Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-91/2025 Urteil vom 3. März 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Livia Häberli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM ihn am 23. August 2024 summarisch zu seiner Person befragte, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 25. September 2024 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 2006 anpasste und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 abgewiesen wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2024 vertieft zu seinen Asylgründen anhörte, dass er zu seiner Person erklärte, er sei somalischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie, stamme aus der Region Sool und er habe bis vor der Ausreise in einer Autowerkstatt sowie in der Landwirtschaft gearbeitet, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch einen verfeindeten Clan (Dhulbahante) geltend machte, dass sein Vater und sein Cousin von diesem Clan getötet worden seien, dass der Rechtsvertretung am 19. Dezember 2024 mit Entscheid alle entscheidrelevanten Akten zur Stellungnahme zugestellt wurden, welche am selben Tag beim SEM einging, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Januar 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-schaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 20. Januar 2025 in Rechtskraft erwachsen ist, das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entsprechend der gestellten Rechtsbegehren die Prüfung der Dispositivziffern 1-3 (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung) der angefochtenen Verfügung bilden, dass die Dispositivziffern 4-7 der Verfügung vom 23. Dezember 2024 demgegenüber nicht angefochten wurden, in Rechtskraft erwachsen sind und dementsprechend nicht Prozessgegenstand der nachfolgenden Prüfung sind. dass in formeller Hinsicht ein Verfahrensfehler gerügt wird, da es die Vor-instanz unterlassen habe eine kindsgerechte Anhörung durchzuführen, worauf der Beschwerdeführer aufgrund der zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im ZEMIS-Beschwerdeverfahren F-6740/2024 Anspruch gehabt hätte, dass der Massstab der Glaubhaftigkeitsprüfung dementsprechend herabgesetzt werden müsse, dass diese Rüge vorab zu beurteilen ist, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass zunächst festzustellen ist, dass die Rechtsvertretung den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verfahrensfehler weder in der Anhörung noch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorbrachte, dass während der vertieften Anhörung zu den Asylgründen gemäss Anhörungsprotokoll auch sonst keine Anmerkungen der Rechtsvertretung zu Schwierigkeiten oder Problemen während der Anhörung gemacht wurden, dass auch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024 kein Rechtsmittel beim Bundesgericht eingelegt wurde und die Zwischenverfügung des SEM in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Verweis auf dieses Urteil in der angefochtenen Verfügung als nicht rechtserheblich zu qualifizieren ist und keinen zentralen Bestandteil der Erwägungen darstellt, dass den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, dass auch eine Herabsetzung des Massstabs für die Glaubhaftigkeitsprüfung keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Einschätzung der Glaubhaftigkeit hat, dass der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz somit abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, dass in der Beschwerde im Wesentlichen auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verwiesen wird und eine nichtstaatliche Verfolgung durch Dritte sowie fehlender staatlicher Schutz geltend gemacht wird, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM zu Recht den Standpunkt vertritt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen und sich die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erübrigt, dass dies auch unter Berücksichtigung eines herabgesetzten Massstabs für die Glaubhaftigkeitsprüfung der Fall ist, dass auf die weiteren Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeit verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, dass in der angefochtenen Verfügung denn auch zu Recht darauf hingewiesen wird, dass in Bezug auf das Kerngeschehen der geltend gemachten Verfolgung keine Realkennzeichen zu erkennen sind und in der Beschwerdeschrift sodann auch keine Realkennzeichen aufgezeigt werden, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift die widersprüchlichen Angaben in Bezug auf die geltend gemachten Inhaftierungen zwischen der Erstbefragung UMA und der Anhörung nicht mit einer zu ausführlichen summarischen Befragung zu erklären sind, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Chronologie und Haftaufenthalte richtigerweise als oberflächlich, pauschal und detailarm qualifiziert hat, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Tod seines Cousins, wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, nur äusserst vage ausfielen (vgl. SEM eAkten 52/10 F6 - F11), dass die eingereichten Fotos auch in einem anderen Kontext entstanden sein könnten und somit keine Aussagekraft haben, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass das Staatssekretariat im Falle einer Ablehnung des Asylgesuchs oder eines Nichteintretens darauf, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt sowie den Vollzug anordnet und dabei den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, dass die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: