Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (Beschwerdeführer), ein eritreischer Staatsangehöriger, gelangte im Rahmen eines Relocation-Programms (Beschluss [EU] 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von behördlichen Befugnissen im Bereich des internationalen Schutzes von Italien und Griechenland) am 22. Februar 2017 aus Italien in die Schweiz. Am selben Tag ersuchte er hier um Asyl. B. Am 2. März 2017 befragte das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) den Beschwerdeführer zur Person (Protokoll in den SEM-Akten A3/11) und am 29. Dezember 2017 hörte es ihn zu den Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten A10/23). C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 17. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiterer Instruktion und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Ausländerrechts ist auch die Angemessenheit überprüfbar (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
E. 5.1 Als erstes ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Dazu sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei ethnischer (...), sei in B._______, C._______, D._______ geboren und habe dort gelebt. Die sechste und siebte Schulklasse habe er in E._______ besucht. Im (...) 2009 sei er beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, festgenommen, brutal geschlagen und in das Gefängnis von F._______ gebracht worden. Dort sei er unterirdisch inhaftiert gewesen, bis er am (...) 2009 ins Gefängnis von G._______ transferiert worden sei. Die Haftbedingungen seien prekär gewesen, er habe Schlimmes erlebt. Am (...) 2010 sei er dann aus dem Gefängnis entlassen und direkt in die militärische Grundausbildung nach H._______ gebracht worden. Anschliessend sei er nach I._______ versetzt worden, wo er als einfacher Soldat in der (...) Dienst geleistet habe. Im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer einen Monat Urlaub bekommen und sei, obwohl er dies eigentlich nicht habe tun wollen, fristgerecht in den Dienst nach I._______ zurückgekehrt. Dies, weil er sonst nicht hätte heiraten können. Im (...) 2013 sei er dann für zwei Monate beurlaubt worden, um die inzwischen von den Eltern arrangierte Hochzeit, die er auch selbst gewollt habe, zu feiern. Nach Ablauf dieses Urlaubs sei er aber nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt und habe sich auch nicht mehr oft zu Hause aufgehalten, sondern auf dem Land um die Tiere gekümmert. Sein Plan sei die illegale Ausreise gewesen, er habe nicht in den endlosen Dienst zurückkehren wollen, sein Vater sei nie entlassen worden und seine eigenen mehrmaligen Entlassungsanträge seien nie beantwortet worden. Im (...) 2014 seien seine Kommandanten zu ihm nach Hause gekommen. Zufälligerweise sei er in diesem Moment nach Hause zurückgekehrt und habe damit gerade verhindern können, dass seine Frau an seiner Stelle mitgenommen worden sei. Er sei dann mitgenommen und hätte nach E._______ zur Polizeistation gebracht werden sollen. Weil er sich während der mehrstündigen Fahrt das Vertrauen seiner Vorgesetzten habe erschaffen können, und weil sie in der Stadt gewesen seien, als er geflohen sei, sei ihm die Flucht auch gelungen. Er habe sich nach J._______ begeben, wo er in der Einöde übernachtet habe. Aus Angst vor einer weiteren Festnahme sei er zunächst nicht nach Hause zurückgekehrt. Nach einer Woche sei er schliesslich nach Hause gegangen und habe von da an bis zu seiner Ausreise in der Einöde mit den Kamelen gelebt. Am 19. Dezember 2014 sei er zu Fuss zur äthiopischen Grenze aufgebrochen. Diese habe er gegen Mitternacht überquert. Bis im September 2015 habe er dann im Flüchtlingscamp K._______ in Äthiopien gelebt. Schliesslich habe ihn seine Weiterreise über den Sudan, Ägypten und nach Italien geführt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte, ausgestellt am 17. Februar 2012, im Original zu den Akten.
E. 5.3 Das SEM hält dem Beschwerdeführer vor, er habe seine Sachdarstellung nicht nachweisen oder glaubhaft machen können. Zur Begründung führt es an, seine Vorbringen seien substanzarm, ohne Differenzierungen und in wesentlichen Teilen nicht konstant ausgefallen. So habe er in der BzP angegeben, die siebte Klasse abgebrochen zu haben und auf Nachfrage, dass er letztmals im Jahr 2009 die Schule besucht habe. Im (...) 2009 habe er versucht, illegal die Grenze zu passieren und sei festgenommen worden. In der Anhörung habe er indes vorgebracht, es sei ihm im April 2008 mitgeteilt worden, er müsse in den Militärdienst nach F._______ einrücken, und er sei im Zeitraum zwischen (...) 2008 und seiner Festnahme im (...) 2009 mit seinen Tieren unterwegs gewesen. Es sei ihm aber auch nicht gelungen, eine überzeugende Schilderung zu den Haftumständen zu liefern. Die diesbezüglichen Antworten auf Nachfrage seien spärlich gewesen und gingen nicht über Allgemeinplätze hinaus. Auch bezüglich seiner Unterbringung im Gefängnis von G._______ habe er sich auf knappe Antworten beschränkt. Im Hinblick auf die Dauer der Inhaftierung und die prekären Haftbedingungen, wie sie in den Gefängnissen von F._______ und G._______ anzutreffen seien, wären vertieftere Aussagen zu erwarten gewesen und seine ausserordentlich dürftigen Beschreibungen zeugten nicht von einer subjektiven Erfahrung und liessen insbesondere auch keine persönliche Betroffenheit erkennen, was angesichts der Bedeutung des Vorbringens nicht verständlich sei. Weder die geltend gemachte Festnahme vom (...) 2009 noch die Inhaftierungen in den Gefängnissen von F._______ und G._______ seien glaubhaft. Nicht glaubhaft seien auch seine Angaben zu den Vorkommnissen nach seiner Desertion, zumal nicht konstant. In der Anhörung habe er dargelegt, er sei nach einem (...)monatigen Urlaub, welcher ihm im (...) 2013 für seine Hochzeit gewährt worden sei, nicht mehr zu seiner Einheit nach I._______ zurückgekehrt. Im (...) 2014 hätten seine Kommandanten ihn zuhause festgenommen und nach E._______ zur Polizeistation bringen wollen. Unterwegs sei ihm vor der Ankunft dort die Flucht gelungen. In der BzP habe er die geltend gemachte Festnahme vom (...) 2014 sowie die anschliessende Flucht als zentrales Asylmotiv jedoch mit keinem Wort erwähnt, obwohl er in der BzP ausdrücklich danach gefragt worden sei, ob er weitere Male in Haft gewesen sei. Abgesehen davon seien seine diesbezüglichen Angaben bereits in der BzP nicht konsistent gewesen. So habe er erst behauptetet, er sei im Jahr 2013 nach Ablauf seines Urlaubs nicht mehr zum Militär zurückgekehrt und habe am (...) 2014 illegal die Grenze nach Äthiopien überquert. Als er später im Asylpunkt gefragt worden sei, ob ihm nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis (am [...] 2010) bis zu seiner Ausreise etwas zugestossen sei, habe er angeführt, dass er nach der Entlassung direkt zum Militärdienst gebracht worden und bis zum (...) 2014 beim Militär gewesen seien. Diese inkonsistenten Angaben seien als Hinweis zu werten, dass das Vorgebrachte nicht auf tatsächlich Erlebtem basiere. Auf Vorhalt habe er seine unterschiedlichen Aussagen nicht entkräften können und gemeint, er sei nach 2013 nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt. Was die geltend gemachten Fluchtumstände nach der Festnahme im (...) 2014 betreffe, seien seine Angaben ebenfalls vage und substanzlos ausgefallen. Als er gebeten worden sei, zu beschreiben, wie er geflohen sei, habe er gemeint, dass er nach seiner Festnahme sofort an Flucht gedacht habe. Auch auf weitere Nachfrage habe er sich auf kurze und oberflächliche Aussagen beschränkt und angeführt, er habe versucht, zu zeigen, dass er nichts unternehmen würde, und er sei zum Glück nicht gefesselt worden. Sie hätten sich ganz normal unterhalten, als sie unterwegs gewesen seien. Er habe dann eine Gelegenheit genutzt und sei geflohen. Eine annähernd anschauliche und nachvollziehbare Beschreibung seiner Fluchtumstände habe er nicht vermitteln können. Selbst als er nochmals die Gelegenheit dazu gehabt habe, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Flucht erlebnisnah und differenziert zu beschreiben. Auf Grund dieser substanzlosen und widersprüchlichen Aussagen müsse die vorgebrachte Festnahme und die anschliessende Flucht als unglaubhaft gewertet werden. Schliesslich sei auch die illegale Ausreise nicht glaubhaft und unabhängig davon nicht flüchtlingsrechtlich relevant.
E. 5.4 Im Beschwerdeverfahren wendet der Beschwerdeführer insbesondere ein, seine Angaben seien insgesamt stimmig ausgefallen. So habe er sich hinsichtlich seines Aufenthaltes in der Wildnis nachdem er davon erfahren habe, in den Militärdienst einrücken zu müssen, nicht widersprochen. Dieses Leben im Versteckten habe schliesslich zu seinem ersten Ausreiseversuch geführt. Auch seine Haft in den beiden Gefängnissen habe er widerspruchslos geschildert, und er habe durchaus Details beschrieben, etwa hinsichtlich des Transports, der Lage der Gefängnisse, und auch der Haftbedingungen. Soweit die Vorinstanz ihm vorhalte, anlässlich der BzP nichts zu seiner letzten Festnahme gesagt zu haben, verkenne sie die konkret gestellten Fragen und den Gesamtkontext. Dass der Beschwerdeführer an der BzP angegeben habe, bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 im Dienst gewesen zu sein, sei formell zutreffend, auch wenn er vorher geflohen sei. Schliesslich habe er auch zu seiner Flucht detaillierte Angaben gemacht, wie es seinen Fähigkeiten entspräche und das SEM wäre gehalten gewesen, gegebenenfalls nachzufragen. Das SEM habe versäumt, eine ausgewogene Abwägung der zu Gunsten und zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallenden Elemente vorzunehmen und den Beweismassstab der Glaubhaftmachung, der auch Zweifel zulasse, zu streng angewandt.
E. 5.5 Es gilt nun zu prüfen, ob das SEM die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, und so den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen.
E. 5.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Einwand in der Beschwerde, an gewissen Stellen der Sachdarstellung des Beschwerdeführers wären Nachfragen wünschenswert gewesen, berechtigt ist. Dies gilt beispielsweise hinsichtlich der Haftbedingungen in F._______ und G._______ sowie der Bedingungen in der militärischen Grundausbildung. Dies insbesondere, weil das SEM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen auf fehlende Substanz verweist und dem Beschwerdeführer mangelnde persönliche Betroffenheit vorwirft. Gleichzeitig wird nämlich aus den Akten erkennbar, dass der Beschwerdeführer durchaus Einzelheiten aus der Haft zu berichten weiss, die sehr wohl von persönlicher Betroffenheit zeugen (vgl. A10 F56). Obwohl er selbst wünscht, Aussagen zum Gefängnisaufenthalt zu machen und die entsprechende Schilderung gleich mehrere Realkennzeichen enthält, geht die befragende Person nicht weiter darauf ein, sondern direkt zurück zu den Gründen der Verhaftung. Auch sonst fällt auf, dass die Fragen zu den Inhaftierungen und der militärischen Grundausbildung eher kurz ausfielen und sich beinahe vollständig nur auf die Beschreibung objektiver Umstände richten (vgl. u.a. A10 F71ff. für die Festnahme und die Beschreibung von F._______, F81ff. für den Transfer nach G._______ und die Beschreibung von G._______ und schliesslich F91-F99 für die militärische Grundausbildung). Dennoch kann der Sachverhalt insgesamt als erstellt erachtet gelten, nicht zuletzt angesichts dessen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt konsistent und durchaus mit Details versehen ausfallen. Hilfreich sind auch die Nachfragen der Hilfswerksvertretung zur geltend gemachten Flucht vom Fahrzeug im (...) 2014 (vgl. ebd. F216ff.). Ein Entscheid in der Sache ist möglich und der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Abklärung und neuem Entscheid ist demzufolge abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs entsteht dem Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen auch kein Nachteil.
E. 5.5.2 Als nächstes gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig und authentisch erscheint. Er ist von Beginn an seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, hat seine persönlichen Lebensumstände umfassend dargelegt und sich mit einer echten Identitätskarte ausgewiesen. Wie zu zeigen sein wird, ergeben seine Aussagen in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände ein stimmiges Bild. Auch wenn seine Antworten teilweise etwas kurz ausfallen, enthalten sie immer wieder Details und sogenannte Realkennzeichen. Letztere ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen (vgl. dazu Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Auch auf Fragen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage steht, gab der Beschwerdeführer eher kurze Antworten, beispielsweise zu seinen Herkunfts- und Lebensverhältnissen oder zu den Umständen nach seiner Ausreise aus Eritrea (vgl. A10 F32-F53, F192). Auch sie wirken nur auf Anhieb kurz, erfolgen aber stets spontan, mit Inhalt und ergeben insgesamt ein nachvollziehbares Bild. Eine gewisse Knappheit scheint insgesamt eher in der Erzählweise des Beschwerdeführers zu liegen, sei es bedingt durch seine Persönlichkeit und/oder aufgrund kulturell bedingter Angewohnheiten, als dass sie Hinweis auf eine von ihm konstruierte Sachdarstellung wäre. Dies ist in die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers miteinzubeziehen.
E. 5.5.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten sodann, entgegen der Beurteilung der Vorinstanz, immer wieder auch Details und Realkennzeichen. Es kann dazu beispielsweise auf seine Angaben zu den Urlauben 2012 und 2013 verwiesen werden, die einen engen Konnex zu den Asylgründen aufweisen. Bereits an der BzP gab er an, wie er im (...) Monat 2012 Urlaub erhalten habe und nach dessen Ablauf ordentlich nach I._______ zurückgekehrt sei. Später im Jahr 2013 habe er dann wieder Urlaub erhalten, um zu heiraten. Aus diesem Urlaub sei er nicht mehr zum Militär zurückgekehrt (vgl. A3 Ziff. 1.17.05). An der Anhörung berichtet er in freier Rede übereinstimmend, dass er nach circa 3 Jahren (Gefängnisaufenthalt, militärische Ausbildung und Dienst in I._______) Urlaub erhalten habe, aus dem er an seinen Dienstort zurückgekehrt sei (vgl. A10 F55). Spontan fügt er nun ergänzend zu seinen Angaben an der BzP an, eigentlich habe er nicht zurückkehren wollen, seine Eltern hätten aber entschieden, dass er heiraten solle, was er akzeptiert und auch selbst gewollt habe. Deshalb sei er doch zurückgekehrt und habe weiter Dienst geleistet. Als seine Eltern ihm geschrieben hätten, dass er heiraten werde, habe er für die Heirat Urlaub erhalten, aus dem er dann nicht mehr zurückgekehrt sei. Diese Schilderungen wirken lebensecht. Dazu trägt die soeben erwähnte spontane Ergänzung bei. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer aber auch in der Lage, die Ereignisse chronologisch übereinstimmend einzuordnen und raum-zeitliche Verknüpfungen herzustellen (vgl. ebd. F123-125; oder die Angaben zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner Identitätskarte [vgl. ebd. F10-13], deren Ausstellungsdatum sich ausserdem problemlos in diese Schilderungen fügt). Stets übereinstimmend schildert der Beschwerdeführer auch, dass er im (...) 2009 festgenommen worden sei beim Versuch, Eritrea, illegal zu verlassen. Das Gericht sieht keinen Grund, daran und an den darauffolgenden Inhaftierungen, der Zuführung in den militärischen Grunddienst und die anschliessende Versetzung in den Dienst in I._______ zu zweifeln. Zwar ist richtig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP gesagt hatte, er habe die Schule 2009 letztmals besucht (vgl. A3 Ziff. 1.17.04) und an der Anhörung, er habe sie 2008 abgebrochen. Allerdings handelt es sich dort um die blosse Wiedergabe einer Jahreszahl, und es darf aufgrund der übrigen stimmigen Angaben angenommen werden, es handle sich dabei entweder um einen Versprecher des Beschwerdeführers oder aber um eine falsche Protokollierung dieser Jahreszahl (2009 anstelle von 2008). Das Jahr 2008 für den Schulabbruch ergibt sich angesichts des Jahrgangs des Beschwerdeführers ([...]) im Übrigen auch aus seiner Antwort auf die Frage 61 - mit (...) sei man zu alt für die Schule. Sodann sind, wie erwähnt, seine Angaben rund um den Grund, weshalb er die Schule abgebrochen habe und auch zur darauffolgenden Zeit auf dem Land bis zum Versuch der illegalen Ausreise, in sich stimmig ausgefallen (vgl. A10 F59ff.), und sie fügen sich ohne Weiteres in den bekannten Länderkontext. Auch wenn sie erneut etwas kurz ausfallen, enthalten sie wiederum Hinweise auf real Erlebtes. So ist etwa nicht ersichtlich, weshalb er auf die Frage, wann er nach F._______ hätte gehen müssen, spontan differenzierend antwortet, sie hätten zuerst auch andere Leute festgenommen, und dann sei es auch für ihn angeordnet worden (vgl. ebd. F62). Auch die spontane Nennung einer Nebensächlichkeit auf die Frage, was die Soldaten gemacht hätten, sein Vater sei in dem Moment Soldat gewesen (vgl. ebd. F66), spricht zu Gunsten des Beschwerdeführers, zumal auch an dieser Stelle die Fragen des SEM ihrerseits eher oberflächlich bleiben. Spontan nennt der Beschwerdeführer dann die Gegend und den Ort der Festnahme und schildert nachvollziehbar, was dann passiert sei, wie und wann sie nach F._______ gelangt seien (vgl. ebd. F68ff.). Der Beschwerdeführer vermag dann sämtliche Fragen zur Haft, der militärischen Grundausbildung und zum anschliessenden Dienst in der (...) spontan und nachvollziehbar zu beantworten. Auch diese Angaben enthalten Details und auch Realkennzeichen. Zur Haft in F._______ und G._______ kann auf die Antworten zu den Fragen 55 und 56 sowie zu den Fragen 71 bis 90 verwiesen werden. So wirkt beispielsweise der spontane Einschub des Beschwerdeführers in seiner freien Rede, als er im Gefängnis gewesen sei, habe er viel gelitten, seine Familie habe keine Nachricht von ihm gehabt, und er sei mehrmals brutal geschlagen worden, nicht nacherzählt (vgl. A10 F55). Seine Schilderung unter F56 zeugt von deutlicher persönlicher Betroffenheit; wie an anderer Stelle bereits erwähnt, geht aber die befragende Person nicht weiter darauf ein und fragt auch nicht weiter nach, was konkret sonst noch schwierig gewesen sei. Hinsichtlich der militärischen Grundausbildung kann auf die Antworten zu den Fragen 92 bis 98 und für den Einsatz in der (...) in I._______ auf F99 bis F123 verwiesen werden. Beispielsweise antwortet der Beschwerdeführer auf die Frage, mit wie vielen Leuten zusammen er in I._______ untergebracht gewesen sei, lebensnah, detailliert und mit nebensächlichen Details (vgl. ebd. F121). Soweit dem Beschwerdeführer dann entgegengehalten wird, er habe in der BzP nicht erwähnt, dass er im (...) 2014 festgenommen und ihm noch bevor sie beim Polizeiposten in E._______ angekommen seien die Flucht gelungen sei, so erstaunt zunächst zwar tatsächlich, dass er von diesem Ereignis bei der BzP nicht gesprochen hatte. Immerhin stimmt aber seine Antwort, er sei abgesehen von den beiden genannten Inhaftierungen in Eritrea nicht in Haft oder vor Gericht gewesen - entgegen dem Vorhalt des SEM - mit sämtlichen seinen Aussagen an der BzP und der Anhörung überein. In Berücksichtigung des Hinweises zu Beginn der BzP, er solle summarisch das Wichtige vorbringen, eine Vertiefung könne später in einer weiteren Befragung erfolgen, und seiner entsprechenden Erklärung in der Beschwerde ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als wesentliche Asylgründe die beiden Inhaftierungen und die Aussicht, endlos Dienst leisten zu müssen im Fokus, demgegenüber die Anhaltung und Flucht im (...) 2014 weniger präsent hatte, zumal es dabei tatsächlich nicht mehr zu Problemen mit den Behörden kam. Nicht richtig ist der Vorhalt, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien bereits bei der BzP inkonsistent gewesen. Der Einwand in der Beschwerde, es liege kein Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt habe, er sei nach seinem Urlaub 2013 nicht mehr ins Militär zurückgekehrt und habe am (...) 2014 illegal die Grenze überquert, und andererseits, nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er direkt in den Militärdienst gebracht worden und bis im (...) 2014 im Militär gewesen, da er den Dienst nie formell beendet habe, ist berechtigt. Gestützt wird diese Erklärung - entgegen der Auffassung des SEM - durch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf entsprechenden Vorhalt hin an der Anhörung (vgl. A10 F213 und F215). Auch wirken die Vorbringen zur Festnahme im (...) 2014 und der anschliessenden Flucht in der dem Beschwerdeführer eigenen Erzählweise authentisch (vgl. A10 F149ff.). Die Beschreibung ist spontan und nachvollziehbar, als Beispiel eines Realkennzeichens kann auf die Antwort zur Frage 152 verwiesen werden, wo der Beschwerdeführer gefragt wird, wie viel Zeit vergangen sei zwischen dem Besuch der Soldaten bei seiner Frau und seiner Festnahme, und er antwortet, er habe nicht gewusst, dass die Soldaten nach Hause gekommen seien, sondern er sei zufällig nach Hause gekommen. Er schiebt dann spontan nach, auch wenn er gewusst hätte, dass seine Frau wegen ihm in Schwierigkeit geraten sei, wäre er direkt zu den Soldaten gekommen, um seine Frau zu befreien. Ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine Sachdarstellung nicht konstruiert hat, ist unter anderem, dass er auf die Frage, was man ihm gesagt habe bei der Festnahme, zuerst unaufgefordert angibt, er habe sie gekannt, es seien seine Kommandanten von Haili, Ganta und Mesre gewesen (vgl. ebd. F159). Schliesslich teilt das Gericht auch die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Fluchtumstände auf dem Weg zum Polizeiposten nicht. Der Beschwerdeführer hatte immer wieder und unter verschiedenen Standpunkten geschildert, dass er Eritrea habe verlassen wollen. Erstmals nachdem er 2008 die Schule abgebrochen habe, weil er die Situation nicht mehr ertragen habe (vgl. ebd. F59, F67). Dann, dass er nach dem ersten Urlaub eigentlich nicht mehr habe in den Dienst zurückkehren wollen, und dass er dann 2013 nach der Heirat tatsächlich nicht mehr zurückgekehrt sei, mit dem Gedanken, das Land illegal verlassen zu wollen, sowie dass er mehrmals vergeblich um Urlaub gebeten habe (vgl. ebd. F55, F124, F130ff., F148 sowie F178f.). Echt wirkt die wiederholt geschilderte Perspektivenlosigkeit seiner Situation auch dort, wo er einen Bogen zu seinem Bruder schlägt, der nicht einmal nach E._______ habe gehen können, um einige Tiere zu verkaufen. Dass der Beschwerdeführer auf die Frage, er solle beschreiben, wie er geflohen sei (vgl. ebd. F162), als erstes antwortete, von Anfang an nach der Festnahme habe er nur an Fluchtgelegenheiten gedacht, wirkt vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, was er bereits erlebt hatte, konsequent und real, und gerade nicht vage. Die Einschätzung, dem Beschwerdeführer sei es "nicht annähernd" gelungen, eine anschauliche und nachvollziehbare Beschreibung seiner Fluchtumstände zu vermitteln, wird vom Gericht nicht geteilt. Im Gegenteil, in Berücksichtigung seines Erzählstils, der Gesamtheit seiner Sachdarstellung und dem Umstand, dass das Vorgehen der eritreischen Behörden - das grundsätzlich als rigoros und eben auch willkürlich bezeichnet werden muss - im Einzelfall und abhängig von den Umständen auch vergleichsweise weniger gewaltsam ausfallen kann, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht logisch, nachvollziehbar und durchaus anschaulich ausgefallen (vgl. ebd. F151 bis F165). Die Antworten auf die Nachfragen der Hilfswerksvertretung sind sodann gerade nicht blosse Wiederholungen, sondern sie sind konsequent und nachvollziehbar und ergänzen die früheren Angaben, indem er erklärt, weshalb seine Vorgesetzten ihm vertraut hätten, und auch, weshalb sie nicht auf ihn geschossen hätten (ebd. F215f.). Schliesslich sind auch die Schilderungen zur illegalen Ausreise insgesamt stimmig und mit Details ausgefallen, auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich an der BzP angegeben hatte, sie seien zu zweit, zusammen mit einem Freund von ihm, ausgereist, während er an der Anhörung angab, sie seien zu viert unterwegs gewesen. Dass sie nicht die ganze Strecke in der gleichen Konstellation zurückgelegt haben, ist immerhin eine mögliche Erklärung. Der starke Entschluss des Beschwerdeführers, das Risiko der Flucht nun auf sich zu nehmen, wird fassbar, wenn er auf die Frage, warum er genau am (...) 2014 die Grenze überquert habe, antwortet, er habe davor auch immer an Flucht gedacht. Aber letztendlich habe er die Situation nicht mehr aushalten können und es an diesem Datum versucht, was auch geklappt habe. Er habe in seinem Leben schlimmere Sachen erlebt und sei soweit gewesen, sein Leben zu riskieren, und er habe unbedingt weiter rennen wollen, auch wenn die Soldaten auf ihn schiessen würden, er habe unbedingt eine Festnahme vermeiden wollen (vgl. ebd. F178f.). Für die diversen Details in der Beschreibung seiner Ausreise, die seine Schilderungen real wirken lassen, kann im Übrigen auf die Akten verwiesen werden (vgl. A3 Ziff. 5.02, A10 F166-F192).
E. 5.5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe insgesamt logisch, konsequent, und durchaus mit Details und Realkennzeichen versehen darlegte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind seine Ausführungen nicht oberflächlich und undifferenziert ausgefallen, zumal seine Erzählweise, die sich durch beide Protokolle konsistent erweist, zu berücksichtigen ist. Auch hat die Vorinstanz nicht überall, wo Nachfragen wünschenswert gewesen wären, diese auch gestellt und verkannt, dass das Beweismass der Glaubhaftigkeit gewisse Zweifel zulässt. Die Sachdarstellung des Beschwerdeführers gemäss Erwägung 5.2 erweist sich damit als glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG.
E. 6.1 Damit ist als nächstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes bei einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
E. 6.2 Mit Blick auf die nach wie vor geltende und von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.
E. 6.3 Angesichts der glaubhaften Sachdarstellung des Beschwerdeführers, ist davon auszugehen, dass die ihm drohende Strafe wegen Desertion nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Aufgrund der glaubhaft gemachten Desertion hat der Beschwerdeführer damit eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich. Aus den Akten ergeben sich auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG.
E. 6.4 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 17. Januar 2020 verletzt Bundesrecht und ist aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist anzuerkennen und es ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Es verbleibt der Kostenentscheid. Die Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe eines amtlichen Beistandes werden angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache und des Verfahrensausgangs gegenstandslos.
E. 7.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.3 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand durch den Rechtsvertreter lässt sich aufgrund der Aktenlage aber zuverlässig abschätzen und auf eine Einholung einer Kostennote kann verzichtet werden. In Berücksichtigung der wesentlichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen, und sie ist dem Beschwerdeführer vom SEM auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-934/2020 Urteil vom 5. Mai 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2020. Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer), ein eritreischer Staatsangehöriger, gelangte im Rahmen eines Relocation-Programms (Beschluss [EU] 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von behördlichen Befugnissen im Bereich des internationalen Schutzes von Italien und Griechenland) am 22. Februar 2017 aus Italien in die Schweiz. Am selben Tag ersuchte er hier um Asyl. B. Am 2. März 2017 befragte das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) den Beschwerdeführer zur Person (Protokoll in den SEM-Akten A3/11) und am 29. Dezember 2017 hörte es ihn zu den Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten A10/23). C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 17. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiterer Instruktion und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Ausländerrechts ist auch die Angemessenheit überprüfbar (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Streitig und zu prüfen ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gegebenenfalls die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Als erstes ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Dazu sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei ethnischer (...), sei in B._______, C._______, D._______ geboren und habe dort gelebt. Die sechste und siebte Schulklasse habe er in E._______ besucht. Im (...) 2009 sei er beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, festgenommen, brutal geschlagen und in das Gefängnis von F._______ gebracht worden. Dort sei er unterirdisch inhaftiert gewesen, bis er am (...) 2009 ins Gefängnis von G._______ transferiert worden sei. Die Haftbedingungen seien prekär gewesen, er habe Schlimmes erlebt. Am (...) 2010 sei er dann aus dem Gefängnis entlassen und direkt in die militärische Grundausbildung nach H._______ gebracht worden. Anschliessend sei er nach I._______ versetzt worden, wo er als einfacher Soldat in der (...) Dienst geleistet habe. Im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer einen Monat Urlaub bekommen und sei, obwohl er dies eigentlich nicht habe tun wollen, fristgerecht in den Dienst nach I._______ zurückgekehrt. Dies, weil er sonst nicht hätte heiraten können. Im (...) 2013 sei er dann für zwei Monate beurlaubt worden, um die inzwischen von den Eltern arrangierte Hochzeit, die er auch selbst gewollt habe, zu feiern. Nach Ablauf dieses Urlaubs sei er aber nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt und habe sich auch nicht mehr oft zu Hause aufgehalten, sondern auf dem Land um die Tiere gekümmert. Sein Plan sei die illegale Ausreise gewesen, er habe nicht in den endlosen Dienst zurückkehren wollen, sein Vater sei nie entlassen worden und seine eigenen mehrmaligen Entlassungsanträge seien nie beantwortet worden. Im (...) 2014 seien seine Kommandanten zu ihm nach Hause gekommen. Zufälligerweise sei er in diesem Moment nach Hause zurückgekehrt und habe damit gerade verhindern können, dass seine Frau an seiner Stelle mitgenommen worden sei. Er sei dann mitgenommen und hätte nach E._______ zur Polizeistation gebracht werden sollen. Weil er sich während der mehrstündigen Fahrt das Vertrauen seiner Vorgesetzten habe erschaffen können, und weil sie in der Stadt gewesen seien, als er geflohen sei, sei ihm die Flucht auch gelungen. Er habe sich nach J._______ begeben, wo er in der Einöde übernachtet habe. Aus Angst vor einer weiteren Festnahme sei er zunächst nicht nach Hause zurückgekehrt. Nach einer Woche sei er schliesslich nach Hause gegangen und habe von da an bis zu seiner Ausreise in der Einöde mit den Kamelen gelebt. Am 19. Dezember 2014 sei er zu Fuss zur äthiopischen Grenze aufgebrochen. Diese habe er gegen Mitternacht überquert. Bis im September 2015 habe er dann im Flüchtlingscamp K._______ in Äthiopien gelebt. Schliesslich habe ihn seine Weiterreise über den Sudan, Ägypten und nach Italien geführt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte, ausgestellt am 17. Februar 2012, im Original zu den Akten. 5.3 Das SEM hält dem Beschwerdeführer vor, er habe seine Sachdarstellung nicht nachweisen oder glaubhaft machen können. Zur Begründung führt es an, seine Vorbringen seien substanzarm, ohne Differenzierungen und in wesentlichen Teilen nicht konstant ausgefallen. So habe er in der BzP angegeben, die siebte Klasse abgebrochen zu haben und auf Nachfrage, dass er letztmals im Jahr 2009 die Schule besucht habe. Im (...) 2009 habe er versucht, illegal die Grenze zu passieren und sei festgenommen worden. In der Anhörung habe er indes vorgebracht, es sei ihm im April 2008 mitgeteilt worden, er müsse in den Militärdienst nach F._______ einrücken, und er sei im Zeitraum zwischen (...) 2008 und seiner Festnahme im (...) 2009 mit seinen Tieren unterwegs gewesen. Es sei ihm aber auch nicht gelungen, eine überzeugende Schilderung zu den Haftumständen zu liefern. Die diesbezüglichen Antworten auf Nachfrage seien spärlich gewesen und gingen nicht über Allgemeinplätze hinaus. Auch bezüglich seiner Unterbringung im Gefängnis von G._______ habe er sich auf knappe Antworten beschränkt. Im Hinblick auf die Dauer der Inhaftierung und die prekären Haftbedingungen, wie sie in den Gefängnissen von F._______ und G._______ anzutreffen seien, wären vertieftere Aussagen zu erwarten gewesen und seine ausserordentlich dürftigen Beschreibungen zeugten nicht von einer subjektiven Erfahrung und liessen insbesondere auch keine persönliche Betroffenheit erkennen, was angesichts der Bedeutung des Vorbringens nicht verständlich sei. Weder die geltend gemachte Festnahme vom (...) 2009 noch die Inhaftierungen in den Gefängnissen von F._______ und G._______ seien glaubhaft. Nicht glaubhaft seien auch seine Angaben zu den Vorkommnissen nach seiner Desertion, zumal nicht konstant. In der Anhörung habe er dargelegt, er sei nach einem (...)monatigen Urlaub, welcher ihm im (...) 2013 für seine Hochzeit gewährt worden sei, nicht mehr zu seiner Einheit nach I._______ zurückgekehrt. Im (...) 2014 hätten seine Kommandanten ihn zuhause festgenommen und nach E._______ zur Polizeistation bringen wollen. Unterwegs sei ihm vor der Ankunft dort die Flucht gelungen. In der BzP habe er die geltend gemachte Festnahme vom (...) 2014 sowie die anschliessende Flucht als zentrales Asylmotiv jedoch mit keinem Wort erwähnt, obwohl er in der BzP ausdrücklich danach gefragt worden sei, ob er weitere Male in Haft gewesen sei. Abgesehen davon seien seine diesbezüglichen Angaben bereits in der BzP nicht konsistent gewesen. So habe er erst behauptetet, er sei im Jahr 2013 nach Ablauf seines Urlaubs nicht mehr zum Militär zurückgekehrt und habe am (...) 2014 illegal die Grenze nach Äthiopien überquert. Als er später im Asylpunkt gefragt worden sei, ob ihm nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis (am [...] 2010) bis zu seiner Ausreise etwas zugestossen sei, habe er angeführt, dass er nach der Entlassung direkt zum Militärdienst gebracht worden und bis zum (...) 2014 beim Militär gewesen seien. Diese inkonsistenten Angaben seien als Hinweis zu werten, dass das Vorgebrachte nicht auf tatsächlich Erlebtem basiere. Auf Vorhalt habe er seine unterschiedlichen Aussagen nicht entkräften können und gemeint, er sei nach 2013 nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt. Was die geltend gemachten Fluchtumstände nach der Festnahme im (...) 2014 betreffe, seien seine Angaben ebenfalls vage und substanzlos ausgefallen. Als er gebeten worden sei, zu beschreiben, wie er geflohen sei, habe er gemeint, dass er nach seiner Festnahme sofort an Flucht gedacht habe. Auch auf weitere Nachfrage habe er sich auf kurze und oberflächliche Aussagen beschränkt und angeführt, er habe versucht, zu zeigen, dass er nichts unternehmen würde, und er sei zum Glück nicht gefesselt worden. Sie hätten sich ganz normal unterhalten, als sie unterwegs gewesen seien. Er habe dann eine Gelegenheit genutzt und sei geflohen. Eine annähernd anschauliche und nachvollziehbare Beschreibung seiner Fluchtumstände habe er nicht vermitteln können. Selbst als er nochmals die Gelegenheit dazu gehabt habe, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Flucht erlebnisnah und differenziert zu beschreiben. Auf Grund dieser substanzlosen und widersprüchlichen Aussagen müsse die vorgebrachte Festnahme und die anschliessende Flucht als unglaubhaft gewertet werden. Schliesslich sei auch die illegale Ausreise nicht glaubhaft und unabhängig davon nicht flüchtlingsrechtlich relevant. 5.4 Im Beschwerdeverfahren wendet der Beschwerdeführer insbesondere ein, seine Angaben seien insgesamt stimmig ausgefallen. So habe er sich hinsichtlich seines Aufenthaltes in der Wildnis nachdem er davon erfahren habe, in den Militärdienst einrücken zu müssen, nicht widersprochen. Dieses Leben im Versteckten habe schliesslich zu seinem ersten Ausreiseversuch geführt. Auch seine Haft in den beiden Gefängnissen habe er widerspruchslos geschildert, und er habe durchaus Details beschrieben, etwa hinsichtlich des Transports, der Lage der Gefängnisse, und auch der Haftbedingungen. Soweit die Vorinstanz ihm vorhalte, anlässlich der BzP nichts zu seiner letzten Festnahme gesagt zu haben, verkenne sie die konkret gestellten Fragen und den Gesamtkontext. Dass der Beschwerdeführer an der BzP angegeben habe, bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 im Dienst gewesen zu sein, sei formell zutreffend, auch wenn er vorher geflohen sei. Schliesslich habe er auch zu seiner Flucht detaillierte Angaben gemacht, wie es seinen Fähigkeiten entspräche und das SEM wäre gehalten gewesen, gegebenenfalls nachzufragen. Das SEM habe versäumt, eine ausgewogene Abwägung der zu Gunsten und zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallenden Elemente vorzunehmen und den Beweismassstab der Glaubhaftmachung, der auch Zweifel zulasse, zu streng angewandt. 5.5 Es gilt nun zu prüfen, ob das SEM die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, und so den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen. 5.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Einwand in der Beschwerde, an gewissen Stellen der Sachdarstellung des Beschwerdeführers wären Nachfragen wünschenswert gewesen, berechtigt ist. Dies gilt beispielsweise hinsichtlich der Haftbedingungen in F._______ und G._______ sowie der Bedingungen in der militärischen Grundausbildung. Dies insbesondere, weil das SEM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen auf fehlende Substanz verweist und dem Beschwerdeführer mangelnde persönliche Betroffenheit vorwirft. Gleichzeitig wird nämlich aus den Akten erkennbar, dass der Beschwerdeführer durchaus Einzelheiten aus der Haft zu berichten weiss, die sehr wohl von persönlicher Betroffenheit zeugen (vgl. A10 F56). Obwohl er selbst wünscht, Aussagen zum Gefängnisaufenthalt zu machen und die entsprechende Schilderung gleich mehrere Realkennzeichen enthält, geht die befragende Person nicht weiter darauf ein, sondern direkt zurück zu den Gründen der Verhaftung. Auch sonst fällt auf, dass die Fragen zu den Inhaftierungen und der militärischen Grundausbildung eher kurz ausfielen und sich beinahe vollständig nur auf die Beschreibung objektiver Umstände richten (vgl. u.a. A10 F71ff. für die Festnahme und die Beschreibung von F._______, F81ff. für den Transfer nach G._______ und die Beschreibung von G._______ und schliesslich F91-F99 für die militärische Grundausbildung). Dennoch kann der Sachverhalt insgesamt als erstellt erachtet gelten, nicht zuletzt angesichts dessen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt konsistent und durchaus mit Details versehen ausfallen. Hilfreich sind auch die Nachfragen der Hilfswerksvertretung zur geltend gemachten Flucht vom Fahrzeug im (...) 2014 (vgl. ebd. F216ff.). Ein Entscheid in der Sache ist möglich und der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Abklärung und neuem Entscheid ist demzufolge abzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs entsteht dem Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen auch kein Nachteil. 5.5.2 Als nächstes gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig und authentisch erscheint. Er ist von Beginn an seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, hat seine persönlichen Lebensumstände umfassend dargelegt und sich mit einer echten Identitätskarte ausgewiesen. Wie zu zeigen sein wird, ergeben seine Aussagen in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände ein stimmiges Bild. Auch wenn seine Antworten teilweise etwas kurz ausfallen, enthalten sie immer wieder Details und sogenannte Realkennzeichen. Letztere ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen (vgl. dazu Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Auch auf Fragen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage steht, gab der Beschwerdeführer eher kurze Antworten, beispielsweise zu seinen Herkunfts- und Lebensverhältnissen oder zu den Umständen nach seiner Ausreise aus Eritrea (vgl. A10 F32-F53, F192). Auch sie wirken nur auf Anhieb kurz, erfolgen aber stets spontan, mit Inhalt und ergeben insgesamt ein nachvollziehbares Bild. Eine gewisse Knappheit scheint insgesamt eher in der Erzählweise des Beschwerdeführers zu liegen, sei es bedingt durch seine Persönlichkeit und/oder aufgrund kulturell bedingter Angewohnheiten, als dass sie Hinweis auf eine von ihm konstruierte Sachdarstellung wäre. Dies ist in die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. 5.5.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten sodann, entgegen der Beurteilung der Vorinstanz, immer wieder auch Details und Realkennzeichen. Es kann dazu beispielsweise auf seine Angaben zu den Urlauben 2012 und 2013 verwiesen werden, die einen engen Konnex zu den Asylgründen aufweisen. Bereits an der BzP gab er an, wie er im (...) Monat 2012 Urlaub erhalten habe und nach dessen Ablauf ordentlich nach I._______ zurückgekehrt sei. Später im Jahr 2013 habe er dann wieder Urlaub erhalten, um zu heiraten. Aus diesem Urlaub sei er nicht mehr zum Militär zurückgekehrt (vgl. A3 Ziff. 1.17.05). An der Anhörung berichtet er in freier Rede übereinstimmend, dass er nach circa 3 Jahren (Gefängnisaufenthalt, militärische Ausbildung und Dienst in I._______) Urlaub erhalten habe, aus dem er an seinen Dienstort zurückgekehrt sei (vgl. A10 F55). Spontan fügt er nun ergänzend zu seinen Angaben an der BzP an, eigentlich habe er nicht zurückkehren wollen, seine Eltern hätten aber entschieden, dass er heiraten solle, was er akzeptiert und auch selbst gewollt habe. Deshalb sei er doch zurückgekehrt und habe weiter Dienst geleistet. Als seine Eltern ihm geschrieben hätten, dass er heiraten werde, habe er für die Heirat Urlaub erhalten, aus dem er dann nicht mehr zurückgekehrt sei. Diese Schilderungen wirken lebensecht. Dazu trägt die soeben erwähnte spontane Ergänzung bei. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer aber auch in der Lage, die Ereignisse chronologisch übereinstimmend einzuordnen und raum-zeitliche Verknüpfungen herzustellen (vgl. ebd. F123-125; oder die Angaben zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner Identitätskarte [vgl. ebd. F10-13], deren Ausstellungsdatum sich ausserdem problemlos in diese Schilderungen fügt). Stets übereinstimmend schildert der Beschwerdeführer auch, dass er im (...) 2009 festgenommen worden sei beim Versuch, Eritrea, illegal zu verlassen. Das Gericht sieht keinen Grund, daran und an den darauffolgenden Inhaftierungen, der Zuführung in den militärischen Grunddienst und die anschliessende Versetzung in den Dienst in I._______ zu zweifeln. Zwar ist richtig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP gesagt hatte, er habe die Schule 2009 letztmals besucht (vgl. A3 Ziff. 1.17.04) und an der Anhörung, er habe sie 2008 abgebrochen. Allerdings handelt es sich dort um die blosse Wiedergabe einer Jahreszahl, und es darf aufgrund der übrigen stimmigen Angaben angenommen werden, es handle sich dabei entweder um einen Versprecher des Beschwerdeführers oder aber um eine falsche Protokollierung dieser Jahreszahl (2009 anstelle von 2008). Das Jahr 2008 für den Schulabbruch ergibt sich angesichts des Jahrgangs des Beschwerdeführers ([...]) im Übrigen auch aus seiner Antwort auf die Frage 61 - mit (...) sei man zu alt für die Schule. Sodann sind, wie erwähnt, seine Angaben rund um den Grund, weshalb er die Schule abgebrochen habe und auch zur darauffolgenden Zeit auf dem Land bis zum Versuch der illegalen Ausreise, in sich stimmig ausgefallen (vgl. A10 F59ff.), und sie fügen sich ohne Weiteres in den bekannten Länderkontext. Auch wenn sie erneut etwas kurz ausfallen, enthalten sie wiederum Hinweise auf real Erlebtes. So ist etwa nicht ersichtlich, weshalb er auf die Frage, wann er nach F._______ hätte gehen müssen, spontan differenzierend antwortet, sie hätten zuerst auch andere Leute festgenommen, und dann sei es auch für ihn angeordnet worden (vgl. ebd. F62). Auch die spontane Nennung einer Nebensächlichkeit auf die Frage, was die Soldaten gemacht hätten, sein Vater sei in dem Moment Soldat gewesen (vgl. ebd. F66), spricht zu Gunsten des Beschwerdeführers, zumal auch an dieser Stelle die Fragen des SEM ihrerseits eher oberflächlich bleiben. Spontan nennt der Beschwerdeführer dann die Gegend und den Ort der Festnahme und schildert nachvollziehbar, was dann passiert sei, wie und wann sie nach F._______ gelangt seien (vgl. ebd. F68ff.). Der Beschwerdeführer vermag dann sämtliche Fragen zur Haft, der militärischen Grundausbildung und zum anschliessenden Dienst in der (...) spontan und nachvollziehbar zu beantworten. Auch diese Angaben enthalten Details und auch Realkennzeichen. Zur Haft in F._______ und G._______ kann auf die Antworten zu den Fragen 55 und 56 sowie zu den Fragen 71 bis 90 verwiesen werden. So wirkt beispielsweise der spontane Einschub des Beschwerdeführers in seiner freien Rede, als er im Gefängnis gewesen sei, habe er viel gelitten, seine Familie habe keine Nachricht von ihm gehabt, und er sei mehrmals brutal geschlagen worden, nicht nacherzählt (vgl. A10 F55). Seine Schilderung unter F56 zeugt von deutlicher persönlicher Betroffenheit; wie an anderer Stelle bereits erwähnt, geht aber die befragende Person nicht weiter darauf ein und fragt auch nicht weiter nach, was konkret sonst noch schwierig gewesen sei. Hinsichtlich der militärischen Grundausbildung kann auf die Antworten zu den Fragen 92 bis 98 und für den Einsatz in der (...) in I._______ auf F99 bis F123 verwiesen werden. Beispielsweise antwortet der Beschwerdeführer auf die Frage, mit wie vielen Leuten zusammen er in I._______ untergebracht gewesen sei, lebensnah, detailliert und mit nebensächlichen Details (vgl. ebd. F121). Soweit dem Beschwerdeführer dann entgegengehalten wird, er habe in der BzP nicht erwähnt, dass er im (...) 2014 festgenommen und ihm noch bevor sie beim Polizeiposten in E._______ angekommen seien die Flucht gelungen sei, so erstaunt zunächst zwar tatsächlich, dass er von diesem Ereignis bei der BzP nicht gesprochen hatte. Immerhin stimmt aber seine Antwort, er sei abgesehen von den beiden genannten Inhaftierungen in Eritrea nicht in Haft oder vor Gericht gewesen - entgegen dem Vorhalt des SEM - mit sämtlichen seinen Aussagen an der BzP und der Anhörung überein. In Berücksichtigung des Hinweises zu Beginn der BzP, er solle summarisch das Wichtige vorbringen, eine Vertiefung könne später in einer weiteren Befragung erfolgen, und seiner entsprechenden Erklärung in der Beschwerde ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als wesentliche Asylgründe die beiden Inhaftierungen und die Aussicht, endlos Dienst leisten zu müssen im Fokus, demgegenüber die Anhaltung und Flucht im (...) 2014 weniger präsent hatte, zumal es dabei tatsächlich nicht mehr zu Problemen mit den Behörden kam. Nicht richtig ist der Vorhalt, die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien bereits bei der BzP inkonsistent gewesen. Der Einwand in der Beschwerde, es liege kein Widerspruch darin, dass der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt habe, er sei nach seinem Urlaub 2013 nicht mehr ins Militär zurückgekehrt und habe am (...) 2014 illegal die Grenze überquert, und andererseits, nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er direkt in den Militärdienst gebracht worden und bis im (...) 2014 im Militär gewesen, da er den Dienst nie formell beendet habe, ist berechtigt. Gestützt wird diese Erklärung - entgegen der Auffassung des SEM - durch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf entsprechenden Vorhalt hin an der Anhörung (vgl. A10 F213 und F215). Auch wirken die Vorbringen zur Festnahme im (...) 2014 und der anschliessenden Flucht in der dem Beschwerdeführer eigenen Erzählweise authentisch (vgl. A10 F149ff.). Die Beschreibung ist spontan und nachvollziehbar, als Beispiel eines Realkennzeichens kann auf die Antwort zur Frage 152 verwiesen werden, wo der Beschwerdeführer gefragt wird, wie viel Zeit vergangen sei zwischen dem Besuch der Soldaten bei seiner Frau und seiner Festnahme, und er antwortet, er habe nicht gewusst, dass die Soldaten nach Hause gekommen seien, sondern er sei zufällig nach Hause gekommen. Er schiebt dann spontan nach, auch wenn er gewusst hätte, dass seine Frau wegen ihm in Schwierigkeit geraten sei, wäre er direkt zu den Soldaten gekommen, um seine Frau zu befreien. Ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine Sachdarstellung nicht konstruiert hat, ist unter anderem, dass er auf die Frage, was man ihm gesagt habe bei der Festnahme, zuerst unaufgefordert angibt, er habe sie gekannt, es seien seine Kommandanten von Haili, Ganta und Mesre gewesen (vgl. ebd. F159). Schliesslich teilt das Gericht auch die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Fluchtumstände auf dem Weg zum Polizeiposten nicht. Der Beschwerdeführer hatte immer wieder und unter verschiedenen Standpunkten geschildert, dass er Eritrea habe verlassen wollen. Erstmals nachdem er 2008 die Schule abgebrochen habe, weil er die Situation nicht mehr ertragen habe (vgl. ebd. F59, F67). Dann, dass er nach dem ersten Urlaub eigentlich nicht mehr habe in den Dienst zurückkehren wollen, und dass er dann 2013 nach der Heirat tatsächlich nicht mehr zurückgekehrt sei, mit dem Gedanken, das Land illegal verlassen zu wollen, sowie dass er mehrmals vergeblich um Urlaub gebeten habe (vgl. ebd. F55, F124, F130ff., F148 sowie F178f.). Echt wirkt die wiederholt geschilderte Perspektivenlosigkeit seiner Situation auch dort, wo er einen Bogen zu seinem Bruder schlägt, der nicht einmal nach E._______ habe gehen können, um einige Tiere zu verkaufen. Dass der Beschwerdeführer auf die Frage, er solle beschreiben, wie er geflohen sei (vgl. ebd. F162), als erstes antwortete, von Anfang an nach der Festnahme habe er nur an Fluchtgelegenheiten gedacht, wirkt vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, was er bereits erlebt hatte, konsequent und real, und gerade nicht vage. Die Einschätzung, dem Beschwerdeführer sei es "nicht annähernd" gelungen, eine anschauliche und nachvollziehbare Beschreibung seiner Fluchtumstände zu vermitteln, wird vom Gericht nicht geteilt. Im Gegenteil, in Berücksichtigung seines Erzählstils, der Gesamtheit seiner Sachdarstellung und dem Umstand, dass das Vorgehen der eritreischen Behörden - das grundsätzlich als rigoros und eben auch willkürlich bezeichnet werden muss - im Einzelfall und abhängig von den Umständen auch vergleichsweise weniger gewaltsam ausfallen kann, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht logisch, nachvollziehbar und durchaus anschaulich ausgefallen (vgl. ebd. F151 bis F165). Die Antworten auf die Nachfragen der Hilfswerksvertretung sind sodann gerade nicht blosse Wiederholungen, sondern sie sind konsequent und nachvollziehbar und ergänzen die früheren Angaben, indem er erklärt, weshalb seine Vorgesetzten ihm vertraut hätten, und auch, weshalb sie nicht auf ihn geschossen hätten (ebd. F215f.). Schliesslich sind auch die Schilderungen zur illegalen Ausreise insgesamt stimmig und mit Details ausgefallen, auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich an der BzP angegeben hatte, sie seien zu zweit, zusammen mit einem Freund von ihm, ausgereist, während er an der Anhörung angab, sie seien zu viert unterwegs gewesen. Dass sie nicht die ganze Strecke in der gleichen Konstellation zurückgelegt haben, ist immerhin eine mögliche Erklärung. Der starke Entschluss des Beschwerdeführers, das Risiko der Flucht nun auf sich zu nehmen, wird fassbar, wenn er auf die Frage, warum er genau am (...) 2014 die Grenze überquert habe, antwortet, er habe davor auch immer an Flucht gedacht. Aber letztendlich habe er die Situation nicht mehr aushalten können und es an diesem Datum versucht, was auch geklappt habe. Er habe in seinem Leben schlimmere Sachen erlebt und sei soweit gewesen, sein Leben zu riskieren, und er habe unbedingt weiter rennen wollen, auch wenn die Soldaten auf ihn schiessen würden, er habe unbedingt eine Festnahme vermeiden wollen (vgl. ebd. F178f.). Für die diversen Details in der Beschreibung seiner Ausreise, die seine Schilderungen real wirken lassen, kann im Übrigen auf die Akten verwiesen werden (vgl. A3 Ziff. 5.02, A10 F166-F192). 5.5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe insgesamt logisch, konsequent, und durchaus mit Details und Realkennzeichen versehen darlegte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind seine Ausführungen nicht oberflächlich und undifferenziert ausgefallen, zumal seine Erzählweise, die sich durch beide Protokolle konsistent erweist, zu berücksichtigen ist. Auch hat die Vorinstanz nicht überall, wo Nachfragen wünschenswert gewesen wären, diese auch gestellt und verkannt, dass das Beweismass der Glaubhaftigkeit gewisse Zweifel zulässt. Die Sachdarstellung des Beschwerdeführers gemäss Erwägung 5.2 erweist sich damit als glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG. 6. 6.1 Damit ist als nächstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes bei einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 6.2 Mit Blick auf die nach wie vor geltende und von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. 6.3 Angesichts der glaubhaften Sachdarstellung des Beschwerdeführers, ist davon auszugehen, dass die ihm drohende Strafe wegen Desertion nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Aufgrund der glaubhaft gemachten Desertion hat der Beschwerdeführer damit eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich. Aus den Akten ergeben sich auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG. 6.4 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 17. Januar 2020 verletzt Bundesrecht und ist aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist anzuerkennen und es ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Es verbleibt der Kostenentscheid. Die Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe eines amtlichen Beistandes werden angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache und des Verfahrensausgangs gegenstandslos. 7.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.3 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand durch den Rechtsvertreter lässt sich aufgrund der Aktenlage aber zuverlässig abschätzen und auf eine Einholung einer Kostennote kann verzichtet werden. In Berücksichtigung der wesentlichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen, und sie ist dem Beschwerdeführer vom SEM auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler