Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Der tamilische Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus B._______ bei Batticaloa (Ost-Provinz). Bis im Jahr 1995 habe er in C._______ (Ost-Provinz) bei seiner Familie gelebt, sodann sei er in Colombo wohnhaft gewesen. Am (...) 2004 habe er seinen Heimatstaat verlassen, um über D._______ und E._______ in die Schweiz einzureisen, wo er am 23. Dezember 2004 um Asyl nachsuchte. Am 27. Dezember 2004 wurde er von den schweizerischen Behörden zu seinen Asylgründen summarisch, am 5. Januar 2005 eingehend angehört. Mit Verfügung vom 12. März 2007 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 11. April 2007 wurde am 10. Oktober 2007 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. A.b. Am 14. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer über seinen damaligen Rechtsvertreter beim BFM eine mit "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe ein, welche am 18. Dezember 2007 vom BFM ans Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch weitergeleitet wurde. Angesichts des Umstandes, dass die neu eingereichten Beweismittel als erheblich bewertet wurden und nicht früher hätten eingereicht werden können, hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch mit Urteil vom 10. Juli 2008 gut, hob sein Urteil vom 10. Oktober 2007 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. B. Hinsichtlich seiner Asylbegründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er, nachdem er in Colombo Wohnsitz genommen habe, am (...) 1995 von der srilankischen Armee wegen Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) festgenommen worden sei. Er sei zunächst drei Tage an einem ihm unbekannten Ort, danach elf Tage im Gefängnis von F._______ festgehalten worden. In Ausübung seines Wahlrechts sei er am (...) 2004 zudem an seinem Geburtsort von Angehörigen der Karuna-Gruppe gefangen genommen und festgehalten worden. Am (...) 2004 habe er fliehen können. Zunächst habe er sich zu seinen Eltern (die sich seit 2001 in Batticaloa niedergelassen hätten) und anschliessend wieder nach Colombo begeben. Auf die Details der Asylbegründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2008 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Revisionsschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Diese Stellungnahme wurde am 12. Februar 2009 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zugesandt. D. Mit Verfügung vom 30. September 2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung oder das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen, um seine aktuelle Fürsorgeabhängigkeit zu belegen. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Amtes für Asyl und Flüchtlinge des Kantons G._______ vom 10. Oktober 2011 ein. E. Im Verlaufe der Verfahren reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ein. E.a. Dabei handelte es sich im vorinstanzlichen Verfahren u.a. um folgende Dokumente:
- Eine Kopie eines Dokuments des Chief Magistrate Court Colombo vom (...) 1995 mit dem Namen des Beschwerdeführers als Verdächtigen (inkl. Übersetzung).
- Einen originalen Zeitungsausschnitt vom (...) 2004 über die Festnahme des Beschwerdeführers und zwei weiteren Personen durch die Karuna-Gruppe (inkl. Übersetzung).
- Eine Bestätigung einer Anzeigeerstattung bei der Sri Lanka Monitoring Mission in Batticaloa vom (...) 2004.
- Einen Auszug eines Informationsbuches der Polizei in Batticaloa vom (...) 2004 über die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse (inkl. Übersetzung).
- Schreiben des Parlamentariers H._______ vom (...) 2004 und vom (...) 2005 über die Verschleppung des Beschwerdeführers durch die Karuna-Gruppe. E.b. Im ersten Beschwerdeverfahren (bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2007) wurden diverse Schreiben von verschiedenen Parlamentariern zu den Akten gereicht. E.c. Im Revisionsverfahren wurden insbesondere folgende Unterlagen eingebracht:
- Einen auf Englisch übersetzter Auszug eines Informationsbuches der Polizei von B._______ vom (...) 2005 über die Entführung und Ausraubung des Beschwerdeführers vom (...) 2004 unter Nennung diverser verdächtiger Personen; dieses Dokument sei an den Magistrate's Court Batticaloa gesandt worden.
- Ein Gerichtsprotokoll in mutmasslich singhalesischer Sprache des Magistrate's Court Batticaloa (inkl. Übersetzung). E.d. Im aktuellen Beschwerdeverfahren wurden u.a. folgende relevante Dokumente eingereicht:
- Eine Kopie einer Bestätigung des UNHCR in I._______ vom (...) 2008 über die Registrierung des Bruders des Beschwerdeführers (J._______) sowie eine Kopie dessen Flüchtlingsausweises derselben Organisation vom (...) 2009.
- Eine Kopie einer Bestätigung der K._______ Staatsbürgerschaft vom (...) 2008 eines weiteren Bruders des Beschwerdeführers (L._______) sowie eine Kopie der M._______ Permanent Resident Card einer Schwester des Beschwerdeführers (N._______). Ferner wurde eine Kopie ebendieses M._______ Ausweises lautend auf den Namen O._______ eingereicht; gemäss dem Rechtsvertreter handelt es sich dabei um einen Bruder des Beschwerdeführers.
- Eine Kopie eines Polizeiberichts vom (...) 2004 (sowie eine Übersetzung), der bestätige, dass ein Mitglied der Karuna-Fraktion namens P._______ die Verantwortung der Verschleppung des Beschwerdeführers trage.
- Eine Kopie der Anklageschrift des Magistrate's Court Batticaloa vom (...) 2005 (sowie deren Übersetzung), durch welche insgesamt fünf Personen anklagt würden, den Beschwerdeführer entführt und ausgeraubt zu haben. Auf die Details dieser Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Vorweg werden nachfolgend formelle Begehren des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers behandelt. Mit der Eingabe vom 29. Dezember 2009 wurde der Beizug des Asyldossiers des Bruders des Beschwerdeführers (J._______) beantragt, das weitere Gefährdungsmomente für den Beschwerdeführer an den Tag bringen würde. Ferner wurde in der Eingabe vom 14. Dezember 2007, die zum damaligen Zeitpunkt indes als "neues Asylverfahren" eingereicht wurde, und derjenigen vom 11. November 2008 um eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers ersucht.
E. 3.2 Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 8 AsylG - als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde obliegendem Untersuchungsgrundsatz - verlangt von den Asylsuchenden, den Sachverhalt vorzutragen und gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterlegen. Die Behörden sind im Gegenzug verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (gegebenenfalls durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen). Als rechtserhebliche Tatsachen sind jene faktischen Grundlagen gemeint, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind. Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 2). Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darf von einem angebotenen Beweisstück abgesehen werden, wenn aufgrund vorhandener Beweisstücke der rechtserhebliche Sachverhalt für genügend erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung ändere sich durch weitere Beweiserhebungen nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 111).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das vorinstanzliche Dossier des Bruders des Beschwerdeführers zum vorliegenden Verfahren nicht hinzuzuziehen ist, da die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG nicht im Zentrum der nachfolgenden Abhandlung steht. Zudem hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Bezug auf die Umstände, die den Bruder veranlasst haben sollen, seine Heimat zu verlassen, für das vorliegende Verfahren genügend Angaben gemacht. Auch sind die Anträge, der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören, abzuweisen, da die rechtserheblichen Fakten als genügend erstellt erachtet werden können. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 12. März 2007 aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 1995 liege zu weit zurück, als dass sie noch als unmittelbarer Anlass für die Ausreise gewertet werden könne. Im Übrigen zeige ein als Beweismittel eingereichter Gerichtsbeschluss, dass der Beschwerdeführer am (...) 1995 vom zuständigen Gericht in Colombo entlassen worden sei, da nichts gegen ihn vorgelegen habe. Dieses Vorbringen sei folglich nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Hinsichtlich der Inhaftierung des Beschwerdeführers durch die Karuna-Fraktion im (...) 2004 handle es sich um einen Übergriff Dritter. Eine asylrelevante Verfolgung liege diesfalls nur vor, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme und nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im vorliegenden Fall würden indes keine Hinweise für eine vergebliche Schutzsuche seitens des Beschwerdeführers vorliegen. Da die Karuna-Gruppe in notorischer Weise die Bevölkerung u.a. mit Forderungen nach Bargeldzahlungen drangsaliere und der Beschwerdeführer als (...) ein eigenes Geschäft besessen habe, dürfte der Grund für seine Festnahme ferner vielmehr in seinen Vermögensverhältnissen liegen. Da es sich bei den vorgebrachten Behelligungen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle, stehe dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Seine Aussagen hinsichtlich der Unbekannten, die ihn in Colombo aufgesucht hätten, seien als äusserst vage und unsubstantiiert zu qualifizieren, so dass sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen würden. Im Lichte dieser Ausführungen sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite Verfolgung seitens der Karuna-Fraktion zu befürchten habe.
E. 5.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt dem in der Rekursschrift vom 11. April 2007 und den weiteren Eingaben Folgendes entgegen: Der Schutzwille wie auch die Schutzfähigkeit Sri Lankas seien im vorliegenden Fall anzuzweifeln. Wie diverse Berichte zeigen würden, würden gewisse Elemente der staatlichen Sicherheitskräfte die Karuna-Gruppe bei Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern unterstützen oder sogar daran teilnehmen. Zudem habe die Karuna-Gruppe gewisse "Arbeiten" (wie z.B. extralegale Tötungen von LTTE-Mitgliedern) für die srilankische Armee übernommen, die diese aufgrund des internationalen Drucks nicht habe ausführen können. Der Beschwerdeführer habe durch seine Anzeige offensichtlich alles unternommen, um den nötigen Schutz zu bekommen. Doch statt Schutz hätten er und seine Familie Drohanrufe erhalten und seien sogar von Unbekannten aufgesucht worden. Die nach der Entführung durch die Karuna-Gruppe erstattete Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen ebendiese Mitglieder sei als konkretes Gefährdungsmoment zu werten. Da der Beschwerdeführer mit dem christlichen Parlamentarier H._______ Wahlkampf betrieben habe, sei seine Entführung nicht als vermögensrechtliche, sondern als politische Straftrat zu werten. Durch Druckausübung seitens der Karuna-Gruppe hätte diese erreichen wollen, dass er die Strafanzeige zurückziehe. Dieses Verfahren sei im (...) 2009 wieder aufgenommen worden und sei nach wie vor hängig. Da es paramilitärische Verbrechen aufzeige, habe die Karuna-Fraktion - das frühere LTTE-Kadermitglied und der spätere Führer der TMVP (Tamil People's Liberation Tigers) Amman Karuna sei nun ein führendes Mitglied der srilankischen Regierung (Vizeminister für Resettlement) und verfüge daher über viel Macht - ein grosses Interesse daran, ein solches Gerichtsverfahren zu verhindern. Der Beschwerdeführer (und die Zeugen dieses Verfahrens) seien daher mit dem Leben bedroht. H._______, so der Rechtsvertreter weiter, sei seit März 2004 von der Karuna-Gruppe bedroht worden; später sei er ermordet worden, wobei nicht klar sei, wer hinter dieser Tat stecke. Zu den heute gefährdeten Menschen in Sri Lanka würden Personen gehören, die Kriegsverbrechen, welche im srilankischen Bürgerkrieg begangen worden seien, zur Sprache bringen und bezeugen würden: so z.B. Rechtsanwälte, die Opfer und Angehörige von Übergriffen durch die Staatskräfte vertreten würden sowie die Opfer, bzw. ihre Angehörigen, die als Kläger, Zeugen und prozessführende Parteien auftreten würden. Der Beschwerdeführer sei auch in Colombo einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da einerseits seine Festnahme im Jahr 1995 wegen Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE registriert sei; anderseits habe die Regierung - in Anbetracht des Zustroms tausender Tamilen in die Hauptstadt - eine Niederlassungsrestriktion erlassen, die eine dortige Wohnsitznahme erschwere oder verunmögliche. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass zwei der Geschwister des Beschwerdeführers von Kanada als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ein anderer Bruder (L._______) sei in Sri Lanka von der LTTE zwangsrekrutiert worden. Ein weiterer Bruder (J._______), der als Flüchtling vom UNHCR in Q._______ anerkannt worden sei (vgl. Kopie des UNHCR-Ausweises vom (...) 2009), sei am 22. September 2009 in die Schweiz eingereist und habe hier um Asyl nachgesucht (N ...). Er habe Sri Lanka im (...) 2008 verlassen und sei nach I._______ geflüchtet, weil er in seinem Herkunftsland von der LTTE zu kleineren Arbeiten gezwungen worden sei. In I._______ habe er Geld für die LTTE gesammelt. Es sei davon auszugehen, dass die Aktivitäten dieses Bruders, die er auch im Exil ausgeführt habe, den srilankischen Behörden nicht entgangen sein dürften, weshalb sie ein zusätzliches Gefährdungsmoment für den Beschwerdeführer selber darstellen würden. Weiter führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 29. April 2011 aus, dass die srilankischen Behörden tamilischen Personen, die in einem anderen Staat Asyl beantragt hätten oder aus einem Land (wie die Schweiz) zurückkehren würden, wo die LTTE als terroristische Organisation nicht verboten sei, mit grossem Misstrauen und der Verdächtigung, die LTTE unterstützt zu haben, begegnen würden. In der Person des Beschwerdeführers würde zudem ein erhöhtes Risiko eines LTTE-Verdachts bestehen, da er einerseits im Jahr 1995 deswegen verhaftet worden sei und anderseits seine Geschwister auch unter ebendiesem Verdacht stehen würden. Schliesslich seien die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten auf ein offensichtliches Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Befrager zurückzuführen. Die Angaben seien folglich als nicht widersprüchlich und durchaus glaubhaft zu bezeichnen.
E. 6.1 Im Folgenden ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen, wobei eine vor der Ausreise mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit stattgefundene Verfolgung die Furcht vor künftiger Verfolgung als wohlbegründet erscheinen lassen kann. Dabei genügt es nicht, wenn diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Die erlittene Verfolgung, bzw. die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Schliesslich muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. dazu BVGE 2007/31 E. 5.2 ff.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 5; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 ff.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a).
E. 6.2 Hinsichtlich der Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 1995 durch die srilankischen Streitkräfte wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei der LTTE ist dem BFM zuzustimmen, dass diese zu weit zurückliegt, um als unmittelbarer Anlass für die Ausreise im Jahr 2004 bewertet zu werden. Zudem wurde er nach einer Haft von 14 Tagen gemäss dem eingereichten Urteil vom (...) 1995 wieder freigelassen und lebte - was sich aus den Protokollen ergibt - während vieler Jahre unbehelligt in Colombo. Daher wird sich das Bundesverwaltungsgericht in der folgenden Abhandlung nur auf die Ereignisse beziehen, die sich im Jahr 2004 zugetragen haben sollen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei am (...) 2004 durch vier Personen der Karuna-Gruppe in B._______ verhaftet und in ein Camp namens Meenakam geführt worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe einen Parlamentarier namens H._______ während des damals herrschenden Wahlkampfs durch seine Stimme unterstützt (A11, S. 7 und 9). Sie hätten ihm auch sein Motorrad, sein Mobiltelefon, zwei Ringe, seine Arm- und Halskette sowie das mitgeführte Bargeld weggenommen (A1, S. 4; A11, S. 6 und 9). Am (...) 2004 - während eines Angriffs der LTTE auf ebendieses Camp - habe er fliehen können. Sein Vater habe am Tag der Verschleppung bei der Polizei in B._______ Anzeige erstattet und den Vorfall dem Roten Kreuz gemeldet. Nach seiner Flucht sei der Beschwerdeführer persönlich an den erwähnten Stellen vorbeigegangen, wo sie ein Protokoll erstellt hätten. Auch habe er am (...) 2004 das UNHCR in Batticaoloa aufgesucht und über das Geschehene berichtet (A11, S. 7 und 12). Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer zwischen (...) und (...) 2004 ca. drei bis vier anonyme telefonische Geldforderungen - vermutlich von Angehörigen der Karuna-Gruppe - in Colombo erhalten (A7, S. 9 f.). Ferner sei er dort auch am (...) 2004 von Unbekannten aufgesucht worden; indes sei er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Am (...) 2004 seien auch die Eltern von unbekannten Personen heimgesucht worden (A7, S. 10 f.).
E. 6.3.1 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) hat sich seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und der LTTE die Sicherheitslage erheblich verbessert und stabilisiert, auch wenn sich die Menschenrechtslage hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert hat. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind demzufolge Personen, die der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt werden, sowie politische Dissidenten und Oppositionspolitiker ausgesetzt. Ferner sind als Risikogruppen kritisch auftretende Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Personen zu nennen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren und diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben. Unter Umständen können auch Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zur LTTE unterstellt werden, als weitere Risikogruppe betrachtet werden.
E. 6.3.2 Zunächst soll abgeklärt werden, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer als Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverletzungen bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Gemäss einem durch die Eingabe vom 3. Juni 2010 eingebrachten Polizeibericht vom (...) 2004 habe der Beschwerdeführer seine Festnahme und den an ihm begangenen Raub vom (...) 2004 durch die Karuna-Fraktion am (...) 2004 der Polizei in B._______ gemeldet (Case No. ....). Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Anklageschrift des Magistrate's Court Batticaloa vom (...) 2005 ein (Case No. ...), nach welchem u.a. P._______ (LTTE Political Office B._______) als Angeklagter und der Name des Beschwerdeführers als Zeuge aufgeführt werden. Dieses Verfahren gegen die Mitglieder der Karuna-Gruppe sei, so der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 21. Juni 2011, derzeit immer noch hängig - wie die eingereichten Gerichtsakten belegen würden. Der Anwalt des Beschwerdeführers in Sri Lanka erkläre im beigelegten Schreiben, dass der Beschwerdeführer massive Drohungen von Seiten der paramilitärischen Gruppe erhalten habe, damit dieser nicht aussage. Als Beispiel für Opfer oder Zeugen von während des Bürgerkrieges begangenen Menschenrechtsverletzungen sind Personen zu nennen, die Augenzeugenberichte über zivile Opfer während der Schlussphase des bewaffneten Konflikts abgegeben haben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.3; UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender, Juli 2010, S. 6 f. m.w.H.; Amnesty International, Amnesty Report Sri Lanka 2010, Mai 2010). Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals aufgrund seiner Stimmabgabe für den Parlamentarier H._______ und seiner mitgeführten Wertgegenstände überfallen und während Tagen in einem Camp der Karuna-Fraktion festgehalten wurde, was zum derzeit hängigen Verfahren des Magistrate's Court Batticaloa geführt hat, bei welchem der Beschwerdeführer als Zeuge genannt wird. Dennoch ist diese Rechtssache aus heutiger Sicht nicht als ein Verfahren gegen gravierende Menschenrechtsverletzungen während eines Bürgerkrieges zu bezeichnen, da die späteren Behelligungen gemäss Angaben des Beschwerdeführers alleine auf monetäre Erpressungsabsichten aufgrund seines Wohlstandes - immerhin besass er ein (...)geschäft in Colombo - beruhen (vgl. A1, S. 4; A11, S. 6 und 9). Es sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, warum der Beschwerdeführer später noch aufgrund seiner Wahlabsichten von der Karuna-Gruppe verfolgt worden sein soll, da er weder angab, politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A1 S. 6; A11 S. 14) noch - wie vom Rechtsvertreter behauptet - Wahlkampf betrieben zu haben (vgl. A1 S. 4 "...meine Stimme abgeben..."). Auch die späteren Drohanrufe beinhalteten nach seinen Angaben eine finanzielle Forderungen (vgl. A11 S. 6 f. und 9 f.). Es ist daher beim Angriff auf ihn am (...) 2004 neben einem zunächst eventuell politischen Motiv vor allem von einem Raubüberfall auszugehen (vgl. dazu auch die Anklageschrift des Magistrate's Court Batticaloa vom (...) 2005 sowie den Polizeibericht vom (...) 2004). Da der Parlamentarier H._______ inzwischen verstorben ist, dürften die damaligen Wahlabsichten des Beschwerdeführers heute ohnehin keine Gefährdung durch die Karuna-Fraktion mehr nach sich ziehen. Zusammenfassend gilt es demnach aus heutiger Sicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder als Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverletzungen zu betrachten ist, den es nach der aktuellen Rechtsprechung zu schützen gilt, noch wegen seiner damaligen Stimmabgabe für den erwähnten Parlamentarier gefährdet ist.
E. 6.3.3 Das Vorliegen einer weiteren Risikogruppe (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8) ist in casu zu verneinen, da es beim Beschwerdeführer weder um ein (ehemaliges) LTTE-Mitglied, noch um einen Journalisten oder Menschenrechtsaktivisten handelt. Auch ist nicht davon auszugehen, dass er heute über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt, da er in der Schweiz von der Fürsorge abhängig ist und sein (...)geschäft in Colombo bei seiner Ausreise seinem Bruder übergab (vgl. A11 S. 5), der es wohl bei seiner eigenen Ausreise - er befindet sich gemäss eingereichtem Beweismittel in K._______ - aufgeben musste. Von daher gesehen hat der Beschwerdeführer - aufgrund der Festnahme im Jahr 2004 - bei einer Rückkehr keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.
E. 6.4 Weiter wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mittels der Eingabe vom 29. Dezember 2009 vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders, die dieser für die LTTE ausgeführt habe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Gefahr (sog. Reflexverfolgung). Der Bruder des Beschwerdeführers (J._______, N ...) habe im (...) 2008 Sri Lanka verlassen und sei nach I._______ geflüchtet. Schon in seinem Herkunftsland habe er kleinere Arbeiten für die LTTE verrichtet, indem er Informationen über Neuankömmlinge gesammelt und diese an die entsprechenden LTTE-Stellen weitergeleitet habe. In I._______ habe er mitgeholfen, Sympathiekundgebungen und Demonstrationen für die LTTE durchzuführen und Geld zu sammeln. Nach zunehmender Repression seitens der I._______ Behörden habe er dieses Land verlassen und sei am 22. September 2009 in die Schweiz eingereist, wo er um Asyl nachsuchte. Hinzukomme gemäss der Eingabe vom 29. April 2011, dass weitere Geschwister des Beschwerdeführers in M._______ und in K._______ als Flüchtlinge aufgenommen worden seien, die bei der LTTE aktiv gewesen seien.
E. 6.4.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen, zu verstehen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 72 f. und 77 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 137 f. und S. 144 ff.).
E. 6.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung, der Beschwerdeführer unterliege bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders (und seiner weiteren Geschwister) einer erhöhten Gefährdung, gilt es festzustellen, dass der Bruder nicht das Profil eines LTTE-Anhängers oder sogar eines Mitglieds dieser Organisation aufweist, für welchen der srilankische Staat sich heute interessieren würde. Dies gilt umso mehr, als dass keine Behelligungen oder Belästigungen gegen die noch in Sri Lanka wohnhaften Eltern des Beschwerdeführers aus diesem Grund bekannt sind. Folglich ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte einer drohenden Reflexverfolgung.
E. 6.5 Mit der Eingabe vom 29. April 2011 werden im Weiteren subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend gemacht. Es wurde eingewendet, dass die srilankische Regierung sich derzeit bemühe, verdächtige Personen direkt bei der Einreise nach Sri Lanka abzufangen und zu überprüfen. Dieses Überprüfungssystem sei - wie diverse Länderberichte zeigen würden - ein gut ausgebautes und professionelles System. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in sein Heimatland verhört werden würde und dabei ein reelles Risiko bestehe, gefoltert zu werden.
E. 6.5.1 Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, der beruft sich darauf, dass durch ein Verhalten (mit oder) nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob vorliegend die srilankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
E. 6.5.2 Das Überprüfungsverfahren ist für alle Personen, die nach Sri Lanka zurückkehren, das gleiche Prozedere. Nach einer Überprüfung der Staatsangehörigkeit werden die Ankömmlinge am Flughafen durch die Criminal Investigations Division (CID) und den State Intelligence Service (SIS) befragt, um Informationen über den Menschenhandel zu erlangen. Im Falle eines Vorliegens eines solchen kriminellen Hintergrundes einer Person wird Kontakt mit der zuständigen Polizeidienststelle aufgenommen. Abgewiesene Asylsuchende mit einer LTTE-Vergangenheit werden von der Polizei wie auch vom Terrorist Investigation Departement (TID) festgehalten und befragt (vgl. zum Ganzen die Antwortmeldung der Immigration and Refugee Board of Canada vom August 2011 [http://www.irb-cisr.gc.ca:8080/RIR_RDI/RIR_RDI.aspx?id=453562&l=e]; Rainer Matten, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Dezember 2010, S. 23). Da der Beschwerdeführer nicht als Person mit einer LTTE-Vergangenheit zu bezeichnen ist (vgl. E. 6.2), kein ausstehender Haftbefehl oder Vorstrafen gegen ihn bekannt sind und er keine Verbindungen zu Medien oder NGO's hat (vgl. dazu Rainer Matten, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], September 2011, S. 14 ff.), kann davon ausgegangen werden, dass er bei der Einreise nach Sri Lanka nur in einer üblichen Form befragt wird. Es liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Informationen vor, dass dieser übliche Ablauf nicht rechtsstaatlichen Konventionen entspricht. Folglich vermag vorliegend die langjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und die Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 9.4).
E. 6.6 Aufgrund des Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka keiner asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt sein wird. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vom 12. März 2007 zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Juni 2011, Beschwerden Nr. 8319/07 und 11449/07, §§ 212 -219 m.w.H.; Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Nach der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2007 habe sich im Süden und im Westen des Landes die humanitäre und politische Situation zwar verschärft, von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesem Gebiet könne indes nicht gesprochen werden. Auch aus individueller Sicht spreche nichts dagegen, dass sich der Beschwerdeführer, der über Jahre hinweg in Colombo gelebt und dort ein (...)geschäft geführt habe, wieder in der Hauptstadt ansiedle.
E. 8.3.2 Die Beschwerdeschrift vom 11. April 2007 machte darauf aufmerksam, dass die Sicherheitssituation insbesondere im Norden und im Osten des Landes extrem schlecht sei. Auch habe sich die Lage im Grossraum Colombo verschlechtert. Infolgedesssen sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Rückkehr zumutbar sei, nicht haltbar.
E. 8.3.3 Nach der aktuellen Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Lage in der Ostprovinz - woher der Beschwerdeführer ursprünglich stammt - weitgehend stabilisiert und normalisiert hat und ein Wegweisungsvollzug dahin als grundsätzlich zumutbar erachtet wird. Dies gilt auch für einen Vollzug der Wegweisung in das übrige Staatsgebiet von Sri Lanka - mit Ausnahme der Nordprovinz, die je nach Einzelfall zu betrachten ist und die hingegen vorliegend für eine Rückkehr nicht in Frage kommt (zum Ganzen vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 12 f.).
E. 8.3.4 Aus individueller Sicht sind ebenfalls keine Hindernisse erkennbar, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, handelt es sich beim Beschwerdeführer doch um einen alleinstehenden Mann, der bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, da mindestens noch seine Eltern und wohl auch das Freundes- und Geschäftsnetz vorhanden sein dürfte, das er sich während seines langjährigen Aufenthalts in Colombo aufgebaut haben wird. Selbst wenn sein (...)geschäft nicht mehr existieren sollte, wird ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz - auch aufgrund der Erfahrungen, die er in der Schweiz sammeln konnte - möglich sein. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine finanzielle Notlage geraten könnte.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3; 125 II 265 E. 4b). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 10. Oktober 2011. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten sind sodann die Rechtsbegehren als zum Zeitpunkt ihrer Eingabe nicht aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8803/2007 Urteil vom 21. Dezember 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der tamilische Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus B._______ bei Batticaloa (Ost-Provinz). Bis im Jahr 1995 habe er in C._______ (Ost-Provinz) bei seiner Familie gelebt, sodann sei er in Colombo wohnhaft gewesen. Am (...) 2004 habe er seinen Heimatstaat verlassen, um über D._______ und E._______ in die Schweiz einzureisen, wo er am 23. Dezember 2004 um Asyl nachsuchte. Am 27. Dezember 2004 wurde er von den schweizerischen Behörden zu seinen Asylgründen summarisch, am 5. Januar 2005 eingehend angehört. Mit Verfügung vom 12. März 2007 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 11. April 2007 wurde am 10. Oktober 2007 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. A.b. Am 14. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer über seinen damaligen Rechtsvertreter beim BFM eine mit "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe ein, welche am 18. Dezember 2007 vom BFM ans Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch weitergeleitet wurde. Angesichts des Umstandes, dass die neu eingereichten Beweismittel als erheblich bewertet wurden und nicht früher hätten eingereicht werden können, hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch mit Urteil vom 10. Juli 2008 gut, hob sein Urteil vom 10. Oktober 2007 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. B. Hinsichtlich seiner Asylbegründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er, nachdem er in Colombo Wohnsitz genommen habe, am (...) 1995 von der srilankischen Armee wegen Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) festgenommen worden sei. Er sei zunächst drei Tage an einem ihm unbekannten Ort, danach elf Tage im Gefängnis von F._______ festgehalten worden. In Ausübung seines Wahlrechts sei er am (...) 2004 zudem an seinem Geburtsort von Angehörigen der Karuna-Gruppe gefangen genommen und festgehalten worden. Am (...) 2004 habe er fliehen können. Zunächst habe er sich zu seinen Eltern (die sich seit 2001 in Batticaloa niedergelassen hätten) und anschliessend wieder nach Colombo begeben. Auf die Details der Asylbegründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2008 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Revisionsschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Diese Stellungnahme wurde am 12. Februar 2009 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zugesandt. D. Mit Verfügung vom 30. September 2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung oder das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen, um seine aktuelle Fürsorgeabhängigkeit zu belegen. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Amtes für Asyl und Flüchtlinge des Kantons G._______ vom 10. Oktober 2011 ein. E. Im Verlaufe der Verfahren reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ein. E.a. Dabei handelte es sich im vorinstanzlichen Verfahren u.a. um folgende Dokumente:
- Eine Kopie eines Dokuments des Chief Magistrate Court Colombo vom (...) 1995 mit dem Namen des Beschwerdeführers als Verdächtigen (inkl. Übersetzung).
- Einen originalen Zeitungsausschnitt vom (...) 2004 über die Festnahme des Beschwerdeführers und zwei weiteren Personen durch die Karuna-Gruppe (inkl. Übersetzung).
- Eine Bestätigung einer Anzeigeerstattung bei der Sri Lanka Monitoring Mission in Batticaloa vom (...) 2004.
- Einen Auszug eines Informationsbuches der Polizei in Batticaloa vom (...) 2004 über die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse (inkl. Übersetzung).
- Schreiben des Parlamentariers H._______ vom (...) 2004 und vom (...) 2005 über die Verschleppung des Beschwerdeführers durch die Karuna-Gruppe. E.b. Im ersten Beschwerdeverfahren (bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2007) wurden diverse Schreiben von verschiedenen Parlamentariern zu den Akten gereicht. E.c. Im Revisionsverfahren wurden insbesondere folgende Unterlagen eingebracht:
- Einen auf Englisch übersetzter Auszug eines Informationsbuches der Polizei von B._______ vom (...) 2005 über die Entführung und Ausraubung des Beschwerdeführers vom (...) 2004 unter Nennung diverser verdächtiger Personen; dieses Dokument sei an den Magistrate's Court Batticaloa gesandt worden.
- Ein Gerichtsprotokoll in mutmasslich singhalesischer Sprache des Magistrate's Court Batticaloa (inkl. Übersetzung). E.d. Im aktuellen Beschwerdeverfahren wurden u.a. folgende relevante Dokumente eingereicht:
- Eine Kopie einer Bestätigung des UNHCR in I._______ vom (...) 2008 über die Registrierung des Bruders des Beschwerdeführers (J._______) sowie eine Kopie dessen Flüchtlingsausweises derselben Organisation vom (...) 2009.
- Eine Kopie einer Bestätigung der K._______ Staatsbürgerschaft vom (...) 2008 eines weiteren Bruders des Beschwerdeführers (L._______) sowie eine Kopie der M._______ Permanent Resident Card einer Schwester des Beschwerdeführers (N._______). Ferner wurde eine Kopie ebendieses M._______ Ausweises lautend auf den Namen O._______ eingereicht; gemäss dem Rechtsvertreter handelt es sich dabei um einen Bruder des Beschwerdeführers.
- Eine Kopie eines Polizeiberichts vom (...) 2004 (sowie eine Übersetzung), der bestätige, dass ein Mitglied der Karuna-Fraktion namens P._______ die Verantwortung der Verschleppung des Beschwerdeführers trage.
- Eine Kopie der Anklageschrift des Magistrate's Court Batticaloa vom (...) 2005 (sowie deren Übersetzung), durch welche insgesamt fünf Personen anklagt würden, den Beschwerdeführer entführt und ausgeraubt zu haben. Auf die Details dieser Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Vorweg werden nachfolgend formelle Begehren des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers behandelt. Mit der Eingabe vom 29. Dezember 2009 wurde der Beizug des Asyldossiers des Bruders des Beschwerdeführers (J._______) beantragt, das weitere Gefährdungsmomente für den Beschwerdeführer an den Tag bringen würde. Ferner wurde in der Eingabe vom 14. Dezember 2007, die zum damaligen Zeitpunkt indes als "neues Asylverfahren" eingereicht wurde, und derjenigen vom 11. November 2008 um eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers ersucht. 3.2. Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 8 AsylG - als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde obliegendem Untersuchungsgrundsatz - verlangt von den Asylsuchenden, den Sachverhalt vorzutragen und gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterlegen. Die Behörden sind im Gegenzug verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (gegebenenfalls durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen). Als rechtserhebliche Tatsachen sind jene faktischen Grundlagen gemeint, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses relevant sind. Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 2). Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung darf von einem angebotenen Beweisstück abgesehen werden, wenn aufgrund vorhandener Beweisstücke der rechtserhebliche Sachverhalt für genügend erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung ändere sich durch weitere Beweiserhebungen nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 111). 3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das vorinstanzliche Dossier des Bruders des Beschwerdeführers zum vorliegenden Verfahren nicht hinzuzuziehen ist, da die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG nicht im Zentrum der nachfolgenden Abhandlung steht. Zudem hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Bezug auf die Umstände, die den Bruder veranlasst haben sollen, seine Heimat zu verlassen, für das vorliegende Verfahren genügend Angaben gemacht. Auch sind die Anträge, der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören, abzuweisen, da die rechtserheblichen Fakten als genügend erstellt erachtet werden können. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 12. März 2007 aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 1995 liege zu weit zurück, als dass sie noch als unmittelbarer Anlass für die Ausreise gewertet werden könne. Im Übrigen zeige ein als Beweismittel eingereichter Gerichtsbeschluss, dass der Beschwerdeführer am (...) 1995 vom zuständigen Gericht in Colombo entlassen worden sei, da nichts gegen ihn vorgelegen habe. Dieses Vorbringen sei folglich nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Hinsichtlich der Inhaftierung des Beschwerdeführers durch die Karuna-Fraktion im (...) 2004 handle es sich um einen Übergriff Dritter. Eine asylrelevante Verfolgung liege diesfalls nur vor, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme und nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Im vorliegenden Fall würden indes keine Hinweise für eine vergebliche Schutzsuche seitens des Beschwerdeführers vorliegen. Da die Karuna-Gruppe in notorischer Weise die Bevölkerung u.a. mit Forderungen nach Bargeldzahlungen drangsaliere und der Beschwerdeführer als (...) ein eigenes Geschäft besessen habe, dürfte der Grund für seine Festnahme ferner vielmehr in seinen Vermögensverhältnissen liegen. Da es sich bei den vorgebrachten Behelligungen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle, stehe dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Seine Aussagen hinsichtlich der Unbekannten, die ihn in Colombo aufgesucht hätten, seien als äusserst vage und unsubstantiiert zu qualifizieren, so dass sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen würden. Im Lichte dieser Ausführungen sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine landesweite Verfolgung seitens der Karuna-Fraktion zu befürchten habe. 5.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt dem in der Rekursschrift vom 11. April 2007 und den weiteren Eingaben Folgendes entgegen: Der Schutzwille wie auch die Schutzfähigkeit Sri Lankas seien im vorliegenden Fall anzuzweifeln. Wie diverse Berichte zeigen würden, würden gewisse Elemente der staatlichen Sicherheitskräfte die Karuna-Gruppe bei Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern unterstützen oder sogar daran teilnehmen. Zudem habe die Karuna-Gruppe gewisse "Arbeiten" (wie z.B. extralegale Tötungen von LTTE-Mitgliedern) für die srilankische Armee übernommen, die diese aufgrund des internationalen Drucks nicht habe ausführen können. Der Beschwerdeführer habe durch seine Anzeige offensichtlich alles unternommen, um den nötigen Schutz zu bekommen. Doch statt Schutz hätten er und seine Familie Drohanrufe erhalten und seien sogar von Unbekannten aufgesucht worden. Die nach der Entführung durch die Karuna-Gruppe erstattete Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen ebendiese Mitglieder sei als konkretes Gefährdungsmoment zu werten. Da der Beschwerdeführer mit dem christlichen Parlamentarier H._______ Wahlkampf betrieben habe, sei seine Entführung nicht als vermögensrechtliche, sondern als politische Straftrat zu werten. Durch Druckausübung seitens der Karuna-Gruppe hätte diese erreichen wollen, dass er die Strafanzeige zurückziehe. Dieses Verfahren sei im (...) 2009 wieder aufgenommen worden und sei nach wie vor hängig. Da es paramilitärische Verbrechen aufzeige, habe die Karuna-Fraktion - das frühere LTTE-Kadermitglied und der spätere Führer der TMVP (Tamil People's Liberation Tigers) Amman Karuna sei nun ein führendes Mitglied der srilankischen Regierung (Vizeminister für Resettlement) und verfüge daher über viel Macht - ein grosses Interesse daran, ein solches Gerichtsverfahren zu verhindern. Der Beschwerdeführer (und die Zeugen dieses Verfahrens) seien daher mit dem Leben bedroht. H._______, so der Rechtsvertreter weiter, sei seit März 2004 von der Karuna-Gruppe bedroht worden; später sei er ermordet worden, wobei nicht klar sei, wer hinter dieser Tat stecke. Zu den heute gefährdeten Menschen in Sri Lanka würden Personen gehören, die Kriegsverbrechen, welche im srilankischen Bürgerkrieg begangen worden seien, zur Sprache bringen und bezeugen würden: so z.B. Rechtsanwälte, die Opfer und Angehörige von Übergriffen durch die Staatskräfte vertreten würden sowie die Opfer, bzw. ihre Angehörigen, die als Kläger, Zeugen und prozessführende Parteien auftreten würden. Der Beschwerdeführer sei auch in Colombo einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da einerseits seine Festnahme im Jahr 1995 wegen Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE registriert sei; anderseits habe die Regierung - in Anbetracht des Zustroms tausender Tamilen in die Hauptstadt - eine Niederlassungsrestriktion erlassen, die eine dortige Wohnsitznahme erschwere oder verunmögliche. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass zwei der Geschwister des Beschwerdeführers von Kanada als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ein anderer Bruder (L._______) sei in Sri Lanka von der LTTE zwangsrekrutiert worden. Ein weiterer Bruder (J._______), der als Flüchtling vom UNHCR in Q._______ anerkannt worden sei (vgl. Kopie des UNHCR-Ausweises vom (...) 2009), sei am 22. September 2009 in die Schweiz eingereist und habe hier um Asyl nachgesucht (N ...). Er habe Sri Lanka im (...) 2008 verlassen und sei nach I._______ geflüchtet, weil er in seinem Herkunftsland von der LTTE zu kleineren Arbeiten gezwungen worden sei. In I._______ habe er Geld für die LTTE gesammelt. Es sei davon auszugehen, dass die Aktivitäten dieses Bruders, die er auch im Exil ausgeführt habe, den srilankischen Behörden nicht entgangen sein dürften, weshalb sie ein zusätzliches Gefährdungsmoment für den Beschwerdeführer selber darstellen würden. Weiter führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 29. April 2011 aus, dass die srilankischen Behörden tamilischen Personen, die in einem anderen Staat Asyl beantragt hätten oder aus einem Land (wie die Schweiz) zurückkehren würden, wo die LTTE als terroristische Organisation nicht verboten sei, mit grossem Misstrauen und der Verdächtigung, die LTTE unterstützt zu haben, begegnen würden. In der Person des Beschwerdeführers würde zudem ein erhöhtes Risiko eines LTTE-Verdachts bestehen, da er einerseits im Jahr 1995 deswegen verhaftet worden sei und anderseits seine Geschwister auch unter ebendiesem Verdacht stehen würden. Schliesslich seien die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten auf ein offensichtliches Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Befrager zurückzuführen. Die Angaben seien folglich als nicht widersprüchlich und durchaus glaubhaft zu bezeichnen. 6. 6.1. Im Folgenden ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen, wobei eine vor der Ausreise mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit stattgefundene Verfolgung die Furcht vor künftiger Verfolgung als wohlbegründet erscheinen lassen kann. Dabei genügt es nicht, wenn diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Die erlittene Verfolgung, bzw. die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Schliesslich muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. dazu BVGE 2007/31 E. 5.2 ff.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 5; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 ff.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a). 6.2. Hinsichtlich der Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 1995 durch die srilankischen Streitkräfte wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei der LTTE ist dem BFM zuzustimmen, dass diese zu weit zurückliegt, um als unmittelbarer Anlass für die Ausreise im Jahr 2004 bewertet zu werden. Zudem wurde er nach einer Haft von 14 Tagen gemäss dem eingereichten Urteil vom (...) 1995 wieder freigelassen und lebte - was sich aus den Protokollen ergibt - während vieler Jahre unbehelligt in Colombo. Daher wird sich das Bundesverwaltungsgericht in der folgenden Abhandlung nur auf die Ereignisse beziehen, die sich im Jahr 2004 zugetragen haben sollen. 6.3. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei am (...) 2004 durch vier Personen der Karuna-Gruppe in B._______ verhaftet und in ein Camp namens Meenakam geführt worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe einen Parlamentarier namens H._______ während des damals herrschenden Wahlkampfs durch seine Stimme unterstützt (A11, S. 7 und 9). Sie hätten ihm auch sein Motorrad, sein Mobiltelefon, zwei Ringe, seine Arm- und Halskette sowie das mitgeführte Bargeld weggenommen (A1, S. 4; A11, S. 6 und 9). Am (...) 2004 - während eines Angriffs der LTTE auf ebendieses Camp - habe er fliehen können. Sein Vater habe am Tag der Verschleppung bei der Polizei in B._______ Anzeige erstattet und den Vorfall dem Roten Kreuz gemeldet. Nach seiner Flucht sei der Beschwerdeführer persönlich an den erwähnten Stellen vorbeigegangen, wo sie ein Protokoll erstellt hätten. Auch habe er am (...) 2004 das UNHCR in Batticaoloa aufgesucht und über das Geschehene berichtet (A11, S. 7 und 12). Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer zwischen (...) und (...) 2004 ca. drei bis vier anonyme telefonische Geldforderungen - vermutlich von Angehörigen der Karuna-Gruppe - in Colombo erhalten (A7, S. 9 f.). Ferner sei er dort auch am (...) 2004 von Unbekannten aufgesucht worden; indes sei er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Am (...) 2004 seien auch die Eltern von unbekannten Personen heimgesucht worden (A7, S. 10 f.). 6.3.1. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) hat sich seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und der LTTE die Sicherheitslage erheblich verbessert und stabilisiert, auch wenn sich die Menschenrechtslage hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert hat. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind demzufolge Personen, die der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt werden, sowie politische Dissidenten und Oppositionspolitiker ausgesetzt. Ferner sind als Risikogruppen kritisch auftretende Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Personen zu nennen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren und diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben. Unter Umständen können auch Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zur LTTE unterstellt werden, als weitere Risikogruppe betrachtet werden. 6.3.2. Zunächst soll abgeklärt werden, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer als Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverletzungen bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Gemäss einem durch die Eingabe vom 3. Juni 2010 eingebrachten Polizeibericht vom (...) 2004 habe der Beschwerdeführer seine Festnahme und den an ihm begangenen Raub vom (...) 2004 durch die Karuna-Fraktion am (...) 2004 der Polizei in B._______ gemeldet (Case No. ....). Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Anklageschrift des Magistrate's Court Batticaloa vom (...) 2005 ein (Case No. ...), nach welchem u.a. P._______ (LTTE Political Office B._______) als Angeklagter und der Name des Beschwerdeführers als Zeuge aufgeführt werden. Dieses Verfahren gegen die Mitglieder der Karuna-Gruppe sei, so der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 21. Juni 2011, derzeit immer noch hängig - wie die eingereichten Gerichtsakten belegen würden. Der Anwalt des Beschwerdeführers in Sri Lanka erkläre im beigelegten Schreiben, dass der Beschwerdeführer massive Drohungen von Seiten der paramilitärischen Gruppe erhalten habe, damit dieser nicht aussage. Als Beispiel für Opfer oder Zeugen von während des Bürgerkrieges begangenen Menschenrechtsverletzungen sind Personen zu nennen, die Augenzeugenberichte über zivile Opfer während der Schlussphase des bewaffneten Konflikts abgegeben haben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.3; UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender, Juli 2010, S. 6 f. m.w.H.; Amnesty International, Amnesty Report Sri Lanka 2010, Mai 2010). Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals aufgrund seiner Stimmabgabe für den Parlamentarier H._______ und seiner mitgeführten Wertgegenstände überfallen und während Tagen in einem Camp der Karuna-Fraktion festgehalten wurde, was zum derzeit hängigen Verfahren des Magistrate's Court Batticaloa geführt hat, bei welchem der Beschwerdeführer als Zeuge genannt wird. Dennoch ist diese Rechtssache aus heutiger Sicht nicht als ein Verfahren gegen gravierende Menschenrechtsverletzungen während eines Bürgerkrieges zu bezeichnen, da die späteren Behelligungen gemäss Angaben des Beschwerdeführers alleine auf monetäre Erpressungsabsichten aufgrund seines Wohlstandes - immerhin besass er ein (...)geschäft in Colombo - beruhen (vgl. A1, S. 4; A11, S. 6 und 9). Es sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, warum der Beschwerdeführer später noch aufgrund seiner Wahlabsichten von der Karuna-Gruppe verfolgt worden sein soll, da er weder angab, politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A1 S. 6; A11 S. 14) noch - wie vom Rechtsvertreter behauptet - Wahlkampf betrieben zu haben (vgl. A1 S. 4 "...meine Stimme abgeben..."). Auch die späteren Drohanrufe beinhalteten nach seinen Angaben eine finanzielle Forderungen (vgl. A11 S. 6 f. und 9 f.). Es ist daher beim Angriff auf ihn am (...) 2004 neben einem zunächst eventuell politischen Motiv vor allem von einem Raubüberfall auszugehen (vgl. dazu auch die Anklageschrift des Magistrate's Court Batticaloa vom (...) 2005 sowie den Polizeibericht vom (...) 2004). Da der Parlamentarier H._______ inzwischen verstorben ist, dürften die damaligen Wahlabsichten des Beschwerdeführers heute ohnehin keine Gefährdung durch die Karuna-Fraktion mehr nach sich ziehen. Zusammenfassend gilt es demnach aus heutiger Sicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder als Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverletzungen zu betrachten ist, den es nach der aktuellen Rechtsprechung zu schützen gilt, noch wegen seiner damaligen Stimmabgabe für den erwähnten Parlamentarier gefährdet ist. 6.3.3. Das Vorliegen einer weiteren Risikogruppe (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8) ist in casu zu verneinen, da es beim Beschwerdeführer weder um ein (ehemaliges) LTTE-Mitglied, noch um einen Journalisten oder Menschenrechtsaktivisten handelt. Auch ist nicht davon auszugehen, dass er heute über beträchtliche finanzielle Mittel verfügt, da er in der Schweiz von der Fürsorge abhängig ist und sein (...)geschäft in Colombo bei seiner Ausreise seinem Bruder übergab (vgl. A11 S. 5), der es wohl bei seiner eigenen Ausreise - er befindet sich gemäss eingereichtem Beweismittel in K._______ - aufgeben musste. Von daher gesehen hat der Beschwerdeführer - aufgrund der Festnahme im Jahr 2004 - bei einer Rückkehr keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 6.4. Weiter wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mittels der Eingabe vom 29. Dezember 2009 vorgebracht, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders, die dieser für die LTTE ausgeführt habe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Gefahr (sog. Reflexverfolgung). Der Bruder des Beschwerdeführers (J._______, N ...) habe im (...) 2008 Sri Lanka verlassen und sei nach I._______ geflüchtet. Schon in seinem Herkunftsland habe er kleinere Arbeiten für die LTTE verrichtet, indem er Informationen über Neuankömmlinge gesammelt und diese an die entsprechenden LTTE-Stellen weitergeleitet habe. In I._______ habe er mitgeholfen, Sympathiekundgebungen und Demonstrationen für die LTTE durchzuführen und Geld zu sammeln. Nach zunehmender Repression seitens der I._______ Behörden habe er dieses Land verlassen und sei am 22. September 2009 in die Schweiz eingereist, wo er um Asyl nachsuchte. Hinzukomme gemäss der Eingabe vom 29. April 2011, dass weitere Geschwister des Beschwerdeführers in M._______ und in K._______ als Flüchtlinge aufgenommen worden seien, die bei der LTTE aktiv gewesen seien. 6.4.1. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen, zu verstehen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 72 f. und 77 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 137 f. und S. 144 ff.). 6.4.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung, der Beschwerdeführer unterliege bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders (und seiner weiteren Geschwister) einer erhöhten Gefährdung, gilt es festzustellen, dass der Bruder nicht das Profil eines LTTE-Anhängers oder sogar eines Mitglieds dieser Organisation aufweist, für welchen der srilankische Staat sich heute interessieren würde. Dies gilt umso mehr, als dass keine Behelligungen oder Belästigungen gegen die noch in Sri Lanka wohnhaften Eltern des Beschwerdeführers aus diesem Grund bekannt sind. Folglich ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte einer drohenden Reflexverfolgung. 6.5. Mit der Eingabe vom 29. April 2011 werden im Weiteren subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend gemacht. Es wurde eingewendet, dass die srilankische Regierung sich derzeit bemühe, verdächtige Personen direkt bei der Einreise nach Sri Lanka abzufangen und zu überprüfen. Dieses Überprüfungssystem sei - wie diverse Länderberichte zeigen würden - ein gut ausgebautes und professionelles System. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in sein Heimatland verhört werden würde und dabei ein reelles Risiko bestehe, gefoltert zu werden. 6.5.1. Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, der beruft sich darauf, dass durch ein Verhalten (mit oder) nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob vorliegend die srilankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 6.5.2. Das Überprüfungsverfahren ist für alle Personen, die nach Sri Lanka zurückkehren, das gleiche Prozedere. Nach einer Überprüfung der Staatsangehörigkeit werden die Ankömmlinge am Flughafen durch die Criminal Investigations Division (CID) und den State Intelligence Service (SIS) befragt, um Informationen über den Menschenhandel zu erlangen. Im Falle eines Vorliegens eines solchen kriminellen Hintergrundes einer Person wird Kontakt mit der zuständigen Polizeidienststelle aufgenommen. Abgewiesene Asylsuchende mit einer LTTE-Vergangenheit werden von der Polizei wie auch vom Terrorist Investigation Departement (TID) festgehalten und befragt (vgl. zum Ganzen die Antwortmeldung der Immigration and Refugee Board of Canada vom August 2011 [http://www.irb-cisr.gc.ca:8080/RIR_RDI/RIR_RDI.aspx?id=453562&l=e]; Rainer Matten, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Dezember 2010, S. 23). Da der Beschwerdeführer nicht als Person mit einer LTTE-Vergangenheit zu bezeichnen ist (vgl. E. 6.2), kein ausstehender Haftbefehl oder Vorstrafen gegen ihn bekannt sind und er keine Verbindungen zu Medien oder NGO's hat (vgl. dazu Rainer Matten, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], September 2011, S. 14 ff.), kann davon ausgegangen werden, dass er bei der Einreise nach Sri Lanka nur in einer üblichen Form befragt wird. Es liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Informationen vor, dass dieser übliche Ablauf nicht rechtsstaatlichen Konventionen entspricht. Folglich vermag vorliegend die langjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und die Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 9.4). 6.6. Aufgrund des Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka keiner asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt sein wird. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vom 12. März 2007 zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Juni 2011, Beschwerden Nr. 8319/07 und 11449/07, §§ 212 -219 m.w.H.; Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1. Nach der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2007 habe sich im Süden und im Westen des Landes die humanitäre und politische Situation zwar verschärft, von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesem Gebiet könne indes nicht gesprochen werden. Auch aus individueller Sicht spreche nichts dagegen, dass sich der Beschwerdeführer, der über Jahre hinweg in Colombo gelebt und dort ein (...)geschäft geführt habe, wieder in der Hauptstadt ansiedle. 8.3.2. Die Beschwerdeschrift vom 11. April 2007 machte darauf aufmerksam, dass die Sicherheitssituation insbesondere im Norden und im Osten des Landes extrem schlecht sei. Auch habe sich die Lage im Grossraum Colombo verschlechtert. Infolgedesssen sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Rückkehr zumutbar sei, nicht haltbar. 8.3.3. Nach der aktuellen Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Lage in der Ostprovinz - woher der Beschwerdeführer ursprünglich stammt - weitgehend stabilisiert und normalisiert hat und ein Wegweisungsvollzug dahin als grundsätzlich zumutbar erachtet wird. Dies gilt auch für einen Vollzug der Wegweisung in das übrige Staatsgebiet von Sri Lanka - mit Ausnahme der Nordprovinz, die je nach Einzelfall zu betrachten ist und die hingegen vorliegend für eine Rückkehr nicht in Frage kommt (zum Ganzen vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 12 f.). 8.3.4. Aus individueller Sicht sind ebenfalls keine Hindernisse erkennbar, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, handelt es sich beim Beschwerdeführer doch um einen alleinstehenden Mann, der bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, da mindestens noch seine Eltern und wohl auch das Freundes- und Geschäftsnetz vorhanden sein dürfte, das er sich während seines langjährigen Aufenthalts in Colombo aufgebaut haben wird. Selbst wenn sein (...)geschäft nicht mehr existieren sollte, wird ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz - auch aufgrund der Erfahrungen, die er in der Schweiz sammeln konnte - möglich sein. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine finanzielle Notlage geraten könnte. 8.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3; 125 II 265 E. 4b). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 10. Oktober 2011. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten sind sodann die Rechtsbegehren als zum Zeitpunkt ihrer Eingabe nicht aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: