Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 22. November 2010 in der Schweiz ein, nachdem das BFM auf Anfrage der belgischen Behörden hin mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der "Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (Dublin-II-VO) ihrer Überstellung zugestimmt hatte, und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 29. November 2010 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 14. Dezember 2010 fand eine direkte Anhörung durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin, eine aus Saudi-Arabien stammende Araberin, brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei im Jahre (...) von ihren Eltern zwangsweise verheiratet worden. Da ihr Ehemann sie respektlos behandelt habe, sei die Ehe nach drei Wochen wieder geschieden worden. Im Weiteren habe sie seit etwa acht Jahren in ihrem Heimatstaat eine heimliche Beziehung zu einem Syrer katholischen Glaubens (C._______) gepflegt, welcher ihr den christlichen Glauben näher gebracht habe. Im Dezember 2008 sei sie mit Einverständnis ihres Vaters in die USA gereist, wo sie mit einem Stipendium an der Universität in (...) studiert habe. Sie habe dort bei ihrem Bruder gelebt, welcher sie ständig kontrolliert und überwacht habe. Trotzdem sei es ihr möglich gewesen, mit C._______ per Internet in Verbindung zu bleiben. Zudem habe sie an der Universität Kontakt zu einer Gruppe von Nonnen gehabt, welche mit den Studenten über christliche Themen gesprochen hätten. In dieser Zeit habe sie sich entschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Schliesslich habe sie per Zufall herausgefunden, dass ihr Bruder ihre Beziehung zu C._______ entdeckt und ein Rückflugticket für sie nach Saudi-Arabien gebucht habe. Daraufhin habe sie mithilfe der Nonnen ihre Ausreise in die Wege geleitet. Sie habe bei der Schweizer Botschaft ein Schengen-Visum beschafft, weil diese für die Visumserteilung keine persönliche Befragung vorausgesetzt habe. Mit diesem Visum sei sie am (...) nach Belgien gereist, wo sie um Asyl ersucht habe. In einem Nonnenkloster habe sie sich auf die Taufe vorbereitet. Dieser Prozess sei aber durch ihre Überstellung in die Schweiz unterbrochen worden. Sie befürchte, im Falle der Rückkehr nach Saudi-Arabien dort zum Tode verurteilt werden, weil sie durch ihr Verhalten in mehrfacher Hinsicht gegen die islamischen Vorschriften verstossen habe. Zudem habe sie in den USA nicht um Schutz ersuchen wollen, weil sie sich vor Übergriffen durch ihren Bruder gefürchtet habe. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel zu den Akten:
- Persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2010, in Kopie
- Ausreisegenehmigung des Vaters der Beschwerdeführerin vom 4. August 2008
- Bestätigungsschreiben von D._______, Soeurs (...), vom 16. September 2010
- Schreiben der Beschwerdeführerin an D._______ vom 11. September 2010, in Kopie
- Schriftliche Darlegung der Asylgründe durch die Beschwerdeführerin
- Zeugnisse betreffend die universitäre Ausbildung der Beschwerdeführerin in Saudi-Arabien, in Kopie
- Mehrere E-Mails mit Reise-Informationen C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 - eröffnet am 22. Dezember 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2010 beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um ergänzende Akteneinsicht und Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin das Berechtigungszertifikat ("Certificate of Eligibility") für die Beantragung des Studentenvisums in Kopie, zwei Internet-Auszüge betreffend die Voraussetzungen für die Ausstellung eines amerikanischen Studentenvisums F-1 sowie eines I-20-Formulars, eine Kopie des Reisepasses von C._______, einen im Internet publizierten Artikel betreffend die Beziehung zwischen den USA und Saudi-Arabien sowie zwei im Internet publizierte Artikel betreffend die Menschenrechtssituation in Saudi-Arabien zu den Akten. E. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 4. Januar 2011 und vom 5. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus der Website der US Immigrationsbehörde betreffend die Voraussetzungen zur Wiedereinreise in die USA mit einem Studentenvisum, eine Bestätigung des saudi-arabischen Bildungsministeriums vom 5. November 2009 betreffend die Gewährung eines Stipendiums in Kopie, die Zustimmungserklärung ihres Vaters zum Studium in den USA in Kopie, inklusive Übersetzung und einen Zeitungsartikel zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, stellte ihr Kopien des Beweismittelverzeichnisses sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente zu und gab ihr Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Januar 2011 machte die Beschwerdeführende ergänzende Ausführungen zu ihrer Beschwerde und reichte ein Schreiben von D._______ vom 5. Januar 2011 sowie zwei im Internet publizierte Artikel ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. I. Innert der angesetzten Frist wurde der einverlangte Kostenvorschuss einbezahlt. J. Mit am 25. März 2011 eingegangener Eingabe reichte die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben von E._______, Pastor der (...), vom 11. März 2011 ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2011 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2011 eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur Vernehmlassung Gebrauch und reichte eine von ihr verfasste, beglaubigte Erklärung vom 11. März 2011 zu Handen der syrischen Behörden in Kopie sowie eine Auswahl von Links zu im Internet publizierten Berichten über das Schicksal von Konvertiten in Saudi-Arabien ein. M. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Telefax-Eingabe vom 24. Mai 2011 eine Kostennote ein.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des Bundesamtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, ist somit nicht einzutreten. Volle Kognition kommt dem Bundesverwaltungsgericht hingegen bei der Überprüfung der vom Bundesamt angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs zu.
E. 4 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können. Gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinwiese darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Bst. c).
E. 5.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin verfüge über ein Studenten-Visum mit mehrfachen Einreisemöglichkeiten für die USA, welches bis zum (...) gültig sei. Sie habe somit die Möglichkeit, in den USA um Schutz zu ersuchen. Diese hätten sich durch den Beitritt zum Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zur Einhaltung des in Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) festgehaltenen Non-Refoulement-Prinzips verpflichtet. Zudem seien auch die Kriterien der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 AsylG nicht erfüllt; namentlich trete die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin erschienen in verschiedener Hinsicht zweifelhaft. So habe sie ausweichende und undetaillierte Angaben zur Person von C._______ gemacht und die Ausführungen zu ihren Treffen mit diesem seien in Anbetracht der sittlichen Gepflogenheiten in Saudi-Arabien realitätsfremd. Zudem habe sie unterschiedliche Aussagen zum Aufenthaltsort von C._______ gemacht. Ebenso könne aus der geltend gemachten Konversion nach ihrer Ausreise nicht auf eine offensichtlich bestehende Flüchtlingseigenschaft geschlossen werden, da auch an diesem Vorbringen Zweifel angebracht seien. So habe sie unterschiedliche Angaben gemacht zum Zeitpunkt, in welchem ihr Bruder ihren Kontakt zu C._______ entdeckt habe, ihre Motive für die Konversion seien wenig fundiert und ihre Aussagen über den christlichen Glauben würden sich auf allgemein zugängliches Wissen beschränken, obwohl aufgrund ihrer Bildung und der Konversionsabsicht vertiefteres Wissen zu erwarten wäre. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass sie nicht bereits in den USA Schritte zum Glaubensübertritt unternommen habe, welcher im Übrigen bisher nicht erfolgt sei. Die USA würden im Weiteren über ein wirksames Polizei- und Justizsystem verfügen, weshalb es ihr möglich und zuzumuten sei, sich bei allfälligen Übergriffen durch ihre Familienangehörigen an die Behörden in diesem Lande zu wenden. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung in die USA als zulässig und zumutbar zu erachten.
E. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin zunächst darauf, dass die Unterzeichnung internationaler Abkommen durch die USA noch keine Gewähr für deren Umsetzung bieten würden. Es sei zu beachten, dass die USA enge und gute Beziehungen zu Saudi-Arabien pflegen würden. Zudem würden in den USA viele saudi-arabische Staatsbürger leben, welche gegen sie vorgehen könnten. Im Weiteren sei ihr Visum an die Gültigkeit des I-20-Formulars, ihres Reisepasses und der Absolvierung des geplanten Studiums gekoppelt. Eine Erneuerung des I-20-Formulars, sei aufgrund ihrer Abwesenheit von über 5 Monaten nicht möglich. Um erneut in die USA einreisen zu können, müsste sie ein neues I-20-Formular beantragen, wofür sie aber eine erneute Garantieerklärung der saudi-arabischen Behörden benötigen würde, welche nur mit Zustimmung eines männlichen Familienmitglieds ausgestellt würde. Zudem müsste sie für eine Fortsetzung ihres Studiums in den USA ihren Reisepass, welcher noch bis am (...) gültig sei, verlängern lassen, wozu aber ebenfalls die Zustimmung eines männlichen Verwandten notwendig sei. Es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass ihre Angehörigen ihr die Rückkehr in die USA erlauben würden. Die Wiedereinreise in die USA sei unter diesen Umständen praktisch nicht durchführbar. Zudem sei diese auch als unzumutbar zu erachten, da ihr Bruder von ihrer Anwesenheit Kenntnis bekommen würde und sie daher mit Übergriffen durch ihre Familienangehörigen sowie einer erzwungenen Rückschiebung nach Saudi-Arabien rechnen müsste. Im Weiteren sei eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben. Ihre Ausführungen seien entgegen der Einschätzung der Vorinstanz realitätsnah und plausibel. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie im Umgang mit Behörden nicht geübt sei und die Erinnerung an länger zurückliegende Ereignisse verblasse. Zudem könne es im Laufe der Übersetzung und Protokollierung zu Fehlern gekommen sein. Die Existenz von C._______ werde durch die eingereichte Passkopie belegt. Im Weiteren könne von ihr kein theologisches Wissen über den christlichen Glauben verlangt werden, seien doch ihre Kontakte mit den christlichen Schwestern in den USA nur beschränkt gewesen. Ihre Kenntnisse einiger Details des christlichen Glaubens würden denjenigen eines durchschnittlichen Christen entsprechen. Erst in Belgien, wo sie nicht mehr unter der Überwachung ihres Bruders gestanden habe, sei es ihr möglich gewesen, ihre Konversion zum Christentum einzuleiten. Der Prozess bis zur Taufe nehme einige Zeit in Anspruch und sei durch die Überstellung in die Schweiz ohne ihr Verschulden unterbrochen worden. Sie habe in der Schweiz bereits Schritte unternommen, den Prozess weiterzuführen. Da sie mehrfach gegen die sittlichen, moralischen und religiösen Normen ihres Heimatstaats verstossen habe, bestehe im Falle der Rückkehr dorthin eine reale Gefahr, durch ihre Brüder geschlagen und misshandelt oder erneut zwangsverheiratet zu werden. Sie habe erfahren, dass ihre Familie die Identität und Wohnadresse ihres Freundes C._______ ausfindig gemacht habe und dass dessen Familie durch zwei ihrer Brüder bedroht worden sei. Durch den Abbruch des Studiums in den USA und die Flucht nach Europa habe sie nicht nur die Ehre ihrer Familie beschmutzt sondern auch das Vertrauen des Staats, welcher ihr ein Stipendium verliehen habe, missbraucht. Unter diesen Umständen müsste sie im Falle der Rückkehr mit einer gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossenden Bestrafung rechnen.
E. 6.1 Für die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG ist erforderlich, dass der Vollzug in den betreffenden Drittstaat dank einer Rückübernahmezusicherung auch tatsächlich stattfinden kann. Die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Drittstaat ist damit materiell im erstinstanzlichen Nichteintretensverfahren - und nicht erst im Wegweisungspunkt oder gar durch die Vollzugsbehörde - zu prüfen (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 139; Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. September 2002, BBl 2002 6850).
E. 6.2 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin sich vor ihrer Einreise in die Schweiz vom Dezember 2008 bis am (..) in den USA aufhielt und im Besitze eines bis am (...) gültigen F1-Studentenvisums ist. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass es ihr möglich wäre, wieder in die USA einzureisen. Eine Rückübernahmezusicherung seitens der amerikanischen Behörden liegt nicht vor. Es erscheint zudem fraglich, ob das der Beschwerdeführerin ausgestellte Studenten-Visum noch Gültigkeit besitzt. Gemäss den Richtlinien des US Department of State können Inhaber eines F1-Studentenvisums ihren Status verlieren, falls sie ihr Studium durch eine Auslandsreise für eine Dauer von mehr als fünf Monaten unterbrechen, ausser die Aktivitäten im Ausland stehen im Zusammenhang mit dem Studiengang in den USA (vgl. US Department of State, Travel.State.Gov > Student Visa Validity Following a Break in Studies: http://travel.state.gov/Visa/temp/types/types_2941.html, abgerufen am 23. Mai 2011). Jedenfalls ist aber zu beachten, dass saudi-arabische Staatsangehörige zur Einreise in die USA einen Reisepass benötigen, welcher eine Gültigkeitsdauer von noch mindestens sechs Monaten hat (US Immigration and Customs Enforcement SEVIS FAQs FAQ for F-Immigrants: Entry and Exit: http://www.ice.gov/sevis/travel/faq_f2.htm, abgerufen am 23. Mai 2011). Der von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebene Reisepass ist jedoch nur noch bis zum (...) gültig. Um wieder in die USA einreisen und dort um Schutz ersuchen zu können, müsste sie sich also einen neuen Reisepass ausstellen lassen und mit einiger Wahrscheinlichkeit auch ein neues Visum beantragen. Gemäss saudi-arabischem Recht benötigen Frauen aber für die Ausstellung eines Reisepasses sowie für Auslandsreisen die Zustimmung ihres männlichen Vormundes (US Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices, Saudi Arabia . 8. April 2011, Section 2 d; Human Rights Watch, World Report 2011, Saudi Arabia, Januar 2011). Gemäss Aktenlage übt der Vater der Beschwerdeführerin die Vormundschaft über sie aus. Die Beschaffung der für eine erneute Einreise in die USA benötigten Dokumente wäre ihr demnach nur unter der Voraussetzung einer erneuten Einverständniserklärung ihres Vaters möglich. Auf die beiden zu den Akten gegebenen schriftlichen Erklärungen ihres Vaters kann sie sich hierzu nicht stützen, denn die Ausreisegenehmigung vom 4. August 2008 ist ausdrücklich auf die Dauer der Gültigkeit ihres Reisepasses beschränkt, und in der auf Beschwerdeebene eingereichten Einverständniserklärung zum Auslandsstudium ist die Möglichkeit des Abbruchs der Auslandsreise im Falle eines Missbrauchs der Reisebedingungen vorgesehen. Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung ihres Asylgesuchs dargelegt, dass sie in mehrfacher Hinsicht den moralischen Vorschriften ihres Heimatstaats und den Moralvorstellungen ihrer Familie zuwidergehandelt habe. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der von ihr vorgebrachten beabsichtigten Konversion zum christlichen Glauben und der Beziehung zu C._______ kann davon ausgegangen werden, dass bereits ihre Ausreise aus den USA ohne Begleitung eines männlichen Familienmitglieds und die Asylgesuchstellung in Belgien und der Schweiz ein Verhalten darstellen dürfte, welches von ihrer Familie missbilligt wird, weshalb die Erteilung des Einverständnisses zu einer erneuten Einreise in die USA durch ihren Vater unrealistisch erscheint.
E. 6.3 Insgesamt ist aus den geschilderten Umständen zu schliessen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die USA faktisch nicht durchführbar ist, weshalb die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht gegeben sind. Ob sich ein Eintreten auf ihr Asylgesuch auch aufgrund der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG rechtfertigen würde, kann unter diesen Umständen offengelassen werden.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 20. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. ist rückzuerstatten.
E. 9 Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Kostennote einen Zeitaufwand von total 39.17 Stunden und Auslagen von Fr. 510. ausgewiesen. Dabei wurden auch zeitlicher Aufwand und Auslagen aufgeführt, welche das erstinstanzliche Verfahren betreffen. Indessen kann ohne eine ausdrückliche entsprechende gesetzliche Grundlage für die allfällige Vertretung im Rahmen eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens selbst bei (teilweisem) Obsiegen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 221 f. Rz. 4.87; BGE 132 II 62 E. 5.2). Da keine entsprechende gesetzliche Grundlage für das Asylverfahren besteht, ist der geltend gemachte Aufwand im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu entschädigen. Der verbleibende Zeitaufwand erscheint ferner als überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 14.04 Stunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 230. sowie unter Anrechnung des in Anwendung des massgeblichen Mehrwertsteuersatzes von 8 % hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils von Fr. 260. sowie der Auslagen für das Beschwerdeverfahren von Fr. 78. ist der Beschwerdeführerin somit von der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'568. auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. wird durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'568. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8853/2010 Urteil vom 8. Juni 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Saudi-Arabien, vertreten durch Andreas Bühlmann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 22. November 2010 in der Schweiz ein, nachdem das BFM auf Anfrage der belgischen Behörden hin mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der "Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (Dublin-II-VO) ihrer Überstellung zugestimmt hatte, und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 29. November 2010 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 14. Dezember 2010 fand eine direkte Anhörung durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin, eine aus Saudi-Arabien stammende Araberin, brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei im Jahre (...) von ihren Eltern zwangsweise verheiratet worden. Da ihr Ehemann sie respektlos behandelt habe, sei die Ehe nach drei Wochen wieder geschieden worden. Im Weiteren habe sie seit etwa acht Jahren in ihrem Heimatstaat eine heimliche Beziehung zu einem Syrer katholischen Glaubens (C._______) gepflegt, welcher ihr den christlichen Glauben näher gebracht habe. Im Dezember 2008 sei sie mit Einverständnis ihres Vaters in die USA gereist, wo sie mit einem Stipendium an der Universität in (...) studiert habe. Sie habe dort bei ihrem Bruder gelebt, welcher sie ständig kontrolliert und überwacht habe. Trotzdem sei es ihr möglich gewesen, mit C._______ per Internet in Verbindung zu bleiben. Zudem habe sie an der Universität Kontakt zu einer Gruppe von Nonnen gehabt, welche mit den Studenten über christliche Themen gesprochen hätten. In dieser Zeit habe sie sich entschlossen, zum Christentum zu konvertieren. Schliesslich habe sie per Zufall herausgefunden, dass ihr Bruder ihre Beziehung zu C._______ entdeckt und ein Rückflugticket für sie nach Saudi-Arabien gebucht habe. Daraufhin habe sie mithilfe der Nonnen ihre Ausreise in die Wege geleitet. Sie habe bei der Schweizer Botschaft ein Schengen-Visum beschafft, weil diese für die Visumserteilung keine persönliche Befragung vorausgesetzt habe. Mit diesem Visum sei sie am (...) nach Belgien gereist, wo sie um Asyl ersucht habe. In einem Nonnenkloster habe sie sich auf die Taufe vorbereitet. Dieser Prozess sei aber durch ihre Überstellung in die Schweiz unterbrochen worden. Sie befürchte, im Falle der Rückkehr nach Saudi-Arabien dort zum Tode verurteilt werden, weil sie durch ihr Verhalten in mehrfacher Hinsicht gegen die islamischen Vorschriften verstossen habe. Zudem habe sie in den USA nicht um Schutz ersuchen wollen, weil sie sich vor Übergriffen durch ihren Bruder gefürchtet habe. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel zu den Akten:
- Persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2010, in Kopie
- Ausreisegenehmigung des Vaters der Beschwerdeführerin vom 4. August 2008
- Bestätigungsschreiben von D._______, Soeurs (...), vom 16. September 2010
- Schreiben der Beschwerdeführerin an D._______ vom 11. September 2010, in Kopie
- Schriftliche Darlegung der Asylgründe durch die Beschwerdeführerin
- Zeugnisse betreffend die universitäre Ausbildung der Beschwerdeführerin in Saudi-Arabien, in Kopie
- Mehrere E-Mails mit Reise-Informationen C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 - eröffnet am 22. Dezember 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2010 beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um ergänzende Akteneinsicht und Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin das Berechtigungszertifikat ("Certificate of Eligibility") für die Beantragung des Studentenvisums in Kopie, zwei Internet-Auszüge betreffend die Voraussetzungen für die Ausstellung eines amerikanischen Studentenvisums F-1 sowie eines I-20-Formulars, eine Kopie des Reisepasses von C._______, einen im Internet publizierten Artikel betreffend die Beziehung zwischen den USA und Saudi-Arabien sowie zwei im Internet publizierte Artikel betreffend die Menschenrechtssituation in Saudi-Arabien zu den Akten. E. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 4. Januar 2011 und vom 5. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus der Website der US Immigrationsbehörde betreffend die Voraussetzungen zur Wiedereinreise in die USA mit einem Studentenvisum, eine Bestätigung des saudi-arabischen Bildungsministeriums vom 5. November 2009 betreffend die Gewährung eines Stipendiums in Kopie, die Zustimmungserklärung ihres Vaters zum Studium in den USA in Kopie, inklusive Übersetzung und einen Zeitungsartikel zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, stellte ihr Kopien des Beweismittelverzeichnisses sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente zu und gab ihr Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Januar 2011 machte die Beschwerdeführende ergänzende Ausführungen zu ihrer Beschwerde und reichte ein Schreiben von D._______ vom 5. Januar 2011 sowie zwei im Internet publizierte Artikel ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. I. Innert der angesetzten Frist wurde der einverlangte Kostenvorschuss einbezahlt. J. Mit am 25. März 2011 eingegangener Eingabe reichte die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben von E._______, Pastor der (...), vom 11. März 2011 ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2011 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2011 eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur Vernehmlassung Gebrauch und reichte eine von ihr verfasste, beglaubigte Erklärung vom 11. März 2011 zu Handen der syrischen Behörden in Kopie sowie eine Auswahl von Links zu im Internet publizierten Berichten über das Schicksal von Konvertiten in Saudi-Arabien ein. M. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Telefax-Eingabe vom 24. Mai 2011 eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des Bundesamtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, ist somit nicht einzutreten. Volle Kognition kommt dem Bundesverwaltungsgericht hingegen bei der Überprüfung der vom Bundesamt angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs zu.
4. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können. Gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinwiese darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht (Bst. c). 5. 5.1. Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin verfüge über ein Studenten-Visum mit mehrfachen Einreisemöglichkeiten für die USA, welches bis zum (...) gültig sei. Sie habe somit die Möglichkeit, in den USA um Schutz zu ersuchen. Diese hätten sich durch den Beitritt zum Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zur Einhaltung des in Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) festgehaltenen Non-Refoulement-Prinzips verpflichtet. Zudem seien auch die Kriterien der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 AsylG nicht erfüllt; namentlich trete die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin erschienen in verschiedener Hinsicht zweifelhaft. So habe sie ausweichende und undetaillierte Angaben zur Person von C._______ gemacht und die Ausführungen zu ihren Treffen mit diesem seien in Anbetracht der sittlichen Gepflogenheiten in Saudi-Arabien realitätsfremd. Zudem habe sie unterschiedliche Aussagen zum Aufenthaltsort von C._______ gemacht. Ebenso könne aus der geltend gemachten Konversion nach ihrer Ausreise nicht auf eine offensichtlich bestehende Flüchtlingseigenschaft geschlossen werden, da auch an diesem Vorbringen Zweifel angebracht seien. So habe sie unterschiedliche Angaben gemacht zum Zeitpunkt, in welchem ihr Bruder ihren Kontakt zu C._______ entdeckt habe, ihre Motive für die Konversion seien wenig fundiert und ihre Aussagen über den christlichen Glauben würden sich auf allgemein zugängliches Wissen beschränken, obwohl aufgrund ihrer Bildung und der Konversionsabsicht vertiefteres Wissen zu erwarten wäre. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass sie nicht bereits in den USA Schritte zum Glaubensübertritt unternommen habe, welcher im Übrigen bisher nicht erfolgt sei. Die USA würden im Weiteren über ein wirksames Polizei- und Justizsystem verfügen, weshalb es ihr möglich und zuzumuten sei, sich bei allfälligen Übergriffen durch ihre Familienangehörigen an die Behörden in diesem Lande zu wenden. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung in die USA als zulässig und zumutbar zu erachten. 5.2. Zur Begründung ihrer Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin zunächst darauf, dass die Unterzeichnung internationaler Abkommen durch die USA noch keine Gewähr für deren Umsetzung bieten würden. Es sei zu beachten, dass die USA enge und gute Beziehungen zu Saudi-Arabien pflegen würden. Zudem würden in den USA viele saudi-arabische Staatsbürger leben, welche gegen sie vorgehen könnten. Im Weiteren sei ihr Visum an die Gültigkeit des I-20-Formulars, ihres Reisepasses und der Absolvierung des geplanten Studiums gekoppelt. Eine Erneuerung des I-20-Formulars, sei aufgrund ihrer Abwesenheit von über 5 Monaten nicht möglich. Um erneut in die USA einreisen zu können, müsste sie ein neues I-20-Formular beantragen, wofür sie aber eine erneute Garantieerklärung der saudi-arabischen Behörden benötigen würde, welche nur mit Zustimmung eines männlichen Familienmitglieds ausgestellt würde. Zudem müsste sie für eine Fortsetzung ihres Studiums in den USA ihren Reisepass, welcher noch bis am (...) gültig sei, verlängern lassen, wozu aber ebenfalls die Zustimmung eines männlichen Verwandten notwendig sei. Es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass ihre Angehörigen ihr die Rückkehr in die USA erlauben würden. Die Wiedereinreise in die USA sei unter diesen Umständen praktisch nicht durchführbar. Zudem sei diese auch als unzumutbar zu erachten, da ihr Bruder von ihrer Anwesenheit Kenntnis bekommen würde und sie daher mit Übergriffen durch ihre Familienangehörigen sowie einer erzwungenen Rückschiebung nach Saudi-Arabien rechnen müsste. Im Weiteren sei eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG gegeben. Ihre Ausführungen seien entgegen der Einschätzung der Vorinstanz realitätsnah und plausibel. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie im Umgang mit Behörden nicht geübt sei und die Erinnerung an länger zurückliegende Ereignisse verblasse. Zudem könne es im Laufe der Übersetzung und Protokollierung zu Fehlern gekommen sein. Die Existenz von C._______ werde durch die eingereichte Passkopie belegt. Im Weiteren könne von ihr kein theologisches Wissen über den christlichen Glauben verlangt werden, seien doch ihre Kontakte mit den christlichen Schwestern in den USA nur beschränkt gewesen. Ihre Kenntnisse einiger Details des christlichen Glaubens würden denjenigen eines durchschnittlichen Christen entsprechen. Erst in Belgien, wo sie nicht mehr unter der Überwachung ihres Bruders gestanden habe, sei es ihr möglich gewesen, ihre Konversion zum Christentum einzuleiten. Der Prozess bis zur Taufe nehme einige Zeit in Anspruch und sei durch die Überstellung in die Schweiz ohne ihr Verschulden unterbrochen worden. Sie habe in der Schweiz bereits Schritte unternommen, den Prozess weiterzuführen. Da sie mehrfach gegen die sittlichen, moralischen und religiösen Normen ihres Heimatstaats verstossen habe, bestehe im Falle der Rückkehr dorthin eine reale Gefahr, durch ihre Brüder geschlagen und misshandelt oder erneut zwangsverheiratet zu werden. Sie habe erfahren, dass ihre Familie die Identität und Wohnadresse ihres Freundes C._______ ausfindig gemacht habe und dass dessen Familie durch zwei ihrer Brüder bedroht worden sei. Durch den Abbruch des Studiums in den USA und die Flucht nach Europa habe sie nicht nur die Ehre ihrer Familie beschmutzt sondern auch das Vertrauen des Staats, welcher ihr ein Stipendium verliehen habe, missbraucht. Unter diesen Umständen müsste sie im Falle der Rückkehr mit einer gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossenden Bestrafung rechnen. 6. 6.1. Für die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG ist erforderlich, dass der Vollzug in den betreffenden Drittstaat dank einer Rückübernahmezusicherung auch tatsächlich stattfinden kann. Die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Drittstaat ist damit materiell im erstinstanzlichen Nichteintretensverfahren - und nicht erst im Wegweisungspunkt oder gar durch die Vollzugsbehörde - zu prüfen (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 139; Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. September 2002, BBl 2002 6850). 6.2. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin sich vor ihrer Einreise in die Schweiz vom Dezember 2008 bis am (..) in den USA aufhielt und im Besitze eines bis am (...) gültigen F1-Studentenvisums ist. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass es ihr möglich wäre, wieder in die USA einzureisen. Eine Rückübernahmezusicherung seitens der amerikanischen Behörden liegt nicht vor. Es erscheint zudem fraglich, ob das der Beschwerdeführerin ausgestellte Studenten-Visum noch Gültigkeit besitzt. Gemäss den Richtlinien des US Department of State können Inhaber eines F1-Studentenvisums ihren Status verlieren, falls sie ihr Studium durch eine Auslandsreise für eine Dauer von mehr als fünf Monaten unterbrechen, ausser die Aktivitäten im Ausland stehen im Zusammenhang mit dem Studiengang in den USA (vgl. US Department of State, Travel.State.Gov > Student Visa Validity Following a Break in Studies: http://travel.state.gov/Visa/temp/types/types_2941.html, abgerufen am 23. Mai 2011). Jedenfalls ist aber zu beachten, dass saudi-arabische Staatsangehörige zur Einreise in die USA einen Reisepass benötigen, welcher eine Gültigkeitsdauer von noch mindestens sechs Monaten hat (US Immigration and Customs Enforcement SEVIS FAQs FAQ for F-Immigrants: Entry and Exit: http://www.ice.gov/sevis/travel/faq_f2.htm, abgerufen am 23. Mai 2011). Der von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebene Reisepass ist jedoch nur noch bis zum (...) gültig. Um wieder in die USA einreisen und dort um Schutz ersuchen zu können, müsste sie sich also einen neuen Reisepass ausstellen lassen und mit einiger Wahrscheinlichkeit auch ein neues Visum beantragen. Gemäss saudi-arabischem Recht benötigen Frauen aber für die Ausstellung eines Reisepasses sowie für Auslandsreisen die Zustimmung ihres männlichen Vormundes (US Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices, Saudi Arabia . 8. April 2011, Section 2 d; Human Rights Watch, World Report 2011, Saudi Arabia, Januar 2011). Gemäss Aktenlage übt der Vater der Beschwerdeführerin die Vormundschaft über sie aus. Die Beschaffung der für eine erneute Einreise in die USA benötigten Dokumente wäre ihr demnach nur unter der Voraussetzung einer erneuten Einverständniserklärung ihres Vaters möglich. Auf die beiden zu den Akten gegebenen schriftlichen Erklärungen ihres Vaters kann sie sich hierzu nicht stützen, denn die Ausreisegenehmigung vom 4. August 2008 ist ausdrücklich auf die Dauer der Gültigkeit ihres Reisepasses beschränkt, und in der auf Beschwerdeebene eingereichten Einverständniserklärung zum Auslandsstudium ist die Möglichkeit des Abbruchs der Auslandsreise im Falle eines Missbrauchs der Reisebedingungen vorgesehen. Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung ihres Asylgesuchs dargelegt, dass sie in mehrfacher Hinsicht den moralischen Vorschriften ihres Heimatstaats und den Moralvorstellungen ihrer Familie zuwidergehandelt habe. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der von ihr vorgebrachten beabsichtigten Konversion zum christlichen Glauben und der Beziehung zu C._______ kann davon ausgegangen werden, dass bereits ihre Ausreise aus den USA ohne Begleitung eines männlichen Familienmitglieds und die Asylgesuchstellung in Belgien und der Schweiz ein Verhalten darstellen dürfte, welches von ihrer Familie missbilligt wird, weshalb die Erteilung des Einverständnisses zu einer erneuten Einreise in die USA durch ihren Vater unrealistisch erscheint. 6.3. Insgesamt ist aus den geschilderten Umständen zu schliessen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die USA faktisch nicht durchführbar ist, weshalb die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht gegeben sind. Ob sich ein Eintreten auf ihr Asylgesuch auch aufgrund der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG rechtfertigen würde, kann unter diesen Umständen offengelassen werden.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 20. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. ist rückzuerstatten.
9. Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Kostennote einen Zeitaufwand von total 39.17 Stunden und Auslagen von Fr. 510. ausgewiesen. Dabei wurden auch zeitlicher Aufwand und Auslagen aufgeführt, welche das erstinstanzliche Verfahren betreffen. Indessen kann ohne eine ausdrückliche entsprechende gesetzliche Grundlage für die allfällige Vertretung im Rahmen eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens selbst bei (teilweisem) Obsiegen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 221 f. Rz. 4.87; BGE 132 II 62 E. 5.2). Da keine entsprechende gesetzliche Grundlage für das Asylverfahren besteht, ist der geltend gemachte Aufwand im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu entschädigen. Der verbleibende Zeitaufwand erscheint ferner als überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 14.04 Stunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 230. sowie unter Anrechnung des in Anwendung des massgeblichen Mehrwertsteuersatzes von 8 % hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils von Fr. 260. sowie der Auslagen für das Beschwerdeverfahren von Fr. 78. ist der Beschwerdeführerin somit von der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'568. auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600. wird durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'568. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: