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E-886/2012

E-886/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die zuständigen Behörden werden angewiesen, dem Gesundheitszustand der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin und der beiden älteren Kinder bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-886/2012 Urteil vom 27. Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, Syrien, alle vertreten durch (...), Freiplatzaktion Zürich, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM auf erste Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 29. Dezember 2008 mit Verfügung vom 15. Mai 2009 nicht eintrat sowie deren Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Juni 2009 mit Urteil vom 11. August 2009 abwies, dass die Beschwerdeführenden am 27. August 2009 in die Tschechische Republik überstellt wurden, dass sie am 15. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ erneut um Asyl nachsuchten, dass sie gemäss EURODAC-Meldung vom 16. März 2011 am 27. November 2008 sowie am 31. August 2009 in der Tschechischen Republik daktyloskopiert worden waren und um Asyl ersucht hatten, dass die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person am 24. März 2011 im EVZ H._______ zu Protokoll gaben, von den Schweizer Behörden nach Prag geschickt worden zu sein, wo sie sechs Monate lang inhaftiert und anschliessend in einer Unterkunft gewesen seien, dass sie von den tschechischen Behörden am 8. März 2011 einen negativen Asylentscheid erhalten hätten, wogegen sie keine Beschwerde eingereicht hätten, dass sie ein Papier hätten unterschreiben sollen, um nach Syrien zurückzukehren, dass das BFM den Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung im EVZ unter Hinweis auf ihre Aussagen, den EURODAC-Treffer vom 27. November 2008 und die Rückschaffung vom August 2009 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit der Tschechischen Republik und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführenden hierzu erklärten, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, weil ihnen dort mit dem Essen gesundheitsschädigende Mittel verabreicht worden seien, dass die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin seither unter Rücken- und Brustschmerzen leide, dass es dort auch keine medizinische Versorgung gebe und sie keine Möglichkeit gehabt hätten, einen Arzt aufzusuchen, dass die tschechischen Behörden sie aufgefordert hätten, das Land zu verlassen und ihnen weder Bewilligungen noch Arbeit geben würden, dass sie als Beweismittel verschiedene fremdsprachige Dokumente (gemäss dem Protokoll zur Befragung zur Person tschechische Asylunterlagen, vgl. B6/11 S. 6) und eine Parteibestätigung, datiert vom 23. Juli 2009, einreichten, dass die Beschwerdeführenden durch ihren vormaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. April 2011 unter anderem um Akteneinsicht vor dem Ergehen eines Entscheides ersuchten und weitere Beweismittel (vgl. Beilagenverzeichnis in B11/17 S. 3) einreichten, dass sie mit Eingabe vom 10. Juni 2011 einen Arztbericht von Dr. med. I._______, FMH Pädiatrie, (...), datiert vom 7. Juni 2011, zu den Akten reichten, dass sie am 17. August 2011 weitere Beweismittel bezüglich der geltend gemachten Asylgründe einreichten (vgl. Beilagenverzeichnis in B13/2 S. 1), dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden am 16. September 2011 ein Ersuchen an die Tschechische Republik um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] stellte, dass die tschechischen Behörden das Ersuchen am 27. September 2011 guthiessen, dass das BFM den Beschwerdeführenden am 6. Februar 2012 Akteneinsicht gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2012 (eröffnet tags darauf) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 2008 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, die EURODAC-Meldung weise nach, dass sie in der Tschechischen Republik Asylgesuche eingereicht hätten, dass sie anlässlich der Befragung zur Person zudem zu Protokoll gegeben hätten, sich seit ihrer Überstellung bis zur Wiedereinreise in die Schweiz ununterbrochen in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben, dass die tschechischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden gutgeheissen hätten, womit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) die Tschechische Republik für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, dass der im Rahmen des rechtlichen Gehörs gelten gemachte Umstand, dass die Asylgesuche in der Tschechischen Republik erneut abgelehnt worden seien, gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge, dass die Tschechische Republik sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, dass sich die Tschechische Republik nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und den Beschwerdeführenden insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde, dass die Prüfung von möglichen Asylgründen und Wegweisungshindernissen im Heimatland nicht Gegenstand des vorliegenden Dublin-Verfahrens sei, weil die Beschwerdeführenden allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse bei den zuständigen tschechischen Behörden vorzubringen hätten, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 27. März 2012 zu erfolgen habe, dass weiter die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in die Tschechische Republik schliessen lassen könnten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange und keine Hinweise bestünden, den Beschwerdeführenden drohe in der Tschechischen Republik eine Verletzung von Art. 3 EMRK, dass weiter die Tschechische Republik wie jeder Dublin-Mitgliedstaat an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (nachfolgend Aufnahmerichtlinie) gebunden sei, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte und auch regle, dass die Mitgliedstaaten minderjährigen Kindern den Zugang zum Bildungssystem gestatten sowie die erforderliche medizinische Versorgung gewährleisten müssten, dass die Behörden zudem der Situation von verletzlichen Personen insbesondere bezüglich Unterbringung und Unterstützungsleistungen besonders Rechnung zu tragen hätten und keine Hinweise vorliegen würden, dass sich die Tschechische Republik nicht an die Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie halten oder die notwendigen Unterstützungsleistungen nicht gewähren würde, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um besonders schutzbedürftige Personen handeln würde, den Akten jedoch keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, dass sie nach einer Überstellung in die Tschechische Republik in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb keine Gründe vorlägen, welche einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO begründen würden, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Februar 2012 durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige Behörde anzuweisen sei, von Vollzugshandlungen einstweilen Abstand zu nehmen, dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass sie zur Begründung im Wesentlichen anführen, die Schweiz wäre gehalten gewesen, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass nämlich der sechsmonatige Gefängnisaufenthalt der ganzen Familie in der Tschechischen Republik gegen die EMRK und das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstosse, zumal sie in einer Zelle in einem Gefängnis gelebt hätten, wo sich andere abgewiesene Asylsuchende, aber auch gemeinrechtliche Gefangene befunden hätten, dass sie nach dem Gefängnisaufenthalt noch fast ein Jahr lang in einer Unterkunft gewesen seien, wo lediglich einmal pro Woche Kindergarten und keinerlei Unterricht für die älteren Kinder, sondern einzig eine Stunde pro Woche Tschechisch-Unterricht angeboten worden sei, dass sich zwar nicht nachweisen lasse, dass ihnen mit dem Essen tatsächlich Mittel verabreicht worden seien, hingegen dieses Vorbringen deutlich zeige, wie unsicher sie sich dort gefühlt hätten, was weitere Stressmomente für die Kinder bedeutet habe, dass die Aufnahmebedingungen in der Tschechischen Republik prekär gewesen seien und die medizinische Versorgung weitgehend gefehlt habe, was für die im sechsten Monat schwangere zweitrubrizierte Beschwerdeführerin unter Umständen lebensbedrohend würde, dass als Beweismittel ein ärztliches Attest von med. pract. J._______, FA Allgemeine Medizin FMH und Pädiatrie, (...), datiert vom 14. Februar 2012 sowie ein Schreiben der Human Rights Organization in Syria MAF, datiert vom 13. Februar 2012, eingereicht wurden, dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 17. Februar 2012 den Wegweisungsvollzug per sofort aussetzte, bis nach Eingang und Prüfung der vorinstanzlichen Akten über eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demzufolge auf die Beschwerdebegehren, es sei den Beschwerdeführenden Asyl oder eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, entsprechend nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz indes die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und vorab zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer erneuten Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in der Tschechischen Republik aufgehalten haben, dass die tschechischen Behörden am 27. September 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zustimmten, dass somit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei der Tschechischen Republik liegt, und dies von den Beschwerdeführenden im Grundsatz denn auch nicht bestritten wird, dass zudem keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahe legen würden, dass die Tschechische Republik unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen sind, die Tschechische Republik würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass an dieser Einschätzung auch der Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien nach ihrer Überstellung in die Tschechische Republik während sechs Monaten inhaftiert worden, was eine Verletzung der EMRK darstelle, nichts zu ändern vermag, dass die angebliche Haft nämlich sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch mit der Rechtsmitteleingabe weder belegt noch näher substantiiert wird, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person auf einige wenige plakative Aussagen beschränken (vgl. beispielhaft B6/11 S. 8: "Ich bin nicht freiwillig aus Tschechien ausgereist. Wir haben dort gelitten. Wir waren dort am Anfang sechs Monate in Haft."), während detaillierte Angaben zu den Haftbedingungen gänzlich fehlen, dass weiter der erstrubrizierte Beschwerdeführer auf die Frage, an was für Adressen er in der Tschechischen Republik gelebt habe, zu Protokoll gab, bis zuletzt in K._______ gelebt zu haben (vgl. B6/11 S. 6), dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachte halbjährige Haft als unglaubhaft zu bewerten und vielmehr davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführenden seit der Überstellung aus der Schweiz im August 2009 bis zur erneuten Einreise im März 2011 im tschechischen Zentrum für Asylsuchende in K._______ aufgehalten haben, dass auch die auf Beschwerdeebene behauptete Verletzung von Art. 28 KRK in keiner Weise belegt wird und demzufolge zusammen mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass keine substanziierten Hinweise vorliegen, wonach sich die tschechische Republik nicht an Art. 10 der Aufnahmerichtlinie (Grundschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger) halten würde, dass weiter die geltend gemachten psychischen Probleme der beiden älteren Kinder ((...); vgl. Arztzeugnis vom 7. Juni 2011 [B12/3]) einer Rückführung in die Tschechische Republik nicht entgegenstehen (vgl. hierzu auch bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3783/2009 vom 11. August 2009 S. 8), zumal sie bei Bedarf in der Tschechischen Republik eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen können, dass schliesslich auch die (...) und der Gesundheitszustand der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin (vgl. Arztzeugnis vom 14. Februar 2012) keine Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz darstellen, wobei es der zuständigen Vollzugsbehörde obliegt, die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen, dass die zuständigen Behörden anzuweisen sind, dem Gesundheitszustand der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin und der beiden älteren Kinder bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten (allenfalls medizinische Reisevorbereitung und Information der tschechischen Behörden über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden) Rechnung zu tragen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass das BFM in diesem Sinn den Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik zutreffend für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass sich ihre Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zuständigen Behörden werden angewiesen, dem Gesundheitszustand der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin und der beiden älteren Kinder bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: