Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird davon befreit, die Verfahrenskosten zu tragen.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird davon befreit, die Verfahrenskosten zu tragen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-936/2008 {T 0/2} Urteil vom 23. April 2008 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien X._______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2008 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 24. Dezember 2006 verliess und am 29. Januar 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass die Kurzbefragung im A._______ am 12. Februar 2007 und die Anhörung zu den Asylgründen durch B._______ am 26. September 2007 erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz Suleymania) und islamischen Glaubens, dass er in C._______, wo seine Mutter und seine Schwester ansässig seien, die Schulen besucht und ab dem Jahr 2000 zusammen mit seinem Freund D._______ einen CD-Laden geführt habe, dass er nie politisch tätig, nie festgenommen sowie nie in Haft gewe-sen sei und auch sonst mit den Behörden keine Probleme gehabt ha-be, dass am 10. November 2006 zwei Männer den CD-Laden besucht und nach rund zwei Stunden zusammen mit seinem Freund weggegangen seien, dass etwa eine Woche später dessen Leiche gefunden worden sei und sich die Familienangehörigen bei ihm über das Geschehen erkundigt hätten, dass er insgesamt drei Drohbriefe des Inhalts erhalten habe, er könne sein gewohntes Leben weiterführen, wenn er nicht an die Gerichtsver-handlung gegen die beiden Männer gehen würde, dass er die zwei Männer, Angehörige eines mit der Familie des Freun-des verfeindeten Stammes, nach ihrer Verhaftung am 21. November 2006 im Polizeigefängnis identifiziert und am selben Tag sein Geschäft verkauft habe, dass er der Gerichtsverhandlung vom 24. Dezember 2006 ferngeblieben und schliesslich aus Angst vor Repressionen aus dem Irak ausgereist sei, dass er später von der Verurteilung der zwei Männer erfahren habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren seinen Nationalitätenausweis, drei Fotos und drei CD zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2008 - eröffnet am 15. Januar 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 29. Januar 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und es erübrige sich deshalb, diese auf ih-re Asylrelevanz hin zu prüfen, dass sein Vorbringen, er sei mit dem Tod bedroht worden, nachdem er die zwei Männer, die seinen Freund umgebracht hätten, bei der Polizei identifiziert habe, nicht glaubhaft sei, weil er angeblich im Verlaufe der Untersuchungen weder die Namen der zwei Männer noch deren Par-teizugehörigkeit in Erfahrung habe bringen können, obwohl gerade die Parteizugehörigkeit einer Person im Nordirak aus historischen Grün-den ein wichtiges Merkmal sei, das die meisten Personen kennen wür-den, dass er bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, die zwei Männer seien vor seiner Ausreise verurteilt worden und ihre Famlienangehörigen hätten von ihm verlangt, seine Aussagen, die zu ihrer Identifikation geführt hätten, zurückzunehmen, währenddem er bei der kantonalen Anhörung sinngemäss vorgebracht habe, erst nach seiner Ausreise von ihrer Verurteilung erfahren zu haben, ohne die Forderung der Familienangehörigen zu erwähnen, dass des Weiteren seine Aussagen zu den Drohbriefen unterschiedlich seien, habe er doch bei der Kurzbefragung vorgebracht, die Polizei ha-be die Familie der Verurteilten mit den Briefen konfrontiert, wogegen er beim Kanton ausgesagt habe, die Polizei habe diesbezüglich nichts unternommen, dass er zudem unstimmige Angaben zum Zeitpunkt der Weitergabe der Drohbriefe an die Polizei und zum Gerichtstermin gemacht habe, und seine diesbezüglichen Erklärungen bei der kantonalen Anhörung nicht zu überzeugen vermöchten, dass die eingereichten Fotografien von Personen für das Asylverfahren nicht relevant und die drei eingereichten CD mangels Lesbarkeit der Daten nicht geeignet seien, die Vorbringen glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2008 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sinngemäss die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewähung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und zur Stützung der Vorbringen eine Fürsorgebestätigung in Aussicht stellte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Februar 2008 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorbehältlich der Nachreichung der in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2008 eine Unterstützungsbestätigung der E._______ vom 20. Februar 2008 einreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwer-deführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-mäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass es der Beschwerdeführer bezeichnenderweise entgegen seiner diesbezüglichen Zusicherung bei der kantonalen Anhörung (Akten BFM A10/19 S. 13) unterlassen hat, eine Kopie des Urteils gegen die zwei Männer zu beschaffen, obwohl es ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, wenigstens seine erfolglos gebliebenen Bemühungen offenzulegen, dass zudem das Verhalten des Beschwerdeführers, mit der Ausreise bis zur Gerichtsverhandlung vom 24. Dezember 2006 zuzuwarten und sich so der Gefahr auszusetzen, von den Stammesangehörigen der beiden Männer getötet zu werden, nicht mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person zu vereinbaren ist, dass des Weiteren die Aussage des Beschwerdeführers, er kenne weder die Namen noch die Parteizugehörigkeit der beiden Männer (A10/19 S. 9), nicht geglaubt werden kann, zumal sie seinen eigenen Angaben zufolge wiederholt in sein Geschäft kamen (A10/19 S. 8), und davon auszugehen ist, sein Freund habe ihn über deren Identität in-formiert, dass er überdies die beiden Männer in Anwesenheit ihrer Angehörigen und derjenigen seines Geschäftspartners identifiziert habe, und diese gemäss seinen Aussagen sofort gewusst hätten, mit wem sie es zu tun hätten (A10/19 S. 9), dass er schliesslich die Auflage im ersten Drohbrief, nicht vor Gericht zu erscheinen und keine Aussagen zu machen, um sein Leben weiterführen zu können (A10/19 S. 11 oben), durch sein Fernbleiben an der Gerichtsverhandlung erfüllte und nicht nachvollziehbar ist, weshalb er trotzdem aus dem Irak ausreiste, dass an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-treffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilte und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 2001 Nr. 21]), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E 6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), -:- dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer Beurtei-lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, in diesen drei kur-dischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-te, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist und damit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar, dass der Beschwerdeführer aus C._______ stammt, wo er eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise gelebt hat, dass er in C._______ mit seiner Mutter sowie seiner Schwester über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und angesichts seines Alters (geb. _______) und seiner Berufserfahrung davon aus-zugehen ist, er werde sich in seiner Heimat mit Hilfe seiner Familie wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können, dass ihm des Weiteren die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern kann, dass somit weder die allgemeine Lage in der Heimatprovinz (Suleymania) des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) wären, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist und sich die Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer davon zu befreien ist, die Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird davon befreit, die Verfahrenskosten zu tragen. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: