Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatsaat eigenen Angaben zufolge im August 2015 verlassen. Über den Sudan sei er nach Ägypten gelangt und sei von dort aus mit einem Boot über das Mittelmeer nach Italien gereist. Am 20. Juli 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Chiasso ein Asylgesuch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. August 2016, welche im EVZ Bern stattfand, und der Anhörung vom 3. Dezember 2018 im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er sei Angehöriger der Ethnie Oromo und stamme aus dem Dorf B._______, welches zum Kreis C._______ und zum Regionalstaat Oromia gehöre. Seine Eltern seien beide früh verstorben. Er sei das jüngste von vier Kindern und habe abwechslungsweise bei einer seiner drei Schwestern gelebt. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet und sei nie zur Schule gegangen. Sein Leben im Dorf habe sich schwierig gestaltet. Die Regierung habe Angehörige der Ethnie Oromo unterdrückt. Es habe Landenteignungen und Vertreibungen gegeben, gegen welche der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an einer kleinen Demonstration in seinem Heimatdorf protestiert habe. Dabei sei er zusammen mit anderen Demonstrationsteilnehmern von bewaffneten Personen aus dem Dorf, ebenfalls Angehörige der Oromo, verhaftet worden. Man habe sie in ein Gefängnis, welches aus Holz und Lehm bestanden habe, auf dem Land gebracht. In der Nacht hätten einige Inhaftierte ein Loch in die Wand gebrochen und ihnen sei die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Nach der Flucht sei der Beschwerdeführer von seiner Schwester informiert worden, dass nach ihm gesucht werde. Deshalb und aufgrund wirtschaftlicher Probleme habe er sich entschieden, Äthiopien zu verlassen. Anlässlich der Anhörung machte er geltend, er habe psychische Probleme. Es sei schwierig, dass er in seinem Heimatstaat keine Eltern habe, welche er kontaktieren könne. Ausserdem sei es belastend gewesen, dass er lange auf seine Asylanhörung habe warten müssen und in der Schweiz, abgesehen von einem dreimonatigen Deutschunterricht, keine Beschäftigung habe. Eine Kopie eines Kebele-Identitätsausweises, welcher dem Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz abgenommen wurde, befindet sich in den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 - eröffnet am 7. Dezember 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass seine Aussagen in Bezug auf die Demonstration und Inhaftierung substanzlos und der Logik widersprechend ausgefallen seien, weshalb diese nicht geglaubt werden könnten. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme würden keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG darstellen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Sicherheitslage in Äthiopien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung spreche. Es seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann und habe vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr bestreiten könne. Im Übrigen habe er drei Schwestern in Äthiopien und sei somit nicht auf sich alleine gestellt. Es bestünden insgesamt keine Wegweisungsvollzugshindernisse. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Januar 2019 durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Er begründete die Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass seine Aussagen Realkennzeichen aufweisen und die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standhalten würden. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer Anzeichen einer Traumatisierung aufweise. Ausserdem sei in der Verfügung die damalige politische und menschenrechtliche Situation der Oromo im Regionalstaat Oromia vollkommen ausgeblendet worden. Insgesamt habe er glaubhaft machen können, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In der Beschwerde wird zudem moniert, dass grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen worden sei. Es seien weder die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation der Oromo in Äthiopien noch die individuellen Umstände des Beschwerdeführers vertieft geprüft worden. Er habe lediglich drei Schwestern in Äthiopien, welche eigene Familien hätten. Er wäre bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf sich alleine gestellt und verfüge weder über eine Schulbildung noch über Arbeitserfahrung. Er habe lediglich in der Landwirtschaft gearbeitet und es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr finanziell für sich sorgen könne. Zudem habe er in der Anhörung auf psychische Probleme hingewiesen. E. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 wurde von der zuständigen kantonalen Behörde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 hielt das SEM fest, die Be-schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Auch unter Einbezug der aktuellen Lage bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass jedem Angehörigen der Ethnie der Oromo mit grosser Wahrscheinlichkeit eine asylbeachtliche Verfolgung drohe. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. H. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2019 wurde diese Vernehmlassungsantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und eine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt. Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristerstreckung, welche gewährt wurde. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 wurde ein erneutes Fristerstreckungsgesuch gestellt, welches die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. Februar 2019 letztmals gewährte. I. Am 5. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Darin wurde festgehalten, dass mit Abiy Ahmed nun zwar ein Angehöriger der Oromo an der Macht sei und dadurch politische Gefangene freigelassen worden seien. Gleichzeitig würden aber weiterhin enorme ethnische Anspannungen vorherrschen. Die aktuelle Lage der Oromo gebe nach wie vor Anlass, vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Hinsichtlich der individuellen Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung sei der Vorinstanz zu widersprechen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, bei seinen Schwestern zu leben. Er habe den Kontakt zu seinen Schwestern verloren. Ausserdem sei es ihnen bereits vor seiner Ausreise nur schwer möglich gewesen, ihn finanziell zu unterstützen. Sie würden auf dem Land leben und ihre wirtschaftliche Situation sei prekär. Der Replik wurde eine Kostennote beigelegt.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er an einer Demonstration für die Rechte der Oromo teilgenommen habe und daraufhin verhaftet worden sei. Ihm sei noch in derselben Nacht die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Da er aufgrund seiner Flucht gesucht worden sei, und aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation in seiner Heimat, habe er Äthiopien verlassen.
E. 4.2 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe den Ablauf der Demonstration nur rudimentär schildern können. Auch auf Nachfrage, die Demonstration detaillierter zu schildern, habe er lediglich vorgebracht, es habe sich um keine so grosse Demonstration, wie es sie in grossen Städten gebe, gehandelt. Die Bewohner hätten sich versammelt und demonstriert. Danach hätten die Bewaffneten des Dorfes eingegriffen (A15, S. 4). Diese Schilderungen seien jedoch nicht ausführlich und liessen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich demonstriert habe. Auch die Ausführungen zur Verhaftung und zur Flucht aus dem Gefängnis seien substanzlos ausgefallen. Die Bewaffneten vom Dorf hätten keine Handschellen gehabt, seien aber bewaffnet gewesen. Deswegen habe er Angst gehabt und Folge geleistet. Zum Gefängnis habe er auch nur angegeben, es habe aus Lehm und Holz bestanden, weitere detaillierte Beschreibungen fehlten. Die Aussagen zur Flucht aus dem Gefängnis seien ebenfalls nicht detailliert ausgefallen. Er habe lediglich angegeben, Mitinhaftierten sei es gelungen, ein Loch in die wenig solide Gefängniswand aus Holz und Lehm zu brechen (A15, S. 5). Es könne zudem nicht geglaubt werden, dass ein Gefängnis auf eine so wenig solide Weise gebaut und kaum bewacht werde. Die Vorbringen müssten als substanzlos und der Logik widersprechend beurteilt werden und könnten nicht geglaubt werden. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich in einer prekären wirtschaftlichen Lage befunden, was ein weiterer Grund für die Ausreise gewesen sei, sei nicht asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG. Derartige Schwierigkeiten würden auf der allgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Lage in Äthiopien beruhen und würden keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 4.3 In der Beschwerde wird entgegnet, die Vorinstanz verkenne, dass die Aussagen des Beschwerdeführers Realkennzeichen aufweisen würden, welche darauf schliessen würden, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Die Demonstration habe in einem kleinen Dorf stattgefunden, weshalb diese auch klein und einfach ausgefallen sei. Auch die Flucht aus dem Gefängnis sei realitätsnah geschildert worden. Ausserdem sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ausser Acht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer Anzeichen einer Traumatisierung aufweise. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, auf die damalige Menschenrechtslage in Äthiopien einzugehen. Im Regionalstaat Oromia sei es damals immer wieder zu Protesten und Festnahmen gekommen. Die Vorinstanz habe somit nicht alle Elemente bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit gewürdigt, sondern sich auf ausgewählte Punkte beschränkt. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass er aufgrund seiner Ethnie und seines Aktivismus für die Oromo verfolgt worden sei.
E. 4.4 In der Vernehmlassung und in der Replik wird hauptsächlich auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen, weshalb unter der Erwägung 7.4. auf diese einzugehen ist.
E. 5.1 Wie nachfolgend aufgezeigt, vermögen die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Asylgründe keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
E. 5.2 Glaubhaftigkeit bedingt das Bestehen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Wahrheitskonformität eines geltend gemachten Sachverhalts. Alles in allem bleiben vorliegend die Schilderungen indes unsubstanziiert und es fehlen Anhaltspunkte und Realkennzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich durchlebt hat. Der Vor-instanz ist beizustimmen, dass die Ausführungen zur Demonstration oberflächlich geblieben sind. Anlässlich der Anhörung hat der Beschwerdeführer sowohl während der freien Schilderung als auch auf mehrfache Nachfrage die Umstände der Demonstration nur rudimentär beschrieben (A15, F7, F16-22, F53). Detaillierte Beschreibungen, wie er von der Demonstration erfahren habe und wann diese gewesen sei, wie auch zu deren Ablauf fehlen vollständig. Auch die Schilderungen zur Festnahme blieben vage und fielen sehr knapp aus. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich lediglich an, die Personen hätten keine Handschellen gehabt, seien aber bewaffnet gewesen, weshalb die Demonstrierenden Angst gehabt und Folge geleistet hätten (A15, F7, F23-25). Hinsichtlich seiner Aussagen zum angeblichen Gefängnisaufenthalt und der Flucht ist der Einschätzung der Vorinstanz ebenfalls beizustimmen, dass diese unsubstantiiert ausgefallen sind (A15, F7, F26-33, F36). Es fehlen sowohl quantitative als auch qualitative Details, welche die Vorbringen glaubhaft erscheinen lassen würden. Dem in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, es seien durchaus Realkennzeichen in seinen Aussagen ersichtlich, kann nicht gefolgt werden. In der Beschwerde wird dies auch nicht weiter ausgeführt. Ebenfalls ist der Argumentation des SEM zu folgen, dass es wenig plausibel erscheint, dass ein Gefängnis aus Holz und Lehm bestehe und man ohne weiteres ein Loch in die Wand schlagen und fliehen könne, da es ohnehin nur wenig bewacht sei. Hinzukommend konnte der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar angeben, wie es ihm gelungen sei, nach der Flucht mit seinen Schwestern in Kontakt zu treten (A15, F37, F43-45). Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten psychischen Probleme wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer solche prägenden Ereignisse, welche schliesslich in seiner Flucht aus seinem Heimatstaat gemündet hätten, mit mehr Substanz hätte schildern können. Ebenso kann die Berücksichtigung der damaligen Situation in Äthiopien, wie in der Beschwerde gefordert wird, keinen anderen Schluss zulassen. Auch wenn es zu dieser Zeit zu Demonstrationen gekommen ist, kann dieser Umstand die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht begründen.
E. 5.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine grössten Probleme in Äthiopien seien wirtschaftlicher Natur gewesen und er sei von Armut betroffen gewesen (A15, S. 8), hat die Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG eingestuft. In der Beschwerde wurde sodann dieser Einschätzung auch nichts entgegnet.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Demonstration und die Inhaftierung nicht geglaubt werden können. Das Vorbringen, seine wirtschaftliche Situation sei prekär gewesen, ist im Sinne des Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation darzulegen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zur Verbesserung der generellen Situation in Äthiopien seit Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed im April 2018 auch den als Referenzurteil publizierten Entscheid D-6630/2018 vom 6. Mai 2019, E. 6 und 7). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich in alle Regionen zumutbar sei. Es sei zwar momentan in verschiedenen Teilen des Landes von einer angespannten Situation auszugehen, es herrsche jedoch keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei ausserdem ein junger, gesunder Mann und habe vor der Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Es sprächen somit auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit, zumal er auch noch drei Schwestern in seinem Heimatstaat habe.
E. 7.4.3 In der Beschwerde wird moniert, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, auf die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation der Oromo in Äthiopien einzugehen. Im Februar 2018 sei ein Ausnahmezustand verhängt worden und seither sei es zu Unruhen und zu zahlreichen Festnahmen von Regimegegner und Oppositionellen gekommen. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt. Er verfüge weder über Schulbildung noch über Arbeitserfahrung, um finanziell auf eigenen Beinen stehen zu können. Er könne nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, da er neben seinen drei Schwestern keine weiteren Verwandten in Äthiopien habe. Die Schwestern hätten eigene Familien und seien nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Zudem habe er psychische Probleme, weshalb nicht anzunehmen sei, dass er einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
E. 7.4.4 In der Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz zur Lage in Äthiopien dahingehend, dass die Situation der Oromo keinen Anlass gebe, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen. Zwar sei es im Zuge der Protestwellen seit 2016 im Regionalstaat Oromia zu Menschenrechtsverletzungen gekommen. Seit der Wahl des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister hätten die Proteste jedoch aufgehört und zahlreiche politische Gefangene seien freigelassen worden. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass jedem Oromo-Volkszugehörigen eine Verfolgung drohen würde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer jahrelang bei seinen Schwestern leben können und habe dort ein seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechendes Leben geführt. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ihm dies bei einer Rückkehr nicht mehr möglich wäre, insbesondere da er (zum Zeitpunkt der Vernehmlassung) [seit geraumer Zeit] drei Jahren volljährig sei.
E. 7.4.5 In der Replik wird dem entgegengehalten, dass zwar mit der Wahl des neuen Premierministers erstmals ein Angehöriger der Ethnie der Oromo an der Macht sei. Gleichzeitig komme es aber weiterhin zu enormen ethnischen Anspannungen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage der Oromo und der Landbevölkerung sowie der Teilnahme des Beschwerdeführers an der geltend gemachten Demonstration, sei er bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zurzeit keinen Kontakt zu seinen Schwestern und diese seien bereits vor seiner Ausreise kaum in der Lage gewesen, ihn zu unterstützen, weshalb seine wirtschaftliche Lage bei einer Rückkehr prekär wäre.
E. 7.4.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E 7.3 und D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2; vgl. ferner Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12).
E. 7.4.7 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister ernannt. Seit seinem Amtsantritt befindet sich das Land in einer Umbruchsituation. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister zum Positiven verändert, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. Urteil des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.2; Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019, je m.w.H.).
E. 7.4.8 Inwieweit die vom neuen Ministerpräsidenten angestossenen Reformprozesse nachhaltig sein werden, ist derzeit jedoch nicht absehbar. Die durchaus positiven Entwicklungen sind noch immer sehr fragil und es ist nicht absehbar, ob sich der neue Ministerpräsident an der Macht halten kann. Bereits im Juni 2018 entging er knapp einem Attentat; erst kürzlich wurde berichtet, dass der ehemalige Chef des Geheimdienstes für dieses Attentat verantwortlich gemacht wird. Noch unklar sind derzeit die Hintergründe und Auswirkungen des vereitelten Putschversuchs vom 22./23. Juni 2019 (vgl. Putsch gegen äthiopische Regionalvertretung gescheitert, ZEIT online vom 23. Juni 2019; Über 250 Festnahmen nach Putschversuch im Norden Äthiopiens; NZZ online vom 28. Juni 2019). Bei dieser Ausgangslage ist zum heutigen Zeitpunkt keine sichere Prognose möglich, inwiefern die Bemühungen des neuen Präsidenten um Aussöhnung mit der Opposition und ihren Anhängern fruchten und ob sich die Behandlung von politisch Oppositionellen und exilpolitisch aktiven Personen nachhaltig zum Besseren wenden kann (vgl. Urteil des BVGer D-6079/2015 bzw. D-6086/2015 vom 30. Januar 2019 E. 7.4 m.w.H.). In der Beschwerdeschrift und der Replik wird demnach zurecht darauf hingewiesen, dass die Lage in Äthiopien fragil ist und es weiterhin zu ethnischen Spannungen kommt. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorinstanz es in der angefochtenen Verfügung versäumt hat, die aktuellen Ereignisse zu würdigen. In der Vernehmlassung wurde dies jedoch nachgeholt. Der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seines Aktivismus und seiner Ethnie bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet wäre, kann indes nicht gefolgt werden. Da gemäss obigen Erwägungen die geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration nicht glaubhaft geworden ist und er angab, ansonsten nicht politisch aktiv gewesen zu sein (A7, F 7.01), sind keine Anzeichen ersichtlich, wonach er ein Profil aufweisen würde, welches das Interesse der Behörden auf sich ziehen würde. Allein die Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo führt, insbesondere auch nach den neusten Entwicklungen, nicht zu einer Gefährdung.
E. 7.4.9.1 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (BVGE 2011/25 E. 8.4, in jüngerer Zeit bestätigt durch Urteil D-7203/2017, vom 1. März 2019, E. 7.4.4).
E. 7.4.9.2 Der Beschwerdeführer wuchs im Dorf B._______, in der Zone East Hararge, im Regionalstaat Oromia auf. Seine Eltern sind seinen glaubhaften Angaben zufolge früh verstorben und er lebte abwechslungsweise bei einer seiner älteren drei Schwestern, bis diese aufgrund zahlreicher eigener Kinder nicht mehr für ihn aufkommen konnten. Die Schule hat er nie besucht, hat aber als Tagelöhner gearbeitet, wobei er etwa 20 Birr pro Tag verdiente. Im Alter von (...) ist er ausgereist. Trotz den Fortschritten in den letzten Jahren ist Äthiopien immer noch eines der ärmsten Länder der Welt. Die durch den Klimawandel bedingten Naturkatastrophen bedrohen immer wieder bereits erreichte Entwicklungsfortschritte (vgl. Äthiopien, Länderinformation des österreichischen Bundesministeriums Europa, Integration und Äusseres, Dezember 2018, S. 2, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Aethiopien_Nov2018.pdf, besucht am 6. Mai 2019). Im Jahr 2016 wurde Äthiopien beispielsweise von einer äusserst schlimmen Dürre heimgesucht (vgl. dazu Gastbeitrag von Helle Thorning-Schmidt, Die Katastrophe von Äthiopien, Schlimmste Dürre seit Jahrzenten, vom 30. April 2016, https://www.n-tv.de/politik/Die-Katastrophe-von-Athiopien-article17572786.html, besucht am 25. April 2019). Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, East Hararge Zone, ist besonders stark vom Klimawandel betroffen und gehört innerhalb Äthiopiens zu den Gebieten mit chronischer Nahrungsunsicherheit (vgl. Mulugeta, Mahlet et al., Magnitude and associated factors of household food insecurity in Fedis Woreda East Hararghe zone, Oromia region, Ethiopia, in: Agriculture & Food Security, 7 (3), 2018, https://link.springer.com/content/pdf/10.1186%2Fs40066-017-0140-6.pdf, abgerufen am 07.05.2019; Tafesse, Adugna et al., Food Security and Vulnerability to Climate Change in Eastern Ethiopia, in: Economics, 5 (6), 2016, 81-88, http://article.sciencepublishinggroup.com/pdf/10.11648.j.eco.20160506.11.pdf, abgerufen am 07.05.2019). Rund 80 Prozent der Bevölkerung wohnen in ländlichen Gebieten und leben hauptsächlich von der Landwirtschaft, welche durch kleinstrukturierte Subsistenzlandwirtschaft mit niedriger Produktion geprägt ist, und stark abhängig von externen Faktoren wie volatilen globalen Märkten, Dürren und anderen Naturbedingungen ist. Über 60 Prozent der ländlichen Haushalte müssen mit weniger als einem Hektar Land auskommen und haben Mühe, genügend zu produzieren, um die beteiligten Familien zu ernähren. Neben Dürre führt auch eine schlecht durchdachte Bodenpolitik dazu, dass viele Personen zusätzlich auf Hilfe angewiesen sind (vgl. Woldeyes, Yirga Gelaw / The Conversation, Why Abiy won't succeed unless he listens to Ethiopia's majority - its rural people, 05.09.2018, https://theconversation.com/why-abiy-wont-succeed-unless-he-listens-to-ethiopias-majority-its-rural-people-102204, abgerufen am 06.05.2019). Junge Leute, die sich landwirtschaftlich betätigen wollen, sind wegen der Landknappheit oft auf vererbtes Land und informelle Pachtmärkte angewiesen (vgl. Institute of Development Studies (IDS), Realising the Potential of Agribusiness to Reduce Youth Unemployment in Ethiopia, 08.2018, https://opendocs.ids.ac.uk/opendocs/bitstream/handle/123456789/ 13993/PB153_ YouthEthiopia_Online.pdf?sequence=1&isAllowed=y, abgerufen am 07.05.2019). Wegen dem Fehlen grosser landwirtschaftlicher Betriebe, die Arbeitsplätze anbieten könnten, ist die Verfügbarkeit von landwirtschaftlichem Land der wichtigste Faktor, der darüber entscheidet, ob Personen in ländlichen Gebieten sich mit Landwirtschaft den Lebensunterhalt verdienen können (Bezu, Sosina und Holden, Stein, Are Rural Youth in Ethiopia Abandoning Agriculture?, in: World Development, Vol. 64, 12.2014,259-272,http://www.sciencedirect.com/science/aticle /pii/ S030 5750X14001727/ pdfft?isDTMRedir=true&download=true, abgerufen am 06.05.2019).
E. 7.4.9.3 Der Beschwerdeführer hat während seines Asylverfahrens kohärente Aussagen zu seinen Familienangehörigen gemacht. Seine Angaben zu seinem Familiennetz in Äthiopien in der BzP (A7, F2.01, F3.01) und in der Anhörung (A15, F7-F15) stimmen überein. So ging auch das SEM in seiner ablehnenden Verfügung davon aus, dass drei Schwestern des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf leben. Den Akten lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass er noch über weitere Verwandte im Heimatstaat verfügt. Seine nächsten Verwandten sind somit seine drei Schwestern, welche alle eigene Familien und (...) beziehungsweise (...) beziehungsweise (...) Kinder haben. Der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer habe, als die Eltern verstorben seien, jeweils bei einer der Schwestern leben können. Als ihre eigenen Familien gewachsen seien, seien sie jedoch kaum mehr in der Lage gewesen, sich um den Beschwerdeführer zu kümmern (A15, F14). Die Schwestern hätten ihn zwar bei der Ausreise finanziell unterstützen können, es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr erneut finanziell unterstützen könnten. Deren Männer arbeiten gemäss Aussage des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft, hatten jedoch bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 Schwierigkeiten, für sich und die Kinder aufzukommen (A15, F14, F51). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, den Fakten über die extreme Dürre in Äthiopien im Jahr 2016 und deren Folgen, welche insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers bis heute andauern, kann nicht angenommen werden, dass seine Schwestern ihn unterstützen könnten. Da der Beschwerdeführer weder auf Land im Familienbesitz noch über finanzielle Mittel, um ein Stück Land zu pachten, verfügt, wird es nach den obigen Erwägungen (E. 7.4.7.2) für ihn äusserst schwierig sein, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer kaum möglich sein dürfte, ohne ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimatregion eine Existenzgrundlage aufzubauen.
E. 7.4.9.4 Sodann verfügt der Beschwerdeführer über keine Schulbildung. Seine Arbeitserfahrung beschränkt sich auf die Tätigkeit eines Tagelöhners in der Landwirtschaft. Mit dieser Tätigkeit habe er jedoch lediglich 20 Birr am Tag verdient und es sei ihm kaum möglich gewesen, damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat an verschiedenen Stellen angegeben, seine Lebensumstände seien prekär gewesen (A14, F7, F12, F55). Auch in der Schweiz hat er keine Fähigkeiten erworben, welche ihm massgeblich bei einer wirtschaftlichen Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat weiterhelfen könnten. Ausserdem ist nicht darüber hinweg zu sehen, dass der Beschwerdeführer sein Land vor nun fast vier Jahren verlassen hat, was zu einer Lücke in seinem sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsprozess in Äthiopien geführt haben dürfte, zumal er in jungen Jahren das Land verliess. Folglich fehlt es dem zwar jungen und gesunden Beschwerdeführer auch an beruflichen Fähigkeiten und einem sozialen Netz, welche ihm eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in seiner Heimat ermöglichen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.4).
E. 7.4.9.5 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stadt einer Arbeit nachgehen könnte, welche es ihm ermöglichen dürfte, ohne ein Beziehungsnetz seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Insbesondere sind junge Personen in Städten und ohne Ausbildung von Arbeitslosigkeit betroffen und befinden sich häufig für lange Zeit in Armut (vgl. European Investment Bank (EIB), Africa impact investing: How to help employment in Ethiopia, 07.12.2017, https://www.eib.org/en/stories/africa-impact-investment-ethiopia, abgerufen am 07.05.2019). Viele Personen, die aus ländlichen Gebieten in die vom Heimatdorf des Beschwerdeführers nahe gelegene und zweitgrösste Stadt in Äthiopien, Dire Dawa, ziehen, müssen ihren Lebensunterhalt als Tagelöhner/innen, Strassenverkäufer/innen, Haushaltsangestellte, Bettler/innen oder durch Sexarbeit bestreiten. Ohne Berufserfahrung (abgesehen in der Landwirtschaft) und ohne Ausbildung ist nach dem Gesagten auch nicht davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer möglich wäre, sich eine Existenz in der nahe gelegenen Stadt Dire Dawa (oder in einer anderen Stadt) aufzubauen.
E. 7.4.9.6 In Anbetracht aller spezifischen Umstände erweist sich nach dem Gesagten im vorliegenden Fall der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Die Kumulation von verschiedenen Faktoren lässt eine Wiedereingliederung im Heimatstaat als sehr schwierig erscheinen. Die gemäss Rechtsprechung (vgl. E. 7.4.7.1) zur Existenzsicherung nötigen kumulativen Voraussetzungen, namentlich genügende finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz, können in casu nicht bejaht werden. Unter Würdigung aller Umstände ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. Den Akten sind zudem keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt.
E. 8 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. Dezember 2018 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist als richtig und vollständig festgestellt zu erachten, weshalb der Subeventualantrag, die Sache sei zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
E. 9.2 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.3 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Rechtsanwalt Reto Ragettli, der mit Verfügung vom 10. Januar 2019 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, reichte mit Eingabe vom 5. März 2019 eine Kostennote zu den Akten. Dabei machte er einen Aufwand von 370 Minuten (6,2 Stunden) bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen für Fotokopien, Telefongebühren und Porti in der Höhe von insgesamt Fr. 55.- geltend. Die Kostennote ist als angemessen zu betrachten und die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung wird auf Fr. 957.50 (3.1 Stunden à Fr. 300.- zuzüglich Auslagen von Fr. 27.50) festgelegt.
E. 9.4 Nachdem der Beschwerdeführer hälftig unterlegen ist, ist dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Reto Ragettli, in diesem Umfang zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-12 VGKE) ist dem Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 709.50 (3.1 Stunden à Fr. 220.- zuzüglich Auslagen von Fr. 27.50; zum Stundenansatz vgl. Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2019) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. Dezember 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 957.50 auszurichten.
- Herrn MLaw Reto Ragettli, Rechtsanwalt, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 709.50 entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-90/2019 Urteil vom 11. Juli 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, Rechtsberatungsstelle (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatsaat eigenen Angaben zufolge im August 2015 verlassen. Über den Sudan sei er nach Ägypten gelangt und sei von dort aus mit einem Boot über das Mittelmeer nach Italien gereist. Am 20. Juli 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Chiasso ein Asylgesuch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. August 2016, welche im EVZ Bern stattfand, und der Anhörung vom 3. Dezember 2018 im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er sei Angehöriger der Ethnie Oromo und stamme aus dem Dorf B._______, welches zum Kreis C._______ und zum Regionalstaat Oromia gehöre. Seine Eltern seien beide früh verstorben. Er sei das jüngste von vier Kindern und habe abwechslungsweise bei einer seiner drei Schwestern gelebt. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet und sei nie zur Schule gegangen. Sein Leben im Dorf habe sich schwierig gestaltet. Die Regierung habe Angehörige der Ethnie Oromo unterdrückt. Es habe Landenteignungen und Vertreibungen gegeben, gegen welche der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an einer kleinen Demonstration in seinem Heimatdorf protestiert habe. Dabei sei er zusammen mit anderen Demonstrationsteilnehmern von bewaffneten Personen aus dem Dorf, ebenfalls Angehörige der Oromo, verhaftet worden. Man habe sie in ein Gefängnis, welches aus Holz und Lehm bestanden habe, auf dem Land gebracht. In der Nacht hätten einige Inhaftierte ein Loch in die Wand gebrochen und ihnen sei die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Nach der Flucht sei der Beschwerdeführer von seiner Schwester informiert worden, dass nach ihm gesucht werde. Deshalb und aufgrund wirtschaftlicher Probleme habe er sich entschieden, Äthiopien zu verlassen. Anlässlich der Anhörung machte er geltend, er habe psychische Probleme. Es sei schwierig, dass er in seinem Heimatstaat keine Eltern habe, welche er kontaktieren könne. Ausserdem sei es belastend gewesen, dass er lange auf seine Asylanhörung habe warten müssen und in der Schweiz, abgesehen von einem dreimonatigen Deutschunterricht, keine Beschäftigung habe. Eine Kopie eines Kebele-Identitätsausweises, welcher dem Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz abgenommen wurde, befindet sich in den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 - eröffnet am 7. Dezember 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass seine Aussagen in Bezug auf die Demonstration und Inhaftierung substanzlos und der Logik widersprechend ausgefallen seien, weshalb diese nicht geglaubt werden könnten. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme würden keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG darstellen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Sicherheitslage in Äthiopien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung spreche. Es seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann und habe vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr bestreiten könne. Im Übrigen habe er drei Schwestern in Äthiopien und sei somit nicht auf sich alleine gestellt. Es bestünden insgesamt keine Wegweisungsvollzugshindernisse. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Januar 2019 durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Er begründete die Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass seine Aussagen Realkennzeichen aufweisen und die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung standhalten würden. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer Anzeichen einer Traumatisierung aufweise. Ausserdem sei in der Verfügung die damalige politische und menschenrechtliche Situation der Oromo im Regionalstaat Oromia vollkommen ausgeblendet worden. Insgesamt habe er glaubhaft machen können, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In der Beschwerde wird zudem moniert, dass grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen worden sei. Es seien weder die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation der Oromo in Äthiopien noch die individuellen Umstände des Beschwerdeführers vertieft geprüft worden. Er habe lediglich drei Schwestern in Äthiopien, welche eigene Familien hätten. Er wäre bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf sich alleine gestellt und verfüge weder über eine Schulbildung noch über Arbeitserfahrung. Er habe lediglich in der Landwirtschaft gearbeitet und es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr finanziell für sich sorgen könne. Zudem habe er in der Anhörung auf psychische Probleme hingewiesen. E. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 wurde von der zuständigen kantonalen Behörde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 hielt das SEM fest, die Be-schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Auch unter Einbezug der aktuellen Lage bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass jedem Angehörigen der Ethnie der Oromo mit grosser Wahrscheinlichkeit eine asylbeachtliche Verfolgung drohe. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. H. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2019 wurde diese Vernehmlassungsantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und eine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt. Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Fristerstreckung, welche gewährt wurde. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 wurde ein erneutes Fristerstreckungsgesuch gestellt, welches die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. Februar 2019 letztmals gewährte. I. Am 5. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Darin wurde festgehalten, dass mit Abiy Ahmed nun zwar ein Angehöriger der Oromo an der Macht sei und dadurch politische Gefangene freigelassen worden seien. Gleichzeitig würden aber weiterhin enorme ethnische Anspannungen vorherrschen. Die aktuelle Lage der Oromo gebe nach wie vor Anlass, vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Hinsichtlich der individuellen Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung sei der Vorinstanz zu widersprechen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, bei seinen Schwestern zu leben. Er habe den Kontakt zu seinen Schwestern verloren. Ausserdem sei es ihnen bereits vor seiner Ausreise nur schwer möglich gewesen, ihn finanziell zu unterstützen. Sie würden auf dem Land leben und ihre wirtschaftliche Situation sei prekär. Der Replik wurde eine Kostennote beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er an einer Demonstration für die Rechte der Oromo teilgenommen habe und daraufhin verhaftet worden sei. Ihm sei noch in derselben Nacht die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Da er aufgrund seiner Flucht gesucht worden sei, und aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation in seiner Heimat, habe er Äthiopien verlassen. 4.2 Das SEM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe den Ablauf der Demonstration nur rudimentär schildern können. Auch auf Nachfrage, die Demonstration detaillierter zu schildern, habe er lediglich vorgebracht, es habe sich um keine so grosse Demonstration, wie es sie in grossen Städten gebe, gehandelt. Die Bewohner hätten sich versammelt und demonstriert. Danach hätten die Bewaffneten des Dorfes eingegriffen (A15, S. 4). Diese Schilderungen seien jedoch nicht ausführlich und liessen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich demonstriert habe. Auch die Ausführungen zur Verhaftung und zur Flucht aus dem Gefängnis seien substanzlos ausgefallen. Die Bewaffneten vom Dorf hätten keine Handschellen gehabt, seien aber bewaffnet gewesen. Deswegen habe er Angst gehabt und Folge geleistet. Zum Gefängnis habe er auch nur angegeben, es habe aus Lehm und Holz bestanden, weitere detaillierte Beschreibungen fehlten. Die Aussagen zur Flucht aus dem Gefängnis seien ebenfalls nicht detailliert ausgefallen. Er habe lediglich angegeben, Mitinhaftierten sei es gelungen, ein Loch in die wenig solide Gefängniswand aus Holz und Lehm zu brechen (A15, S. 5). Es könne zudem nicht geglaubt werden, dass ein Gefängnis auf eine so wenig solide Weise gebaut und kaum bewacht werde. Die Vorbringen müssten als substanzlos und der Logik widersprechend beurteilt werden und könnten nicht geglaubt werden. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich in einer prekären wirtschaftlichen Lage befunden, was ein weiterer Grund für die Ausreise gewesen sei, sei nicht asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG. Derartige Schwierigkeiten würden auf der allgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Lage in Äthiopien beruhen und würden keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. 4.3 In der Beschwerde wird entgegnet, die Vorinstanz verkenne, dass die Aussagen des Beschwerdeführers Realkennzeichen aufweisen würden, welche darauf schliessen würden, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Die Demonstration habe in einem kleinen Dorf stattgefunden, weshalb diese auch klein und einfach ausgefallen sei. Auch die Flucht aus dem Gefängnis sei realitätsnah geschildert worden. Ausserdem sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ausser Acht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer Anzeichen einer Traumatisierung aufweise. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, auf die damalige Menschenrechtslage in Äthiopien einzugehen. Im Regionalstaat Oromia sei es damals immer wieder zu Protesten und Festnahmen gekommen. Die Vorinstanz habe somit nicht alle Elemente bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit gewürdigt, sondern sich auf ausgewählte Punkte beschränkt. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass er aufgrund seiner Ethnie und seines Aktivismus für die Oromo verfolgt worden sei. 4.4 In der Vernehmlassung und in der Replik wird hauptsächlich auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen, weshalb unter der Erwägung 7.4. auf diese einzugehen ist. 5. 5.1 Wie nachfolgend aufgezeigt, vermögen die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Asylgründe keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. 5.2 Glaubhaftigkeit bedingt das Bestehen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Wahrheitskonformität eines geltend gemachten Sachverhalts. Alles in allem bleiben vorliegend die Schilderungen indes unsubstanziiert und es fehlen Anhaltspunkte und Realkennzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich durchlebt hat. Der Vor-instanz ist beizustimmen, dass die Ausführungen zur Demonstration oberflächlich geblieben sind. Anlässlich der Anhörung hat der Beschwerdeführer sowohl während der freien Schilderung als auch auf mehrfache Nachfrage die Umstände der Demonstration nur rudimentär beschrieben (A15, F7, F16-22, F53). Detaillierte Beschreibungen, wie er von der Demonstration erfahren habe und wann diese gewesen sei, wie auch zu deren Ablauf fehlen vollständig. Auch die Schilderungen zur Festnahme blieben vage und fielen sehr knapp aus. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich lediglich an, die Personen hätten keine Handschellen gehabt, seien aber bewaffnet gewesen, weshalb die Demonstrierenden Angst gehabt und Folge geleistet hätten (A15, F7, F23-25). Hinsichtlich seiner Aussagen zum angeblichen Gefängnisaufenthalt und der Flucht ist der Einschätzung der Vorinstanz ebenfalls beizustimmen, dass diese unsubstantiiert ausgefallen sind (A15, F7, F26-33, F36). Es fehlen sowohl quantitative als auch qualitative Details, welche die Vorbringen glaubhaft erscheinen lassen würden. Dem in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, es seien durchaus Realkennzeichen in seinen Aussagen ersichtlich, kann nicht gefolgt werden. In der Beschwerde wird dies auch nicht weiter ausgeführt. Ebenfalls ist der Argumentation des SEM zu folgen, dass es wenig plausibel erscheint, dass ein Gefängnis aus Holz und Lehm bestehe und man ohne weiteres ein Loch in die Wand schlagen und fliehen könne, da es ohnehin nur wenig bewacht sei. Hinzukommend konnte der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar angeben, wie es ihm gelungen sei, nach der Flucht mit seinen Schwestern in Kontakt zu treten (A15, F37, F43-45). Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten psychischen Probleme wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer solche prägenden Ereignisse, welche schliesslich in seiner Flucht aus seinem Heimatstaat gemündet hätten, mit mehr Substanz hätte schildern können. Ebenso kann die Berücksichtigung der damaligen Situation in Äthiopien, wie in der Beschwerde gefordert wird, keinen anderen Schluss zulassen. Auch wenn es zu dieser Zeit zu Demonstrationen gekommen ist, kann dieser Umstand die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht begründen. 5.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine grössten Probleme in Äthiopien seien wirtschaftlicher Natur gewesen und er sei von Armut betroffen gewesen (A15, S. 8), hat die Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG eingestuft. In der Beschwerde wurde sodann dieser Einschätzung auch nichts entgegnet. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Demonstration und die Inhaftierung nicht geglaubt werden können. Das Vorbringen, seine wirtschaftliche Situation sei prekär gewesen, ist im Sinne des Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen seines Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation darzulegen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zur Verbesserung der generellen Situation in Äthiopien seit Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed im April 2018 auch den als Referenzurteil publizierten Entscheid D-6630/2018 vom 6. Mai 2019, E. 6 und 7). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich in alle Regionen zumutbar sei. Es sei zwar momentan in verschiedenen Teilen des Landes von einer angespannten Situation auszugehen, es herrsche jedoch keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei ausserdem ein junger, gesunder Mann und habe vor der Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Es sprächen somit auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit, zumal er auch noch drei Schwestern in seinem Heimatstaat habe. 7.4.3 In der Beschwerde wird moniert, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, auf die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation der Oromo in Äthiopien einzugehen. Im Februar 2018 sei ein Ausnahmezustand verhängt worden und seither sei es zu Unruhen und zu zahlreichen Festnahmen von Regimegegner und Oppositionellen gekommen. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt. Er verfüge weder über Schulbildung noch über Arbeitserfahrung, um finanziell auf eigenen Beinen stehen zu können. Er könne nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, da er neben seinen drei Schwestern keine weiteren Verwandten in Äthiopien habe. Die Schwestern hätten eigene Familien und seien nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Zudem habe er psychische Probleme, weshalb nicht anzunehmen sei, dass er einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. 7.4.4 In der Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz zur Lage in Äthiopien dahingehend, dass die Situation der Oromo keinen Anlass gebe, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen. Zwar sei es im Zuge der Protestwellen seit 2016 im Regionalstaat Oromia zu Menschenrechtsverletzungen gekommen. Seit der Wahl des Oromo Abiy Ahmed zum Premierminister hätten die Proteste jedoch aufgehört und zahlreiche politische Gefangene seien freigelassen worden. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass jedem Oromo-Volkszugehörigen eine Verfolgung drohen würde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer jahrelang bei seinen Schwestern leben können und habe dort ein seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechendes Leben geführt. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ihm dies bei einer Rückkehr nicht mehr möglich wäre, insbesondere da er (zum Zeitpunkt der Vernehmlassung) [seit geraumer Zeit] drei Jahren volljährig sei. 7.4.5 In der Replik wird dem entgegengehalten, dass zwar mit der Wahl des neuen Premierministers erstmals ein Angehöriger der Ethnie der Oromo an der Macht sei. Gleichzeitig komme es aber weiterhin zu enormen ethnischen Anspannungen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage der Oromo und der Landbevölkerung sowie der Teilnahme des Beschwerdeführers an der geltend gemachten Demonstration, sei er bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zurzeit keinen Kontakt zu seinen Schwestern und diese seien bereits vor seiner Ausreise kaum in der Lage gewesen, ihn zu unterstützen, weshalb seine wirtschaftliche Lage bei einer Rückkehr prekär wäre. 7.4.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E 7.3 und D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2; vgl. ferner Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12). 7.4.7 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister ernannt. Seit seinem Amtsantritt befindet sich das Land in einer Umbruchsituation. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister zum Positiven verändert, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. Urteil des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.2; Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019, je m.w.H.). 7.4.8 Inwieweit die vom neuen Ministerpräsidenten angestossenen Reformprozesse nachhaltig sein werden, ist derzeit jedoch nicht absehbar. Die durchaus positiven Entwicklungen sind noch immer sehr fragil und es ist nicht absehbar, ob sich der neue Ministerpräsident an der Macht halten kann. Bereits im Juni 2018 entging er knapp einem Attentat; erst kürzlich wurde berichtet, dass der ehemalige Chef des Geheimdienstes für dieses Attentat verantwortlich gemacht wird. Noch unklar sind derzeit die Hintergründe und Auswirkungen des vereitelten Putschversuchs vom 22./23. Juni 2019 (vgl. Putsch gegen äthiopische Regionalvertretung gescheitert, ZEIT online vom 23. Juni 2019; Über 250 Festnahmen nach Putschversuch im Norden Äthiopiens; NZZ online vom 28. Juni 2019). Bei dieser Ausgangslage ist zum heutigen Zeitpunkt keine sichere Prognose möglich, inwiefern die Bemühungen des neuen Präsidenten um Aussöhnung mit der Opposition und ihren Anhängern fruchten und ob sich die Behandlung von politisch Oppositionellen und exilpolitisch aktiven Personen nachhaltig zum Besseren wenden kann (vgl. Urteil des BVGer D-6079/2015 bzw. D-6086/2015 vom 30. Januar 2019 E. 7.4 m.w.H.). In der Beschwerdeschrift und der Replik wird demnach zurecht darauf hingewiesen, dass die Lage in Äthiopien fragil ist und es weiterhin zu ethnischen Spannungen kommt. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorinstanz es in der angefochtenen Verfügung versäumt hat, die aktuellen Ereignisse zu würdigen. In der Vernehmlassung wurde dies jedoch nachgeholt. Der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seines Aktivismus und seiner Ethnie bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet wäre, kann indes nicht gefolgt werden. Da gemäss obigen Erwägungen die geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration nicht glaubhaft geworden ist und er angab, ansonsten nicht politisch aktiv gewesen zu sein (A7, F 7.01), sind keine Anzeichen ersichtlich, wonach er ein Profil aufweisen würde, welches das Interesse der Behörden auf sich ziehen würde. Allein die Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo führt, insbesondere auch nach den neusten Entwicklungen, nicht zu einer Gefährdung. 7.4.9 7.4.9.1 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (BVGE 2011/25 E. 8.4, in jüngerer Zeit bestätigt durch Urteil D-7203/2017, vom 1. März 2019, E. 7.4.4). 7.4.9.2 Der Beschwerdeführer wuchs im Dorf B._______, in der Zone East Hararge, im Regionalstaat Oromia auf. Seine Eltern sind seinen glaubhaften Angaben zufolge früh verstorben und er lebte abwechslungsweise bei einer seiner älteren drei Schwestern, bis diese aufgrund zahlreicher eigener Kinder nicht mehr für ihn aufkommen konnten. Die Schule hat er nie besucht, hat aber als Tagelöhner gearbeitet, wobei er etwa 20 Birr pro Tag verdiente. Im Alter von (...) ist er ausgereist. Trotz den Fortschritten in den letzten Jahren ist Äthiopien immer noch eines der ärmsten Länder der Welt. Die durch den Klimawandel bedingten Naturkatastrophen bedrohen immer wieder bereits erreichte Entwicklungsfortschritte (vgl. Äthiopien, Länderinformation des österreichischen Bundesministeriums Europa, Integration und Äusseres, Dezember 2018, S. 2, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Aethiopien_Nov2018.pdf, besucht am 6. Mai 2019). Im Jahr 2016 wurde Äthiopien beispielsweise von einer äusserst schlimmen Dürre heimgesucht (vgl. dazu Gastbeitrag von Helle Thorning-Schmidt, Die Katastrophe von Äthiopien, Schlimmste Dürre seit Jahrzenten, vom 30. April 2016, https://www.n-tv.de/politik/Die-Katastrophe-von-Athiopien-article17572786.html, besucht am 25. April 2019). Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, East Hararge Zone, ist besonders stark vom Klimawandel betroffen und gehört innerhalb Äthiopiens zu den Gebieten mit chronischer Nahrungsunsicherheit (vgl. Mulugeta, Mahlet et al., Magnitude and associated factors of household food insecurity in Fedis Woreda East Hararghe zone, Oromia region, Ethiopia, in: Agriculture & Food Security, 7 (3), 2018, https://link.springer.com/content/pdf/10.1186%2Fs40066-017-0140-6.pdf, abgerufen am 07.05.2019; Tafesse, Adugna et al., Food Security and Vulnerability to Climate Change in Eastern Ethiopia, in: Economics, 5 (6), 2016, 81-88, http://article.sciencepublishinggroup.com/pdf/10.11648.j.eco.20160506.11.pdf, abgerufen am 07.05.2019). Rund 80 Prozent der Bevölkerung wohnen in ländlichen Gebieten und leben hauptsächlich von der Landwirtschaft, welche durch kleinstrukturierte Subsistenzlandwirtschaft mit niedriger Produktion geprägt ist, und stark abhängig von externen Faktoren wie volatilen globalen Märkten, Dürren und anderen Naturbedingungen ist. Über 60 Prozent der ländlichen Haushalte müssen mit weniger als einem Hektar Land auskommen und haben Mühe, genügend zu produzieren, um die beteiligten Familien zu ernähren. Neben Dürre führt auch eine schlecht durchdachte Bodenpolitik dazu, dass viele Personen zusätzlich auf Hilfe angewiesen sind (vgl. Woldeyes, Yirga Gelaw / The Conversation, Why Abiy won't succeed unless he listens to Ethiopia's majority - its rural people, 05.09.2018, https://theconversation.com/why-abiy-wont-succeed-unless-he-listens-to-ethiopias-majority-its-rural-people-102204, abgerufen am 06.05.2019). Junge Leute, die sich landwirtschaftlich betätigen wollen, sind wegen der Landknappheit oft auf vererbtes Land und informelle Pachtmärkte angewiesen (vgl. Institute of Development Studies (IDS), Realising the Potential of Agribusiness to Reduce Youth Unemployment in Ethiopia, 08.2018, https://opendocs.ids.ac.uk/opendocs/bitstream/handle/123456789/ 13993/PB153_ YouthEthiopia_Online.pdf?sequence=1&isAllowed=y, abgerufen am 07.05.2019). Wegen dem Fehlen grosser landwirtschaftlicher Betriebe, die Arbeitsplätze anbieten könnten, ist die Verfügbarkeit von landwirtschaftlichem Land der wichtigste Faktor, der darüber entscheidet, ob Personen in ländlichen Gebieten sich mit Landwirtschaft den Lebensunterhalt verdienen können (Bezu, Sosina und Holden, Stein, Are Rural Youth in Ethiopia Abandoning Agriculture?, in: World Development, Vol. 64, 12.2014,259-272,http://www.sciencedirect.com/science/aticle /pii/ S030 5750X14001727/ pdfft?isDTMRedir=true&download=true, abgerufen am 06.05.2019). 7.4.9.3 Der Beschwerdeführer hat während seines Asylverfahrens kohärente Aussagen zu seinen Familienangehörigen gemacht. Seine Angaben zu seinem Familiennetz in Äthiopien in der BzP (A7, F2.01, F3.01) und in der Anhörung (A15, F7-F15) stimmen überein. So ging auch das SEM in seiner ablehnenden Verfügung davon aus, dass drei Schwestern des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf leben. Den Akten lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass er noch über weitere Verwandte im Heimatstaat verfügt. Seine nächsten Verwandten sind somit seine drei Schwestern, welche alle eigene Familien und (...) beziehungsweise (...) beziehungsweise (...) Kinder haben. Der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer habe, als die Eltern verstorben seien, jeweils bei einer der Schwestern leben können. Als ihre eigenen Familien gewachsen seien, seien sie jedoch kaum mehr in der Lage gewesen, sich um den Beschwerdeführer zu kümmern (A15, F14). Die Schwestern hätten ihn zwar bei der Ausreise finanziell unterstützen können, es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr erneut finanziell unterstützen könnten. Deren Männer arbeiten gemäss Aussage des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft, hatten jedoch bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 Schwierigkeiten, für sich und die Kinder aufzukommen (A15, F14, F51). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, den Fakten über die extreme Dürre in Äthiopien im Jahr 2016 und deren Folgen, welche insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers bis heute andauern, kann nicht angenommen werden, dass seine Schwestern ihn unterstützen könnten. Da der Beschwerdeführer weder auf Land im Familienbesitz noch über finanzielle Mittel, um ein Stück Land zu pachten, verfügt, wird es nach den obigen Erwägungen (E. 7.4.7.2) für ihn äusserst schwierig sein, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer kaum möglich sein dürfte, ohne ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimatregion eine Existenzgrundlage aufzubauen. 7.4.9.4 Sodann verfügt der Beschwerdeführer über keine Schulbildung. Seine Arbeitserfahrung beschränkt sich auf die Tätigkeit eines Tagelöhners in der Landwirtschaft. Mit dieser Tätigkeit habe er jedoch lediglich 20 Birr am Tag verdient und es sei ihm kaum möglich gewesen, damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat an verschiedenen Stellen angegeben, seine Lebensumstände seien prekär gewesen (A14, F7, F12, F55). Auch in der Schweiz hat er keine Fähigkeiten erworben, welche ihm massgeblich bei einer wirtschaftlichen Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat weiterhelfen könnten. Ausserdem ist nicht darüber hinweg zu sehen, dass der Beschwerdeführer sein Land vor nun fast vier Jahren verlassen hat, was zu einer Lücke in seinem sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsprozess in Äthiopien geführt haben dürfte, zumal er in jungen Jahren das Land verliess. Folglich fehlt es dem zwar jungen und gesunden Beschwerdeführer auch an beruflichen Fähigkeiten und einem sozialen Netz, welche ihm eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in seiner Heimat ermöglichen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.4). 7.4.9.5 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stadt einer Arbeit nachgehen könnte, welche es ihm ermöglichen dürfte, ohne ein Beziehungsnetz seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Insbesondere sind junge Personen in Städten und ohne Ausbildung von Arbeitslosigkeit betroffen und befinden sich häufig für lange Zeit in Armut (vgl. European Investment Bank (EIB), Africa impact investing: How to help employment in Ethiopia, 07.12.2017, https://www.eib.org/en/stories/africa-impact-investment-ethiopia, abgerufen am 07.05.2019). Viele Personen, die aus ländlichen Gebieten in die vom Heimatdorf des Beschwerdeführers nahe gelegene und zweitgrösste Stadt in Äthiopien, Dire Dawa, ziehen, müssen ihren Lebensunterhalt als Tagelöhner/innen, Strassenverkäufer/innen, Haushaltsangestellte, Bettler/innen oder durch Sexarbeit bestreiten. Ohne Berufserfahrung (abgesehen in der Landwirtschaft) und ohne Ausbildung ist nach dem Gesagten auch nicht davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer möglich wäre, sich eine Existenz in der nahe gelegenen Stadt Dire Dawa (oder in einer anderen Stadt) aufzubauen. 7.4.9.6 In Anbetracht aller spezifischen Umstände erweist sich nach dem Gesagten im vorliegenden Fall der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Die Kumulation von verschiedenen Faktoren lässt eine Wiedereingliederung im Heimatstaat als sehr schwierig erscheinen. Die gemäss Rechtsprechung (vgl. E. 7.4.7.1) zur Existenzsicherung nötigen kumulativen Voraussetzungen, namentlich genügende finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz, können in casu nicht bejaht werden. Unter Würdigung aller Umstände ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. Den Akten sind zudem keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt.
8. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. Dezember 2018 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist als richtig und vollständig festgestellt zu erachten, weshalb der Subeventualantrag, die Sache sei zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 9.2 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.3 Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Rechtsanwalt Reto Ragettli, der mit Verfügung vom 10. Januar 2019 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, reichte mit Eingabe vom 5. März 2019 eine Kostennote zu den Akten. Dabei machte er einen Aufwand von 370 Minuten (6,2 Stunden) bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen für Fotokopien, Telefongebühren und Porti in der Höhe von insgesamt Fr. 55.- geltend. Die Kostennote ist als angemessen zu betrachten und die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung wird auf Fr. 957.50 (3.1 Stunden à Fr. 300.- zuzüglich Auslagen von Fr. 27.50) festgelegt. 9.4 Nachdem der Beschwerdeführer hälftig unterlegen ist, ist dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Reto Ragettli, in diesem Umfang zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-12 VGKE) ist dem Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 709.50 (3.1 Stunden à Fr. 220.- zuzüglich Auslagen von Fr. 27.50; zum Stundenansatz vgl. Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2019) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. Dezember 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 957.50 auszurichten.
5. Herrn MLaw Reto Ragettli, Rechtsanwalt, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 709.50 entrichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: