Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 11. März 2013 und gelangte nach Nepal, wo sie sich bis am 9. Mai 2013 aufgehalten habe. Von Kathmandu aus sei sie auf dem Luftweg an einen ihr unbekannten Ort gereist. Dort habe sie übernachtet und sei dann mit dem Zug am 11. Mai 2013 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 28. Mai 2013 und die Anhörung am 3. Juli 2014 statt. Sie brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Ortschaft im Bezirk C._______, Präfektur D._______) zu sein. Sie habe sich nicht politisch engagiert, aber am (...) mit zwei anderen Personen in C._______ Plakate für ein unabhängiges Tibet angebracht. Nach dieser Aktion habe sie auf dem Nachhauseweg ihren Onkel, der auf der Suche nach ihr gewesen sei, getroffen. Er habe ihr mitgeteilt, dass die chinesische Polizei sie wegen der Plakataktion zu Hause gesucht und die anderen beiden beteiligten Personen festgenommen habe. Um einer allfälligen Festnahme zu entgehen, habe ihr Onkel sie nach E._______ gebracht und dort einem Schlepper übergeben, der sie auf dem Landweg nach Nepal geführt habe. Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Wegen Zweifeln an ihren Herkunftsangaben wurde am 26. Juni 2013 im Auftrag des BFM eine telefonische Lingua-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärung) durchgeführt. Der eingesetzte Experte kam dabei zum Ergebnis, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe eindeutig nicht im Kreis C._______ / Tibet sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China (Volksrepublik) stattgefunden. Der Beschwerdeführerin wurde zur Analyse das rechtliche Gehör gewährt. Sie hielt mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 fest, die Wahrheit gesagt zu haben. Sie vermute, dass eine Verwechslung vorliege, weil das telefonische Interview mit ihr nicht wie vom BFM genannt am 26. Juni 2014, sondern ein Jahr früher geführt worden sei. C. Mit am 13. Januar 2015 eröffneter Verfügung vom 12. Januar 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2015 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei sie bei allenfalls bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei. Sie legte zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente, namentlich je ein Schreiben von F._______ vom 12. Februar 2015 und von G._______ vom 27. Januar 2015, ins Recht. E. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist somit nicht einzutreten.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe keine Dokumente eingereicht, welche ihre behauptete chinesische Staatsangehörigkeit sowie Sozialisation in diesem Staat nachweisen würden. Sie habe sich zudem widersprüchlich in Bezug auf den Verlust ihrer Identitätskarte geäussert und ihre Beschreibungen hinsichtlich Weg, Dauer, Kontrollposten, Raststätten, Wetter, Ankunftsdatum und Aufenthaltsadresse in Nepal seien ungenau ausgefallen. Gefragt nach den konkreten Reisemodalitäten von Nepal in die Schweiz - wie Reisepapiere, Flugroutin, Flugticket, Passkontrollen an den Flughäfen - seien ihre Aussagen meist abschweifend und unklar ausgefallen. Die durchgeführte Lingau-Analyse habe unzureichende Kenntnisse in den Bereichen Geografie, Landwirtschaft, Klöster, Einkaufen/Lebensmittel-preise/Geld, Personalausweis ergeben. In ihrer Sprache würden sich keine Merkmale finden lassen, welche in den innertibetischen Dialekten vorkommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liege keine Verwechslung vor: das Telefongespräch zwischen ihr und dem Linguisten sei am 26. Juni 2014 durchgeführt worden. Aufgrund der gesamten Ungereimtheiten sowie dem Resultat der Lingua-Analyse sei auch ihre Sozialisation in China sowie ihre illegale Ausreise aus diesem Staat nicht glaubhaft. Somit sei ihren Asylvorbringen die Grundlage entzogen; auch seien diese widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Rechtsmitteleingabe ausführlich ihre Asylvorbringen betreffend die Plakataktion in C._______ vom (...). Sie hält zur Lingua-Analyse fest, ihre Familie sei weitgehend selbstversorgend gewesen, weshalb sie persönlich nie einkaufen gegangen sei. Deshalb seien ihr weder die Lebensmittelpreise bekannt noch kenne sie sich mit der chinesischen Währung aus. Mit dem Lingua-Experten habe sie versucht, in der tibetischen Schriftsprache zu sprechen, weil dieser eine schwierige, nicht fliessende Aussprache gehabt habe und möglicherweise nicht Tibeter gewesen sei. Sie habe keine Schule besucht und ausser etwa 50 Wörtern könne sie kein chinesisch sprechen. Sie habe innerhalb Tibets nicht reisen können, dafür hätte sie wohl eine Reisegenehmigung benötigt. Sie habe daher keine geografischen Kenntnisse.
E. 6.1 Die Identität der Beschwerdeführerin steht bis heute nicht fest. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Ihr Vorbringen, sie könne ihre Familie in Tibet nicht kontaktieren, da diese sonst Probleme mit den Chinesen bekäme, ist unbehelflich. Auch auf Beschwerdeebene hat sie sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche sie die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (vgl. A 6/11 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (vgl. A 18/19 S. 2) hingewiesen hatte.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den Erwägungen der Vor-instanz zur angegebenen Herkunft und zur illegalen Ausreise, welche sich auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragten Experten sowie das dazu gewährte rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen stützten, zu.
E. 6.3.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig - so auch vorliegend - sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1). Das ist vorliegend der Fall. Die zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Lingua-Analyse erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. An dieser Schlussfolgerung vermag der unzutreffende Hinweis des SEM, das entsprechende Telefongespräch zwischen dem Linguisten und der Beschwerdeführerin habe am 26. Juni 2014 stattgefunden - anstatt wie auf dem Lingua-Bericht vermerkt und dem Aktenverlauf nach zu entnehmen am 26. Juni 2013 (vgl. Akten SEM A9/3, A10/1, A11/1, A12/1) -, nichts zu ändern. Die Ursache des offenkundigen Irrtums des SEM liegt wohl im unüblich langen Zeitablauf zwischen Telefongespräch und Erstellen der Lingua-Analyse am 28. November 2014. Dieser ist zwar nicht nachvollziehbar, vermag jedoch die Qualität des aufgrund einer Tonaufnahme des Gesprächs erstellten Berichtes nicht in Frage zu stellen. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin nach der gewünschten Anhörung der Tonaufnahme am 11. Februar 2015 auch keine entsprechenden Einwände in der Rechtsmittelschrift mehr erhoben.
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre unzureichenden Kenntnisse im Bereich Einkaufen (Lebensmittelpreise/ Währung) in der Rechtsmitteleingabe nicht, will sie jedoch dadurch erklären, dass sie in Tibet selbstversorgend gelebt und daher nie in Läden eingekauft habe. Diese Antwort ist als reine Schutzbehauptung zu werten, erscheint es doch ausgesprochen realitätsfremd, dass eine im Zeitpunkt der Ausreise rund (...) Jahre alte Frau, welche aussagegemäss im Haushalt tätig war, nie einkaufen gegangen sei, diesbezüglich keinerlei Preise kenne und sich in chinesischer Währung nicht auskenne. Den Ausführungen und Beispielen des SEM, wonach sich in ihrer Sprache typische Merkmale exiltibetischer Dialekte, jedoch keine Merkmale finden lassen würden, welche in den innertibetischen Dialekten vorkommen, hält sie einzig entgegen, sie habe sich mit dem Linguisten "so gut es ging in der tibetischen Schriftsprache" verständigt, ohne jedoch auf die konkreten Beispiele einzugehen. Die Lingua-Analyse offenbart "kaum nennenswerte Chinesisch-Kenntnisse", was die Beschwerdeführerin mit ihrer fehlenden Schulbildung zu entkräften versucht. Auch wenn in Bezug auf Chinesischkenntnisse von Tibetern Zurückhaltung zu üben ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7214/2014 E. 6.3), erstaunt es doch, dass die Beschwerdeführerin bis auf wenige Worte überhaupt kein Chinesisch spricht und - wie vom Experten aufgezeigt - nicht öfters chinesische Lehnwörter in ihrer Sprache benutzt.
E. 6.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorbringen den vom Experten geäusserten Schluss, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China (Volksrepublik) stattgefunden, nicht zu entkräften vermögen.
E. 6.4 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass damit den geltend gemachten Asylvorbringen - der Plakataktion in C._______ und der polizeilichen Suche nach ihr - die Grundlage entzogen sei, ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus weisen die Asylangaben diverse Ungereimtheiten auf. Dabei ist insbesondere auf die widersprüchlichen Kernaussagen der Beschwerdeführerin hinzuweisen. So gab sie anlässlich der BzP (vgl. A 6/11 S. 8) an, sie habe sich nach der Plakataktion zusammen mit den anderen beiden beteiligten Personen nach Hause begeben und sich von ihnen verabschiedet, kurz danach habe sie ihren Onkel getroffen. Demgegenüber brachte sie in der Anhörung (vgl. A18/19 F84) vor, sie und die beiden anderen Beteiligten hätten abgemacht, sich nach der Plakataktion unter der "(...)" beziehungsweise "(...)"-Brücke zu treffen. Sie habe wie vereinbart dort gewartet, aber ihre beiden Freunde seien nicht gekommen, nach längerem Warten habe sie dann das Fahrzeug ihres Onkels gesehen. Widersprüchlich sind auch ihre Angaben dazu, wessen Idee die Plakataktion gewesen sei: gemäss BzP war es ihre Idee (vgl. dort S. 8), gemäss Anhörung war es die Idee von H._______ (vgl. dort F78). Die Beschwerdeführerin vermag mit Ihrem Hinweis auf einen Übersetzungsfehler auch die Ungereimtheiten in Bezug auf die bei der Plakataktion beteiligten zwei Personen nicht aufzulösen. In der BzP (vgl. dort S.7 f.) sprach sie von zwei "Freundinnen", in der Anhörung von "ihrer Freundin I._______" und deren Freund "H._______" (vgl. dort F78) beziehungsweise von "einem Jugendlichen und einer Frau" (vgl. dort F157) und in der Beschwerdeschrift (vgl. Formularbeschwerde S. 2) schliesslich wiederum von "ihrer Freundin I._______ und deren Freund J._______". Ein weiterer und bedeutsamer Widerspruch betrifft schliesslich die Person, welche sie bei ihrer angeblichen Flucht über die Grenze von Tibet nach Nepal geführt habe. Gemäss BzP (vgl. dort S. 6) gab sie vor, diesen nicht verstanden zu haben, weil er nepalesisch gesprochen habe. In der Anhörung bestand sie dagegen darauf, dieser habe tibetisch gesprochen (vgl. dort F131, 160). Es ist zweifellos zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin daran zu erinnern vermöchte, ob sie die Sprache des Schleppers, der in ihrem Leben eine zentrale Rolle gespielt haben soll, verstanden hat oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung des SEM, wonach die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat.
E. 6.6 Die beiden Schreiben von F._______ vom 12. Februar 2015 und von G._______ vom 27. Januar 2015 vermögen an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. Unbesehen davon, dass sie als blosse Gefälligkeitsschreiben zu werten sind, sind sie auch inhaltlich bedeutungslos beziehungsweise vage gehalten - letzteres gilt namentlich für das Schreiben von G._______.
E. 6.7 Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Wie bereits in Erwägung 6.2 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien respektive Nepal innehat. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung zu verantworten. In diesem Sinne ist vorliegend vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10).
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 9.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen im Entscheid des SEM verwiesen werden.
E. 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 6.5 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. SEM-Verfügung vom 12. Januar 2015, Dispositiv Ziff. 5). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
E. 9.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-876/2015 Urteil vom 26. Februar 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, angeblich China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 11. März 2013 und gelangte nach Nepal, wo sie sich bis am 9. Mai 2013 aufgehalten habe. Von Kathmandu aus sei sie auf dem Luftweg an einen ihr unbekannten Ort gereist. Dort habe sie übernachtet und sei dann mit dem Zug am 11. Mai 2013 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 28. Mai 2013 und die Anhörung am 3. Juli 2014 statt. Sie brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Ortschaft im Bezirk C._______, Präfektur D._______) zu sein. Sie habe sich nicht politisch engagiert, aber am (...) mit zwei anderen Personen in C._______ Plakate für ein unabhängiges Tibet angebracht. Nach dieser Aktion habe sie auf dem Nachhauseweg ihren Onkel, der auf der Suche nach ihr gewesen sei, getroffen. Er habe ihr mitgeteilt, dass die chinesische Polizei sie wegen der Plakataktion zu Hause gesucht und die anderen beiden beteiligten Personen festgenommen habe. Um einer allfälligen Festnahme zu entgehen, habe ihr Onkel sie nach E._______ gebracht und dort einem Schlepper übergeben, der sie auf dem Landweg nach Nepal geführt habe. Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Wegen Zweifeln an ihren Herkunftsangaben wurde am 26. Juni 2013 im Auftrag des BFM eine telefonische Lingua-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärung) durchgeführt. Der eingesetzte Experte kam dabei zum Ergebnis, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe eindeutig nicht im Kreis C._______ / Tibet sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China (Volksrepublik) stattgefunden. Der Beschwerdeführerin wurde zur Analyse das rechtliche Gehör gewährt. Sie hielt mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 fest, die Wahrheit gesagt zu haben. Sie vermute, dass eine Verwechslung vorliege, weil das telefonische Interview mit ihr nicht wie vom BFM genannt am 26. Juni 2014, sondern ein Jahr früher geführt worden sei. C. Mit am 13. Januar 2015 eröffneter Verfügung vom 12. Januar 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2015 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei sie bei allenfalls bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei. Sie legte zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente, namentlich je ein Schreiben von F._______ vom 12. Februar 2015 und von G._______ vom 27. Januar 2015, ins Recht. E. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist somit nicht einzutreten.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe keine Dokumente eingereicht, welche ihre behauptete chinesische Staatsangehörigkeit sowie Sozialisation in diesem Staat nachweisen würden. Sie habe sich zudem widersprüchlich in Bezug auf den Verlust ihrer Identitätskarte geäussert und ihre Beschreibungen hinsichtlich Weg, Dauer, Kontrollposten, Raststätten, Wetter, Ankunftsdatum und Aufenthaltsadresse in Nepal seien ungenau ausgefallen. Gefragt nach den konkreten Reisemodalitäten von Nepal in die Schweiz - wie Reisepapiere, Flugroutin, Flugticket, Passkontrollen an den Flughäfen - seien ihre Aussagen meist abschweifend und unklar ausgefallen. Die durchgeführte Lingau-Analyse habe unzureichende Kenntnisse in den Bereichen Geografie, Landwirtschaft, Klöster, Einkaufen/Lebensmittel-preise/Geld, Personalausweis ergeben. In ihrer Sprache würden sich keine Merkmale finden lassen, welche in den innertibetischen Dialekten vorkommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liege keine Verwechslung vor: das Telefongespräch zwischen ihr und dem Linguisten sei am 26. Juni 2014 durchgeführt worden. Aufgrund der gesamten Ungereimtheiten sowie dem Resultat der Lingua-Analyse sei auch ihre Sozialisation in China sowie ihre illegale Ausreise aus diesem Staat nicht glaubhaft. Somit sei ihren Asylvorbringen die Grundlage entzogen; auch seien diese widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin habe insgesamt keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können. 5.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Rechtsmitteleingabe ausführlich ihre Asylvorbringen betreffend die Plakataktion in C._______ vom (...). Sie hält zur Lingua-Analyse fest, ihre Familie sei weitgehend selbstversorgend gewesen, weshalb sie persönlich nie einkaufen gegangen sei. Deshalb seien ihr weder die Lebensmittelpreise bekannt noch kenne sie sich mit der chinesischen Währung aus. Mit dem Lingua-Experten habe sie versucht, in der tibetischen Schriftsprache zu sprechen, weil dieser eine schwierige, nicht fliessende Aussprache gehabt habe und möglicherweise nicht Tibeter gewesen sei. Sie habe keine Schule besucht und ausser etwa 50 Wörtern könne sie kein chinesisch sprechen. Sie habe innerhalb Tibets nicht reisen können, dafür hätte sie wohl eine Reisegenehmigung benötigt. Sie habe daher keine geografischen Kenntnisse. 6. 6.1 Die Identität der Beschwerdeführerin steht bis heute nicht fest. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6.2 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Ihr Vorbringen, sie könne ihre Familie in Tibet nicht kontaktieren, da diese sonst Probleme mit den Chinesen bekäme, ist unbehelflich. Auch auf Beschwerdeebene hat sie sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche sie die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (vgl. A 6/11 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (vgl. A 18/19 S. 2) hingewiesen hatte. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den Erwägungen der Vor-instanz zur angegebenen Herkunft und zur illegalen Ausreise, welche sich auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragten Experten sowie das dazu gewährte rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen stützten, zu. 6.3.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig - so auch vorliegend - sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1). Das ist vorliegend der Fall. Die zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Lingua-Analyse erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. An dieser Schlussfolgerung vermag der unzutreffende Hinweis des SEM, das entsprechende Telefongespräch zwischen dem Linguisten und der Beschwerdeführerin habe am 26. Juni 2014 stattgefunden - anstatt wie auf dem Lingua-Bericht vermerkt und dem Aktenverlauf nach zu entnehmen am 26. Juni 2013 (vgl. Akten SEM A9/3, A10/1, A11/1, A12/1) -, nichts zu ändern. Die Ursache des offenkundigen Irrtums des SEM liegt wohl im unüblich langen Zeitablauf zwischen Telefongespräch und Erstellen der Lingua-Analyse am 28. November 2014. Dieser ist zwar nicht nachvollziehbar, vermag jedoch die Qualität des aufgrund einer Tonaufnahme des Gesprächs erstellten Berichtes nicht in Frage zu stellen. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin nach der gewünschten Anhörung der Tonaufnahme am 11. Februar 2015 auch keine entsprechenden Einwände in der Rechtsmittelschrift mehr erhoben. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre unzureichenden Kenntnisse im Bereich Einkaufen (Lebensmittelpreise/ Währung) in der Rechtsmitteleingabe nicht, will sie jedoch dadurch erklären, dass sie in Tibet selbstversorgend gelebt und daher nie in Läden eingekauft habe. Diese Antwort ist als reine Schutzbehauptung zu werten, erscheint es doch ausgesprochen realitätsfremd, dass eine im Zeitpunkt der Ausreise rund (...) Jahre alte Frau, welche aussagegemäss im Haushalt tätig war, nie einkaufen gegangen sei, diesbezüglich keinerlei Preise kenne und sich in chinesischer Währung nicht auskenne. Den Ausführungen und Beispielen des SEM, wonach sich in ihrer Sprache typische Merkmale exiltibetischer Dialekte, jedoch keine Merkmale finden lassen würden, welche in den innertibetischen Dialekten vorkommen, hält sie einzig entgegen, sie habe sich mit dem Linguisten "so gut es ging in der tibetischen Schriftsprache" verständigt, ohne jedoch auf die konkreten Beispiele einzugehen. Die Lingua-Analyse offenbart "kaum nennenswerte Chinesisch-Kenntnisse", was die Beschwerdeführerin mit ihrer fehlenden Schulbildung zu entkräften versucht. Auch wenn in Bezug auf Chinesischkenntnisse von Tibetern Zurückhaltung zu üben ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7214/2014 E. 6.3), erstaunt es doch, dass die Beschwerdeführerin bis auf wenige Worte überhaupt kein Chinesisch spricht und - wie vom Experten aufgezeigt - nicht öfters chinesische Lehnwörter in ihrer Sprache benutzt. 6.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorbringen den vom Experten geäusserten Schluss, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China (Volksrepublik) stattgefunden, nicht zu entkräften vermögen. 6.4 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass damit den geltend gemachten Asylvorbringen - der Plakataktion in C._______ und der polizeilichen Suche nach ihr - die Grundlage entzogen sei, ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus weisen die Asylangaben diverse Ungereimtheiten auf. Dabei ist insbesondere auf die widersprüchlichen Kernaussagen der Beschwerdeführerin hinzuweisen. So gab sie anlässlich der BzP (vgl. A 6/11 S. 8) an, sie habe sich nach der Plakataktion zusammen mit den anderen beiden beteiligten Personen nach Hause begeben und sich von ihnen verabschiedet, kurz danach habe sie ihren Onkel getroffen. Demgegenüber brachte sie in der Anhörung (vgl. A18/19 F84) vor, sie und die beiden anderen Beteiligten hätten abgemacht, sich nach der Plakataktion unter der "(...)" beziehungsweise "(...)"-Brücke zu treffen. Sie habe wie vereinbart dort gewartet, aber ihre beiden Freunde seien nicht gekommen, nach längerem Warten habe sie dann das Fahrzeug ihres Onkels gesehen. Widersprüchlich sind auch ihre Angaben dazu, wessen Idee die Plakataktion gewesen sei: gemäss BzP war es ihre Idee (vgl. dort S. 8), gemäss Anhörung war es die Idee von H._______ (vgl. dort F78). Die Beschwerdeführerin vermag mit Ihrem Hinweis auf einen Übersetzungsfehler auch die Ungereimtheiten in Bezug auf die bei der Plakataktion beteiligten zwei Personen nicht aufzulösen. In der BzP (vgl. dort S.7 f.) sprach sie von zwei "Freundinnen", in der Anhörung von "ihrer Freundin I._______" und deren Freund "H._______" (vgl. dort F78) beziehungsweise von "einem Jugendlichen und einer Frau" (vgl. dort F157) und in der Beschwerdeschrift (vgl. Formularbeschwerde S. 2) schliesslich wiederum von "ihrer Freundin I._______ und deren Freund J._______". Ein weiterer und bedeutsamer Widerspruch betrifft schliesslich die Person, welche sie bei ihrer angeblichen Flucht über die Grenze von Tibet nach Nepal geführt habe. Gemäss BzP (vgl. dort S. 6) gab sie vor, diesen nicht verstanden zu haben, weil er nepalesisch gesprochen habe. In der Anhörung bestand sie dagegen darauf, dieser habe tibetisch gesprochen (vgl. dort F131, 160). Es ist zweifellos zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin daran zu erinnern vermöchte, ob sie die Sprache des Schleppers, der in ihrem Leben eine zentrale Rolle gespielt haben soll, verstanden hat oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung des SEM, wonach die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte. 6.5 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. 6.6 Die beiden Schreiben von F._______ vom 12. Februar 2015 und von G._______ vom 27. Januar 2015 vermögen an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. Unbesehen davon, dass sie als blosse Gefälligkeitsschreiben zu werten sind, sind sie auch inhaltlich bedeutungslos beziehungsweise vage gehalten - letzteres gilt namentlich für das Schreiben von G._______. 6.7 Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Wie bereits in Erwägung 6.2 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien respektive Nepal innehat. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung zu verantworten. In diesem Sinne ist vorliegend vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen im Entscheid des SEM verwiesen werden. 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 6.5 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. SEM-Verfügung vom 12. Januar 2015, Dispositiv Ziff. 5). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 9.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die weiteren prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: