Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz nach Belgien weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3301/2015 vom 10. Juni 2015 ab. A.b Am 14. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim UN-Ausschuss gegen Folter (Comittee against Torture; CAT) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Schweiz ein. Auf Ersuchen des CAT setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung am 17. August 2015 vorsorglich aus. A.c Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2016 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintrat. A.d Mit Entscheid vom 25. November 2016 stellte das CAT fest, die Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 14. August 2015 sei unzulässig. B. Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 stellten die Beschwerdeführenden ein weiteres Wiedererwägungsgesuch und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2015 und das Eintreten der Vorinstanz auf ihr Asylgesuch. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, die Frist für eine Überstellung nach Belgien sei abgelaufen. Zudem habe die Schweiz die Souveränitätsklausel anzuwenden und auf das Asylgesuch einzutreten. C. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, das gestellte Gesuch sei von vornhinein aussichtslos und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss zu leisten. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 - eröffnet am 9. Februar 2017 - trat die Vorinstanz wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Sie stellte ausserdem fest, die Verfügung vom 13. Mai 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung herzustellen und es sei ihnen der Aufenthalt in der Schweiz für das weitere Verfahren zu bewilligen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein, woraufhin den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 Frist zur Replik angesetzt wurde. Mit Eingaben vom 17. März 2017 und 18. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden die Replik und eine weitere Stellungnahme zu den Akten.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Wiedererwägungsgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5 analog).
E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich explizit gegen die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2017. Die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017, in welcher die Beschwerdeführenden aufgrund der Aussichtslosigkeit ihres Gesuchs aufgefordert werden, einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, ist grundsätzlich mit dem Endentscheid anfechtbar (vgl. BVGE 2007/18). Aus den gestellten Rechtsbegehren geht vorab nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführenden auch die erwähnte Zwischenverfügung anfechten wollten. In der Beschwerdeschrift beziehen sie sich jedoch mehrmals inhaltlich auf diese Zwischenverfügung, weshalb nach Treu und Glauben implizit davon auszugehen ist, dass sie auch diese anfechten wollten. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Verfügung vom 6. Februar 2017 oder die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 Bundesrecht verletzt.
E. 1.4 Anfechtungsgegenstand der Beschwerde bildet somit die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2017 sowie die diesem Entscheid vorgegangene Verfügung vom 18. Januar 2017, die die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses auffordert. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erging beziehungsweise ob die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist. Soweit sie beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden, die über diesen Anfechtungsgegenstand hinausreichen, ist nicht weiter einzugehen.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 1-3 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 aus, die Schweizer Behörden seien vom CAT aufgefordert worden, den Vollzug der Wegweisung nach Belgien auszusetzen, was auch getan worden sei. Sodann sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, konkret darzulegen, weshalb die Souveränitätsklausel im vorliegenden Fall anzuwenden sei. Insgesamt müssten ihre Vorbringen als aussichtslos beurteilt werden, weshalb die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenvorschusses erfüllt seien.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) sei abgelaufen, weshalb die Schweiz für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Bei der Beschwerde an das CAT handle es sich nicht um ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO, da das CAT kein nationales Gericht der Schweiz sei. Subsidiär werde beantragt, dass die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die CAT-Beschwerde, auf deren Erhalt der zuständige UNO-Ausschuss mit der ausdrücklichen Bitte reagiert habe, den Wegweisungsvollzug bis zur Urteilsfindung zu sistieren, komme einem nationalen Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gleich. Die Schweiz könne sich kaum über die Forderungen des CAT und damit über völkerrechtliche Verpflichtungen hinwegsetzen. Verfahren vor dem CAT oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seien mit nationalen Rechtsmitteln, welche gemäss Dublin-Verordnung eine Aufschiebung der Überstellung zur Folge haben können, vergleichbar. Die Überstellungsfrist nach Belgien sei nicht abgelaufen, weshalb an den Entscheiden vollumfänglich festgehalten werde.
E. 4.4 In ihrer Replik und der Eingabe vom 18. März 2017 bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, die Vorinstanz vermische Tatsachen. Der CAT sei nicht mit dem EGMR vergleichbar, da der EGMR die aufschiebende Wirkung selbst anordnen könne. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung auf Ersuchen des CAT angeordnet. Die Vorinstanz sei jedoch nicht Beschwerdeinstanz und könne deshalb keine aufschiebende Wirkung des Dublin-Transfers veranlassen. Nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2015 habe es somit keine aufschiebende Wirkung des Dublin-Transfers mehr gegeben.
E. 5.1 Strittig ist, ob die in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO statuierte Frist von sechs Monaten zur Überstellung des Antragstellers im vorliegenden Fall bereits abgelaufen ist oder nicht. Wäre dies der Fall, wäre die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständig (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, sie habe nach der Beschwerdeerhebung der Beschwerdeführenden beim CAT den Vollzug der Wegweisung vorübergehend ausgesetzt, weshalb die Frist unterbrochen worden sei und mit dem Entscheid des CAT wieder neu zu laufen beginne. Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden geltend, die Sistierung des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz unterbreche die Frist nicht, da es sich bei der Beschwerde an das CAT nicht um einen Rechtsbehelf handle, welcher gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung habe. Wie aus der Argumentation der Parteien (vgl. E. 4) hervorgeht, gibt es für beide Meinungen gute Argumente. Ein klarer Wortlaut ist den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung nicht zu entnehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Januar 2017 nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Mit der Erhebung eines Gebührenvorschusses in der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 verletzt die Vorinstanz Bundesrecht.
E. 5.2 Die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 verletzt somit Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist hinsichtlich der implizit beantragten Aufhebung der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 gutzuheissen. Aufgrund der Bundesrechtswidrigkeit der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 ist auch die Verfügung vom 6. Februar 2017, welche auf der fehlerhaften Zwischenverfügung basiert, aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen als nicht aussichtslos anzusehen und zu behandeln. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.
E. 6.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. allfällige Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung vom 6. Februar 2017 und die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-924/2017 Urteil vom 29. Mai 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Ruanda, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017 und Zwischenverfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz nach Belgien weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3301/2015 vom 10. Juni 2015 ab. A.b Am 14. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim UN-Ausschuss gegen Folter (Comittee against Torture; CAT) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Schweiz ein. Auf Ersuchen des CAT setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung am 17. August 2015 vorsorglich aus. A.c Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2016 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintrat. A.d Mit Entscheid vom 25. November 2016 stellte das CAT fest, die Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 14. August 2015 sei unzulässig. B. Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 stellten die Beschwerdeführenden ein weiteres Wiedererwägungsgesuch und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2015 und das Eintreten der Vorinstanz auf ihr Asylgesuch. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, die Frist für eine Überstellung nach Belgien sei abgelaufen. Zudem habe die Schweiz die Souveränitätsklausel anzuwenden und auf das Asylgesuch einzutreten. C. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, das gestellte Gesuch sei von vornhinein aussichtslos und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss zu leisten. D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 - eröffnet am 9. Februar 2017 - trat die Vorinstanz wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Sie stellte ausserdem fest, die Verfügung vom 13. Mai 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung herzustellen und es sei ihnen der Aufenthalt in der Schweiz für das weitere Verfahren zu bewilligen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein, woraufhin den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 Frist zur Replik angesetzt wurde. Mit Eingaben vom 17. März 2017 und 18. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden die Replik und eine weitere Stellungnahme zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Wiedererwägungsgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5 analog). 1.3 Die Beschwerde richtet sich explizit gegen die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2017. Die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017, in welcher die Beschwerdeführenden aufgrund der Aussichtslosigkeit ihres Gesuchs aufgefordert werden, einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, ist grundsätzlich mit dem Endentscheid anfechtbar (vgl. BVGE 2007/18). Aus den gestellten Rechtsbegehren geht vorab nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführenden auch die erwähnte Zwischenverfügung anfechten wollten. In der Beschwerdeschrift beziehen sie sich jedoch mehrmals inhaltlich auf diese Zwischenverfügung, weshalb nach Treu und Glauben implizit davon auszugehen ist, dass sie auch diese anfechten wollten. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Verfügung vom 6. Februar 2017 oder die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 Bundesrecht verletzt. 1.4 Anfechtungsgegenstand der Beschwerde bildet somit die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2017 sowie die diesem Entscheid vorgegangene Verfügung vom 18. Januar 2017, die die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses auffordert. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Frage, ob die Nichteintretensverfügung zu Recht erging beziehungsweise ob die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist. Soweit sie beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden, die über diesen Anfechtungsgegenstand hinausreichen, ist nicht weiter einzugehen.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 1-3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 aus, die Schweizer Behörden seien vom CAT aufgefordert worden, den Vollzug der Wegweisung nach Belgien auszusetzen, was auch getan worden sei. Sodann sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, konkret darzulegen, weshalb die Souveränitätsklausel im vorliegenden Fall anzuwenden sei. Insgesamt müssten ihre Vorbringen als aussichtslos beurteilt werden, weshalb die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenvorschusses erfüllt seien. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) sei abgelaufen, weshalb die Schweiz für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Bei der Beschwerde an das CAT handle es sich nicht um ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO, da das CAT kein nationales Gericht der Schweiz sei. Subsidiär werde beantragt, dass die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die CAT-Beschwerde, auf deren Erhalt der zuständige UNO-Ausschuss mit der ausdrücklichen Bitte reagiert habe, den Wegweisungsvollzug bis zur Urteilsfindung zu sistieren, komme einem nationalen Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gleich. Die Schweiz könne sich kaum über die Forderungen des CAT und damit über völkerrechtliche Verpflichtungen hinwegsetzen. Verfahren vor dem CAT oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seien mit nationalen Rechtsmitteln, welche gemäss Dublin-Verordnung eine Aufschiebung der Überstellung zur Folge haben können, vergleichbar. Die Überstellungsfrist nach Belgien sei nicht abgelaufen, weshalb an den Entscheiden vollumfänglich festgehalten werde. 4.4 In ihrer Replik und der Eingabe vom 18. März 2017 bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, die Vorinstanz vermische Tatsachen. Der CAT sei nicht mit dem EGMR vergleichbar, da der EGMR die aufschiebende Wirkung selbst anordnen könne. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung auf Ersuchen des CAT angeordnet. Die Vorinstanz sei jedoch nicht Beschwerdeinstanz und könne deshalb keine aufschiebende Wirkung des Dublin-Transfers veranlassen. Nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2015 habe es somit keine aufschiebende Wirkung des Dublin-Transfers mehr gegeben. 5. 5.1 Strittig ist, ob die in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO statuierte Frist von sechs Monaten zur Überstellung des Antragstellers im vorliegenden Fall bereits abgelaufen ist oder nicht. Wäre dies der Fall, wäre die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständig (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, sie habe nach der Beschwerdeerhebung der Beschwerdeführenden beim CAT den Vollzug der Wegweisung vorübergehend ausgesetzt, weshalb die Frist unterbrochen worden sei und mit dem Entscheid des CAT wieder neu zu laufen beginne. Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden geltend, die Sistierung des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz unterbreche die Frist nicht, da es sich bei der Beschwerde an das CAT nicht um einen Rechtsbehelf handle, welcher gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung habe. Wie aus der Argumentation der Parteien (vgl. E. 4) hervorgeht, gibt es für beide Meinungen gute Argumente. Ein klarer Wortlaut ist den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung nicht zu entnehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Januar 2017 nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Mit der Erhebung eines Gebührenvorschusses in der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 verletzt die Vorinstanz Bundesrecht. 5.2 Die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 verletzt somit Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist hinsichtlich der implizit beantragten Aufhebung der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 gutzuheissen. Aufgrund der Bundesrechtswidrigkeit der Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 ist auch die Verfügung vom 6. Februar 2017, welche auf der fehlerhaften Zwischenverfügung basiert, aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen als nicht aussichtslos anzusehen und zu behandeln. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 6.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. allfällige Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung vom 6. Februar 2017 und die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand: