Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 19. Dezember 2022 um Asyl in der Schweiz. Bei der – in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführ- ten – einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am 6. Februar 2023 führte sie im Wesentlichen aus, sie sei chinesische Staatsangehörige tibe- tischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, in der Autonomie-Region-Tibet (ART). Sie sei ledig und habe von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise im Juli 2022 an diesem Ort gelebt. Sie sei als Einzelkind ihrer Eltern nie zur Schule gegangen; ihr Vater habe ihr das Lesen und Schreiben beigebracht. Sie habe ihren Eltern zu Hause geholfen, habe Reinigungsarbeiten verrichtet, auf dem Feld gearbeitet und sich um die Yaks gekümmert. Ihre Familie habe vom Verkauf der Yaks ge- lebt. Sie spreche nur Tibetisch. Weil sie die ganze Zeit zu Hause gewesen sei, verstehe sie nur wenig Chinesisch. Ihre Eltern lebten nach wie vor in B._______ und verfügten nicht über ein Telefon. Sie habe über eine im D._______-Bezirk ausgestellte Identitätskarte verfügt, habe diese aber auf ihrer Reise nach Nepal verloren. Am 15. Juli 2022 habe sie gemeinsam mit einer Freundin im D._______- Bezirk Blätter verteilt respektive an die Wände der Schule geklebt, auf wel- chen sie «Freiheit für Tibet» und «Menschenrechte» geschrieben und schriftlich festgehalten habe, der Dalai Lama solle im Tibet bleiben. Einige chinesische Polizisten hätten dies gesehen; falls diese den chinesischen Behörden Bescheid gegeben hätten und sie erwischt worden wären, wäre sie jetzt im Gefängnis. Sie habe sich aber bereits eine Woche vor diesem Vorfall für die Ausreise entschieden und dies mit ihren Eltern besprochen. Ihr Vater habe ihr bei der Organisation der Ausreise geholfen. Vor dem
15. Juli 2022 sei sie nie politisch tätig gewesen. Sie habe ihr Heimatdorf am 15. Juli 2022 verlassen und sei zwei Tage spä- ter in Nepal angekommen, wo sie sich anschliessend fünf bis sechs Mo- nate lang in Kathmandu aufgehalten habe. Am 16. Dezember 2022 habe sie auf dem Luftweg Nepal verlassen und sei über ihr unbekannte Länder auf dem Landweg in die Schweiz gereist. Zur Stützung ihrer Angaben reichte sie eine Fotokopie eines fremdsprachi- gen Dokuments (gemäss eigenen Angaben: Auszug aus dem Familien-
E-873/2024 Seite 3 büchlein respektive gemäss Übersetzung: chinesisch-sprachige «Regist- rierungskarte der Wohnbevölkerung» [Ausstellungs- respektive Registrie- rungsdatum unleserlich]) zu den Akten. B. Am 15. Februar 2023 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vor- instanz ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Im Bericht vom 26. Mai 2023 (im Nachfolgenden: «Lingua-Analyse») gelangte der Ex- perte «AS20» zum Schluss, insgesamt sei aufgrund der landeskundlich- kulturellen und der linguistischen Analyse festzuhalten, dass die Beschwer- deführerin sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft («exile Tibetan Community») in Nepal und definitiv nicht in der ART sozia- lisiert worden sei. C. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 teilte das SEM der Beschwerdefüh- rerin mit, dass sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen werde, und teilte sie dem Kanton E._______ zu. D. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertre- tung ihr Mandat nieder. E. Am 27. November 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse vom 26. Mai 2023. F. Mit Eingabe ihres am 5. Dezember 2023 neu mandatierten Rechtsvertre- ters vom 7. Dezember 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Lingua-Analyse. Dabei hielt sie insbesondere fest, das SEM gehe bereits davon aus, dass sie in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik Chinas sozialisiert worden sei; eine Sozialisierung in Tibet schliesse die Vorinstanz aus. Die Gewährung des rechtlichen Gehörsan- spruchs beziehe sich somit nicht auf die bereits festgestellte Identitätstäu- schung, sondern ihr werde lediglich Gelegenheit eingeräumt, zum Erklä- rungsergebnis der sachverständigen Person Stellung zu nehmen. Die sachverständige Person «AS20» habe nicht selbst das Telefonge- spräch mit ihr geführt. Von der gesprächsführenden Person sei nichts be- kannt; beide Personen hätten nie mit ihr persönlichen Kontakt gehabt. Es
E-873/2024 Seite 4 sei bemerkenswert, dass zwischen dem Gesprächstermin am 15. Februar 2023 und der Gehörsgewährung über neun Monate verstrichen seien. Zu- dem sei die Tonqualität am Telefon bekanntlich eingeschränkt, weil viele Hochtöne und wenig Bässe übertragen würden, was für die Analyse des Dialekts einer Sprache nicht optimal sei. Seit Erlass des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 sei be- kannt, dass die Entscheidung über Asylgesuche ethnischer Tibeter, welche sich nicht ausweisen könnten, gänzlich in die Hände der als Sachverstän- dige bezeichneten Personen gelegt werde, welche nicht als Behördenmit- glieder gelten würden. Die Vorgehensweise des SEM für die Feststellung der Identitätstäuschung sei wenig seriös. Es erübrige sich, zum Inhalt der Analyse Stellung zu nehmen. Es sei nicht möglich, eine Abschätzung dar- über abzugeben, ob der Inhalt der Analyse gut oder schlecht sei, weil nichts offengelegt worden sei. Das SEM habe zwar festgestellt, dass sie nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei; der Eintrag im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) sei jedoch nicht abgeändert wor- den. Die Feststellung des SEM beziehe sich deshalb nur auf die Sozialisa- tion und nicht auf die Staatszugehörigkeit. G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (am Folgetag der Rechtsvertretung er- öffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – an. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Februar 2024 erhob die Be- schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, die Verfügung des SEM vom 1. Februar 2024 sei aufzuheben; die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das «Lin- gua-Gutachten» sei zu edieren. Eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der mandatierte Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzu- setzen.
E-873/2024 Seite 5 I. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2024 teilte die zuständige In- struktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. J. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 (Postaufgabe: 19. Februar 2024) legte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebescheinigung ins Recht.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid mit dem Verweis auf die Lingua- Analyse vom 26. Mai 2023 und der Feststellung, dass die landeskundlich- kulturellen und sprachlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin insge- samt nicht dem entsprechen würden, was von ihr angesichts ihrer angeb- lich von Geburt bis zur Auseise andauernden Anwesenheit im Dorf B._______ erwartet würde. Die im Analysebericht festgestellten Lücken und Unstimmigkeiten seien vor dem angegebenen biographischen Hinter- grund nicht erklärbar und die Erwartungen im landeskundlich-kulturellen Bereich seien nur teilweise erfüllt worden. Bei der sprachlichen Auswertung sei aufgefallen, dass die Aussprache und Morphologie nicht den Besonder- heiten der Variante des Zentraltibetischen entsprechen würden, die auf- grund der Angaben zum Lebenslauf der Beschwerdeführerin erwartbar ge- wesen wären; die verwendeten Verben und das Sprachverstehen zeigten ein Sprachniveau auf, welches nicht dem einer Muttersprachlerin entspre- che. Sie sei zudem nicht in der Lage gewesen, einfache Fragen auf Chine- sisch zu verstehen. Es sei davon auszugehen, dass sie in einem gemischt- sprachlichen Umfeld sozialisiert worden sei, in welchem verschiedene ti- betische Dialekte verwendet würden, was für das Exil zutreffe, nicht aber für ländliche Regionen der tibetischen Gebiete der Volksrepublik China. Im Rahmen der Stellungnahme zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse seien keine Argumente entgegengehalten worden, die zu einer anderen Ein- schätzung der Sozialisierung führen würden. Aus der Zeitdauer zwischen dem telefonischen Interview und der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs könnten keine Rückschlüsse auf den Lingua- Bericht gezogen werden. Die Arbeitsweise von LINGUA sei in verschiede- nen Forschungsprojekten untersucht worden und werde als «best prac- tice» im Bereich der forensischen Methode der Sprachanalyse für die Be- stimmung der Herkunft bezeichnet. Der wesentliche Inhalt des Berichts sei offengelegt worden. Es würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführe- rin von Geburt bis zur Ausreise aus der Volksrepublik China im Juli 2022 im Dorf B._______ gelebt habe. Auch ihre Ausführungen zum geltend ge- machten Herkunftsort in der Anhörung vom 6. Februar 2023 seien wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen, so dass diese nicht den Ein- druck vermitteln würden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über eine Zeitdauer von einundzwanzig Jahren dort gelebt habe. Auch der in Kopie eingereichte Auszug aus dem Familienbüchlein vermöge hieran nichts zu ändern, da es sich bei diesem Dokument nicht um ein rechts-
E-873/2024 Seite 7 genügliches Identitätspapier handle, welches die geltend gemachte Identi- tät und Herkunft zu belegen vermöge. Mit der Mitwirkungspflichtverletzung verunmögliche die Beschwerdeführe- rin die Prüfung, ob sie in ihrem effektiven Heimatstaat verfolgt werde und ob sie in einen Drittstaat zurückkehren könne. Die vorgetragenen Verfol- gungsgründe – die Verteilung von Papieren mit Forderungen nach Freiheit und Menschenrechen im Bezirk D._______ und die gleichentags erfolgte Ausreise – würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ebenfalls nicht erfüllen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihren Lebenslauf und die damit einhergehende Sozialisierung in der Volksrepublik China von Geburt bis Juli 2022 glaubhaft darzutun. Es sei vielmehr mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass sie nicht unmittelbar vor ihrer An- kunft in der Schweiz in der Volksrepublik China, sondern längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Aufgrund der unglaubhaften Anga- ben könne das SEM keine Prüfung der tatsächlichen Begebenheiten vor- nehmen. Es müsse daher von der durch die Rechtsprechung entwickelten Regelvermutung (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.8-5.10) ausgegangen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen die Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.
E. 3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es komme vor, dass Tibeter und Tibeterinnen, die in der Schweiz um Asyl ersuchen, eine Zeitlang in Indien oder Nepal sozialisiert worden seien; dabei müsse das SEM abklären, ob Nepal oder Indien als sicherer Drittstaat in Frage kommen würde; zudem müsse der sichere Drittstaat die Rückübernahme aktiv zusichern. Die Wahrscheinlichkeit für eine solche Konstellation sei verschwindend klein. Es wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM Untersuchungen zum an- geblichen längeren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der exiltibeti- schen Gemeinschaft vornimmt. Das Familienbüchlein stelle ein gutes Indiz für die Identifizierung der Beschwerdeführerin dar und hätte dem SEM er- möglicht, Abklärungen anzustellen, ob Indien die Zusicherung für die Rück- übernahme abgebe. Es sei offensichtlich, dass das SEM bei der Anhörung zu den Asylgründen habe eruieren wollen, ob sich die Beschwerdeführerin längere Zeit in einem anderen Land – Nepal oder Indien – sozialisiert wor- den sei. Die Anhörung sei sehr gut und professionell durchgeführt worden. Es sei aber auffallend, dass sich der ablehnende Asylentscheid einzig und alleine auf das Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse abstütze. Das SEM sei im Asylentscheid mit keinem Wort auf die Anhörung eingegangen
E-873/2024 Seite 8 respektive es falle auf, dass das SEM in einem kurzen Abschnitt auf die ausführlichen und umfangreichen Angaben und Ausführungen der Be- schwerdeführerin in der Anhörung eingehe. Das Schreiben des SEM zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und der angefochtene Asylentscheid seien nicht durch die Person verfasst worden, welche die Anhörung durch- geführt habe. Die Ablehnung des Asylgesuchs basiere einzig und alleine auf der Lingua-Analyse. Das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, die vertiefte Anhörung zu den Fluchtgründen für den Asylentscheid zu berücksichtigen. Zudem habe das SEM im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 27. November 2023 die Identitätstäuschung durch die Beschwerdefüh- rerin bereits festgestellt und habe somit eine Vorverurteilung begangen. Das SEM habe auch nie nach Elementen geforscht, die zugunsten der Be- schwerdeführerin sprechen würden.
E. 4 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorweg zu prüfen sind.
E. 4.1 Betreffend den Antrag, es sei die Lingua-Herkunftsanalyse offenzule- gen, ist auf die überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG zu verweisen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund entgegenstehender öf- fentlicher Interessen keine vollständige Einsicht in eine Lingua-Herkunfts- analyse zu gewähren (zur zulässigen Einschränkung bei der Offenlegung von Lingua-Analysen: vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 und 2003 Nr. 14 E. 9). Indessen wurde der Beschwerde- führerin mit Schreiben des SEM vom 27. November 2023 das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der Lingua-Analyse gewährt, ihr der wesentliche Inhalt der Untersuchungen zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Im Weiteren wurde sie in ano- nymisierter Form über den Werdegang und die Qualifikation der sachver- ständigen Person «AS20» informiert und ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich die Aufzeichnung des Gesprächs anzuhören (vgl. Akte 25, S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin hat gemäss Aktenlage von diesem Recht bis anhin offenbar nicht Gebrauch gemacht. Dass ihr die Vorinstanz verwehrt hätte, das Gespräch in Begleitung einer Expertin oder eines Ex- perten anzuhören, ist nicht aktenkundig.
E-873/2024 Seite 9 Die von der Vorinstanz vorliegend eingeschlagene Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Der Antrag auf vollständige Offenlegung des Lingua- Berichts ist daher abzuweisen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Die Angaben der Beschwerdeführerin bei der einlässlichen Anhörung hät- ten nicht respektive kaum Eingang gefunden im Asylentscheid. Zudem habe für das SEM die ihr im Asylentscheid vorgehaltene Verletzung der Mitwirkungspflicht bereits bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am
27. November 2023 festgestanden, was einer Vorverurteilung gleich- komme.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih- rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin konnte sich anlässlich der Anhörung vom
E. 4.2.3 Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde hat das SEM durchaus die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 6. Februar 2023 im Asylentscheid mitberücksichtigt und die entsprechenden Angaben als äusserst detailarm und unsubstanziiert qualifiziert (vgl. SEM-Verfügung vom 1. Februar 2024, Ziffer II/2, S. 7 Mitte). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die Angaben zu den eigentlichen Fluchtgründen als sehr spärlich erweisen. Die Angaben der Beschwerdeführerin beschränken sich im Wesentlichen darauf, sie habe am 15. Juli 2022 Papiere mit politischem Inhalt verteilt; sie habe sich aber
E-873/2024 Seite 10 bereits eine Woche zuvor für die Ausreise entschieden (vgl. Akte 11, Ant- worten 91). Die Schilderungen hinterlassen nicht den Eindruck von persön- lich Erlebtem.
E. 4.2.4 Eine Lingua-Analyse stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. Referenz- urteil BVGer vom 5. Juli 2023 D-2337/2021 E. 7.3 mit weiteren Verweisen auf BVGE 2014/12 E. 4.2.1, EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und 1998 Nr. 34). Die vorliegende Lingua-Analyse vom 26. Mai 2023 ist nachvollziehbar auf- gebaut und schlüssig begründet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich das SEM in weiten Teilen der Begründung seines Asylentscheides auf die Ergebnisse der Lingua-Analyse abgestützt hat.
E. 4.2.5 Es gibt ferner keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass der/die SEM- Mitarbeitende, welche/r die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durchführt, auch den Asylentscheid der Vorinstanz zu verfassen hat. So- weit schliesslich gerügt wird, es sei der Beschwerdeführerin zur Feststel- lung der Identitätstäuschung nicht das rechtliche Gehör gewährt worden und sie sei bereits im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Lingua-Ergebnis durch das SEM «vorverurteilt» gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. In der Einladung zum rechtlichen Gehör vom 27. No- vember 2023 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass angesichts der Ergebnisse der Lingua-Analyse ihre biographischen Angaben in Zwei- fel gezogen würden. Einleitend wurde sie zudem auf ihre Mitwirkungspflich- ten und die Folgen einer allfälligen Identitätstäuschung hingewiesen. Der – rechtlich vertretenen – Beschwerdeführerin war es im Rahmen der Stel- lungnahme möglich, sich zum Vorwurf der unstimmigen biographischen Angaben (sowie zu den gegebenenfalls daraus abzuleitenden Konsequen- zen) zu äussern. Damit liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor noch ist aus objektiver Sicht eine Befangenheit des vorinstanzlichen Sachbearbeiters zu erkennen. Die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Kritik richtet sich denn auch vielmehr gegen den Beweiswert der Lingua- Analyse, auf welchen nachfolgend zurückzukommen sein wird (E. 6.5.3).
E-873/2024 Seite 11
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe- zügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6 Februar 2023 ausführlich zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Asyl- gründen äussern. Sie bejahte am Schluss der Anhörung die Frage, ob sie alle Gründe genannt habe, weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen habe. Zudem wurde sie explizit danach gefragt, ob es aus ihrer Sicht noch wei- tere Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht angesprochen wor- den seien, was sie – wie auch ihre Rechtsvertretung – explizit verneint hat (vgl. Akte 11, Antworten 121 und 122).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch im Wesentlichen da- mit, sie habe vor ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China in der ART gelebt, dort Blätter mit politischem Inhalt an die Wände der Schule geklebt und an weitere Personen verteilt. Aus diesem Grund werde sie von den chinesischen Behörden verfolgt und könne nicht in ihr Heimatland zurück- kehren.
E. 6.2 Das SEM hat das Asylgesuch im Wesentlichen mit dem Argument ab- gelehnt, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Sozialisierung im Tibet glaubhaft zu machen.
E-873/2024 Seite 12 Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an.
E. 6.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei- sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der ge- setzlichen Beweismittel bedient, findet seine Grenze an der Mitwirkungs- pflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unver- züglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mit- zuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die feh- lende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt grundsätzlich eine Ver- letzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die die Vorinstanz im Rahmen der Begründung des Asylentscheides Bezug genommen hat (vgl. Ziffer II/2 S. 7). Die Behörde hat lediglich den Nach- weis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität ge- täuscht hat. Die Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA stellen einen solchen zulässigen „Nachweis“ dar (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1 und EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a).
E. 6.4 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zu- dem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibeti- scher Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Vor diesem Hinter- grund war das SEM bei der Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdefüh- rerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) gehalten, ihre Herkunft und den Sozialisierungsraum festzustellen. Dieser Pflicht ist das SEM vorliegend unter anderem dadurch nachgekommen, dass es eine Lingua-Analyse durchführte.
E. 6.5 In der Lingua-Analyse vom 26. Mai 2023 wurden die Kenntnisse der Beschwerdeführerin zur administrativen Einteilung und Geographie, Land- wirtschaft, Ernährung, zum täglichen Leben, zur Kultur und zu den Gebräu- chen sowie zur Kleidung ausgewertet.
E-873/2024 Seite 13
E. 6.5.1 Es wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe zwar einige lan- deskundlich-kulturellen Kenntnisse zur von ihr angegebenen Heimatregion nachweisen können (beispielsweise die Anzahl von Städten auf Präfektu- rebene in der ART sowie die Nennung einer in der Nähe ihres behaupteten Herkunftsortes gelegenen Gemeinde); sie habe aber die korrekte Bezeich- nung für die Verwaltungseinheit, in der ihr Herkunftsdorf liege, nicht anzu- geben vermocht. Sie habe auch einige in der Nähe ihres Herkunftsortes gelegenen Ortschaften falsch benannt und grössere in der Nähe gelege- nen Ortschaften seien ihr unbekannt gewesen. Auch ihre Kenntnisse in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung würden nicht dem entsprechen, was von einer Person mit der Biographie der Beschwerdeführerin erwartet werden könne. Ihr Bericht zum Alltagsleben im Heimatdorf weise Unstim- migkeiten auf; ihre Angaben zu den Nahrungsmitteln und deren Weiterver- wendung seien spärlich und teilweise falsch ausgefallen. Sie habe auch die Grösse der Felder der Familie in der lokal gebräuchlichen Einheit und die Saat- und Erntezeiten nicht korrekt anzugeben vermocht. Sie habe ei- nige typische Gerichte, die aus den Erzeugnissen der Heimatregion zube- reitet würden, zwar gekannt, aber die Produkte aus deren Weiterverarbei- tung nicht mit korrekten, ortstypischen Bezeichnungen nennen können. Sie habe weder angeben können, wann bestimmte Festlichkeiten gefeiert, noch wie diese bezeichnet würden. Bekannte Lieder aus der Herkunftsge- gend seien ihr ebenfalls unbekannt gewesen.
E. 6.5.2 Dem SEM ist darin zuzustimmen, dass die aufgezeigten Lücken und Unstimmigkeiten angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin von Geburt bis zu ihrem (…) Lebensjahr einzig und alleine im angeblichen Herkunftsdorf B._______ gelebt haben will, nicht nachvollziehbar sind. Die Beschwerdeführerin hat keine plausible Erklärung für diese nicht vorhan- denen landeskundlich-kulturellen Kenntnisse abzugeben vermocht.
E. 6.5.3 Der von der Fachstelle LINGUA durchgeführten landeskundlich-kul- turellen und linguistischen Analyse sind keine Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (vgl. BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Die Analyse ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausge- wogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Bericht erfüllt die inhaltlichen Qualitätsanforderungen und auf- grund des Werdeganges – welcher der Beschwerdeführerin praxisgemäss in anonymisierter Form bekannt gegeben wurde – ist die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln. Somit wird dem vorliegenden
E-873/2024 Seite 14 Lingua-Bericht erhöhter Beweiswert beigemessen und von dessen inhaltli- cher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen.
E. 6.6 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundierten Lingua-Bericht. Die Be- schwerdeführerin zweifelt bloss in pauschaler Weise die Tauglichkeit der Lingua-Analyse an. Im Schreiben zum rechtlichen Gehör vom 7. Dezember 2023 wurde gänzlich auf eine Stellungnahme zum Inhalt der Lingua-Ana- lyse verzichtet. Auch wenn Ausführungen zu einzelnen Umständen und Gegebenheiten in der Rechtsmitteleingabe nachvollziehbar erscheinen, vermögen sie die Ergebnisse des Lingua-Berichts nicht konkret und schlüs- sig in Frage zu stellen, da die auffälligen und nicht nachvollziehbaren Wis- senslücken nicht plausibel aufgeklärt werden und somit bestehen bleiben. Aufgrund ihres rund (…)-jährigen Aufenthalts im Herkunftsdorf B._______ durfte und musste erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin das All- tagsleben dort detailliert schildern kann und über genauere Informationen zur Herkunftsgegend und den dortigen kulturellen Gepflogenheiten verfügt, zumal sie nicht nur ihre Kindheit, sondern auch ihre Adoleszenz im Her- kunftsdorf verbracht haben will. Deshalb darf und muss von ihr erwartet werden, dass sie über die Lebensumstände und Gepflogenheiten in ihrer Herkunftsregion konzise Angaben machen kann. In der Rechtsmittelein- gabe setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den ihr konkret vorgeworfenen Wissenslücken auseinander.
E. 6.7 Darüber hinaus erweisen sich auch ihre Angaben zu ihren Asylgründen als spärlich und daher unglaubhaft. Fragwürdig erscheint bereits, dass die Beschwerdeführerin, die sich bis zum 15. Juli 2022 eigenen Angaben zu- folge in keiner Art und Weise für die Anliegen der Tibeter und Tibeterinnen politisch engagiert hatte, plötzlich an einer Flugblattaktion teilgenommen haben will, obwohl ihre Ausreise bereits geplant war (vgl. Akte 11, Antwor- ten 93, 100, 101 und 104).
E. 6.8 Hinzu kommt, dass weitere Schilderungen anlässlich der Anhörung vom 6. Februar 2023 unglaubhaft ausgefallen sind. So sollen chinesische Polizisten die Beschwerdeführerin und ihre Freundin beim Verteilen der po- litischen Flugblätter beobachtet haben (vgl. Akte 11, Antwort 109). Bei die- ser Sachlage ist nicht nachvollziehbar, weshalb die chinesischen Staats- beamten nicht sofort und direkt eingeschritten sein sollen, um die Be- schwerdeführerin von der Entfaltung ihrer – aus Sicht der chinesischen Be- hörden – missliebigen politischen Tätigkeit abzuhalten.
E-873/2024 Seite 15
E. 6.9 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörig- keit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt. Wie das SEM zutreffend erwogen hat, stellt der in Kopie eingereichte Aus- zug aus dem Familienbüchlein respektive die Wohnsitzbestätigung (ohne Fotographie oder Sicherheitsmerkmale) kein rechtsgenügliches Identitäts- papier dar. Es muss der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerde- führerin ihren Aufenthalt respektive ihre Aufenthaltsorte vor ihrer Einreise in die Schweiz zu verschleiern versucht hat. Ihr Verhalten stellt eine Verlet- zung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklä- rung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie vor der An- kunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilti- betischen Diaspora gelebt hat. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise da- von auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).
E. 6.10 Angesichts dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft sowie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaub- haft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Die Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gelten deshalb als unbe- kannt.
E. 9.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
E-873/2024 Seite 16 chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl- suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo- möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs- vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver- mutungsweise ist deshalb vorliegend davon auszugehen, einer Wegwei- sung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegwei- sungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise ge- mäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Die Beschwerdeführerin entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
E. 9.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den (nur ihr bekannten) Heimat- beziehungs- weise Herkunftsstaat als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist, und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken beziehungsweise sich um diese zu kümmern (vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be- tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9.3 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und dem Entscheiddispositiv (vgl. Ziffer 5) ist der Vollständigkeit halber darauf hin- zuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und Ex-Tibeterinnen und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszu- schliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behand- lung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. Referenzurteil BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 10.3).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, wes- halb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 AsylG).
E-873/2024 Seite 17
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-873/2024 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-873/2024 Urteil vom 25. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann; Parteien A._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben: China [Volksrepublik]), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 19. Dezember 2022 um Asyl in der Schweiz. Bei der - in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführten - einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am 6. Februar 2023 führte sie im Wesentlichen aus, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, in der Autonomie-Region-Tibet (ART). Sie sei ledig und habe von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise im Juli 2022 an diesem Ort gelebt. Sie sei als Einzelkind ihrer Eltern nie zur Schule gegangen; ihr Vater habe ihr das Lesen und Schreiben beigebracht. Sie habe ihren Eltern zu Hause geholfen, habe Reinigungsarbeiten verrichtet, auf dem Feld gearbeitet und sich um die Yaks gekümmert. Ihre Familie habe vom Verkauf der Yaks gelebt. Sie spreche nur Tibetisch. Weil sie die ganze Zeit zu Hause gewesen sei, verstehe sie nur wenig Chinesisch. Ihre Eltern lebten nach wie vor in B._______ und verfügten nicht über ein Telefon. Sie habe über eine im D._______-Bezirk ausgestellte Identitätskarte verfügt, habe diese aber auf ihrer Reise nach Nepal verloren. Am 15. Juli 2022 habe sie gemeinsam mit einer Freundin im D._______-Bezirk Blätter verteilt respektive an die Wände der Schule geklebt, auf welchen sie «Freiheit für Tibet» und «Menschenrechte» geschrieben und schriftlich festgehalten habe, der Dalai Lama solle im Tibet bleiben. Einige chinesische Polizisten hätten dies gesehen; falls diese den chinesischen Behörden Bescheid gegeben hätten und sie erwischt worden wären, wäre sie jetzt im Gefängnis. Sie habe sich aber bereits eine Woche vor diesem Vorfall für die Ausreise entschieden und dies mit ihren Eltern besprochen. Ihr Vater habe ihr bei der Organisation der Ausreise geholfen. Vor dem 15. Juli 2022 sei sie nie politisch tätig gewesen. Sie habe ihr Heimatdorf am 15. Juli 2022 verlassen und sei zwei Tage später in Nepal angekommen, wo sie sich anschliessend fünf bis sechs Monate lang in Kathmandu aufgehalten habe. Am 16. Dezember 2022 habe sie auf dem Luftweg Nepal verlassen und sei über ihr unbekannte Länder auf dem Landweg in die Schweiz gereist. Zur Stützung ihrer Angaben reichte sie eine Fotokopie eines fremdsprachigen Dokuments (gemäss eigenen Angaben: Auszug aus dem Familien-büchlein respektive gemäss Übersetzung: chinesisch-sprachige «Registrierungskarte der Wohnbevölkerung» [Ausstellungs- respektive Registrierungsdatum unleserlich]) zu den Akten. B. Am 15. Februar 2023 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vor-instanz ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Im Bericht vom 26. Mai 2023 (im Nachfolgenden: «Lingua-Analyse») gelangte der Experte «AS20» zum Schluss, insgesamt sei aufgrund der landeskundlich-kulturellen und der linguistischen Analyse festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft («exile Tibetan Community») in Nepal und definitiv nicht in der ART sozialisiert worden sei. C. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen werde, und teilte sie dem Kanton E._______ zu. D. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Am 27. November 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse vom 26. Mai 2023. F. Mit Eingabe ihres am 5. Dezember 2023 neu mandatierten Rechtsvertreters vom 7. Dezember 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Lingua-Analyse. Dabei hielt sie insbesondere fest, das SEM gehe bereits davon aus, dass sie in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik Chinas sozialisiert worden sei; eine Sozialisierung in Tibet schliesse die Vorinstanz aus. Die Gewährung des rechtlichen Gehörsanspruchs beziehe sich somit nicht auf die bereits festgestellte Identitätstäuschung, sondern ihr werde lediglich Gelegenheit eingeräumt, zum Erklärungsergebnis der sachverständigen Person Stellung zu nehmen. Die sachverständige Person «AS20» habe nicht selbst das Telefongespräch mit ihr geführt. Von der gesprächsführenden Person sei nichts bekannt; beide Personen hätten nie mit ihr persönlichen Kontakt gehabt. Es sei bemerkenswert, dass zwischen dem Gesprächstermin am 15. Februar 2023 und der Gehörsgewährung über neun Monate verstrichen seien. Zudem sei die Tonqualität am Telefon bekanntlich eingeschränkt, weil viele Hochtöne und wenig Bässe übertragen würden, was für die Analyse des Dialekts einer Sprache nicht optimal sei. Seit Erlass des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 sei bekannt, dass die Entscheidung über Asylgesuche ethnischer Tibeter, welche sich nicht ausweisen könnten, gänzlich in die Hände der als Sachverständige bezeichneten Personen gelegt werde, welche nicht als Behördenmitglieder gelten würden. Die Vorgehensweise des SEM für die Feststellung der Identitätstäuschung sei wenig seriös. Es erübrige sich, zum Inhalt der Analyse Stellung zu nehmen. Es sei nicht möglich, eine Abschätzung darüber abzugeben, ob der Inhalt der Analyse gut oder schlecht sei, weil nichts offengelegt worden sei. Das SEM habe zwar festgestellt, dass sie nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei; der Eintrag im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) sei jedoch nicht abgeändert worden. Die Feststellung des SEM beziehe sich deshalb nur auf die Sozialisation und nicht auf die Staatszugehörigkeit. G. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (am Folgetag der Rechtsvertretung eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - an. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 1. Februar 2024 sei aufzuheben; die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das «Lingua-Gutachten» sei zu edieren. Eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der mandatierte Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. I. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2024 teilte die zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. J. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 (Postaufgabe: 19. Februar 2024) legte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebescheinigung ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid mit dem Verweis auf die Lingua-Analyse vom 26. Mai 2023 und der Feststellung, dass die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin insgesamt nicht dem entsprechen würden, was von ihr angesichts ihrer angeblich von Geburt bis zur Auseise andauernden Anwesenheit im Dorf B._______ erwartet würde. Die im Analysebericht festgestellten Lücken und Unstimmigkeiten seien vor dem angegebenen biographischen Hintergrund nicht erklärbar und die Erwartungen im landeskundlich-kulturellen Bereich seien nur teilweise erfüllt worden. Bei der sprachlichen Auswertung sei aufgefallen, dass die Aussprache und Morphologie nicht den Besonderheiten der Variante des Zentraltibetischen entsprechen würden, die aufgrund der Angaben zum Lebenslauf der Beschwerdeführerin erwartbar gewesen wären; die verwendeten Verben und das Sprachverstehen zeigten ein Sprachniveau auf, welches nicht dem einer Muttersprachlerin entspreche. Sie sei zudem nicht in der Lage gewesen, einfache Fragen auf Chinesisch zu verstehen. Es sei davon auszugehen, dass sie in einem gemischtsprachlichen Umfeld sozialisiert worden sei, in welchem verschiedene tibetische Dialekte verwendet würden, was für das Exil zutreffe, nicht aber für ländliche Regionen der tibetischen Gebiete der Volksrepublik China. Im Rahmen der Stellungnahme zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse seien keine Argumente entgegengehalten worden, die zu einer anderen Einschätzung der Sozialisierung führen würden. Aus der Zeitdauer zwischen dem telefonischen Interview und der Gewährung des rechtlichen Gehörs könnten keine Rückschlüsse auf den Lingua-Bericht gezogen werden. Die Arbeitsweise von LINGUA sei in verschiedenen Forschungsprojekten untersucht worden und werde als «best practice» im Bereich der forensischen Methode der Sprachanalyse für die Bestimmung der Herkunft bezeichnet. Der wesentliche Inhalt des Berichts sei offengelegt worden. Es würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin von Geburt bis zur Ausreise aus der Volksrepublik China im Juli 2022 im Dorf B._______ gelebt habe. Auch ihre Ausführungen zum geltend gemachten Herkunftsort in der Anhörung vom 6. Februar 2023 seien wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen, so dass diese nicht den Eindruck vermitteln würden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über eine Zeitdauer von einundzwanzig Jahren dort gelebt habe. Auch der in Kopie eingereichte Auszug aus dem Familienbüchlein vermöge hieran nichts zu ändern, da es sich bei diesem Dokument nicht um ein rechts-genügliches Identitätspapier handle, welches die geltend gemachte Identität und Herkunft zu belegen vermöge. Mit der Mitwirkungspflichtverletzung verunmögliche die Beschwerdeführerin die Prüfung, ob sie in ihrem effektiven Heimatstaat verfolgt werde und ob sie in einen Drittstaat zurückkehren könne. Die vorgetragenen Verfolgungsgründe - die Verteilung von Papieren mit Forderungen nach Freiheit und Menschenrechen im Bezirk D._______ und die gleichentags erfolgte Ausreise - würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ebenfalls nicht erfüllen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihren Lebenslauf und die damit einhergehende Sozialisierung in der Volksrepublik China von Geburt bis Juli 2022 glaubhaft darzutun. Es sei vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie nicht unmittelbar vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der Volksrepublik China, sondern längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Aufgrund der unglaubhaften Angaben könne das SEM keine Prüfung der tatsächlichen Begebenheiten vornehmen. Es müsse daher von der durch die Rechtsprechung entwickelten Regelvermutung (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.8-5.10) ausgegangen werden, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen die Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. 3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es komme vor, dass Tibeter und Tibeterinnen, die in der Schweiz um Asyl ersuchen, eine Zeitlang in Indien oder Nepal sozialisiert worden seien; dabei müsse das SEM abklären, ob Nepal oder Indien als sicherer Drittstaat in Frage kommen würde; zudem müsse der sichere Drittstaat die Rückübernahme aktiv zusichern. Die Wahrscheinlichkeit für eine solche Konstellation sei verschwindend klein. Es wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM Untersuchungen zum angeblichen längeren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der exiltibetischen Gemeinschaft vornimmt. Das Familienbüchlein stelle ein gutes Indiz für die Identifizierung der Beschwerdeführerin dar und hätte dem SEM ermöglicht, Abklärungen anzustellen, ob Indien die Zusicherung für die Rückübernahme abgebe. Es sei offensichtlich, dass das SEM bei der Anhörung zu den Asylgründen habe eruieren wollen, ob sich die Beschwerdeführerin längere Zeit in einem anderen Land - Nepal oder Indien - sozialisiert worden sei. Die Anhörung sei sehr gut und professionell durchgeführt worden. Es sei aber auffallend, dass sich der ablehnende Asylentscheid einzig und alleine auf das Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse abstütze. Das SEM sei im Asylentscheid mit keinem Wort auf die Anhörung eingegangen respektive es falle auf, dass das SEM in einem kurzen Abschnitt auf die ausführlichen und umfangreichen Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Anhörung eingehe. Das Schreiben des SEM zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und der angefochtene Asylentscheid seien nicht durch die Person verfasst worden, welche die Anhörung durchgeführt habe. Die Ablehnung des Asylgesuchs basiere einzig und alleine auf der Lingua-Analyse. Das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, die vertiefte Anhörung zu den Fluchtgründen für den Asylentscheid zu berücksichtigen. Zudem habe das SEM im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 27. November 2023 die Identitätstäuschung durch die Beschwerdeführerin bereits festgestellt und habe somit eine Vorverurteilung begangen. Das SEM habe auch nie nach Elementen geforscht, die zugunsten der Beschwerdeführerin sprechen würden.
4. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorweg zu prüfen sind. 4.1 Betreffend den Antrag, es sei die Lingua-Herkunftsanalyse offenzulegen, ist auf die überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG zu verweisen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht in eine Lingua-Herkunftsanalyse zu gewähren (zur zulässigen Einschränkung bei der Offenlegung von Lingua-Analysen: vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 und 2003 Nr. 14 E. 9). Indessen wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des SEM vom 27. November 2023 das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der Lingua-Analyse gewährt, ihr der wesentliche Inhalt der Untersuchungen zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Im Weiteren wurde sie in anonymisierter Form über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person «AS20» informiert und ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich die Aufzeichnung des Gesprächs anzuhören (vgl. Akte 25, S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin hat gemäss Aktenlage von diesem Recht bis anhin offenbar nicht Gebrauch gemacht. Dass ihr die Vorinstanz verwehrt hätte, das Gespräch in Begleitung einer Expertin oder eines Experten anzuhören, ist nicht aktenkundig. Die von der Vorinstanz vorliegend eingeschlagene Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Der Antrag auf vollständige Offenlegung des Lingua-Berichts ist daher abzuweisen. 4.2 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Die Angaben der Beschwerdeführerin bei der einlässlichen Anhörung hätten nicht respektive kaum Eingang gefunden im Asylentscheid. Zudem habe für das SEM die ihr im Asylentscheid vorgehaltene Verletzung der Mitwirkungspflicht bereits bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 27. November 2023 festgestanden, was einer Vorverurteilung gleichkomme. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin konnte sich anlässlich der Anhörung vom 6. Februar 2023 ausführlich zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Asylgründen äussern. Sie bejahte am Schluss der Anhörung die Frage, ob sie alle Gründe genannt habe, weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen habe. Zudem wurde sie explizit danach gefragt, ob es aus ihrer Sicht noch weitere Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht angesprochen worden seien, was sie - wie auch ihre Rechtsvertretung - explizit verneint hat (vgl. Akte 11, Antworten 121 und 122). 4.2.3 Entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde hat das SEM durchaus die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 6. Februar 2023 im Asylentscheid mitberücksichtigt und die entsprechenden Angaben als äusserst detailarm und unsubstanziiert qualifiziert (vgl. SEM-Verfügung vom 1. Februar 2024, Ziffer II/2, S. 7 Mitte). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die Angaben zu den eigentlichen Fluchtgründen als sehr spärlich erweisen. Die Angaben der Beschwerdeführerin beschränken sich im Wesentlichen darauf, sie habe am 15. Juli 2022 Papiere mit politischem Inhalt verteilt; sie habe sich aber bereits eine Woche zuvor für die Ausreise entschieden (vgl. Akte 11, Antworten 91). Die Schilderungen hinterlassen nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem. 4.2.4 Eine Lingua-Analyse stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. Referenzurteil BVGer vom 5. Juli 2023 D-2337/2021 E. 7.3 mit weiteren Verweisen auf BVGE 2014/12 E. 4.2.1, EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und 1998 Nr. 34). Die vorliegende Lingua-Analyse vom 26. Mai 2023 ist nachvollziehbar aufgebaut und schlüssig begründet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich das SEM in weiten Teilen der Begründung seines Asylentscheides auf die Ergebnisse der Lingua-Analyse abgestützt hat. 4.2.5 Es gibt ferner keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass der/die SEM-Mitarbeitende, welche/r die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durchführt, auch den Asylentscheid der Vorinstanz zu verfassen hat. Soweit schliesslich gerügt wird, es sei der Beschwerdeführerin zur Feststellung der Identitätstäuschung nicht das rechtliche Gehör gewährt worden und sie sei bereits im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Lingua-Ergebnis durch das SEM «vorverurteilt» gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. In der Einladung zum rechtlichen Gehör vom 27. November 2023 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass angesichts der Ergebnisse der Lingua-Analyse ihre biographischen Angaben in Zweifel gezogen würden. Einleitend wurde sie zudem auf ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Identitätstäuschung hingewiesen. Der - rechtlich vertretenen - Beschwerdeführerin war es im Rahmen der Stellungnahme möglich, sich zum Vorwurf der unstimmigen biographischen Angaben (sowie zu den gegebenenfalls daraus abzuleitenden Konsequenzen) zu äussern. Damit liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor noch ist aus objektiver Sicht eine Befangenheit des vorinstanzlichen Sachbearbeiters zu erkennen. Die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Kritik richtet sich denn auch vielmehr gegen den Beweiswert der Lingua-Analyse, auf welchen nachfolgend zurückzukommen sein wird (E. 6.5.3). 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie habe vor ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China in der ART gelebt, dort Blätter mit politischem Inhalt an die Wände der Schule geklebt und an weitere Personen verteilt. Aus diesem Grund werde sie von den chinesischen Behörden verfolgt und könne nicht in ihr Heimatland zurückkehren. 6.2 Das SEM hat das Asylgesuch im Wesentlichen mit dem Argument abgelehnt, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Sozialisierung im Tibet glaubhaft zu machen. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. 6.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt grundsätzlich eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die die Vorinstanz im Rahmen der Begründung des Asylentscheides Bezug genommen hat (vgl. Ziffer II/2 S. 7). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat. Die Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA stellen einen solchen zulässigen "Nachweis" dar (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1 und EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a). 6.4 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund war das SEM bei der Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) gehalten, ihre Herkunft und den Sozialisierungsraum festzustellen. Dieser Pflicht ist das SEM vorliegend unter anderem dadurch nachgekommen, dass es eine Lingua-Analyse durchführte. 6.5 In der Lingua-Analyse vom 26. Mai 2023 wurden die Kenntnisse der Beschwerdeführerin zur administrativen Einteilung und Geographie, Landwirtschaft, Ernährung, zum täglichen Leben, zur Kultur und zu den Gebräuchen sowie zur Kleidung ausgewertet. 6.5.1 Es wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe zwar einige landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zur von ihr angegebenen Heimatregion nachweisen können (beispielsweise die Anzahl von Städten auf Präfekturebene in der ART sowie die Nennung einer in der Nähe ihres behaupteten Herkunftsortes gelegenen Gemeinde); sie habe aber die korrekte Bezeichnung für die Verwaltungseinheit, in der ihr Herkunftsdorf liege, nicht anzugeben vermocht. Sie habe auch einige in der Nähe ihres Herkunftsortes gelegenen Ortschaften falsch benannt und grössere in der Nähe gelegenen Ortschaften seien ihr unbekannt gewesen. Auch ihre Kenntnisse in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung würden nicht dem entsprechen, was von einer Person mit der Biographie der Beschwerdeführerin erwartet werden könne. Ihr Bericht zum Alltagsleben im Heimatdorf weise Unstimmigkeiten auf; ihre Angaben zu den Nahrungsmitteln und deren Weiterverwendung seien spärlich und teilweise falsch ausgefallen. Sie habe auch die Grösse der Felder der Familie in der lokal gebräuchlichen Einheit und die Saat- und Erntezeiten nicht korrekt anzugeben vermocht. Sie habe einige typische Gerichte, die aus den Erzeugnissen der Heimatregion zubereitet würden, zwar gekannt, aber die Produkte aus deren Weiterverarbeitung nicht mit korrekten, ortstypischen Bezeichnungen nennen können. Sie habe weder angeben können, wann bestimmte Festlichkeiten gefeiert, noch wie diese bezeichnet würden. Bekannte Lieder aus der Herkunftsgegend seien ihr ebenfalls unbekannt gewesen. 6.5.2 Dem SEM ist darin zuzustimmen, dass die aufgezeigten Lücken und Unstimmigkeiten angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin von Geburt bis zu ihrem (...) Lebensjahr einzig und alleine im angeblichen Herkunftsdorf B._______ gelebt haben will, nicht nachvollziehbar sind. Die Beschwerdeführerin hat keine plausible Erklärung für diese nicht vorhandenen landeskundlich-kulturellen Kenntnisse abzugeben vermocht. 6.5.3 Der von der Fachstelle LINGUA durchgeführten landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse sind keine Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (vgl. BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Die Analyse ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Bericht erfüllt die inhaltlichen Qualitätsanforderungen und aufgrund des Werdeganges - welcher der Beschwerdeführerin praxisgemäss in anonymisierter Form bekannt gegeben wurde - ist die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln. Somit wird dem vorliegenden Lingua-Bericht erhöhter Beweiswert beigemessen und von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. 6.6 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundierten Lingua-Bericht. Die Beschwerdeführerin zweifelt bloss in pauschaler Weise die Tauglichkeit der Lingua-Analyse an. Im Schreiben zum rechtlichen Gehör vom 7. Dezember 2023 wurde gänzlich auf eine Stellungnahme zum Inhalt der Lingua-Analyse verzichtet. Auch wenn Ausführungen zu einzelnen Umständen und Gegebenheiten in der Rechtsmitteleingabe nachvollziehbar erscheinen, vermögen sie die Ergebnisse des Lingua-Berichts nicht konkret und schlüssig in Frage zu stellen, da die auffälligen und nicht nachvollziehbaren Wissenslücken nicht plausibel aufgeklärt werden und somit bestehen bleiben. Aufgrund ihres rund (...)-jährigen Aufenthalts im Herkunftsdorf B._______ durfte und musste erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin das Alltagsleben dort detailliert schildern kann und über genauere Informationen zur Herkunftsgegend und den dortigen kulturellen Gepflogenheiten verfügt, zumal sie nicht nur ihre Kindheit, sondern auch ihre Adoleszenz im Herkunftsdorf verbracht haben will. Deshalb darf und muss von ihr erwartet werden, dass sie über die Lebensumstände und Gepflogenheiten in ihrer Herkunftsregion konzise Angaben machen kann. In der Rechtsmitteleingabe setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den ihr konkret vorgeworfenen Wissenslücken auseinander. 6.7 Darüber hinaus erweisen sich auch ihre Angaben zu ihren Asylgründen als spärlich und daher unglaubhaft. Fragwürdig erscheint bereits, dass die Beschwerdeführerin, die sich bis zum 15. Juli 2022 eigenen Angaben zufolge in keiner Art und Weise für die Anliegen der Tibeter und Tibeterinnen politisch engagiert hatte, plötzlich an einer Flugblattaktion teilgenommen haben will, obwohl ihre Ausreise bereits geplant war (vgl. Akte 11, Antworten 93, 100, 101 und 104). 6.8 Hinzu kommt, dass weitere Schilderungen anlässlich der Anhörung vom 6. Februar 2023 unglaubhaft ausgefallen sind. So sollen chinesische Polizisten die Beschwerdeführerin und ihre Freundin beim Verteilen der politischen Flugblätter beobachtet haben (vgl. Akte 11, Antwort 109). Bei dieser Sachlage ist nicht nachvollziehbar, weshalb die chinesischen Staatsbeamten nicht sofort und direkt eingeschritten sein sollen, um die Beschwerdeführerin von der Entfaltung ihrer - aus Sicht der chinesischen Behörden - missliebigen politischen Tätigkeit abzuhalten. 6.9 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt. Wie das SEM zutreffend erwogen hat, stellt der in Kopie eingereichte Auszug aus dem Familienbüchlein respektive die Wohnsitzbestätigung (ohne Fotographie oder Sicherheitsmerkmale) kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Es muss der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt respektive ihre Aufenthaltsorte vor ihrer Einreise in die Schweiz zu verschleiern versucht hat. Ihr Verhalten stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 6.10 Angesichts dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft sowie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Die Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gelten deshalb als unbekannt. 9. 9.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Die Beschwerdeführerin entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 9.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den (nur ihr bekannten) Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist, und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken beziehungsweise sich um diese zu kümmern (vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.3 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und dem Entscheiddispositiv (vgl. Ziffer 5) ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und Ex-Tibeterinnen und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. Referenzurteil BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 10.3).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 AsylG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: