Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. M. A._______, eine syrische Staatsangehörige palästinensischer Herkunft, ersuchte bei der Schweizerischen Botschaft in Damaskus für sich und ihre beiden Töchter um Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf sie am (...) auf der Botschaft befragt wurde. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, ihr Ex-Ehemann sei zwar seit langem nicht mehr verantwortlich für die gemeinsamen Kinder, aber vor zwei Jahren habe er begonnen, Druck auf die Mädchen auszuüben, damit diese den Schleier trügen. Dadurch werde auch sie indirekt unterdrückt, indem sie ebenfalls den Schleier zu tragen habe. Anlässlich eines letzten Besuches sei er gegen eines der Mädchen gewalttätig geworden. Auch habe er ihnen vorgeschrieben, keine westliche Kleidung und keine Gespräche mit Cousins oder anderen männlichen Personen zu führen. Bei der Polizei habe man ihr lediglich geraten, den Schleier zu tragen. Sie und ihre Töchter würden nun weitere Einschränkungen und Ermahnungen seitens des Ex-Ehemannes beziehungsweise Vaters befürchten (z.B. betreffend Schulausbildung, Wahl des zukünftigen Ehemannes, alltäglichen Lebensstil) (vgl. BFM-Akte A11 S. 7 f.). A.b. Mit Verfügung vom (...) bewilligte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) die Einreise in die Schweiz nicht und wies das Asylgesuch ab. A.c. Am (...) erhob M. A._______ über ihre damalige zuständige Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) und machte dabei ergänzend geltend, der Ex-Ehemann verkehre in fundamentalistischen (religiösen) Kreisen und bedrohe sie und die Mädchen zunehmend, so dass sie Ehrenmorde befürchten würden. Mit Emails vom (...) und (...) wies die Organisation (...) ([...]) darauf hin, dass M. A._______, welche sie von Syrien aus kontaktiert habe, einen im (...) erlebten Vorfall geschildert habe, bei dem K. A._______ (ältere Tochter) in einem Gässchen von einem Unbekannten mit einem Messer bedroht worden sei. Sie habe den Vorfall bei der Polizei nicht gemeldet, weil sie Repressalien seitens des Ex-Ehemannes - schlimmstenfalls den Entzug der Kinder - befürchtet habe (vgl. ARK-Akten 7 und 8 und Eingabe der Rechtsvertreterin vom [...]). A.d. Die ARK hiess die Beschwerde mit Urteil vom (...) gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom (...) auf und wies das BFM an, den Beschwerdeführerinnen zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Am (...) verliessen diese Syrien per Flugzeug und reisten über Genf legal in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchten sie im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe um Asyl nach. B. B.a. Am (...) fanden die Erstbefragungen von M. A._______ und ihrer Tochter K. A._______ statt. Am (...) beziehungsweise (...) wurden alle drei Beschwerdeführerinnen einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei bestätigten sie die bei der Botschaft geltend gemachten Vorbringen und ergänzten diese. Im Wesentlichen wurde folgender Sachverhalt geltend gemacht: M. A._______ gab an, nach ihrer Scheidung im Jahr 1993 habe sie Schwierigkeiten mit ihrem Ex-Ehemann bezüglich ihrer gemeinsamen Töchter bekommen, weil er eine konservativere Einstellung habe als sie. Dabei habe er den Töchtern insbesondere das Tragen des Schleiers aufzwingen wollen und sie alle - auch mit dem Tode - bedroht, falls sie es unterlassen würden. Sie befürchte bei einer Rückkehr nach Syrien überdies, wegen Kindsentführung verurteilt zu werden. K. A._______ führte aus, bis zu ihrem fünften Lebensjahr mit ihrer Schwester bei ihrer Mutter, danach bis zu ihrem zwölften Lebensjahr beim Vater gewohnt zu haben, bis sie zur Mutter zurückgekehrt sei. Ihr Vater habe sich in seiner Ehre verletzt gefühlt, weil sich ihre Mutter von ihm habe scheiden lassen. Aus diesem Grund habe er auch sie (die Mädchen) als unehrenhaft erachtet. Er sei deshalb oft gewalttätig gewesen und habe verlangt, dass sie (K. A._______) den Schleier trage. Da sie dies verweigert habe, hätten die Drohungen des Vaters zugenommen. So sei sie einmal in Anwesenheit der Mutter in der Strasse von einer vermummten Person mit einem Messer bedroht worden. Der Vater habe sie auch zwangsverheiraten wollen. L. A._______ bestätigte, dass ihr "nervöser" Vater ihre Schwester öfters geschlagen und von dieser verlangt habe, den Schleier zu tragen. Da sie selber ihm gehorcht habe, sei sie weder geschlagen noch mit dem Tod bedroht worden. Ihre Mutter sei von ihrem Vater beschimpft und bedroht worden, weil sie sich seinem Willen nicht gebeugt und den Schleier nicht getragen habe. B.b. M. A._______ reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Scheidungsurkunde vom (...) im Original einschliesslich Übersetzung in die englische Sprache, einen Brief von A.T.Q, (in Syrien tätige Rechtsanwältin) vom (...) auf Arabisch mit französischer Übersetzung, eine Kopie der Ausreisebewilligung in arabischer Schrift, eine Kopie eines Berichts der Zeitschrift EMMA ("Der permanente Krieg zu Hause", Syrien und Naher Osten, Ausgabe September/Oktober 2006) und ein Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom (...) 2004 zur Situation von geschiedenen Frauen in Syrien und deren gesellschaftliche Stellung. C. Mit Verfügung vom (...) 2007 - am (...) 2007 eröffnet - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom (...) 2005 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Syrien an. Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom (...) 2007 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei ihnen unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Weiter beantragten sie, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Zur Stützung ihrer Asylgründe reichte M. A._______ einen sie und die Kinder betreffenden undatierten Situationsbericht von (...) und Auszüge aus ihrem Email-Verkehr mit (...) von (...) bis (...) 2004, das Info-Paket "Ehrenmorde" von (...) vom (...) 2003 und das Konferenzpapier "The Women's Rights and Family Violence in Syria" von Dr. Bilal Arabi vom Juni 2006 zu den Akten. Auf die einzelnen Ausführungen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Am (...) 2007 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses; hingegen wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Schreiben vom (...) 2007 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am (...) 2007 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen das Recht auf Replik, von welchem diese mit Eingabe vom (...) 2007 Gebrauch machten. Gleichzeitig reichten sie eine Stellungnahme des Nahostexperten Arnold Hottinger zu den Akten und stellten das Einreichen eines Schreibens "aus ihrem sozialen Umfeld" betreffend die drohende Zwangsverheiratung von K. A._______ in Aussicht. H. Einer Trauungsmitteilung vom (...) 2009 ist zu entnehmen, dass sich die M. A._______ am (...) 2009 mit einem Schweizer Staatsangehörigen vermählte. I. Das Bundesverwaltungsgericht gab in der Folge M. A._______ Gelegenheit, innert der ihr angesetzten Frist mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten wolle oder gedenke, diese zurückzuziehen, worauf sie mit Schreiben vom (...) 2009 an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt. J. Am (...) 2009 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen eine Kopie der Aufenthaltsbewilligungen der Mutter und der damals noch minderjährigen Tochter L. A._______ ein. Die Tochter K. A._______ habe wegen ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit keine Aufenthaltsbewilligung erlangen können. Sie werde beim Kanton indes ein Härtefallgesuch anhängig machen. Die Rechtsvertreterin reichte im Weiteren eine Kostennote ein. K. Mit Schreiben des zuständigen Kantons an das BFM vom (...) 2009 (mit Kopie ans Bundesverwaltungsgericht) wurde mitgeteilt, dass den Beschwerdeführerinnen M. A._______ und L. A._______ die Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden seien. L. Mit Verfügung vom (...) 2011 trennte die neu zuständige Instruktionsrichterin das Verfahren der Beschwerdeführerin M. A._______ und L. A._______ ([...]) von jenem der Beschwerdeführerin K. A._______ ([...]), wobei Letzteres dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt wurde. M. Am (...) 2011 hob das BFM die Ziffern 4 und 5 der die Beschwerdeführerin K. A._______ betreffenden Verfügung vom (...) 2007 wiedererwägungsweise auf und ordnete für diese unter Feststellung des unzumutbaren Wegweisungsvollzuges nach Syrien die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. N. Am (...) 2011 wurde K. A._______ vom Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit geboten, diesem mitzuteilen, ob sie - nachdem sie vom BFM am (...) 2011 vorläufig aufgenommen worden war - an ihrer Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festhalten oder diese zurückziehen wolle. Bei ungenutzter Frist werde vom Festhalten an der Beschwerde ausgegangen. Gleichzeitig wurde die Rechtsvertreterin eingeladen, eine aktualisierte Kostennote einzureichen. Weder die Beschwerdeführerin noch die Rechtsvertreterin reagierten auf diese Instruktionsverfügung. O. Mit prozessleitenden Verfügungen vom (...) 2012 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen auf, bis zum (...) 2012 das Formular " Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Gericht zuzustellen. Bei nicht fristgerechtem Einreichen der entsprechenden Unterlagen würde von ihrer Zahlungsfähigkeit ausgegangen. P. Die Beschwerdeführerinnen beantragten durch ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom (...) 2012 eine Fristerstreckung bis zum (...) 2012. Die zuständige Instruktionsrichterin gewährte eine einmalige Fristerstreckung bis zum (...) 2012. Einem erneuten Gesuch um Verlängerung der Frist bis zum (...) 2012 wurde nicht entsprochen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die beiden Verfahren ([...] und [...]) werden wegen des engen persönlichen Zusammenhangs wieder vereinigt.
E. 3.2 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung von Asyl für alle drei Beschwerdeführerinnen und die Anordnung der Wegweisung (ohne deren Vollzug) für K. A._______.
E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird in formellrechtlicher Hinsicht gerügt, das BFM habe M. A._______ anlässlich ihrer Anhörung keine Gelegenheit gegeben, sich zu den von ihr gemachten divergierenden Angaben hinsichtlich des Datums des tätlichen Angriffs durch eine unbekannte Person auf ihre Tochter K. A._______ zu äussern. Das Bundesamt könne diese Divergenz deshalb nicht derart stark gewichten, dass die Glaubwürdigkeit von M. A._______ in Frage gestellt werde. Damit rügt sie eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.
E. 4.2 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, und eine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), ist auf diese Rüge vorab einzugehen.
E. 4.3 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. In diesem Sinne ist die Asylgesuchstellerin mit Widersprüchen in ihren Aussagen möglichst zu konfrontieren, um ihr Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären, indessen stellt dieser Grundsatz (Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b). Eine Pflicht zur vorgängigen Anhörung besteht indessen in Bezug auf Aussagen Dritter, da es sich hierbei um ein der beschwerdeführenden Person nicht bekanntes Sachverhaltselement handelt (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [ Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 14, Art. 30 Rz. 1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1472/2007 vom 4. Juni 2007, E. 6.1.2; EMARK 2004 Nr. 28 und EMARK 1994 Nr. 14).
E. 4.4 Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass der Einwand, M. A._______ habe zu ihren Widersprüchen keine Stellung nehmen können, nicht vom Anspruch auf rechtliches Gehör erfasst wird. Mit anderen Worten kann M. A._______ aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Recht auf Stellungnahme zu ihren eigenen Widersprüchen ableiten. Auf die Rüge, das BFM habe die Divergenz der Daten zu stark gewichtet, ist nicht einzugehen, da das Bundesamt im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung Widersprüche als Unglaubhaftigkeitselemente heranziehen darf, mithin in seinem Ermessen gehandelt hat. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das BFM kommt in seinem Entscheid zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG noch an die Asylrelevanz von Art. 3 AsylG zu genügen vermögen.
E. 6.1.1 Hinsichtlich der persönlichen Situation von M. A._______ im Zeitraum von der Eheschliessung bis zu den auftretenden Problemen im Jahre 2002 führte die Vorinstanz aus, ihr sei es - trotz der schwierigen Situation, in welcher sich syrische Frauen oft befänden, wenn sie sich scheiden lassen wollten - rasch gelungen, die Scheidung zu erlangen. Es sei aber nicht zu verkennen, dass sie ein finanzielles Opfer habe erbringen müssen, um mit den Kindern bei ihrer Familie wohnen beziehungsweise die Mädchen regelmässig sehen zu dürfen. Dank ihrer Ausbildung als (...) habe sie aber einer regelmässigen beruflichen Beschäftigung nachgehen können, und es sei festzustellen, dass sie und ihr Ehemann trotz der auftretenden Probleme immer wieder Lösungen gefunden hätten (vgl. Akten BFM A38 S. 10 - 11). Auch sonst seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie während der Zeit von 1992 bis 2002 einer besonders unterdrückenden und repressiven Situation ausgesetzt gewesen wäre. Überdies entsprächen einige in der Beschwerde vom (...) 2004 geltend gemachte Aussagen, wie beispielsweise "Opfer einer organisierten Ehe geworden zu sein", oder "die Scheidung nur nach einer längeren Zeit erfolglosen Bettelns darum, erlangt zu haben" (vgl. A50 S. 3) nicht der von ihr gezeichneten Situation anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung. Dieser zufolge habe der Ex-Ehemann ihr im Jahre 1987 einen Heiratsantrag gemacht, den sie angenommen habe, und als er sich wieder habe verheiraten wollen, habe sie ihm die Scheidung vorgeschlagen, welcher er zugestimmt habe unter der Bedingung, den ihm gewährten Kredit nicht zurückzahlen zu müssen. (vgl. A38 S. 5-7).
E. 6.1.2 Das BFM erblickt sodann in den Schilderungen der konkreten bedrohlichen Ereignisse Widersprüche und Inkohärenzen. Während M. A._______ anlässlich der Anhörung vom (...) 2005 ausgeführt habe, der Ex-Ehemann habe im (...) 2002 nach seiner Rückkehr aus den USA von der älteren Tochter das Tragen des Schleiers gefordert, hätten K. A._______ und L. A._______ zu Protokoll gegeben, der Vater habe sie anlässlich eines Telefonanrufes aus den USA aufgefordert, den Schleier zu tragen (vgl. A35 S. 5), beziehungsweise dies durch seine zweite Ehefrau ausrichten lassen (vgl. A36 S. 5 - 6). Sodann sei es anlässlich eines Besuches zu einem Streit zwischen dem Vater und der älteren Tochter gekommen, über dessen Zeitpunkt M. A._______ und ihre Töchter anlässlich der Anhörungen unterschiedliche Angaben gemacht hätten (etwa eineinhalb Jahre vor der Ausreise, (...) 2004 beziehungsweise (...) 2003). Dies würde umso mehr erstaunen, als es - laut deren Aussagen - der zentrale Auslöser für die Angst der Töchter vor ihrem Vater gewesen sei und sie danach jegliche Beziehungen zu ihm abgebrochen und ihn nicht wieder besucht haben. Im Gegensatz dazu ist einer Email vom (...) 2004 von M. A._______ an (...) zu entnehmen, die Töchter seien im (...) 2004 - kurz vor der Ausreise aus Syrien - für zwei Wochen beim Vater in den Ferien gewesen (vgl. Akten der ARK Aktenstück 1 S. 37). Aus derselben Email gehe zudem hervor, dass die Mädchen an diesem Tag vom Vater beschimpft worden seien, weil sie sich mit einem Cousin unterhalten hätten. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe M. A._______ anlässlich der Anhörung im (...) 2005 keine überzeugende Erklärung geliefert (vgl. A38 S. 21 - 22). Weiter erstaune, dass der Ex-Ehemann nach diesem Streit die Einhaltung seiner Anweisungen nicht engmaschiger überprüft oder keine Demarchen getätigt habe, um legal die Obhut der Kinder zu erhalten. Würde er dem gezeichneten Charakterprofil tatsächlich entsprechen, hätte er kaum gezögert, seine Rechte auszuüben und seine Töchter zu sich zu nehmen, um sie nach seinen Vorstellungen zu erziehen. Da er indessen nichts dergleichen unternommen habe, würde es weder Anzeichen für eine ernsthafte Einmischung in die Erziehung der Kinder noch solche für die Ausübung eines Ehrenmordes geben, weil diese den Schleier nicht tragen würden. Auch die Aussagen von L. A._______ zu den Ausreiseplänen ihrer Mutter (die Grossmutter sei über die Ausreise der Mutter nach [...] und die Unterbringung der Töchter beim Vater informiert gewesen, vgl. A36 S. 3) würden - nicht zuletzt wegen des Verwandtschaftsverhältnisses - darauf hindeuten, dass der Vater davon Kenntnis gehabt habe. Trotzdem habe er nicht versucht, M. A._______ an deren Ausreise zu hindern oder andere gegen die Beschwerdeführerinnen gerichtete Handlungen zu unternehmen. Auch diese Unterlassungen würden zeigen, dass er sich nicht ernsthaft gegen M. A._______ gestellt habe oder sich - wie von dieser behauptet - übermässig in die Erziehung der Kinder habe einmischen wollen. Weiter sei zwar ein tätlicher - angeblich im Auftrag des Vaters verübter - Angriff auf K. A._______ geltend gemacht worden. Diesbezügliche Beweismittel, wie ein Polizeirapport oder eine medizinische Bestätigung, würden indessen nicht vorliegen. M. A._______ habe sich zudem hinsichtlich der Daten widersprochen. Während sie im Rahmen des Rekurses bei der ARK (Email vom [...] 2004) den (...) 2004 genannt habe, sei es anlässlich der Anhörung ([...] 2005) der (...) 2005 gewesen (vgl. A38 S. 18 - 19). Auch wenn sich dieser Vorfall tatsächlich zugetragen haben sollte, würde nichts erlauben, diesen dem Vater zuzurechnen, weil bloss Vermutungen vorliegen würden. Ihr Verdacht würde überdies auch keinen Sinn ergeben, denn im (...) 2004 solle der Vater bekannt gegeben haben, seine Töchter ab (...) 2005 zu sich nehmen zu wollen, um sie nach seinen Vorstellungen zu erziehen. Da erstaune, dass er K. A._______ drei Monate später (im [...] 2004) hätte umbringen wollen. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten gebe es kein eindeutiges Motiv für eine solche Tat. Zur mutmasslich bevorstehenden Zwangsheirat von K. A._______ mit einem Mann aus dem Golf (durch [...] im [...] 2005 geltend gemacht) sei festzustellen, dass sich sowohl die Mutter als auch K. A._______ zu dieser Frage anlässlich der Anhörung sehr vage und nicht frei von Widersprüchen geäussert hätten, insbesondere habe K. A._______ zuerst zu Protokoll gegeben, sie sei erst nach der Einreise in die Schweiz darüber informiert worden, sodann sie habe es bereits in Syrien gewusst (vgl. A37 S. 5 und 11). Was die zu den Akten gegebenen Beweismittel betreffe, würde einzig der von einer syrischen Anwältin verfasste Brief vom (...) 2006 Hinweise enthalten, die einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Einfluss auf den Verfahrensausgang haben könnten. Diesem Schreiben zufolge habe der Ex-Ehemann und Vater die Beschwerdeführerinnen ihrer Rechte beraubt, namentlich den Töchtern die Nahrungsaufnahme und den Schulbesuch verwehrt. Dabei sei einerseits festzustellen, dass das Schreiben allgemein gehalten sei und keine Datumsangaben aufweise. Andererseits würden die angeblich gegen die Beschwerdeführerinnen gerichteten Handlungen (Einsperren, Bildungs- und Nahrungsentzug) nicht mit den Schilderungen der Beschwerdeführerinnen anlässlich der Anhörungen übereinstimmen. Aus diesem Grund komme dem Schreiben kein Beweiswert zu. Nach Abwägung aller Faktoren würden diejenigen zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen schwerer wiegen als diejenigen zu ihren Gunsten. Die Unglaubhaftigkeitsmerkmale sowie das besondere persönliche Profil von M. A._______ würden es nicht erlauben, sie als Opfer von rechtlicher und sozialer Diskriminierung - wie es in Syrien durchaus vorkommen könne - zu qualifizieren. Es sei den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, ihre Vorbringen glaubhaft darzutun, weshalb sie den Schutz der Schweiz nicht benötigen würden. Unter diesen Umständen sei es auch nicht erforderlich, zu überprüfen, ob der syrische Staat sie vor den vermeintlichen Übergriffen des Ex-Ehemannes und Vaters zu schützen vermöchte.
E. 7.1 Den vorinstanzlichen Ausführungen wurde in der Rechtsmitteleingabe vorab entgegengehalten, nicht nur schlecht gebildete Frauen aus ländlichen Gebieten würden Gefahr laufen, Opfer eines Ehrdeliktes zu werden. Gerade weil sich die Beschwerdeführerin emanzipiert habe und sich gegen die gesellschaftlichen Normen wehre, indem sie ein selbständiges Leben ohne männlichen Vormund führen wolle, sei sie gefährdet. Unter Verweis auf das Urteil der ARK vom (...) 2005 (E. 5.3.2) bestünde in Syrien eine "tolerante" Behandlung von Tätern. Art. 548 (Ehebruch) des Syrischen Strafgesetzbuches sehe eine explizite Strafmilderung vor. Dazu komme, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin zwar auch in Damaskus lebe, aber aus dem Dorf (...) in der Region (...) stamme, wo auch viele seiner Familienangehörigen leben würden. Die - auf Gesetzesebene derart privilegiert behandelten - Ehrdelikte würden deutlich machen, dass alle in Syrien lebenden Frauen der gleichen diskriminierenden Geschlechterordnung unterlägen. Sodann könne den Beschwerdeführerinnen die divergierenden Zeitangaben des entscheidenden Streites zwischen dem Ex-Ehemann/Vater und ihnen nicht angelastet werden, weil sich der Konflikt um das Schleiertragen über einen längeren Zeitraum hinweg angebahnt habe. Dieser habe seit dem zwölften Lebensjahr von K. A._______ begonnen und bis zur Ausreise angehalten. Angesichts dessen sei es verständlich, dass die Beschwerdeführerinnen sich nicht an das genaue Datum der Eskalation erinnern könnten. Des weiteren wurde entgegnet, M. A._______ habe nicht zwei Jahre (Zeit ab dem zentralen Streit bis zur Ausreise) darauf gewartet, ein Asylgesuch zu stellen, weil ihre Situation derart erträglich gewesen sei, sondern weil sie nicht gewusst habe, an wen sie sich in dieser Situation hätte wenden können, zumal sie weder von den Verwandten noch von der Polizei Unterstützung habe erwarten können. Erst als sie sich mit der Organisation (...) per Email in Verbindung gesetzt habe, sei sie über die Möglichkeit, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, informiert worden. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Messerattacke auf K. A._______ stellten sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dass sich diese am (...) 2004 zugetragen habe, wie auch der Eingabe vom (...) 2005 und dem durch die Organisation (...) eingereichten Email-Verkehr zu entnehmen sei. Betreffend die drohende Zwangsheirat von K. A._______ mit einem reichen Mann aus (...) wurde entgegnet, dem Bericht von (...) vom (...) 2005 sei zu entnehmen, dass M. A._______ vor der Einreise in die Schweiz zwar bereits davon gewusst habe. Um den Konflikt aber nicht noch mehr anzuheizen, habe sie, solange sich alle noch in Syrien aufgehalten hätten, nicht offen mit ihren Töchtern darüber gesprochen. Erst als sie sich in der Schweiz sicher gefühlt hätten, sei dieses Thema angesprochen worden. Somit hätten sie die drohende Zwangsheirat substanziiert und glaubhaft darlegen können.
E. 8.1 Vor der Prüfung der geltend gemachten Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz hin, ist der massgeblich zu beurteilende Sachverhalt nochmals kurz festzuhalten: Auslösendes Element für das Stellen von Asylgesuchen bei der Schweizer Botschaft im (...) 2004 war die Furcht der Beschwerdeführerinnen vor einer Eskalation des Konfliktes zwischen ihnen und dem Ex-Ehemann beziehungsweise Vater wegen dessen Forderung, den Schleier zu tragen, welcher sie sich widersetzt hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es bereits zu einem handgreiflichen Konflikt und zu Drohungen - einschliesslich Morddrohungen - gekommen. Im Laufe des Verfahrens vor der ARK seien im (...) 2004 eine K. A._______ betreffende Bedrohung mit einem Messer auf offener Strasse und eine mutmassliche künftige Zwangsverheiratung dazugekommen (vgl. Bericht (...) vom (...) 2005).
E. 8.2.1 Begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
E. 8.2.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der geschilderten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die beschwerdeführenden Personen sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 8.3.1 Der geltend gemachte "letzte" und fluchtauslösende Streit zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Ex-Ehemann beziehungsweise Vater beurteilt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft. Den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerinnen sind Widersprüche zu entnehmen. Gibt M. A._______ zuerst an, es sei im Winter 2003 gewesen, folgten daraufhin Winter 2002, Oktober/November 2003 und schliesslich erneut das Jahr 2002. Indessen waren sich die Beschwerdeführerinnen bei den Anhörungen darin einig, dass sie nach diesem Streit den Ex-Ehemann beziehungsweise Vater nicht mehr besucht beziehungsweise das Haus nicht mehr verlassen hätten (vgl. A38 F142 - F146, A35 F68 und A36 F65). Demgegenüber gab M. A._______ später in einer an die Organisation (...) gerichteten Email vom (...) 2004 an, die Töchter hätten den Vater im (...) 2004 besucht; dabei sei es zwischen ihnen und deren Vater zu einem Streit gekommen, weil sie sich mit einem ihrer Cousins unterhalten hätten (vgl. Beschwerde vom [...] 2004, S. 4 und Email an [...] vom [...] 2004, ARK-Akte 1 S. 37). Der Aufenthalt beim Vater zu diesem Zeitpunkt würde sich denn auch mit den Aussagen von M. A._______ bei der Botschaft vom (...) 2004 decken, wonach sich die Töchter ab (...) 2004 beim Vater aufgehalten hätten (vgl. A19; Botschaftsschreiben vom 5. Juli 2004). Bei der Vorinstanz gab M. A._______ auf Vorhalt, sie habe spätere - nach dem fluchtauslösenden Streit - erfolgte Besuche der Töchter beim Vater verneint, zur Antwort, der Ex-Ehemann habe sich im (...) 2004 in den USA aufgehalten, und die Töchter hätten lediglich ihre Halbschwestern besucht (vgl. A38 F216 - F217); dies ist wiederum nicht damit vereinbar, dass es dabei wegen eines Gesprächs mit dem Cousin zu einem Streit gekommen sei. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieser Erklärungsversuch als wenig überzeugend zu beurteilen. Die seitens der Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Auffassung, es könne ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie sich angesichts der langen Dauer des Konflikts nicht mehr an das genaue Datum zu erinnern vermöchten, ist nicht zu teilen. Ein Vorfall mit derart einschneidenden Konsequenzen unterscheidet sich klar von anderen Zwischenfällen, weshalb von den Betroffenen erwartet werden darf, sich an den genauen Zeitpunkt zu erinnern, zumal es sich dabei um den letzten Besuch beim Vater gehandelt haben soll (vgl. A35 F68, A36 F65). Abgesehen von der zeitlichen Divergenz enthalten die Schilderungen dieses ausschlaggebenden Ereignisses auch etliche Ungereimtheiten, so dass weitere Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Während aus der relativ knappen Schilderung von K. A._______ nicht klar hervorgeht, ob sich die Auseinandersetzung mit dem Vater im Haus der Mutter oder in der Wohnung des Vaters zugetragen habe (vgl. A35 F58), lokalisiert die jüngere Schwester L. A._______ die tätliche Auseinandersetzung in der Wohnung des Vaters (vgl. A 36 F 56). K. A._______ gibt ferner im Unterschied zu L. A._______ an, sie habe zu diesem Zeitpunkt den Schleier nicht getragen, als sie von der Schule nach Hause gekommen sei. L. A._______ führt hingegen aus, der Vater habe K. A._______ den Schleier vom Kopf gerissen, sie geschlagen und beschimpft, danach habe sie das Bewusstsein verloren. Deshalb habe die zweite Ehefrau interveniert (vgl. A36 F 58). Den Aussagen von M. A._______ zufolge hat sie die Kinder am Ende dieses Besuchs beim Vater abgeholt. Spontane Ausführungen, was K. A._______ damals konkret zugestossen sei, erfolgten von ihrer Seite keine. Die festgestellten Divergenzen (Schleiertragen/Nicht-Schleiertragen, Haus der Mutter/Wohnung des Vaters) ergeben ein unklares Bild der Ereignisse, weshalb sie als nicht glaubhaft zu werten sind.
E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt sodann die vorinstanzliche Einschätzung, wonach der Ex-Ehemann beziehungsweise Vater nicht dem von den Beschwerdeführerinnen gezeichneten gewalttätigen Persönlichkeitsprofil entspreche. Es bestehen überwiegende Zweifel daran, dass dieser sie in dem von ihnen geschilderten Ausmass bedroht haben soll. Trotz der angeblichen Morddrohungen seit dem letzten Streit (vgl. A38 F137 - F139) hat er offenbar nichts Konkretes unternommen, um die Obhut über die Kinder zu erlangen (vgl. A38 F152 - F154), und die Töchter scheinen trotz dieses angeblich letzten Besuchs immer wieder Kontakt mit ihm gehabt und ihn besucht zu haben (vgl. E. 8.2.1 vorstehend). Auf Beschwerdeebene vermögen die Beschwerdeführerinnen nichts entgegenzuhalten, was zu einer diesbezüglich anderen Einschätzung führt.
E. 8.3.3 Was den tätlichen Überfall auf K. A._______ in einem Gässchen betrifft, lässt sich hinsichtlich des Zeitpunktes feststellen, dass sich M. A._______ selber widersprochen hat. Während sie an der Anhörung von einem Telefonanruf der zweiten Ehefrau im (...) 2004 sprach und den Überfall auf K. A._______ drei Monate später beziehungsweise nach der "Fête du grand Bairam" beziehungsweise am vierten Tag nach der "Eid al-Adha ([...]) situierte (vgl. A28 S. 4 - 5, A38 F187), war in einer Email an (...) vom (...) 2004 (vgl. ARK-Akte 8 S. 117) die Rede vom (...) 2004; dass es sich bei den an der Anhörung gemachten Angaben um einen Fehler gehandelt habe - wie in der Beschwerde geltend gemacht - ist wenig überzeugend, denn auch die Beschwerdeführerinnen K. A._______ und L. A._______ haben das Ereignis zeitlich im (...) 2005 eingeordnet. Der Aussage von K. A._______ zufolge ist sie am fünften Tag der "Eid al-Adha" auf offener Strasse tätlich angegriffen worden (vgl. A35 F69). Diese massive Divergenz deutet vielmehr darauf hin, dass es sich bei dem vermeintlichen Vorfall um ein Konstrukt handelt. Hinzu kommt - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt -, dass die Beschwerdeführerinnen den Vorfall weder durch einen Polizeirapport noch durch ein ärztliches Zeugnis zu stützen vermögen. Da sie zu diesem Zeitpunkt bereits von der Organisation (...) unterstützt wurden, die das Asylverfahren in der Schweiz kennt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen über ihre Mitwirkungspflicht beziehungsweise Beweispflicht informiert waren. Es wäre ihnen deshalb zuzumuten gewesen, entsprechende Belege zu beschaffen und zu den Akten zu geben. Die Argumentation von M. A._______, sie habe Repressalien seitens des Ex-Ehemannes, schlimmstenfalls die Wegnahme der Kinder, befürchtet, weshalb sie verzichtet habe, zur Polizei zu gehen (vgl. Email [...] vom 3.(...) 2005, ARK-Akte 8 S. 115), erscheint insoweit der Logik des Handelns zu widersprechen, als dass bereits eine Vereinbarung zwischen M. A._______ und deren Ex-Ehemann bestanden habe, wonach die Töchter ab (...) 2005 beim Vater hätten wohnen sollen. Aus demselben Grund ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Ex-Ehemann sich zur Anstiftung eines tätlichen Angriffs auf K. A._______ veranlasst gesehen hätte, wenn er sich über deren Rückkehr gewiss gewesen sein sollte (vgl. A38 F187 - F190). Schliesslich greift auch die Begründung, wonach aufgrund der fundamentalistischen Einstellung des Ex-Ehemannes (vgl. Beschwerde vom 23. Juli 2004, ARK-Akte 1 S. 7) eine höhere Gewaltbereitschaft gegen die Beschwerdeführerinnen vorgelegen habe, nicht. Zum einen erwähnten die Beschwerdeführerinnen diesen Grund anlässlich der Anhörungen mit keinem Wort. Zum anderen stellte sich der vom Vater angestiftete Angriff auf K. A._______ als blosse Behauptung heraus (vgl. E. 8.3.3 vorstehend).
E. 8.3.4 Hinsichtlich der vorgebrachten geplanten Zwangsheirat von K. A._______ bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die erst im Rahmen des Rekurses ins Recht gelegten Vorbringen vage ausgefallen seien. Auch hier gibt es Widersprüche, da sich die Beschwerdeführerin M. A._______ und K. A._______ nicht einig sind, wann Letztere davon erfahren habe. Die seitens der Rechtsvertreterin dagegen eingewendete Argumentation, M. A._______ habe die angespannte Situation in Syrien nicht zusätzlich belasten wollen und deshalb erst in der Schweiz mit K. A._______ darüber gesprochen, vermag die widersprüchlichen Aussagen (vgl. A35 F41 und F102) von K. A._______ nicht zu entkräften, wonach sie bereits in Syrien beziehungsweise erst in der Schweiz davon erfahren haben wolle.
E. 8.4 Wie die vorgenannten Ausführungen in nachvollziehbarerer Weise gezeigt haben, überzeugen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche nicht. Sie vermögen deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen, um als asylrelevant beurteilt werden zu können. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Argumente der Vorinstanz hinsichtlich der Umstände der Ausreise (Wissen der Angehörigen, Erhalt der Ausreisevisa) einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 9.2 Da die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom (...) 2007 weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf eine solche verfügten, hat das BFM deren Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9.3 Aufgrund der Heirat der Beschwerdeführerin M. A._______ mit einem Schweizer Bürger vom (...) 2009 verfügen M. A._______ und L. A._______ über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, weshalb die sie betreffenden Ziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung dahingefallen sind und die Beschwerde - soweit deren Wegweisung samt Vollzug betreffend - gegenstandslos geworden ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c).
E. 9.4 Die Beschwerdeführerin K. A._______ verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21) und ist zu bestätigen.
E. 9.5 Am 11. Juli 2011 hob das BFM wiedererwägungsweise die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin K. A._______ zugunsten der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr (aktuelle allgemeine Situation in Syrien und persönliche Faktoren) aufgeschoben. Bei dieser Sachlage ist eine Prüfung allfälliger anderer Wegweisungsvollzugshindernisse hinfällig, weil diese alternativer Natur sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 10). Die Beschwerde ist folglich - soweit sie den Wegweisungsvollzug von K. A._______ betrifft - gegenstandslos geworden.
E. 10 Zusammengefasst hat das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgewiesen und (zum Zeitpunkt seines Entscheids) deren Wegweisung verfügt. Die vorinstanzliche Verfügung ist im Asylpunkt zu bestätigen und die Beschwerde für beide Verfahren ([...] und [...]) diesbezüglich abzuweisen (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Beschwerde ist für das Verfahren (...) - soweit die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug betreffend - als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die diesbezüglichen Anordnungen des BFM (Dispositivziffern 3-5) sind aufzuheben. Für das Verfahren (...) ist die Beschwerde - soweit den Wegweisungsvollzug betreffend - als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführerinnen aufgrund des teilweisen Unterliegens (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) zur Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom (...) 2007 ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich veränderter finanzieller Verhältnisse - gutgeheissen worden. Zum heutigen Zeitpunkt ist indessen mangels fristgerechter Abgabe von ausgefüllten Formularen beziehungsweise von Belegen der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit (androhungsgemäss) von der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen, mithin sind sie nicht mehr als bedürftig einzuschätzen, weshalb die Bedingungen für die unentgeltliche Prozessführung nicht mehr bestehen und die damalige diesbezügliche Gutheissung wiedererwägungsweise aufzuheben ist.
E. 12.2 Betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug ist die Beschwerdeführerin K. A._______ ([...]) mit ihren Begehren - praxisgemäss zur Hälfte - durchdrungen, weshalb ihr diesbezüglich keine Kosten aufzuerlegen sind.
E. 12.3 Bei gegenstandslos beziehungsweise teilweise gegenstandslos gewordenen Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 VGKE).
E. 12.3.1 Nach am (...) 2009 erfolgter Heirat der Beschwerdeführerin M. A._______ mit einem Schweizer Bürger hat die zuständige kantonale Behörde ihr und ihrer Tochter L. A._______ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Prozessgeschichte Bst. J und K). Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist mithin ohne Zutun der Partei eingetreten. Bezogen auf die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Verfahren (...) infolge Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung ist folglich eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde die Sachlage vor dem Erledigungsgrund von der damals zuständigen Instruktionsrichterin in einer prozessleitenden Verfügung vom (...) 2007 als nicht im Vornhinein aussichtslos beurteilt, weshalb ihnen für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs keine Kosten aufzuerlegen sind.
E. 13 Gemäss Art. 64 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
E. 13.1 Bei gegenstandslos beziehungsweise teilweise gegenstandslos gewordenen Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, misst sich die allfällige Parteientschädigung nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE).
E. 13.2 Die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerinnen im Verfahren (...) ist hinsichtlich des angefochtenen Wegweisungs- und Vollzugsentscheids - (...) - ohne ihr Zutun gegenstandslos geworden. Die Sachlage vor dem Erledigungsgrund wurde - (...) - als nicht im Vornhinein aussichtslos beurteilt. Infolgedessen ist im Verfahren (...) eine zur Hälfte ausgesprochene Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen Kosten zu entrichten.
E. 13.3 Die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin im Verfahren (...) ist hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs durch die wiedererwägungsweise Erteilung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegenstandslos geworden. In diesem Punkt ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchgedrungen. In ihrem Verfahren wird eine zur Hälfte ausgesprochene Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Kosten entrichtet.
E. 13.4 Die Beschwerdeführerinnen wurden alle von derselben Rechtsvertreterin vertreten, die am (...) 2009 eine als angemessen zu beurteilende Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'990.- (mit Auslagen ohne MwSt) zu den Akten reichte. Den Beschwerdeführerinnen ([...], [...]) ist eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'480.- zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird für beide Verfahren (...) und (...) im Asylpunkt abgewiesen.
- Die Beschwerde wird für das Verfahren (...) - soweit die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug betreffend - als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die diesbezüglichen Anordnungen des BFM (Dispositivziffern 3-5) werden als dahingefallen erachtet.
- Die Beschwerde wird für das Verfahren (...) - soweit den Wegweisungsvollzug betreffend - als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM hat den Beschwerdeführerinnen für die Verfahren (...) und (...) vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'480.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3396/2007E-8821/2007 Urteil vom 9. Februar 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien M. A.______________, geboren am (...), und deren Töchter K. A.______________, geboren am (...), L. A.______________, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 13. April 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. M. A._______, eine syrische Staatsangehörige palästinensischer Herkunft, ersuchte bei der Schweizerischen Botschaft in Damaskus für sich und ihre beiden Töchter um Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf sie am (...) auf der Botschaft befragt wurde. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, ihr Ex-Ehemann sei zwar seit langem nicht mehr verantwortlich für die gemeinsamen Kinder, aber vor zwei Jahren habe er begonnen, Druck auf die Mädchen auszuüben, damit diese den Schleier trügen. Dadurch werde auch sie indirekt unterdrückt, indem sie ebenfalls den Schleier zu tragen habe. Anlässlich eines letzten Besuches sei er gegen eines der Mädchen gewalttätig geworden. Auch habe er ihnen vorgeschrieben, keine westliche Kleidung und keine Gespräche mit Cousins oder anderen männlichen Personen zu führen. Bei der Polizei habe man ihr lediglich geraten, den Schleier zu tragen. Sie und ihre Töchter würden nun weitere Einschränkungen und Ermahnungen seitens des Ex-Ehemannes beziehungsweise Vaters befürchten (z.B. betreffend Schulausbildung, Wahl des zukünftigen Ehemannes, alltäglichen Lebensstil) (vgl. BFM-Akte A11 S. 7 f.). A.b. Mit Verfügung vom (...) bewilligte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) die Einreise in die Schweiz nicht und wies das Asylgesuch ab. A.c. Am (...) erhob M. A._______ über ihre damalige zuständige Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) und machte dabei ergänzend geltend, der Ex-Ehemann verkehre in fundamentalistischen (religiösen) Kreisen und bedrohe sie und die Mädchen zunehmend, so dass sie Ehrenmorde befürchten würden. Mit Emails vom (...) und (...) wies die Organisation (...) ([...]) darauf hin, dass M. A._______, welche sie von Syrien aus kontaktiert habe, einen im (...) erlebten Vorfall geschildert habe, bei dem K. A._______ (ältere Tochter) in einem Gässchen von einem Unbekannten mit einem Messer bedroht worden sei. Sie habe den Vorfall bei der Polizei nicht gemeldet, weil sie Repressalien seitens des Ex-Ehemannes - schlimmstenfalls den Entzug der Kinder - befürchtet habe (vgl. ARK-Akten 7 und 8 und Eingabe der Rechtsvertreterin vom [...]). A.d. Die ARK hiess die Beschwerde mit Urteil vom (...) gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom (...) auf und wies das BFM an, den Beschwerdeführerinnen zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Am (...) verliessen diese Syrien per Flugzeug und reisten über Genf legal in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchten sie im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe um Asyl nach. B. B.a. Am (...) fanden die Erstbefragungen von M. A._______ und ihrer Tochter K. A._______ statt. Am (...) beziehungsweise (...) wurden alle drei Beschwerdeführerinnen einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei bestätigten sie die bei der Botschaft geltend gemachten Vorbringen und ergänzten diese. Im Wesentlichen wurde folgender Sachverhalt geltend gemacht: M. A._______ gab an, nach ihrer Scheidung im Jahr 1993 habe sie Schwierigkeiten mit ihrem Ex-Ehemann bezüglich ihrer gemeinsamen Töchter bekommen, weil er eine konservativere Einstellung habe als sie. Dabei habe er den Töchtern insbesondere das Tragen des Schleiers aufzwingen wollen und sie alle - auch mit dem Tode - bedroht, falls sie es unterlassen würden. Sie befürchte bei einer Rückkehr nach Syrien überdies, wegen Kindsentführung verurteilt zu werden. K. A._______ führte aus, bis zu ihrem fünften Lebensjahr mit ihrer Schwester bei ihrer Mutter, danach bis zu ihrem zwölften Lebensjahr beim Vater gewohnt zu haben, bis sie zur Mutter zurückgekehrt sei. Ihr Vater habe sich in seiner Ehre verletzt gefühlt, weil sich ihre Mutter von ihm habe scheiden lassen. Aus diesem Grund habe er auch sie (die Mädchen) als unehrenhaft erachtet. Er sei deshalb oft gewalttätig gewesen und habe verlangt, dass sie (K. A._______) den Schleier trage. Da sie dies verweigert habe, hätten die Drohungen des Vaters zugenommen. So sei sie einmal in Anwesenheit der Mutter in der Strasse von einer vermummten Person mit einem Messer bedroht worden. Der Vater habe sie auch zwangsverheiraten wollen. L. A._______ bestätigte, dass ihr "nervöser" Vater ihre Schwester öfters geschlagen und von dieser verlangt habe, den Schleier zu tragen. Da sie selber ihm gehorcht habe, sei sie weder geschlagen noch mit dem Tod bedroht worden. Ihre Mutter sei von ihrem Vater beschimpft und bedroht worden, weil sie sich seinem Willen nicht gebeugt und den Schleier nicht getragen habe. B.b. M. A._______ reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Eine Scheidungsurkunde vom (...) im Original einschliesslich Übersetzung in die englische Sprache, einen Brief von A.T.Q, (in Syrien tätige Rechtsanwältin) vom (...) auf Arabisch mit französischer Übersetzung, eine Kopie der Ausreisebewilligung in arabischer Schrift, eine Kopie eines Berichts der Zeitschrift EMMA ("Der permanente Krieg zu Hause", Syrien und Naher Osten, Ausgabe September/Oktober 2006) und ein Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom (...) 2004 zur Situation von geschiedenen Frauen in Syrien und deren gesellschaftliche Stellung. C. Mit Verfügung vom (...) 2007 - am (...) 2007 eröffnet - wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom (...) 2005 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug nach Syrien an. Auf die Begründung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom (...) 2007 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei ihnen unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Weiter beantragten sie, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Zur Stützung ihrer Asylgründe reichte M. A._______ einen sie und die Kinder betreffenden undatierten Situationsbericht von (...) und Auszüge aus ihrem Email-Verkehr mit (...) von (...) bis (...) 2004, das Info-Paket "Ehrenmorde" von (...) vom (...) 2003 und das Konferenzpapier "The Women's Rights and Family Violence in Syria" von Dr. Bilal Arabi vom Juni 2006 zu den Akten. Auf die einzelnen Ausführungen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Am (...) 2007 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses; hingegen wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Schreiben vom (...) 2007 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am (...) 2007 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen das Recht auf Replik, von welchem diese mit Eingabe vom (...) 2007 Gebrauch machten. Gleichzeitig reichten sie eine Stellungnahme des Nahostexperten Arnold Hottinger zu den Akten und stellten das Einreichen eines Schreibens "aus ihrem sozialen Umfeld" betreffend die drohende Zwangsverheiratung von K. A._______ in Aussicht. H. Einer Trauungsmitteilung vom (...) 2009 ist zu entnehmen, dass sich die M. A._______ am (...) 2009 mit einem Schweizer Staatsangehörigen vermählte. I. Das Bundesverwaltungsgericht gab in der Folge M. A._______ Gelegenheit, innert der ihr angesetzten Frist mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten wolle oder gedenke, diese zurückzuziehen, worauf sie mit Schreiben vom (...) 2009 an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt. J. Am (...) 2009 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen eine Kopie der Aufenthaltsbewilligungen der Mutter und der damals noch minderjährigen Tochter L. A._______ ein. Die Tochter K. A._______ habe wegen ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit keine Aufenthaltsbewilligung erlangen können. Sie werde beim Kanton indes ein Härtefallgesuch anhängig machen. Die Rechtsvertreterin reichte im Weiteren eine Kostennote ein. K. Mit Schreiben des zuständigen Kantons an das BFM vom (...) 2009 (mit Kopie ans Bundesverwaltungsgericht) wurde mitgeteilt, dass den Beschwerdeführerinnen M. A._______ und L. A._______ die Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden seien. L. Mit Verfügung vom (...) 2011 trennte die neu zuständige Instruktionsrichterin das Verfahren der Beschwerdeführerin M. A._______ und L. A._______ ([...]) von jenem der Beschwerdeführerin K. A._______ ([...]), wobei Letzteres dem BFM zur Vernehmlassung zugestellt wurde. M. Am (...) 2011 hob das BFM die Ziffern 4 und 5 der die Beschwerdeführerin K. A._______ betreffenden Verfügung vom (...) 2007 wiedererwägungsweise auf und ordnete für diese unter Feststellung des unzumutbaren Wegweisungsvollzuges nach Syrien die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. N. Am (...) 2011 wurde K. A._______ vom Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit geboten, diesem mitzuteilen, ob sie - nachdem sie vom BFM am (...) 2011 vorläufig aufgenommen worden war - an ihrer Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festhalten oder diese zurückziehen wolle. Bei ungenutzter Frist werde vom Festhalten an der Beschwerde ausgegangen. Gleichzeitig wurde die Rechtsvertreterin eingeladen, eine aktualisierte Kostennote einzureichen. Weder die Beschwerdeführerin noch die Rechtsvertreterin reagierten auf diese Instruktionsverfügung. O. Mit prozessleitenden Verfügungen vom (...) 2012 forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerinnen auf, bis zum (...) 2012 das Formular " Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Gericht zuzustellen. Bei nicht fristgerechtem Einreichen der entsprechenden Unterlagen würde von ihrer Zahlungsfähigkeit ausgegangen. P. Die Beschwerdeführerinnen beantragten durch ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom (...) 2012 eine Fristerstreckung bis zum (...) 2012. Die zuständige Instruktionsrichterin gewährte eine einmalige Fristerstreckung bis zum (...) 2012. Einem erneuten Gesuch um Verlängerung der Frist bis zum (...) 2012 wurde nicht entsprochen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die beiden Verfahren ([...] und [...]) werden wegen des engen persönlichen Zusammenhangs wieder vereinigt. 3.2. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Gewährung von Asyl für alle drei Beschwerdeführerinnen und die Anordnung der Wegweisung (ohne deren Vollzug) für K. A._______. 4. 4.1. In der Rechtsmitteleingabe wird in formellrechtlicher Hinsicht gerügt, das BFM habe M. A._______ anlässlich ihrer Anhörung keine Gelegenheit gegeben, sich zu den von ihr gemachten divergierenden Angaben hinsichtlich des Datums des tätlichen Angriffs durch eine unbekannte Person auf ihre Tochter K. A._______ zu äussern. Das Bundesamt könne diese Divergenz deshalb nicht derart stark gewichten, dass die Glaubwürdigkeit von M. A._______ in Frage gestellt werde. Damit rügt sie eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. 4.2. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, und eine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), ist auf diese Rüge vorab einzugehen. 4.3. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. In diesem Sinne ist die Asylgesuchstellerin mit Widersprüchen in ihren Aussagen möglichst zu konfrontieren, um ihr Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären, indessen stellt dieser Grundsatz (Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b). Eine Pflicht zur vorgängigen Anhörung besteht indessen in Bezug auf Aussagen Dritter, da es sich hierbei um ein der beschwerdeführenden Person nicht bekanntes Sachverhaltselement handelt (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [ Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 14, Art. 30 Rz. 1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1472/2007 vom 4. Juni 2007, E. 6.1.2; EMARK 2004 Nr. 28 und EMARK 1994 Nr. 14). 4.4. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass der Einwand, M. A._______ habe zu ihren Widersprüchen keine Stellung nehmen können, nicht vom Anspruch auf rechtliches Gehör erfasst wird. Mit anderen Worten kann M. A._______ aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Recht auf Stellungnahme zu ihren eigenen Widersprüchen ableiten. Auf die Rüge, das BFM habe die Divergenz der Daten zu stark gewichtet, ist nicht einzugehen, da das Bundesamt im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung Widersprüche als Unglaubhaftigkeitselemente heranziehen darf, mithin in seinem Ermessen gehandelt hat. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Das BFM kommt in seinem Entscheid zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG noch an die Asylrelevanz von Art. 3 AsylG zu genügen vermögen. 6.1.1. Hinsichtlich der persönlichen Situation von M. A._______ im Zeitraum von der Eheschliessung bis zu den auftretenden Problemen im Jahre 2002 führte die Vorinstanz aus, ihr sei es - trotz der schwierigen Situation, in welcher sich syrische Frauen oft befänden, wenn sie sich scheiden lassen wollten - rasch gelungen, die Scheidung zu erlangen. Es sei aber nicht zu verkennen, dass sie ein finanzielles Opfer habe erbringen müssen, um mit den Kindern bei ihrer Familie wohnen beziehungsweise die Mädchen regelmässig sehen zu dürfen. Dank ihrer Ausbildung als (...) habe sie aber einer regelmässigen beruflichen Beschäftigung nachgehen können, und es sei festzustellen, dass sie und ihr Ehemann trotz der auftretenden Probleme immer wieder Lösungen gefunden hätten (vgl. Akten BFM A38 S. 10 - 11). Auch sonst seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie während der Zeit von 1992 bis 2002 einer besonders unterdrückenden und repressiven Situation ausgesetzt gewesen wäre. Überdies entsprächen einige in der Beschwerde vom (...) 2004 geltend gemachte Aussagen, wie beispielsweise "Opfer einer organisierten Ehe geworden zu sein", oder "die Scheidung nur nach einer längeren Zeit erfolglosen Bettelns darum, erlangt zu haben" (vgl. A50 S. 3) nicht der von ihr gezeichneten Situation anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung. Dieser zufolge habe der Ex-Ehemann ihr im Jahre 1987 einen Heiratsantrag gemacht, den sie angenommen habe, und als er sich wieder habe verheiraten wollen, habe sie ihm die Scheidung vorgeschlagen, welcher er zugestimmt habe unter der Bedingung, den ihm gewährten Kredit nicht zurückzahlen zu müssen. (vgl. A38 S. 5-7). 6.1.2. Das BFM erblickt sodann in den Schilderungen der konkreten bedrohlichen Ereignisse Widersprüche und Inkohärenzen. Während M. A._______ anlässlich der Anhörung vom (...) 2005 ausgeführt habe, der Ex-Ehemann habe im (...) 2002 nach seiner Rückkehr aus den USA von der älteren Tochter das Tragen des Schleiers gefordert, hätten K. A._______ und L. A._______ zu Protokoll gegeben, der Vater habe sie anlässlich eines Telefonanrufes aus den USA aufgefordert, den Schleier zu tragen (vgl. A35 S. 5), beziehungsweise dies durch seine zweite Ehefrau ausrichten lassen (vgl. A36 S. 5 - 6). Sodann sei es anlässlich eines Besuches zu einem Streit zwischen dem Vater und der älteren Tochter gekommen, über dessen Zeitpunkt M. A._______ und ihre Töchter anlässlich der Anhörungen unterschiedliche Angaben gemacht hätten (etwa eineinhalb Jahre vor der Ausreise, (...) 2004 beziehungsweise (...) 2003). Dies würde umso mehr erstaunen, als es - laut deren Aussagen - der zentrale Auslöser für die Angst der Töchter vor ihrem Vater gewesen sei und sie danach jegliche Beziehungen zu ihm abgebrochen und ihn nicht wieder besucht haben. Im Gegensatz dazu ist einer Email vom (...) 2004 von M. A._______ an (...) zu entnehmen, die Töchter seien im (...) 2004 - kurz vor der Ausreise aus Syrien - für zwei Wochen beim Vater in den Ferien gewesen (vgl. Akten der ARK Aktenstück 1 S. 37). Aus derselben Email gehe zudem hervor, dass die Mädchen an diesem Tag vom Vater beschimpft worden seien, weil sie sich mit einem Cousin unterhalten hätten. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe M. A._______ anlässlich der Anhörung im (...) 2005 keine überzeugende Erklärung geliefert (vgl. A38 S. 21 - 22). Weiter erstaune, dass der Ex-Ehemann nach diesem Streit die Einhaltung seiner Anweisungen nicht engmaschiger überprüft oder keine Demarchen getätigt habe, um legal die Obhut der Kinder zu erhalten. Würde er dem gezeichneten Charakterprofil tatsächlich entsprechen, hätte er kaum gezögert, seine Rechte auszuüben und seine Töchter zu sich zu nehmen, um sie nach seinen Vorstellungen zu erziehen. Da er indessen nichts dergleichen unternommen habe, würde es weder Anzeichen für eine ernsthafte Einmischung in die Erziehung der Kinder noch solche für die Ausübung eines Ehrenmordes geben, weil diese den Schleier nicht tragen würden. Auch die Aussagen von L. A._______ zu den Ausreiseplänen ihrer Mutter (die Grossmutter sei über die Ausreise der Mutter nach [...] und die Unterbringung der Töchter beim Vater informiert gewesen, vgl. A36 S. 3) würden - nicht zuletzt wegen des Verwandtschaftsverhältnisses - darauf hindeuten, dass der Vater davon Kenntnis gehabt habe. Trotzdem habe er nicht versucht, M. A._______ an deren Ausreise zu hindern oder andere gegen die Beschwerdeführerinnen gerichtete Handlungen zu unternehmen. Auch diese Unterlassungen würden zeigen, dass er sich nicht ernsthaft gegen M. A._______ gestellt habe oder sich - wie von dieser behauptet - übermässig in die Erziehung der Kinder habe einmischen wollen. Weiter sei zwar ein tätlicher - angeblich im Auftrag des Vaters verübter - Angriff auf K. A._______ geltend gemacht worden. Diesbezügliche Beweismittel, wie ein Polizeirapport oder eine medizinische Bestätigung, würden indessen nicht vorliegen. M. A._______ habe sich zudem hinsichtlich der Daten widersprochen. Während sie im Rahmen des Rekurses bei der ARK (Email vom [...] 2004) den (...) 2004 genannt habe, sei es anlässlich der Anhörung ([...] 2005) der (...) 2005 gewesen (vgl. A38 S. 18 - 19). Auch wenn sich dieser Vorfall tatsächlich zugetragen haben sollte, würde nichts erlauben, diesen dem Vater zuzurechnen, weil bloss Vermutungen vorliegen würden. Ihr Verdacht würde überdies auch keinen Sinn ergeben, denn im (...) 2004 solle der Vater bekannt gegeben haben, seine Töchter ab (...) 2005 zu sich nehmen zu wollen, um sie nach seinen Vorstellungen zu erziehen. Da erstaune, dass er K. A._______ drei Monate später (im [...] 2004) hätte umbringen wollen. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten gebe es kein eindeutiges Motiv für eine solche Tat. Zur mutmasslich bevorstehenden Zwangsheirat von K. A._______ mit einem Mann aus dem Golf (durch [...] im [...] 2005 geltend gemacht) sei festzustellen, dass sich sowohl die Mutter als auch K. A._______ zu dieser Frage anlässlich der Anhörung sehr vage und nicht frei von Widersprüchen geäussert hätten, insbesondere habe K. A._______ zuerst zu Protokoll gegeben, sie sei erst nach der Einreise in die Schweiz darüber informiert worden, sodann sie habe es bereits in Syrien gewusst (vgl. A37 S. 5 und 11). Was die zu den Akten gegebenen Beweismittel betreffe, würde einzig der von einer syrischen Anwältin verfasste Brief vom (...) 2006 Hinweise enthalten, die einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Einfluss auf den Verfahrensausgang haben könnten. Diesem Schreiben zufolge habe der Ex-Ehemann und Vater die Beschwerdeführerinnen ihrer Rechte beraubt, namentlich den Töchtern die Nahrungsaufnahme und den Schulbesuch verwehrt. Dabei sei einerseits festzustellen, dass das Schreiben allgemein gehalten sei und keine Datumsangaben aufweise. Andererseits würden die angeblich gegen die Beschwerdeführerinnen gerichteten Handlungen (Einsperren, Bildungs- und Nahrungsentzug) nicht mit den Schilderungen der Beschwerdeführerinnen anlässlich der Anhörungen übereinstimmen. Aus diesem Grund komme dem Schreiben kein Beweiswert zu. Nach Abwägung aller Faktoren würden diejenigen zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen schwerer wiegen als diejenigen zu ihren Gunsten. Die Unglaubhaftigkeitsmerkmale sowie das besondere persönliche Profil von M. A._______ würden es nicht erlauben, sie als Opfer von rechtlicher und sozialer Diskriminierung - wie es in Syrien durchaus vorkommen könne - zu qualifizieren. Es sei den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, ihre Vorbringen glaubhaft darzutun, weshalb sie den Schutz der Schweiz nicht benötigen würden. Unter diesen Umständen sei es auch nicht erforderlich, zu überprüfen, ob der syrische Staat sie vor den vermeintlichen Übergriffen des Ex-Ehemannes und Vaters zu schützen vermöchte. 7. 7.1. Den vorinstanzlichen Ausführungen wurde in der Rechtsmitteleingabe vorab entgegengehalten, nicht nur schlecht gebildete Frauen aus ländlichen Gebieten würden Gefahr laufen, Opfer eines Ehrdeliktes zu werden. Gerade weil sich die Beschwerdeführerin emanzipiert habe und sich gegen die gesellschaftlichen Normen wehre, indem sie ein selbständiges Leben ohne männlichen Vormund führen wolle, sei sie gefährdet. Unter Verweis auf das Urteil der ARK vom (...) 2005 (E. 5.3.2) bestünde in Syrien eine "tolerante" Behandlung von Tätern. Art. 548 (Ehebruch) des Syrischen Strafgesetzbuches sehe eine explizite Strafmilderung vor. Dazu komme, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin zwar auch in Damaskus lebe, aber aus dem Dorf (...) in der Region (...) stamme, wo auch viele seiner Familienangehörigen leben würden. Die - auf Gesetzesebene derart privilegiert behandelten - Ehrdelikte würden deutlich machen, dass alle in Syrien lebenden Frauen der gleichen diskriminierenden Geschlechterordnung unterlägen. Sodann könne den Beschwerdeführerinnen die divergierenden Zeitangaben des entscheidenden Streites zwischen dem Ex-Ehemann/Vater und ihnen nicht angelastet werden, weil sich der Konflikt um das Schleiertragen über einen längeren Zeitraum hinweg angebahnt habe. Dieser habe seit dem zwölften Lebensjahr von K. A._______ begonnen und bis zur Ausreise angehalten. Angesichts dessen sei es verständlich, dass die Beschwerdeführerinnen sich nicht an das genaue Datum der Eskalation erinnern könnten. Des weiteren wurde entgegnet, M. A._______ habe nicht zwei Jahre (Zeit ab dem zentralen Streit bis zur Ausreise) darauf gewartet, ein Asylgesuch zu stellen, weil ihre Situation derart erträglich gewesen sei, sondern weil sie nicht gewusst habe, an wen sie sich in dieser Situation hätte wenden können, zumal sie weder von den Verwandten noch von der Polizei Unterstützung habe erwarten können. Erst als sie sich mit der Organisation (...) per Email in Verbindung gesetzt habe, sei sie über die Möglichkeit, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, informiert worden. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Messerattacke auf K. A._______ stellten sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dass sich diese am (...) 2004 zugetragen habe, wie auch der Eingabe vom (...) 2005 und dem durch die Organisation (...) eingereichten Email-Verkehr zu entnehmen sei. Betreffend die drohende Zwangsheirat von K. A._______ mit einem reichen Mann aus (...) wurde entgegnet, dem Bericht von (...) vom (...) 2005 sei zu entnehmen, dass M. A._______ vor der Einreise in die Schweiz zwar bereits davon gewusst habe. Um den Konflikt aber nicht noch mehr anzuheizen, habe sie, solange sich alle noch in Syrien aufgehalten hätten, nicht offen mit ihren Töchtern darüber gesprochen. Erst als sie sich in der Schweiz sicher gefühlt hätten, sei dieses Thema angesprochen worden. Somit hätten sie die drohende Zwangsheirat substanziiert und glaubhaft darlegen können. 8. 8.1. Vor der Prüfung der geltend gemachten Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz hin, ist der massgeblich zu beurteilende Sachverhalt nochmals kurz festzuhalten: Auslösendes Element für das Stellen von Asylgesuchen bei der Schweizer Botschaft im (...) 2004 war die Furcht der Beschwerdeführerinnen vor einer Eskalation des Konfliktes zwischen ihnen und dem Ex-Ehemann beziehungsweise Vater wegen dessen Forderung, den Schleier zu tragen, welcher sie sich widersetzt hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es bereits zu einem handgreiflichen Konflikt und zu Drohungen - einschliesslich Morddrohungen - gekommen. Im Laufe des Verfahrens vor der ARK seien im (...) 2004 eine K. A._______ betreffende Bedrohung mit einem Messer auf offener Strasse und eine mutmassliche künftige Zwangsverheiratung dazugekommen (vgl. Bericht (...) vom (...) 2005). 8.2. 8.2.1. Begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. 8.2.2. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der geschilderten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die beschwerdeführenden Personen sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 8.3. 8.3.1. Der geltend gemachte "letzte" und fluchtauslösende Streit zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Ex-Ehemann beziehungsweise Vater beurteilt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft. Den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerinnen sind Widersprüche zu entnehmen. Gibt M. A._______ zuerst an, es sei im Winter 2003 gewesen, folgten daraufhin Winter 2002, Oktober/November 2003 und schliesslich erneut das Jahr 2002. Indessen waren sich die Beschwerdeführerinnen bei den Anhörungen darin einig, dass sie nach diesem Streit den Ex-Ehemann beziehungsweise Vater nicht mehr besucht beziehungsweise das Haus nicht mehr verlassen hätten (vgl. A38 F142 - F146, A35 F68 und A36 F65). Demgegenüber gab M. A._______ später in einer an die Organisation (...) gerichteten Email vom (...) 2004 an, die Töchter hätten den Vater im (...) 2004 besucht; dabei sei es zwischen ihnen und deren Vater zu einem Streit gekommen, weil sie sich mit einem ihrer Cousins unterhalten hätten (vgl. Beschwerde vom [...] 2004, S. 4 und Email an [...] vom [...] 2004, ARK-Akte 1 S. 37). Der Aufenthalt beim Vater zu diesem Zeitpunkt würde sich denn auch mit den Aussagen von M. A._______ bei der Botschaft vom (...) 2004 decken, wonach sich die Töchter ab (...) 2004 beim Vater aufgehalten hätten (vgl. A19; Botschaftsschreiben vom 5. Juli 2004). Bei der Vorinstanz gab M. A._______ auf Vorhalt, sie habe spätere - nach dem fluchtauslösenden Streit - erfolgte Besuche der Töchter beim Vater verneint, zur Antwort, der Ex-Ehemann habe sich im (...) 2004 in den USA aufgehalten, und die Töchter hätten lediglich ihre Halbschwestern besucht (vgl. A38 F216 - F217); dies ist wiederum nicht damit vereinbar, dass es dabei wegen eines Gesprächs mit dem Cousin zu einem Streit gekommen sei. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieser Erklärungsversuch als wenig überzeugend zu beurteilen. Die seitens der Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Auffassung, es könne ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie sich angesichts der langen Dauer des Konflikts nicht mehr an das genaue Datum zu erinnern vermöchten, ist nicht zu teilen. Ein Vorfall mit derart einschneidenden Konsequenzen unterscheidet sich klar von anderen Zwischenfällen, weshalb von den Betroffenen erwartet werden darf, sich an den genauen Zeitpunkt zu erinnern, zumal es sich dabei um den letzten Besuch beim Vater gehandelt haben soll (vgl. A35 F68, A36 F65). Abgesehen von der zeitlichen Divergenz enthalten die Schilderungen dieses ausschlaggebenden Ereignisses auch etliche Ungereimtheiten, so dass weitere Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Während aus der relativ knappen Schilderung von K. A._______ nicht klar hervorgeht, ob sich die Auseinandersetzung mit dem Vater im Haus der Mutter oder in der Wohnung des Vaters zugetragen habe (vgl. A35 F58), lokalisiert die jüngere Schwester L. A._______ die tätliche Auseinandersetzung in der Wohnung des Vaters (vgl. A 36 F 56). K. A._______ gibt ferner im Unterschied zu L. A._______ an, sie habe zu diesem Zeitpunkt den Schleier nicht getragen, als sie von der Schule nach Hause gekommen sei. L. A._______ führt hingegen aus, der Vater habe K. A._______ den Schleier vom Kopf gerissen, sie geschlagen und beschimpft, danach habe sie das Bewusstsein verloren. Deshalb habe die zweite Ehefrau interveniert (vgl. A36 F 58). Den Aussagen von M. A._______ zufolge hat sie die Kinder am Ende dieses Besuchs beim Vater abgeholt. Spontane Ausführungen, was K. A._______ damals konkret zugestossen sei, erfolgten von ihrer Seite keine. Die festgestellten Divergenzen (Schleiertragen/Nicht-Schleiertragen, Haus der Mutter/Wohnung des Vaters) ergeben ein unklares Bild der Ereignisse, weshalb sie als nicht glaubhaft zu werten sind. 8.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt sodann die vorinstanzliche Einschätzung, wonach der Ex-Ehemann beziehungsweise Vater nicht dem von den Beschwerdeführerinnen gezeichneten gewalttätigen Persönlichkeitsprofil entspreche. Es bestehen überwiegende Zweifel daran, dass dieser sie in dem von ihnen geschilderten Ausmass bedroht haben soll. Trotz der angeblichen Morddrohungen seit dem letzten Streit (vgl. A38 F137 - F139) hat er offenbar nichts Konkretes unternommen, um die Obhut über die Kinder zu erlangen (vgl. A38 F152 - F154), und die Töchter scheinen trotz dieses angeblich letzten Besuchs immer wieder Kontakt mit ihm gehabt und ihn besucht zu haben (vgl. E. 8.2.1 vorstehend). Auf Beschwerdeebene vermögen die Beschwerdeführerinnen nichts entgegenzuhalten, was zu einer diesbezüglich anderen Einschätzung führt. 8.3.3. Was den tätlichen Überfall auf K. A._______ in einem Gässchen betrifft, lässt sich hinsichtlich des Zeitpunktes feststellen, dass sich M. A._______ selber widersprochen hat. Während sie an der Anhörung von einem Telefonanruf der zweiten Ehefrau im (...) 2004 sprach und den Überfall auf K. A._______ drei Monate später beziehungsweise nach der "Fête du grand Bairam" beziehungsweise am vierten Tag nach der "Eid al-Adha ([...]) situierte (vgl. A28 S. 4 - 5, A38 F187), war in einer Email an (...) vom (...) 2004 (vgl. ARK-Akte 8 S. 117) die Rede vom (...) 2004; dass es sich bei den an der Anhörung gemachten Angaben um einen Fehler gehandelt habe - wie in der Beschwerde geltend gemacht - ist wenig überzeugend, denn auch die Beschwerdeführerinnen K. A._______ und L. A._______ haben das Ereignis zeitlich im (...) 2005 eingeordnet. Der Aussage von K. A._______ zufolge ist sie am fünften Tag der "Eid al-Adha" auf offener Strasse tätlich angegriffen worden (vgl. A35 F69). Diese massive Divergenz deutet vielmehr darauf hin, dass es sich bei dem vermeintlichen Vorfall um ein Konstrukt handelt. Hinzu kommt - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt -, dass die Beschwerdeführerinnen den Vorfall weder durch einen Polizeirapport noch durch ein ärztliches Zeugnis zu stützen vermögen. Da sie zu diesem Zeitpunkt bereits von der Organisation (...) unterstützt wurden, die das Asylverfahren in der Schweiz kennt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen über ihre Mitwirkungspflicht beziehungsweise Beweispflicht informiert waren. Es wäre ihnen deshalb zuzumuten gewesen, entsprechende Belege zu beschaffen und zu den Akten zu geben. Die Argumentation von M. A._______, sie habe Repressalien seitens des Ex-Ehemannes, schlimmstenfalls die Wegnahme der Kinder, befürchtet, weshalb sie verzichtet habe, zur Polizei zu gehen (vgl. Email [...] vom 3.(...) 2005, ARK-Akte 8 S. 115), erscheint insoweit der Logik des Handelns zu widersprechen, als dass bereits eine Vereinbarung zwischen M. A._______ und deren Ex-Ehemann bestanden habe, wonach die Töchter ab (...) 2005 beim Vater hätten wohnen sollen. Aus demselben Grund ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der Ex-Ehemann sich zur Anstiftung eines tätlichen Angriffs auf K. A._______ veranlasst gesehen hätte, wenn er sich über deren Rückkehr gewiss gewesen sein sollte (vgl. A38 F187 - F190). Schliesslich greift auch die Begründung, wonach aufgrund der fundamentalistischen Einstellung des Ex-Ehemannes (vgl. Beschwerde vom 23. Juli 2004, ARK-Akte 1 S. 7) eine höhere Gewaltbereitschaft gegen die Beschwerdeführerinnen vorgelegen habe, nicht. Zum einen erwähnten die Beschwerdeführerinnen diesen Grund anlässlich der Anhörungen mit keinem Wort. Zum anderen stellte sich der vom Vater angestiftete Angriff auf K. A._______ als blosse Behauptung heraus (vgl. E. 8.3.3 vorstehend). 8.3.4. Hinsichtlich der vorgebrachten geplanten Zwangsheirat von K. A._______ bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die erst im Rahmen des Rekurses ins Recht gelegten Vorbringen vage ausgefallen seien. Auch hier gibt es Widersprüche, da sich die Beschwerdeführerin M. A._______ und K. A._______ nicht einig sind, wann Letztere davon erfahren habe. Die seitens der Rechtsvertreterin dagegen eingewendete Argumentation, M. A._______ habe die angespannte Situation in Syrien nicht zusätzlich belasten wollen und deshalb erst in der Schweiz mit K. A._______ darüber gesprochen, vermag die widersprüchlichen Aussagen (vgl. A35 F41 und F102) von K. A._______ nicht zu entkräften, wonach sie bereits in Syrien beziehungsweise erst in der Schweiz davon erfahren haben wolle. 8.4. Wie die vorgenannten Ausführungen in nachvollziehbarerer Weise gezeigt haben, überzeugen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche nicht. Sie vermögen deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen, um als asylrelevant beurteilt werden zu können. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Argumente der Vorinstanz hinsichtlich der Umstände der Ausreise (Wissen der Angehörigen, Erhalt der Ausreisevisa) einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 9. 9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2. Da die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom (...) 2007 weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf eine solche verfügten, hat das BFM deren Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9.3. Aufgrund der Heirat der Beschwerdeführerin M. A._______ mit einem Schweizer Bürger vom (...) 2009 verfügen M. A._______ und L. A._______ über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung, weshalb die sie betreffenden Ziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung dahingefallen sind und die Beschwerde - soweit deren Wegweisung samt Vollzug betreffend - gegenstandslos geworden ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c). 9.4. Die Beschwerdeführerin K. A._______ verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21) und ist zu bestätigen. 9.5. Am 11. Juli 2011 hob das BFM wiedererwägungsweise die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin K. A._______ zugunsten der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr (aktuelle allgemeine Situation in Syrien und persönliche Faktoren) aufgeschoben. Bei dieser Sachlage ist eine Prüfung allfälliger anderer Wegweisungsvollzugshindernisse hinfällig, weil diese alternativer Natur sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 10). Die Beschwerde ist folglich - soweit sie den Wegweisungsvollzug von K. A._______ betrifft - gegenstandslos geworden.
10. Zusammengefasst hat das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu Recht abgewiesen und (zum Zeitpunkt seines Entscheids) deren Wegweisung verfügt. Die vorinstanzliche Verfügung ist im Asylpunkt zu bestätigen und die Beschwerde für beide Verfahren ([...] und [...]) diesbezüglich abzuweisen (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Beschwerde ist für das Verfahren (...) - soweit die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug betreffend - als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die diesbezüglichen Anordnungen des BFM (Dispositivziffern 3-5) sind aufzuheben. Für das Verfahren (...) ist die Beschwerde - soweit den Wegweisungsvollzug betreffend - als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 12. 12.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführerinnen aufgrund des teilweisen Unterliegens (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) zur Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom (...) 2007 ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich veränderter finanzieller Verhältnisse - gutgeheissen worden. Zum heutigen Zeitpunkt ist indessen mangels fristgerechter Abgabe von ausgefüllten Formularen beziehungsweise von Belegen der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit (androhungsgemäss) von der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen, mithin sind sie nicht mehr als bedürftig einzuschätzen, weshalb die Bedingungen für die unentgeltliche Prozessführung nicht mehr bestehen und die damalige diesbezügliche Gutheissung wiedererwägungsweise aufzuheben ist. 12.2. Betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug ist die Beschwerdeführerin K. A._______ ([...]) mit ihren Begehren - praxisgemäss zur Hälfte - durchdrungen, weshalb ihr diesbezüglich keine Kosten aufzuerlegen sind. 12.3. Bei gegenstandslos beziehungsweise teilweise gegenstandslos gewordenen Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 VGKE). 12.3.1. Nach am (...) 2009 erfolgter Heirat der Beschwerdeführerin M. A._______ mit einem Schweizer Bürger hat die zuständige kantonale Behörde ihr und ihrer Tochter L. A._______ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Prozessgeschichte Bst. J und K). Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist mithin ohne Zutun der Partei eingetreten. Bezogen auf die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Verfahren (...) infolge Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung ist folglich eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde die Sachlage vor dem Erledigungsgrund von der damals zuständigen Instruktionsrichterin in einer prozessleitenden Verfügung vom (...) 2007 als nicht im Vornhinein aussichtslos beurteilt, weshalb ihnen für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs keine Kosten aufzuerlegen sind.
13. Gemäss Art. 64 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) 13.1. Bei gegenstandslos beziehungsweise teilweise gegenstandslos gewordenen Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, misst sich die allfällige Parteientschädigung nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE). 13.2. Die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerinnen im Verfahren (...) ist hinsichtlich des angefochtenen Wegweisungs- und Vollzugsentscheids - (...) - ohne ihr Zutun gegenstandslos geworden. Die Sachlage vor dem Erledigungsgrund wurde - (...) - als nicht im Vornhinein aussichtslos beurteilt. Infolgedessen ist im Verfahren (...) eine zur Hälfte ausgesprochene Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen Kosten zu entrichten. 13.3. Die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin im Verfahren (...) ist hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs durch die wiedererwägungsweise Erteilung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegenstandslos geworden. In diesem Punkt ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchgedrungen. In ihrem Verfahren wird eine zur Hälfte ausgesprochene Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Kosten entrichtet. 13.4. Die Beschwerdeführerinnen wurden alle von derselben Rechtsvertreterin vertreten, die am (...) 2009 eine als angemessen zu beurteilende Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'990.- (mit Auslagen ohne MwSt) zu den Akten reichte. Den Beschwerdeführerinnen ([...], [...]) ist eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'480.- zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird für beide Verfahren (...) und (...) im Asylpunkt abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird für das Verfahren (...) - soweit die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug betreffend - als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die diesbezüglichen Anordnungen des BFM (Dispositivziffern 3-5) werden als dahingefallen erachtet.
3. Die Beschwerde wird für das Verfahren (...) - soweit den Wegweisungsvollzug betreffend - als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Das BFM hat den Beschwerdeführerinnen für die Verfahren (...) und (...) vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'480.- zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: