bst. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahrens und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043).

E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer gab auf seinem Personalienblatt anlässlich der Asylgesuchstellung als Muttersprache Kurdisch und als mögliche weitere Sprache für ein Interview Arabisch an (vgl. SEM-Akten, A1). Zu Beginn der einlässlichen Anhörung sagte er aus, er verstehe die Dolmetscherin schon, könne aber nicht so sprechen, wie sie (vgl. SEM-Akten, A8, F1). Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, er solle es bitte sofort mitteilen, wenn er etwas nicht verstehe oder Probleme habe, sich auszudrücken (vgl. a.a.O., F2). Am Ende der Anhörung unterzeichnete er die Aussage, das Protokoll sei ihm in einer verständlichen Sprache (Arabisch) rückübersetzt worden (vgl. SEM-Akten, A8, S. 19). Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht nicht in seiner Muttersprache Kurmanci befragt worden, als unbegründet.

E. 4.2.4 Die Begründungspflicht beinhaltet nicht, dass sich die Behörde mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln oder widerlegen muss. Gemäss Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; Rhinow et al, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 345). Vorliegend erweist sich jedenfalls die Beanstandung des Beschwerdeführers als unbegründet, wonach sich das SEM mit wesentlichen Sachverhaltselementen nicht auseinandergesetzt haben soll. Eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids war offensichtlich möglich. Zwar hat das SEM die eingereichten Beweismittel keiner Dokumentenprüfung unterzogen, weil sie käuflich leicht erhältlich seien oder aus anderweitigen Gründen eine schlüssige Überprüfung nicht möglich sei. Dennoch hat sich das SEM mit den Dokumenten auseinandergesetzt und Gründe genannt, weshalb diese nicht geeignet seien, an seiner Beurteilung der Asylvorbringen etwas zu ändern (vgl. SEM-Verfügung S. 5). Damit hat es den Einzelfall einer konkreten Würdigung unterzogen und sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend differenziert auseinandergesetzt. Bei der damaligen Aktenlage waren weder weitere Abklärungen noch eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers angezeigt. Es liegt somit keine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM vor.

E. 4.2.5 Insgesamt beinhaltet die angefochtene Verfügung eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und eine Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers, woraus klar ersichtlich wird, von welchen Kriterien sich die Vorinstanz leiten liess und weshalb sie zu diesem Schluss kam. Angesichts der umfangreichen Beschwerdeeingabe konnte die Verfügung denn auch sachgerecht angefochten werden. Das Gericht kommt somit zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt ist und das SEM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat.

E. 4.3.1 Weiter erachtet der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör als verletzt, indem das SEM einen Bericht zu Syrien vom 13. September 2017 nicht abgelegt, paginiert und ediert habe, obschon es sich in der angefochtenen Verfügung explizit darauf bezogen habe.

E. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 fest, dass sich der Bericht "Note Syrie vom 13. September 2017 / La situation dans la province d'al-Hassake" nicht im Dossier des Beschwerdeführers befinde. Aus diesem Grund wurde das SEM aufgefordert, dem Beschwerdeführer Zugang zu diesem Bericht zu verschaffen. Das SEM kam dieser Aufforderung am 8. März 2018 nach und es wurde ihm sodann die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt. Der Beschwerdeführer reichte einer Beschwerdeergänzung ein und erhielt nach Eingang der Vernehmlassung erneut Gelegenheit eine Stellungnahme einzureichen. Von einer schwerwiegenden Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder des rechtlichen Gehörs ist offensichtlich nicht auszugehen. Angesichts des Verhaltens des SEM während der Phase des Beschwerdeverfahrens ist dem Beschwerdeführer - durch das Zitieren einer nicht öffentlich zugänglichen Quelle im Asylentscheid - letztlich kein Nachteil erwachsen.

E. 4.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 4.5 Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers ist damit abzuweisen (der Antrag auf Asylgewährung wurde vom Beschwerdeführer nur eventualiter gestellt).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine allfällige Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung respektive in seiner Vernehmlassung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet von deren Glaubhaftigkeit - als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer brachte an der Anhörung lediglich vor, er sei von den heimatlichen Behörden aufgefordert worden, sich zwecks Aushebung für den Militärdienst beim Rekrutierungsbüro zu melden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, sondern habe stattdessen das Land verlassen. Ansonsten sei er weder religiös noch politisch tätig gewesen und auch nie vor Gericht gewesen (vgl. SEM-Akten, A8, F91 f.). Es kann den Aussagen des Beschwerdeführers folglich keine anderweitige Veranlassung für eine behördliche Suche nach ihm entnommen werden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Vorgehensweise des syrischen Regimes (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2.) würde die faktische Dienstverweigerung des Beschwerdeführers folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden nicht als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.

E. 6.3 Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere politische Exponiertheit vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen.

E. 6.4 Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.5 Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinen Hinweisen auf verschiedene länderspezifische Berichte in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene nichts anderes abzuleiten. Nachdem der Asylentscheid des SEM mit der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar ist, braucht die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM sei seiner eigenen Praxis nicht gefolgt, nicht weiter geprüft zu werden.

E. 6.6 In Bezug auf den mit der Replik vom 23. April 2018 eingereichten Strafregisterauszug - gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen Militärdienstverweigerung zu einer Gefängnisstrafe und einer Geldbusse verurteilt worden sei - ist Folgendes festzuhalten: Die blosse Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung und -verbüssung im Heimatstaat ist kein Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Einhellig anerkannt sowohl in der flüchtlingsrechtlichen Lehre als auch in der Praxis der Schweiz ist sodann der Grundsatz, dass jeder Staat das Recht hat, eine Armee zu unterhalten sowie seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten und die Missachtung der Dienstpflicht zu sanktionieren. Solche Sanktionen stellen nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihres Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, die entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist (vgl. zum Ganzen bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2, unter Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b, 2002 Nr. 19 E. 6f, 2001 Nr. 15 E. 8d). Aufgrund der Ausführungen in den vorangegangenen Erwägungen und angesichts der Eintragungen auf dem eingereichten Strafregisterauszug besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Wehrdienstverweigerung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

E. 6.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder (ursprüngliche) Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.8 Auch die Eventual-Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AIG alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-949/2018 Urteil vom 2. Oktober 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 26. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Eine Befragung zur Person wurde mit dem Beschwerdeführer nicht durchgeführt. Am 17. März 2016 fand seine Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe sich im (...) an der Universität in der Provinz C._______ eingeschrieben, sein Studium aber nie begonnen, weil er befürchtet habe, auf dem Weg nach C._______ direkt in den Militärdienst eingezogen zu werden. Im (...) 2011 habe er schliesslich eine erste Vorladung erhalten, gemäss welcher er im folgenden Jahr auf dem Rekrutierungsbüro in D._______ vorsprechen müsse. Ihm sei ausserdem die Ausstellung des ebenfalls im Jahr (...) in E._______ beantragten Passes mit der Begründung verweigert worden, er habe noch keinen Militärdienst geleistet. Nachdem sein älterer Bruder im gleichen Jahr aus dem Militärdienst entlassen, aber sogleich als Reservist aufgeboten worden sei, und die Regierung zu dieser Zeit in verschiedenen Dörfern und Städten junge Personen in die Armee einzuziehen versucht habe, sei er gemeinsam mit seinem Bruder in die Türkei ausgereist. Im Jahr 2013 sei er versteckt in sein Heimatdorf zurückgekehrt, um an der Beerdigung eines aus demselben Dorf stammenden Kollegen teilzunehmen. Zwar sei während dieser Zeit die Regierung in seiner Heimatregion nicht anwesend gewesen, dennoch habe er sich vor einer Verhaftung gefürchtet und sei nach sieben Tagen nach Kurdistan gegangen. Schliesslich habe er eine weitere Vorladung datiert vom (...) 2013 erhalten. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, das Militärbüchlein sowie eine Vorladung des Rekrutierungsbüros zur Ausstellung des Militärbüchleins vom (...) und die Kopie einer Vorladung für den Militärdienst vom (...) 2013 zu den Akten. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 15. Januar 2018 - eröffnet am 17. Januar 2018 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, dies jedoch unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung vollumfänglicher Akteneinsicht, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten seines Bruders, und sodann um Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er zwei Schulzeugnisse ins Recht und verwies auf mehrere im Internet abrufbare Berichte. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde am 21. Februar 2018. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Einsichtnahme in sämtliche Akten des Verweiserdossiers ab, überwies das Gesuch um Einsichtnahme in einen Bericht "Note Syrie: vom 13. September 2013 / La Situation dans la province d'al-Hassake" an das SEM und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, nach gewährter Akteneinsicht respektive Quellen-Bekanntgabe eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Weiter wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Das SEM liess dem Beschwerdeführer am 8. März 2018 den von ihm verlangten Bericht zukommen. Am 15. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. F. Der Beschwerdeführer bezahlte den einverlangten Kostenvorschuss am 13. März 2018 fristgerecht. G. Mit Verfügung vom 20. März 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung ein. In der Vernehmlassung vom 27. März 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2018 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zukommen und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Replik. Der Beschwerdeführer liess mit seiner Replik vom 23. April 2018 einen originalen Strafregisterauszug vom 15. März 2018 samt Übersetzung ins Recht legen und an seinen Rechtsbegehren festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Asylentscheid damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich nicht um die Verschiebung des Militärdienstes gekümmert, obwohl er sich im (...) an der Universität von C._______ eingeschrieben habe, könne nicht geglaubt werden. So sei nämlich in seinem Militärdienstbüchlein, welches bereits im (...) ausgestellt worden sei, als Aushebungsdatum der (...) vermerkt. Er habe sich ausserdem auch nachdem er im (...) eine Vorladung zum Militärdienst erhalten habe, nicht um eine Militärdienstverschiebung gekümmert, obwohl Studenten diese Möglichkeit gemäss einem Dekret 30 aus dem Jahr 2007 offenstehe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er sein Studium schliesslich im (...) nicht begonnen habe. Seine diesbezügliche Begründung, er habe befürchtet, an einem der vielen Checkpoints wegen seines Militärbüchleins mitgenommen zu werden, vermöge nicht zu überzeugen, da er seinen Angaben zufolge für die Einschreibung an der Universität im (...) mit dem Bus von E._______ via Damaskus nach C._______ und wieder zurückgereist sei. In Bezug auf die zweite erhaltene Vorladung vom (...) erstaune, dass der Beschwerdeführer zwar von dieser erfahren habe, aber nicht wisse, ob die Vorladung von den kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) oder der syrischen Armee stamme. Es erscheine ausserdem nicht plausibel, dass seine Familie ein weiteres Aufgebot erhalten habe, nachdem er bereits im (...) 2011 das Land verlassen habe. Insgesamt würden die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die drohende Einberufung jeglicher Logik entbehren. Die eingereichte Kopie eines Militärdienstaufgebots erscheine als Fälschung, zumal das Ausstellungsdatum fehle und dieses praktisch identisch mit dem von seinem Bruder in dessen Asylverfahren eingereichten Militärdienstaufgebot sei. Auch vermöge seine Begründung für das Fehlen des ersten Aufgebots nicht zu überzeugen und seine Aussagen in Bezug auf das vorgesehene Rekrutierungsdatum stimme nicht mit dem eingereichten Beweismittel überein. Die syrische Regierung habe sich seit Juni/Juli 2012 aus den Städten al-Hasaka und Qamishli zurückgezogen, weshalb sie in diesen Regionen auch nicht mehr rekrutieren könne. Das Risiko, in der kurdischen Zone von der syrischen Armee kontrolliert zu werden, sei folglich vernachlässigbar klein. Schliesslich sei der Beschwerdeführer noch nicht für den Militärdienst rekrutiert, sondern lediglich aufgeboten worden, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Dies vermöge für sich allein gesehen noch keine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Nachdem der Beschwerdeführer nie politisch tätig gewesen sei, könne ausgeschlossen werden, dass er als Regimegegner ins Visier der Behörden geraten sei. Im Übrigen bestehe auch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für Personen, welche sich einer drohenden Rekrutierung durch die YPG entziehen würden. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts; das SEM habe eine neue Praxis entwickelt, wonach Personen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, die illegal aus Syrien ausgereist seien und bereits vor der Flucht über ein spezifisches Profil verfügt hätten, weswegen sie in Syrien verfolgt würden. Mit seiner Wehrdienstverweigerung sowie seiner illegalen Flucht aus Syrien erfülle der Beschwerdeführer folglich klar die Flüchtlingseigenschaft. Damit sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Weiter habe es seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem der Bericht "Note Syrie vom 13. September 2017 / La situation dans la province d'al-Hassake" nicht in den Verfahrensakten abgelegt, paginiert und ediert worden sei, es sich aber in der angefochtenen Verfügung darauf beziehe. Sodann habe das SEM das Verfahrensdossier seines Bruders beigezogen, dies aber nicht genügend aktenkundig gemacht. Ebenfalls habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, was eine Verletzung des Willkürverbots darstelle. Damit habe es nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern sei auch seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Schliesslich hätte ihm für die Anhörung ein kurdischer Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden müssen. In materieller Hinsicht habe der Beschwerdeführer glaubhaft darzulegen vermocht, aus welchen Gründen er sein Studium im (...) nicht angetreten habe und auch keine Militärdienstaufschiebung beantragt habe. Das Rekrutierungsvorgehen der syrischen Behörden werde durch mehrere Berichten verifiziert, weshalb das durch den Beschwerdeführer beschriebene Verhalten glaubhaft sei. Aus diesen Berichten gehe auch hervor, dass immer weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst bewilligt würden, womit seine damalige Furcht vor Verfolgung durchaus nachvollziehbar sei. Auch die übrigen Ausführungen des SEM, weshalb seine Aussagen unglaubhaft erachtet würden, vermöchten nicht zu überzeugen. Insbesondere könne wiederlegt werden, dass das syrische Regime bei der Rekrutierung von den YPG unterstützt werde. Es würden namentlich in den kurdischen Gebieten zu Zwangsrekrutierungen von Männern und Jungen kommen. Damit sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen, womit es Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV schwerwiegend verletzt habe. Insgesamt sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden sowie von den YPG als Militärdienstverweigerer und somit als Verräter betrachtet werde. Mit diesem herausragenden politischen Profil drohe ihm bei einer Rückkehr Verhaftung und Folterung. Er habe folglich begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. 3.2.2 In seiner Beschwerdeergänzung hält der Beschwerdeführer daran fest, dass das SEM seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe, indem es den Bericht zu Syrien vom 13. September 2017 nicht im Verfahrensdossier abgelegt, paginiert und ediert habe. Zumal es sich in der angefochtenen Verfügung auf diesen Bericht bezogen habe, müsse die angefochtene Verfügung zwingend aufgehoben werden. Dem Bericht sei ausserdem zu entnehmen, dass weiterhin junge kurdische Männer, welche in den kurdischen Gebieten leben würden, von der syrischen Armee rekrutiert würden. 3.3 Das SEM wies in seiner Vernehmlassung zunächst auf die Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Ver-folgungssituation ausgesetzt gewesen und auch seine längere Landes-abwesenheit führe wahrscheinlich nicht zu einer Befragung durch die heimatlichen Behörden. Die vorgeworfene Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf den Bericht zu Syrien sei jedenfalls mit der Nachsendung vom 8. März 2018 geheilt worden. Der Vorwurf, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, sei unbegründet. Einerseits seien diese in der Verfügung unter Punkt II.2 thematisiert worden (was angesichts der als unglaubhaft taxierten Asylbegründung nicht notwendig gewesen wäre); andererseits würden diese nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich erweise sich auch der Vorwurf, es sei dem Beschwerdeführer kein Kurdisch sprechender Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden, als unbegründet. So habe er an der Anhörung angegeben, er verstehe die Dolmetscherin, und er sei zudem darauf hingewiesen worden, dass er Verständigungsprobleme jederzeit melden könne. Im weiteren Verlauf der Anhörung sei es offenbar zu keinen solchen gekommen, weshalb der Beschwerdeführer nichts dergleichen geäussert habe und bei der Rückübersetzung lediglich geringfügige Korrekturen hätten vorgenommen werden müssen. Auch die an der Befragung mitwirkende Hilfswerksvertretung habe keine Verständigungsprobleme thematisiert. 3.4 In seiner Replik stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sein Verhalten durch das syrische Regime als Verrat interpretiert und als oppositioneller Akt geahndet werde. Ausserdem gelte auch sein Bruder als Militärdienstverweigerer; somit gebe es in seiner Familie mehrere Militärdienstverweigerer, die asylrelevant verfolgt würden. Aus dem eingereichten Strafregisterauszug gehe zudem hervor, dass er wegen seiner Militärdienstverweigerung verurteilt worden sei und ihm eine Gefängnis- und Geldstrafe drohe. Es werde auch daran festgehalten, dass die eingereichten Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt worden seien, und der Beschwerdeführer gegenüber der Dolmetscherin geäussert habe, dass er sie nicht gut verstehe. Das werde auch durch das Anhörungsprotokoll bestätigt, aus welchem hervorgehe, dass einige Fragen hätten wiederholt werden müssen. 4. 4.1 Vorab werden die verfahrensrechtlichen Rügen behandelt - soweit dies nicht bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2018 geschehen ist. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung, weil er nicht in seiner Muttersprache Kurmanci angehört worden sei. Zudem hätte das SEM sich mit den eingereichten Beweismittel auseinandersetzen sowie weitere Abklärungen vornehmen müssen, anstatt seine Vorbringen lediglich als unglaubhaft abzutun. 4.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bst. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahrens und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043). 4.2.3 Der Beschwerdeführer gab auf seinem Personalienblatt anlässlich der Asylgesuchstellung als Muttersprache Kurdisch und als mögliche weitere Sprache für ein Interview Arabisch an (vgl. SEM-Akten, A1). Zu Beginn der einlässlichen Anhörung sagte er aus, er verstehe die Dolmetscherin schon, könne aber nicht so sprechen, wie sie (vgl. SEM-Akten, A8, F1). Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, er solle es bitte sofort mitteilen, wenn er etwas nicht verstehe oder Probleme habe, sich auszudrücken (vgl. a.a.O., F2). Am Ende der Anhörung unterzeichnete er die Aussage, das Protokoll sei ihm in einer verständlichen Sprache (Arabisch) rückübersetzt worden (vgl. SEM-Akten, A8, S. 19). Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, er sei zu Unrecht nicht in seiner Muttersprache Kurmanci befragt worden, als unbegründet. 4.2.4 Die Begründungspflicht beinhaltet nicht, dass sich die Behörde mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln oder widerlegen muss. Gemäss Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; Rhinow et al, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 345). Vorliegend erweist sich jedenfalls die Beanstandung des Beschwerdeführers als unbegründet, wonach sich das SEM mit wesentlichen Sachverhaltselementen nicht auseinandergesetzt haben soll. Eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids war offensichtlich möglich. Zwar hat das SEM die eingereichten Beweismittel keiner Dokumentenprüfung unterzogen, weil sie käuflich leicht erhältlich seien oder aus anderweitigen Gründen eine schlüssige Überprüfung nicht möglich sei. Dennoch hat sich das SEM mit den Dokumenten auseinandergesetzt und Gründe genannt, weshalb diese nicht geeignet seien, an seiner Beurteilung der Asylvorbringen etwas zu ändern (vgl. SEM-Verfügung S. 5). Damit hat es den Einzelfall einer konkreten Würdigung unterzogen und sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend differenziert auseinandergesetzt. Bei der damaligen Aktenlage waren weder weitere Abklärungen noch eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers angezeigt. Es liegt somit keine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM vor. 4.2.5 Insgesamt beinhaltet die angefochtene Verfügung eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und eine Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers, woraus klar ersichtlich wird, von welchen Kriterien sich die Vorinstanz leiten liess und weshalb sie zu diesem Schluss kam. Angesichts der umfangreichen Beschwerdeeingabe konnte die Verfügung denn auch sachgerecht angefochten werden. Das Gericht kommt somit zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt ist und das SEM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. 4.3 4.3.1 Weiter erachtet der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör als verletzt, indem das SEM einen Bericht zu Syrien vom 13. September 2017 nicht abgelegt, paginiert und ediert habe, obschon es sich in der angefochtenen Verfügung explizit darauf bezogen habe. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 fest, dass sich der Bericht "Note Syrie vom 13. September 2017 / La situation dans la province d'al-Hassake" nicht im Dossier des Beschwerdeführers befinde. Aus diesem Grund wurde das SEM aufgefordert, dem Beschwerdeführer Zugang zu diesem Bericht zu verschaffen. Das SEM kam dieser Aufforderung am 8. März 2018 nach und es wurde ihm sodann die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt. Der Beschwerdeführer reichte einer Beschwerdeergänzung ein und erhielt nach Eingang der Vernehmlassung erneut Gelegenheit eine Stellungnahme einzureichen. Von einer schwerwiegenden Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder des rechtlichen Gehörs ist offensichtlich nicht auszugehen. Angesichts des Verhaltens des SEM während der Phase des Beschwerdeverfahrens ist dem Beschwerdeführer - durch das Zitieren einer nicht öffentlich zugänglichen Quelle im Asylentscheid - letztlich kein Nachteil erwachsen. 4.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4.5 Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers ist damit abzuweisen (der Antrag auf Asylgewährung wurde vom Beschwerdeführer nur eventualiter gestellt). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine allfällige Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht einig mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung respektive in seiner Vernehmlassung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet von deren Glaubhaftigkeit - als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer brachte an der Anhörung lediglich vor, er sei von den heimatlichen Behörden aufgefordert worden, sich zwecks Aushebung für den Militärdienst beim Rekrutierungsbüro zu melden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, sondern habe stattdessen das Land verlassen. Ansonsten sei er weder religiös noch politisch tätig gewesen und auch nie vor Gericht gewesen (vgl. SEM-Akten, A8, F91 f.). Es kann den Aussagen des Beschwerdeführers folglich keine anderweitige Veranlassung für eine behördliche Suche nach ihm entnommen werden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Vorgehensweise des syrischen Regimes (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2.) würde die faktische Dienstverweigerung des Beschwerdeführers folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden nicht als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. 6.3 Gemäss Praxis führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere politische Exponiertheit vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. 6.4 Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). 6.5 Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinen Hinweisen auf verschiedene länderspezifische Berichte in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene nichts anderes abzuleiten. Nachdem der Asylentscheid des SEM mit der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar ist, braucht die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM sei seiner eigenen Praxis nicht gefolgt, nicht weiter geprüft zu werden. 6.6 In Bezug auf den mit der Replik vom 23. April 2018 eingereichten Strafregisterauszug - gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen Militärdienstverweigerung zu einer Gefängnisstrafe und einer Geldbusse verurteilt worden sei - ist Folgendes festzuhalten: Die blosse Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung und -verbüssung im Heimatstaat ist kein Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Einhellig anerkannt sowohl in der flüchtlingsrechtlichen Lehre als auch in der Praxis der Schweiz ist sodann der Grundsatz, dass jeder Staat das Recht hat, eine Armee zu unterhalten sowie seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten und die Missachtung der Dienstpflicht zu sanktionieren. Solche Sanktionen stellen nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihres Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, die entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist (vgl. zum Ganzen bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2, unter Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b, 2002 Nr. 19 E. 6f, 2001 Nr. 15 E. 8d). Aufgrund der Ausführungen in den vorangegangenen Erwägungen und angesichts der Eintragungen auf dem eingereichten Strafregisterauszug besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Wehrdienstverweigerung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. 6.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder (ursprüngliche) Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6.8 Auch die Eventual-Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht zu schliessen, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AIG alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: