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E-872/2007

E-872/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-09-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess die Demokratische Republik Kongo eigenen Angaben zufolge am 25. November 2006, reiste am 1. Dezember 2006 von Brazzaville (Republik Kongo) aus auf dem Luftweg über Frankreich nach Italien und von dort am 3. Dezember 2006 auf dem Landweg in die Schweiz ein. Am 5. Dezember 2006 wurde sie im Rahmen einer Hausdurchsuchung in einer Wohnung in (...) von der (Polizei) angehalten, die eine auf ihren Namen ausgestellte kongolesische Wählerkarte ("Carte d'électeur") sicherstellte. Am 13. Dezember 2006 reichte die Beschwerdeführerin beim Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel ein Asylgesuch ein, wo sie am 21. Dezember 2006 summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch und zum Reiseweg befragt wurde. In der Folge führte das BFM am 22. Januar 2007 eine direkte Bundesanhörung durch. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in ihrer Heimat als Sympathisantin der MLC (Mouvement de Libération du Congo, zuweilen auch: Mouvement de Libération Congolais oder Mouvement pour la Libération du Congo) gefährdet. Zusammen mit ihrem Ehemann habe sie sich im April 2006 der MLC angeschlossen und aktiv an der Präsidentschaftswahlkampagne von Jean-Pierre Bemba, dem Vorsitzenden der Partei, teilgenommen, indem sie Flugblätter verteilt habe. Ihr Ehemann habe sich nach dem zweiten Wahlgang am 21. November 2006 an den Unruhen vor dem Obersten Gerichtshof ("Cour suprême") beteiligt und sei an jenem Tag nicht nach Hause zurückgekehrt. Am Abend des darauf folgenden Tages (22. November 2006) seien drei Soldaten in Zivil bei ihr zu Hause erschienen, hätten nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt und bei der anschliessenden Hausdurchsuchung eine Pistole gefunden. Sie sei von diesen Soldaten festgenommen und nach B._______ abgeführt worden, wo sie in einem "Raum" festgehalten worden sei; circa um Mitternacht des 23. Novembers 2006 sei ihr durch Vermittlung eines Abtes und einer weiteren Kirchenvertreterin zur Flucht verholfen worden. Diese Kirchenvertreter hätten sie nach C._______ gebracht, wo sie ihren Ehemann wieder angetroffen habe. Dieser habe ihr gesagt, er sei bei den Unruhen vor dem Obersten Gerichtshof festgenommen worden, habe aber daraufhin ebenfalls fliehen können. Am 25. November 2006 habe sie sich zusammen mit ihrem Ehemann und jenem Abt nach D._______ begeben. Ihr Ehemann sei bei der Passkontrolle am Flughafen von D._______, wo sie beide auf andere Namen lautende Reisepässe vorgewiesen hätten, im Gegensatz zu ihr festgenommen worden; sie sei mit dem Abt weitergereist, der sie bis in die Schweiz begleitet habe. Wo sich ihr Ehemann aufhalte, wisse sie nicht; sie habe nicht mehr nach ihm gesucht. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; Fassung gemäss Ziffer I der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen Entscheids wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Februar 2007 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht vorab auf die mit Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG von Gesetzes wegen verbundene aufschiebende Wirkung hin; im Weiteren wurde in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2007 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM ging am 21. Februar 2007 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 im Rahmen seiner Zuständigkeit die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).

E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM, die gestützt auf die bis Ende 2006 gültige Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit im Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. statt vieler Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nach dem revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG bildet neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, dagegen weiterhin nicht die Asylgewährung. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der neuen Regelung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG - trotz ihrer Einreihung unter die verschiedenen Nichteintretenstatbestände nach Art. 32 - 37 AsylG - ein materielles Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.1 und 5.6.5). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen im Wegweisungspunkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - mit der soeben unter E. 1.3 erwähnten Einschränkung - einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 3.2.1 Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität - einschliesslich der Staatsangehörigkeit - als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. im Einzelnen das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4 - 6).

E. 3.2.2 Aus den Ausnahmeklauseln von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG ergibt sich im Sinne eines Umkehrschlusses, dass gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks zusätzlicher, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten. Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden müssen; im Zweifelsfall ist auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.4 - 5.6.6).

E. 3.3.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die bei der Beschwerdeführerin sichergestellte Wählerkarte kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt, handelt es sich doch dabei offensichtlich nicht um ein zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestelltes Dokument.

E. 3.3.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbare Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zurückzuführen gewesen wäre. Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gelungen, die Nichtabgabe einer Bescheinigung für den Verlust von Identitätspapieren ("Attestation de perte de pièces"), in deren Besitz sie gemäss eigenen Angaben gewesen sein soll, plausibel zu erklären. So vermögen etwa auch ihre Ausführungen keineswegs zu überzeugen, dass sie davon ausgegangen sei, sie benötige die betreffende Bescheinigung nicht, und nur deshalb im Besitz der sichergestellten Wählerkarte gewesen sei, weil sie sich zufälligerweise in der Bibel befunden habe, die ihr - nach ihrer angeblichen Flucht aus der Gefangenschaft in B._______ - auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin vom Abt, der ihr zur Flucht verholfen haben soll, und einer Ordensschwester nach D._______ (BFM act. A 1 S. 5) beziehungsweise von einer Nachbarin nach C._______ (BFM act. A 10 S. 5 und 12) gebracht worden sei. Ohnehin ist es in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in einem Zeitpunkt, in welchem sie sich - angeblich auf Anraten jenes Abtes - bereits zur Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo entschlossen hatte, nur gerade darum gebeten haben soll, dass man ihr ihre Bibel und Kleider bringe. Zu Recht weist die Vorinstanz im Übrigen auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhaltung durch die (Polizei) am 5. Dezember 2006 zunächst, das heisst, bevor ihre Wählerkarte sichergestellt werden konnte, tatsachenwidrige Altersangaben gemacht hatte (vgl. Rapport der [Polizei] ...), was zusätzlich gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit der für die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren genannten Gründe spricht.

E. 3.3.3 Überdies hat die Vorinstanz überzeugend zahlreiche weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgezeigt, welche die von dieser sinngemäss geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung als offensichtlich unglaubhaft erscheinen lassen. So weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben zur MLC habe machen können, nicht in der Lage gewesen sei, den genauen Ort ihrer angeblichen Gefangenschaft in B._______ detailliert zu beschreiben, ihre angebliche Flucht aus dieser Gefangenschaft realitätsfremd geschildert und schliesslich auch widersprüchliche Aussagen zu den Gegenständen gemacht habe, die sie sich nach der Flucht habe bringen lassen, beziehungsweise zur Identität der Personen, die ihr die betreffenden Gegenstände gebracht haben sollen (vgl. dazu bereits vorne, E. 3.3.2).

E. 3.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise nicht gewusst haben soll, dass sie schliesslich in der Schweiz ein Asylgesuch stellen und in diesem Zusammenhang Identitätspapiere benötigen würde, bildet keine hinreichende Erklärung für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren, zumal nach wie vor unerklärt bleibt und letztlich unerklärlich erscheint, weshalb sie sich gemäss eigenen Aussagen im Hinblick auf ihre Ausreise nur gerade ihre Bibel beziehungsweise ihre Bibel und Kleider, nicht aber auch Reise- oder Identitätspapiere, mit denen sie sich ausserhalb ihrer Heimat hätte ausweisen können, habe bringen lassen. In der Beschwerdeschrift wird anerkannt, dass die Beschwerdeführerin "offensichtlich bei der Polizeikontrolle in (...) falsche Angaben gemacht" habe; wenn in diesem Zusammenhang erklärt wird, die betreffenden falschen Angaben seien "durch Angst und Unsicherheit ausgelöst" worden, so ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern Angst und Unsicherheit einen plausiblen Grund für die offensichtlich unzutreffenden Altersangaben der Beschwerdeführerin gebildet haben könnten. In der Beschwerdeschrift werden im Weiteren die unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführerin zur MLC und zu ihren eigenen politischen Aktivitäten damit begründet, es sei bei der Wahlkampagne ausschliesslich um die Person des zukünftigen Präsidenten und nur in zweiter Linie um die Ziele der MLC gegangen; dies allein vermag aber nicht zu erklären, dass sie über die MLC nahezu nichts auszusagen wusste. In der Beschwerdeschrift wird überdies bestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Flucht aus der Gefangenschaft in B._______ realitätsfremd geschildert habe; es sei davon auszugehen, dass der Abt dem wachhabenden Polizisten Geld bezahlt habe. Weshalb aber der betreffende Abt überhaupt dazu veranlasst gewesen sein sollte, der - ihm offenbar zuvor unbekannten - Beschwerdeführerin zur Flucht aus der Gefangenschaft zu verhelfen, ihr in der Folge gefälschte Reisepapiere zur Ausreise zu beschaffen und sie schliesslich gar bis in die Schweiz zu begleiten, ist auch in der Beschwerdeschrift nicht näher begründet worden. Jeder Grundlage entbehrt schliesslich der Einwand, die Vorinstanz habe "als politischen Hintergrund der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin die Situation in der Demokratischen Republik Kongo bis zum Jahr 2002" beschrieben und sei auf die Ereignisse im Zusammenhang mit den Wahlen im Herbst 2006 nicht eingegangen. Vielmehr erübrigte es sich aufgrund der zahlreichen, bereits genannten Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin, näher auf jene Wahlen einzugehen.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin festzustellen war, dass sie die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch - wie bereits erwähnt - auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines "Wegweisungsvollzugshindernisses" nötig sind. Die genaue inhaltliche Tragweite dieses Begriffes bleibt zwar noch zu klären, jedenfalls aber gilt auch hier das Beweismass der Offensichtlichkeit (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6). Da im Falle der Beschwerdeführerin - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs ergeben wird - offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG).

E. 5 Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176).

E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo ist im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG). So sind insbesondere weder die Voraussetzungen des nur auf Flüchtlinge Anwendung findenden flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips nach Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 5 AsylG) noch diejenigen des sogenannten menschenrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfüllt. Wie nämlich bereits dargelegt wurde, ist die Beschwerdeführerin offensichtlich kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK; ebenso offensichtlich bestehen aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen keine Gründe für die Annahme, dass ihr bei einer Rückführung in die Demokratische Republik Kongo eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen würde.

E. 6.2 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug mit Blick auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. Aufgrund einer eingehenden Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo kam die damals für die Behandlung von Beschwerden im Asylbereich zuständige Schweizerische Asylrekurskommission Ende 2004 zum Schluss, dass nicht landesweit von einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne; vielmehr wurde der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich zumutbar erachtet, wenn abgewiesene Asylsuchende, die keiner besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppe angehörten, ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt im Westen des Landes hatten, oder aber dort zumindest über intakte soziale Beziehungen verfügten (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 33). Das Bundesverwaltungsgericht stellt ebenfalls auf diese Lageanalyse ab, die nach seiner Einschätzung auch für die Zeit nach 2004 im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. In der Beschwerdeschrift wird - wie bereits erwähnt - gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, näher auf die Ereignisse im Zusammenhang mit den Wahlen im Herbst 2006 einzugehen. Es ist indessen festzuhalten, dass die inneren Auseinandersetzungen im Vorfeld und nach Abschluss der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von Juli beziehungsweise Oktober 2006 (vgl. dazu im Einzelnen Human Rights Watch, World Report 2007) zu keiner grundlegenden Änderung der innenpolitischen Situation geführt haben, die eine neue Lageanalyse erforderlich machen würde. Was die persönliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, kann den Akten entnommen werden, dass sie aus Kinshasa stammt, wo sie selbst bis zu ihrer Ausreise ununterbrochen gelebt hat und zudem nach wie vor einer ihrer Brüder wohnt; im Weiteren verfügt sie über eine mehrjährige Berufserfahrung als (...), (...), und (...).

E. 6.3 Überdies ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ANAG als möglich zu betrachten (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 6.4 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______ - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-872/2007 {T 0/2} Urteil vom 20. September 2007 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Walter Stöckli Gerichtsschreiber Mario Vena. Parteien A._______, geboren (...), Demokratische Republik Kongo, (...), vertreten durch Frau Annelise Gerber, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung des BFM vom 25. Januar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (N_______). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Demokratische Republik Kongo eigenen Angaben zufolge am 25. November 2006, reiste am 1. Dezember 2006 von Brazzaville (Republik Kongo) aus auf dem Luftweg über Frankreich nach Italien und von dort am 3. Dezember 2006 auf dem Landweg in die Schweiz ein. Am 5. Dezember 2006 wurde sie im Rahmen einer Hausdurchsuchung in einer Wohnung in (...) von der (Polizei) angehalten, die eine auf ihren Namen ausgestellte kongolesische Wählerkarte ("Carte d'électeur") sicherstellte. Am 13. Dezember 2006 reichte die Beschwerdeführerin beim Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel ein Asylgesuch ein, wo sie am 21. Dezember 2006 summarisch zu den Gründen für ihr Asylgesuch und zum Reiseweg befragt wurde. In der Folge führte das BFM am 22. Januar 2007 eine direkte Bundesanhörung durch. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in ihrer Heimat als Sympathisantin der MLC (Mouvement de Libération du Congo, zuweilen auch: Mouvement de Libération Congolais oder Mouvement pour la Libération du Congo) gefährdet. Zusammen mit ihrem Ehemann habe sie sich im April 2006 der MLC angeschlossen und aktiv an der Präsidentschaftswahlkampagne von Jean-Pierre Bemba, dem Vorsitzenden der Partei, teilgenommen, indem sie Flugblätter verteilt habe. Ihr Ehemann habe sich nach dem zweiten Wahlgang am 21. November 2006 an den Unruhen vor dem Obersten Gerichtshof ("Cour suprême") beteiligt und sei an jenem Tag nicht nach Hause zurückgekehrt. Am Abend des darauf folgenden Tages (22. November 2006) seien drei Soldaten in Zivil bei ihr zu Hause erschienen, hätten nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt und bei der anschliessenden Hausdurchsuchung eine Pistole gefunden. Sie sei von diesen Soldaten festgenommen und nach B._______ abgeführt worden, wo sie in einem "Raum" festgehalten worden sei; circa um Mitternacht des 23. Novembers 2006 sei ihr durch Vermittlung eines Abtes und einer weiteren Kirchenvertreterin zur Flucht verholfen worden. Diese Kirchenvertreter hätten sie nach C._______ gebracht, wo sie ihren Ehemann wieder angetroffen habe. Dieser habe ihr gesagt, er sei bei den Unruhen vor dem Obersten Gerichtshof festgenommen worden, habe aber daraufhin ebenfalls fliehen können. Am 25. November 2006 habe sie sich zusammen mit ihrem Ehemann und jenem Abt nach D._______ begeben. Ihr Ehemann sei bei der Passkontrolle am Flughafen von D._______, wo sie beide auf andere Namen lautende Reisepässe vorgewiesen hätten, im Gegensatz zu ihr festgenommen worden; sie sei mit dem Abt weitergereist, der sie bis in die Schweiz begleitet habe. Wo sich ihr Ehemann aufhalte, wisse sie nicht; sie habe nicht mehr nach ihm gesucht. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; Fassung gemäss Ziffer I der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen Entscheids wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Februar 2007 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht vorab auf die mit Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG von Gesetzes wegen verbundene aufschiebende Wirkung hin; im Weiteren wurde in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2007 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM ging am 21. Februar 2007 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 im Rahmen seiner Zuständigkeit die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Es wendet neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM, die gestützt auf die bis Ende 2006 gültige Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit im Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. statt vieler Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nach dem revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG bildet neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, dagegen weiterhin nicht die Asylgewährung. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der neuen Regelung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG - trotz ihrer Einreihung unter die verschiedenen Nichteintretenstatbestände nach Art. 32 - 37 AsylG - ein materielles Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.1 und 5.6.5). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen im Wegweisungspunkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - mit der soeben unter E. 1.3 erwähnten Einschränkung - einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 3.2 3.2.1 Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität - einschliesslich der Staatsangehörigkeit - als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. im Einzelnen das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4 - 6). 3.2.2 Aus den Ausnahmeklauseln von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG ergibt sich im Sinne eines Umkehrschlusses, dass gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks zusätzlicher, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten. Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden müssen; im Zweifelsfall ist auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.4 - 5.6.6). 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die bei der Beschwerdeführerin sichergestellte Wählerkarte kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt, handelt es sich doch dabei offensichtlich nicht um ein zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestelltes Dokument. 3.3.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbare Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zurückzuführen gewesen wäre. Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gelungen, die Nichtabgabe einer Bescheinigung für den Verlust von Identitätspapieren ("Attestation de perte de pièces"), in deren Besitz sie gemäss eigenen Angaben gewesen sein soll, plausibel zu erklären. So vermögen etwa auch ihre Ausführungen keineswegs zu überzeugen, dass sie davon ausgegangen sei, sie benötige die betreffende Bescheinigung nicht, und nur deshalb im Besitz der sichergestellten Wählerkarte gewesen sei, weil sie sich zufälligerweise in der Bibel befunden habe, die ihr - nach ihrer angeblichen Flucht aus der Gefangenschaft in B._______ - auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin vom Abt, der ihr zur Flucht verholfen haben soll, und einer Ordensschwester nach D._______ (BFM act. A 1 S. 5) beziehungsweise von einer Nachbarin nach C._______ (BFM act. A 10 S. 5 und 12) gebracht worden sei. Ohnehin ist es in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in einem Zeitpunkt, in welchem sie sich - angeblich auf Anraten jenes Abtes - bereits zur Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo entschlossen hatte, nur gerade darum gebeten haben soll, dass man ihr ihre Bibel und Kleider bringe. Zu Recht weist die Vorinstanz im Übrigen auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhaltung durch die (Polizei) am 5. Dezember 2006 zunächst, das heisst, bevor ihre Wählerkarte sichergestellt werden konnte, tatsachenwidrige Altersangaben gemacht hatte (vgl. Rapport der [Polizei] ...), was zusätzlich gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit der für die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren genannten Gründe spricht. 3.3.3 Überdies hat die Vorinstanz überzeugend zahlreiche weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgezeigt, welche die von dieser sinngemäss geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung als offensichtlich unglaubhaft erscheinen lassen. So weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben zur MLC habe machen können, nicht in der Lage gewesen sei, den genauen Ort ihrer angeblichen Gefangenschaft in B._______ detailliert zu beschreiben, ihre angebliche Flucht aus dieser Gefangenschaft realitätsfremd geschildert und schliesslich auch widersprüchliche Aussagen zu den Gegenständen gemacht habe, die sie sich nach der Flucht habe bringen lassen, beziehungsweise zur Identität der Personen, die ihr die betreffenden Gegenstände gebracht haben sollen (vgl. dazu bereits vorne, E. 3.3.2). 3.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise nicht gewusst haben soll, dass sie schliesslich in der Schweiz ein Asylgesuch stellen und in diesem Zusammenhang Identitätspapiere benötigen würde, bildet keine hinreichende Erklärung für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren, zumal nach wie vor unerklärt bleibt und letztlich unerklärlich erscheint, weshalb sie sich gemäss eigenen Aussagen im Hinblick auf ihre Ausreise nur gerade ihre Bibel beziehungsweise ihre Bibel und Kleider, nicht aber auch Reise- oder Identitätspapiere, mit denen sie sich ausserhalb ihrer Heimat hätte ausweisen können, habe bringen lassen. In der Beschwerdeschrift wird anerkannt, dass die Beschwerdeführerin "offensichtlich bei der Polizeikontrolle in (...) falsche Angaben gemacht" habe; wenn in diesem Zusammenhang erklärt wird, die betreffenden falschen Angaben seien "durch Angst und Unsicherheit ausgelöst" worden, so ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern Angst und Unsicherheit einen plausiblen Grund für die offensichtlich unzutreffenden Altersangaben der Beschwerdeführerin gebildet haben könnten. In der Beschwerdeschrift werden im Weiteren die unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführerin zur MLC und zu ihren eigenen politischen Aktivitäten damit begründet, es sei bei der Wahlkampagne ausschliesslich um die Person des zukünftigen Präsidenten und nur in zweiter Linie um die Ziele der MLC gegangen; dies allein vermag aber nicht zu erklären, dass sie über die MLC nahezu nichts auszusagen wusste. In der Beschwerdeschrift wird überdies bestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Flucht aus der Gefangenschaft in B._______ realitätsfremd geschildert habe; es sei davon auszugehen, dass der Abt dem wachhabenden Polizisten Geld bezahlt habe. Weshalb aber der betreffende Abt überhaupt dazu veranlasst gewesen sein sollte, der - ihm offenbar zuvor unbekannten - Beschwerdeführerin zur Flucht aus der Gefangenschaft zu verhelfen, ihr in der Folge gefälschte Reisepapiere zur Ausreise zu beschaffen und sie schliesslich gar bis in die Schweiz zu begleiten, ist auch in der Beschwerdeschrift nicht näher begründet worden. Jeder Grundlage entbehrt schliesslich der Einwand, die Vorinstanz habe "als politischen Hintergrund der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin die Situation in der Demokratischen Republik Kongo bis zum Jahr 2002" beschrieben und sei auf die Ereignisse im Zusammenhang mit den Wahlen im Herbst 2006 nicht eingegangen. Vielmehr erübrigte es sich aufgrund der zahlreichen, bereits genannten Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin, näher auf jene Wahlen einzugehen. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin festzustellen war, dass sie die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch - wie bereits erwähnt - auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines "Wegweisungsvollzugshindernisses" nötig sind. Die genaue inhaltliche Tragweite dieses Begriffes bleibt zwar noch zu klären, jedenfalls aber gilt auch hier das Beweismass der Offensichtlichkeit (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6). Da im Falle der Beschwerdeführerin - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs ergeben wird - offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG). 5. Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176). 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo ist im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG). So sind insbesondere weder die Voraussetzungen des nur auf Flüchtlinge Anwendung findenden flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips nach Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 5 AsylG) noch diejenigen des sogenannten menschenrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfüllt. Wie nämlich bereits dargelegt wurde, ist die Beschwerdeführerin offensichtlich kein Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK; ebenso offensichtlich bestehen aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen keine Gründe für die Annahme, dass ihr bei einer Rückführung in die Demokratische Republik Kongo eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen würde. 6.2 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug mit Blick auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. Aufgrund einer eingehenden Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo kam die damals für die Behandlung von Beschwerden im Asylbereich zuständige Schweizerische Asylrekurskommission Ende 2004 zum Schluss, dass nicht landesweit von einer Situation von Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne; vielmehr wurde der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich zumutbar erachtet, wenn abgewiesene Asylsuchende, die keiner besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppe angehörten, ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt im Westen des Landes hatten, oder aber dort zumindest über intakte soziale Beziehungen verfügten (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 33). Das Bundesverwaltungsgericht stellt ebenfalls auf diese Lageanalyse ab, die nach seiner Einschätzung auch für die Zeit nach 2004 im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. In der Beschwerdeschrift wird - wie bereits erwähnt - gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, näher auf die Ereignisse im Zusammenhang mit den Wahlen im Herbst 2006 einzugehen. Es ist indessen festzuhalten, dass die inneren Auseinandersetzungen im Vorfeld und nach Abschluss der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von Juli beziehungsweise Oktober 2006 (vgl. dazu im Einzelnen Human Rights Watch, World Report 2007) zu keiner grundlegenden Änderung der innenpolitischen Situation geführt haben, die eine neue Lageanalyse erforderlich machen würde. Was die persönliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, kann den Akten entnommen werden, dass sie aus Kinshasa stammt, wo sie selbst bis zu ihrer Ausreise ununterbrochen gelebt hat und zudem nach wie vor einer ihrer Brüder wohnt; im Weiteren verfügt sie über eine mehrjährige Berufserfahrung als (...), (...), und (...). 6.3 Überdies ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ANAG als möglich zu betrachten (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.4 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______

- (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Mario Vena Versand: