Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. D._______, ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling (N [...]), ersuchte mit Schreiben vom 20. April 2012 an das BFM um Einreise und Asylgewährung für seine drei Brüder, darunter E._______ (geboren am [...] wohnhaft in Khartoum) und dessen Ehefrau - A._______ (geboren am [...], wohnhaft in Khartoum) - und deren gemeinsame Söhne B._______ (geboren am [...]) und C._______ (geboren am [...]). Hinsichtlich E._______ machte er im Wesentlichen geltend, dieser sei zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im (...) 2011 aus Eritrea ausgereist. Von Schleppern seien sie direkt nach Khartoum gebracht worden, wo das Leben für sie sehr hart sei. B. Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 reichte D._______ je eine Vollmacht zu seinen Gunsten unterschrieben von A._______ und von E._______ beim Bundesamt ein. C. Der Rechtsvertreter, D._______, teilte am 16. Juli 2012 dem BFM mit, dass sein Bruder E._______ durch Angehörige der ethnischen Rashaida (...) entführt worden sei. D. Mit Schreiben vom 28. September 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass die Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Gleichzeitig wurden A._______ und E._______ mittels eines detaillierten Fragekatalogs aufgefordert, nähere Angaben zu ihrer Person und ihrer Situation in Eritrea sowie im Sudan zu machen. E. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 nahm die Beschwerdeführerin dazu fristgerecht Stellung. Am 24. Dezember 2013 folgte eine ergänzende Eingabe. F. Das BFM verfügte am 20. Januar 2014, dass das Asylgesuch von E._______ mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abzuschreiben sei. G. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums - eröffnet am 23. Januar 2014 - verweigerte es die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass zwar darauf zu schliessen sei, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Es sei zudem nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für eritreische Flüchtlinge nicht einfach sei, indes würden vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 wurde dem BFM im Namen der Beschwerdeführenden eine Vollmacht zugunsten der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not - ausgestellt von D._______ - zugestellt. I. Am 20. Februar 2014 erhob D._______ gegen die Verfügung vom 20. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, nach Aufhebung der Verfügung sei den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerin sei in Eritrea aufgrund des Verschwindens ihres Ehemannes von den dortigen Behörden verfolgt worden. Nach ihrer Ausreise habe sie in Khartoum ihren Ehemann wieder getroffen, doch später sei er in (...) entführt worden. Ihr Leben in Khartoum sei menschenunwürdig, da sie wiederholt sexuell misshandelt worden sei. J. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2014 verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). K. Im vorinstanzlichen Dossier fanden sich ein Ausdruck einer E-Mail vom (...) 2012 in englischer Sprache von D._______ (zwei Seiten); Kopien eines Certificate's of Marriage von E._______ und A._______ vom (...) 2010 (mit Heiratsdatum vom [...]), von Geburtsurkunden vom (...) 2005 von C._______ (geboren am [...]) und von B._______ (geboren am [...]), von eritreischen Identitätskarten (No. [...] und [...]), eines Familienfotos, eines Diploms des Asmara (...) Training Institute vom (...), eines Student Transcripts von A._______, sowie eines Empfehlungsschreibens der (...) Asmara vom (...) 2010.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.
E. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Gemäss der Eingabe vom 20. April 2012 habe E._______ in Eritrea bis im (...) 2008 an verschiedenen Orten als Lehrer gearbeitet, wobei er im (...) 2006 für (...) Tage auf einer Polizeistation festgehalten worden sei. Als die Lage für ihn unerträglich geworden sei, habe er einen Fluchtversuch unternommen. Doch sei er von Grenzsoldaten verhaftet und ins (...) Gefängnis in der Nähe von F._______ gebracht worden. Nach zwei Jahren sei er freigelassen und mit einer Verwarnung wieder an die Arbeit geschickt worden. Als der Druck für ihn zu hoch geworden sei, sei er im (...) 2011 - diesmal erfolgreich - aus Eritrea ausgereist. Von Schleppern sei er direkt nach Khartoum gebracht worden, weshalb er über keinen Flüchtlingsausweis verfüge. Das Leben in Khartoum sei sehr hart, zwar fände er immer wieder Arbeit, doch manchmal werde er nicht bezahlt oder sogar verhaftet, dann müsse er sich wieder freikaufen (A1 S. 2 f.; vgl. auch E-Mail vom [...] 2012). Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 wurde das BFM informiert, dass E._______, als er - durch einen Sudanesen vermittelt - in der Landwirtschaft abseits von Khartoum habe arbeiten wollen, durch Angehörige der ethnischen Rashaida (...) entführt worden sei. Man habe seine Ehefrau in Khartoum aufgefordert, Lösegeld zu bezahlen, was sie nicht habe erfüllen können (A6). Nach den neuesten Erkenntnissen sei nicht klar, ob er sich inzwischen in G._______ oder in H._______ aufhalten würde (A10).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte mittels ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2012 geltend, sie sei in ihrem Zuhause von eritreischen Sicherheitskräften aufgesucht und verhaftet worden, als ihr Ehemann Eritrea Richtung Sudan verlassen habe. Sie sei auf einer Polizeistation festgehalten worden, bis ihr Schwiegervater nach einem Monat die Busse von 50'000 Nakfa habe bezahlen können. Nachdem sie noch zweimal telefonisch bedroht worden sei, habe sie sich entschlossen, Eritrea zu verlassen. Am (...) 2011 habe sie die Grenze in den Sudan mit ihren Kindern illegal überquert und sei nach Khartoum gereist (A8 S. 3). Derzeit lebe sie in Khartoum bei ihrem (...) I._______, welcher auf sie und ihre Kinder aufpasse und als Taglöhner in einem (...)laden arbeite (A8 S. 3). Ihre Situation sei indes als unzumutbar zu betrachten, da ihre Kinder nicht in die Schule dürften. Zudem sei sie vom Sohn der sudanesischen Familie, für welche sie den Haushalt geführt habe, sexuell belästigt und vergewaltigt worden, weshalb sie diese Tätigkeit aufgegeben habe. Aber auch als sie noch im (...) gearbeitet habe, sei sie immer wieder - auch von Polizisten - zu sexuellen Handlungen aufgefordert worden; dies insbesondere, weil sie über keinen Flüchtlingsausweis von UNHCR verfüge (A8 S. 4).
E. 5.3 Gemäss dem Schreiben vom 24. Dezember 2013 sei J._______ - mutmasslich identisch mit I._______ - im (...) 2013 aus dem Sudan Richtung H._______ ausgereist, wo er für (...) ins Gefängnis gekommen sei. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei unbekannt (A10).
E. 5.4 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 20. Januar 2014 zwar fest, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Hinsichtlich der Lage von eritreischen Flüchtlingen im Sudan sei nicht zu verkennen, dass diese nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib für die Beschwerdeführenden im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Es sei ihnen insbesondere zuzumuten, sich beim UNHCR registrieren zu lassen, sollte ihre Situation - keine Schulbildung für die Kinder sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sexuell belästigt und schikaniert werde - tatsächlich derart kritisch sein. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet, da das Risiko einer Deportation oder Verschleppung von vom UNHCR registrierten Eritreern gering sei. Zudem sei nicht glaubhaft dargelegt worden, weshalb die Beschwerdeführenden persönlich faktisch und unmittelbar bedroht sein sollten. Obwohl das Leben in Khartoum gewiss nicht einfach sei, seien die Beschwerdeführenden doch schon mehr als zwei Jahre in dieser Stadt. Die Beschwerdeführerin sei verschiedenen Tätigkeiten nachgekommen, so dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartoum nicht unüberwindbar seien, auch wenn die Beschwerdeführerin als Frau auf dem Arbeitsmarkt exponiert und den Schikanen der sudanesischen Polizei ausgeliefert sei. Dank ihrer beruflichen Erfahrung könne sie, wie sie durch ihre Stellenwechsel bewiesen habe, für sich und ihre Kinder sorgen und sich auch einzelnen Schikanen oder sexuellen Belästigungen entziehen. Zudem kümmere sich ihr (...) um sie und in Khartoum lebe eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und Unterstützung biete. Der in der Schweiz lebende (...) sei als Anknüpfungspunkt zur Schweiz nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung dazu führen müsse, dass es gerade dieses Land sei, welches den erforderlichen Schutz gewähren solle.
E. 5.5 Mittels der Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht dahingehend informiert, dass die Beschwerdeführerin von (...) 2007 bis (...) 2010 in Asmara als (...) (gemäss Bestätigungsschreiben vom [...] 2010 für die [...] Asmara, A8) tätig gewesen sei. Ihr Ehemann habe im (...) 2011 Eritrea verlassen, danach sei sie von Sicherheitsbeamten aufgesucht und nach ihrem Ehemann befragt worden. Da sie nicht gewusst habe, wo er sich damals aufgehalten habe, habe man sie auf eine Polizeistation mitgenommen. Sie sei erst nach einer Bezahlung von 50'000 Nakfa freigelassen, indes weiterhin belästigt worden, weshalb sie sich entschieden habe, Eritrea zu verlassen. Im (...) 2011 sei sie nach Khartoum gereist, wo sie ihren Ehemann wieder getroffen habe. Dieser habe die Stadt später verlassen. Deswegen wisse sie derzeit nicht, wo er sich aufhalte. In Khartoum habe sie in einem (...) und als Haushaltshilfe gearbeitet. Der Sohn der Familie, bei welcher sie angestellt gewesen sei, habe sie wiederholt sexuell belästigt und vergewaltigt. Die Arbeit im (...) habe sie aufgegeben, da sie von sudanesischen Polizisten bedroht worden sei. Ihr (...), mit welchem sie zusammen gelebt habe, habe Khartoum im (...) 2013 verlassen, seither lebe sie als Christin in dieser Stadt ohne soziale Hilfe und Arbeit und sei für die Schutz ihrer Kinder alleine verantwortlich. Die Beschwerdeführerin fürchte sich ferner vor einer Reise in das UNHCR-Lager Shagarab, da Flüchtlinge an den Kontrollposten festgehalten und zur Zahlung einer hohen Summe genötigt oder inhaftiert würden. Aber auch die Versorgungslage im Lager sei schlecht und es bestehe die Gefahr, dass Menschen direkt aus dem Lager verschleppt würden. Zudem befürchte sie, nach Eritrea deportiert zu werden. Die Familie der Beschwerdeführerin befinde sich in Eritrea und der Aufenthaltsort ihres Ehemannes sei unbekannt. Die Bindung zu ihrem Rechtsvertreter und (...) in der Schweiz sei sehr eng; er sei ihre einzige Bezugsperson, zu welchem sie noch Kontakt habe. Zeitweilig werde sie von ihm finanziell unterstützt.
E. 6.1 Gemäss verschiedenen Berichten zu Eritrea werden Angehörige von im Ausland lebenden Dissidenten, Wehrdienstpflichtigen und Deserteuren oder Personen, welche die von Eritreern im Ausland erhobene zweiprozentige Einkommenssteuer nicht bezahlt haben, von den Sicherheitsorganen befragt und häufig inhaftiert, damit sie den Aufenthaltsort der gesuchten Person preisgeben (vgl. US Department of State, 2010 Human Rights Report, Eritrea, 2. April 2011, Section 1f; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 17 f.). Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch bekannt, dass die Angehörigen eines Familienmitglieds, welches z.B. aus dem National Service desertiert ist, oftmals eine Strafe von 50'000 Nakfa - ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage bestehen würde - zu bezahlen haben. Wenn die Familie diese Strafe nicht bezahlen kann, können ihre Angehörigen festgenommen oder Eigentum bzw. Land kann beschlagnahmt werden, was indes nicht heissen muss, dass die Angehörigen von Deserteuren systematisch mit Haft bestraft werden, wenn sie den Betrag von 50'000 Nakfa nicht bezahlen können (vgl. Amnesty International, Eritrea: 20 Years of Independence, but still no Freedom, 2013). Hingegen sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Fälle von wiederkehrenden Bussen bekannt. Folglich liegt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden möglichen weiteren Verfolgungsmassnahme aufgrund der Desertion von E._______ im (...) 2011 vor, welche eine Furcht vor künftiger Verfolgung der Beschwerdeführenden begründen würde.
E. 6.2 Indes ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im (...) 2011 Eritrea auf illegalem Weg verliessen. Die illegale Ausreise stellt einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, davon betroffene anerkannte Flüchtlinge werden von der Asylgewährung ausgeschlossen (Art. 54 AsylG). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es aber nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz einer allfälligen Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen. Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und allfälliger Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1 m.w.H.). Zusammenfassend gilt festzustellen, dass hinsichtlich der Situation im Heimatland keine Gefährdung nach Art. 3 AsylG vorliegt. Die Asyl- und Einreisegesuche sind unbesehen von der Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne nähere Prüfung, inwiefern ein Verbleib für die Beschwerdeführenden im Sudan zumutbar ist, abzulehnen. Ohnehin ist im vorliegenden Fall mutmasslich von einem zumutbaren Verbleib im derzeitigen Aufenthaltsstaat auszugehen, da die Beschwerdeführenden in ein Lager des UNHCR reisen können, wo die sudanesische Regierung für ihren Zugang zum RSD-Verfahren (Refugee-Status-Determination) des UNHCR sorgt und rund 99% der ankommenden asylsuchenden Personen Flüchtlingsstatus gewährt. Das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan als Flüchtlinge anerkannt worden sind, ist eher gering, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, dies indes nicht flächendeckend erfolgt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3 m.w.H.). Seit Februar 2013 ist von keinen Entführungen oder von Menschenhandel aus den UNHCR-Camps berichtet worden; neuere Fälle fanden Berichten zufolge in Grenzgebieten und anderen Orten im Sudan statt. Zwar ist ein Leben für eine alleinstehende Frau mit Kindern in einem Flüchtlingslager bestimmt beschwerlich, doch ist anzunehmen, dass das UNHCR bemüht ist, den Grundbedarf an Versorgung und Betreuung zu decken. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass die Beschwerdeführerin zeitweilig von ihrem (...) aus der Schweiz finanziell unterstützt wird.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat die Asylgesuche und die Gesuche um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), indes wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2014 bereits auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-924/2014 Urteil vom 14. Oktober 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, und deren Kinder B._______, und C._______, Eritrea, vertreten durch D._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. D._______, ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling (N [...]), ersuchte mit Schreiben vom 20. April 2012 an das BFM um Einreise und Asylgewährung für seine drei Brüder, darunter E._______ (geboren am [...] wohnhaft in Khartoum) und dessen Ehefrau - A._______ (geboren am [...], wohnhaft in Khartoum) - und deren gemeinsame Söhne B._______ (geboren am [...]) und C._______ (geboren am [...]). Hinsichtlich E._______ machte er im Wesentlichen geltend, dieser sei zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im (...) 2011 aus Eritrea ausgereist. Von Schleppern seien sie direkt nach Khartoum gebracht worden, wo das Leben für sie sehr hart sei. B. Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 reichte D._______ je eine Vollmacht zu seinen Gunsten unterschrieben von A._______ und von E._______ beim Bundesamt ein. C. Der Rechtsvertreter, D._______, teilte am 16. Juli 2012 dem BFM mit, dass sein Bruder E._______ durch Angehörige der ethnischen Rashaida (...) entführt worden sei. D. Mit Schreiben vom 28. September 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass die Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Gleichzeitig wurden A._______ und E._______ mittels eines detaillierten Fragekatalogs aufgefordert, nähere Angaben zu ihrer Person und ihrer Situation in Eritrea sowie im Sudan zu machen. E. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 nahm die Beschwerdeführerin dazu fristgerecht Stellung. Am 24. Dezember 2013 folgte eine ergänzende Eingabe. F. Das BFM verfügte am 20. Januar 2014, dass das Asylgesuch von E._______ mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abzuschreiben sei. G. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums - eröffnet am 23. Januar 2014 - verweigerte es die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass zwar darauf zu schliessen sei, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Es sei zudem nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für eritreische Flüchtlinge nicht einfach sei, indes würden vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2014 wurde dem BFM im Namen der Beschwerdeführenden eine Vollmacht zugunsten der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not - ausgestellt von D._______ - zugestellt. I. Am 20. Februar 2014 erhob D._______ gegen die Verfügung vom 20. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, nach Aufhebung der Verfügung sei den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführerin sei in Eritrea aufgrund des Verschwindens ihres Ehemannes von den dortigen Behörden verfolgt worden. Nach ihrer Ausreise habe sie in Khartoum ihren Ehemann wieder getroffen, doch später sei er in (...) entführt worden. Ihr Leben in Khartoum sei menschenunwürdig, da sie wiederholt sexuell misshandelt worden sei. J. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2014 verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). K. Im vorinstanzlichen Dossier fanden sich ein Ausdruck einer E-Mail vom (...) 2012 in englischer Sprache von D._______ (zwei Seiten); Kopien eines Certificate's of Marriage von E._______ und A._______ vom (...) 2010 (mit Heiratsdatum vom [...]), von Geburtsurkunden vom (...) 2005 von C._______ (geboren am [...]) und von B._______ (geboren am [...]), von eritreischen Identitätskarten (No. [...] und [...]), eines Familienfotos, eines Diploms des Asmara (...) Training Institute vom (...), eines Student Transcripts von A._______, sowie eines Empfehlungsschreibens der (...) Asmara vom (...) 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Gemäss der Eingabe vom 20. April 2012 habe E._______ in Eritrea bis im (...) 2008 an verschiedenen Orten als Lehrer gearbeitet, wobei er im (...) 2006 für (...) Tage auf einer Polizeistation festgehalten worden sei. Als die Lage für ihn unerträglich geworden sei, habe er einen Fluchtversuch unternommen. Doch sei er von Grenzsoldaten verhaftet und ins (...) Gefängnis in der Nähe von F._______ gebracht worden. Nach zwei Jahren sei er freigelassen und mit einer Verwarnung wieder an die Arbeit geschickt worden. Als der Druck für ihn zu hoch geworden sei, sei er im (...) 2011 - diesmal erfolgreich - aus Eritrea ausgereist. Von Schleppern sei er direkt nach Khartoum gebracht worden, weshalb er über keinen Flüchtlingsausweis verfüge. Das Leben in Khartoum sei sehr hart, zwar fände er immer wieder Arbeit, doch manchmal werde er nicht bezahlt oder sogar verhaftet, dann müsse er sich wieder freikaufen (A1 S. 2 f.; vgl. auch E-Mail vom [...] 2012). Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 wurde das BFM informiert, dass E._______, als er - durch einen Sudanesen vermittelt - in der Landwirtschaft abseits von Khartoum habe arbeiten wollen, durch Angehörige der ethnischen Rashaida (...) entführt worden sei. Man habe seine Ehefrau in Khartoum aufgefordert, Lösegeld zu bezahlen, was sie nicht habe erfüllen können (A6). Nach den neuesten Erkenntnissen sei nicht klar, ob er sich inzwischen in G._______ oder in H._______ aufhalten würde (A10). 5.2 Die Beschwerdeführerin machte mittels ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2012 geltend, sie sei in ihrem Zuhause von eritreischen Sicherheitskräften aufgesucht und verhaftet worden, als ihr Ehemann Eritrea Richtung Sudan verlassen habe. Sie sei auf einer Polizeistation festgehalten worden, bis ihr Schwiegervater nach einem Monat die Busse von 50'000 Nakfa habe bezahlen können. Nachdem sie noch zweimal telefonisch bedroht worden sei, habe sie sich entschlossen, Eritrea zu verlassen. Am (...) 2011 habe sie die Grenze in den Sudan mit ihren Kindern illegal überquert und sei nach Khartoum gereist (A8 S. 3). Derzeit lebe sie in Khartoum bei ihrem (...) I._______, welcher auf sie und ihre Kinder aufpasse und als Taglöhner in einem (...)laden arbeite (A8 S. 3). Ihre Situation sei indes als unzumutbar zu betrachten, da ihre Kinder nicht in die Schule dürften. Zudem sei sie vom Sohn der sudanesischen Familie, für welche sie den Haushalt geführt habe, sexuell belästigt und vergewaltigt worden, weshalb sie diese Tätigkeit aufgegeben habe. Aber auch als sie noch im (...) gearbeitet habe, sei sie immer wieder - auch von Polizisten - zu sexuellen Handlungen aufgefordert worden; dies insbesondere, weil sie über keinen Flüchtlingsausweis von UNHCR verfüge (A8 S. 4). 5.3 Gemäss dem Schreiben vom 24. Dezember 2013 sei J._______ - mutmasslich identisch mit I._______ - im (...) 2013 aus dem Sudan Richtung H._______ ausgereist, wo er für (...) ins Gefängnis gekommen sei. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei unbekannt (A10). 5.4 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 20. Januar 2014 zwar fest, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Hinsichtlich der Lage von eritreischen Flüchtlingen im Sudan sei nicht zu verkennen, dass diese nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib für die Beschwerdeführenden im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Es sei ihnen insbesondere zuzumuten, sich beim UNHCR registrieren zu lassen, sollte ihre Situation - keine Schulbildung für die Kinder sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sexuell belästigt und schikaniert werde - tatsächlich derart kritisch sein. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet, da das Risiko einer Deportation oder Verschleppung von vom UNHCR registrierten Eritreern gering sei. Zudem sei nicht glaubhaft dargelegt worden, weshalb die Beschwerdeführenden persönlich faktisch und unmittelbar bedroht sein sollten. Obwohl das Leben in Khartoum gewiss nicht einfach sei, seien die Beschwerdeführenden doch schon mehr als zwei Jahre in dieser Stadt. Die Beschwerdeführerin sei verschiedenen Tätigkeiten nachgekommen, so dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartoum nicht unüberwindbar seien, auch wenn die Beschwerdeführerin als Frau auf dem Arbeitsmarkt exponiert und den Schikanen der sudanesischen Polizei ausgeliefert sei. Dank ihrer beruflichen Erfahrung könne sie, wie sie durch ihre Stellenwechsel bewiesen habe, für sich und ihre Kinder sorgen und sich auch einzelnen Schikanen oder sexuellen Belästigungen entziehen. Zudem kümmere sich ihr (...) um sie und in Khartoum lebe eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und Unterstützung biete. Der in der Schweiz lebende (...) sei als Anknüpfungspunkt zur Schweiz nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung dazu führen müsse, dass es gerade dieses Land sei, welches den erforderlichen Schutz gewähren solle. 5.5 Mittels der Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht dahingehend informiert, dass die Beschwerdeführerin von (...) 2007 bis (...) 2010 in Asmara als (...) (gemäss Bestätigungsschreiben vom [...] 2010 für die [...] Asmara, A8) tätig gewesen sei. Ihr Ehemann habe im (...) 2011 Eritrea verlassen, danach sei sie von Sicherheitsbeamten aufgesucht und nach ihrem Ehemann befragt worden. Da sie nicht gewusst habe, wo er sich damals aufgehalten habe, habe man sie auf eine Polizeistation mitgenommen. Sie sei erst nach einer Bezahlung von 50'000 Nakfa freigelassen, indes weiterhin belästigt worden, weshalb sie sich entschieden habe, Eritrea zu verlassen. Im (...) 2011 sei sie nach Khartoum gereist, wo sie ihren Ehemann wieder getroffen habe. Dieser habe die Stadt später verlassen. Deswegen wisse sie derzeit nicht, wo er sich aufhalte. In Khartoum habe sie in einem (...) und als Haushaltshilfe gearbeitet. Der Sohn der Familie, bei welcher sie angestellt gewesen sei, habe sie wiederholt sexuell belästigt und vergewaltigt. Die Arbeit im (...) habe sie aufgegeben, da sie von sudanesischen Polizisten bedroht worden sei. Ihr (...), mit welchem sie zusammen gelebt habe, habe Khartoum im (...) 2013 verlassen, seither lebe sie als Christin in dieser Stadt ohne soziale Hilfe und Arbeit und sei für die Schutz ihrer Kinder alleine verantwortlich. Die Beschwerdeführerin fürchte sich ferner vor einer Reise in das UNHCR-Lager Shagarab, da Flüchtlinge an den Kontrollposten festgehalten und zur Zahlung einer hohen Summe genötigt oder inhaftiert würden. Aber auch die Versorgungslage im Lager sei schlecht und es bestehe die Gefahr, dass Menschen direkt aus dem Lager verschleppt würden. Zudem befürchte sie, nach Eritrea deportiert zu werden. Die Familie der Beschwerdeführerin befinde sich in Eritrea und der Aufenthaltsort ihres Ehemannes sei unbekannt. Die Bindung zu ihrem Rechtsvertreter und (...) in der Schweiz sei sehr eng; er sei ihre einzige Bezugsperson, zu welchem sie noch Kontakt habe. Zeitweilig werde sie von ihm finanziell unterstützt. 6. 6.1 Gemäss verschiedenen Berichten zu Eritrea werden Angehörige von im Ausland lebenden Dissidenten, Wehrdienstpflichtigen und Deserteuren oder Personen, welche die von Eritreern im Ausland erhobene zweiprozentige Einkommenssteuer nicht bezahlt haben, von den Sicherheitsorganen befragt und häufig inhaftiert, damit sie den Aufenthaltsort der gesuchten Person preisgeben (vgl. US Department of State, 2010 Human Rights Report, Eritrea, 2. April 2011, Section 1f; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 17 f.). Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch bekannt, dass die Angehörigen eines Familienmitglieds, welches z.B. aus dem National Service desertiert ist, oftmals eine Strafe von 50'000 Nakfa - ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage bestehen würde - zu bezahlen haben. Wenn die Familie diese Strafe nicht bezahlen kann, können ihre Angehörigen festgenommen oder Eigentum bzw. Land kann beschlagnahmt werden, was indes nicht heissen muss, dass die Angehörigen von Deserteuren systematisch mit Haft bestraft werden, wenn sie den Betrag von 50'000 Nakfa nicht bezahlen können (vgl. Amnesty International, Eritrea: 20 Years of Independence, but still no Freedom, 2013). Hingegen sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Fälle von wiederkehrenden Bussen bekannt. Folglich liegt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden möglichen weiteren Verfolgungsmassnahme aufgrund der Desertion von E._______ im (...) 2011 vor, welche eine Furcht vor künftiger Verfolgung der Beschwerdeführenden begründen würde. 6.2 Indes ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im (...) 2011 Eritrea auf illegalem Weg verliessen. Die illegale Ausreise stellt einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, davon betroffene anerkannte Flüchtlinge werden von der Asylgewährung ausgeschlossen (Art. 54 AsylG). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es aber nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz einer allfälligen Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen. Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und allfälliger Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1 m.w.H.). Zusammenfassend gilt festzustellen, dass hinsichtlich der Situation im Heimatland keine Gefährdung nach Art. 3 AsylG vorliegt. Die Asyl- und Einreisegesuche sind unbesehen von der Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne nähere Prüfung, inwiefern ein Verbleib für die Beschwerdeführenden im Sudan zumutbar ist, abzulehnen. Ohnehin ist im vorliegenden Fall mutmasslich von einem zumutbaren Verbleib im derzeitigen Aufenthaltsstaat auszugehen, da die Beschwerdeführenden in ein Lager des UNHCR reisen können, wo die sudanesische Regierung für ihren Zugang zum RSD-Verfahren (Refugee-Status-Determination) des UNHCR sorgt und rund 99% der ankommenden asylsuchenden Personen Flüchtlingsstatus gewährt. Das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan als Flüchtlinge anerkannt worden sind, ist eher gering, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, dies indes nicht flächendeckend erfolgt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3 m.w.H.). Seit Februar 2013 ist von keinen Entführungen oder von Menschenhandel aus den UNHCR-Camps berichtet worden; neuere Fälle fanden Berichten zufolge in Grenzgebieten und anderen Orten im Sudan statt. Zwar ist ein Leben für eine alleinstehende Frau mit Kindern in einem Flüchtlingslager bestimmt beschwerlich, doch ist anzunehmen, dass das UNHCR bemüht ist, den Grundbedarf an Versorgung und Betreuung zu decken. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass die Beschwerdeführerin zeitweilig von ihrem (...) aus der Schweiz finanziell unterstützt wird.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat die Asylgesuche und die Gesuche um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), indes wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2014 bereits auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: