Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. Juni 2015 und der Anhörung vom 18. August 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsbürger und stamme aus B._______, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Mitten im Schuljahr der achten Klasse sei er - bereits (...)-jährig - von der Schule entlassen worden, um Militärdienst zu leisten. Drei Wochen später habe er versucht zu fliehen, sei aber unterwegs aufgegriffen, inhaftiert und anschliessend militärisch ausgebildet worden. Im Januar (...) sei er im Grenzort C._______ eingeteilt worden. Zwei Tage später sei er von dort geflohen und zu Fuss in sein Dorf B._______ zurückgekehrt, wo er mehr als zehn Mal von seiner Einheit gesucht worden sei, bevor er erwischt und zwei Wochen auf dem Polizeiposten in D._______ festgehalten worden sei. Von dort habe er ins Gefängnis nach C._______ gebracht werden sollen. Beim Transport vom Polizeiposten zum Gefängnis sei er allerdings vom Pickup gesprungen und weggerannt. Das sei im Jahr (...) gewesen. Danach habe er bis (...) in verschiedenen (...) der (...) gespielt. Er sei von der militärischen Einheit (...) angeworben worden, um für diese zu spielen. Hierzu habe er zunächst eine militärische Ausbildung absolviert, um offiziell der neuen Einheit anzugehören. Im (...) sei ihm allerdings aufgrund gesundheitlicher Probleme mit der Entlassung gedroht worden, woraufhin er nach Hause zurückgekehrt sei, wo er auf einen Freund gewartet habe, der im (...) aus der Haft entlassen worden sei. Weil er befürchtet habe, wieder in seine alte Einheit eingeteilt zu werden oder auf der Strasse zu landen, sei er mit diesem Freund im Februar 2014 illegal nach Äthiopien ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Verfahrens weder Reisepapiere noch Identitätsausweise ein. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage dreier Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM in den Dispositivpunkten 1, 4 und 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und er wegen der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
E. 4 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dass es aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers unmöglich sei, dessen Status in Bezug auf den Nationaldienst zu beurteilen. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Er habe beispielsweise den angeblich viereinhalb monatigen Gefängnisaufenthalt oberflächlich, vage und unpersönlich geschildert, womit es ihm nicht gelungen sei, diesen überzeugend und glaubhaft darzulegen. Sodann habe er zwar einige überzeugende Angaben zum Sturmgewehr machen können, was jedoch nicht ausreiche, da die genannte Waffe international bekannt sei und es im Internet entsprechend viel Information darüber gebe. Solche Faktenkenntnisse seien weniger zu gewichten, als allfällige persönliche Erfahrungen, an denen es indes fehle. Schliesslich sei es vor dem Hintergrund, dass eine Desertion aus dem eritreischen Militär ein erhebliches Strafmass nach sich ziehe, logisch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Desertion in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, wo er dann in verschiedenen (...) der (...) gespielt habe. Was die illegale Ausreise anbelange, würden keine Anknüpfungspunkte im Sinne der aktuellen Rechtsprechung vorliegen.
E. 5 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Die Vorinstanz stützt sich zutreffend auf dieses neue Urteil. Nach diesem bedarf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
E. 6 Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird stringent begründet, welche Angaben unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. Die Desertion des Beschwerdeführers wurde offensichtlich unglaubhaft geschildert. Hiermit hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 8 AsylG), über die er bereits zu Beginn der Befragung zur Person aufgeklärt wurde. Die Kenntnisnahme seiner diesbezüglichen Pflichten hat er unterschriftlich bestätigt (SEM-Akten, A9, S. 2). Hinzu kommt, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, seine wahre Identität offenzulegen. So reichte er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein, obschon er bereits in der Befragung zur Person am 8. Juni 2015 zusicherte, seine Identitätskarte einreichen zu wollen (SEM-Akten, A9, S. 5). Bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Mindestens ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die vorgetragene und nachfolgend zusammengefasste Art und Weise desertiert ist: Der Beschwerdeführer will im (...) zwei Tage nach seiner Einteilung in C._______ - unter dem Vorwand der Notdurft - desertiert und in sein Dorf zurückgekehrt sein, wo er über zehn Mal gesucht worden sein soll, bevor er irgendwann im Jahr (...) erwischt und für zwei Wochen auf dem Polizeiposten inhaftiert worden sein will. Beim Transport vom Polizeiposten zum Gefängnis will er sich - in Anwesenheit von Wachen - von seinen Fesseln losgelöst haben, vom fahrenden Pickup gesprungen und weggerannt sein (SEM-Akten, A28, S. 11 f., insb. F96 ff.). Danach will er bis (...) in verschiedenen Clubs der (...) (...) gespielt haben, bevor er von der militärischen Einheit (...) angeworben worden sei, für sie zu spielen (SEM-Akten, A28, S. 12, F106 ff.). Diese Schilderung der mehrmaligen Desertionsversuche ist nicht nur in sich unglaubhaft, sondern es ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die diesbezüglichen Ausführungen äusserst oberflächlich und stereotyp ausgefallen sind, mithin nicht von Selbsterlebtem zeugen. Vor dem Hintergrund der drakonischen Strafen, die in Eritrea auf Desertion stehen, ist es realitätsfremd, dass jemand nach einer Desertion beziehungsweise nach mehrmaligen Desertionsversuchen unbehelligt in verschiedenen Clubs der (...) und im Rahmen des Militärs (...) spielt. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Clubs gespielt hat, wird durch die eingereichten Fotos belegt. Es ist bekannt, dass talentierte Männer in Eritrea im Rahmen des Nationaldiensts in entsprechenden Clubs spielen können. Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren und der offensichtlich unglaubhaft geschilderten Fluchtgeschichte, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder vom Dienst befreit oder regulär aus seiner Dienstpflicht entlassen wurde und danach ausgereist ist. Es ist jedenfalls - gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 (ebenfalls als Referenzurteil publiziert) - vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea erst nach seiner Dienstpflicht verlassen hat, war er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea doch bereits (...) Jahre (aufgrund seiner eigenen Angaben im selbstständig ausgefüllten Personalienblatt vom 5. Juni 2015, SEM-Akten, A2) beziehungsweise mindestens (...) Jahre alt (gemäss späteren Angaben). Die Beschwerdeausführungen - beispielsweise der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe durchaus glaubhaft dargelegt, er habe glaubhaft von seiner Festnahme sowie von seiner Haft berichtet und es sei ihm unverständlich, weshalb er als Deserteur nicht auch habe (...) spielen können, zumal sich die verantwortliche (...) nicht dafür interessiert habe, ob die Spieler desertiert seien oder nicht - sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Auf die mit den Aussagen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene verglichenen Quellen ist nicht weiter einzugehen, zumal das Gericht vorliegend nicht bestreitet, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst geleistet hat und somit entsprechendes Fachwissen zu erwarten ist. Es trifft zwar zu - ändert im Ergebnis indes nichts -, dass die Vorinstanz beim Zusammenfassen des Sachverhalts fälschlicherweise ausführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aus seiner Einheit rausgeworfen worden zu sein (angefochtene Verfügung, S. 2), wohingegen er gesagt hat, "nach diesem Gespräch war mir klar, dass er mich heute oder morgen rauswirft und wenn er mich rauswirft, werde ich auf der Strasse landen" (SEM-Akten, A28, S. 13, F111). Schliesslich ändert es am Beweisergebnis vorliegend ebenfalls nichts, dass die Vorinstanz festgehalten hat, der Beschwerdeführer müsse Teil der (...) gewesen sein. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die im Übrigen zutreffenden Ausführungen und Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 eingehend analysiert (E. 12 f.). Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden. Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist anzunehmen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist anzunehmen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen.
E. 8.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion sind - wie in E. 5 ausgeführt - unglaubhaft. Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zwar nicht mit absoluter Gewissheit feststellen, ob er tatsächlich in die zweite Kategorie fällt. Den Asylbehörden ist es jedoch nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seines effektiven Kontaktes zu den eritreischen Behörden gemacht hat. Die Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung gehen zu seinen Lasten. Angesichts dessen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts - in dem er auch in (...) spielte - erfüllt hat und erst danach aus Eritrea ausgereist ist. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern. Somit ist gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass er weder eine Strafe zu gewärtigen hat noch bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut zum Nationaldienst eingezogen wird. Ob er bereits über einen Diaspora-Status verfügt, oder einen solchen aufgrund seiner bereits längeren Landesabwesenheit erlangen kann, muss vorliegend nicht erörtert werden. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen ist nicht weiter einzugehen.
E. 8.2.4 Zusammenfassend erweist sich, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Da der Beschwerdeführer seine Desertion nicht glaubhaft gemacht hat, ist davon auszugehen, dass er seiner Dienstpflicht bereits nachgekommen ist und damit bei einer Rückkehr nicht wieder in den Militärdienst eingezogen wird. Aufgrund seiner Mitwirkungspflichtverletzung können sich die Asylbehörden nicht in voller Kenntnis der Umstände zur geltend gemachten Verletzung von Art. 4 EMRK äussern. Vielmehr hat der Beschwerdeführer diesbezüglich die Nachteile seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Folglich ist davon auszugehen, dass er seine Nationaldienstpflicht erfüllt hat und damit nicht mehr in den eritreischen Militärdienst zurückkehren muss. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen - insbesondere betreffend Art. 4 EMRK - ist somit vorliegend nicht weiter einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Der 29-jährige und gesunde Beschwerdeführer - der von Geburt bis zu seiner Ausreise im Februar 2014 über 25 Jahre in Eritrea lebte - verfügt über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Onkel, etc.). Mithin ist davon auszugehen, dass er eine gesicherte Wohnsituation vorfindet (z. B. SEM-Akten, A9, S. 4 f.). Schliesslich verfügt er über Arbeitserfahrung in Sportclubs. Dass sein Vater Soldat ist, ändert an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea ist zumutbar.
E. 8.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 10.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 10.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-887/2018 Urteil vom 26. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. Juni 2015 und der Anhörung vom 18. August 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsbürger und stamme aus B._______, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Mitten im Schuljahr der achten Klasse sei er - bereits (...)-jährig - von der Schule entlassen worden, um Militärdienst zu leisten. Drei Wochen später habe er versucht zu fliehen, sei aber unterwegs aufgegriffen, inhaftiert und anschliessend militärisch ausgebildet worden. Im Januar (...) sei er im Grenzort C._______ eingeteilt worden. Zwei Tage später sei er von dort geflohen und zu Fuss in sein Dorf B._______ zurückgekehrt, wo er mehr als zehn Mal von seiner Einheit gesucht worden sei, bevor er erwischt und zwei Wochen auf dem Polizeiposten in D._______ festgehalten worden sei. Von dort habe er ins Gefängnis nach C._______ gebracht werden sollen. Beim Transport vom Polizeiposten zum Gefängnis sei er allerdings vom Pickup gesprungen und weggerannt. Das sei im Jahr (...) gewesen. Danach habe er bis (...) in verschiedenen (...) der (...) gespielt. Er sei von der militärischen Einheit (...) angeworben worden, um für diese zu spielen. Hierzu habe er zunächst eine militärische Ausbildung absolviert, um offiziell der neuen Einheit anzugehören. Im (...) sei ihm allerdings aufgrund gesundheitlicher Probleme mit der Entlassung gedroht worden, woraufhin er nach Hause zurückgekehrt sei, wo er auf einen Freund gewartet habe, der im (...) aus der Haft entlassen worden sei. Weil er befürchtet habe, wieder in seine alte Einheit eingeteilt zu werden oder auf der Strasse zu landen, sei er mit diesem Freund im Februar 2014 illegal nach Äthiopien ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Verfahrens weder Reisepapiere noch Identitätsausweise ein. B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage dreier Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM in den Dispositivpunkten 1, 4 und 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und er wegen der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
4. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dass es aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers unmöglich sei, dessen Status in Bezug auf den Nationaldienst zu beurteilen. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Er habe beispielsweise den angeblich viereinhalb monatigen Gefängnisaufenthalt oberflächlich, vage und unpersönlich geschildert, womit es ihm nicht gelungen sei, diesen überzeugend und glaubhaft darzulegen. Sodann habe er zwar einige überzeugende Angaben zum Sturmgewehr machen können, was jedoch nicht ausreiche, da die genannte Waffe international bekannt sei und es im Internet entsprechend viel Information darüber gebe. Solche Faktenkenntnisse seien weniger zu gewichten, als allfällige persönliche Erfahrungen, an denen es indes fehle. Schliesslich sei es vor dem Hintergrund, dass eine Desertion aus dem eritreischen Militär ein erhebliches Strafmass nach sich ziehe, logisch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Desertion in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, wo er dann in verschiedenen (...) der (...) gespielt habe. Was die illegale Ausreise anbelange, würden keine Anknüpfungspunkte im Sinne der aktuellen Rechtsprechung vorliegen.
5. Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Die Vorinstanz stützt sich zutreffend auf dieses neue Urteil. Nach diesem bedarf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 6. Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird stringent begründet, welche Angaben unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. Die Desertion des Beschwerdeführers wurde offensichtlich unglaubhaft geschildert. Hiermit hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 8 AsylG), über die er bereits zu Beginn der Befragung zur Person aufgeklärt wurde. Die Kenntnisnahme seiner diesbezüglichen Pflichten hat er unterschriftlich bestätigt (SEM-Akten, A9, S. 2). Hinzu kommt, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, seine wahre Identität offenzulegen. So reichte er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein, obschon er bereits in der Befragung zur Person am 8. Juni 2015 zusicherte, seine Identitätskarte einreichen zu wollen (SEM-Akten, A9, S. 5). Bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen. Mindestens ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die vorgetragene und nachfolgend zusammengefasste Art und Weise desertiert ist: Der Beschwerdeführer will im (...) zwei Tage nach seiner Einteilung in C._______ - unter dem Vorwand der Notdurft - desertiert und in sein Dorf zurückgekehrt sein, wo er über zehn Mal gesucht worden sein soll, bevor er irgendwann im Jahr (...) erwischt und für zwei Wochen auf dem Polizeiposten inhaftiert worden sein will. Beim Transport vom Polizeiposten zum Gefängnis will er sich - in Anwesenheit von Wachen - von seinen Fesseln losgelöst haben, vom fahrenden Pickup gesprungen und weggerannt sein (SEM-Akten, A28, S. 11 f., insb. F96 ff.). Danach will er bis (...) in verschiedenen Clubs der (...) (...) gespielt haben, bevor er von der militärischen Einheit (...) angeworben worden sei, für sie zu spielen (SEM-Akten, A28, S. 12, F106 ff.). Diese Schilderung der mehrmaligen Desertionsversuche ist nicht nur in sich unglaubhaft, sondern es ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die diesbezüglichen Ausführungen äusserst oberflächlich und stereotyp ausgefallen sind, mithin nicht von Selbsterlebtem zeugen. Vor dem Hintergrund der drakonischen Strafen, die in Eritrea auf Desertion stehen, ist es realitätsfremd, dass jemand nach einer Desertion beziehungsweise nach mehrmaligen Desertionsversuchen unbehelligt in verschiedenen Clubs der (...) und im Rahmen des Militärs (...) spielt. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Clubs gespielt hat, wird durch die eingereichten Fotos belegt. Es ist bekannt, dass talentierte Männer in Eritrea im Rahmen des Nationaldiensts in entsprechenden Clubs spielen können. Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren und der offensichtlich unglaubhaft geschilderten Fluchtgeschichte, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder vom Dienst befreit oder regulär aus seiner Dienstpflicht entlassen wurde und danach ausgereist ist. Es ist jedenfalls - gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3 (ebenfalls als Referenzurteil publiziert) - vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea erst nach seiner Dienstpflicht verlassen hat, war er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea doch bereits (...) Jahre (aufgrund seiner eigenen Angaben im selbstständig ausgefüllten Personalienblatt vom 5. Juni 2015, SEM-Akten, A2) beziehungsweise mindestens (...) Jahre alt (gemäss späteren Angaben). Die Beschwerdeausführungen - beispielsweise der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe durchaus glaubhaft dargelegt, er habe glaubhaft von seiner Festnahme sowie von seiner Haft berichtet und es sei ihm unverständlich, weshalb er als Deserteur nicht auch habe (...) spielen können, zumal sich die verantwortliche (...) nicht dafür interessiert habe, ob die Spieler desertiert seien oder nicht - sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Auf die mit den Aussagen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene verglichenen Quellen ist nicht weiter einzugehen, zumal das Gericht vorliegend nicht bestreitet, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst geleistet hat und somit entsprechendes Fachwissen zu erwarten ist. Es trifft zwar zu - ändert im Ergebnis indes nichts -, dass die Vorinstanz beim Zusammenfassen des Sachverhalts fälschlicherweise ausführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aus seiner Einheit rausgeworfen worden zu sein (angefochtene Verfügung, S. 2), wohingegen er gesagt hat, "nach diesem Gespräch war mir klar, dass er mich heute oder morgen rauswirft und wenn er mich rauswirft, werde ich auf der Strasse landen" (SEM-Akten, A28, S. 13, F111). Schliesslich ändert es am Beweisergebnis vorliegend ebenfalls nichts, dass die Vorinstanz festgehalten hat, der Beschwerdeführer müsse Teil der (...) gewesen sein. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die im Übrigen zutreffenden Ausführungen und Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 eingehend analysiert (E. 12 f.). Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden. Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist anzunehmen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist anzunehmen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. 8.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion sind - wie in E. 5 ausgeführt - unglaubhaft. Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zwar nicht mit absoluter Gewissheit feststellen, ob er tatsächlich in die zweite Kategorie fällt. Den Asylbehörden ist es jedoch nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seines effektiven Kontaktes zu den eritreischen Behörden gemacht hat. Die Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung gehen zu seinen Lasten. Angesichts dessen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts - in dem er auch in (...) spielte - erfüllt hat und erst danach aus Eritrea ausgereist ist. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern. Somit ist gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass er weder eine Strafe zu gewärtigen hat noch bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut zum Nationaldienst eingezogen wird. Ob er bereits über einen Diaspora-Status verfügt, oder einen solchen aufgrund seiner bereits längeren Landesabwesenheit erlangen kann, muss vorliegend nicht erörtert werden. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen ist nicht weiter einzugehen. 8.2.4 Zusammenfassend erweist sich, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Da der Beschwerdeführer seine Desertion nicht glaubhaft gemacht hat, ist davon auszugehen, dass er seiner Dienstpflicht bereits nachgekommen ist und damit bei einer Rückkehr nicht wieder in den Militärdienst eingezogen wird. Aufgrund seiner Mitwirkungspflichtverletzung können sich die Asylbehörden nicht in voller Kenntnis der Umstände zur geltend gemachten Verletzung von Art. 4 EMRK äussern. Vielmehr hat der Beschwerdeführer diesbezüglich die Nachteile seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Folglich ist davon auszugehen, dass er seine Nationaldienstpflicht erfüllt hat und damit nicht mehr in den eritreischen Militärdienst zurückkehren muss. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen - insbesondere betreffend Art. 4 EMRK - ist somit vorliegend nicht weiter einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Der 29-jährige und gesunde Beschwerdeführer - der von Geburt bis zu seiner Ausreise im Februar 2014 über 25 Jahre in Eritrea lebte - verfügt über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Onkel, etc.). Mithin ist davon auszugehen, dass er eine gesicherte Wohnsituation vorfindet (z. B. SEM-Akten, A9, S. 4 f.). Schliesslich verfügt er über Arbeitserfahrung in Sportclubs. Dass sein Vater Soldat ist, ändert an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea ist zumutbar. 8.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel