Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8739/2010/kuc Urteil vom 28. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge am 27. Juni 2009 verliess, anschliessend via den Sudan (9 Monate Aufenthalt) nach Libyen (3 Monate Aufenthalt) gelangte, von wo aus er am 11. Juli 2010 die erste Stadt in Sizilien, Italien, erreichte, dass er von Italien her kommend am 26. Juli 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte, dass er am 28. Juli, 3. und 18. August 2010 in der EURODAC-Datenbank daktyloskopisch nicht ausgewertet werden konnte, weil die Fingerkuppen aufgrund irreparabler Hautdefekte nicht auswertbar waren, dass ihm das BFM am 18. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe das rechtliche Gehör zur mutwilligen Zerstörung der Fingerkuppen und der damit einhergehenden schuldhaft grob verletzten Mitwirkungspflicht gewährt hat, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, die Fingerkuppen vor dem Antritt der Reise nach Italien bewusst durch Verbrennen unkenntlich gemacht zu haben, und behauptet hat, in Italien nicht daktyloskopiert worden zu sein, und beteuert hat, sich die Fingerkuppen nicht vor der Einreise in die Schweiz zerstört zu haben, um einen Aufenthalt in Italien zu verheimlichen, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. August 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Ziff. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2010 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. September 2010 zur Aufhebung der Verfügung vom 24. August 2010 und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das Bundesamt zurückwies, dass eine weitere daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank vom 15. September 2010 ergeben hat, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2009 in (...) von den italienischen Behörden erstmals daktyloskopisch erfasst und am 9. Oktober 2009 in (...), Italien, ein Asylgesuch gestellt hat, dass das BFM dem Beschwerdeführer im EVZ Vallorbe am 24. September 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährte, dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 5. Oktober 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) um Rücknahme des Beschwerdeführers und Antwort bis zum 20. Oktober 2010 ersuchte, dass die italienischen Behörden am 9. November 2011 der Übernahme des Beschwerdeführers nachträglich zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 - eröffnet am 9. Dezember 2011 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 14. Februar 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, und das BFM diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben respektive es sei die Angelegenheit vom BFM neu zu beurteilen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998[(AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Richterin entschieden wird und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass er in Italien ([...]) am 9. Oktober 2010 ein Asylgesuch eingereicht hat und dieser Umstand Bestätigung in der EURODAC -Datenbank findet, dass das BFM bei dieser Sachlage und der von Italien innert Frist unbeantwortet gebliebenen, auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gestützten Anfrage um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), dass Italien mit Schreiben vom 9. Oktober 2010 seine Zuständigkeit nachträglich anerkannt und einer Rückübernahme des Beschwerdeführers unter gewissen Auflagen ausdrücklich zugestimmt hat, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass zum sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort unter grossem Stress gestanden und mehrmals suizidale Absichten gehegt habe, weil er dort Wirren respektive Probleme angetroffen und kein menschenwürdiges Leben habe führen können, festzustellen ist, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation Arciconfraternita seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die Verpflichtungen aus diesen Abkommen einzuhalten pflegt, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten oder Italien könnte sich in Bezug auf seine Person nicht an die aus den obigen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 24. September 2010, er habe ursprünglich in Italien zwar kein Asylgesuch stellen wollen, indessen hätten ihn die italienischen Behörden faktisch zu einer Gesuchstellung im Oktober 2009 gezwungen und dann eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, sowie, er wolle nicht nach Italien zurück, weil in der Schweiz die Menschenrechte besser respektiert würden, in Italien das Leben sehr schwierig gewesen sei, er dort auf der Strasse gelebt habe (im Kalten und ohne Schutz vor der Sonne), er sich in den Kirchen habe verpflegen müssen und er keine Möglichkeit erhalten habe, die dortige Landessprache zu erlernen, keinen Grund zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) darstellen, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 10.2) und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind, dass im Übrigen das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Bezug auf nach Italien zurückzuführende eritreische Staatsbürger keine namhaften Unregelmässigkeiten hat feststellen können (vgl. BVGE E-5644/2009 E. 7.7 in fine), dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Italien vorliegt und das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass es dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, dem Ersuchen der italienischen Behörden bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen, dass ein sinngemäss gestellter Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem Urteil damit hinfällig wird, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: